Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden

Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). So das OLG Frankfurt (Az. 11 U 61/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 11 U 61/22 vom 16.05.2023

Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein – hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ – ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.

Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum – im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten – Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage begehrt er u. a., den Beklagten die Nutzung des Logos zu untersagen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger – weiterhin – Vereinsmitglied sei. „Zweck der Rechteeinräumung war, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken“, betont das OLG.

Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein „rausgeschmissen“ worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen.

Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückerklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 42 UrhG Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

(1) 1Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. 2Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Strandüberbau: Auf die richtige Reihenfolge kommt es an

Wer auf dem Nachbargrundstück bauen will, der sollte vor Baubeginn eine Einigung mit seinem Grundstücknachbarn treffen. Anderenfalls droht der Rückbau – auch wenn dessen Kosten unverhältnismäßig hoch sind. So entschied das LG Lübeck (Az. 10 O 298/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 05.07.2023 zum Urteil 10 O 298/22 vom 26.06.2023 (nrkr)

Wer auf dem Nachbargrundstück bauen will, der sollte vor Baubeginn eine Einigung mit seinem Grundstücknachbarn treffen. Anderenfalls droht der Rückbau – auch wenn dessen Kosten unverhältnismäßig hoch sind.

Die Klägerin, eine Kleinstadt in Schleswig-Holstein, ist Eigentümerin eines zur Ostsee hin gelegenen Strandabschnitts. Im Jahr 2017 erwarb der Beklagte ein an den Strandabschnitt der Klägerin angrenzendes Grundstück. Dieses war durch eine mit Hecken bewachsene und zum Strand auslaufende Böschung vom Grundstück der Klägerin getrennt.

Zwischen Ende 2020 und Ende Juni 2021 ließ der Beklagte das Gehölz entfernen und auf dem Grundstück der Klägerin eine senkrechte Abböschung, eine Treppe und einen Plattenweg in Richtung Ostsee legen. Den Bereich hinter der Abböschung ließ der Beklagte auf einer Breite von ca. 5 Metern mit Sand anschütten und mit Strandhafer bepflanzen. Parallel hierzu versuchte der Kläger erfolglos einen etwa 5 Meter breiten Grundstücksstreifen von der Klägerin zu kaufen, zu mieten oder zu pachten.

Die Klägerin veranlasste hierauf eine Grenzvermessung, forderte den Beklagten mit anwaltlicher Hilfe im November 2021 zum Rückbau und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf ihrem Grundstück auf und brachte den Fall schließlich vor das Landgericht Lübeck.

Hier unterlag der Beklagte.

Das Landgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Beklagte, dessen eigene Einigungsbemühungen mit der Klägerin gescheitert waren, sich auch nicht auf Abmachungen zwischen dem Voreigentümer seines Grundstücks und der Klägerin berufen konnte. Denn der Beklagte konnte seine Behauptung, dass die Nutzung eines Grundstückstreifens der Klägerin mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbart worden sei, vor Gericht nicht beweisen. Als unerheblich wertete das Gericht auch den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin die Pflege des überbauten Grundstückstreifens durch den Voreigentümer geduldet habe. Denn die landschaftsbaulichen Umgestaltungsarbeiten des Beklagten gingen weit über den durch ihn behaupteten Heckenschnitt und die Rasenpflege durch den Voreigentümer hinaus. Und auch mit dem Einwand, dass die Klägerin den Eigentümern der Nachbargrundstücke bereits vor Jahrzehnten Grundstücksteile verkaufte, hatte der Beklagte keinen Erfolg. Das Landgericht verwies diesbezüglich darauf, dass auch nach diesen Verkäufen die Breite des dort verbliebenen Uferstreifens der Klägerin der Breite des Uferstreifens hinter dem Grundstück des Beklagten entspricht.

Damit konnte der Beklagte sich zur Abwehr der Forderungen der Klägerin nur noch darauf berufen, dass ihm der Rückbau seiner Anlagen aus finanzieller Sicht unzumutbar sei. Damit drang er jedoch nicht durch. Das Landgericht verwies darauf, dass der Rückbau für den Beklagten sicherlich mit erheblichen Kosten verbunden sei. Er sei ihm ungeachtet dessen aber zuzumuten. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte nicht von der Rechtmäßigkeit seiner Arbeiten ausgehen durfte. Er hatte schließlich durch seine Anfragen an die Klägerin gezeigt, dass er wusste, dass er selbst nicht Grundstückseigentümer war. Dass er dennoch Fakten schuf, konnte sich jetzt nicht zu seinen Gunsten auswirken. Dabei bleibt es für den Beklagten nicht allein bei den Kosten des Rückbaus und des Rechtsstreits. Zusätzlich wurden ihm die Kosten der Grenzvermessung und der vorgerichtlichen Tätigkeit der Anwälte der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

Beweislast bei Schäden am Auto nach Fahrt durch die Autowaschanlage

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage wies das AG München die Klage der Eigentümerin des Fahrzeugs ab (Az. 112 C 4716/18).

AG München, Pressemitteilung vom 10.07.2023 zum Urteil 112 C 4716/18 vom 24.08.2022 (rkr)

Teure Autowäsche?

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkws in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage wies das Amtsgericht München die Klage der Eigentümerin des Fahrzeugs auf Zahlung von 2.223,25 Euro ab.

Der Ehemann der Klägerin war mit dem Pkw Nissan Qashqai der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in Unterhaching gefahren. Die tatsächlichen Schilderungen, was anschließend in der Waschstraße passierte, unterschieden sich erheblich.

Die Klägerin behauptete, in der Waschstraße habe ein Mitarbeiter der Beklagten die sich auf das Fahrzeug zubewegende Walze mit den Händen bis über die Dachhöhe des Fahrzeugs angehoben. Nachdem das Fahrzeug sich weiterbewegt hätte, habe der Mitarbeiter die Walze losgelassen. Es hätte einen lauten Knall und spürbaren Ruck im Fahrzeug gegeben, die Walze sei ungebremst heruntergefallen, auf die Heckklappe geschlagen, nach oben abgeprallt und erneut auf die Heckklappe geschlagen.

Die Beklagte behauptete, der Ehemann der Klägerin sei nach der manuellen Vorreinigung in die Waschstraße eingefahren und habe dabei mindestens einen Mitnehmer der Schleppkette überfahren. Dann sei er gegen die abgesenkte Dachwalze gestoßen. Diese sei dann über die Motorhaube gegen die Frontscheibe und auf das Dach geschoben worden, nachdem das Fahrzeug weiter in die Waschstraße eingefahren sei. Der Fahrer sei angewiesen worden, rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Zu diesem Zweck sei die sich bereits hinter dem Fahrzeug befindliche Dachwalze angehoben worden. Zu einem Kontakt der Walze mit dem Heck sei es nicht gekommen.

Das Gericht sah aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im Ergebnis keine der vorgetragenen Schilderungen als erwiesen an und verneinte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Pkw der Klägerin in der Waschstraße beschädigt wurde.

Das Gericht führte zur Begründung wie folgt aus:

„Nach den Ausführungen des Gutachters, die nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und fundiert waren, und denen sich das Gericht auch aus eigener Überzeugung anschließt, sind alle Schilderungen des tatsächlichen Ablaufs nicht mit dem Schadensbild in Übereinstimmung zu bringen. (…)

Im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung wird den Ausführungen des Gutachters, der weder im Lager der Klägerin noch im Lager der Beklagten steht, besonderes Gewicht zuteil; dies gilt insbesondere deswegen, weil nicht verkannt werden darf, dass der Zeuge W. als Ehemann der Klägerin und Fahrzeugführer potenziell ein nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte.

Eine abweichende Würdigung ist auch nicht deswegen veranlasst, weil Klägerin und Zeuge W. insofern übereinstimmend vortragen, der Kofferraum sei kurz zuvor unbeschädigt gewesen. Letztlich sind Klägerin und Zeuge überzeugt davon, dass sie beim Einladen der Einkäufe in den Kofferraum kurz vor dem Besuch der Waschstraße eine Beschädigung in diesem Bereich hätten wahrnehmen müssen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann auch eine signifikante Schadensstelle bei einem alltäglichen Ereignis wie dem Einladen eines Einkaufs übersehen werden. Die Heckklappe ist während des Einladevorgangs geöffnet, und damit gerade dem Sichtbereich entzogen. Lediglich beim Öffnen und Schließen der Klappe könnte man diese betrachten. Öffnen und Schließen sind per se eher kurze und automatisierte Abläufe, nach Einschätzung des Gerichts erfolgen diese, gerade wenn es sich nicht um ein ungewohntes Auto handelt und man bereits instinktiv weiß, wo man hin greifen muss, automatisiert und damit gerade ohne bewusstes Betrachten der Heckklappe.

Das Öffnen und Schließen der Heckklappe stellt daher gerade keinen typischen Geschehensablauf dar, der nach der Lebenserfahrung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit üblicherweise auf eine detaillierte Betrachtung der Heckklappe hinweist, sodass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren würden. Aus dem Vortrag ergibt sich daher nach Einschätzung des Gerichts gerade kein dahingehender Anscheinsbeweis, dass der Zeuge W. sicher mit einem unbeschädigten Pkw in die Waschstraße einfuhr.

Die Klägerin hat mithin vorliegend nicht den Beweis erbringen können, dass der vorliegende Schaden in der Waschstraße verursacht wurde.“

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Reform der Fachkräfteeinwanderung kommt

Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 07.07.2023 durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt hat.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.07.2023

Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 7. Juli 2023 durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt hat. Das Gesetz soll dem aktuellen Fachkräftemangel entgegenwirken.

Was sich ändern wird: Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung baut künftig auf drei Säulen aufbauen – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule bildet dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt steht der Fachkräftebegriff, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das Gesetz senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU ab und erleichtert die Bedingungen für Berufsanfänger – ebenso die Regelungen zur Mobilität und zum Familiennachzug. Es setzt die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU, für Fachkräfte und deren Familienangehörige herab. Ausländische Studierende erhalten erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz vereinfacht zudem den Wechsel zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und zu Erwerbszwecken.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle Berufsgruppen geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Das Gesetz für die sogenannte „Chancenkarte“ als neuen Aufenthaltstitel ein, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration wird anhand festgelegter Kriterien wie u. a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.

Verordnung der Bundesregierung

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung auch einer Verordnung zugestimmt, die das Gesetz ergänzt und umsetzt.

Weitere Schritte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einzelne Regelungen werden bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, andere Teile zu späteren Zeitpunkten.

Quelle: Bundesrat

Powered by WPeMatico

Ausbau der Solarenergie überwiegt in der Regel Belange des Denkmalschutzes – Einzelfall dennoch entscheidend

Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom VG Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg (Az. 1 K 922/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.07.2023 zum Urteil 1 K 922/22 vom 05.06.2023

Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz zu entscheidenden Fall hatte eine auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete Klage allerdings keinen Erfolg.

Der Kläger, Eigentümer eines Baudenkmals in der Stadt Bad Kreuznach, beantragte zunächst erfolglos bei der Beklagten die Errichtung eines 2 m hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden. Dem trat der Beklagte entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des beantragten Solarzaunes lägen nicht vor, so die Koblenzer Richter. Bei dem Anwesen des Klägers handele es sich um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes, welches durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt werde. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, die aus diesem Grund notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Zwar sei nach dem im Jahr 2022 in Kraft getretenen Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Dies führe dazu, dass auch im Denkmalschutzrecht grundsätzlich dieser Vorrang zu berücksichtigen sei. Nur bei Denkmälern von überragender Bedeutung sei eine andere Bewertung gerechtfertigt. Um ein solches Denkmal handele es sich bei dem Baudenkmal des Klägers nicht. Allerdings sei der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Nach dem von dem Verwaltungsgericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: VG Koblenz

Powered by WPeMatico

Übergang der EU zur Nachhaltigkeit: EU-Kommission stellt zehn Handlungsfelder vor

Die EU macht einen tiefgreifenden und ehrgeizigen Wandel durch, damit sie in wenigen Jahrzehnten klimaneutral und nachhaltig sein kann. Mit welchen Herausforderungen die EU konfrontiert ist und in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht, hat die EU-Kommission in ihrer Strategischen Vorausschau 2023 vorgestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.07.2023

Die EU macht einen tiefgreifenden und ehrgeizigen Wandel durch, damit sie in wenigen Jahrzehnten klimaneutral und nachhaltig sein kann. Mit welchen Herausforderungen die EU konfrontiert ist und in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht, hat die EU-Kommission in ihrer Strategischen Vorausschau 2023 vorgestellt.

Maroš Šefčovič, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, betonte: „In der Analyse spiegelt sich unser Bekenntnis zum Wohlergehen der jetzigen und künftigen Generationen wider sowie die zwingende Notwendigkeit, unseren Planeten zu schützen. Wir wollen die Vorreiterstellung Europas bei der Nachhaltigkeitswende halten, indem wir unsere einzigartige soziale Marktwirtschaft und unsere globale Handelsmacht nutzen. Dadurch stärken wir die Führungsrolle Europas in der Welt und unsere Fähigkeit, uns selbst zu behaupten sowie gleichzeitig starke Partnerschaften mit anderen aufzubauen: Europas offene strategische Autonomie.“

Bewältigung zentraler sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen

Die EU steht bei ihrem Übergang zur – wirtschaftlichen wie auch sozialen – Nachhaltigkeit einer Reihe von Herausforderungen gegenüber. Beispielsweise:

  • Die Verlagerung geopolitischer Gewichte prägt die öffentliche Meinung und das Regierungshandeln weltweit und stellt eine Herausforderung für die internationale Zusammenarbeit in Fragen von globaler Bedeutung wie dem Klimawandel und der Energiewende dar.
  • Die Notwendigkeit eines neuen Wirtschaftsmodells, in dem der Schwerpunkt auf dem Wohlergehen von Menschen und Natur liegt, Wirtschaftswachstum und Ressourcennutzung entkoppelt sind und der Übergang zu einem nachhaltigeren Produzieren und Konsumieren vollzogen wird. Bis zu 75 Prozent der Unternehmen in der Eurozone sind hochgradig auf natürliche Ressourcen angewiesen. Die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit sind unlösbar miteinander verbunden.
  • Wachsender Bedarf an angemessenen Kompetenzen für eine nachhaltige Zukunft. Die Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den nötigen technischen und sozialen Kompetenzen wird entscheidend für eine wettbewerbsfähige EU sein: 85 Prozent der Unternehmen in der EU fehlen heute die nötigen Fachkräfte, damit sie durch den grünen und den digitalen Wandel kommen.
  • Der Übergang zur Nachhaltigkeit erfordert beispiellose Investitionen, und erfordert ausreichende Finanzmittel sowohl vom öffentlichen als auch vom privaten Sektor.

Zehn Handlungsfelder

In der Vorausschau werden zehn Bereiche ermittelt, in denen unsere politische Antwort gefordert ist, damit das Wohlergehen der Menschen und der Gesellschaft beim Übergang zur Nachhaltigkeit im Mittelpunkt bleibt:

  1. Gewährleistung eines neuen europäischen Gesellschaftsvertrags mit einer erneuerten Sozialpolitik und einem Schwerpunkt auf hochwertigen sozialen Dienstleistungen.
  2. Vertiefung des Binnenmarkts zur Förderung einer widerstandsfähigen klimaneutralen Wirtschaft mit Schwerpunkt auf offener strategischer Autonomie und wirtschaftlicher Sicherheit.
  3. Stärkung des Angebots der EU auf globaler Ebene im Hinblick auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit wichtigen Partnern.
  4. Unterstützung der Umstellung auf nachhaltige Produktions- und Konsummuster durch Regulierung und Förderung eines ausgewogenen Lebensstils.
  5. Entwicklung hin zu einem „Europa der Investitionen“ durch öffentliche Maßnahmen zur Mobilisierung von Finanzmitteln für den Übergang.
  6. Gewährleistung der Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte durch einen wirksamen Steuerrahmen und wirksame öffentliche Ausgaben.
  7. Weitere Anpassung politischer und wirtschaftlicher Indikatoren zur Berücksichtigung von nachhaltigem und inklusivem Wohlergehen, unter anderem durch entsprechende Anpassung des BIP.
  8. Sicherstellung, dass alle Europäerinnen und Europäer zum Übergang beitragen können, indem die Erwerbsbeteiligung erhöht und der Fokus auf künftig benötigte Kompetenzen gelegt wird.
  9. Stärkung der Demokratie, wobei die Generationengerechtigkeit im Zentrum der Politikgestaltung steht, um so die Unterstützung für den Übergang zu verstärken.
  10. Ergänzung des Katastrophenschutzes durch „Katastrophenprävention“ durch Stärkung des EU-Instrumentariums für Vorsorge und Reaktion.

Nächste Schritte

Die Strategische Vorausschau 2023 wird den EU-Mitgliedstaaten auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 10. Juli vorgelegt. Die Strategische Vorausschau der Kommission dürfte zudem zusammen mit den einschlägigen Arbeiten des spanischen Ratsvorsitzes in die Beratungen der Staats- und Regierungschefs auf der informellen Tagung des Europäischen Rates in Granada im Oktober 2023 einfließen.

Im November 2023 wird die Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die jährliche Konferenz zum Europäischen System für strategische und politische Analysen (ESPAS) organisieren. Bei dieser Gelegenheit können die wichtigsten Ergebnisse des gemeinsam von den EU-Organen verfassten Berichts zu den interinstitutionellen globalen Tendenzen 2024 überprüft und besprochen und ein Blick nach vorn geworfen werden.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Bundestag beschließt Regierungsentwurf zur Novelle des Wettbewerbsrechts

Der Bundestag hat am 06.07.2023 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.07.2023

Habeck: „Gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Mehr Wettbewerb sorgt für bessere Qualität und niedrigere Preise“

Der Bundestag hat am 06.07.2023 in zweiter und dritter Lesung die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.

Am 05.04.2023 hatten Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck und Bundesjustizminister Buschmann den Entwurf gemeinsam vorgestellt. Die 11. GWB-Novelle ist neben dem GWB-Digitalisierungsgesetz die größte Reform des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte. In Zukunft kann das Bundeskartellamt nach Sektoruntersuchungen etwa Konzentrationstendenzen stoppen, Marktzugänge erleichtern oder in Extremfällen Unternehmen entflechten. Die Eingriffsinstrumente stärken die Chancen von Wettbewerbern, Start-ups und KMU. Mehr Wettbewerb, niedrigere Preise und mehr Innovation kommen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Gute.

Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck hierzu: „Heute ist ein guter Tag für die Verbraucherinnen und Verbraucher und für Unternehmen, die mehr Wettbewerb brauchen und wollen. Die 11. GWB-Novelle ist ein Meilenstein, die den Wettbewerb vor allem auf vermachteten Märkten mit nur wenigen Anbietern beleben wird. Das ist gerade in Zeiten hoher Inflation wichtig. Denn mehr Wettbewerb sorgt für bessere Produkte und niedrigere Preise und das ist vor allem eine gute Nachricht für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Konkret erhält das Bundeskartellamt hierfür mehr Eingriffsbefugnisse, um genau dort zu handeln, wo es nur wenige Anbieter im Markt gibt und regelmäßig parallele Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beobachten sind. Mehr und intensiverer Wettbewerb wirkt hier preissenkend und steigert die Produktqualität und Innovationstätigkeit.“

Kurzüberblick über die GWB-Novelle:

Das GWB ist das „wirtschaftliche Grundgesetz“ der sozialen Marktwirtschaft. Die Novelle zielt auf eine umfassende Durchsetzung des Wettbewerbsprinzips:

  • Erstens ist ein neues Eingriffsinstrument vorgesehen, mit dem das Bundeskartellamt im Anschluss an eine Sektoruntersuchung festgestellte Störungen des Wettbewerbs abstellen kann. Bisher endeten Sektoruntersuchungen mit einem Bericht des Bundeskartellamts; künftig kann die Behörde verschiedene Maßnahmen anordnen, um festgestellte Störungen des Marktes zu adressieren. Zum Beispiel können Marktzugänge erleichtert, Konzentrationstendenzen gestoppt oder – in Extremfällen und als ultima ratio – Unternehmen entflochten werden. Vorbild hierfür ist die Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA), die ebenfalls Abhilfemaßnahmen bis hin zu Entflechtungen vornehmen kann.
  • Zweitens wird im Fall von Kartellrechtsverstößen die Abschöpfung der daraus entstandenen Vorteile für das Kartellamt deutlich erleichtert. Das bisher bestehende Instrument wurde aufgrund hoher Voraussetzungen vom Bundeskartellamt noch nicht genutzt, da sehr hohe rechtliche Hürden galten. Diese werden nun abgesenkt.
  • Drittens schafft der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Act unterstützen kann. Zudem wird die private Durchsetzung des Digital Markets Acts erleichtert.

Quelle: BMWK

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen die Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis wegen mangelnder persönlicher Eignung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG Hannover als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis abgelehnt hatte (Az. 14 ME 64/23).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Beschluss 14 ME 64/23 vom 04.07.2023

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2023 (Az. 14 ME 64/23) die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 3 B 1394/23) als unzulässig verworfen, mit der dieses den Eilantrag der Betreiberin einer Kinderbetreuung gegen die Aufhebung ihrer Tagespflegeerlaubnis abgelehnt hatte (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Der Landkreis Hameln-Pyrmont entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Februar 2023 die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung und untersagte ihr überdies, die Kindertagespflege durch von ihr abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen auszuüben. Bei zwei vorhergehenden Überprüfungen vor Ort hatten Mitarbeiter des Jugendamtes des Landkreises verschiedene Mängel festgestellt, unter anderem wurde die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten.

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Landkreises im Klage- sowie im Eilverfahren.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung im Eilverfahren hat der Senat nunmehr als unzulässig verworfen, da ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung müsse die Beschwerde unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Antragstellerin habe bereits nicht sämtliche Begründungselemente angegriffen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jeweils selbstständig tragend gestützt habe. Sie habe daher nicht aufgezeigt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern sei. Den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genüge es nicht, das nicht näher begründete Ergebnis einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzutragen, ohne sich mit der Argumentation der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter anderem auf wiederholte Überschreitungen der zulässigen Höchstgrenze gleichzeitig zu betreuender Kinder, die Betreuung eines Tagespflegekindes jedenfalls für einen Zeitraum von rund 30 Minuten durch die minderjährige Tochter der Antragstellerin in einem brandschutztechnisch dafür nicht zugelassenen Teil des Gebäudes sowie eine verschlossene Haupteingangstür des Gebäudes, obgleich diese als Notausgang gekennzeichnet sei, gestützt. Mit diesen gewichtigen Argumenten habe sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend bzw. überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Der Beschluss des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Zur verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften bei Unfällen an Bord

Der EuGH entschied bzgl. von Unfällen an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften erstreckt sich auf eine unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord (Rs. C-510/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Urteil C-510/21 vom 06.07.2023

Unfälle an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung von Fluggesellschaften erstreckt sich auf eine unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord.

Während eines von Austrian Airlines durchgeführten Fluges fiel eine Kanne mit heißem Kaffee von einem
Servierwagen und verbrühte einen Reisenden. Er erhielt an Bord des Flugzeugs medizinische Erstversorgung.
Der Reisende erhob bei den österreichischen Gerichten Klage gegen Austrian Airlines auf Schadenersatz und auf
Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden infolge der Verschlimmerung der Verbrühungen durch die
unzureichende medizinische Erstversorgung an Bord.

Austrian Airlines macht geltend, die Klage sei abzuweisen, da sie nach Ablauf der Frist von zwei Jahren erhoben
worden sei, die nach dem Übereinkommen von Montreal1 für Schadenersatzklagen betreffend einen Unfall an Bord
gelte. Der Reisende vertritt dagegen die Auffassung, das Übereinkommen von Montreal sei nicht anwendbar, da die
medizinische Erstversorgung an Bord nicht unter den Begriff „Unfall“ im Sinne dieses Übereinkommens falle. Ihm
zufolge ist die im österreichischen Recht vorgesehene Frist von drei Jahren anwendbar und die Klage daher nicht
verspätet.

Zwecks Klarstellung, für welche Schäden Austrian Airlines haftbar gemacht werden kann, hat der österreichische
Oberste Gerichtshof somit den Gerichtshof gefragt, ob die unzureichende medizinische Erstversorgung eines
Reisenden an Bord eines Flugzeugs, die zu einer Verschlimmerung der durch einen „Unfall“ im Sinne des
Übereinkommens von Montreal verursachten Körperverletzung geführt hat, als Teil dieses Unfalls
anzusehen ist.

Der Gerichtshof bejaht dies. Er stellt fest, dass ein Schadenseintritt nicht immer auf ein isoliertes Ereignis
zurückgeführt werden kann, wenn dieser Schaden sich als Folge eines Bündels von Ereignissen darstellt, die
einander gegenseitig bedingen. Somit ist ein innerlich zusammenhängender Vorgang ohne räumlich-zeitliche
Zäsur als ein einheitlicher „Unfall“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal anzusehen.
Im vorliegenden Fall besteht in Anbetracht der räumlichen und zeitlichen Kontinuität zwischen dem Umfallen der Kaffeekanne und der medizinischen Erstversorgung des dadurch verletzten Reisenden unbestreitbar ein
Kausalzusammenhang zwischen diesem Umfallen und der Verschlimmerung der dadurch verursachten
Körperverletzung aufgrund der unzureichenden medizinischen Erstversorgung.

Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Montreal, das eine Regelung
der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluggesellschaften vorsieht, um den Schutz der Verbraucherinteressen
sicherzustellen und zugleich auf einen gerechten Ausgleich mit den Interessen der Fluggesellschaften zu achten. Der
Umstand, dass die Fluggesellschaft gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen hat, vermag diese Feststellungen nicht in
Frage zu stellen: Für die Einstufung als „Unfall“ genügt es, dass sich das Geschehen, durch das die Körperverletzung
eines Reisenden verursacht wurde, an Bord ereignet hat.

Fußnote

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde (ABl. 2001, L 194, S. 38).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme

Während einer stationären Reha haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. „Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor. So entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 61/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.07.2023 zum Urteil L 2 R 61/21 vom 05.07.2023

„Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor

Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies entschied in einem am 05.07.2023 veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Arbeitslose Frau beantragt Übergangsgeld für Zeit einer medizinischen Reha

Eine 54jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später beiwilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha-Maßnahme lehnte die Rentenversicherung ab. Die Frau habe nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha

Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Frau Übergangsgeld für die Zeit der medizinischen Reha-Maßnahme zu gewähren. Der Begriff „unmittelbar vor Beginn“ erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei regelmäßig unschädlich.

Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Rentenversicherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten. Es hätte an der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht

Powered by WPeMatico