Künstliche Intelligenz: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachung und Straffung der Vorschriften

Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 07.05.2026

Die Verhandlungsführer des Ratsvorsitzes und des Europäischen Parlaments haben heute eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag erzielt, mit dem bestimmte Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) gestrafft werden sollen.

Der Vorschlag ist Teil des sog. Omnibus VII-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU. Das Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Mit der heutigen Einigung über die KI-Verordnung werden wiederkehrende Verwaltungskosten gesenkt und unsere Unternehmen somit deutlich entlastet. Es wird für Rechtssicherheit und eine reibungslosere und einheitlichere Umsetzung der Vorschriften in der gesamten Union gesorgt, was die digitale Souveränität und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der EU stärkt. Gleichzeitig verbessern wir den Schutz von Kindern, indem wir Risiken im Zusammenhang mit KI-Systemen angehen. Diese Einigung ist ein klarer Beleg dafür, dass wir in der Lage sind, rasch zu handeln und unseren Verpflichtungen nachzukommen. Sie ist das erste Ergebnis im Rahmen des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“, auf den sich die drei Organe der Europäischen Union in der vergangenen Woche geeinigt haben, und zwar deutlich innerhalb der gesetzten Frist.

Marilena Raouna, Staatsministerin für europäische Angelegenheiten der Republik Zypern

Zuvor hatte die Kommission vorgeschlagen, die Frist für die Umsetzung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme um bis zu 16 Monate zu verlängern, damit die Vorschriften erst in Kraft treten, wenn die Kommission die Verfügbarkeit der benötigten Normen und Instrumente bestätigt. Zudem hatte die Kommission weitere gezielte Änderungen der Verordnung über künstliche Intelligenz vorgeschlagen, um bestimmte regulatorische Ausnahmen für KMU auf kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung auszuweiten. Des Weiteren schlug sie vor, in einigen wenigen Fällen die Anforderungen zu senken, mehr Spielraum für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen zu schaffen, das Büro für Künstliche Intelligenz zu verstärken und die Fragmentierung der Governance zu verringern. Da die Bestimmungen über Hochrisiko-KI-Systeme am 2. August 2026 in Kraft treten sollen, haben der Rat und das Parlament den Vorschlag mit höchster Priorität behandelt und in dieser Hinsicht die Stoßrichtung des Kommissionsvorschlags weitgehend beibehalten.

Wichtigste Änderungen

Der Rat und das Parlament haben eine neue Bestimmung in die Verordnung über KI aufgenommen, mit der KI-Praktiken verboten werden, die nicht einvernehmliche sexuelle und intime Inhalte oder Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugen. Außerdem wurde ein fester Zeitplan für die verzögerte Anwendung der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme eingeführt: Sie sollen nun ab dem 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme und ab dem 2 August 2028 für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte eingebettet sind, gelten.

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung für Anbieter wieder aufgenommen, KI-Systeme in der EU-Datenbank für Hochrisikosysteme zu registrieren, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre Systeme nicht als Hochrisikosysteme einzustufen sind. Auch der Maßstab der unbedingten Notwendigkeit für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke der Erkennung und Korrektur von Verzerrungen wurde wieder in den Entwurf aufgenommen.

Die Frist für die Einrichtung von KI-Reallaboren durch die auf nationaler Ebene zuständigen Behörden wird bis zum 2. August 2027 verlängert. Verkürzt wird dagegen der Anbietern gewährte Übergangszeitraum für die Umsetzung von Transparenzlösungen für künstlich erzeugte Inhalte (nämlich von sechs Monaten auf drei Monate); als neue Frist wurde der 2. Dezember 2026 festgesetzt. Zudem haben der Rat und das Parlament konkretisiert, welche Zuständigkeiten das Büro für Künstliche Intelligenz bei der Aufsicht von KI-Systemen haben soll, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen und bei denen sowohl das Modell als auch das System von demselben Anbieter entwickelt wurden. Dabei haben sie Ausnahmen aufgeführt, in denen weiterhin die nationalen Behörden – einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Grenzmanagementbehörden, Justizbehörden und Finanzinstitute – zuständig sind.

Bei den Vorschriften für industrielle KI und ihr Zusammenspiel mit sektorspezifischen Rechtsvorschriften (etwa in Bereichen wie Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Maschinen und Wasserfahrzeuge) haben der Rat und das Parlament einen Kompromiss über einen Mechanismus erzielt, der es ermöglicht, Situationen zu lösen, in denen sektorspezifische Rechtsvorschriften auf KI bezogene Anforderungen enthalten, die mit denen der KI-Verordnung vergleichbar sind, indem die Anwendung letzterer mit Durchführungsrechtsakten eingeschränkt wird. Darüber hinaus wurde ein Kompromiss gefunden, um die Maschinenverordnung von der unmittelbaren Anwendbarkeit der KI-Verordnung auszunehmen. Die Kommission erhält zudem die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Rahmen der Maschinenverordnung zu erlassen. Damit könnten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Bezug auf KI-Systeme hinzugefügt werden, die gemäß der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind. So sollen mögliche Überschneidungen zwischen den Hochrisikoanforderungen der KI-Verordnung und denen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften vermieden werden. Schließlich wird die Kommission verpflichtet, Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, für die sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, bei der Einhaltung der Anforderungen bezüglich Hochrisikosystemen so zu unterstützen, dass der Aufwand, der ihnen dadurch entsteht, minimiert wird.

Nächste Schritte

Die heute erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt und anschließend von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet werden, damit der Rechtsakt in den kommenden Wochen von den beiden gesetzgebenden Organen förmlich angenommen werden kann.

Hintergrund

Der Europäische Rat hat im Oktober 2024 alle EU-Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger aufgefordert, die Arbeiten zum Thema KI als Priorität zu betrachten und entsprechend voranzubringen, insbesondere als Reaktion auf die Herausforderungen, die Enrico Letta und Mario Draghi in ihren Berichten „Weit mehr als ein Markt“ und „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ herausgestellt haben. In der Erklärung von Budapest vom 8. November 2024 wurde ein „revolutionärer Vereinfachungsprozess“ gefordert, indem für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen für Unternehmen gesorgt und der Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand, insbesondere für KMU, drastisch verringert wird.

Seit Februar 2025 hat die Kommission dementsprechend zehn „Omnibus“-Pakete zur Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften vorgelegt. Sie betreffen die Bereiche Nachhaltigkeit, Investitionen, Landwirtschaft, kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen, Verteidigungsbereitschaft, chemische Produkte, digitale Fragen, einschließlich KI, Umwelt und Automobilindustrie und schließlich Lebens- und Futtermittelsicherheit.

Quelle: Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union

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Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf

Der BGH hat erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde (Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).

BGH, Pressemitteilung vom 07.05.2026 zu den Urteilen VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23 vom 06.05.2026

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden a. F.; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.

Sachverhalt

Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein – erstmals im Jahr 2019 zugelassenes – gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden – und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen – gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB a. F. vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB a. F. berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.

Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht – den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend – festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB a. F. greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB a. F. zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.

Die Vermutung des § 477 BGB a. F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.

Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.

Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der – sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben – die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.

Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB a. F. in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.

Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB a. F. vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der – unterstellt – mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.

Demnach greift die in § 477 BGB a. F. vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

§ 477 BGB Beweislastumkehr

(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

[…]

§ 86 VVG

(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Lärmimmission: Stadt Bad Nauheim zu Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf Gaststätte verpflichtet

Das VG Gießen hat die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen (Az. 8 L 1493/26.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Beschluss 8 L 1493/26.GI vom 05.05.2026 (nrkr)

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit kürzlich ergangenem Eilbeschluss die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen.

Die Antragstellerin, die in der Bad Nauheimer Fußgängerzone wohnt, wendete sich mit ihrem Eilantrag gegen Lärmimmissionen, die von einer gegenüber ihrer Wohnaschrift in ca. fünf Meter Entfernung liegenden Gaststätte ausgehen. Diese Gaststätte verfügt neben einem Innenraum über eine Außenbewirtschaftung mit zahlreichen Tischen und Stühlen, welche Ende 2025 um ein Außenzelt erweitert wurde. Die Bewirtung der Gäste erfolgt nach den Angaben der Antragstellerin über die selbst gesetzten Öffnungszeiten der Gaststätte (22:00 Uhr) hinaus und in den Frühjahrs- und Sommermonaten unter Abspielen von Musik teils bis in den darauffolgen Tag hinein. Dies erzeuge nach dem Vortrag der Antragstellerin erhebliche Lärmbelästigungen. Beschwerden der Antragstellerin und weiterer Anwohnerinnen und Anwohner haben insoweit zu keinem Einschreiten der Stadt Bad Nauheim, die dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten ist, geführt.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass der Umfang dessen, was der Umgebung an nachteiligen Einwirkungen, zu welchen auch Lärmimmissionen zählten, zugemutet werden dürfe, sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimme. Im vorliegenden Fall sei das Gebiet, in dem die Antragstellerin wohne und in dem sich auch die Gaststätte befinde, als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach den zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines durch eine Gaststätte verursachten Lärms heranzuziehenden Bestimmungen seien als Zumutbarkeitsschwelle in einem solchen allgemeinen Wohngebiet Immissionsschutzwerte von tagsüber 55dB(A) und nachts 40 dB(A) zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch gegenüber der Stadt Bad Nauheim, dass die Einhaltung dieser Werte sichergestellt werde.

Die Entscheidung (Beschluss vom 5. Mai 2026, Az. 8 L 1493/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Lärmschutz zugunsten von Einrichtung für Pflegebedürftige

Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 7 C 2.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil 7 C 2.25 vom 06.05.2026

Eine Einrichtung für Pflegebedürftige muss keine gebietsprägende Wirkung entfalten, um dem Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) zu unterfallen, den die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für Pflegeanstalten vorsieht. Eine Erhöhung dieses Wertes im Einzelfall ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge („Bilster Berg“) im Kreis Höxter. In etwa zwei Kilometern Entfernung liegt eine Pflegeeinrichtung. Zu deren Schutz ist für den Betrieb der klägerischen Anlage bislang ein Immissionsgrenzwert von tagsüber 45 dB(A) an der Pflegeeinrichtung festgesetzt. Die Klägerin erstrebt dessen Erhöhung auf 50 dB(A) durch Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landkreises gerichtete Klage hatte weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Die Regelung der TA Lärm, aus der sich der Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A) ergebe, gelte für Pflegeanstalten einrichtungsbezogen. Es bedürfe keiner einschränkenden gebietsbezogenen Auslegung in dem Sinne, dass die Einrichtung in ihrer Ausdehnung an ein Baugebiet heranreichen müsse. Auch sei unter den vorliegenden Umständen zugunsten der Klägerin kein erhöhter Immissionsrichtwert (Zwischenwert) wegen einer bestehenden Gemengelage zugrunde zu legen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g TA Lärm zugunsten von Pflegeanstalten einrichtungsbezogen gilt. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Regelung. Die einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung, dass hier kein erhöhter Zwischenwert wegen einer Gemengelage zwischen der Anlage der Klägerin und der Pflegeeinrichtung zu bilden war, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Bundeskabinett beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2026 auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen.

BMJV, Pressemitteilung vom 06.05.2026

Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der Bundesministerinnen Hubig und Prien einen Gesetzentwurf beschlossen, der Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wer diskriminiert wird, muss sich rechtlich wehren können. Um den Schutz vor Diskriminierung zu verbessern, wollen wir die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anpassen. Die wichtigste Änderung: Wer von Diskriminierung betroffen ist, soll künftig vier statt zwei Monate Zeit haben zu entscheiden, ob sie oder er den Anspruch nach dem AGG gelten machen möchte. Unabhängig davon werde ich mich darüber hinaus weiter für einen ambitionierten Diskriminierungsschutz einsetzen.“

Bundesministerin für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Karin Prien erklärt dazu:

„Die EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen sorgen für eine europaweite Angleichung der Befugnisse unabhängiger Stellen. Mit ihrer Umsetzung stärken wir in Deutschland gezielt die Rechte derjenigen, die Opfer von Diskriminierung geworden sind und schaffen die Möglichkeit für eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten. Das ist ein wichtiger Schritt, um unseren Anspruch auf mehr Gleichbehandlung und ein wirksames Vorgehen gegen Diskriminierung konkret umzusetzen. Gleichzeitig achten wir darauf, Verwaltung und Unternehmen nicht unnötig zu belasten und Verfahren so einfach wie möglich zu gestalten. So schaffen wir mehr Unterstützung für Betroffene – bei zugleich hoher Rechtssicherheit für alle Beteiligten.“

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Konkret sieht der heute beschlossene Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:

Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote

Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden.

Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll in Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.

Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll eine bei der ADS angesiedelte unabhängige Schlichtungsstelle künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu der jede Person Zugang hat, die der Ansicht ist, in ihren Rechten nach dem AGG verletzt worden zu sein. Auf diese Weise soll eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördert werden. Zudem soll die ADS das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.

Anpassung der „Kirchenklausel“

Die sog. Kirchenklausel im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung

Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Berliner Sommerbäder: Ausweiskontrollen und Videoüberwachung sind zulässig

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 42 K 73/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil VG 42 K 73/25 vom 06.05.2026

Die angespannte Sicherheitslage in den Berliner Sommerbädern im Jahr 2023 durften die Berliner Bäder-Betriebe datenschutzkonform zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin (Berliner Bäder-Betriebe) betreibt als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Dreimal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten. Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Datenschutzbeauftragte (Beklagte) ein und schloss ihre Prüfung am 4. August 2025 mit einer Verwarnung der Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ab. Nach ihrer Auffassung seien die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten.

Die 42. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage gegen diese Verwarnung stattgegeben. Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle seien die Berliner Bäder-Betriebe 2023 zu der berechtigten Einschätzung gelangt, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert, wobei es unschädlich sei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei. Der durch die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck stehe.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Eilentscheidung zur Untersuchung des Kraftstoffgroßhandels: Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Auskunftsbeschlüssen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe und deren deutsche Tochtergesellschaft im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen (Az. VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zu den Beschlüssen VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V] vom 05.05.2026

Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe (Beschwerdeführerin zu 1) und deren deutsche Tochtergesellschaft (Beschwerdeführerin zu 2, zusammen Beschwerdeführerinnen) im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen.

Das Bundeskartellamt hat nach der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen „Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung zur Prüfung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs und zur Prüfung von den betroffenen Unternehmen ggf. vorzuschreibenden Abhilfemaßnahmen eingeleitet (Az. V-26/25). Zur Sachaufklärung hat das Bundeskartellamt am 27. Mai 2025 Auskunftsbeschlüsse erlassen, mit denen es unter anderem den beiden Beschwerdeführerinnen die Beantwortung von Fragen zu ihrem Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben hat. Die Beschwerdeführerinnen, die regelmäßig deutschlandweite (Beschwerdeführerin 2) und europaweite (Beschwerdeführerin 1) Preisinformationen zum Großhandel mit Mineralölprodukten online veröffentlichen, haben umfangreich Auskunft erteilt.

Beide haben am 27. Juni 2025 Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse eingelegt, soweit das Bundeskartellamt die namentliche Preisgabe der Informanten gefordert hat. Anschließend haben die Beschwerdeführerinnen pseudonymisierte Auskünfte zu dieser Frage des Bundeskartellamts erteilt. Die Beschwerdeführerinnen halten die Auskunftsbeschlüsse im angefochtenen Umfang für unverhältnismäßig und meinen, die geforderte Preisgabe ihrer Quellen verletze sie unter anderem in ihrer Presse-, Medien- und Berufsfreiheit. Das Bundeskartellamt vertritt die Auffassung, bei der Veröffentlichung der Preisnotierungen handele es sich schon nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls sei ein eventueller Eingriff in die Pressefreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs gerechtfertigt.

Der 1. Kartellsenat hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet, soweit sie sich gegen die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten richten. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt derart umfangreiche Auskünfte einholen dürfe, indem etwa mit der hier teilweise angegriffenen Frage die Angabe aller Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin für den Zeitraum eines Jahres verlangt werde, obwohl zuvor bereits umfangreiche Ermittlungen im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführt worden seien.

Jedenfalls bestünden erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an der mit den Auskunftsbeschlüssen verlangten Identitätspreisgabe. Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegne ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet sei, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten „wesentlichen Anbieter“, sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortgesetzt werde. Das Ermittlungskonzept sei auch deshalb nicht vertretbar, weil die Beschwerdeführerinnen als Adressatinnen einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht kämen. Als Adressaten einer Feststellungsverfügung kämen nur solche Unternehmen in Betracht, die auf den betroffenen Märkten, dessen Störung geprüft werde, tätig seien. Diese Voraussetzungen lägen bei den Beschwerdeführerinnen nicht vor. Während das Bundeskartellamt Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Diesel, Benzin und Heizöl untersuche, seien die Beschwerdeführerinnen auf dem Markt für Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte als Anbieterinnen tätig.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Identitätspreisgabe ergäben sich auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Preisgabe von Informanten. Das Bundeskartellamt habe in seinen Auskunftsbeschlüssen keinerlei Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten für seine Ermittlungen erforderlich sein sollten. Insbesondere seien für die Zwecke der Untersuchung die bereits vorhandenen Daten im Zusammenspiel mit den pseudonymisiert erteilten Auskünften der Beschwerdeführerinnen ausreichend. Zudem bestünden weitere Ermittlungsansätze, da Auskunft teilweise auch von den auf dem Markt tätigen Unternehmen verlangt werden könne. Schließlich bestünden auch deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, weil das Bundeskartellamt mit seinem Preisgabeverlangen die Beschwerdeführerinnen in ihrem von der Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten verletze. Insoweit überwiege nicht das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 1 zusätzlich gegen die Beantwortung einer weiteren Frage wendet, erfolgte die Beschwerdeeinlegung verspätet. Insoweit sei der Auskunftsbeschluss bestandskräftig.

Das Bundeskartellamt hat gegen die Beschlüsse Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Kein Auto, wenn der ÖPNV reicht

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt (Az. L 2 SO 56/26 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss L 2 SO 56/26 ER-B vom 03.02.2026

Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem Eilverfahren klargestellt.

Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen ermöglichen. Worauf genau Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist oft umstritten. So auch in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Senats des LSG. Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und leidet nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf inklusive intensivmedizinsicher Behandlung und invasiver Beatmung insbesondere an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Bei dem Antragsgegner – einem südbadischen Landkreis als zuständigem Eingliederungshilfeträger – beantragte er Leistungen für Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Aufgrund seiner Behinderungen sei die selbstständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Er benötige ein Kfz insbesondere für Einkäufe und Freizeitgestaltung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot der Antragsgegner ihm Leistungen zur Beförderung (bspw. Nutzung eines Fahrdienstes) an.

Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem blieb er jedoch in erster Instanz und nun auch in zweiter Instanz vor dem LSG erfolglos:

Der Senat verkenne nicht, so die Stuttgarter Richter, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde, dennoch halte er ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache – dem Klageverfahren – für zumutbar. Dies gelte insbesondere, da gegebenenfalls noch Ermittlungen erforderlich seien. Hierbei sei auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs des Antragstellers, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt, sodass die Nutzung – zumindest in Begleitung seiner Ehefrau – nicht unzumutbar erscheine. Für schwere Einkäufe bestünde auch die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller weiter ausführe, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe nicht möglich, erschließe sich nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände zwar die Nutzung eines Taxis verhindern, gleichzeitig aber für das selbstständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein solle. Nicht zuletzt habe der Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse nutze. Warum die Nutzung des Taxis für andere Fahrten nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner bereits mehrfach angeboten hat, eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität gegebenenfalls durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

[…]

§ 83 SGB IX

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen

1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und

2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte […], denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

[…]

§ 114 SGB IX

Bei den Leistungen zur Mobilität […] gilt § 83 mit der Maßgabe, dass

1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zu den Beschlüssen 6 B 234/26, 6 B 235//26 und 6 B 236/26 vom 05.05.2026

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht. Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das OLG Frankfurt hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen (Az. 2 U 174/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 2 U 174/24 vom 14.04.2026

Richter nicht befangen

Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Miete und Nutzungsentschädigung für Gewerberaum, den der – verstorbene – Vater des Beklagten vom Kläger angemietet hatte. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den zuständigen Einzelrichter hat dieser in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage dargestellt und eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich angeregt. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten des Klägers äußerte daraufhin, dass er die Erwägungen des Gerichts für „rührselig“ halte. Der Einzelrichter erläuterte, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem „christlichen Menschenbild“ orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.

Der Kläger lehnte nachfolgend den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag haben die für die Entscheidung zuständigen Mitglieder des 2. Zivilsenats (Mietrechtssenats) zurückgewiesen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als „rührselig“ hin darauf verwiesen habe, seine Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild zu orientieren. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Richter damit erklärt habe, seine Entscheidung nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben zu treffen. Der Richter habe für eine verständige Partei damit lediglich auf den Vorwurf der „Rührseligkeit“ hin angedeutet, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lasse. „Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten“, führte der Senat weiter aus, „das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte.“ Dies wiederum wirke sich anerkanntermaßen auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne umgekehrt ein Grundrechtsverstoß vorliegen, wenn ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder unzutreffend berücksichtige. Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssten die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen.

Der abgelehnte Richter habe auch zu Recht im Hinblick auf die spöttisch und herabsetzend wirkend könnende Formulierung „rührselig“ auf das Sachlichkeitsgebot verwiesen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Artikel 97 GG [Unabhängigkeit der Richter]

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

..

§ 43a BRAO Grundpflichten

(1) …

(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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