Abgabesätze und Punktesystem für Einwegkunststofffonds

Die Bundesregierung hat eine Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds vorgelegt. Damit soll die Höhe für die von Herstellern zu zahlende Einwegkunststoffabgabe, zum anderen das Punktesystem die Auszahlung der Mittel aus dem Fonds an die Kommunen als die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verbindlich festgelegt werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.08.2023

Die Bundesregierung hat eine Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds vorgelegt (20/8128). Damit soll die Höhe für die von Herstellern zu zahlende Einwegkunststoffabgabe, zum anderen das Punktesystem die Auszahlung der Mittel aus dem Fonds an die Kommunen als die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verbindlich festgelegt werden. Der Bundestag muss der Verordnung aufgrund Paragraf 30 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) noch zustimmen. Laut des Mitte Mai 2023 in Kraft getretenen EWKFondsG müssen Hersteller von Plastikprodukten wie etwa Getränkebechern, Tüten- und Folienverpackungen, leichten Tragetaschen, Luftballons oder Tabakfiltern ab 1. Januar 2024 eine Abgabe zahlen. Mit der Verordnung legt die Bundesregierung nun fest, wie viel: Für ein Kilogramm in Verkehr gebrachte Lebensmittelbehälter sollen Hersteller beispielsweise 0,18 Euro als Abgabe entrichten, für Getränkebecher 1,24 Euro, für Tüten- und Folienverpackungen 0,88 Euro. Für leichte Tragetaschen ist eine Abgabe in Höhe von 3,80 Euro pro Kilogramm vorgesehen; für Luftballons müssen Hersteller 4,34 Euro pro Kilogramm und für Tabakprodukte mit Filtern pro Kilogramm 8,97 Euro bezahlen.

Die Mittel aus dem Fonds sollen ab 2025 auf Grundlage des Vorjahres an die öffentliche Hand als Ersatz für die entstandenen Kosten für der Abfallsammlung und -entsorgung ausgezahlt werden. Nach dem nun vorgestellten Punktesystem sollen Kommunen innerorts zum Beispiel für das Reinigen von Strecken pro Kilometer zehn Punkte erhalten, für Flächen drei Punkte pro 1.000 Quadratmeter. Die Entsorgung pro Tonne Abfall soll 31,5 Punkte bringen. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz hatte die Bundesregierung den letzten Baustein der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, deren Ziel es vor allem ist, das achtlose Wegwerfen von Plastikabfällen zu begrenzen. Mit der Regelung sollen die Hersteller von Einwegplastikprodukten an den Kosten für Maßnahmen der Abfallentsorgung und Reinigung des öffentlichen Raums beteiligt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 616/2023

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Boarding verpasst: Reiseveranstalter haftet nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen

Das AG München entschied, dass ein Reiseveranstalter nicht dafür haftet, wenn Reisende wegen langer Sicherheitskontrollen am Flughafen ihren Flug verpassen (Az. 158 C 1985/23).

AG München, Pressemitteilung vom 28.08.2023 zum Urteil 158 C 1985/23 vom 12.07.2023

Reiseveranstalter sind Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nicht zuzurechnen.

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 1.648 Euro ab. Die Reisenden hatten nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding verpasst.

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau im Oktober 2022 eine Pauschalreise nach Madeira gebucht. Beim Online-Check-in erhielt der Kläger die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten der Kläger und seine Ehefrau das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den Reisenden den Zutritt zum Flugzeug.

Der Kläger führt aus, er habe sich am Abreisetag gemeinsam mit seiner Ehefrau um 10:15 Uhr, damit 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug, in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe für den gebuchten Flug sei jedoch erst um 11:00 Uhr geöffnet worden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran gegen 11:20 Uhr direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch bis ca. 13:00 Uhr gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle für einen gesamten Abflugbereich, lediglich ein einziger Schalter geöffnet gewesen sei.

Nach Auffassung des Klägers habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Die Beklagte hätte jedenfalls wissen müssen, dass nicht hinreichend Personal in der Sicherheitskontrolle zur Verfügung stand. Entsprechend hätte die Beklagte auf eine frühere Öffnung der Gepäckabgabeschalter der Airline hinwirken müssen und die Reisenden auf überlange Wartezeiten aufmerksam machen müssen.

Nach Sichtweise der Beklagten, hätten weder die Beklagte noch deren Leistungserbringer die Vertragsdurchführung vereitelt. Eine zu langsame Sicherheitskontrolle am Flughafen sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Es handele sich bei den Sicherheitsbehörden nicht um Erfüllungsgehilfen der Beklagten oder deren Leistungsträger. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen sei keine vertragliche Obliegenheit der Beklagten, sondern eine hoheitlich staatliche Aufgabe, deren Durchführung und Organisation von der Beklagten nicht beeinflusst werden könne. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, Schalter mehr als 2,5 Stunden vor geplantem Abflug zu öffnen. Die Beklagte könne sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Luftsicherheitsbehörde den Ablauf der Sicherheitskontrollen so gestalte, dass die Sicherheitskontrolle vor Abflug unproblematisch erfolgen könne.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Die streitgegenständliche Pauschalreise leidet nicht an einem Mangel. Vielmehr befand sich der Kläger mit dem Antritt der Reise in Annahmeverzug, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Fluges erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte. Nachdem das Gate geschlossen war, bestand kein Anspruch des Klägers mehr auf Zutritt zum Flugzeug und damit auf Beförderung durch die Leistungserbringer der Beklagten.

Die Beklagte muss sich eine etwaige Verzögerung bei der sog. Sicherheitskontrolle am Flughafen auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle ist keine Leistungserbringung der Beklagten oder ihrer Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrages, sondern es handelt sich hierbei gemäß Luftsicherheitsgesetz, insbesondere § 5 LuftSiG, um eine hoheitliche Aufgabe des Staates, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt wird. Etwaige Fehler der Planung der Luftsicherheitsbehörden bei der Sicherheitskontrolle der Passagiere muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen.

(…)

Die Beklagte war auch nicht gehalten, den Gepäckabgabeschalter mehr als zweieinhalb Stunden vor Abflug zu öffnen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne möglich ist. Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch die Beklagte bedurfte es nicht; der Hinweis auf die Boardingszeit beim Check-In war ausreichend. Es wäre vielmehr an dem Kläger gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle, gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit, Sorge zu tragen. Der Vortrag des Klägers erscheint auch unplausibel vor dem Hintergrund, dass andere Reisende das Flugzeug offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig erreicht haben – es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen ist. Ein zur Minderung des Reisepreises (gar auf Null) berechtigender Reisemangel ist nach alledem nicht erkennbar. Der Kläger hat es zudem verabsäumt, etwaige Mängel der Reiseleistung gegenüber der Beklagten anzuzeigen und diese zur Abhilfe aufzufordern.“

Quelle: Amtsgericht München

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Bundesregierung will Onlinezugangsgesetz ändern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/8093) zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.08.2023

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/8093) zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) vorgelegt. Damit sollen die neu geschaffenen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglicht werden. Dafür will der Bund unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.

Der Nutzen des Gesetzentwurfs besteht aus Sicht der Bundesregierung darin, „dass er den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services weiter fördert“. Dies vereinfache das Leben der Menschen und die Tätigkeit von Unternehmen und Selbstständigen, soweit diese staatliche Leistungen in Anspruch nähmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 613/2023

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Zu Ansprüchen nach DSGVO wegen eigenmächtiger Verarbeitung von Kundendaten auf privatem Account

Das LG Baden-Baden hat ein Unternehmen dazu verurteilt, einer Kundin die Namen ihrer Mitarbeiter zu benennen, die in dem Unternehmen erhobene Kundendaten privat verarbeitet haben (Az. 3 S 13/23).

LG Baden-Baden, Pressemitteilung vom 25.08.2023 zum Urteil 3 S 13/23 vom 24.08.2023

Berufung über Klage auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wegen eigenmächtiger Verarbeitung von Kundendaten auf privatem Account hat Erfolg. Unternehmen wird zur Auskunft über ihre Mitarbeiter, die Kundendaten privat verarbeitet haben und dazu verurteilt, ihren Mitarbeitern die Verwendung der Daten auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Durch Urteil vom 24.08.2023 (Az. 3 S 13/23) hat das Landgericht Baden-Baden ein Unternehmen dazu verurteilt, einer Kundin die Namen ihrer Mitarbeiter zu benennen, die in dem Unternehmen erhobene Kundendaten privat verarbeitet haben. Darüber hinaus ist das Unternehmen dazu verurteilt worden, ihren Mitarbeitern die fortgesetzte Verwendung der personenbezogenen Kundendaten auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehe einen Auskunftsanspruch der Kundin nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO vor, der sich vorliegend auch darauf erstreckte, der klagenden Kundin die Mitarbeiter der Beklagten als Empfänger im Sinne von Art. 4 Ziff. 9 DSGVO zu benennen, denen gegenüber die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt worden sind und die diese privat verarbeitet haben, etwa weil sie diese auf einem privaten Account eines sozialen Netzwerks genutzt haben. Zwar seien Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen grundsätzlich nicht als Empfänger anzusehen. Dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21, Rn. 75) nur dann, wenn sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten. Demgegenüber habe in dem zu entscheidenden Fall zumindest eine Mitarbeiterin der Beklagten zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fernsehers den Kontakt zu einer Kundin eigenmächtig über ihren privaten Account hergestellt. Da für die Kundin die Nennung der Mitarbeiter erforderlich sei, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und ggf. weitere nach der DSGVO zustehende Ansprüche gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können, bestehe vorliegend ein Auskunftsanspruch auf Nennung der Mitarbeiter. Denn eine vorzunehmende Abwägung der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten der Kundin einerseits und der Mitarbeiter andererseits führe im Hinblick darauf, dass die Nutzung der Kundendaten auf privaten Accounts entgegen den Weisungen und den üblichen Gepflogenheiten des Unternehmens eigenmächtig durch die Mitarbeiterin der Beklagten erfolgt sei, dazu, dass das Interesse der Mitarbeiter, anonym zu bleiben, nicht schutzwürdig sei und gegenüber den Interessen der Kundin auf Geltendmachung ihrer Ansprüche nach der DSGVO zurückzustehen habe.

Darüber hinaus stehe der Kundin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch darauf zu, dass das beklagte Unternehmen ihren Mitarbeitern, die bei der Beklagten erhobene personenbezogene Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten verwendet haben, die fortgesetzte Verwendung untersage. Die Beklagte sei als mittelbare Handlungsstörerin verantwortlich und verpflichtet, die ihren Weisungen unterliegenden Mitarbeiter der Beklagten dazu anzuhalten, die weisungswidrige fortgesetzte Verwendung der in dem Unternehmen erhobenen personenbezogenen Daten der Kundin zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil vom 24.08.2023 nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist damit nicht statthaft.

Zum Hintergrund:

Die Kundin hatte im Juni 2022 bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung erworben. In dem Zusammenhang wurden von ihr der Name und ihre Anschrift erfasst. Wenige Tage darauf gab sie die Wandhalterung wieder zurück, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet wurde.

Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt wurde verfasste eine Mitarbeiterin des Unternehmens über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am gleichen Tag eine Nachricht an die Kundin, mit der sie auf das Versehen aufmerksam machte und um Rückmeldung bat. Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem „Chef“ der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen.

Die Kundin hat mit ihrer gegen das Unternehmen gerichteten Klage die Auskunft begehrt, mitzuteilen, an welche Mitarbeiter der Beklagten ihre personenbezogenen Daten herausgegeben oder übermittelt wurden und darüber hinaus beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Mitarbeitern die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.

Das beklagte Unternehmen ist der Klage entgegen getreten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Auskunftsanspruch bestehe nicht, da Mitarbeiter eines Unternehmens keine „Empfänger“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO, Art. 4 Nr. 9 DSGVO seien. Die begehrte Verurteilung, den Mitarbeiter der Beklagten die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf ihren privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen, sei nicht begründet.

Hiergegen hat sich die Berufung der Klägerin gerichtet, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat.

Quelle: LG Baden-Baden

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Reform des Unterhaltsrechts: Bundesjustizminister legt Vorschläge vor

Das BMJ hat am 25.08.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Das Papier betrifft den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt. Ziel ist es, eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern – und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.08.2023

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat am 25.08.2023 ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt. Das Papier betrifft den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt. Ziel ist es, eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern – und das Unterhaltsrecht fairer und weniger streitanfällig zu machen. Die Vorschläge zur Reform des Kindesunterhalts betreffen Familien, in denen sich beide Eltern nach der Trennung erheblich an der Betreuung ihrer Kinder beteiligen. Sie zielen darauf, dass das Recht die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigt. Der Betreuungsunterhalt betrifft Elternteile, die wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder einschränken mussten. Durch die Reform soll die Rechtsposition hauptbetreuender Elternteile gestärkt werden, die vor der Trennung nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet waren.

Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Das Unterhaltsrecht muss dringend reformiert werden. Darüber sind sich Expertinnen und Experten des Familienrechts seit Jahren einig. Denn das Gesetz lässt Trennungsfamilien oft im Regen stehen: Für wichtige Lebenssituationen fehlt es an überzeugenden und klaren Vorgaben. Das erzeugt Frust und Streit. Trotzdem hat sich die Politik lange Zeit vor einer Reform gedrückt. Mit dieser Kopf-in-den-Sand-Strategie soll jetzt Schluss ein. Wir gehen die große Herausforderung an – und stellen konkrete Vorschläge für die Reform des Unterhaltsrechts zur Diskussion.

Uns geht es vor allem um die Trennungsfamilien, in denen Eltern nach der Trennung gemeinsam Verantwortung für die Kinder übernehmen wollen. Davon gibt es zum Glück immer mehr. Doch das Unterhaltsrecht hat dafür keine passenden Regeln. Das Leitmodell des Unterhaltsrechts ist noch immer: „Einer betreut, einer zahlt.“ Wo die Realität anders ist, da sind die Gerichte und Familien bei der Suche einer passenden Lösung auf sich gestellt. Die Folge: Für die Unterhaltspflicht des mitbetreuenden Elternteils – oft ist es der Vater – macht es oft gar keinen Unterschied, ob er sich alle zwei Wochenenden um sein Kind kümmert – oder an mehreren Tagen pro Woche. Das ist eine handgreifliche Benachteiligung. Wir wollen sicherstellen, dass das Recht die Betreuungsleistung mitbetreuender Eltern angemessen berücksichtigt, wenn sie erheblich ist.

Unsere Reform, das ist mir ganz wichtig, soll kein Väter-Gesetz werden und kein Mütter-Gesetz – sondern ein echtes Familiengesetz – mit dem Kindeswohl als oberstem Maßstab. Wenn das Unterhaltsrecht für weniger Streit sorgt und wenn sich beide Eltern bei der Betreuung der Kinder engagieren, dann ist das gut für alle – gerade auch für die Kinder. Dafür muss das Unterhaltsrecht faire und gerechte Rahmenbedingungen setzen. Genau um die geht es uns. Wichtig ist uns außerdem, dass wir den Betreuungsunterhalt endlich gerechter gestalten. Die geltenden Regeln gehen oft zum Nachteil von unverheirateten Müttern mit niedrigem Einkommen. Auch das müssen wir ändern.

Unser Eckpunktepapier soll nicht das Ende einer Debatte sein – sondern ein Anfang. Wir wollen es in den kommenden Wochen offen diskutieren: in der Bundesregierung, mit der Wissenschaft und mit der Rechtspraxis – und natürlich auch mit den betroffenen Trennungsfamilien. Ich bin überzeugt: Eine Reform des Unterhaltsrechts ist dringender denn je – und eine offene Diskussion über konkrete Vorschläge ist der beste Weg dieses Ziel zu erreichen.“

Das Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts schlägt folgende Neuerungen vor.

1.Vorschläge für eine Reform des Kindesunterhalts

Die Vorschläge für eine Reform des Kindesunterhalts beziehen sich auf den Fall, dass beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistungen erbringen, ohne sich die Betreuung exakt hälftig zu teilen. In solchen Fällen sollen die Unterhaltslasten fairer verteilt werden. Es soll erstmals klar geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Betreuungsleistung des mitbetreuenden Elternteils zur Senkung der Unterhaltslast führen kann.

Für die anderen Betreuungskonstellationen soll sich an der Verteilung der Unterhaltslasten nichts ändern. Alleinerziehende, die sich allein oder fast allein um ihr Kind kümmern, sind von den Vorschlägen nicht betroffen (sog. Residenzmodell). Auch für Eltern, die sich die Betreuung exakt hälftig teilen (sog. symmetrisches Wechselmodell) ändert sich nichts an der Verteilung der Unterhaltslasten. Hier gibt es bereits praktikable Lösungen. Auf das asymmetrische Betreuungsmodell ist das geltende Unterhaltungsrecht hingegen unzureichend eingestellt. Für die Unterhaltsverpflichtung des mitbetreuenden Elternteils macht es derzeit oft keinen Unterschied, dass er spürbare Betreuungsleistungen erbringt. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Die hierdurch entstehende Rechtsunsicherheit ist nachteilig für alle Beteiligten; denn sie trägt zur Streitanfälligkeit des Unterhaltsrechts bei.

Das Eckpunktepapier schlägt klare gesetzliche Vorgaben dafür vor, wie die Unterhaltslasten im asymmetrischen Wechselmodell zu verteilen sind. Auch künftig soll es dabei ganz maßgeblich auf die Einkommensverhältnisse beider Elternteile ankommen: Wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere, dann soll er auch künftig mehr Unterhaltslasten zu tragen haben. Ins Gewicht fallen soll allerdings auch die Verteilung der Betreuungslasten: Im asymmetrischen Wechselmodell soll künftig nicht nur die Betreuungslast des hauptbetreuenden Elternteils Berücksichtigung finden; ins Gewicht fallen soll auch, dass der mitbetreuende Elternteil sich substantiell in die Betreuung einbringt. Dabei kommt ein pauschalierender Ansatz zum Tragen. Streit über die exakte Höhe des Betreuungsanteils soll so vermieden werden. Die vorgeschlagene Methode zur Berechnung der Zahlungsverpflichtung des mitbetreuenden Elternteils wird im Eckpunktepapier erläutert.

Von einer Betreuung im asymmetrischen Wechselmodell soll nach dem Eckpunktepapier ausgegangen werden, wenn der Betreuungsanteil des mitbetreuenden Elternteils mehr als 29 % beträgt. Ab dieser Schwelle soll die vorgeschlagene Neuregelung greifen. Berechnet werden soll der Betreuungsanteil anhand eines nachprüfbaren, objektiven Kriteriums, das auch in der Fachwelt akzeptiert ist: der Anzahl der Übernachtungen des Kinds beim jeweiligen Elternteil pro Jahr. Ab wie viel Übernachtungen pro Jahr die Schwelle zum asymmetrischen Wechselmodell überschritten wird, ist in der Anlage zum Eckpunktepapier näher erläutert. Eine Betreuung lediglich an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Schulferien reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

Für das Residenzmodell und das symmetrische Wechselmodell sind Änderungen der Unterhaltsberechnung – wie dargelegt – nicht vorgesehen. Um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im symmetrischen Wechselmodell zu erleichtern, wird für diese Konstellationen allerdings eine neue Vertretungsregel vorgeschlagen: Jeder Elternteil soll das Kind im Verfahren vertreten können. Das bisher erforderliche vorgeschaltete Sorgerechtsverfahren würde dann nicht mehr erforderlich sein.

2.Angleichung des Betreuungsunterhalt verheirateter und nicht verheirateter Eltern

Neben der Änderung des Kindesunterhalts schlägt das Papier auch Änderungen im Betreuungsunterhalt vor. Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein Elternteil dem anderen Elternteil zu erbringen hat, der wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren muss. Das geltende Recht behandelt getrennt lebende Eltern beim Betreuungsunterhalt unterschiedlich – je nachdem, ob sie vor der Trennung verheiratet waren oder nicht. Bei vormals verheirateten Eltern richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils auch danach, wie viel der nichtbetreuende Elternteil verdient. Bei Eltern, die nicht verheiratet waren, kommt es allein auf das Einkommen des betreuenden Elternteils an. Die Folge: Ein Elternteil, das vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil zusammengelebt und vom höheren Einkommen des Vaters profitiert hat, muss nach der Trennung eine abrupte Verschlechterung seines Lebensstandards fürchten.

Das Eckpunktepapier schlägt vor, dass für Eltern, die vor der Trennung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, beim Betreuungsunterhalt die gleichen Regeln gelten wie für vormals verheiratete Paare. Dies wirkt sich vor allem dann aus, wenn der betreuende Elternteil schon vor der Geburt der Kinder über ein deutlich geringeres Einkommen verfügte. Aber auch betreuende Elternteile, die mit dem anderen Elternteil zusammengelebt haben, sollen beim Betreuungsunterhalt bessergestellt werden: Für den Mindestunterhalt des nichtverheirateten Elternteils soll ein höherer Referenzpunkt gesetzt werden.

3.Gesetzliche Regelung des notwendigen Selbstbehalts

Mit der Reform des Jahres 2007 wurde der Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Seither wird dieser alle zwei Jahre durch Verordnung der Entwicklung des steuerrechtlich freizustellenden Existenzminimums angepasst. Für den zahlungspflichtigen Elternteil existiert keine vergleichbare Regelung. Dies soll nun geändert werden, indem der sog. notwendige Selbstbehalt, der derzeit durch die Oberlandesgerichte in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, eine gesetzliche Regelung erfährt. Eine inhaltliche Änderung wird insofern vorgesehen, als die im Selbstbehalt enthaltenen pauschalen Wohnkosten an die regionalen Unterschiede angepasst werden sollen. Hierzu soll auf das Wohngeldgesetz verwiesen werden.

Das Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts soll nun zunächst zur öffentlichen Diskussion gestellt werden.

Quelle: BMJ

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Warnung vor gefälschten Insolvenzbeschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg

Bei einer neuen Betrugsmasche werden gefälschte Beschlüsse des Insolvenzgerichts Charlottenburg verwendet: Hierbei werden im gesamten Bundesgebiet Betroffene kontaktiert und ihnen Waren aus einer angeblichen Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Hierauf machen das AG Charlottenburg und das JM Rheinland-Pfalz aufmerksam.

Justiz Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.08.2023

Das Amtsgericht Charlottenburg hat darauf hingewiesen, dass bei einer neuen Betrugsmasche gefälschte Beschlüsse des Insolvenzgerichts Charlottenburg verwendet werden: Hierbei werden im gesamten Bundesgebiet Betroffene kontaktiert und ihnen Waren aus einer angeblichen Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Bei bekundetem Interesse erhalten die Betroffenen Schreiben eines angeblichen Rechtsanwalts R.B. als vermeintlichen Insolvenzverwalter. Darin werden die Empfängerinnen und Empfänger aufgefordert, Beträge in nicht unerheblicher Höhe auf das Konto der nicht existierenden Firma Y. Mallera Container & Logistik aus Berlin zu überweisen.
Dem Schreiben ist ein gefälschter Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Firma Y. Mallera Container & Logistik aus Berlin beigefügt, in dem Herr Rechtsanwalt R.B. als Insolvenzverwalter bestellt wird.

Diese Person ist nicht als Rechtsanwalt zugelassen und wurde auch nicht als Insolvenzverwalter bestellt.

Das Ministerium der Justiz weist darauf hin, dass sämtliche Insolvenzverfahren kostenfrei über die Internetseite https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/ zu ermitteln sind. Auch stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Gerichts für weitere Auskünfte zur Verfügung, sofern Sie Zweifel an der Echtheit gerichtlicher Dokumente haben. Sollten Sie in ähnlicher Weise kontaktiert werden, wird empfohlen, den Anfragen nicht zu folgen, sondern die Vorfälle bei der zuständigen Polizei zu melden.

Verhaltenstipps:

  • Geben Sie niemals vertrauliche Informationen an Unbekannte am Telefon weiter, auch wenn diese behaupten, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter offizieller Stellen zu sein.
  • Sind Sie unsicher, rufen Sie das zuständige Amtsgericht an und schildern Sie Ihr Anliegen ausführlich.
  • Geben Sie diese Informationen bitte in Ihrem Bekanntenkreis weiter, besonders an ältere Menschen, die Betrügerinnen und Betrüger oft gezielt als Opfer auswählen.

Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz (JM)

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Justizministerium muss keinen Informationszugang zu „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren gewähren

Das Justizministerium NRW muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren (Az. 29 K 329/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.08.2023 zum Urteil 29 K 329/21 vom 24.08.2023

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium NRW) muss keinen Informationszugang zu Berichten der Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren zu „Cum-Ex“-Transaktionen der WestLB AG und der Bearbeitung dieser Berichte im Justizministerium gewähren. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil vom 24.08.2023 entschieden und die auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gestützte Klage von Gesellschaftern der Warburg Bank abgewiesen.

Das Gericht führt zur Begründung seines Urteils aus: Das IFG NRW findet auf die Tätigkeit von Behörden der Staatsanwaltschaft keine Anwendung, wenn diese auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tätig werden. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren der Fall. Auch das Justizministerium NRW stellt eine (übergeordnete) Behörde der Staatsanwaltschaft dar. Denn nach dem Gerichtsverfassungsgesetz können die Justizministerien mit Weisungen inhaltlich auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. In dieser Funktion hat das Justizministerium NRW gehandelt, als es die Berichte der Staatsanwaltschaft zu den „Cum-Ex“-Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Ausübung seiner Weisungsrechte bearbeitet hat. Sowohl die Berichte der Staatsanwaltschaften als auch die Aktenvermerke des Justizministeriums NRW weisen einen hinreichenden Bezug zu den Ermittlungsverfahren auf, wodurch sie dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sind.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So entschied das BAG (Az. 2 AZR 17/23).

BAG, Pressemitteilung vom 24.08.2023 zum Urteil 2 AZR 17/23 vom 24.08.2023

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So entschied das BAG (Az. 2 AZR 17/23).

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Hinweis:

Der Senat hat mit Urteilen vom 24.08.2023 in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.

Quelle: BAG

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Klage gegen Baugenehmigung für Studierendenwohnheim in Hannover abgewiesen

Das VG Hannover hat die Nachbarklage gegen eine von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheims für Studierende abgewiesen (Az. 4 A 4365/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 22.08.2023 zum Urteil 4 A 4365/19 vom 22.08.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2023 die Nachbarklage gegen eine von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnheims für Studierende („Hainbase“) abgewiesen.

Entgegen der Klagebegründung hält die Kammer die Abstandsvorschriften aufgrund der Wirksamkeit einer sog. Vereinigungsbaulast für gewahrt. Überdies sind im Einklang mit der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Hannover genügend Stellplätze geschaffen worden. Schließlich konnte die Kammer keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere keine die Rechte der Klägerin verletzende Verschattung ihrer mit einem Fachmarktzentrum und Stellplätzen bebauten Grundstücke, feststellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Quelle: VG Hannover

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Klage gegen Baugenehmigung für Wiesenkindergarten erfolglos

Das VG Karlsruhe hat eine Klage abgewiesen, die ein Nachbar gegen die vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für einen Wiesenkindergarten erteilte Baugenehmigung erhoben hatte (Az. 2 K 783/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Urteil 2 K 783/23 vom 03.08.2023

Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2023 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage abgewiesen, die ein Nachbar – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für einen Wiesenkindergarten erteilte Baugenehmigung erhoben hatte.

Klägerin und Beigeladener sind Nachbarn im Außenbereich von Edingen-Neckarhausen, wobei ihre Grundstücke nicht aneinandergrenzen. Der Beigeladene beantragte bei dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung unter anderem eines Bauwagens, eines Toilettenhäuschens, einer Terrasse sowie verschiedener Kinderspielflächen und Fahrrad- und Autoparkplätze zum Betrieb eines Wiesenkindergartens, in dem die Kinder in einer natürlichen und naturverbundenen Umgebung aufwachsen sollen, in der sie die Natur unmittelbar erleben und erfahren können.

Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und mit ihr unter anderem geltend gemacht, der Wiesenkindergarten beeinträchtige sie in unzumutbarer Weise, da er einen hohen Bring- und Abholverkehr zu den Stoßzeiten sowie weiteren Verkehr auslöse, seine Erschließung nicht gesichert sei und im Übrigen die Gefahr bestehe, sie – die Klägerin – werde zukünftig als Störerin in Anspruch genommen, da der Zu- und Abfahrtsverkehr landwirtschaftlicher Maschinen Störungspotential in Form von Lärm, Gerüchen oder Abdrift von Staub für den Kindergarten berge.

Die 2. Kammer hat diese Klage mit zwischenzeitlich den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2023 abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, die durch einen Dritten angefochtene Baugenehmigung unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle nur dahingehend, ob drittschützende Vorschriften verletzt seien. Dies sei nicht der Fall. Der Klägerin stehe schon kein Anspruch auf den Erhalt des Außenbereichs zu. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zumutbarkeit zusätzlichen Verkehrs stelle, sei zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Baugewann insoweit – auch durch den Betrieb der Klägerin selbst verursachten Verkehrs – bereits erheblich vorbelastet sei. Zudem würde der Begegnungsverkehr durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wesentlich erhöht angesichts der Auslegung des Kindergartens auf den Besuch von lediglich 20 Kindern. Soweit die Klägerin die Verletzung von Abstandsflächen moniere, sei sie schon gar nicht Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück grenze.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen (2 K 783/23).

Quelle: VG Karlsruhe

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