Ziviljustiz: Gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen zwischen EU und Ukraine

Am 01.09.2023 trat das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen in Kraft. Es stellt sicher, dass Entscheidungen der Gerichte anderer Staaten in Zivil- und Handelssachen international anerkannt und vollstreckt werden. Die EU und die Ukraine sind dem Übereinkommen beigetreten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.09.2023

Am 01.09.2023 tritt das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen in Kraft. Es stellt sicher, dass Entscheidungen der Gerichte anderer Staaten in Zivil- und Handelssachen international anerkannt und vollstreckt werden. Die EU und die Ukraine sind dem Übereinkommen beigetreten, das bedeutet: EU-Mitgliedstaaten erkennen die Urteile der Ukraine an, Urteile der Mitgliedstaaten werden von der Ukraine anerkannt. Es wird erwartet, dass sich auch andere Länder in Zukunft anschließen werden.

Justizkommissar Didier Reynders betonte, dass sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen profitieren werden; der Vertrag werde Handel und Investitionen zwischen der EU und der Ukraine weiter erleichtern. „Es ist an der Zeit, die internationale Einheit und Zusammenarbeit im Zivil- und Handelsrecht zu stärken. Ich hoffe, dass das Inkrafttreten des Haager Urteilsübereinkommens und seine Anwendung in der EU und der Ukraine andere Länder motivieren, ebenfalls zu unterzeichnen. In einer zunehmend globalisierten Welt darf die Umsetzung des Rechts nicht durch Grenzen eingeschränkt werden – je mehr Länder dem Übereinkommen beitreten, desto wirksamer werden unsere Urteile sein.“

Hintergrund

Derzeit ist es für Bürgerinnen und Bürger der EU sowie Unternehmen aufgrund der Vielfalt der Gesetze und Verfahren häufig schwer, Urteile von anderen Ländern anerkennen und vollstrecken zu lassen. Diese Rechtsunsicherheit und die damit verbundenen Kosten können dazu führen, dass viele davon absehen, ihre Ansprüche geltend zu machen oder sich sogar von internationalen Geschäften fern halten.

Quelle: EU-Kommission

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Kein Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung

Das LG München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen (Az. 29 O 11980/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 01.09.2023 zum Urteil 29 O 11980/22 vom 31.08.2023 (nrkr)

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Kundin gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung ihres Partnervermittlungsvertrags abgewiesen (Az. 29 O 11980/22).

Die Klägerin hatte die Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 Euro gefordert mit dem Argument, die Agentur hätte ihr – anders als vertraglich vereinbart – keinerlei adäquate Partner vorgeschlagen.

Nachdem die Klägerin sich bei der Beklagten aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch auf. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Klägerin thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Die Klägerin erhielt nach dem sich anschließenden Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie von der Beklagten 31 Partnervorschläge.

Die Klägerin beschwerte sich mehrfach bei der Beklagten darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte geltend.

Die Klägerin erklärte, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr versichert habe, sie sei ihrem Aussehen, ihrem Bildungsgrad und Beruf, sowie ihrer Umgebung nach leicht zeitnah zu vermitteln. Allerdings habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Die private und berufliche Situation der Klägerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Klägerin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und insbesondere sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei. Eine genau auf die Klägerin abgestimmte und handverlesene Partnersuche sei trotz der immer wieder hervorgehobenen Exklusivität der Beklagten nicht erkennbar. Die Dokumente der Beklagten seien nichtssagend und pauschal gewesen. Das Anforderungsprofil werde bewusst vage gehalten. Der Klägerin seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden.

Nach informatorischer Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Mitarbeiterin der Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften als Zeugin, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege.

Ein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Beklagten erbrachten Partnervorschlägen, sei nicht zu erkennen. Zudem schulde die Beklagte der Klägerin nach dem Vertrag keine erfolgreiche Vermittlung.

Die von der der Klägerin im Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gegenüber der Beklagten gemachten Angaben seien nach Überzeugung des Gerichts in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen zudem eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Beklagten für das Gericht glaubhaft aus, Ortswünsche der Klägerin seien damals besprochen worden. Die Klägerin habe zu ihr gesagt, dass sie am liebsten etwas in München hätte. Diesbezüglich habe sie mit der Klägerin aber auch besprochen, dass die Klägerin flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das nämlich ein Ausschlusskriterium sei, dann könne sie die Kundin oder den Kunden auch nicht in die Datenbank der Beklagten mitaufnehmen, weil das örtlich zu spezifisch sei. Vor diesem Hintergrund befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge der Beklagten insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen.

Das Urteil vom 31.08.2023 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee rechtmäßig

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee rechtmäßig ist (Az.

OVG Berlin, Pressemitteilung vom 31.08.2023 zum Beschluss 10 N 17/21 vom 28.08.2023

Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren über die Klage von Anwohnern gegen die Baugenehmigung für ein Schulungs- und Fortbildungszentrum der Bundesbank am Großen Wannsee den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Bei der nur für Mitarbeiter und eigene Gäste der Bundesbank vorgesehenen Nutzung zur Schulung oder Fortbildung von höchstens 40 Teilnehmern und der entsprechenden Unterbringung und Verpflegung könne, anders als von den klagenden Nachbarn vorgetragen, von einem „Hotel“ oder „hotelähnlichen Betrieb“ oder einer Nutzung als „Gaststätte“ keine Rede sein. Auch sonst biete das Vorbringen der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben in dem im Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich wäre. Anders als in einem reinen Wohngebiet sei die Wohnruhe gerade nicht uneingeschränkt geschützt. Auch der durch andere zulässige Nutzungen bedingte Verkehr sei daher nach dem Willen des Plangebers von Eigentümern, die ihre Grundstücke nur zu Wohnzwecken nutzten, als ebenfalls grundsätzlich gebietstypisch hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Universitätsprofessor der Universität Halle: Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge bestätigt

Das VG Magdeburg hält die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge eines Universitätsprofessors der Universität Halle für rechtmäßig (Az. 15 B 36/22).

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 31.08.2023 zum Beschluss 15 B 36/22 vom 28.08.2023 (nrkr)

Der Antragsteller, u. a. Inhaber einer Professur an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, war im Dezember 2021 durch die Universität vorläufig des Dienstes enthoben worden. Daneben hatte die Universität im April 2022 den Einbehalt von 20 % der Dienstbezüge ausgesprochen. Sie warf dem Antragsteller u. a. die Nichterfüllung bzw. unzureichende Erfüllung seiner Lehrverpflichtung vor.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Disziplinargericht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

Das Gericht hat die Anträge des Antragstellers abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Maßnahmen bestünden.

Es sei gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, welches die Prognose rechtfertige, dass der Antragsteller wahrscheinlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. So ließen die den disziplinarrechtlichen Ermittlungen zugrundeliegenden Unterlagen den Schluss zu, dass er, obgleich die Lehrverpflichtung von Professoren eine Kernaufgabe ihres Dienstverhältnisses darstelle, dieser Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 nicht selbst nachgekommen sei, sondern die Durchführung der Vorlesungen „delegiert“ habe.

Ferner ließen die Unterlagen den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung im Wintersemester 2020/21 nur unzureichend nachgekommen sei.

Zu dieser Zeit seien aufgrund der bestehenden Pandemiebedingungen Vorlesungen digital durchzuführen gewesen. Der Antragsteller habe jedoch erst nach dem Ende der Vorlesungszeit entsprechende Präsentationen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sei kritisch zu beleuchten, dass der Antragsteller aus einem zeitweiligen Krankenstand heraus zwar an der Erstellung verschiedener Podcast-Folgen mitgewirkt, aber eine Vorbereitung digitaler Vorlesungen unterlassen habe. Eine Lehrveranstaltung im Sommersemester 2021 habe der Antragsteller unberechtigt abgesagt.

Auch die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge erachtete das Gericht aufgrund der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für rechtmäßig. Da der Antragsteller keinen Dienst leiste, habe er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehmen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: VG Magdeburg

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Ausländische Berufsabschlüsse: 11 % mehr Anerkennungen im Jahr 2022

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse ist im Jahr 2022 weiter gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden mit einem Zuwachs von 11 % auf 52.300 im Vergleich zum Vorjahr wieder zweistellige Zuwachsraten erreicht, nachdem die Steigerungen in den Jahren 2021 und 2020 mit jeweils +5 % deutlich schwächer ausgefallen waren.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2023

Die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse ist im Jahr 2022 weiter gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, wurden mit einem Zuwachs von 11 % auf 52.300 im Vergleich zum Vorjahr (2021: 46.900) wieder zweistellige Zuwachsraten erreicht, nachdem die Steigerungen in den Jahren 2021 und 2020 mit jeweils +5 % deutlich schwächer ausgefallen waren. Seit 2016 hat sich die Zahl positiv beschiedener Verfahren somit fast verdoppelt: Damals waren lediglich 26 200 im Ausland erworbene berufliche Abschlüsse als vollständig oder eingeschränkt gleichwertig zu einer in Deutschland erworbenen Qualifikation anerkannt worden.

Auch die Zahl der Neuanträge auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses stieg 2022 im Vorjahresvergleich deutlich, und zwar um 13 % auf 49 500 (2021: 43.900). Damit war die Zuwachsrate ähnlich hoch wie in den Jahren vor der Corona-Pandemie (2017 bis 2019 im Durchschnitt +10 %) und die Zahl der Neuanträge überstieg nach einem Rückgang im ersten Pandemiejahr (2020: -2,7 %) das Vor-Corona-Niveau (2019: 43.100). Die Zahl der Neuanträge für ukrainische Berufsabschlüsse stieg im Jahr 2022 trotz der starken Zuwanderung lediglich um 12 % auf 1.500 und erreichte somit das Vor-Corona-Niveau.

Zwei Drittel aller Anerkennungen in medizinischen Gesundheitsberufen

Wie in den Vorjahren waren auch 2022 rund zwei Drittel (35.400) aller anerkannten Berufsabschlüsse im Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe zu verzeichnen. Das entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Plus von 13 % (2021: 31.400). Auch hier war die Zuwachsrate zwar stärker als in den Vorjahren (2021: +5 %, 2020: +8 %), blieb aber hinter den Anstiegen der Jahre 2019 und 2018 zurück (+24 % beziehungsweise +27 %).

Seit 2020 werden in Deutschland die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegemit der Ausbildung in der Altenpflege zum einheitlichen Berufsbild Pflegefachfrau/-mann zusammengeführt. Die große Mehrheit der 21.000 Anerkennungen entsprechender ausländischer Abschlüsse erfolgte 2022 noch im abzulösenden Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (18.500), 400 Anerkennungen gab es im Beruf Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in. Mit 1.800 Anerkennungen im neuen Beruf Pflegefachfrau/-mann hat sich die Zahl gegenüber 2021 verdoppelt. Insgesamt machen diese drei Berufsbilder 59 % aller anerkannten medizinischen Gesundheitsberufe aus.

Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen am häufigsten anerkannt

Die Rangfolge der am häufigsten anerkannten Berufe hat sich im Jahr 2022 gegenüber dem Vorjahr kaum verändert: Sie wird weiterhin angeführt vom Beruf Gesundheits- und Krankenpfleger/-in mit 18.500 Anerkennungen (2021: 16.000). Mit deutlichem Abstand folgten die Berufe Arzt/Ärztin mit 8.600 (2021: 8.200), Ingenieur/-in mit 2 300 (2021: 2.200), Pflegefachmann/Pflegefachfrau mit 1.800 (2021: 900), Lehrer/-in mit 1.700 (2021: 1.700), und Erzieher/-in mit 1.500 Anerkennungen (2021: 1.300).

Berufsabschlüsse aus Bosnien und Herzegowina am häufigsten anerkannt

Im Jahr 2022 wurden Berufsabschlüsse aus über 170 Ausbildungsstaaten als vollständig oder eingeschränkt gleichwertig zu einer in Deutschland erworbenen Qualifikation anerkannt. Anerkennungen von Abschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (9.900), übrigem Europa (19.300) und Asien (14.500) lagen deutlich vor den anderen Regionen der Welt. Nach einzelnen Staaten betrachtet wurden Anträge aus Bosnien und Herzegowina (4.500), den Philippinen (4.000) und der Türkei (3.800) am häufigsten positiv beschieden. Aus der Ukraine wurden 1 400 Abschlüsse anerkannt, damit lag die Ukraine auf Rang 12.

Insgesamt 65.900 bearbeitete Anerkennungsverfahren

Insgesamt bearbeiteten die für die Anerkennung zuständigen Stellen im Jahr 2022 rund 65.900 Anerkennungsverfahren (2021: 59.800). Rund vier von fünf Verfahren betrafen reglementierte Berufe (53.900), ein Fünftel nicht reglementierte Berufe (12 100). Der überwiegende Teil (81 %) der bearbeiteten Verfahren unterlag dem Bundesrecht, 19 % dem Landesrecht.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen stehen fest

Das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen wurde abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).

BMWK, Pressemitteilung vom 31.08.2023

Das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen wurde abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).

PwC ist insbesondere aus der Übernahme von Aufgaben des Beauftragten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz umfassend mit der Thematik vertraut und wird das zentrale Antragsportal implementieren und unterhalten. Atene KOM begleitet den öffentlichen Sektor in den Bereichen Digitalisierung, Energie, Mobilität, Gesundheit und Bildung.

Im Rahmen des Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) wurde eine Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen festgeschrieben. Diese ist auch erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen.

Folgenden Sachverhalten geht die Prüfbehörde nach:

  • Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen;
  • Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher;
  • Der Prüfbehörde wurde außerdem die Aufgabe übertragen, für Großverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festzusetzen, wenn bei diesen der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag.

Da sich die Prüfaufgaben in der Kürze der Zeit nicht auf eine Bundesbehörde übertragen ließen, sieht das StromPBG vor, dass diese Aufgaben von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übernommen werden können.

Durch die Trennung der Vergabe in zwei Lose wurden potentielle Interessenkonflikte der Auftragnehmer vermieden.

Die Angebote der beiden Auftragnehmer haben sich in einem wettbewerblichen europaweiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb am Markt, als die wirtschaftlichsten Angebote erwiesen. Das jeweils wirtschaftlichste Angebot wurde in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage ermittelt, indem vornehmlich qualitative Kriterien, ergänzend die Nettoangebotspreise, berücksichtigt wurden. Der Auftrag ist bis 31.12.2024 befristet mit einer eventuellen Verlängerungsoption.

Beide Auftragnehmer sollen nun unmittelbar ihre Arbeit aufnehmen, prioritär durch die Öffnung eines Antragsportals für den zusätzlichen Entlastungsbetrag.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts, da die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden. Gewerbliche Großverbraucher können jedoch ab Freischaltung des Antragsportals die für sie geltenden beihilferechtliche Höchstgrenzen überprüfen lassen und gegebenenfalls den zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen. Nähere Informationen zur Eröffnung des Antragsportals wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Homepage veröffentlichen.

Quelle: BMWK

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Streit um Grabstätte der Eltern: Generalvollmacht gibt alleiniges Recht zur Totenfürsorge

Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Dies entschied das LG Frankenthal (Az. 8 O 282/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.08.2023 zum Urteil 8 O 282/22 vom 26.05.2023 (rkr)

Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern entschieden, die darüber streiten, wo die Urnen ihrer Eltern beigesetzt sein sollen.

Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und behauptet, dies habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland umzubetten.

Das Landgericht sieht keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Nach Auffassung der Kammer regelt diese Vollmacht nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn sei vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen, er könne also auch bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle. Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Das sei nur ausnahmsweise anders, wo die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Das sei hier nicht der Fall.

Auch war die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen der Verstorbenen verstoße. Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe beigesetzt werden wollen. Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Gesetzentwurf zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes

Zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2021/2118 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 20/8094).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 31.08.2023

Zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2021/2118 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (20/8094). Die Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sei überwiegend bis zum 23. Dezember 2023 in deutsches Recht umzusetzen, heißt es darin. Die Umsetzung der Richtlinie solle im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen, soweit nicht das nationale Recht bereits bisher über deren Anforderungen hinausgehe, und möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 621/2023

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Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden

Das VG Münster hat den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder – hilfsweise – in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen (Az. 6 L 676/23).

VG Münster, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Beschluss 6 L 676/23 vom 29.08.2023 (nrkr)

Nach vorbehaltloser Annahme eines Kita-Platzes kann nicht sofort ein anderer Platz verlangt werden.

Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. August 2023, mit dem der Eilantrag eines Kindes abgelehnt wurde, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder – hilfsweise – in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf „mit 35 oder 45 Wochenstunden und Verpflegung“ zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Am 28. März 2023 schlossen sie einen Vertrag über einen sogenannten geteilten Betreuungsplatz mit 35 Wochenstunden und unter anderem mit unterbrochener Betreuung im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr täglich in einer von einem privaten Träger betriebenen Kindertageseinrichtung. Nachdem ihre Bemühungen um eine Betreuung in dieser Einrichtung auch in der Mittagszeit erfolglos geblieben waren, beantragten sie am 10. Juli 2023 bei der Antragsgegnerin, ihrem Kind einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung im Umfang von 45 Wochenstunden nachzuweisen. Zur Begründung gaben die Eltern des Kindes im Wesentlichen an, der ihnen zur Verfügung stehende geteilte Betreuungsplatz sei mit ihren Arbeitszeiten nicht vereinbar. Nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass ihnen kein anderer Betreuungsplatz angeboten werden könne, beantragten die Eltern des Kindes die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen setze die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und- umfang angekündigt haben. Die Eltern hätten den neuen Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 erst am 10. Juli 2023 angekündigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Antragsgegnerin lediglich erkennbar gewesen, dass die Eltern einen Betreuungsplatz angenommen hätten. Demzufolge habe die Antragsgegnerin den Rechtsanspruch des Kindes zunächst als erfüllt ansehen dürfen. Durch die zunächst vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes sei der Anspruch, ihrem Kind einen anderen, seinem Betreuungsbedarf entsprechenden Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht realisierbar. Vielmehr müsse sich das betreffende Kind bzw. seine Eltern auf eine gewisse Wartezeit verweisen lassen, weshalb jedenfalls derzeit kein anderer Betreuungsplatz vom Jugendamt verlangt werden könne.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: VG Münster

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Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Forderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.08.2023

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Forderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt (20/8095). Ziel der darin vorgeschlagenen Neuregelungen sei es, schreibt sie, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit) weiter zu fördern. Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, solle mit dem Entwurf auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden. Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion solle die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, solle in erster Linie der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst werden. Danach solle künftig das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen. Laut Entwurf sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zudem erweitert werden. Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung solle die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Diese Aufzeichnungen sollen wie bisher die Grundlage für die Anfertigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme sein. Schließlich solle die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden. Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf unter anderem dafür aus, die Entscheidung über den Einsatz von Videokonferenztechnik allein in das pflichtgemäße – nicht begrenzte – Ermessen des Gerichts zu stellen und auf eine Begründungspflicht für den Fall ablehnender Entscheidungen zu verzichten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 621/2023

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