Stellungnahme zu Gesetzentwurf zur Fachkräfteeinwanderung

Ausländische Fachkräfte sollen künftig leichter nach Deutschland kommen können. Damit will die Bundesregierung dem aktuellen Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Bundesrat hat sich am 12. Mai 2023 zu diesen Plänen geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Ausländische Fachkräfte sollen künftig leichter nach Deutschland kommen können. Damit will die Bundesregierung dem aktuellen Fachkräftemangel entgegenwirken. Der Bundesrat hat sich am 12. Mai 2023 zu diesen Plänen geäußert.

In seiner Stellungnahme unterstreicht er u. a. die Notwendigkeit, dass das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zügig und vor allem für kleine und mittlere Unternehmen einfach handhabbar umgesetzt wird. Die Prüfverfahren dürften nicht zu bürokratisch sein, sondern sollten kurze Bearbeitungszeiten sicherstellen. Unternehmen müssten bei der Anwerbung stärker unterstützt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Möglichkeiten zur Fachkräfteeinwanderung im In- und Ausland besser bekannt zu machen und eine Verkürzung der bestehenden Wartezeiten bei Visaverfahren herbeizuführen. Außerdem hält die Länderkammer die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für zu langwierig und zu schwierig. Die Verwaltungsverfahren müssten entbürokratisiert und beschleunigt werden.

Was sich ändern soll: Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung soll künftig auf drei Säulen aufbauen – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule – eine Struktur, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdrücklich begrüßt. Das Modell werde aber nur dann zum Erfolg führen, so die Länder, wenn die Rahmenbedingen verbessert würden. Erforderlich sei insbesondere eine vollständige Digitalisierung der Visumsverfahren.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule soll in dem System das zentrale Element bilden. Im Mittelpunkt soll der Fachkräftebegriff stehen, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig soll eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU sollen abgesenkt und erleichterte Bedingungen für Berufsanfänger geschaffen werden. Zudem sollen der Anwendungsbereich erweitert und die Regelungen zur Mobilität und des Familiennachzugs vereinfacht werden. Die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, für Fachkräfte und deren Familienangehörige soll herabgesetzt werden. Ausländische Studierende sollen erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten erhalten. Es soll leichter werden, zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken zu wechseln. Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation soll durch die Möglichkeit der Einreise zur Qualifikationsanalyse erleichtert werden.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss soll zukünftig für alle Berufsgruppen geöffnet werden. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Die sogenannte „Chancenkarte“ soll als neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür sollen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen müssen. Ferner soll das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration anhand festgelegter Kriterien wie u. a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt werden.

Weitere Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat fordert mehr Bundesmittel für die Pflege

Die Bundesregierung will die häusliche Pflege stärken und pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Pflegepersonen entlasten. Zu dem Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes hat der Bundesrat sich in seiner Plenarsitzung am 12.05.2023 geäußert

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Die Bundesregierung will die häusliche Pflege stärken und pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Pflegepersonen entlasten. Zu dem Entwurf eines Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes hat der Bundesrat sich in seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2023 geäußert.

In ihrer Stellungnahme erheben die Länder eine Reihe von Forderungen. So verlangen sie unter anderem, dass der Bund künftig Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung leistet.

Zudem bittet der Bundesrat darum, dass der Bund die Leistungsausgaben bzw. Beitragszahlungen für die beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit bei Mutterschafts- und Elterngeldbezug regelmäßig quantifiziert und in dieser Höhe jährlich als finanziellen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt dem Ausgleichsfonds zuführt.

Auch die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge für häusliche Pflegepersonen sowie für das Pflegeunterstützungsgeld sollen durch Bundesmittelfinanziert werden.

Die Länderkammer fordert schließlich auch, die Pflegehilfsmittelpauschale zu erhöhen.

Was das Gesetz vorsieht

Mit dem Gesetz sollen auch die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessert sowie die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und für Pflegende noch besser nutzbar gemacht werden.

Aufgrund der demographischen Entwicklung, höherer Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und der in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege seien Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich, heißt es in der Begründung

Höherer Beitrag – höhere Leistungen

Die Bundesregierung will daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte anheben. Um die häusliche Pflege zu stärken, soll das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht werden. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld sollen angepasst werden. Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können.

Die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson sollen erweitert und weiterentwickelt werden. Hierfür wird ein eigener Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht eingeführt.

Außerdem soll das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit neu strukturiert und systematisiert werden.

Dynamisierung in den kommenden Jahren

Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, sollen 2024 nochmals um 5 bis 10 Prozentpunkte erhöht werden. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. Für die langfristige Leistungsdynamisierung will die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten.

Kompetenzzentrum Digitalisierung

Es soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet werden, das die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifiziert und verbreitet. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals soll ausgeweitet und entfristet werden. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur wird zur Pflicht.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet – der Gesetzgeber muss aufgrund eines Beschlusses aus Karlsruhe das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestalten.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Verfahren zum Höchstalter für Bundesrichter wird dem EuGH vorgelegt

Das VG Karlsruhe hat ein Verfahren zur Altersgrenze für Bundesrichterinnen und -richter ausgesetzt, um eine Entscheidung des EuGH hierzu einzuholen (Az. 12 K 2386/22).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12.05.2023 zum Beschluss 12 K 2386/22 vom 24.04.2023

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 24. April 2023 ein Verfahren zur Altersgrenze für Bundesrichterinnen und -richter ausgesetzt, um eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hierzu einzuholen.

Kläger in dem Verfahren ist ein 1960 geborener Richter am Bundesgerichtshof, der sich gegen die gesetzliche Altersgrenze von bis zu 67 Jahren wendet und damit seinen Eintritt in den Ruhestand hinausschieben möchte. Er macht geltend, dass es sich hierbei um eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung handele. Sowohl für Beamtinnen und Beamte des Bundes wie auch für Richterinnen und Richter in der Justiz der Länder sei es im Einzelfall möglich, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

Nach Überzeugung der Kammer kommt es hierbei auf das Verständnis des Europarechts an, konkret der im Jahr 2000 erlassenen Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nationale Gerichte haben die Möglichkeit, solche europarechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zur Klärung vorzulegen.

Der Beschluss (12 K 2386/22) ist nicht anfechtbar. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird das Klageverfahren am Verwaltungsgericht Karlsruhe fortgesetzt.

Quelle: VG Karlsruhe

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Bundesrat fordert Nachbesserungen am Energieeffizienzgesetz

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) möchte die Bundesregierung wesentliche Anforderungen aus der aktuellen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umsetzen. Zu den Regierungsplänen hat der Bundesrat am 12.05.2023 Stellung genommen. Er schlägt u. a. klarstellende und technische Änderungen am Gesetzentwurf vor.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) möchte die Bundesregierung wesentliche Anforderungen aus der aktuellen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) umsetzen. Zu den Regierungsplänen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 Stellung genommen. Er schlägt unter anderem klarstellende und technische Änderungen am Gesetzentwurf vor.

Hinsichtlich der geplanten Energieeffizienzanforderungen an Rechenzentren macht der Bundesrat deutlich, dass mit einigen gesetzlich geplanten Maßnahmen detaillierte Bau- und Betriebsvorschriften festgeschrieben werden sollen, deren Einhaltung aber nicht zwingend Energieeffizienz und Energieeinsparungen zur Folge haben. Sie schränkten die Technologieoffenheit sowie wirtschaftliche Eigeninteressen der Betreiber ein. Der Bundesrat fordert daher, diese Vorschriften zu streichen.

Außerdem fordern die Länder den Bund auf, die aus dem Gesetzesvorhaben zu erwartenden erheblichen finanziellen Mehraufwendungen der Länder und Kommunen angemessen auszugleichen.

Gesetzentwurf legt Energieeinsparziele fest

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Endenergieverbrauch Deutschlands bis zum Jahr 2030 um 26,5 Prozent und den Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent (jeweils im Vergleich zum Jahr 2008) zu senken. Von 2024 bis 2030 sollen dafür der Bund 45 Terawattstunden und die Länder 5 Terawattstunden jährlich einsparen.

Öffentliche Stellen mit einem Endenergieverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde Verbrauch pro Jahr werden verpflichtet, jährliche Energieeinsparungen von zwei Prozent zu erzielen. Hierfür sollen sie Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen sowie zu Verbräuchen, Einsparungen und umgesetzten Maßnahmen berichten.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Für Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen (ab 15 Gigawattstunden pro Jahr) sieht der Gesetzentwurf verpflichtende Energie- oder Umweltmanagementsysteme vor. Zudem müssen Unternehmen zukünftig vermeiden, dass bei Produktionsprozessen Abwärme entsteht. Falls das nicht möglich ist, müssen sie die Abwärme sinnvoll verwerten.

Bei den Energieeffizienzanforderungen an Rechenzentren geht es insbesondere um eine verbesserte Effizienz des Stromverbrauchs, die Verwendung von Abwärme und den Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien. Auch für bestehende Rechenzentren werden Effizienzanforderungen eingeführt.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Anschließend kommt das Gesetz noch einmal abschließend in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Heizungstauschgesetz – Bundesrat nimmt Stellung

Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorantreiben. Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorantreiben. Sie plant dazu, Eigentümer zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu einzubauenden Heizungen ab dem Jahr 2024 zu verpflichten. Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartieransatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen. Außerdem kritisiert er die Ausnahmeregelung für ältere Menschen als zu eng gefasst und fordert Entlastungen im Mietrecht.

Pflicht gilt für neu eingebaute Heizungen

Der Gesetzentwurf soll ausweislich der Begründung ein zentraler Schritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045 sein. Die Mindestquote an erneuerbaren Energien soll für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und Nichtwohngebäude gelten. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und bei Defekt repariert werden. Das Enddatum für die Nutzung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen ist der 31. Dezember 2044.

Technologieoffene Regelung

Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil an Erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen – Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie oder sog. H2-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind). Weitere Optionen für Bestandsgebäude sind eine Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt.

Übergangsfristen und Ausnahmen

Bei einer Heizungshavarie greifen Übergangsfristen von drei Jahren, bei Gasetagenheizungen von bis zu dreizehn Jahren. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren. Zudem gibt es eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80 Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude wohnen.

Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.

Länder kritisieren Altersgrenze

Diese Regelung kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Er fordert, die Altersschwelle von 80 Jahren durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel zu ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter abzusenken.

Regelungen zum Mieterschutz

Mieter sollen vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.

Auch hier setzen die Länder an und bitten die Bundesregierung, unverzüglich eine Anpassung des Mietrechts bezüglich der Modernisierungszulage auf den Weg zu bringen, mit der die Belastungen für Mieterinnen und Mieter reduziert werden.

Bundestag am Zug

Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.

Quelle: Bundesrat

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Inklusiver Arbeitsmarkt: Bundesrat fordert weitere Maßnahmen

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 einem Gesetz zugestimmt, das für eine stärkere Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts sorgen soll. Zugleich fassten die Länder eine begleitende Entschließung, in der sie u. a. fordern, Hindernisse bei der Gewährleistung des uneingeschränkten Zugangs zu Leistungen der Pflegeversicherung für alle Menschen mit Behinderungen zu beseitigen.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Der Bundesrat hat einem Gesetz aus dem Bundestag zugestimmt, das für eine stärkere Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts sorgen soll. In der Plenarsitzung am 12. Mai 2023 fassten die Länder zugleich eine begleitende Entschließung, in der sie u. a. fordern, Hindernisse bei der Gewährleistung des uneingeschränkten Zugangs zu Leistungen der Pflegeversicherung für alle Menschen mit Behinderungen zu beseitigen.

Was das Gesetz vorsieht

Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

Höhere Ausgleichsabgabe

Dies soll unter anderem durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erreicht werden, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber sind wie bisher Sonderregelungen vorgesehen.

Schon bislang müssen Arbeitgeber auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Regelung gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe fällig: 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 Prozent, 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 Prozent und 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent. Das Gesetz sieht eine neue vierte Staffel vor: Liegt die Beschäftigungsquote bei 0 Prozent, sind 720 Euro zu zahlen.

Zu viele Arbeitgeber beschäftigten keine Schwerbehinderten

Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass noch immer etwa 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber – rund ein Viertel – keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigten. Diese Arbeitgeber sollen eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen als diejenigen Arbeitgeber, die wenigstens in geringem Maße schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Weitere Neuerungen

Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen sich künftig auf die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren.

Für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes wird eine Genehmigungsfiktion nach sechs Wochen eingeführt, um die Bewilligungsverfahren zu beschleunigen.

Die Deckelung für den Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit wird aufgehoben, dadurch soll sichergestellt werden, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss – soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich – gewährt werden kann.

Außerdem richtet das Gesetz den Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung neu aus.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. In Kraft treten wird es zum größten Teil am 1. Januar 2024, einzelne Vorschriften auch bereits früher.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat für bessere Arbeitsbedingungen in der Paketbranche

Bei der Zustellung von Paketen sollen Werkverträge zukünftig verboten sein. Mit diesem Ziel fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das „Paketboten-Schutz-Gesetz“ zu ändern. Eine entsprechende Entschließung beschloss der Bundesrat am 12. Mai 2023.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

Bei der Zustellung von Paketen sollen Werkverträge zukünftig verboten sein. Mit diesem Ziel fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das „Paketboten-Schutz-Gesetz“ zu ändern. Eine entsprechende Entschließung auf Initiative von Bremen, dem Saarland und Thüringen, dem Niedersachsen beigetreten ist, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023.

Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte bei Subunternehmen

Zur Begründung verweist die Entschließung auf die rasante Zunahme von Paketsendungen und den hohen Wettbewerbsdruck unter den Paketdienstleistern. Häufig seien Paketzustellerinnen und Paketzusteller nicht direkt bei den Paketdienstleistern beschäftigt, sondern im Rahmen von Werkvertragskonstellationen bei deren Subunternehmen. Dort bestünden in aller Regel keine Tarifverträge und auch Betriebsräte seien selten.

Kontrollen brächten immer wieder schlechte oder rechtswidrige Arbeitsbedingungen zutage, darunter Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bzw. das Arbeitnehmerentsendegesetz, ebenso Scheinselbstständigkeit sowie die Missachtung notwendiger Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Vorbild Fleischwirtschaft

Ein Verbot von Werkverträgen in der Paketbranche – so heißt es in der Begründung für die Entschließung – würde die Verantwortung für die Einhaltung der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Standards den großen Dienstleistern zuweisen – analog zur Fleischwirtschaft, wo der Gesetzgeber sich aufgrund ähnlicher Missstände veranlasst sah, Werkverträge bzw. den Einsatz von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft zu untersagen.

Ausnahmen

Ausnahmen für das Werksvertragsverbot soll es nach dem Willen der Länder jedoch für Subunternehmen geben, die ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu tariflichen Entgeltbedingungen einsetzen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Smart-Meter-Gesetz

In der Sitzung vom 12. Mai 2023 hat der Bundesrat das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende gebilligt. Ziele des Gesetzes sind die unbürokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessgeräte – sog. Smart-Meter – und damit der Ausbau eines „intelligenten Stromnetzes“.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023

In der Sitzung vom 12. Mai 2023 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende gebilligt.

Ziele des Gesetzes sind die unbürokratische und schnellere Installation intelligenter Strommessgeräte – sog. Smart-Meter – und damit der Ausbau eines „intelligenten Stromnetzes“. Die Geräte sollen dabei helfen, Energie effizient und kostengünstig zu nutzen sowie das Stromnetz zu entlasten.

Weniger Bürokratie

Anlass für die Neuregelungen ist, dass die Einführung der intelligenten Systeme nicht mit der erhofften Geschwindigkeit vorangeht, was laut Gesetzesbegründung unter anderem an aufwändigen Verwaltungsverfahren liege.

Um die Verfahren zu vereinfachen, wird beispielsweise der Einbau intelligenter Strommesssysteme künftig keiner Freigabe mehr durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bedürfen. Die Hersteller am Markt erfüllten mittlerweile die notwendigen hohen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, heißt es in der Begründung. Das Gesetz baut die bestehenden Auflagen aus und macht präzise Vorgaben zu Speicherungen, Löschungen und Anonymisierung.

Steuerung des Stromverbrauchs

Vorteile der Smart-Meter sollen neben einer effizienteren Messung und Steuerung des Stromverbrauches und der Stromeinspeisung auch eine für die Stromanbieter besser zu überwachende Netzauslastung sein.

Ab 2025 soll für jeden Abnehmer die Möglichkeit bestehen, mit einem variablen Strompreistarif dann Strom zu nutzen, wenn dieser preiswert und von erneuerbaren Energien bereitgestellt ist. Dies diene der Stabilisation des Marktes und der Stromnetze und würde einen weiteren Schritt in der Energiewende bedeuten.

Die Kosten eines Smart-Meters werden für Privathaushalte und Kleinanlagenbetreiber auf 20 Euro pro Jahr gedeckelt bei einer dafür höheren Beteiligung durch die Netzbetreiber.

Änderungswünsche des Bundesrates umgesetzt

Der Bundesrat hatte den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in seiner Plenarsitzung am 3. März 2023 beraten und hierzu umfangreich Stellung genommen. Die Kritikpunkte des Bundesrates griff der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss teilweise auf. Neben umfangreichen formalen Änderungen enthält er unter anderem Verbesserungen hinsichtlich des Smart-Meter-Einbaus in Mehrfamiliengebäuden.

Zügiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung, da sie die Verkündung organisiert.

Quelle: Bundesrat

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Pauschale Jahresgebühr für Abstellen von E-Scootern rechtswidrig

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist aber rechtswidrig. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 11 B 96/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.05.2023 zum Beschluss 11 B 96/23 vom 11.05.2023

Für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum darf die Stadt Köln von den Betreibern gewerblicher Verleihsysteme Sondernutzungsgebühren erheben. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter auch bei einer nur fünfmonatigen Nutzung ist aber rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 11. Mai 2023 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Firma TIER hatte unter dem 27. Juli 2022 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 bei der Stadt Köln einen Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums für den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines Verleihsystems gestellt. Daraufhin setzte die Stadt Sondernutzungsgebühren für 3.600 Fahrzeuge von insgesamt 383.000 Euro fest. Sie stützte sich dabei auf ihre Sondernutzungssatzung, die die Festsetzung einer Jahresgebühr unabhängig von der Dauer der Nutzung vorgibt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und gleichzeitig den parallelen Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde des Verleihers TIER gegen den Eilbeschluss hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Zwar dürfen für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Es unterliegt allerdings rechtlichen Bedenken, wenn eine Sondernutzungsgebühr der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die – wie im vorliegenden Fall – für eine fünfmonatige Nutzung erhoben wird. Dies dürfte bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip, die gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, verstoßen. Denn mit einer solchen Gebühr werden die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen ab-gegolten und gleichzeitig die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Anbieterin oder des Anbieters von E-Scootern berücksichtigt. Deshalb spricht einiges dafür, dass die entsprechende Satzungsregelung und der betreffend E-Scooter geregelte Gebührentarif nicht für die Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr zugrunde gelegt werden kann und die Gebührenfestsetzung voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat.

Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Kein Anspruch auf Kopie von Prüfungsunterlagen nach der DSGVO

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Anbieter von Sprachtests nicht zur Herausgabe einer Kopie von Prüfungsunterlagen an einen Prüfling verpflichtet ist, wenn dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht (Az. 31 C 2043/22 (78).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.05.2023 zum Urteil 31 C 2043/22 (78) vom 14.03.2023 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Anbieter von Sprachtests nicht zur Herausgabe einer Kopie von Prüfungsunterlagen an einen Prüfling verpflichtet ist, wenn dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2023, Az. 31 C 2043/22 (78)).

Die Klägerin bestand einen von der Beklagten angebotenen Sprachtest nicht. In der Folge nahm sie die Beklagte auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit gestützt auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Anspruch. Die Beklagte bot der Klägerin stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen an.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich zwar bei den Antworten der Klägerin auf die Prüfungsfragen und den Prüfungsanmerkungen um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die Beklagte könne sich jedoch mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts werden die von der Beklagten angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand erstellt und finden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung. Die Beklagte habe daher schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen seien. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streitgegenständlichen Prüfung von den Prüfungsantworten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden kann, überwiege nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-01 S 77/23 anhängig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt

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