IAASB Handbuch 2026

IAASB Handbuch 2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat die Ausgabe 2026 des Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Sustainability and Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 05.10.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 1. Oktober 2026 die Ausgabe 2026 des Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Sustainability and Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht.

Mittlerweile fünf Bände

Das Handbuch enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Verlautbarungen des IAASB und besteht mittlerweile aus fünf Bänden:

  • Volume 1 – International Standards on Quality Management (ISQMs), International Standards on Auditing (ISAs), and International Auditing Practice Notes (IAPNs)
  • Volume 2 – The International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (the ISA for LCE)
  • Volume 3 – International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements
  • Volume 4 – International Standards on Assurance Engagements (ISAEs), International Standards on Review Engagements (ISREs), and International Standards on Related Services (ISRSs)
  • Volume 5 – A Framework for Audit Quality: Key Elements that Create an Environment for Audit Quality and the International Framework for Assurance Engagements

Neben dem neuen International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 enthält das Handbuch auch die überarbeiteten ISA 240 (Revised) The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements und ISA 570 (Revised 2024) Going Concern.

Das Werk kann auf der Internetseite des IAASB heruntergeladen oder als gedruckte Ausgabe bestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im August 2026: -10,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 10,6 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.10.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge -0,1 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe

August 2026 (real, vorläufig):

  • -10,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2026 (real, revidiert):

  • +3,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +14,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 10,6 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,1 % niedriger als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von Juni 2026 bis August 2026 um 1,3 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge sank er um 2,6 %. Im Juli 2026 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Juni 2026 um 3,2 % (vorläufiger Wert: +2,5 %).

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im August 2026 ist fast ausschließlich auf den starken Rückgang im Bereich des Sonstigen Fahrzeugbaus (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) zurückzuführen. Der Auftragseingang in diesem Bereich sank gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 61,5 %, nachdem er sich im Juli 2026 wegen eines außergewöhnlich hohen Volumens an Großaufträgen im Schiff-, Schienenfahrzeug- und Flugzeugbau mehr als verdoppelt hatte (revidiert +129,4 % gegenüber Juni 2026).

Bei den Investitionsgütern lag der Auftragseingang im August 2026 um 15,3 % niedriger als im Vormonat, bei den Vorleistungsgütern sank er um 2,6 % und bei den Konsumgütern um 7,3 %.

Die Auslandsaufträge fielen im August 2026 um 5,4 %. Dabei verzeichneten die Aufträge aus der Eurozone einen Rückgang von 5,4 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone einen Rückgang von 5,5 %. Die Inlandsaufträge fielen um 17,3 %.

Umsatz im August 2026 unverändert zum Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe blieb nach vorläufigen Angaben im August 2026 saison- und kalenderbereinigt unverändert zum Vormonat (0,0 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,9 % höher. Für Juli 2026 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,4 % gegenüber Juni 2026 (vorläufiger Wert: -1,5 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Deutsche Auslandsinvestitionen: Seit 2010 mehr als verdoppelt

Deutsche Unternehmen haben den Wert ihrer Direktinvestitionen im Ausland seit 2010 mehr als verdoppelt, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Gründe hierfür sind vermehrt niedrige Produktionskosten im Ausland. Das kann zu Lasten des deutschen Standortes gehen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 06.10.2026

Deutsche Unternehmen haben den Wert ihrer Direktinvestitionen im Ausland seit 2010 mehr als verdoppelt, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Gründe hierfür sind vermehrt niedrige Produktionskosten im Ausland. Das kann zu Lasten des deutschen Standortes gehen.

Der Bestand an deutschen Direktinvestitionen im Ausland lag im Jahr 2024 (letztverfügbarer Datenstand) bei 1.689 Milliarden Euro. Das zeigt eine vom Auswärtigen Amt geförderte IW-Analyse auf Basis von Daten der Deutschen Bundesbank.

In welchen Ländern deutsche Unternehmen am meisten investieren

Einige der wichtigsten Zielregionen:

  • USA: Mit einem Anteil von 27,3 Prozent lagen die Vereinigten Staaten 2024 an der Spitze. Seit 2010 stieg der Wert der deutschen Direktinvestitionen dort um 102 Prozent. Besonders wichtig sind die USA für die deutschen Auslandsinvestitionen in der Chemiebranche: Von insgesamt 118 Milliarden Euro an Auslandsinvestitionen in der Chemie gingen 46,2 Prozent in die Vereinigten Staaten. Die aktuellen Investitionsflüsse fallen allerdings deutlich schwächer aus.
  • China: China kam 2024 auf einen Anteil von 6,5 Prozent und lag damit auf Platz drei. Seit 2010 stieg der Wert der deutschen Direktinvestitionen dort um 281 Prozent – stärker als in jedem anderen der wichtigsten Zielländer. Besonders eng ist die Autoindustrie mit China verbunden: 2024 beliefen sich die deutschen Auslandsinvestitionsbestände in der Branche auf 142 Milliarden Euro – rund ein Viertel davon lag in China. In keiner anderen Industriebranche ist der China-Anteil so hoch.
  • EU-Staaten: Auf die 27 Mitgliedstaaten der EU entfiel ein Anteil von 38 Prozent. Seit 2010 stiegen die Direktinvestitionen in die EU um 136 Prozent. Bei Banken und Versicherungen zeigte sich eine Verschiebung: 2010 lagen noch fast 48 Prozent der Auslandsbestände in den USA, nur sechs Prozent in der EU. 2024 war es umgekehrt: Die EU kam auf 43 Prozent, der US-Anteil war auf rund die Hälfte gesunken.

Standort Deutschland zu teuer

Die gestiegenen deutschen Auslandsinvestitionen allein sind noch kein Grund zur Sorge, denn gleichzeitig investierten ausländische Unternehmen zuletzt wieder mehr in Deutschland. Erschließen Unternehmen durch Auslandsinvestitionen neue Märkte, können sie mehr exportieren und so die heimische Wirtschaft stärken. Anders ist es, wenn die Produktion kostenbedingt verlagert wird. Tatsächlich sind Kostenmotive laut einer DIHK-Umfrage bei Industrieunternehmen in den letzten Jahren wichtiger geworden.

„Schrumpfen die Margen, verlagern Unternehmen ihre Produktion verstärkt in Länder mit niedrigeren Löhnen“, sagt IW-Ökonomin Samina Sultan. Die heimische Politik sei gefordert. Sie müsse jetzt Reformen umsetzen, um Deutschland im internationalen Wettbewerb zu stärken und die Kosten für Unternehmen hierzulande zu senken.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren Samina Sultan / Jürgen Matthes

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen

Das BMF hat einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ erarbeitet und in die Ressortabstimmung gegeben.

BMF, Mitteilung vom 30.09.2026

Kryptowerte und die um sie entstandenen Märkte sowie Handels- und Investitionsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und im Kapitalmarkt etabliert. Die ertragsteuerrechtliche Einordnung als „andere Wirtschaftsgüter“ unter den allgemeinen Auffangtatbestand der sonstigen Einkünfte wird dem zunehmend nicht mehr gerecht. Angesichts dieser Entwicklung hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“ erarbeitet und in die Ressortabstimmung gegeben, auf dessen Grundlage eine Kabinettsbefassung vorgesehen ist.

Die Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen sieht vor, dass künftig mit Kryptowerten erzielte Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gewerbesteuer-Hebesätze im Vergleich

Die Gewerbesteuer entwickelt sich zur stillen Standortbremse, das zeigt die DIHK-Erhebung zu den Hebesätzen 2026. Dass die Belastung der Betriebe weiter steigt, liegt auch an der angespannten Finanzlage vieler Kommunen. Die DIHK plädiert für strukturelle Reformen und steuergesetzliche Anpassungen.

 DIHK, Mitteilung vom 05.10.2026

Die Gewerbesteuer entwickelt sich zur stillen Standortbremse, das zeigt die DIHK-Erhebung zu den Hebesätzen 2026. Dass die Belastung der Betriebe weiter steigt, liegt auch an der angespannten Finanzlage vieler Kommunen. Die DIHK plädiert für strukturelle Reformen und steuergesetzliche Anpassungen.
Für die DIHK-Hebesatzumfrage 2026 wurden die Gewerbesteuer-Hebesätze von 706 Städten und Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern erfasst und mit dem Stand zum Jahresende 2025 verglichen. Der einwohnergewichtete bundesweite Durchschnitt steigt von 439 auf 441 Prozent. 613 Kommunen halten ihren Hebesatz konstant, 88 erhöhen ihn, 5 senken ihn.

Zentrale Ergebnisse im Überblick

  • Die regionalen Belastungsunterschiede bleiben erheblich. Die Hebesätze reichen von 250 Prozent in Monheim am Rhein und Leverkusen bis zu 580 Prozent in Oberhausen und Mülheim an der Ruhr. Die Spannweite beträgt damit 330 Hebesatzpunkte.
  • Nordrhein-Westfalen weist mit einem einwohnergewichteten Durchschnitt von 476 Prozent weiterhin die höchste Gewerbesteuerbelastung unter den Flächenländern auf. Von den 214 untersuchten Kommunen des Landes erhöhen 40 ihren Hebesatz.
  • Die höchsten Hebesätze werden weiterhin überwiegend in Nordrhein-Westfalen erhoben. An der Spitze stehen Oberhausen und Mülheim an der Ruhr mit jeweils 580 Prozent, gefolgt von Erftstadt mit 565 Prozent, Elsdorf mit 555 Prozent und Kerpen mit 550 Prozent. Die stärksten Einzelanhebungen verzeichnen Hückelhoven mit 53 Punkten, Kerpen mit 50 Punkten sowie Dülmen und Rees mit jeweils 44 Punkten. In Brandenburg erhöht Königs Wusterhausen den Hebesatz um 45 Punkte.
  • Den stärksten Anstieg des einwohnergewichteten Landesdurchschnitts weist Sachsen-Anhalt auf. Dort erhöht sich der Wert um fünf Punkte von 422 auf 427 Prozent. Es folgen Hessen mit vier Punkten und Baden-Württemberg mit drei Punkten.
  • Ein Drittel der untersuchten Kommunen erhebt einen Hebesatz von weniger als 400 Prozent. Zugleich liegen 217 Kommunen beziehungsweise 30,7 Prozent der erfassten Gemeinden bei mindestens 450 Prozent. Hohe Hebesätze konzentrieren sich dabei häufig auf bevölkerungsreiche Städte.
    Belastung für Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit

„Auf jede Kommune, die ihre Gewerbesteuer senkt, kommen fast 18, die sie erhöhen“, kommentiert DIHK-Hauptgeschäftsführerin Helena Melnikov die Ergebnisse der DIHK-Hebesatzumfrage 2026. „Damit entwickelt sich die Gewerbesteuer zur stillen Standortbremse. Die Gewerbesteuerbelastung der Unternehmen steigt weiter. Zwar hält die Mehrheit der Städte und Gemeinden ihre Hebesätze stabil. Doch von 706 untersuchten Kommunen heben 88 den Gewerbesteuerhebesatz an, nur fünf senken ihn. Der einwohnergewichtete Bundesdurchschnitt steigt von 439 auf 441 Prozent.“

Kommunale Finanzprobleme nicht abwälzenNach Einschätzung der DIHK spiegelt diese Entwicklung vor allem die angespannte Finanzlage vieler Kommunen wider. Steigende Sozialausgaben, höhere Personal- und Sachkosten, umfangreiche Investitionsbedarfe und ein zunehmender Sanierungsstau treffen auf enge Spielräume. Das kommunale Finanzierungsdefizit lag 2025 bei mehr als 31 Milliarden Euro. „Die Finanzprobleme der Kommunen sind real. Sie dürfen aber nicht auf die örtlichen Unternehmen abgewälzt werden. Höhere Gewerbesteuern schwächen die wirtschaftliche Entwicklung und gefährden langfristig auch die kommunale Steuerbasis“, warnt Melnikov.

„Deutschland zählt ohnehin zu den Hochsteuerländern vor allem auch für Unternehmen. Weitere Hebesatzerhöhungen verschärfen den Wettbewerbsnachteil und entziehen den Betrieben Mittel für Investitionen, Innovationen, Digitalisierung, Dekarbonisierung und Beschäftigung“, sagt Melnikov. Besonders betroffen seien mittelständische Unternehmen: „Mittelständler finanzieren Investitionen überwiegend aus eigenen Gewinnen und können auf zusätzliche Belastungen kaum flexibel reagieren. Für viele Familienbetriebe entscheidet der Hebesatz darüber, ob die nächste Maschine angeschafft oder der nächste Ausbildungsplatz geschaffen werden kann. Hohe Hebesätze sind ein Standortsignal, das bei Investitions- und Ansiedlungsentscheidungen zunehmend Gewicht bekommt.“

Kommunen aufgabengerecht und dauerhaft ausstattenMelnikov fordert strukturelle Reformen: „Bund und Länder müssen die Kommunen aufgabengerecht und dauerhaft ausstatten. Neue Aufgaben dürfen nur mit gesicherter Finanzierung übertragen werden. Zugleich gehören bestehende Aufgaben und Standards auf den Prüfstand. Effizienzreserven müssen genutzt und öffentliche Investitionen klar priorisiert werden“, so die DIHK-Hauptgeschäftsführerin. Kurzfristige Entlastungen könnten helfen, ersetzten aber keine Reformen, die kommunale Ausgaben, Aufgaben und Einnahmen dauerhaft ins Gleichgewicht bringen. „Die Vereinbarung von Bund, Ländern und Kommunen, bei neuen Aufgaben ab Oktober eine engere Konnexität einzuhalten, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die strukturellen Probleme bei bestehenden Aufgaben und ihrer Finanzierung sind damit aber nicht gelöst.“

Melnikov betont, dass auch der Steuergesetzgeber reagieren sollte: „Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer sollte steigen. Wo Kommunen über einen Hebesatz von 422 Prozent hinausgehen, greift die neutrale Anrechnung auf Unternehmensebene nicht mehr voll. Personenunternehmen werden dort zusätzlich belastet.“

Quelle: DIHK

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Bundesrat verlangt Änderungen an der Frühstartrente

Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 21/8296) vorgelegten Stellungnahme Änderungen an dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (BT-Drs. 21/7864).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.10.2026

Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung als Unterrichtung (21/8296) vorgelegten Stellungnahme Änderungen an dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (21/7864). So soll die Bundesregierung sicherstellen, dass auf einen zusätzlich zum Frühstartrenten-Vertrag abgeschlossenen zweiten Vertrag eingezahlte Eigenbeiträge nicht steuerlich begünstigt werden. Werde hier keine Änderung vorgenommen, wären private Eigenbeiträge von bis zu 6.840 Euro pro Vertrag jährlich möglich, so dass private Eigenbeiträge von bis zu 13.680 Euro jährlich steuerlich privilegiert angelegt werden könnten. Das sei, so der Bundesrat, „für die Erreichung des besonderen Förderzwecks der Frühstartrente nicht erforderlich“. Die Bundesregierung stimmt in ihrer Gegenäußerung dem Bundesrat zu.

Außerdem wollen die Länder Erleichterungen für Kinder, deren Eltern keinen Frühstartrenten-Vertrag abgeschlossen haben und deren staatliche Prämien daher in einer kollektiven Anlage gesammelt werden. In diesen Fällen soll ab dem 18. Lebensjahr ein Übergang in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft nach dem Altersvorsorge-Reformgesetz einfacher möglich werden. Dazuschlägt der Bundesrat vor, dass den Betroffenen ein Angebot zum Abschluss eines Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft übermittelt werden soll. „Eine Verknüpfung des Standarddepot-Vertrages in öffentlicher Trägerschaft mit der Frühstartrente kann einen wichtigen Beitrag zum Erfolg der Reform der privaten Altersvorsorge leisten“, argumentiert der Bundesrat. (…)

Außerdem bittet der Bundesrat um Prüfung, ob Kinder, deren Mittel kollektiv angelegt werden, zur Stärkung der finanziellen Bildung während der Frühstartrentenphase dreimal unmittelbar über den auf sie entfallenden Anteil an der kollektiven Anlage und dessen Wertentwicklung informiert werden können. Da die in der kollektiven Anlageform geflossenen Mittel bei Vollendung des 35. Lebensjahr verfallen, wenn sie nicht bis dahin in einer individuellen Altersvorsorgevertrag überführt werden, schlägt der Bundesrat vor, die Betroffenen unmittelbar vor dem Verfall der Gelder nochmals über das vorhandene Frühstartrentenvermögen zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass das Vermögen in einen individuell geförderten Altersvorsorgevertrag überführt werden kann.

Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung zu, die Vorschläge des Bundesrats im Zusammenhang mit der kollektiven Anlageform prüfen zu wollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 764/2026

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel im August 2026 robust – kräftiges Plus in Nordeuropa

Der weltweite Containerumschlag hat sich im August 2026 im Vergleich zum Vormonat kaum verändert. Trotz der weiterhin ungelösten Situation im Persischen Golf und der zusätzlichen Bedrohung der Schifffahrt im Roten Meer erweist sich der internationale Handel lt. RWI Essen als robust. In den nordeuropäischen Häfen ist der Containerumschlag sogar deutlich gestiegen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 30.09.2026

Der weltweite Containerumschlag hat sich im August im Vergleich zum Vormonat kaum verändert. Trotz der weiterhin ungelösten Situation im Persischen Golf und der zusätzlichen Bedrohung der Schifffahrt im Roten Meer erweist sich der internationale Handel als robust. In den nordeuropäischen Häfen ist der Containerumschlag sogar deutlich gestiegen.

Der vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und dem Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) berechnete Containerumschlag-Index ist im August nur geringfügig von 141,8 (revidiert) auf 141,9 Indexpunkte gestiegen. Damit erweist sich der globale Handel weiterhin als stabil.

Unterschiede in wichtigen Hafenregionen 

Der Containerumschlag hat sich in den verschiedenen Weltregionen jedoch recht unterschiedlich entwickelt. Der Nordrange-Index, der als Frühindikator für die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum gilt, ist kräftig gestiegen: von 120,5 Punkten (revidiert) auf 123,9 Punkte. In den chinesischen Häfen stagnierte der Containerumschlag hingegen bei einem Indexstand von 155,8 Punkten.

Positives Signal für die deutschen Exporte

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Auffällig ist, dass der Containerumschlag in den nordeuropäischen Häfen im August kräftig anzog, obwohl die Belastungen für den Welthandel nicht geringer geworden sind und das Niedrigwasser des Rheins die deutschen Exporte eher gebremst haben dürften. Offensichtlich gelingt es der deutschen Exportwirtschaft aktuell, die Unsicherheit und die komplizierteren Planungen gut zu managen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Bundesrat hat keine Einwände gegen Tabaksteuergesetz

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (BT-Drs. 21/7859). Das geht aus der Stellungnahme der Länderkammer hervor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (21/7859). Das geht aus der Stellungnahme der Länderkammer hervor, die nun als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/8232) vorliegt.

Die Bundesregierung will die Steuer auf Tabakprodukte über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöhen. Damit würden die Preise für eine Packung mit 20 Zigaretten ab dem kommenden Jahr von derzeit 8,77 Euro auf 9,56 Euro steigen, im Jahr 2030 würde ein Preis von 11,36 Euro gezahlt werden müssen. Außerdem sieht das Gesetz auch Steuererhöhungen für Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 760/2026

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Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Albanien

Die Bundesregierung will das mit Albanien geschlossene Doppelbesteuerung ändern und hat dafür einen Entwurf eines Gesetzes (BT-Drs. 21/8244) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026

Die Bundesregierung will das mit Albanien geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen ändern und hat dafür den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (21/8244) eingebracht. (…)

Wie die Regierung erläutert, beruht das Protokoll auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der Inhalt des Übereinkommens soll in Doppelbesteuerungsabkommen implementiert werden. Die Regierung hebt hervor, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen durch Steuerverkürzung oder -umgehung vermieden werden sollen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 761/2026

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BFH: Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu gewähren ist (Az. VII R 34/23).

BFH, Beschluss VII R 35/24 vom 28.07.2026

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten erfolgt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
  2. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt voraus, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil wirtschaftlich getragen werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung an die ambulante Pflegeeinrichtung verlangt die Vorschrift nicht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2024 – 7 K 2517/21 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die (…) einen ambulanten Pflegedienst (…) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten betreibt. Sie betätigt sich schwerpunktmäßig im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist eine staatlich examinierte Krankenschwester.

3

Die Klägerin erzielte sämtliche Erträge durch die Erbringung von ambulanten Pflegedienstleistungen gegenüber pflegebedürftigen Personen. Der Auftrag zur Erbringung von Pflegedienstleistungen wurde der Klägerin einerseits von den Pflegebedürftigen unmittelbar selbst erteilt, andererseits erbrachte sie Pflegeleistungen an Pflegebedürftige als Mitglied eines sogenannten Palliative Care Teams, bestehend aus spezialisierten Ärzten, Pflegekräften und weiteren Berufsgruppen, das in der … eG (G. eG) organisiert war. Während bei einer unmittelbaren Beauftragung durch Pflegebedürftige die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen durch die Klägerin selbst erfolgte, wurde die Abrechnung beim Tätigwerden als Mitglied des Palliative Care Teams durch die G. eG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernommen. In letzterem Fall stellte die Klägerin der G. eG ihre an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung und erhielt von dieser hierfür eine entsprechende Vergütung. Die G. eG rechnete sodann die gesamte SAPV-Leistung des Palliative Care Teams, einschließlich der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen, mit den jeweiligen Krankenkassen der Pflegebedürftigen ab.

4

Die G. eG erfüllte die Voraussetzungen der auf Grundlage von § 37b Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch in der im Streitfall geltenden Fassung (SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen SAPV-Richtlinie sowie des einheitlichen Rahmenvertrages im Sinne von § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf dieser Grundlage schloss die G. eG mit diversen Krankenkassen beziehungsweise der Kassenärztlichen Vereinigung X Versorgungsverträge über die Versorgung der Pflegebedürftigen durch ihre SAPV-Teams nach § 132d Abs. 1 SGB V.

5

Die Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen machten in den Streitjahren den überwiegenden Anteil der Gesamterträge der Klägerin aus (2015: 82 %; 2016: 79,9 %; 2017: 85,3 %, 2018: 79,8 %). Die Pflegekosten, die die Klägerin der G. eG in den Streitjahren in Rechnung stellte, wurden in mindestens 40 % der Fälle letztlich von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen.

6

Im Jahr 2020 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 durch. Hierbei gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die Klägerin ihre gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen an die G. eG erbringe und die hieraus erzielten Erträge daher nicht der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG unterfielen. Der auf diesen Bereich entfallende ertragsteuerliche Gewinn der Klägerin sei daher der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Nicht gewerbesteuerpflichtig sei lediglich der Umsatzanteil, der nicht auf die gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen entfalle. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ auf dieser Grundlage am 29.01.2021 erstmalig Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2018. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

7

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG umfasse ihre gesamte Geschäftstätigkeit, mithin auch diejenigen Erträge, die auf von ihr gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen beruhten. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in vollem Umfang statt und hob die Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2015 bis 2018 auf. Die Klägerin betreibe einen ambulanten Pflegedienst im Sinne von § 71 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch in der im Streitfall geltenden Fassung (SGB XI) und habe sämtliche Erträge aus dem Betrieb dieser Einrichtung erzielt. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebe eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor. Die zivilrechtlichen Leistungsverhältnisse seien demgegenüber unerheblich. Da die von der Klägerin der G. eG in Rechnung gestellten Pflegeleistungen von ihr mit eigenem Personal tatsächlich erbracht worden seien und diese Pflegeleistungen in tatsächlicher Hinsicht pflegebedürftigen Personen zugutegekommen seien, unterlägen die hieraus erzielten Erträge der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Hierfür sei unerheblich, dass es zwischen der Klägerin und den Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe nicht zu einer unmittelbaren Kostenerstattung gekommen sei, da jedenfalls feststehe, dass für mindestens 40 % der von der Klägerin tatsächlich gepflegten Personen letztlich ein Träger der Sozialversicherung für die Pflegekosten finanziell aufgekommen sei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG verlange weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine unmittelbare Kostentragung der Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes durch den Träger der Sozialversicherung oder die Sozialhilfe. Ein solches Verständnis ließe sich insbesondere nicht mit § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbaren. Nach dieser Vorschrift habe der Versicherte ein Wahlrecht, die entstehenden Behandlungskosten entweder zunächst selbst zu tragen und sich diese sodann erstatten zu lassen oder diese durch den Sozialversicherungsträger unmittelbar an den Leistungserbringer zahlen zu lassen. Je nach Ausübung des Wahlrechts würden die Erlöse trotz identischer Leistung durch die ambulante Pflegeeinrichtung einmal der Gewerbesteuerbefreiung unterfallen und einmal nicht. Für eine solche Differenzierung sei kein sachlicher Grund erkennbar.

8

Seine Revision stützt das FA auf die Verletzung materiellen Rechts. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die ambulante Pflegeeinrichtung Leistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringe; Erträge, die mit Leistungen gegenüber Dritten zusammenhingen, seien hingegen nicht erfasst (BFH-Urteil vom 22.06.2011 –  I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892). Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen Leistungserbringendem und Leistungsempfänger, eine tätigkeitsbezogene Betrachtung verbiete sich. Nach diesen Maßstäben seien die Erlöse aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen nicht von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfasst. Denn die Klägerin habe die streitgegenständlichen Erlöse allein in Erfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der G. eG erbracht. Letztere koordiniere die verschiedenen Leistungserbringer und bestimme auch die Art der Leistungserbringung, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die Pflegeaufträge bei ihr und nicht bei der Klägerin lägen. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe bestehe nicht. Nicht die Klägerin habe daher gegenüber den hilfs- und pflegebedürftigen Personen Pflegeleistungen erbracht, sondern die G. eG. Auch müssten die Vergütungen für die vom ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an diesen gezahlt werden. Dies sei aufgrund der vorliegend geschaffenen Doppelstruktur nicht der Fall. Es könne nämlich nur diejenige Leistung einer Einrichtung privilegiert sein, mit der unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstünden. Im Streitfall entstünden den Sozialversicherungsträgern Kosten jedoch nur für die von der G. eG erbrachten Leistungen, da sie nur mit dieser in einer Rechtsbeziehung ständen. Andernfalls komme es zu einer Mehrbelastung der Sozialversicherungsträger. Das Erfordernis einer unmittelbaren Kostentragung leitet das FA aus der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG vorgesehenen 40 %-Schwelle her. Danach sei Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung, dass die entstandenen Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Prüfung der 40 %-Schwelle habe auf Grundlage der aus der Einrichtung unmittelbar erzielten Erträge zu erfolgen. Das folge aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 04.06.2003 –  I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; BFH-Beschluss vom 10.03.2010 –  I R 41/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181), wonach eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG einer Organgesellschaft nicht auf den Organträger durchschlage, selbst wenn sich die Tätigkeiten der beiden Organgesellschaften gegenseitig ergänzten.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 13.03.2024 – 7 K 2517/21 G aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Die Klägerin hält die Revision für unbegründet. Das FG habe zutreffend der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2018 aufgehoben. Es bleibe unklar, worin die von der Revision durch die vorliegende Struktur befürchtete Mehrbelastung der Sozialversicherungsträger bestehen solle. Vielmehr entspreche das von der Klägerin zugrunde gelegte Verständnis dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Die Struktur der G. eG ermögliche es dabei auch kleinen Anbietern, sich im Rahmen der SAPV zu betätigen, sodass sie zu einer Verbesserung der Versorgungsstruktur beitragen könnten.

II.

12

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hat mitgeteilt, es bestünden keine Einwände. Die Stellungnahme des FA vom 30.06.2026, in der es im Wesentlichen seine Auffassung bekräftigt, § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setze eine unmittelbare Leistungs- und Abrechnungsbeziehung zwischen der Klägerin und den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe voraus, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

III.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch für die von ihr erzielten Erträge aus mit der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen gegenüber pflegebedürftigen Personen in Anspruch nehmen kann, obwohl die Vergütung nicht unmittelbar durch die Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Klägerin gezahlt wurde.

14

1. Die Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2015 bis 2018 jeweils geltenden Fassung durch das FG ist zutreffend.

15

a) Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

16

b) Zutreffend geht das FG davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG hinsichtlich der Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen der Klägerin erfüllt sind.

17

aa) Die Klägerin hat in den Streitjahren eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrieben.

18

(1) Mangels eigener Definition des Begriffs „Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen“ in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist auf die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückzugreifen. Die in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG verwendete Beschreibung „Einrichtung zur ambulanten Pflege“ und die in § 71 Abs. 1 SGB XI verwendete Beschreibung „ambulante Pflegeeinrichtung“ lassen keinen Unterschied erkennen, sodass § 71 Abs. 1 SGB XI als Legaldefinition auch im Rahmen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG dienen kann. Mit ambulanter Pflege ist demnach Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, in der Wohnung des Pflegebedürftigen und nicht etwa in der Einrichtung gemeint. Ein solches Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch (BFH-Urteile vom 29.09.2020 –  VIII R 10/17, BFHE 270, 435, BStBl II 2021, 387, Rz 26, und vom 09.09.2015 –  X R 2/13, BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286, Rz 30; BFH-Beschluss vom 18.09.2007 –  I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, unter II.2.b bb [Rz 10]; offengelassen durch BFH-Urteil vom 25.01.2017 –  I R 74/14, BFHE 257, 435, BStBl II 2017, 650, Rz 19; vgl. auch Köster in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 3 Nr. 20 Rz 25; BeckOK GewStG/Hamsch, 17. Ed. 01.03.2026, GewStG § 3 Rz 498; Rüsch in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 41; Bös in GewStG – eKomm, § 3 GewStG Rz 389, Stand: 20.11.2025).

19

(2) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfüllte die Klägerin in den Streitjahren die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 SGB XI. Es handelte sich bei der Klägerin im Streitzeitraum um eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, nämlich der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als staatlich examinierten Krankenschwester, Pflegebedürftige in deren Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgte.

20

bb) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren sämtliche Erträge mit dem Betrieb dieser Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erzielt hat, mithin auch die Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen.

21

(1) § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält keine Steuerbefreiung von Gewerbebetrieben, sondern regelt die Steuerbefreiung einzelner gewerblicher Tätigkeiten. Die Vorschrift bewirkt mithin keine persönliche, sondern eine tätigkeitsbezogene Steuerbefreiung, was dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht (BFH-Urteile vom 08.05.2025 –  IV R 40/22, BFHE 289, 117, BStBl II 2025, 603, Rz 50; vom 20.08.2015 –  IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408, Rz 17, und vom 22.06.2011 –  I R 59/10, Rz 13; vgl. auch Rüsch in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 60 und 61). Dieses Normverständnis hat zur Folge, dass der Träger der gewerbesteuerlich privilegierten Einrichtung in dem Umfang der Gewerbesteuer unterliegt, in dem er außerhalb der Einrichtung Erträge erzielt. Eine sachliche Rechtfertigung, auch diese gewerblichen Erträge in die Steuerbefreiung einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Denn der Zweck der Steuerbefreiung liegt darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Allerdings entstehen nur im Umfang der privilegierten Tätigkeit für die Sozialversicherungsträger Kosten, sodass auch nur insoweit eine Steuerbefreiung gerechtfertigt erscheint (BFH-Urteile vom 01.09.2021 –  III R 20/19, BFHE 274, 208, BStBl II 2022, 83, Rz 22, und vom 22.06.2011 –  I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892, Rz 10). Wäre die Steuerbefreiung nicht bloß tätigkeitsbezogen, würde eine Kapitalgesellschaft, deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), schon allein deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil sie auch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen betreibt. Das entspräche jedoch nicht dem Regelungszweck der Vorschrift (BFH-Urteil vom 22.06.2011 –  I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892, Rz 16).

22

(2) Nach diesen Maßstäben erfasst die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG vorliegend auch diejenigen Erträge der Klägerin, welche aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Leistungen resultieren. Denn diese Erträge wurden vollständig mit der privilegierten Einrichtung der Klägerin, dem ambulanten Pflegedienst, erzielt. Den Erträgen liegen ausnahmslos Pflegeleistungen der Klägerin zugrunde, die diese mit eigenem Personal tatsächlich gegenüber pflegebedürftigen Personen erbracht hat. Sie sind daher sämtlich Ausfluss der klägerischen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst.

23

Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Zweck der Vorschrift. Denn die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Erträge der Klägerin führt zu einer (mittelbaren) Entlastung der Sozialversicherungsträger und begünstigt damit die von der Vorschrift bezweckte Verbesserung der Versorgungsstrukturen bei der Behandlung pflegebedürftiger Personen. Die von der Klägerin gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegekosten wurden nämlich von letzterer an die Sozialversicherungsträger weitergereicht.

24

Sie steht auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber mit § 132d SGB V beabsichtigten Anreiz, durch bundesweit vergleichbare Grundlagen eine flächendeckende Versorgung mit SAPV-Leistungen, welche die regionalen Unterschiede berücksichtigt, zu erreichen (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, § 132d Rz 7; v. Hardenberg in Spickhoff/Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, SGB V § 132d Rz 1). Würde man die einzelnen Leistungserbringer der Palliative Care Teams –wie von der Revision gefordert– von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ausnehmen, so würde dies die vom Gesetzgeber mit § 132d SGB V verfolgte Zielsetzung der Stärkung der Versorgungsstrukturen geradezu konterkarieren.

25

(3) Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin gegenüber den zu pflegenden Personen erbrachten Pflegeleistungen zivilrechtlich in Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der G. eG erfolgten, kann weder der Schluss gezogen werden, dass die Erträge der Klägerin nicht aus dem Betrieb ihrer Einrichtung selbst erzielt wurden, noch, dass die G. eG tatsächlich die Empfängerin der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen war.

26

(a) Die nach der Rechtsprechung des BFH auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift gebotene tätigkeitsbezogene Betrachtung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebietet es, auf die von der Einrichtung tatsächlich ausgeübte begünstigte Tätigkeit abzustellen. Die tätigkeitsbezogene Betrachtung führt dazu, dass nur pflegebedürftige Personen Empfänger von Pflegeleistungen sein können. Der Umstand, dass die Pflegedienstleistungen der Klägerin gegenüber den zu pflegenden Personen zivilrechtlich aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der G. eG erfolgten, ist für die Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG unerheblich. Denn die zivilrechtliche Leistungsbeziehung entscheidet nicht darüber, ob die hierdurch vergütete Tätigkeit ihrem Gegenstand nach eine ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist.

27

Die Norm fordert nach ihrem Wortlaut lediglich, dass die tatsächliche Tätigkeit in der Pflege kranker und pflegebedürftiger Menschen besteht. Ob die pflegerische Tätigkeit dabei in Erfüllung einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen oder einem Dritten erfolgt, ist nach dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift unerheblich. Eine dahingehende Fiktion, dass die G. eG aufgrund der Leistungsbeziehung zur Klägerin als Empfängerin der von der Klägerin gegenüber Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen gelten soll, sieht die Vorschrift nicht vor; dass die G. eG bei tatsächlicher Betrachtung nicht die Empfängerin der Pflegedienstleistungen ist, ist offenkundig.

28

(b) Ein Abstellen auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen würde auch dem Zweck der Vorschrift, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern, zuwiderlaufen. Denn die Versorgungsstrukturen im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung werden verbessert, wenn auch kleinere ambulante Pflegedienste in die Versorgung eingebunden werden. Deren Einbeziehung in die Versorgung wird durch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Pflegedienstleistern mit Ärzten, Apothekern und anderen Berufsgruppen vereinfacht, da hierdurch die Koordinierung zwischen den einzelnen SAPV-Dienstleistern und den Sozialversicherungsträgern gebündelt erfolgen kann. Der gesetzliche Zweck gibt keinen Anhaltspunkt dafür, im Bereich der SAPV nur solche Einrichtungen zu begünstigen, die sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ anbieten und die Behandlungsverträge unmittelbar mit den Pflegebedürftigen abschließen. Die Steuerbefreiung kann nicht allein deshalb entfallen, weil eine einzelne Einrichtung im Rahmen eines Zusammenschlusses verschiedener Berufsträger dieselben Pflegeleistungen erbringt. Ein anderes Verständnis würde auch der in § 132d SGB V zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wonach gerade die Erbringung komplexer Teamleistungen, wie sie in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch Einschaltung eines Palliative Care Teams üblich sind, ermöglicht werden soll, um die Versorgungsdichte zu erhöhen (vgl. BeckOK Sozialrecht/Ammann, 80. Ed. 01.03.2026, SGB V § 132d Rz 3; BeckOKG/Hess, Stand 01.10.2014, SGB V § 132d Rz 3). Dass die Klägerin im Verhältnis zur G. eG als Leistungserbringerin in eine arbeitsteilige Versorgungsstruktur eingebunden war, nimmt ihrer Tätigkeit nicht den Charakter ambulanter Pflege. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält kein Tatbestandsmerkmal, wonach nur der sozial-rechtlich unmittelbar zugelassene oder abrechnende Vertragspartner des Kostenträgers begünstigt sein kann.

29

(4) Dieses Normverständnis steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des BFH vom 22.06.2011 –  I R 43/10 (BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Entscheidung, die sich ebenfalls für eine tätigkeitsbezogene Betrachtung ausspricht (vgl. Rz 13), sind solche Leistungen nicht von der Steuerbefreiung umfasst, bei denen es sich nicht um die nach dem Ziel der Vorschrift privilegierte Leistung, sondern um anderweitige gewerbliche Leistungen handelt. Die Klägerin erbringt jedoch keine anderweitigen gewerblichen Leistungen, insbesondere keine bloße Personalgestellung oder sonstige eigenständige gewerbliche Leistungen gegenüber einem Dritten. Vielmehr stammen die Erträge in den Streitjahren ausschließlich aus von der Klägerin gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbrachten ambulanten Pflegeleistungen.

30

(5) Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des BFH zur Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Organgesellschaft (BFH-Urteil vom 04.06.2003 –  I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; BFH-Beschluss vom 10.03.2010 –  I R 41/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181). In diesen Entscheidungen hat der BFH klargestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden müssen und eine gegenseitige Zurechnung sich ergänzender Tätigkeiten daher ausscheidet. Allerdings führte die Klägerin vorliegend die pflegerische Tätigkeit vollständig selbst aus, ohne dass es einer Zurechnung etwaiger Tätigkeiten der G. eG bedurfte.

31

(6) Soweit das FA zuletzt mit Schriftsatz vom 30.06.2026 geltend macht, die vom FG herangezogene Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. k des Umsatzsteuergesetzes könne wegen ihrer unionsrechtlichen Grundlage nicht auf § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG übertragen werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat stützt seine Auslegung nicht auf unionsrechtliche Vorgaben oder eine Übertragung umsatzsteuerrechtlicher Rechtsprechungsgrundsätze, sondern auf Wortlaut, Systematik und Zweck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Auf unionsrechtliche Vorgaben kommt es daher nicht an. Ob dieselbe Auslegung auch umsatzsteuerrechtlich gilt, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.

32

cc) Rechtsfehlerfrei geht das FG davon aus, dass im Streitfall die Pflegekosten für die Erbringung der Pflegeleistungen der Klägerin in mindestens 40 % der Fälle je Erhebungszeitraum ganz oder zum überwiegenden Teil von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Dabei legt das FG § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG zutreffend dahingehend aus, dass die Steuerbefreiung keine unmittelbare Erstattung der Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle durch die Sozialversicherungsträger oder die Sozialhilfe erfordert.

33

(1) Ein Unmittelbarkeitserfordernis lässt sich dem Wortlaut von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht entnehmen. Maßgeblich ist nach diesem allein, dass die Pflegekosten des ambulanten Pflegedienstes in ausreichendem Umfang durch die Sozialversicherungsträger oder die Sozialhilfe „getragen“ wurden. Der Begriff des Tragens knüpft an die wirtschaftliche Kostenbelastung an, nicht an den Zahlungsweg. Der Ausdruck „Kosten tragen“ bedeutet nach seinem Wortsinn, die finanziellen Aufwendungen oder Lasten für eine Sache, Maßnahme oder ein Ereignis zu übernehmen und zu begleichen. Dem Wortlaut lässt sich daher nur entnehmen, dass die Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger für die Pflegekosten aufkommen müssen, sie also wirtschaftlich tragen müssen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass der wirtschaftlichen Belastung des Sozialversicherungsträgers unmittelbar eine wirtschaftliche Besserstellung des die Pflegeleistung Erbringenden gegenüberstehen muss.

34

Die mittelbare Kostentragung führt auch nicht zu unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Prüfung der 40 %-Grenze. Zwar ist die Prüfung des Überschreitens der 40 %-Grenze für die Finanzverwaltung im Falle der mittelbaren Kostentragung aufwendiger, weil die Prüfung des Umfangs des Ersatzes der Pflegekosten mitunter über mehrere Stufen zu erfolgen hat. Insoweit trägt jedoch der Steuerpflichtige die Feststellungslast, sodass es ihm obliegt, die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

35

(2) Dieses am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Normverständnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem mit der Steuerbefreiungsnorm verfolgten Zweck. Um die bestehenden Versorgungsstrukturen zu verbessern, ist es unerheblich, ob der Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger den Leistungserbringer unmittelbar vergütet oder ob ein Dritter die Vergütung erhält und diese dann im Innenverhältnis an diesen weiterleitet, sodass die Pflegekosten mittelbar vom Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger getragen werden. In beiden Fällen bewirkt die Gewerbesteuerbefreiung eine wirkungsgleiche Entlastung der Versicherten- beziehungsweise Solidargemeinschaft. Die von der Revision behauptete Mehrbelastung für die Versicherten- beziehungsweise Solidargemeinschaft infolge der Zwischenschaltung der G. eG vermag der Senat nicht zu erkennen.

36

(3) Dass die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nach ihrem Zweck nicht in Abhängigkeit von einer unmittelbaren Kostentragung durch die Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger stehen kann, lässt sich auch der Systematik der sozialrechtlichen Kostenerstattung entnehmen. § 13 Abs. 2 SGB V ermöglicht gesetzlich Versicherten unter bestimmten in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, das Kostenerstattungsprinzip anstelle der üblichen Sach- oder Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) zu wählen. Versicherte zahlen in diesen Fällen die Behandlungskosten zunächst selbst und reichen diese zur (teilweisen) Rückerstattung ein. Hielte man die unmittelbare Kostenerstattung der Sozialversicherungsträger für eine zwingende Voraussetzung der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG, hinge letztere für den privilegierten Leistungserbringer davon ab, ob die pflegebedürftige Person von ihrem Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V Gebrauch macht. Damit würde die Gewerbesteuerbefreiung aus Sicht des Leistungserbringers in den Fällen, in denen der Behandlungsvertrag direkt mit der zu pflegenden Person abgeschlossen wird, allein vom Zufall abhängen. Ein solches Normverständnis stünde –wie das FG zutreffend aufzeigt– im Widerspruch zu dem gesetzlichen Zweck der Steuerbefreiungsnorm, nämlich den privilegierten Leistungserbringer zu entlasten und dadurch die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut der Vorschrift ein solches, von bloßen Zufällen abhängendes Normverständnis gar nicht vorschreibt.

37

(4) Soweit die Revision einwendet, es könne nur diejenige Leistung einer Einrichtung privilegiert sein, mit der unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstehen, widerspricht dieses Verständnis der klaren Regelungssystematik der Befreiungsnorm. Denn § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG fordert nach seinem Wortlaut lediglich, dass im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass privilegierte Pflegeleistungen des Steuerpflichtigen im Umfang von maximal 60 % der Fälle auch dann der Gewerbesteuerbefreiung unterliegen, wenn die Pflegekosten nicht von den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern getragen werden.

38

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof