Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben

Der BGH entschied, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist (Az. I ZR 135/20).

BGH, Pressemitteilung vom 26.10.2023 zum Urteil I ZR 135/20 vom 26.10.2023

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere eine Frage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 148/21 vom 29. Juli 2021). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom 29. Juni 2023 (Rs. C-543/21) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer – wie die Beklagte – als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV a. F. (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV n. F.) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV a. F. (§ 7 Satz 1 PAngV n. F.) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 PAngV a. F.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

§ 2 Nr. 3 PAngV n. F.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet …

3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;

§ 3 Abs. 1 PAngV n. F.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 7 Satz 1 PAngV n. F.

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Verkaufspreis“ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Öffentliche Verwaltungen effizienter machen: Kommission präsentiert 25 Vorschläge

Wie können öffentliche Verwaltungen den Bedürfnissen der Menschen und Unternehmen in der EU besser gerecht werden? Die EU-Kommission hat 25 konkrete Maßnahmen in ihrer neuen Initiative zur Stärkung des europäischen Verwaltungsraums (ComPAct) vorgeschlagen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Wie können öffentliche Verwaltungen den Bedürfnissen der Menschen und Unternehmen in der EU besser gerecht werden? Die EU-Kommission hat 25 konkrete Maßnahmen in ihrer neuen Initiative zur Stärkung des europäischen Verwaltungsraums (ComPAct) vorgeschlagen.

Elisa Ferreira, Kommissarin für Kohäsion und Reformen sagte: „Nur wenn wir die Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen EU-weit ausbauen, kann unsere Union zeitgemäß arbeiten. Ob bei der Bewältigung des Strukturwandels oder bei der Umsetzung politischer Maßnahmen und strategischer Reformen – die öffentlichen Verwaltungen stehen stets an vorderster Front. Mit der ComPAct-Initiative zeigen wir, dass wir eine Union sind, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, unsere vereinbarten Ziele zu erreichen.“

Modernisierung und mehr grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Mit der ComPAct-Initiative führt die Kommission zum ersten Mal ein umfassendes Maßnahmenpaket für die Modernisierung der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten und für eine stärkere länderübergreifende Zusammenarbeit ein. Eine bessere Umsetzung der Politik der EU und der Mitgliedstaaten sowie eine effizientere Verwaltung werden den Erwartungen an weniger bürokratische Hürden und mehr Transparenz gerecht und könnten den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen jährlich Milliarden Euro sparen.

Vorgeschlagene zentrale Maßnahmen

Angesichts der Aufforderungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen, die Effizienz der öffentlichen Verwaltungen auf allen Ebenen zu verbessern, schlägt die Kommission u. a. vor:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen mit Blick auf aktuelle und künftige Herausforderungen (Säule 1 – Agenda für Kompetenzen in der öffentlichen Verwaltung). So ermöglicht es der Austausch zur Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung (PACE) Beamtinnen und Beamten in Europa, ihr Wissen sowie bewährte Verfahren miteinander zu teilen.
  • Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen mit Blick auf ihre Digitalisierung (Säule 2 – Kapazität für Europas digitale Dekade). Die ComPAct-Initiative bereitet die öffentlichen Verwaltungen zum Beispiel auf die sichere und vertrauenswürdige Einbindung von KI-Technologien in ihre Arbeitsabläufe (z. B. Rechnungsprüfung, Vergabe öffentlicher Aufträge) vor.
  • Stärkung der Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen hin zu einer Führungsrolle beim grünen Wandel und zum Aufbau von Resilienz (Säule 3 – Fähigkeit zur Übernahme einer Führungsrolle beim grünen Wandel). ComPAct unterstützt öffentliche Verwaltungen zum Beispiel bei der Bewertung und Verringerung ihres CO2-Fußabdrucks.

Die Initiative enthält auch eine Reihe gemeinsamer übergreifender Grundsätze für leistungsstarke öffentliche Verwaltungen.

Finanzierung aus unterschiedlichen Quellen

Die Finanzierung erfolgt vor allem über das Instrument für technische Unterstützung sowie andere verfügbare EU-Mittel wie das Programm „Digitales Europa“. Die Kommission wird zudem mit allen Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammenarbeiten, um deren Einbindung zu gewährleisten. Im Rahmen der Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Instrument für technische Unterstützung wird die Kommission über die Umsetzung der ComPAct-Initiative Bericht erstatten.

Die Mitgliedstaaten können sich nach eigenem Bedarf und institutionellen Strukturen an der ComPAct-Initiative beteiligen. Durch die Instrumente, Methoden, die gegenseitige Unterstützung und den Austausch bewährter Verfahren können die Mitgliedstaaten voneinander lernen, innovative Ansätze entwickeln und die Effizienz ihrer öffentlichen Verwaltung steigern.

Quelle: EU-Kommission

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Smartphone statt Papier – Erleichtern der digitalen Kommunikation mit der Justiz

Das BMJ hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz am 25.10.2023 an die Länder und Verbände versendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28.11.2023 Stellung zu nehmen.

BMF, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Wir haben in der digitalen Kommunikation mit der Justiz schon viele Fortschritte erreicht. Immer noch notwendige Unterschriften mit Stift und Papier wirken hier wie Sand im Getriebe. Das ist nicht nur lästig, sondern sorgt auch für unnötigen Mehraufwand in der Verwaltung. Das ändern wir jetzt. Wer zum Beispiel über eine Internetwache eine Strafanzeige stellt, kann den Strafantrag gleich digital miterledigen. Und auch die digitale Kommunikation zwischen Mandanten, Anwaltschaft und Gerichten wird künftig weiter erleichtert. Damit entlasten wir die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Justiz. Den Ländern geben wir eine wichtige Starthilfe beim Umstieg auf die E-Akte. Mit der neuen Möglichkeit einer Hybridakte können sie bereits loslegen, ohne dass zuvor meterweise Altaktenbestände aufwändig digitalisiert werden müssen.“

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Digitale Strafanträge werden vereinfacht

Manche Straftaten werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (z. B. Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch). Ein solcher Strafantrag kann bislang nur schriftlich (also in der Regel mit Unterschrift auf Papier) oder elektronisch über einen sog. sicheren Übermittlungsweg gestellt werden. Künftig soll auch ein Strafantrag per E-Mail oder Online-Formular (z. B. bei einer Internetwache) möglich sein, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden.

Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein. So wird im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden.

Elektronische Kommunikation wird erleichtert

Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Soweit für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das erleichtert die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandantinnen und Mandanten.

Zudem soll die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.

Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, können Rechnungen ohne Medienbrüche elektronisch erstellt und übermittelt werden.

Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.
Im Insolvenzrecht wird die elektronische Forderungsanmeldung künftig in allen Verfahren möglich sein.

Umstieg auf die elektronische Akte wird erleichtert

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz wird ermöglicht

An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig Angeklagte, Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch können zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung kann flexibler terminiert und durchgeführt werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28. November 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Bundeskabinett beschließt Änderung des Funkanlagengesetzes – Das einheitliche Ladekabel kommt

Das Bundeskabinett hat der vom BMWK eingebrachten Änderung des Funkanlagengesetzes zugestimmt. Mit der Änderung des Funkanlagengesetzes wird die EU-Regulierung des einheitlichen Ladekabels umgesetzt.

BMWK, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Das Bundeskabinett hat heute der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingebrachten Änderung des Funkanlagengesetzes zugestimmt. Mit der Änderung des Funkanlagengesetzes wird die EU-Regulierung des einheitlichen Ladekabels umgesetzt. Bis Ende 2024 wird USB-C als neuer Standard für Smartphones, Digitalkameras, Kopfhörer, Tablets, tragbare Videospielekonsolen, Tastaturen, E-Reader, Navigationsgeräte, Headsets und tragbare Lautsprecher vorgeschrieben, sofern sie mit einem Kabel aufgeladen werden können. Ab 2026 wird dieser Ladestandard dann auch für Notebooks gelten.

Bundesminister Habeck: „Dank der EU-Einigung aus dem Sommer 2022, die wir jetzt in deutsches Recht umsetzen, ist Schluss mit dem Kabelsalat. Mit der Änderung des Funkanlagengesetzes sind die Tage des Chaos mit unterschiedlichen Ladekabeln für Smartphones, Tablets oder Notebooks gezählt. Das einheitliche EU-Ladekabel macht das Leben für Verbraucherinnen und Verbraucher zukünftig leichter – und deutlich weniger Elektroschrott hilft der Umwelt.“

Mit dem einheitlichen Ladegerät wird für mehr Verbraucherfreundlichkeit gesorgt, indem Ladeschnittstellen und Schnellladetechnologien harmonisiert werden – gleichzeitig entsteht weniger Elektronikabfall. Da bisher pro Jahr durch die verschiedenen Ladegeräte rund 11.000 Tonnen Elektroschrott anfallen. 2020 wurden in der EU von Verbrauchern rund 420 Millionen elektronische Geräte gekauft, und jeder Verbraucher besitzt im Durchschnitt drei Ladegeräte, von denen er zwei regelmäßig benutzt.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Sonderbericht zum Bürokratieabbau beschlossen

Das Bundeskabinett hat den vom BMJ vorgelegten Sonderbericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus beschlossen. Der Bericht verschafft einen umfassenden Überblick über alle abgeschlossenen, laufenden und geplanten Maßnahmen. Dabei spielen Digitalisierungsprojekte eine Schlüsselrolle.

BMJ, Pressemitteilung vom 25.10.2023

Das Bundeskabinett hat heute den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Sonderbericht der Bundesregierung zum Stand des Bürokratieabbaus beschlossen. Der Bericht verschafft unter dem Titel „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20. Legislaturperiode“ einen umfassenden Überblick über alle abgeschlossenen, laufenden und geplanten Maßnahmen. Dabei spielen Digitalisierungsprojekte eine Schlüsselrolle.

(…)

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und der gemeinsamen Initiative mit Frankreich zum Abbau von Bürokratie in der Europäischen Union, hat die Bundesregierung zwei wichtige Initiativen gestartet, um Bürokratie abzubauen. Daneben gibt es aber auch eine Vielzahl an abgeschlossenen, laufenden und geplanten Maßnahmen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau. Diese Vorhaben werden im nun beschlossenen Sonderbericht dargestellt.

Der Sonderbericht gliedert sich in zwei Teile:

  • Im ersten Teil werden Querschnittsmaßnahmen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau aufgegriffen: Beispielsweise werden seit Januar 2023 alle neuen Gesetzentwürfe mit einem Digitalcheck auf ihren digitaltauglichen Vollzug geprüft. Auch soll mit dem vom Bundesministerium der Justiz geplanten Zentrum für Legistik die praktische Rechtsetzung gestärkt werden. Darüber hinaus erproben einige Ressorts sogenannte Praxischecks und Reallabore.
  • Im zweiten Teil werden Einzelmaßnahmen nach den entsprechenden Politikfeldern dargestellt. Dabei stehen insbesondere Digitalisierungsprojekte, Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und der Abbau von verzichtbaren Informationspflichten.

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Der Sonderbericht ergänzt den Kabinettbeschluss der Bundesregierung vom 30. August 2023 zu einem Eckpunktepapier für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV). Mit den Maßnahmen des BEG IV sollen die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlastet werden. Das Volumen der Entlastungen des Eckpunktepapiers und des ebenfalls verabschiedeten Entwurfs eines Wachstumschancengesetzes beträgt nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden Euro. Derzeit wird an der Erstellung des Referentenentwurfs für das BEG IV gearbeitet.

Ausgangspunkt des BEG IV war die Anfang 2023 durgeführte Verbändeabfrage. Diese ist ein Projekt des Staatssekretär-Ausschusses „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“, in dem alle Ministerien der Bundesregierung vertreten sind. Koordiniert wird dieser von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Benjamin Strasser. Über 57 Verbände hatten bis Mitte Februar 2023 an der Abfrage teilgenommen und 442 Vorschläge eingereicht.

Die Befragung erfolgte über ein Online-Tool, das vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt wurde. Neben der Benennung von unnötiger Bürokratie konnten die Verbände auch selbst Vorschläge unterbreiten, wie Regelungen vereinfacht werden könnten, die im Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen. Anschließend wurden diese vom Statistischen Bundesamt sortiert und von den jeweils zuständigen Ressorts ausgewertet.

Das Statistische Bundesamt hat einen Monitoring-Bericht erstellt, der den Umsetzungsstand der Vorschläge aus der Verbändeabfrage darstellt. Der Bericht, der auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht wird, listet dabei alle Vorschläge der Kategorie 1 und 2 aus der Verbändeabfrage auf. Dabei wird kenntlich gemacht, ob ein entsprechender Vorschlag in eine Initiative zum Bürokratieabbau eingeflossen ist oder nicht. Auch wird eine Begründung gegeben, sollte der Vorschlag nicht in eine Initiative der Bundesregierung münden.

Den Monitoring-Bericht des Statistischen Bundesamtes finden Sie hier. Zudem finden Sie diesen auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes.

Der Sonderbericht der Bundesregierung „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20. Legislaturperiode“ wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur weiteren Beratung übermittelt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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„Bergrettung mittels Helikopter“ – Haftung für Kosten

Das LG München I hat die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 8.500 Euro wegen eines Helikoptereinsatzes abgewiesen (Az. 27 O 3674/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 25.10.2023 zum Urteil 27 O 3674/23 vom 24.10.2023 (nrkr)

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 8.500 Euro wegen eines Helikoptereinsatzes abgewiesen (Az. 27 O 3674/23).

Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Rettungseinsatzes am Berg. Die Parteien verabredeten sich im November 2021 zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel. Der Beklagte verfügte nach eigenen Angaben über Erfahrungen als Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher, hatte jedoch keine qualifizierte Alpinausbildung. Die Klägerin selbst bezeichnete sich als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin.

Als die Parteien unterhalb des Gipfels ankamen, stellte die Klägerin fest, dass ihr die Besteigung des Gipfels aufgrund von Fels und Eis zu schwierig sei. Der Beklagte schlug daraufhin vor, man könne statt der Gipfelbesteigung ja auch eine Rundtour machen und einen anderen Weg ins Tal zurücknehmen als entlang der Aufstiegsroute. Die Klägerin stimmte dem zu in dem Bewusstsein, dass der Beklagte die Navigation lediglich mithilfe seines Mobiltelefons bewerkstelligen würde; eine Landkarte hatten beide nicht dabei.

Die Wegfindung gestaltete sich in der Folge jedoch zunehmend schwierig, insbesondere aufgrund von Schnee und fehlenden Spuren anderer Wanderer. Die Klägerin bekam Bedenken, da sich die Beiden ihrer Auffassung nach nicht mit hinreichender Geschwindigkeit in Richtung Tal bewegten, sondern immer in etwa auf derselben Höhe weitergingen, und die Nacht hereinzubrechen drohte. Dennoch setzte sie die Tour mit dem Beklagten weiter fort, ohne auf eine Umkehr zu drängen. Als die beiden Wanderer einen Punkt an einer Felswand erreichten, welche die Klägerin nicht hinabsteigen wollte, entschieden sich die Parteien gemeinsam, die Rettung zu alarmieren.

Im Nachgang zur Rettung wurden der Klägerin von der Flugrettung Kosten i. H. v. 8.430,45 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin beglich diese Rechnung, nahm jedoch mit der eingereichten Klage den Beklagten auf Erstattung dieser Kosten in Anspruch. Sie war der Meinung, der Beklagte hafte ihr aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags, zumindest jedoch aus unerlaubter Handlung. Er habe als faktischer Bergführer dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Klägerin nicht unterkühle. Dem trat das Gericht entgegen und verneinte das Bestehen eines Gefälligkeitsvertrags oder die Haftung des Beklagten wegen rechtswidriger Herbeiführung einer Unterkühlung.

Das Gericht führte hierzu aus: „Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden.“

Die Bereitschaft des Beklagten, die Tourenplanung zu übernehmen, sei in Ansehung des Umstands, dass es sich nicht um eine kommerziell geführte Tour handelte, sondern um einen Ausflug zweier jedenfalls freundschaftlich miteinander verbundener Personen, vielmehr als eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens zu qualifizieren. Wie auch sonst im Leben sei hierbei zunächst von der Eigenverantwortung des Einzelnen auszugehen. Im Regelfall habe jeder Alpinist zunächst für sich selbst zu sorgen. Auch wenn einem Teilnehmer aufgrund seiner Erfahrung und seiner Leistungsfähigkeit von Anfang an oder in einer Notsituation auf natürliche Weise das Gesetz des Handelns zuwachse, entstehe daraus nicht ohne weiteres eine Partie, die einer geführten Gruppe gleichstehe. Es bleibe vielmehr eine klassische Gefahrengemeinschaft, die eine Haftung des Beklagten wegen Pflichtverletzung ausschließe. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin und der Beklagte die Entscheidungen am Berg gemeinsam getroffen hätten.

Dass der Beklagte sich in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Klägerin vorab als „Ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts. Die Klägerin habe bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie den Gipfel wegen der dort herrschenden Verhältnisse nicht erklimmen wollte, obwohl dies der ursprüngliche Plan der Parteien gewesen sei. Diese Entscheidung zeige, dass sie in der Lage war, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen, dies gegenüber dem Beklagten zu artikulieren und eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Tour herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass die beiden gemeinsam entschieden hätten, die Bergrettung zu rufen.

Vor diesem Hintergrund verbleibe es bei der Eigenverantwortung der Klägerin für den Rettungseinsatz.

Das Urteil vom 24.10.2023 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das BSG entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Az. B 12 R 9/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zum Urteil B 12 R 9/21 R vom 24.10.2023

Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Az. B 12 R 9/21 R).

Der klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.

Demgegenüber hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zwingt. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 75 SGB V Inhalt und Umfang der Sicherstellung

1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. (…)

(1b) 1Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. (…) 5Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. (…)

§ 7 SGB IV Beschäftigung

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(…)

Quelle: Bundessozialgericht

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Pfälzisches OLG bestätigt Urteil zu Ernteausfallschaden wegen Abdriftens eines Spritzmittels auf Nachbaracker

Das OLG Zweibrücken hat ein Urteil des LG Frankenthal (Az. 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt (Az. 8 U 6/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 23.10.2023 zum Beschluss 8 U 6/23 vom 10.10.2023

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat am 10. Oktober 2023 im schriftlichen Verfahren ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Dezember 2022 (Az. 8 O 66/21) über den Ersatz eines Ernteausfallschadens wegen Abdriftens von Spritzmittel auf einen bepflanzten Nachbaracker bestätigt.

Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb, hat den Beklagten, einen Landwirt, auf Ersatz eines Ernteausfallschadens in Anspruch genommen. Dabei soll der von der Klägerin angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr habe verwertet werden können. Der Beklagte hat eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens von knapp 80.000 Euro bestritten.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der u. a. mehrere sachverständige Zeugen gehört wurden und auch ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, zur Zahlung eines Betrages von 77.078,32 Euro verurteilt und damit der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 (Az.: 8 U 6/23) hat der 8. Zivilsenat, u. a. unter Bezugnahme auf einen vorhergehenden Hinweisbeschluss des Senats vom 11. September 2023, die hiergegen eingelegte Berufung einstimmig zurückgewiesen. Die vom Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, wonach der von der Klägerin bewirtschaftete Rucola-Pflanzen-Acker durch ein auf dem benachbarten Kartoffelacker des Beklagten gespritztes Pflanzenschutzmittel kontaminiert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ernteausfallschaden der Klägerin in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liege. Da zum Schadenzeitpunkt Kosten wie etwa für Saatgut, Bewässerung, Pflanzenschutz u. ä. bereits angefallen seien, seien an ersparten Aufwendungen nur noch die Kosten für die Ernte und Verpackung des Rucolas abzuziehen gewesen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Besserer Verbraucherschutz: neue EU-Regeln für fehlerhafte Produkte

Die EU möchte die bestehenden Regeln für fehlerhafte Produkte aktualisieren, um Verbraucher besser zu schützen und mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten. Das EU-Parlament gibt einen Überblick.

EU-Parlament, Mitteilung vom 24.10.2023

Die EU möchte die bestehenden Regeln für fehlerhafte Produkte aktualisieren, um Verbraucher besser zu schützen und mit der Entwicklung neuer Technologien Schritt zu halten.

Die bestehende Produkthaftungsrichtlinie wurde vor fast 40 Jahren verabschiedet. Im September 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der Leitlinien, um den technologischen Vorteilen neuer Produkte Rechnung zu tragen.

Ziel der überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie ist es, einheitliche Regeln für die Mitgliedstaaten festzulegen, das reibungslose Funktionieren der Digital- und Kreislaufwirtschaft sicherzustellen und Opfern fehlerhafter Produkte zu einer gerechteren Entschädigung zu verhelfen.

Geltungsbereich der überarbeiteten Produkthaftungsregeln

Um die Veränderungen in der digitalen und grünen Welt besser abzubilden, muss die bestehende Definition eines Produkts um Software-Updates, KI oder digitale Dienste (zum Beispiel Roboter, Drohnen oder Smart-Home-Systeme) erweitert werden.

Gleichzeitig schließen die überarbeiteten Regeln Open-Source- oder freie Software aus dem Anwendungsbereich aus, da diese Software auf Verbesserungen seitens der Benutzer angewiesen ist. Daher können die Entwickler nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch andere Benutzer verursacht werden.

Da sich die EU für mehr Nachhaltigkeit einsetzt, sollten Produkte langlebiger, wiederverwendbar, reparierbar und aufrüstbar sein. Auch die Haftungsregeln für Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft sollten modernisiert werden, um sicherzustellen, dass sie für Unternehmen, die Produkte erheblich verändern, klar und fair sind.

Schadensersatz

Derzeit erkennt die Richtlinie nur körperliche Schäden als legitimen Grund für die Geltendmachung von Schadensersatz an. Nach den neuen Regelungen ist es möglich, eine Entschädigung für ärztlich anerkannte psychische Schäden zu verlangen, die einer Therapie oder ärztlichen Behandlung bedürfen. Schadensersatz kann auch für die Zerstörung oder irreversible Beschädigung von Daten (zum Beipiel Löschen von Dateien von einer Festplatte) verlangt werden. Der Schaden muss jedoch 1.000 Euro übersteigen.

Haftung

Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Haftungsdauer 20 Jahre betragen. Das Parlament will die Haftungsdauer in einigen Fällen auf 30 Jahre verlängern, wenn Schäden erst nach längerer Zeit sichtbar werden.

Nach der überarbeiteten Richtlinie soll es in der EU immer jemanden geben, der für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurde, auch wenn das Produkt außerhalb der EU hergestellt wurde. Dies kann entweder der Importeur des Produkts oder ein Vertreter des Herstellers sein. Wenn es kein haftpflichtiges Unternehmen gibt, könnten Verbraucher dennoch über nationale Systeme entschädigt werden.

Klareres Entschädigungsverfahren

Das Parlament möchte es für die Verbraucher einfacher machen nachzuweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, einen Schaden verursacht hat und ein berechtigter Grund für die Geltendmachung von Schadensersatz besteht.

Die Abgeordneten möchten, dass die nationalen Verbraucherschutzbehörden Leitlinien und Informationen für Schadensersatzansprüche auf leicht zugängliche und verständliche Weise bereitstellen.

Geschädigte Verbraucher können bei nationalen Gerichten beantragen, dass die Hersteller Beweise offenlegen, die bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs hilfreich sein können.

In der aktuellen Richtlinie liegt die Mindestschadensschwelle für einen Schadensersatzanspruch bei 500 Euro. Das Parlament schlägt vor, die Schwelle abzuschaffen, damit Verbraucher Fehler als mögliche Schadensursache für jedes Produkt nachweisen können.

Mangelhaftigkeit

Das Parlament ist der Ansicht, dass ein Produkt als fehlerhaft gelten sollte, wenn es für den Durchschnittsverbraucher nicht sicher ist.

Die Mängel können zusammenhängen mit dem Design eines Produkts, seinen technischen Merkmalen und Anweisungen, seiner vorhersehbaren Verwendung sowie mit den Auswirkungen, die andere Produkte auf das fehlerhafte Produkt haben könnten, unter Berücksichtigung seiner Lebensdauer oder seiner Fähigkeit, kontinuierlich zu lernen.

Nächste Schritte

Nach einem gemeinsamen Bericht des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz verabschiedete das Parlament im Oktober 2023 seinen Standpunkt zu den überarbeiteten Vorschriften.

Die Abgeordneten werden nun mit den EU-Mitgliedstaaten über die endgültige Ausgestaltung der Gesetzgebung verhandeln.

Erfahren Sie, wie die EU den Verbraucherschutz stärken will.

Quelle: Europäisches Parlament

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Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

Zwei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler (hier: Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler) nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen (Az. 33 O 15/23 und 9 O 1081/22).

vzbv, Pressemitteilung vom 24.10.2023 zu den Urteilen 33 O 15/23 des LG Köln vom 15.06.2023 (nrkr) und 9 O 1081/22 des LG Bremen vom 11.07.2023 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler

  • Vermittler agieren aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie ganz unabhängig.
  • Zwei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen.
  • vzbv fordert Bezeichnungsschutz: Nur wer ausschließlich von Kund:innen bezahlt wird, soll sich unabhängig nennen dürfen.

Wer eine Versicherung oder eine Finanzanlage abschließen möchte, wendet sich häufig an Vermittler. Werben diese mit unabhängiger Beratung, kann bei Verbraucher:innen der irrtümliche Eindruck entstehen, sie hätten es mit einem Honorarberater zu tun, der auch ohne Provisionen arbeitet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten.

„Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv.

Gerichte bestätigen Auffassung des vzbv

Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, wobei einer der beiden Anbieter auch als Finanzanlagenvermittler agiert.

Die Firma „Die Finanzprüfer“ hatte eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater hat. Das ist unzulässig, entschied das Landgericht Köln. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers sind per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben ist ausdrücklich verboten.

Der „Finanzberatung Schorn“ hat das Landgericht Bremen nach der vzbv-Klage untersagt, online mit „unabhängiger Beratung“ zu werben. Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhält, so das Gericht.

Die beiden Gerichtsentscheidungen sind richtungsweisend und helfen Verbraucher:innen zu erkennen, ob sie es mit unabhängiger Beratung zu tun haben oder mit einer Vermittlung, bei der auch Provisionen fließen können . Das ist wichtig, damit Verbraucher:innen bei Empfehlung bestimmter Finanzanlagen oder Versicherungen durch Vermittler und Makler informierte Entscheidungen treffen können.

Strengere Regeln für die Bezeichnung „unabhängig“

Damit solche Fälle künftig vermieden werden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen. Es braucht einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler.

Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) bieten einen guten Anknüpfungspunkt für mehr Verbraucherschutz, gehen aber noch nicht weit genug.

„Die EU muss mit der Retail Invest Strategy dafür sorgen, dass Versicherungsvermittler in Deutschland nicht irreführend mit dem Wort „unabhängig“ werben können. Bei einer unabhängigen Beratung darf grundsätzlich kein Geld vom Produktgeber zum Berater fließen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – vzbv

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