Ungenutzte Bauruinen dürfen zum Schutz von Landschafts- und Ortsbild beseitigt werden

Das VG Sigmaringen hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen und bestätigte den Abriss verfallener Polizeibaracken in Schlossnähe (Az. 10 K 4343/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zum Urteil 10 K 4343/24 (nrkr)

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Geländes der Bereitschaftspolizei. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere frühere Wohnbaracken, die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werden. Zwei der Gebäude waren nach den Feststellungen der Baurechtsbehörden bereits teilweise beziehungsweise vollständig eingestürzt. Die Stadt verpflichtete die Eigentümerin deshalb auf Grundlage von § 65 Abs. 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zum Abbruch dieser Gebäude. Die Klägerin hielt die Verfügung unter anderem für unverhältnismäßig. Sie verwies darauf, dass sie gemeinsam mit der Stadt an einer künftigen Entwicklung des Geländes arbeite und eine spätere Wiederverwendung der vorhandenen Bausubstanz anstrebe. Außerdem sei das Grundstück eingezäunt; von den Gebäuden gehe keine Gefahr aus.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgerichts nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abbruchverfügung liegen vor. Die betroffenen Baracken sind seit Jahren ungenutzt und befinden sich im Verfall. Für eine ernsthafte und konkrete Sanierung oder Wiederverwendung der Gebäude hat die Klägerin keine belastbaren Planungen vorgelegt. Dass von den Gebäuden keine unmittelbare Gefahr für Dritte ausgeht, steht einer Abbruchanordnung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO dient gerade auch dazu, verfallene Bauwerke zu beseitigen, die das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen.

Im Rahmen eines Augenscheins stellte die Kammer zudem fest, dass das Grundstück in unmittelbarer Nähe eines denkmalgeschützten Schlosses sowie eines Landschaftsschutzgebiets liegt und die verfallenen Gebäude trotz zwischenzeitlich angebrachter Sichtschutzmaßnahmen weiterhin von mehreren Seiten wahrnehmbar sind. Der Abbruch dient daher nicht nur dem Schutz des Landschaftsbildes, sondern auch dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz. Die Kammer stellte ferner klar, dass die angegriffene Verfügung trotz zunächst missverständlicher Formulierungen hinreichend bestimmt ist. Zwar verwendeten Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowohl die Begriffe „Abbruch“ als auch „Beseitigung“. Dieser Widerspruch ist jedoch im gerichtlichen Verfahren dadurch ausgeräumt worden, dass die Stadt eindeutig klargestellt hat, dass lediglich der Abbruch der Gebäude, nicht aber der Abtransport des entstehenden Materials angeordnet wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 4343/24). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Stilllegung einer Baustelle in Hannover-Nordstadt

Das VG Hannover hat zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt abgelehnt (Az. 11 B 2758/26, 11 B 2760/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zu den Beschlüssen 11 B 2758/26 und 11 B 2760/26 vom 13.07.2026 (nrkr)

11. Kammer lehnt Eilanträge der Eigentümerinnen ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschlüssen vom 13.07.2026 zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge abgelehnt. Antragstellerinnen waren zwei der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt.

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover führte am 17.04.2026 nach Beschwerden aus der Nachbarschaft eine Baukontrolle durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück umfangreiche, aus behördlicher Sicht nicht sachgemäße Sanierungs- und Abbrucharbeiten stattfanden, bei denen Abrissmaterial unsortiert und ungesichert im Innenhof aufbewahrt wurde. Auch einfache Schutzvorkehrungen wie Staubabdichtungen oder geschlossene Türen sind nicht getroffen worden. Mit Ausnahme einer Wohnung war das Gebäude zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnt.

Der Außendienst fand zudem vor Ort Abbruchmaterialien vor, die im Verdacht standen, Asbest zu enthalten und entnahm diesen drei Proben. Noch am gleichen Tage untersagte die Behörde im Wege einer Allgemeinverfügung unter Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung das Betreten des Baustellenbereichs und die Fortsetzung der Bauarbeiten. Ausgenommen hiervon sind Asbestsachverständige und SchadstoffgutachterInnen. Zur Begründung verwies das Gewerbeaufsichtsamt auf die Kontamination der Sanierungsbereiche mit mutmaßlich krebserregenden Materialien. Am 20.04.2026 bestätigte ein Labor nach Untersuchung der Proben den Verdacht.

Zwei Eigentümerinnen haben gegen die Entscheidung Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung verwiesen sie – neben diversen formalen Beanstandungen – darauf, dass die Verfügung auf eine reine Mutmaßung gestützt worden sei. Bei den bisherigen Arbeiten sei man nicht auf asbestbelastete Baustoffe gestoßen und aufgrund der Bauhistorie des in der Gründerzeit errichteten Hauses seien solche auch nicht zu erwarten. Die positiven Proben wiesen lediglich auf einen ungefährlichen Asbestzementkanal in einer einzelnen Wohnung hin. Ein Sachverständiger habe bei der Begehung der Baustelle keine Beanstandungen geäußert. Die Eigentümerinnen treffe daher auch keine rechtliche Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa im Wege eines Gefahrstoffgutachtens.

Das Gericht hält die Verfügung demgegenüber für rechtmäßig. Es handele sich um eine auf das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und das Niedersächsische Polizeigesetz gestützte Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die Behörde habe zutreffend aus der auf der Baustelle vorgefundenen Gesamtsituation auf eine konkrete Gesundheitsgefahr für die sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen durch eine mögliche Asbestbelastung geschlossen und das Betreten und Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Insbesondere rechtfertige der bestätigte Asbestfund – auch wegen der fehlenden Schutzmaßnahmen – die Befürchtung, dass auch andere Stellen des Gebäudes belastet seien. Infolgedessen sei das Verbot nicht nur auf den Fundort im dritten Obergeschoss des Gebäudes zu beschränken gewesen. Das erhebliche Gesundheitsrisiko, die von der Exposition mit Asbest ausgehe, rechtfertige auch die Annahme einer Gefahr im Verzug und die sofortige Wirkung der ausgesprochenen Verbote. Die Eigentümerinnen hätten jederzeit die Gelegenheit, die Annahme der Gesundheitsgefahr durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die schlichte Begehung der Baustelle durch einen Sachverständigen sei jedoch nicht geeignet, ein solches zu ersetzen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellerinnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Digitaler Euro: EU-Parlament legt Verhandlungsmandat fest

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet – der Rat hatte bereits vergangenen Dezember seine Verhandlungsposition festgelegt.

Digitaler Euro soll von Beginn an vollständig eingeführt werden

Das EU-Parlament bekräftigt das Ziel, den digitalen Euro als digitales Zentralbankgeld für den alltäglichen Zahlungsverkehr einzuführen. Anders als in früheren Debatten diskutiert, soll die Einführung nicht schrittweise erfolgen. Online- und Offline-Funktionalitäten sollen bereits mit der ersten Ausgabe verfügbar sein. Der digitale Euro wird ausdrücklich als Ergänzung zum Bargeld verstanden und erhält den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Gesetzlicher Annahmezwang mit Ausnahmen für kleinere Akteure

Zudem bestätigt wird der Grundsatz, dass Zahlungsempfänger:innen digitale Euro-Zahlungen grundsätzlich akzeptieren müssen. Ausgenommen wären insbesondere kleine und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige, sofern sie keine anderen digitalen Zahlungsmittel akzeptieren. Unternehmen, die bereits digitale Zahlungen anbieten, sollen den digitalen Euro dagegen grundsätzlich annehmen müssen. Darüber hinaus seien vorübergehende Ablehnungen aus technischen Gründen möglich.

PSD-Rahmen gilt – mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten

Das EU-Parlament sieht vor, dass PSD2 bzw. PSD3 und die Payment Services Regulation grundsätzlich auch für digitale-Euro-Zahlungen gelten. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch die Vorschriften zu Zahlungsauslösediensten (Payment Initiation Services). Damit folgt das EU-Parlament im Ergebnis einer Linie, die bereits im Rat diskutiert wurde. Ob und in welcher Form Drittanbieter künftig Zahlungen von digitalen-Euro-Konten auslösen können, bleibt damit eine offene Frage für die weiteren Verhandlungen.

Haltelimits werden stärker kontrolliert

Zur Wahrung der Finanzstabilität sollen individuelle Haltelimits für natürliche Personen eingeführt werden. Dabei relevant ist ein zweistufiges Verfahren: Die EZB soll eine technische Empfehlung vorlegen, während die EU-Kommission eine Obergrenze per delegiertem Rechtsakt festlegt. Diese Obergrenze solle mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Unternehmen sollen digitale Euro grundsätzlich nicht dauerhaft halten dürfen; eingehende Zahlungen dürfen lediglich vorübergehend für bis zu 24 Stunden gehalten werden.

Gebührenmodell soll Nutzung fördern

Das EU-Parlament spricht sich für weitgehend kostenfreie Basisdienste für Privatpersonen aus. Für Händler und Zahlungsdienstleister sollen europaweit einheitliche Obergrenzen für Gebühren gelten. Dabei wird ausdrücklich ein „No-Worse-Off“-Prinzip eingeführt. So sollen Händler für digitale-Euro-Zahlungen keine höheren Gebühren zahlen als für vergleichbare digitale Zahlungsmittel. Eine spätere Umstellung auf ein kostenbasiertes Vergütungsmodell bliebe grundsätzlich möglich.

Datenschutz wird als zentrales Gestaltungsprinzip verankert

Das EU-Parlament stärkt die Datenschutzanforderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag. Der digitale Euro solle nach den Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ ausgestaltet werden. Weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken sollen einzelne Nutzer:innen identifizieren können. Für Offline-Zahlungen wäre vorgesehen, dass Transaktionsdaten grundsätzlich weder von Zahlungsdienstleistern noch von Zentralbanken gespeichert werden.

EZB erhält zusätzliche Pflichten vor einer Einführung

Vor der ersten Ausgabe des digitalen Euro muss die EZB umfangreiche Vorarbeiten abschließen. Dazu gehören die Fertigstellung des Regelwerks, der Aufbau der Infrastruktur sowie Pilotprojekte unter Realbedingungen. Nach einer Freigabe soll zudem eine mindestens 24-Monate-lange Einführungsphase folgen. Die erste Ausgabe dürfe frühestens zwei Jahre nach ihrer offiziellen Ankündigung erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung der BRAK

Das BMJV hat der BRAK mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Sie treten daher am 01.10.2026 in Kraft.

BRAK, Mitteilung vom 14.07.2026

Die Änderungen der Fachanwaltsordnung treten zum 01.10.2026 in Kraft.

Mit Schreiben vom 09.07.2026 – eingegangen bei der BRAK am 13.07.2026 – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 14.07.2026 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.10.2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Entwaldungsverordnung: Kommissions-Maßnahmen unterstützen die Umsetzung

Die EU-Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte wird aktualisiert und vereinfacht, zudem wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Die Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Mit einem delegierten Rechtsakt wird die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte aktualisiert und vereinfacht; in einem Durchführungsrechtsakt wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern

Diese Maßnahmen bauen auf der im Dezember 2025 vereinbarten Gesetzesänderung auf. Sie sind Teil des im Mai 2026 vorgelegten Vereinfachungspakets. Zusammen bieten sie Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern im Vorfeld der Anwendung der Verordnung mehr Rechtssicherheit.

Die für Umwelt, Wasserresilienz und eine wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft zuständige EU-Kommissarin Jessika Roswall sagte: „Mit diesem Paket schaffen wir die Klarheit und Vorhersehbarkeit, die Unternehmen, Mitgliedstaaten und unsere internationalen Partner benötigen, um sich auf die Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung Ende 2026 vorzubereiten. Nach der zwischen den Co-Gesetzgebern erzielte Einigung haben wir die Überprüfung im Hinblick auf die Vereinfachung abgeschlossen und die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.“

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Stärkere Fluggastrechte: Rat erteilt endgültige Zustimmung

Der Rat der EU hat am 13.07.2026 endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen. Der neue Rahmen stärkt den Schutz von Fluggästen und gewährleistet gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Rechten und der betrieblichen Realität der Luftfahrtunternehmen. Er trägt auch dazu bei, die Verkehrsanbindungen in der gesamten EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu erhalten.

Mit den neuen Vorschriften werden die Fluggastrechte gestärkt, indem Verbesserungen in Bezug auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, Information, Kommunikation mit den Luftfahrtunternehmen und anderweitige Beförderung bei Annullierungen und Verspätungen vorgenommen werden. Ferner wird mit den Vorschriften der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ klar definiert und den Fluggästen die Ausübung ihrer Rechte erleichtert.

Es werden auch eine Reihe neuer Rechte eingeführt, darunter

  • das Verbot der Nichtbeförderung bei einem Rückflug mit der Begründung, dass ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-show“),
  • mehr Preistransparenz, indem Flugpreise, einschließlich des zulässigen Handgepäcks, vor Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt werden, um den Preisvergleich zwischen Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, und
  • spezifische und gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, alleinreisende Minderjährige und Schwangere.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften über Fluggastrechte treten 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Haftung bei grob verkehrswidriger Nutzung eines E-Scooters

Das AG München hat entschieden, dass der Fahrer eines E-Scooters nach einer Kollision mit einem Taxi wegen grob verkehrswidrigen Verhaltens (Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Mitnahme eines Beifahrers, Alkoholisierung) den Unfallschaden allein zu tragen hat. Die Betriebsgefahr des Taxis tritt vollständig zurück (Az. 331 C 25435/24).

AG München, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 331 C 25435/24 vom 16.03.2026 (nrkr)

Der Fahrer eines Münchner Taxiunternehmens war am Sonntag, den 25.02.2024 im Begriff mit dessen Taxi von der Sonnenstraße nach rechts in die Herzogspitalstraße abzubiegen. Der Fahrer des E-Scooters befuhr zusammen mit dessen Sozius zeitgleich den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg der Sonnenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung und wollte die Herzogspitalstraße überqueren. Durch die Kollision entstand an dem Taxi ein Sachschaden.

Das Amtsgericht München verurteilte auf Grund des Unfalles den Haftpflichtversicherer als Beklagten zu 1 sowie den Fahrer des E-Scooters als Beklagten zu 2 auf Zahlung von Reparaturkosten an dem Taxi in Höhe von 1.573,88 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 439 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 25.02.2024 führt aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) als Fahrer des E-Scooters zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrers zurücktritt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig handelte, als er in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg die Herzogspitalstraße überqueren wollte, in welche der klägerische Fahrer gerade rechts einbiegen wollte, wobei sich eine weitere Person auf dem E-Scooter befand und der Beklagte zu 2) alkoholisiert war. Demgegenüber ist ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Zeugen […] nicht nachweisbar. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt unter diesen Umständen vollständig zurück. […]

Den Beklagten zu 2) treffen mehrere erhebliche Verkehrsverstöße. Er befuhr den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i. V. m. § 10 eKFV. Zudem nutzte er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person und verstieß damit gegen § 8 eKFV. Dieses Verhalten ist nicht lediglich formaler Natur, sondern erhöht aufgrund der veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich. Hinzukommt die polizeilicherseits festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l, welche – wenngleich sie nicht nachweislich zur Fahruntüchtigkeit führte – jedenfalls die Sorgfaltspflichten zusätzlich steigerte.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Das VG Mainz entschied, dass die 2024 aufgehobene Ruhensregelung für den Ehrensold nicht rückwirkend entfällt und der ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold daher erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beanspruchen kann, nicht aber für frühere Zeiträume (Az. 1 K 335/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 1 K 335/25.MZ vom 21.05.2026 (rkr)

Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024. Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes, mit der das zuvor gesetzlich geregelte Ruhen des Ehrensoldanspruchs für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte aufgehoben worden war. Die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung verstoße seiner Auffassung nach gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe. Die Regelung sei daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. Art. 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 26. November 2024) werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesem sei es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen mit dem Gesetzentwurf des BMJV einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht.

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll daher eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden:

  • Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden.
  • Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
  • Das Entstehen von Splitteranrechte wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden.
  • Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsgleichrecht und im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
  • Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

Der vorliegende Referentenentwurf des BMJV schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Der vorliegende Referentenentwurf schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können. Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Wenn die Mietforderungen der Vermieterin oder des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mietende künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Daher werden die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen.

Um gerade auch private Kleinvermietende zu entlasten und zu gewährleisten, dass das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll eine deutliche Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro erfolgen.

Zudem sind Anpassungen im Nachgang zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Letztlich sollen Unsicherheiten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln und bei der mietrechtlichen Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer beseitigt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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