Online-Reisebüros verpflichten sich bei annullierten Flügen zu Erstattung innerhalb von 14 Tagen

Im Anschluss an einen Dialog mit der EU-Kommission und nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich die Online-Reisebüros Edreams ODIGEO, Etraveli Group und Kiwi.com verpflichtet, Verbraucher besser über ihre Rechte im Falle von Flugannullierungen durch Fluggesellschaften zu informieren und die Erstattung von Flugtickets innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt von den Fluggesellschaften zu vorzunehmen. Das bedeutet, dass Verbraucher ihre Erstattung innerhalb von maximal 14 Tagen erhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.06.2023

Im Anschluss an einen Dialog mit der Europäischen Kommission und nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich die Online-Reisebüros Edreams ODIGEO, Etraveli Group und Kiwi.com verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über ihre Rechte im Falle von Flugannullierungen durch Fluggesellschaften zu informieren und die Erstattung von Flugtickets innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt von den Fluggesellschaften zu vorzunehmen. Das bedeutet, dass Verbraucher ihre Erstattung innerhalb von maximal 14 Tagen erhalten. Die drei größten europäischen Flugvermittler haben vereinbart, ihre Praktiken vor der bevorstehenden Sommerferiensaison bis zum 30. Juni 2023 zu ändern.

Diese Maßnahme ergänzt einen früheren Dialog mit 16 großen europäischen Fluggesellschaften. Dieser hatte dazu geführt, dass sich diese Fluggesellschaften verpflichteten, die 7-Tage-Frist für Erstattungen einzuhalten. Mehr als 500.000 Fluggutscheine wurden erstattet, die Verbraucherinnen und Verbraucher nach Flugannullierungen während der COVID-19-Pandemie hatten annehmen müssen. Im Dialog mit den Fluggesellschaften im Jahr 2021 wurden zusätzliche Verzögerungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Tickets für später annullierte Flüge über einen Vermittler erworben hatten, hervorgehoben.

Überblick über die Verpflichtungszusagen

Bei den von der Maßnahme betroffenen Online-Reisebüros handelt es sich um eDreams ODIGEO (mit Marken wie eDreams, Opodo, Go Voyages, Travellink und Liligo), ETraveli Group (mit Marken wie Mytrip, GotoGate, Flybillet, Flightnetwork, Supersavetravel, seat24 und Travelstart) und Kiwi.com. Die Maßnahme richtete sich ursprünglich auch an den Reiseveranstalter Otravo, der jedoch im Dezember 2022 seine Geschäftstätigkeit einstellte.

Im Anschluss an den Dialog sagten die Online-Reisebüros Folgendes zu:

  • Im Falle annullierter Flüge nehmen die Online-Reisebüros die Erstattung an Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag vor, an dem das Online-Reisebüro die Erstattung von der Fluggesellschaft erhält. Dies führt dazu, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihr Ticket über ein Online-Reisebüro gekauft haben, innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung erhalten. Verbleibende Rückstände bei der Überweisung der von Fluggesellschaften erhaltenen Erstattungsbeträge wurden oder werden bis spätestens 30. Juni 2023 abgebaut.
  • Die Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Online-Reisebüros werden in oder über die Bereiche „Support“ oder „Contact us“ auf den betreffenden Websites angegeben, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher mit den Reisebüros auch per E-Mail oder Telefon kommunizieren können.
  • Informationen über die spezifischen Vorteile, die mit den verschiedenen von den Online-Reisebüros angebotenen Dienstleistungspaketen verbunden sind, werden für die Verbraucherinnen und Verbraucher klarer gestaltet.
  • Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden über ihre gesetzlichen Rechte nach der Fluggastrechteverordnung auf anderweitige Beförderung oder Erstattung aufgeklärt für den Fall, dass die Fluggesellschaft ihre Flüge annulliert. Sie werden auch klar informiert, wenn der Flug annulliert wurde.
  • Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden klar über die Folgen informiert, die bestimmte von Flugvermittlern angebotene Dienstleistungen im Falle einer Flugunterbrechung für die Verbraucherrechte haben können (z. B. dass Kontaktdaten möglicherweise nicht an die Fluggesellschaften weitergegeben wurden oder dass bei Annullierung nur eines Teilflugs ein zweiter Teilflug möglicherweise noch bezahlt werden muss, wenn zwischen den Flügen, die die Reise bilden, keine Verbindung besteht).

Nächste Schritte

Das Netz der europäischen Verbraucherschutzbehörden wird nun seine Dialoge mit allen Flugvermittlern beenden. Die Behörden überwachen jedoch weiterhin, ob die Verpflichtungszusagen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Darüber hinaus wird das Netz weiterhin die Einhaltung der Verpflichtungszusagen durch die Fluggesellschaften im Rahmen der im Jahr 2021 durchgeführten CPC-Maßnahme gegen 16 große Fluggesellschaften überwachen.

Quelle: EU-Kommission

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Entscheidung über die Berufung zur Kündigung eines Kirchenmusikers der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig über die Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers zurückgewiesen (Az. 10 Sa 762/22).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.06.2023 zum Urteil 10 Sa 762/22

Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig über die Kündigungsschutzklage eines Kirchenmusikers zurückgewiesen.

Der Domkantor wehrte sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 22. März 2022, die fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31. Oktober 2022 ausgesprochen wurde.

Die beklagte Landeskirche hat die Kündigung damit begründet, der Kläger habe sich Pläne offengehalten, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen. Hierin liege ein erheblicher Loyalitätsverstoß, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern geführt, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Die Kirchengemeinde selbst habe für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt und den Kläger dadurch in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat angenommen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht gegeben. Mit seiner Erklärung, sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, habe der Kläger nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen. Auch überwiege im Rahmen der Interessenabwägung nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung keinen provokativen Charakter aufweise, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkenne hierbei einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche.

Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Dabei hat es nicht entschieden, ob das Offenhalten der Pläne für eine Leihmutterschaft geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen: Die Landeskirche hatte dem Kläger in einem Personalgespräch Anfang Februar mitgeteilt, sie missbillige seine Pläne, werde daran aber keine dienstrechtlichen Konsequenzen knüpfen. Hierin hat die Kammer einen Verzicht auf das Kündigungsrecht gesehen. Nach dem Personalgespräch unternahm der Kläger nach Ansicht der Kammer keine über die bisherigen Pläne hinausgehenden Handlungen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Bestehensanforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden

Die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u. a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 10 A 10029/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.06.2023 zum Urteil 10 A 10029/23 vom 26.05.2023

Die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u. a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin erzielte bei den sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach Strafrecht 2 Punkte. Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt für Juristen fest, dass sie die Prüfung trotz einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,16 Punkten nicht bestanden habe, weil nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten (= ausreichend) bewertet worden seien. Ihre hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte, wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JAPO, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraussetze, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten bewertet worden seien. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung (§ 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität. Es stehe begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen, sondern allenfalls solchen Regelungen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben würden, sodass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiere. Das Erfordernis einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern durch § 9 Abs. 3 JAPO sei keine solch gravierende Abweichung von den Anforderungen anderer Prüfungsordnungen, dass von einem Systembruch die Rede sein könne. Ein Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Bundesländer zeige vielmehr, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt seien. In Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen genüge es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ebenfalls nicht, allein die Aufsichtsarbeiten aus einem einzigen Pflichtfach zu bestehen. Es verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht habe, die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig unbrauchbar seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Rat der EU: Allgemeine Ausrichtung zur Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht

Am 15.06.2023 hat der Rat der EU seine allgemeine Ausrichtung zur Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht. Damit hat sich die schwedische Ratspräsidentschaft noch vor ihrem Wechsel mit den Mitgliedstaaten auf einen Standpunkt geeinigt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.06.2023

Am 15.06.2023 hat der Rat der EU seine allgemeine Ausrichtung zur Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht. Damit hat sich die schwedische Ratspräsidentschaft noch vor ihrem Wechsel mit den Mitgliedstaaten auf einen Standpunkt geeinigt. Aktuell fehlt noch das Verhandlungsmandat des EU-Parlaments, mit dem aber noch im Juli gerechnet werden kann, bevor die Trilogverhandlungen beginnen können.

Der Rat unterstützt weitgehend die Ausweitung der Definition von Schaden, Produkt und Fehlerhaftigkeit sowie die Offenlegung von Beweismitteln und die Erleichterung der Beweislastbestimmungen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem EU-Kommissionsentwurf beinhalten:

  • Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Produkte die 30 statt 12 Monate nach Inkrafttreten auf den Markt gebracht werden.
  • Zusätzliche Definition der substanziellen Änderung und Ausschluss von der Haftungsausnahme, wenn der Wirtschaftsteilnehmer eine solche vorgenommen hat.
  • Ausweitung der Rechte der Mitgliedstaaten: Wirtschaftsteilnehmer können von den Mitgliedstaaten haftbar gemacht werden, auch wenn der Mangel nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte.
  • Ausweitung des Zeitraums des Schadensersatzanspruchs bei Personenschäden: In Fällen, in denen die Symptome einer Personenschädigung nur langsam zum Vorschein kommen, beträgt die Verjährungsfrist 20 statt 15 Jahre.
  • Die Mitgliedstaaten sollen die nationalen Gesetze, die aus der Produkthaftungsrichtlinie entstehen, 24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie veröffentlichen. Die Anwendung der Gesetze soll 30 Monate nach Inkrafttreten der Produkthaftungsrichtlinie erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Ordner in Stadien und bei Festivals unterliegen der Sozialversicherungspflicht

Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeiten, sind häufig keine selbstständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. So das LSG Sachsen-Anhalt (Az. L 3 BA 6/19).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 20.06.2023 zum Urteil L 3 BA 6/19 vom 26.01.2023 (rkr)

Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeiten, sind häufig keine selbstständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden. Danach ist jemand, der für einen Auftraggeber zur Absicherung einer Veranstaltung Ordner- und Überwachungstätigkeiten verrichtet, ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, insbesondere wenn er kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet hat und nicht über den Nachweis einer gewerberechtlichen Sachkundeprüfung verfügt. Sein Arbeitgeber muss für ihn Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Geklagt hatte eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken z. B. Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz „Engagementverträge“, mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.

Diese Regelung sei ein „Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses“, befand das LSG. Die Mitarbeiter hätten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts gehabt. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbstständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen: Für ihren Einsatz wurden sie aus der firmeneigenen Kleiderkammer u. a. mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Bürgergeld: Weitere Regelungen ab Juli

Am 1. Juli 2023 treten weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft. Dazu hat die Bundesregierung einen Überblick veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.06.2023

Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit

Am 1. Juli 2023 treten weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft: Unter anderem wird die Weiterbildung gestärkt. Außerdem gelten höhere Freibeträge bei Hinzuverdienst. Was das genau heißt, und was sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch alles ändert – ein Überblick.

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Mit seiner Einführung hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht: Menschen im Leistungsbezug sollen sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Ziel ist vor allem, sie in dauerhafte Jobs zu vermitteln. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten umgesetzt.

Wichtige Regelungen, die ab 1. Juli gelten

Weiterbildung

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“.

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan löst schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als „roter Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann ein neues Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Ganzheitliche Betreuung – „Coaching“

Wer Bürgergeld bezieht, kann eine umfassende Betreuung (Coaching) als neues Angebot in Anspruch nehmen. Es hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen, soll ein Coaching ermöglicht werden.

Freibeträge für Erwerbstätige

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 statt bisher 20 Prozent angehoben. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis zur Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Wichtige Regelungen, die seit 1. Januar gelten

Erhöhung der Regelbedarfe

Mit dem Bürgergeld wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt: Die Bedarfe werden seit 1. Januar 2023 nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Seit Jahresanfang erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit bei Wohnen und Vermögen

Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sog. Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wenn Wohneigentum weiterhin selbst genutzt wird.

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, wird in der Karenzzeit zudem Erspartes behalten dürfen. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze jeweils bei 15.000 Euro. Ist die Karenzzeit abgelaufen, wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Der sog. Vermittlungsvorrang wurde aufgehoben, also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert.

Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.

Quelle: Bundesregierung

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JobCenter hat höhere Heizkosten zu übernehmen, wenn diese auf außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhen

Das SG Hannover hat entschieden, dass das JobCenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Heizölkosten zu übernehmen hat, wenn die höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten beruhen, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen (Az. S 38 AS 1052/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 23.06.2023 zum Urteil S 38 AS 1052/22 vom 17.05.2023 (rkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass das JobCenter im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Heizölkosten zu übernehmen hat, wenn die höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten beruhen, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen.

Der Entscheidung lag der Fall eines alleinstehenden Klägers zugrunde, der ein ca. 120 qm großes, mit einer Ölheizung ausgestattetes Eigenheim zur Hälfte bewohnt und für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 die tatsächlich aufgewandten Heizölkosten in Höhe von 945,75 Euro begehrte anstelle der vom JobCenter nur in Höhe von 572,50 Euro gewährten.

Das JobCenter verweigerte die Zahlung der Differenz mit dem Hinweis auf den bundesweiten Heizspiegel für 2021 für einen Ein-Personen-Haushalt von maximal 572,50 Euro Brennstoffbeihilfe.

Die Kammer hat das JobCenter zur Zahlung des Differenzbetrages an Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2021 bis April 2022 in Höhe von 373,25 Euro verurteilt. Dem Grenzwert aus einem Heizkostenspiegel komme nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei höheren Heizkosten die Aufwendungen für Heizung nur bis zu dieser Höhe übernommen werden müssten. Das Überschreiten des Grenzwertes könne lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden. Der Kläger hat aber nachgewiesen, dass seine höheren Aufwendungen für Heizöl nicht auf unwirtschaftlichem und unangemessenem Heizverhalten, sondern auf zwischenzeitlich außergewöhnlich stark gestiegenen Heizölpreisen beruhten. Denn während der Literpreis im Oktober 2021 noch 0,8695 Euro betrug, zahlte der Kläger im Februar 2022 1,75 Euro pro Liter Heizöl. Das Tanken von 700 Liter Heizöl für die Heizperiode 2021/2022 stellt für einen Ein-Personenhaushalt eher einen unterdurchschnittlichen Verbrauch dar. Dies werde daran deutlich, dass sich für die vom JobCenter angenommene Angemessenheitsgrenze von rund 570 Euro noch im Jahr 2020 bei einem durchschnittlichen Heizölpreis von knapp 0,53 Euro/Liter knapp 1100 Liter Heizöl kaufen ließen. Diesen Verbrauch hätte das JobCenter noch als wirtschaftlich angesehen, sodass ein tatsächlicher Verbrauch von 700 Liter Heizöl kein unwirtschaftliches Heizverhalten sein könne.

Urteil vom 17. Mai 2023 – Az. S 38 AS 1052/22 – rechtskräftig, nicht berufungsfähig

Quelle: Sozialgericht Hannover

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BGH zum Differenzschaden in „Dieselverfahren“ nach Urteil des EuGH

Der BGH hat im Anschluss an die Entscheidung des EuGH (Rs. C-100/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in „Dieselverfahren“ den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können (Az. VIa ZR 335/21).

BGH, Pressemitteilung vom 26.06.2023 zu den Urteilen VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 vom 26.06.2023

Der vom Präsidium des Bundesgerichtshofs vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat (vgl. Pressemitteilung Nr. 141/2021 vom 22. Juli 2021) hat am 26. Juni 2023 im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2023 (Rs. C-100/21, NJW 2023, 1111) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in „Dieselverfahren“ den Ersatz eines Differenzschadens vom Fahrzeughersteller verlangen können.

Sachverhalte und bisheriger Prozessverlauf

In dem Verfahren VIa ZR 335/21 verlangt der Kläger von der beklagten Volkswagen AG Schadensersatz wegen eines von ihr hergestellten VW Passat Alltrack 2.0 l TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Der Kläger erwarb das im Juli 2016 erstmals zugelassene Fahrzeug am 15. November 2017 von einem Händler. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem Fahrzeug in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Ferner ist eine Fahrkurvenerkennung installiert. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag und einen Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

In dem Verfahren VIa ZR 533/21 kaufte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der beklagten Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte bereits vor Abschluss des Kaufvertrags bei einer Überprüfung des auch in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sog. Aufheizstrategie festgestellt und durch Bescheid vom 1. Dezember 2017 nachträgliche Nebenbestimmungen für die der Beklagten erteilte EG-Typgenehmigung angeordnet. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag mit dem Vertragshändler und einen Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

In dem Verfahren VIa ZR 1031/22 kaufte der Kläger im Oktober 2017 von der beklagten Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem Fahrzeug unter anderem temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag und einen Finanzierungsvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die auf das Recht der unerlaubten Handlung gestützte Klage und darüber hinaus das auf kaufrechtliche Ansprüche gestützte Begehren des Klägers abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht unter Verweis auf die Frage, ob die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei, zugelassenen Revision möchte der Kläger, der nur noch deliktische Ansprüche geltend macht, die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile in allen drei Verfahren – in der Sache VIa ZR 1031/22 allerdings nicht bezogen auf Ansprüche aus Kaufrecht, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens waren – aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, damit die Berufungsgerichte eine Haftung der beklagten Fahrzeughersteller aus unerlaubter Handlung weiter aufklären. Dabei hat der Bundesgerichtshof im Verfahren VIa ZR 335/21 bestätigt, dass die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen den Fahrzeughersteller nicht entgegengehalten werden kann. Im Verfahren VIa ZR 533/21 hat er die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer haftungsausschließenden Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers bekräftigt. Außerdem hat er – ausführlich begründet im Verfahren VIa ZR 335/21 – für eine Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21. März 2023 (Rs. C-100/21, NJW 2023, 1111) folgende Grundsätze aufgestellt:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. März 2023 aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges gefolgert, dass der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten ist. Wird er in diesem Vertrauen enttäuscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, Schadensersatz nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangen.

Zu gewähren ist allerdings, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat, in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu ändern der Bundesgerichtshof keine Veranlassung hat, nicht großer Schadensersatz. Der Käufer kann auf der Grundlage der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens – anders als bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Fahrzeughersteller und auf der Grundlage der §§ 826, 31 BGB – nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug übernimmt und den Kaufpreis abzüglich vom Käufer erlangter Vorteile erstattet. Ein solcher Anspruch, der im Kern nicht den Vermögensschaden, sondern die freie Willensentschließung des Käufers schützt, kommt nur bei einem im Sinne von §§ 826, 31 BGB arglistigen Verhalten des Fahrzeugherstellers in Betracht. Für § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem maßgeblichen nationalen Recht eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt. Da der EuGH bei der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs auf das nationale Recht verwiesen hat, konnte der Bundesgerichtshof auf die allgemeinen Grundsätze des deutschen Schadensrechts zurückgreifen, die auch bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das europäische Abgasrecht einen effektiven und verhältnismäßigen Schadensersatzanspruch gewähren.

Dabei hatte der Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs Geldwert hat. Deshalb erleidet der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Unionsrechts versehen ist, stets einen Schaden, weil aufgrund einer drohenden Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung die Verfügbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht. Zugunsten des Käufers greift der Erfahrungssatz, dass er im Falle der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte.

Das Vorhandensein der Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als solcher muss im Prozess der Käufer darlegen und beweisen, während die ausnahmsweise Zulässigkeit einer festgestellten Abschalteinrichtung aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen muss.

Stellt der Tatrichter das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fest, muss der Fahrzeughersteller darlegen und beweisen, dass er bei der Ausgabe der Übereinstimmungsbescheinigung weder vorsätzlich gehandelt noch fahrlässig verkannt hat, dass das Kraftfahrzeug den unionsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. Beruft sich der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, gelten dafür die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze. Kann sich der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht. Das deutsche Recht der unerlaubten Handlung setzt für eine deliktische Haftung des Schädigers stets ein Verschulden voraus. Eine verschuldensunabhängige deliktische Haftung können deutsche Gerichte, die auch nach den Vorgaben des EuGH im Rahmen des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden haben, nicht anordnen.

Der dem Käufer zu gewährende Schadensersatz muss nach den Vorgaben des EuGH einerseits eine effektive Sanktion für die Verletzung des Unionsrechts durch den Fahrzeughersteller darstellen. Andererseits muss der zu gewährende Schadensersatz – so die zweite Vorgabe des EuGH – den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dem einzelnen Käufer ist daher stets und ohne, dass das Vorhandensein eines Schadens als solches mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre oder durch ein Sachverständigengutachten in Frage gestellt werden könnte, ein Schadensersatz in Höhe von wenigstens 5 % und höchstens 15 % des gezahlten Kaufpreises zu gewähren. Innerhalb dieser Bandbreite obliegt die genaue Festlegung dem Tatrichter, der sein Schätzungsermessen ausüben kann, ohne sich vorher sachverständig beraten lassen zu müssen. Auf den vom Tatrichter geschätzten Betrag muss sich der Käufer Vorteile nach Maßgabe der Grundsätze anrechnen lassen, die der Bundesgerichtshof für die Vorteilsausgleichung auf der Grundlage der Gewähr kleinen Schadensersatzes nach §§ 826, 31 BGB entwickelt hat.

Die Kläger werden in allen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Anträge anzupassen, soweit sie einen Differenzschaden nach diesen Maßgaben geltend machen wollen. Die Parteien haben nach einer Zurückverweisung der Sachen Gelegenheit, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergänzend vorzutragen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bundestag nimmt Anpassungen an Energiepreisbremsegesetzen vor

Der Bundestag hat am 23.06.2023 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.06.2023

Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat der Bundestag am 23.06.2023 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ (20/6873) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung gebilligt (20/7395). Union, AfD und Linke votierten gegen das Gesetz, zu dem die CDU/CSU-Fraktion sowohl einen Änderungs- (20/7404) als auch einen Entschließungsantrag (20/7405) eingebracht hatte. Beide Initiativen wurden zurückgewiesen, der Änderungsantrag namentlich mit 369 Nein-Stimmen, bei 184 Ja-Stimmen und 55 Enthaltungen. Zur Abstimmung über das Gesetz hatte der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraph 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (20/7407) vorgelegt. (…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe, überwiegend technischer und redaktioneller Natur, identifiziert worden. Mit dem Gesetz der Bundesregierung sollen nun die entsprechenden Änderungen an den genannten Gesetzen und an weiteren energiewirtschaftlichen und sozialrechtlichen Gesetzen vorgenommen werden, um eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen.

Konkret werden etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Außerdem wird vorgesehen, dass von dem zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen der Krankenhäuser zur Verfügung stehenden Betrag ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2,5 Milliarden Euro zum Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten an die Krankenhäuser ausgezahlt wird. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag

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Maßnahmenpaket nachhaltiges Finanzwesen: EU-Kommission schlägt Änderungen an den delegierten Rechtsakten zur EU-Taxonomie vor

Die EU-Kommission hat ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des in 2018 eingeführten EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen (u. a. grüne EU-Taxonomie) vorgelegt. Ziel ist es, weiterhin Unternehmen und den Finanzsektor zu unterstützen und die private Finanzierung von Übergangsprojekten und -technologien zu fördern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.06.2023

Die EU-Kommission hat am 13.06.2023 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des in 2018 eingeführten EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen (u. a. grüne EU-Taxonomie) vorgelegt. Ziel ist es, weiterhin Unternehmen und den Finanzsektor zu unterstützen und die private Finanzierung von Übergangsprojekten und -technologien zu fördern.

Die EU-Kommission hat festgestellt, dass bisher Fortschritte erzielt wurden, Unternehmen beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft aber immer noch vor Herausforderungen stehen, z. B. wenn Technologien noch nicht verfügbar sind oder bei neuen Offenlegungs- und Berichterstattungspflichten. Sie hat aktiv ihre Unterstützung bei der Durchsetzung zugesagt. Zudem will sie gewährleisten, dass der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen für Unternehmen unterschiedlicher Größen und Geschäftsmodelle nutzbar und inklusiv ist. Im Hinblick auf KMU appelliert sie an große Unternehmen und Finanzintermediäre, bei der Zusammenarbeit mit KMU den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und z. B. bei der Anforderung von Nachhaltigkeitsinformationen in der Wertschöpfungskette Zurückhaltung zu üben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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