Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten

Das LSG Bayern entschied, dass gesetzliche Krankenkassen wechselwilligen Versicherten keine Geldzahlungen oder sonstigen geldwerten Vorteile ohne Rechtsgrundlage versprechen dürfen, um sie von einem Kassenwechsel abzuhalten (Az. L 5 KR 126/26 ER).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 13.08.2026 zum Beschluss L 5 KR 126/26 ER vom 27.07.2026

Gesetzliche Krankenkassen stehen untereinander im Wettbewerb. Das Recht der Krankenkassen, um Mitglieder und ihre Leistungen zu werben, findet seine Grenze darin, dass unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen unzulässig sind. So dürfen Kassen ihren Versicherten, die zu einer anderen Kasse wechseln wollen, keine geldwerten Geschenke versprechen, auf die kein Anspruch besteht, nur um diese von einem Kassenwechsel abzuhalten.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine große Krankenkasse, hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass die Antragsgegnerin, ebenfalls eine große Krankenkasse, sich wettbewerbswidrig verhalte. Sie hat hierzu E-Mail-Korrespondenz vorgelegt, aus der folgender Sachverhalt hervorgeht: Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, einer großen gesetzlichen Krankenversicherung, dazu gebracht, seine Kündigung „zu den genannten Konditionen“ zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil aber nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse. In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. In einem Telefonat wurden ihm z.T. rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.

Nachdem ein entsprechendes Abmahnschreiben der Antragstellerin nicht zum Erfolg führte, wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayer. LSG, das hierfür – ausnahmsweise – erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

Die Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 100.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Hinsichtlich der Rechtslage hat der Senat hervorgehoben

Nach § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V können zur Sicherung des Unterlassungsanspruches nach Absatz 7 Satz 1 wegen eines Wettbewerbsverstoßes einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG erlassen werden, ohne dass dafür die Krankenkasse das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes darlegen und glaubhaft machen muss. Durch die Regelung wird widerlegbar vermutet, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen.

Hintergrund

Die Zahl der Versicherten ist entscheidend für die Höhe des Anspruchs der Krankenkasse auf Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds (https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/finanzierung/gesundheitsfonds_und_rsa/gesundheitsfonds_und_rsa.jsp). Bei den vorgetragenen Fällen handelte es sich u. a. um Hauptversicherte kinderreicher Familien.

Es handelt sich in solchen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten um einen Sonderfall der einstweiligen Anordnung, der prozessualen Erleichterungen unterliegt. Die antragstellende Krankenkasse hatte daher zunächst einmal Erfolg. Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und damit der Erfolg von Dauer ist, muss das Bayer. LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az. L 5 KR 159/26 KL).

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Anwalt haftet nicht für beschleunigten Verdienstwegfall

Eine Anwältin, die eine Berufungsfrist versäumt, haftet nicht für entgangene Bezüge, wenn das Rechtsmittel ohnehin erfolglos geblieben wäre. Auf diese Entscheidung des OLG Hamm weist die BRAK hin (Az. 28 U 7/25).

BRAK, Mitteilung vom 14.08.2026 zum Urteil 28 U 7/25 des OLG Hamm vom 12.02.2026

Eine Anwältin, die eine Berufungsfrist versäumt, haftet nicht für entgangene Bezüge, wenn das Rechtsmittel ohnehin erfolglos geblieben wäre.

Eine Rechtsanwältin, die Fehler in der Berufungsinstanz gemacht hat, haftet dennoch nicht auf Schadensersatz für verlorene Beamtenbezüge, die ihr Mandant während des laufenden Berufungsverfahrens weiter erhalten hätte. Das Berufungsverfahren wäre laut OLG Hamm ohnehin aussichtslos gewesen. Der Mandant hätte lediglich von weiterlaufenden Bezügen während des laufenden Verfahrens profitiert. Wer aber den ohnehin unabwendbaren Misserfolg seines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt, ist deswegen nicht zum Ersatz des sog. „Beschleunigungsschadens“ verpflichtet. Es fehle bei wertender Betrachtung an der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Urteil vom 12.02.2026, Az. 28 U 7/25).

Das VG Münster hatte den als Lehrer tätigen Mandanten wegen eines sexuellen Verhältnisses zu einer Schülerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegen diese Entscheidung legte die von ihm beauftragte Rechtsanwältin Berufung ein. Sie versäumte jedoch die Berufungsbegründungsfrist und stellte auch keinen Antrag auf deren Verlängerung. Nachdem das OVG auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte, nahm die Rechtsanwältin die Berufung eigenmächtig zurück.

Der Mandant verlangte daraufhin Schadensersatz für die ihm nach der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses entgangenen Bezüge. Ohne die anwaltlichen Pflichtverletzungen hätte das Berufungsverfahren noch längere Zeit gedauert. Währenddessen hätte er weiterhin – wenn auch gekürzte – Besoldung in Höhe von 22.000 Euro erhalten. Das LG Essen wies die Klage ab. Das OLG Hamm bestätigte nun diese Entscheidung.

OLG Hamm: Keine haftungsausfüllende Kausalität für den Schaden

Die Rechtsanwältin habe ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag zwar in zweifacher Hinsicht verletzt, so der Senat. Zum einen habe sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Zum anderen habe sie die Berufung nicht ohne Weiteres eigenständig zurücknehmen dürfen, weil die Entscheidung über die Rücknahme grundsätzlich dem Mandanten vorbehalten sei und seine Zustimmung hier nicht nachgewiesen sei.

Für die Haftung komme es nach Auffassung des OLG Hamm allerdings darauf an, ob die Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden seien (haftungsausfüllende Kausalität). Dazu sei zu prüfen, wie das Berufungsverfahren bei pflichtgemäßem Verhalten der Rechtsanwältin ausgegangen wäre. Der Mandant müsse dabei darlegen und beweisen, dass das Berufungsverfahren ohne die Pflichtverletzung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Nach den Feststellungen des Senats wäre die Berufung jedoch auch bei ordnungsgemäßer Bearbeitung erfolglos geblieben. Das VG habe den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Konkrete Verfahrensfehler oder neue Tatsachen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, seien im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt worden. Der Unterschied hätte deshalb lediglich darin bestanden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und damit der Wegfall der Besoldung zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wären. Darin liege jedoch bei wertender Schadensbeurteilung kein ersatzfähiger Schaden.

Bezüge während eines erfolglosen Klageverfahrens sind kein ersatzfähiger Schaden

Im Schadensrecht sei anerkannt, dass nur solche Nachteile als Schaden zu ersetzen sind, die einer normativen Kontrolle standhalten, die am Schutzzweck der jeweiligen Haftungsgrundlage sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichtet sind.

Das OLG Hamm stellt hier auf den Schutzzweck der verletzten Normen aus dem anwaltlichen Dienstvertrag ab: Ein Mandant habe im gerichtlichen Disziplinarverfahren zwar ein schützenswertes Interesse an einer richtigen Entscheidung. Die Eröffnung des Instanzenzuges diene aber nur der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Rechtsschutzgarantie. Nicht jedoch dem Zweck, einem „untragbar gewordenen Beamten“ die Möglichkeit zu eröffnen, seine „zwingende Entfernung aus dem Dienst zeitlich hinauszuzögern“.

Der geltend gemachte „Beschleunigungsschaden“ sei auch nicht vom Schutzzweck der verletzten anwaltlichen Pflichten erfasst. Der Anwaltsvertrag diente lediglich dazu, die Entfernung des Ex-Lehrers aus dem Dienst zu verhindern. Er hatte aber nicht den Schutzzweck, dem Mandanten eine günstige Verzögerung der Beendigung seines Beamtenverhältnisses zu verschaffen, währenddessen er weiter Bezüge erhalten hätte. Selbst wenn das Erkämpfen eines Zeitgewinns explizit Teil des anwaltlichen Auftrags gewesen wäre, hätte die Verletzung eines solchen Auftrags keine schadensersatzrechtliche Folge.

Auf die Frage, wie lange das Berufungsverfahren ohne die Pflichtverletzungen tatsächlich noch gedauert hätte, komme es deshalb nicht an. Ebenso sei damit nicht mehr relevant, dass der ehemalige Lehrer die während des Verfahrens erhaltenen Bezüge nach Ende des Klageverfahrens ohnehin hätte zurückzahlen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Neuer Rückenwind für den Mittelstand: Kleine und mittlere Unternehmen können jetzt auch 2027 von Mitteln aus dem ERP-Sondervermögen profitieren

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027 mit einem gesteigerten Fördervolumen beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind in ihrer Finanzierungssituation aber strukturell benachteiligt. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen daher auf der Stärkung des Zugangs zu Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

BMWE, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027 mit einem gesteigerten Fördervolumen beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind in ihrer Finanzierungssituation aber strukturell benachteiligt. Die Schwerpunkte der ERP-Förderung liegen daher auf der Stärkung des Zugangs zu Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen sowie auf den volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereichen Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Kleine und mittlere Unternehmen sind das Rückgrat unserer Wirtschaft. Mit rund 12 Milliarden Euro aus dem ERP-Sondervermögen stärken wir 2027 gezielt Gründungen, Innovationen und Investitionen. Gemeinsam mit dem Deutschlandfonds verbessern wir die Finanzierungsbedingungen und geben dem Mittelstand neuen Rückenwind für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit.“

Ein im Vergleich zu 2026 um 600 Mio. Euro gesteigertes Fördervolumen der ERP-Kreditprogramme wird mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 ermöglicht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Innovations- und Digitalisierungsfinanzierung, mit welcher der Mittelstand in Bezug auf zukunftsorientierte Technologien wie künstliche Intelligenz unterstützt wird. Zudem werden für die Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung außerhalb der KfW 780 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Hierzu zählen zum Beispiel die Finanzierungen über den High-Tech Gründerfonds und die Programme in Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds.

Die ERP-Mittel werden über die KfW im Zusammenspiel mit Geschäftsbanken in Form von Krediten zur Verfügung gestellt. Diese zeichnen sich durch besonders günstige Zinsen, lange Laufzeiten, Haftungsfreistellungen für die Hausbanken und durch den Verzicht auf Tilgungsleistungen in den ersten Jahren aus. Im Bereich der Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung wird eine wichtige Unterstützung für wegweisende und wachstumsfördernde Zukunftsinvestitionen angeschoben.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

 

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BFH: Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss eines Kantinennutzungsvertrages ein ausreichendes unternehmerisches Interesse begründet, sodass eine unentgeltliche Wertabgabe in Form der arbeitnehmerseitigen Nutzungsmöglichkeit einer Betriebskantine zu den im Entleihbetrieb geltenden Konditionen ausgeschlossen ist (Az. V R 1/25).

BFH, Urteil V R 1/25 vom 16.04.2026

Leitsatz

Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften ‑ im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ‑ gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.09.2023 – 5 K 760/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die Vermittlung von Zeitarbeitskräften. In den Jahren 2010 bis 2017 (Streitjahre) überließ die Klägerin einer AG (A) Zeitarbeitskräfte, die in Betriebskantinen an verschiedenen Standorten der A tätig waren. Grundlage hierfür war ein zwischen der Klägerin und A abgeschlossener Rahmenvertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern im kaufmännisch-/gewerblichen Bereich (Rahmenvertrag).

2

Dieser Rahmenvertrag wurde von den Beteiligten im März 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Nach der Präambel des Nachtrags waren Änderungen des Rahmenvertrages aufgrund einer zwischen A und dem Gesamtbetriebsrat der A geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung für Entleihvorgänge, in denen eine Betriebsratseinheit der A Entleiher sei, notwendig. Der Nachtrag regelte unter anderem, dass die Zeitarbeitskräfte an der jeweiligen Betriebsratseinheit des Entleihers, in der sie eingesetzt werden, die dort vorhandene Kantine wie Mitarbeiter des Entleihers und zu den vergünstigten Mitarbeiterpreisen nutzen konnten (Kantinennutzung). Zur Umsetzung dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, mit dem zuständigen Ansprechpartner der A, einer internen Abteilung im Konzern der A, einen entsprechenden Kantinennutzungsvertrag abzuschließen sowie diesen während der Laufzeit des Rahmenvertrages aufrechtzuerhalten. Der Nachtrag sah weiter vor, dass die Klägerin berechtigt war, die ihr aufgrund des Kantinennutzungsvertrages entstehenden Mehrkosten netto zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer dem Entleiher zusätzlich und gesondert in Rechnung zu stellen.

3

Der dem Nachtrag als Anlage beigefügte Kantinennutzungsvertrag wurde –ebenfalls im März 2010– zwischen A und der Klägerin abgeschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, als Gegenleistung für die nach dem Kantinennutzungsvertrag zu erbringenden Leistungen, über die A eine den steuerlichen Vorschriften genügende Rechnung ausstellen sollte, für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag eine pauschale Vergütung (Kopfpauschale) an A zu entrichten.

4

In den Streitjahren stellte A der Klägerin die Kantinennutzung entsprechend dem Kantinennutzungsvertrag mit offenem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 19 % in Rechnung. Die Klägerin wiederum rechnete entsprechend dem Nachtrag die ihr von A für diese Kantinennutzung in Rechnung gestellten Nettoentgelte –zusätzlich zu dem für die Personaldienstleistungen vereinbarten Entgelt– mit gesondertem Umsatzsteuerausweis wieder mit A ab.

5

Die Klägerin machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A über die Kantinennutzung geltend. Die von A gezahlten Beträge für die Mehrkosten sah sie als Entgelt für die Personalüberlassung an.

6

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) zu der Auffassung, die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der A seien nicht abzugsfähig, da es sich bei der zugrundeliegenden Zahlung um einen Essenszuschuss an die Mitarbeiter der Klägerin gehandelt habe und es insoweit an einem Leistungsaustausch mit A fehle. Die weiterberechneten Kantinenzuschüsse von der Klägerin an A seien Entgelte für die Personalüberlassung. Demgemäß änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der nachfolgenden Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1188 veröffentlichtem Urteil statt. Die Klägerin sei Leistungsempfängerin einer Leistung der A. A habe gegen Entgelt den entliehenen Mitarbeitern der Klägerin die Kantinennutzung zu den gleichen, günstigen Bedingungen wie ihren eigenen Arbeitnehmern ermöglicht und damit der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil zugewendet, der in einer Steigerung ihrer Attraktivität als Arbeitgeberin bestehe. Die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung nach der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter (unabhängig von der Anzahl der täglich tatsächlich in Anspruch genommenen Speisen) spreche gegen die Annahme eines Entgelts eines Dritten. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Leistungen auch nicht in vorsteuerschädlicher Weise zur Erbringung unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) an ihre Mitarbeiter verwendet. Im vorliegenden Fall seien ausnahmsweise die persönlichen Vorteile der Mitarbeiter der Klägerin –bestehend in der Nutzungsmöglichkeit der Kantine– gegenüber dem Interesse der Klägerin am Abschluss des Kantinennutzungsvertrages untergeordnet gewesen. Denn die Klägerin habe damit eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber A aus dem Nachtrag zum Rahmenvertrag erfüllt. Wäre die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hätte dies negative Folgen für die Geschäftsbeziehung mit A nach sich ziehen können.

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a UStG). Der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers an der Mahlzeitengestellung oder –wie hier im vergleichbaren Fall– der Kantinennutzung sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gegenüber dem unternehmerischen Bedürfnis nur in Ausnahmefällen als untergeordnet anzusehen, so dass in der Regel eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliege (EuGH-Urteile Fillibeck vom 16.10.1997 – C-258/95, ECLI:EU:C:1997:491, und Danfoss und Astrazeneca vom 11.12.2008 – C-371/07, ECLI:EU:C:2008:711). Das FG habe seine Entscheidung vorrangig auf die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss des Kantinennutzungsvertrages gestützt, ohne eine weitere Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Die Auffassung des FG kehre das vom EuGH angenommene Regel-Ausnahmeverhältnis für Wertabgaben im Zusammenhang mit der Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer zugunsten der Entleiher um.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der A, die als Leistungsinhalt die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Betriebskantine für die Mitarbeiter der Klägerin zu den Mitarbeiter-Konditionen der A gehabt hätten, bestehe, da die Kosten für diese Eingangsleistung als Kostenelemente in die Ausgangsleistung Personalgestellung eingegangen seien. Die Aufwendungen für die Eingangsleistungen seien im Interesse der Klägerin getätigt worden, da A das Personal der Klägerin nicht ohne Abschluss des Kantinennutzungsvertrages hätte entleihen dürfen. Der Vorteil der Arbeitnehmer sei demgegenüber als nebensächlich und nur untergeordnet einzustufen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sei an die Würdigung des FG gebunden.

II.

12

Die Revision ist aus anderen als vom FA geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klägerin ist aus den Rechnungen der A über die Kantinennutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hat sich der Entleiher von Zeitarbeitskräften –im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung– gegenüber seinem Betriebsrat verpflichtet, den Zeitarbeitskräften die Betriebskantinen zu denselben Konditionen wie dem eigenen Personal zur Verfügung zu stellen, und stellt er dafür dem Verleiher der Zeitarbeitskräfte eine Kostenpauschale in Rechnung, die der Verleiher dem Entleiher zurückberechnet, liegt insoweit keine Leistungserbringung zwischen Entleiher und Verleiher vor. Die Sache ist im Hinblick auf die Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG spruchreif.

13

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer) berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert, erbracht wurden oder werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (so z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 04.12.2025 –  V R 37/23, BStBl II 2026, 464, Rz 14, unter Bezugnahme insbesondere auf das EuGH-Urteil Genius Holding/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989 – C-342/87, ECLI:EU:C:1989:635, und das BFH-Urteil vom 02.04.1998 –  V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b).

15

2. Damit eine Steuer im vorstehenden Sinne für eine Leistung gesetzlich geschuldet wird, muss zunächst eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung vorliegen. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die –vorliegend allein in Betracht kommenden– sonstigen Leistungen beruht dies unionsrechtlich auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

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a) Die Steuerbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet. Dabei muss der Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteile vom 20.11.2025 –  V R 10/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 24 f., und vom 05.12.2024 –  V R 13/22, BFHE 288, 532, BStBl II 2025, 978, Rz 17).

17

b) Die vom FG vorzunehmende Prüfung, ob der Leistungsempfänger im Rahmen eines Leistungsaustauschs einen verbrauchsfähigen Vorteil erhält, liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich den BFH als Revisionsgericht. Der BFH kann jedoch als Revisionsgericht das Urteil des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind. Insoweit ist die Auslegung von Verträgen Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar ist. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend –unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität– gewürdigt hat (BFH-Urteile vom 20.11.2025 –  V R 10/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26, und vom 05.12.2024 –  V R 13/22, BFHE 288, 532, BStBl II 2025, 978, Rz 19).

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3. Im Streitfall ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine steuerbare Leistung bezogen hat, die die Klägerin –im Fall einer zusätzlichen Steuerpflicht– zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das FG hat bei seiner Würdigung, dass A der Klägerin die Möglichkeit zur vergünstigten Kantinennutzung durch die Arbeitnehmer der Klägerin eingeräumt hat, die Interessenlage der Beteiligten und zudem die geschäftliche Realität, die sich aus dem einheitlichen Vertragswerk –bestehend aus dem Nachtrag zum Rahmenvertrag und dem Kantinennutzungsvertrag– ergeben, nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat ist daher an diese Würdigung nicht gebunden. Er kann zudem die Vertragsauslegung vorliegend selbst vornehmen, da das FG den Inhalt des Nachtrags zum Rahmenvertrag und des Kantinennutzungsvertrages festgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2021 –  X R 29/19, BFH/NV 2022, 577, Rz 26).

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a) Der Nachtrag zum Rahmenvertrag und der Kantinennutzungsvertrag sind Teile eines einheitlichen Vertragswerks. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Nachtrag auf den Kantinennutzungsvertrag Bezug nimmt, dieser dem Nachtrag als Anlage beigefügt ist und die Klägerin beide Verträge am selben Tag unterzeichnete. Darüber hinaus beziehen sich beide Verträge inhaltlich aufeinander und enthalten Regelungen für denselben Lebenssachverhalt der Kantinennutzung. Diese waren erforderlich, da aufgrund einer zwischen A und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsratsvereinbarung Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages notwendig geworden waren. Zu den notwendigen Änderungen und Ergänzungen gehörte insbesondere die den Mitarbeitern der Klägerin zu gewährende vergünstigte Kantinennutzung an der jeweiligen Betriebseinheit der A.

20

b) Dieses einheitliche Vertragswerk ist der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach der Gesamtheit der Vereinbarungen sollte A nicht nur die vergünstigte Nutzungsmöglichkeit unmittelbar den Mitarbeitern der Klägerin zuwenden, sondern auch die damit verbundenen, erst bei tatsächlicher Nutzung der Kantinen entstehenden Kosten tragen. Die Kostenpauschale wurde zwar der Klägerin von A zunächst in Rechnung gestellt, jedoch in gleicher Höhe von der Klägerin wieder an A zurückberechnet. Nach der wirtschaftlichen Realität sollte somit alleine A mit den Kosten einer tatsächlichen Kantinennutzung durch die Mitarbeiter der Klägerin belastet werden. Letztlich diente die in den Verträgen vorgesehene Inrechnungstellung der Kopfpauschalen von A an die Klägerin und deren Rückbelastung von der Klägerin an A nur einer pauschalen –mit der Nutzungsmöglichkeit der Kantinen verbundenen– Zuordnung von Kostenanteilen zu der Kostenstelle der zuständigen Abteilung bei A. Der Inrechnungstellung und Rückbelastung der Kopfpauschale lagen somit keine Leistungen zugrunde. Vielmehr wurde die Klägerin lediglich als Dritte in die interne Kostenzuordnung der A einbezogen. Ohne Bedeutung ist somit, dass die Klägerin die Vereinbarungen mit unterschiedlichen Betriebsabteilungen der A geschlossen hatte und die Abrechnung der Klägerin gegenüber von einer anderen Betriebsabteilung erfolgte, als derjenigen, der gegenüber die Klägerin abrechnete.

21

Bestätigt wird dies dadurch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausführte, dass sie den Kantinennutzungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie die aus diesem Vertrag resultierenden Mehrkosten in Höhe der Kopfpauschale nicht ihrerseits an A hätte zurückberechnen können.

22

c) Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung des FG demgegenüber, dass die Klägerin durch den Kantinennutzungsvertrag einen eigenen einklagbaren Anspruch auf die Gewährung der vergünstigten Kantinennutzung für ihre Mitarbeiter gegenüber A erlangt und die Kantinennutzung zu einer Attraktivitätssteigerung der Klägerin als Arbeitgeberin geführt haben soll. Denn insoweit hat das FG außer Betracht gelassen, dass A sich, wie sich aus der Präambel des Nachtrags zum Rahmenvertrag ergibt, bereits vor Abschluss des Kantinennutzungsvertrages gegenüber ihrem eigenen Gesamtbetriebsrat verpflichtet hatte, Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages vorzunehmen. Diese Verpflichtung wurde im Nachtrag zum Rahmenvertrag umgesetzt und umfasste auch die Einräumung der vergünstigten Kantinennutzung an die Mitarbeiter der Klägerin. Zudem bestand seit dem 01.12.2011 für A nach § 13b Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl I 2011, 642) eine hierauf gerichtete gesetzliche Verpflichtung (vgl. auch Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. L 327, 9), so dass der vertraglichen Regelung zwischen A und der Klägerin keine konstitutive Bedeutung zukam. Einem möglichen Anspruch der Klägerin gegenüber A, der auch nur auf eine Gewährung der vergünstigten Kantinennutzung unmittelbar an ihre Mitarbeiter gerichtet gewesen wäre, kam danach keine darüber hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Im Hinblick hierauf ist die vom FG angenommene Steigerung der Attraktivität der Klägerin als Arbeitgeberin zu vernachlässigen.

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Darüber hinaus wandte die Klägerin ihren Mitarbeitern nicht selbst den Vorteil der vergünstigten Kantinennutzung zu. Ein derartiger Anspruch der Mitarbeiter gegen die Klägerin wäre lediglich auf Zahlung eines Sachwertausgleichs gerichtet gewesen (vgl. § 10 Abs. 4 AÜG i.d.F. vom 28.04.2011, BGBl I 2011, 642, und § 8 Abs. 1 Satz 3 AÜG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017, BGBl I 2017, 258; s. dazu BeckOK ArbR/Motz, 78. Ed. 01.12.2025, AÜG § 8 Rz 41). Eine derartige bloße Geldzahlung führt umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer steuerbaren Leistungserbringung der Klägerin an ihre Mitarbeiter (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.2011 –  V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365, Rz 28).

24

4. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, da die angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheide rechtmäßig sind.

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a) Liegen den hier in Rede stehenden Rechnungen der A –wie oben ausgeführt– keine Leistungen der A an die Klägerin zugrunde, gilt dies gleichermaßen für die Rechnungen der Klägerin über die rückbelastete vergünstigte Kantinennutzung an A, so dass die Klägerin die Umsatzsteuer insoweit nicht im Hinblick auf eine erbrachte Leistung schuldet. Da die Klägerin die Umsatzsteuer für die rückbelastete vergünstigte Kantinennutzung jedoch in ihren Rechnungen an A offen ausgewiesen hat, schuldet sie die Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14c Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Die Klägerin hat in ihren Rechnungen neben der Personalgestellung (nach Stundenzahl) zusätzlich und eigenständig eine „Kantinennutzung“ abgerechnet und insoweit über eine nicht ausgeführte Leistung eine Rechnung mit offenem Steuerausweis ausgestellt. Demgegenüber war sie tatsächlich lediglich als Dritte in eine konzerninterne Kostenverrechnung einbezogen.

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b) Eine Leistung der Klägerin an ihre Arbeitnehmer, die A entliehen hat, liegt bezüglich der vergünstigten Kantinennutzung bei A ebenfalls nicht vor. Die vergünstigte Kantinennutzung wird unmittelbar von A selbst den Arbeitnehmern der Klägerin gewährt.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Bewertung von Miteigentumsanteilen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei der steuerlichen Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück dessen eingeschränkte bzw. fehlende eigenständige Verkehrsfähigkeit wertmindernd gegenüber dem rechnerischen Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks berücksichtigt werden kann (Az. II B 29/15).

BFH, Beschluss II B 29/15 vom 18.01.2016

Leitsatz

Der Nachweis, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei, als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspricht, ist nicht zulässig.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Februar 2015  4 K 3683/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

3

a) Das Finanzgericht (FG) hat nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt.

4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. Februar 2015  III B 37/14, BFH/NV 2015, 857, Rz 16). Diese richterliche Pflicht geht jedoch nicht so weit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschluss vom 7. November 2012  I B 172/11, BFH/NV 2013, 561, Rz 15). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 857, Rz 16).

5

Das FG hat im Streitfall den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht deshalb verletzt, weil es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die ausdrückliche Feststellung des Sachverständigen über den fehlenden Verkehrswert des Miteigentumsanteils von 5/12 am Grundstück … weder positiv noch negativ erwähnt hat. Diese Feststellung war ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG unerheblich. Vom Kläger vorgebrachte Tatsachen, die unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG unerheblich sind, müssen in den Entscheidungsgründen nicht gesondert gewürdigt werden. Das FG hat sich hinsichtlich der Bewertung des Miteigentumsanteils der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, dass die Bewertung eines ideellen Anteils an einem Grundstück ermittlungstechnisch über eine Bewertung des gesamten Grundstücks und anschließende quotenmäßige Aufteilung erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2004  II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19). Nach dem vom FG ebenfalls zitierten BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005  II B 58/05 (BFH/NV 2005, 1980) ist der Nachweis, dass ein Miteigentumsanteil an einem mit dem nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert bewerteten Grundstück weniger wert sei als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks entspricht, nicht zulässig. Im Hinblick darauf waren keine Ausführungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit des Miteigentumsanteils erforderlich.

6

b) Das FG hat auch nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.

7

Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2014  X B 95/13, BFH/NV 2014, 1355, Rz 4).

8

Der Kläger macht als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend, das FG habe in den Entscheidungsgründen einen Betrag als gemeinen Wert zugrunde gelegt, für den es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, sondern vielmehr nur eine gegenläufige Feststellung im Verkehrswertgutachten gebe. Das FG hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, dass es den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) festgestellten Grundbesitzwert ausgehend von dem Verkehrswertgutachten und unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze als rechtmäßig angesehen hat. Eine Berücksichtigung der mit dem Bruchteilseigentum verbundenen Besonderheiten hat das FG im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) abgelehnt. Dadurch wird deutlich, dass das FG keine entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Soweit sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG wendet, liegt darin nicht eine Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern einer falschen materiellen Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1355, Rz 5, m.w.N.).

9

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

10

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bei der Bemessung des gemeinen Werts wertmindernd zu berücksichtigen ist oder ob insoweit nicht berücksichtigungsfähige ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG vorliegen, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Diese Rechtsfrage ist durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1980 bereits geklärt. Danach steht § 9 Abs. 2 BewG dem Nachweis entgegen, dass der Wert eines Miteigentumsanteils niedriger als der rechnerische Anteil am Wert des Gesamtgrundstücks ist. Für die Bewertung ist entscheidend, dass sich das Bruchteilseigentum bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis auswirkt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1980). Der Kläger hat insoweit keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine weitere Klärung der Rechtsfrage erfordern würden. Insoweit ist unerheblich, dass die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Bewertung von Miteigentumsanteilen im BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008  II B 46/07 (BFH/NV 2008, 1654) im Hinblick auf den dort zugrundeliegenden Sachverhalt offen gelassen wurde.

11

Zudem spricht im Streitfall gerade der Erwerb des Klägers für eine Verkehrsfähigkeit des Miteigentumsanteils.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

13

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zu dem Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung einer festen Niederlassung

Der BFH legt dem EuGH eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – eine Klärschlammtrocknungsanlage betreffend – zur Vorabentscheidung vor (Az. V R 12/24).

BFH, Beschluss V R 12/24 vom 07.05.2026

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Anlage (hier: Trocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (hier: Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird?

Tenor

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zur Vorabentscheidung vorgelegt:Ist eine Anlage (hier: Trocknungsanlage), die an der Erbringung einer Dienstleistung (hier: Entsorgungsdienstleistung) beteiligt ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer personellen und technischen Ausstattung eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger mit Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat die im Inland belegene Anlage von seinem Sitz aus ferngesteuert überwacht und wartet sowie für den Betrieb dieser Anlage im Übrigen einen Subunternehmer beauftragt, dessen Personal in der Anlage tätig wird?
  2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. –gleichbedeutend mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer [MwSt-IdNr.]–) erteilt worden und die in den Jahren 2011 bis 2020 (Streitjahre) sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig war, betrieb in den Streitjahren auf ihrem Gemeindegebiet im Inland eine Kläranlage. Der in der Kläranlage produzierte Klärschlamm wurde in einer auf dem Grundstück der Kläranlage installierten Trocknungsanlage (Anlage) der A-KG, die in den Streitjahren den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Republik Österreich (Österreich) hatte, entwässert, getrocknet und anschließend von dort entsorgt. Die Anlage arbeitete weitgehend automatisch, wobei der Klärschlamm während der Trocknung von einem „Wendewolf“ selbsttätig gewendet wurde. In die Anlage wurde drei- bis viermal im Jahr Klärschlamm verbracht.

2

Grundlage dieser die Entwässerung, Trocknung und Entsorgung des Klärschlamms umfassenden Leistung (Entsorgungsdienstleistung) war zunächst ein im September 2009 zwischen der Klägerin und der inländischen Zweigniederlassung der A-KG abgeschlossener Vertrag. Dem vereinbarten Entgelt war nach dieser vertraglichen Abrede die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzurechnen. Im Jahr 2011 wurde die inländische Zweigniederlassung der A-KG aufgehoben. Die Leistungen wurden weiter von der A-KG erbracht und von dieser in Rechnung gestellt. In den Rechnungen wies die A-KG auf den „Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b deutsches Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger“ hin, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Zudem stellte die A-KG die Rechnungen unter ihrer österreichischen USt-IdNr. aus und führte dort zudem die deutsche USt-IdNr. der Klägerin auf.

3

Die A-KG beauftragte mit der Ausführung der erforderlichen Arbeiten vor Ort die B-GmbH als Subunternehmerin. Die B-GmbH, die auch Störungen der Anlage beseitigt haben soll, verbrachte den Klärschlamm in die Anlage, entnahm ihn nach dessen Trocknung und entsorgte ihn anschließend. Für weitere Arbeiten vor Ort beauftragte die A-KG im Bedarfsfall neben der B-GmbH auch einen weiteren Subunternehmer. Die Anlage wurde vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der A-KG in Österreich aus im Übrigen ferngesteuert überwacht und gewartet.

4

Im Dezember 2015 schlossen die Klägerin und die C-GmbH, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleichfalls in Österreich hatte, einen neuen Vertrag, der den Vertrag mit der vormaligen inländischen Zweigniederlassung der A-KG vom September 2009 ersetzte. In dem neuen Vertrag war unter anderem geregelt, dass die Abrechnung ohne gesetzliche Umsatzsteuer erfolgen und die Steuerschuld gemäß § 13b des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den Leistungsempfänger übergehen sollte. Die Rechnungen der C-GmbH entsprachen diesen Vorgaben und enthielten keine deutsche USt-IdNr.

5

Die Klägerin, die die ihr erteilte USt-IdNr. im Geschäftsverkehr sowohl der A-KG als auch nachfolgend der C-GmbH gegenüber verwendete, meldete weder Umsatzsteuer nach § 13b UStG an noch machte sie einen Vorsteuerabzug aufgrund der bezogenen Leistungen geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) davon aus, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei, ohne dass hierfür ein Vorsteuerabzug zu gewähren sei, und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2011 bis 2018 entsprechend. Ebenso wurde in der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2019 und in den Festsetzungen von Vorauszahlungen für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2020 verfahren. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen.

6

Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens setzte das FA –weiterhin unter Annahme einer Steuerschuldnerschaft der Klägerin– die Umsatzsteuer für 2020 fest. In der Folge gab das FG der Klage, die es –da der Klägerin Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren sei– für zulässig hielt, statt. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revision.

II.

7

Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.

8

1. Rechtlicher Rahmen

9

a) Unionsrecht

10

Art. 192a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2008, Nr. L 44, 11) geänderten Fassung:

„Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) er liefert steuerpflichtig Gegenstände oder erbringt steuerpflichtig eine Dienstleistung im Gebiet dieses Mitgliedstaats;

b) eine Niederlassung des Lieferers oder Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats ist nicht an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.“

11

Art. 193 MwStSystRL in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 06.11.2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABlEU 2018, Nr. L 329, 53) geänderten Fassung:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 [bis zum 15.08.2013: 194 bis 199 sowie 202] von einer anderen Person geschuldet wird.“

12

Art. 196 MwStSystRL in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABlEU 2008, Nr. L 44, 11) geänderten Fassung:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für den/die eine Dienstleistung nach Artikel 44 erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.“

13

Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) (MwStVO):

„(1) […]

(2) Für die Anwendung der folgenden Artikel gilt als ‚feste Niederlassung‘ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen:

a) […]

b) […]

c) […]

d) Artikel 192a der Richtlinie 2006/112/EG.

(3) Allein aus der Tatsache, dass eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein Steuerpflichtiger eine ‚feste Niederlassung‘ hat.“

14

Art. 53 MwStVO:

„(1) Für die Durchführung des Artikels 192a der Richtlinie 2006/112/EG wird eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen nur dann berücksichtigt, wenn diese feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen.

(2) Verfügt ein Steuerpflichtiger über eine feste Niederlassung in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, gilt diese feste Niederlassung als nicht an der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 192a Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG beteiligt, es sei denn, der Steuerpflichtige nutzt die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze, die mit der Ausführung der steuerbaren Lieferung dieser Gegenstände oder der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind.

Wird die Ausstattung der festen Niederlassung nur für unterstützende verwaltungstechnische Aufgaben wie z.B. Buchhaltung, Rechnungsstellung und Einziehung von Forderungen genutzt, so gilt dies nicht als Nutzung bei der Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung. Wird eine Rechnung jedoch unter der durch den Mitgliedstaat der festen Niederlassung vergebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ausgestellt, so gilt diese feste Niederlassung bis zum Beweis des Gegenteils als an der Lieferung oder Dienstleistung beteiligt.“

15

Art. 65 MwStVO:

„Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2011.“

[…]

16

b) Nationales Recht

17

§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG:

„Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;“ […]

18

§ 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und 6 sowie Abs. 7 Satz 2 bis 4 UStG in ihrer in den Streitjahren zuletzt geltenden Fassung lauten:

„(1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. […]

(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; […] Die Sätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Satzes 10 auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. […]

(7) […] Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.“ […]

19

2. Zur Bestimmung der Steuerschuldnerschaft für die im Streitfall erbrachten Leistungen

20

a) Die A-KG –und später die C-GmbH– haben Dienstleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL (im nationalen Recht: § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG) an die Klägerin erbracht.

21

Der Leistungsort befindet sich aufgrund des Sitzes der Klägerin im Inland. Denn die Klägerin, eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit MwSt-IdNr., gilt für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung gemäß Art. 43 Nr. 2 MwStSystRL als Steuerpflichtige, so dass sich der Ort der Leistungserbringung nach Art. 44 Satz 1 MwStSystRL bestimmt, wonach als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort gilt, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Dienstleistungen für die Zwecke dieser nicht wirtschaftlichen Tätigkeit erwirbt, diese Dienstleistungen im Sinne von Art. 44 MwStSystRL an diesen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, erbracht werden, mit Ausnahme der Dienstleistungen, die zum privaten Gebrauch des Steuerpflichtigen oder seines Personals bestimmt sind (EuGH-Urteil Wellcome Trust vom 17.03.2021 – C-459/19, ECLI:EU:C:2021:209, Rz 46). Um derartige Leistungsbezüge zum privaten Gebrauch geht es im Streitfall indes nicht. Da die Klägerin im Gebiet ihrer Gemeinde ansässig ist, stellen sich in Bezug auf die Bestimmung des Leistungsortes keine Fragen zum Vorliegen einer festen Niederlassung.

22

Im nationalen Recht ergibt sich der inländische Leistungsort aus § 3a Abs. 2 UStG, ohne dass es insoweit auf weitere Detailfragen ankommt.

23

b) Für die im Inland erbrachte Dienstleistung ist gemäß Art. 193 MwStSystRL (im nationalen Recht: § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) der Leistende der Steuerschuldner, was aber nur vorbehaltlich anderer Regelungen gilt, zu denen insbesondere Art. 196 MwStSystRL gehört. Danach schuldet die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit einer MwSt-IdNr., für den oder die eine Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird. Im nationalen Recht ergibt sich dies aus § 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG.

24

c) Art. 196 MwStSystRL definiert nicht, unter welchen Voraussetzungen der Dienstleistungserbringer (hier: die A-KG und später die C-GmbH) als nicht im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig anzusehen ist. Aus dem Regelungszusammenhang mit dem –zeitgleich in die Richtlinie eingefügten– Art. 192a Buchst. b MwStSystRL folgt aber, dass sich eine derartige Ansässigkeit daraus ergeben kann, dass der Dienstleistungserbringer im Mitgliedstaat der Leistungserbringung über eine feste Niederlassung verfügt. Denn die in Art. 192a Buchst. b MwStSystRL angeordnete Rechtsfolge, nach der ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, über eine feste Niederlassung verfügt, als nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, wenn eine Niederlassung des Dienstleistungserbringers im Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht an der Dienstleistung beteiligt ist, setzt voraus, dass eine feste Niederlassung dem Grunde nach ansässigkeitsbegründend ist. Im nationalen Recht folgt dies aus § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG. Verfügt danach der Dienstleistungserbringer (hier: die A-KG und später die C-GmbH) im Inland über eine feste Niederlassung, die an der Dienstleistung beteiligt ist, ist er Steuerschuldner. Ist das Bestehen einer festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an der Dienstleistung beteiligt ist, zu verneinen, ist die Klägerin als Empfängerin der Dienstleistungen Steuerschuldnerin.

25

3. Vorfrage zum Umfang der Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung

26

a) Unabhängig von der auf die Ausstattung einer festen Niederlassung gerichteten Vorlagefrage ist die Vorfrage zu beantworten, in welchem Verhältnis das Erfordernis der im Einleitungssatz von Art. 192a MwStSystRL genannten festen Niederlassung zu der in Buchstabe b dieser Bestimmung genannten Beteiligung der Niederlassung an der Dienstleistung steht.

27

Für Zwecke der Auslegung von Art. 192a MwStSystRL ergibt sich hierzu aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO –die zwar nach Art. 65 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für den gesamten Streitzeitraum des Ausgangsfalls Anwendung finden, jedoch die Grundsätze der vorangegangenen Rechtsprechung des EuGH lediglich klarstellen (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 43) und damit für sämtliche Streitjahre beachtlich sind–, dass die feste Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen muss, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen, wobei Art. 53 Abs. 1 MwStVO eine hiervon leicht abweichende Formulierung verwendet („… die Erbringung von Dienstleistungen, an der sie beteiligt ist, auszuführen“).

28

Weiter gilt nach Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStVO eine feste Niederlassung, über die der Steuerpflichtige verfügt, nur dann als an der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 192a Buchst. b MwStSystRL beteiligt, wenn der Steuerpflichtige die technische und personelle Ausstattung dieser Niederlassung für Umsätze nutzt, die mit der Ausführung der steuerbaren Erbringung dieser Dienstleistungen vor oder während der Ausführung in diesem Mitgliedstaat notwendig verbunden sind.

29

b) Setzt der Niederlassungsbegriff „eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht“ (EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 42), könnte hieraus abzuleiten sein, dass sich die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung –ungeachtet der an die Ausstattung der festen Niederlassung zu stellenden Anforderungen– nur für Einrichtungen stellt, die Dienstleistungen (wie im Streitfall die Entsorgungsdienstleistung) autonom und daher insgesamt erbringen.

30

Der Streitfall verdeutlicht diese Fragestellung. Hier ist mit der Anlage allenfalls die Erbringung einer –nicht streitgegenständlichen– Trocknungsdienstleistung, nicht aber eine autonome Erbringung der gegenüber der Klägerin erbrachten Entsorgungsdienstleistung möglich. Die Anlage zur Trocknung des Klärschlamms umfasste mit einer Halle, einem „Wendewolf“ und Steuerungseinrichtungen zwar einen Mindestbestand an Sachmitteln im Sinne einer technischen Ausstattung, die an der beständigen Erbringung der von der Klägerin bezogenen Entsorgungsdienstleistung, die ohne diese Anlage nicht erbracht werden konnten, beteiligt war. Jedoch haben sich nur die maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge zur Entwässerung und Trocknung in der Anlage vollzogen, während die weitergehende Entsorgung des Klärschlamms, die auch Teil der an die Klägerin zu erbringenden Dienstleistung war und die insbesondere thermisch durch Verbrennung erfolgen konnte, zwar auch im Inland, aber außerhalb der Anlage erfolgte.

31

c) Sollte die vorstehende EuGH-Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sein, dass die konkret zu erbringende Dienstleistung vollständig von einer festen Niederlassung zu erbringen ist, folgt hieraus, dass sich für Zwecke der Anwendung von Art. 192a Buchst. b MwStSystRL die Frage nach einer Beteiligung einer festen Niederlassung an der Dienstleistung erübrigt. Es wäre dann von einer Nichtansässigkeit der Dienstleistungserbringer auszugehen, ohne dass es auf die Anforderungen an die Ausstattung einer festen Niederlassung ankommt.

32

Hierfür könnte auch die mit Art. 192a MwStSystRL verfolgte Zielsetzung sprechen, wenn diese –im Sinne einer steuerlich sinnvollen Lösung– darin zu sehen wäre, dass der nach Maßgabe seines Sitzes im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässige Dienstleistungserbringer nicht bereits aufgrund einer Anlage, die an einer Dienstleistungserbringung nur beteiligt ist, als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt, sondern nur dann, wenn diese Anlage auch autonom Dienstleistungen erbringt. Eine autonome Erbringung von Dienstleistungen und nicht nur einzelner Tätigkeiten führt dann dazu, dass es sich bei dieser Anlage um eine feste Niederlassung handelt, so dass der Steuerpflichtige aufgrund dieser Niederlassung auch insoweit als ansässig gilt, als diese Niederlassung weitere Dienstleistungen zwar nicht autonom erbringt, aber an deren Leistungsausführung zumindest beteiligt ist.

33

Eine Ansässigkeit der Dienstleistungserbringer aufgrund der Beteiligung einer festen Niederlassung an der Erbringung einer Entsorgungsdienstleistung käme danach nur für den –vorliegend nicht gegebenen– Fall in Betracht, dass die Anlage gegenüber einem Dritten für die Erbringung einer auf eine Klärschlammtrocknung beschränkten Dienstleistung verwendet worden wäre. Nur dann läge in Bezug auf diesen Dritten eine autonom von der Anlage erbrachte Dienstleistung und infolgedessen eine feste Niederlassung des Dienstleistungserbringers vor, mit der sich der ansässige Dienstleistungserbringer an der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entsorgungsleistung hätte beteiligen können.

34

4. Zum Erfordernis der personellen Ausstattung einer festen Niederlassung

35

Ist von einer Beteiligung der Anlage an der Entsorgungsdienstleistung auszugehen, ist über die vom erkennenden Senat gestellte Vorlagefrage zu entscheiden. Im Streitfall ergeben sich dann an einer festen Niederlassung und damit an der inländischen Ansässigkeit der Dienstleistungserbringer allein Zweifel im Hinblick auf das Merkmal der personellen Ausstattung einer festen Niederlassung. Denn die Anlage arbeitete weitgehend automatisch, wobei die Dienstleistungserbringer (A-KG und später C-GmbH) für die darüber hinaus erforderlichen Arbeiten, insbesondere für die drei- bis viermal jährlich erforderliche Beschickung (Befüllung der Anlage mit Klärschlamm), einen Subunternehmer, die B-GmbH, beauftragten.

36

a) Die Vorlagefrage könnte bereits zu verneinen sein, falls eine personelle Ausstattung für die Annahme einer festen Niederlassung im Sinne des Art. 192a MwStSystRL sowie der Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO stets erforderlich ist.

37

aa) Neben dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 MwStVO spricht für ein zwingendes Erfordernis der personellen Ausstattung das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446).

38

(1) Danach ist eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für den Leistungsempfang im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt. Bei einer Struktur, der es an eigenem Personal fehlt, soll eine Subsumtion unter den Begriff „feste Niederlassung“ nicht möglich sein (vergleiche –vgl.– EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 41 und 42). In dieser Rechtssache betraute die Eigentümerin, die vor Ort über kein eigenes Personal verfügte, von ihr vertraglich beauftragte Personen mit bestimmten Verwaltungsaufgaben, wobei sie sich alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie vorbehalten hatte (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 44). Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, erfüllt danach nicht die Kriterien für die Einstufung als feste Niederlassung (vgl. EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19, ECLI:EU:C:2021:446, Rz 45).

39

(2) Wie bei einer Immobilie, bei der keinerlei eigene personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, so dass alle wichtigen Entscheidungen betreffend die Vermietung der in Rede stehenden Immobilie dem Eigentümer in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten bleiben, erfolgte auch im Streitfall die Erbringung der geschuldeten Entsorgungsdienstleistung unter Beteiligung einer Anlage, die weitgehend automatisch arbeitete und ohne eine eigene personelle Ausstattung grundsätzlich nur einen gelegentlichen und minimalen Personaleinsatz zu ihrer Befüllung durch einen beauftragten Subunternehmer benötigte. Außerdem wurde im Streitfall die Anlage vom wirtschaftlichen Sitz der leistenden Unternehmer in Österreich aus sowohl fernüberwacht als auch ferngewartet. Alle wichtigen Entscheidungen den Anlagebetrieb betreffend waren danach –wie bei der Eigentümerin der Immobilie im EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446)– den Anlagebetreibern in einem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.

40

bb) Die vorstehende Sichtweise könnte allerdings im Hinblick auf die technische Entwicklung als fraglich anzusehen sein. Werden menschliche Arbeitskräfte –zunehmend– durch Maschinen ersetzt, könnte es als nicht mehr angebracht angesehen werden, zwischen einem Personal- und einem Maschineneinsatz zu unterscheiden. Daher könnte das EuGH-Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446) auch dahingehend zu verstehen sein, dass jeder Dienstleistungserbringung eine Entscheidung zur Leistungserbringung wie etwa die Entscheidung zur Vermietung zugrunde liegt und dass eine feste Niederlassung nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung zur Leistungserbringung durch –im Regelfall– menschliche Ressourcen getroffen wird, die in der Einrichtung tätig sind. Hieran fehlte es im vorbezeichneten EuGH-Urteil, so dass deshalb die feste Niederlassung zu verneinen war. Ebenso wäre dann auch im Streitfall eine feste Niederlassung der Dienstleistungserbringer zu verneinen.

41

cc) Zweifel an dem Erfordernis einer personellen Ausstattung können sich auch daraus ergeben, dass es bei der Bestimmung einer festen Niederlassung für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL auch darum geht, diese nachrangige Anknüpfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (EuGH-Urteil Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 40). Dies kann der Fall sein, wenn die feste Niederlassung das Stammhaus des Steuerpflichtigen im konkreten Fall ersetzt. Benötigt das Stammhaus für vergleichbare Leistungen kein –oder etwa wie im Streitfall nur gelegentlich– Personal, weil die Tätigkeiten automatisiert erbracht werden, könnte für die Annahme einer festen Niederlassung ebenfalls ausreichend sein, dass die für die Erbringung der Leistung (allein) notwendige technische Ausstattung an einem anderen Ort als dem des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bereitgehalten wird (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Adient vom 01.02.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:106, Rz 67 und 68).

42

Vergleichbare Erwägungen, die sich der EuGH allerdings in seinem Urteil Adient vom 13.06.2024 – C-533/22 (ECLI:EU:C:2024:501) nicht zu eigen gemacht hat, könnten für die im Streitfall maßgebliche Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO anzustellen sein. Insoweit erfüllt das Erfordernis der festen Niederlassung allerdings keine Funktion zur Bestimmung des Leistungsortes. Vielmehr hat der Niederlassungsbegriff insoweit allein Bedeutung für die Bestimmung der Ansässigkeit des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 192a MwStSystRL, von der ihrerseits die Anwendbarkeit von Art. 196 MwStSystRL abhängt, wonach –unter den dort bezeichneten Voraussetzungen– der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird.

43

Insoweit könnte es als fraglich anzusehen sein, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt, eine allein aus einer technischen Ausstattung bestehende Einrichtung –sofern die übrigen Anforderungen des Art. 53 Abs. 1 MwStVO an die Beständigkeit und Struktur erfüllt sind– in Bezug auf die mit der Steuerschuldnerschaft verbundenen Pflichten dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzustellen.

44

b) Ist hingegen davon auszugehen, dass eine personelle Ausstattung für die Annahme einer festen Niederlassung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO zwingend –und damit ungeachtet der Frage, ob die ausgeführte Dienstleistung eine solche überhaupt erfordert– erforderlich ist, ist zweifelhaft, welche Anforderungen an eine solche Ausstattung zu stellen sind.

45

aa) Für die Annahme einer festen Niederlassung des Leistungsempfängers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 MwStVO –und damit für Zwecke des Art. 44 Satz 2 MwStSystRL– ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über eine eigene personelle oder technische Ausstattung verfügt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle und technische Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene, beispielsweise auf der Grundlage von Dienstleistungs- oder Mietverträgen, durch die ihm diese Ausstattung zur Verfügung gestellt wird und die nicht kurzfristig gekündigt werden können (zum Beispiel EuGH-Urteile Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 47; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 41). Dies dürfte ebenso für die vorliegend zu entscheidende Frage gelten, ob eine feste Niederlassung des Leistenden im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d und Art. 53 Abs. 1 MwStVO vorliegt, um die Steuerschuldnerschaft zu bestimmen.

46

bb) Nicht eindeutig ist demgegenüber, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob der Steuerpflichtige befugt ist, über eine personelle Ausstattung in derselben Weise zu verfügen, als wäre sie seine eigene. Zwar ist das Vorliegen einer festen Niederlassung nicht davon abhängig, dass das Personal dieser Niederlassung durch einen Arbeitsvertrag an den Steuerpflichtigen selbst gebunden ist (EuGH-Urteil Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, ECLI:EU:C:2022:291, Rz 45 zu Art. 11 Abs. 1 MwStVO).

47

Gleichwohl könnte es als erforderlich anzusehen sein, dass dem Steuerpflichtigen –wie bei einer Personalgestellung– ein Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise des einzusetzenden Personals zusteht, so dass –dem Steuerpflichtigen nicht exklusiv zur Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestelltes– Personal eines Subunternehmers, der für den Steuerpflichtigen tätig ist, nicht geeignet ist, eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen zu begründen. Denn dem Steuerpflichtigen steht als Auftraggeber des Subunternehmers nur ein Weisungsrecht diesem gegenüber, nicht aber unmittelbar gegenüber dem Personal des Subunternehmers zu. Dies entspricht der Sichtweise des EuGH im Urteil Titanium vom 03.06.2021 – C-931/19 (ECLI:EU:C:2021:446), in dem er das bei Dienstleistern beschäftigte Personal nicht als personelle Ausstattung einer festen Niederlassung angesehen hat. Allerdings war dieses Personal in dieser vom EuGH entschiedenen Rechtssache (vgl. dort Rz 22) –anders als vorliegend– überwiegend wohl nicht in der Einrichtung tätig, deren Einstufung als feste Niederlassung dort in Rede stand.

48

Zu entscheiden ist somit, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung (EuGH-Urteil Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, ECLI:EU:C:2024:501, Rz 40) führt, wenn das Personal eines Subunternehmers als personelle Ausstattung einem Auftraggeber, dessen technische Ausstattung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur im Sinne des Art. 53 Abs. 1 MwStVO aufweist, mit der Folge zugerechnet wird, dass der leistende Unternehmer (Auftraggeber des Subunternehmers) infolgedessen als nach Art. 192a Buchst. b MwStSystRL im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig angesehen wird. Es käme so –jedenfalls im Vergleich zum bisherigen Begriffsverständnis– zu einer erheblichen Ausweitung des Niederlassungsbegriffs.

49

cc) Vorliegend war das Personal des im Inland eingesetzten Subunternehmers nicht zugleich das Personal der leistenden Unternehmer (A-KG und später C-GmbH), die die Entsorgungsdienstleistung gegenüber der Klägerin erbracht haben. Dieses wurde den leistenden Unternehmern vom Subunternehmer auch nicht in einer Form überlassen, dass sie aufgrund der vertraglichen Regelungen im Sinne eines eigenen Weisungsrechts über das Personal verfügen konnten.

50

5. Entscheidungserheblichkeit

51

a) Ist die Vorlagefrage zu bejahen, wäre die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klägerin wäre in diesem Fall zu Unrecht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden, da die leistenden Unternehmer die Leistung unter Beteiligung einer inländischen festen Niederlassung erbracht hätten. Ist die Vorlagefrage dagegen zu verneinen, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage –vorbehaltlich der gesondert zu beurteilenden und für das Vorabentscheidungsersuchen unerheblichen Frage, ob für die Streitjahre 2011 bis 2014 Festsetzungsverjährung eingetreten ist– jedenfalls für die Streitjahre 2015 bis 2020 abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

52

Im Übrigen geht der erkennende Senat davon aus, dass es für die Beantwortung der Auslegungsfrage zum Niederlassungsbegriff nach Art. 11 Abs. 3 MwStVO nicht darauf ankommt, welche MwSt-IdNr. die Beteiligten verwendeten.

53

b) Verfahrensrechtlich weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin erhobene Klage schon angesichts der Unanfechtbarkeit der von dem Finanzgericht (FG) gewährten Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 5 FGO, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.1991 –  I R 32/89, BFH/NV 1992, 409) als zulässig anzusehen und der während des beim FG anhängigen Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

54

6. Rechtsgrundlage der Vorlage

55

Rechtsgrundlage für die Anrufung des EuGH ist Art. 267 Abs. 3 AEUV.

56

7. Verfahrensaussetzung

57

Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung

Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen. So der BFH (Az. I R 20/25).

BFH, Urteil I R 20/25 (I R 59/12) vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. vom 23.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  2. Soweit es infolge der Mindestbesteuerung zu Definitiveffekten aufgrund von bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekten kommt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 der Abgabenordnung ernsthaft zu erwägen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.04.2012 – 12 K 12179/09, 12 K 12177/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22.07.2009 aufgehoben, soweit eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 der Abgabenordnung hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 2008 und der Gewerbesteuermessbeträge für 2006 bis 2008 abgelehnt und die Klage auch insoweit abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 % sowie die Kosten des Klageverfahrens der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beschränkungen des Verlustabzugs durch die sogenannte Mindestbesteuerung sowie über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Insolvenzverwalter in dem durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 28.07.2005 eröffneten und nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss vom 19.11.2012 aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH. Unternehmensgegenstand der 1992 errichteten B-GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme einschließlich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Erarbeitung von wirtschaftlichen Nutzungskonzepten für Entwicklungsgebiete sowie deren Umsetzung und die Übernahme der wirtschaftlichen Betreuung von Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen.

3

Die B-GmbH schloss am 16.10.1992 (mit einem Nachtrag vom 01.01.1998) eine Kooperationsvereinbarung mit der D-GmbH, die vom Land X mit der Durchführung der vorstehend genannten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betraut worden war. Die B-GmbH sollte die für die Aufgaben der D-GmbH erforderlichen Grundstücke so weit wie möglich auf eigene Rechnung erwerben. Die Planung ging dahin, dass sich die Gesamtkosten der Entwicklungsmaßnahme einschließlich der der B-GmbH zustehenden Vergütung aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Grundstücke sowie eventuellen Erlösen aus der Grundstücksbewirtschaftung decken lassen. Im Übrigen sollte die B-GmbH die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei den Grundstücksgeschäften unter Abzug der ihr entstandenen Kosten an die D-GmbH abführen.

4

In der Folgezeit kam es zu langwierigen Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen der B-GmbH und der D-GmbH, die im Ergebnis mit einer „Vereinbarung über die Abgeltung von Ansprüchen“ (Abgeltungsvereinbarung) endeten. Die D-GmbH hat danach „unter Mithaftung des Landes X“ an den Kläger denjenigen Betrag zu zahlen, der der Summe aller im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten (Massekosten und sonstige Masseverbindlichkeiten) und Insolvenzforderungen entspricht. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass die B-GmbH zu keinem Zeitpunkt andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt habe und keine anderen Verbindlichkeiten eingegangen sei als solche, die der Erfüllung der in der Kooperationsvereinbarung niedergelegten Aufgaben dienten.

5

Aufgrund der Auseinandersetzungen hatte die B-GmbH eine von ihr aktivierte Ausgleichsforderung gegen die D-GmbH in Höhe von 44.187.069 € zunächst –im Jahresabschluss zum 31.12.2004– wertberichtigt und vollständig abgeschrieben. Dies führte zum 31.12.2004 zu einem Jahresfehlbetrag von 46.618.630 €. Nachdem das …gericht mit Urteil vom …2006 die Forderung der B-GmbH gegen die D-GmbH bestätigt hatte, wurde die Abschreibung im Jahresabschluss zum 31.12.2006 wieder rückgängig gemacht (Wertaufholung). Daraus ergab sich zum 31.12.2006 ein Jahresüberschuss von 74.691.354 €.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte die Körperschaftsteuer 2008 für den Abwicklungszeitraum vom 28.07.2005 bis zum 31.07.2008 auf Basis des hiernach ermittelten Gesamtbetrags der Einkünfte von 78.162.546 € nach Maßgabe von § 11 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für den Abwicklungszeitraum geltenden Fassung (KStG) erklärungsgemäß fest. Die aufgelaufenen Verluste in Höhe von 72.353.821 € berücksichtigte das FA unter Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) –EStG a.F.– nur in Höhe von 47.297.528 €. Den nach Maßgabe von § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) –GewStG a.F.– ermittelten Gewerbeertrag verteilte das FA unter Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. nach § 16 Abs. 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.07.2008 und setzte die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 unter Berücksichtigung einer hälftigen Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. entsprechend fest. Die aus den Steuerbescheiden resultierenden Forderungen wurden von der D-GmbH bezahlt.

7

Die Einspruchsverfahren, die sich unter anderem gegen die Festsetzungen der Körperschaftsteuer 2008 und der Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 sowie zusätzlich gegen die Ablehnung einer Änderung der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 richteten und mit denen der Kläger hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) begehrte, blieben erfolglos.

8

Die hiergegen gerichtete Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg (Finanzgericht –FG– Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 – 12 K 12179/09, 12 K 12177/10, DStR Entscheidungsdienst 2013, 413). Die angefochtenen Bescheide zur Körperschaftsteuer 2008 und zu den Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2008 seien rechtmäßig. Insbesondere habe das FA die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. und § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. sowie die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zutreffend angewandt. Auch der Hilfsantrag des Klägers, der als Verpflichtungsantrag im Sinne des § 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ausgelegt werden könne, führe nicht zum Erfolg. Das FG verwies hierzu insbesondere auf das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch laufende Insolvenzverfahren, wodurch eine weitere Verlustnutzung nicht endgültig auszuschließen sei. Die vom Hilfsantrag ausdrücklich erfassten Bescheide über die Ablehnung einer Änderung der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 seien ebenfalls rechtmäßig, da die in der Bilanz zum 31.12.2004 vorgenommene Wertberichtigung der Ausgleichsforderung gegenüber der D-GmbH in Höhe von 44.187.069 € zutreffend gewesen sei.

9

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 FGO abgetrennt und die Revision insoweit mit Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) als unbegründet zurückgewiesen.

11

Im Übrigen hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten eingeholt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2025, 980) über das Normenkontrollersuchen entschieden. Anschließend ist das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt worden.

12

Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 –hilfsweise auch im Billigkeitswege– dahin zu ändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0 € und die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 € festgesetzt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO), ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

II.

15

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung des FA, soweit hiermit über die erstmals im Einspruchsverfahren beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO entschieden worden ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Mindestbesteuerung hat das FG die Klage gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide zu Recht als unbegründet abgewiesen.

16

1. Zur Zulässigkeit der Revision nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) sowie in seinem Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) Bezug. Da es sich um einen sogenannten Aktivprozess handelt, bleibt der Kläger mit Blick auf eine mögliche Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung –InsO–) ungeachtet des Abschlusses des Insolvenzverfahrens zur Prozessführung befugt.

17

Streitgegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens sind nicht nur der für den Abwicklungszeitraum vom 28.07.2005 bis zum 31.07.2008 erlassene Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung, sondern auch die vom FG im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens einbezogene Ablehnung des –erstmals im Einspruchsverfahren gestellten– Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO. Die ausdrückliche Bezugnahme des Klägers auf das Billigkeitsverfahren in der mündlichen Verhandlung ist als Klarstellung und nicht als unzulässige Erweiterung des Revisionsantrags (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) anzusehen. Schon zuvor war die Revision des Klägers rechtsschutzwahrend so auszulegen, dass sie sich auch auf diesen vom FG einbezogenen Streitgegenstand bezieht. Dieser Streitgegenstand ist auch nicht auf das Revisionsverfahren I R 12/14 abgetrennt worden. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016), nicht aber im Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO eingegangen ist.

18

2. Hinsichtlich der Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. und § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. sind keine Rechtsfehler des FG erkennbar. Das FG hat den für den Abwicklungszeitraum vom 28.07.2005 bis zum 31.07.2008 erlassenen Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 insoweit zutreffend als rechtmäßig angesehen.

19

a) Dies gilt zunächst für die Höhe des für den Abwicklungszeitraum ermittelten Gewinns, der den Ausgangspunkt für die Anwendung der Mindestbesteuerung bildet.

20

Soweit mit der Revision die Fehlerhaftigkeit der Bilanz zum 31.12.2004 und damit die Notwendigkeit einer ergebnisneutralen Berichtigung dieses Fehlers in der ersten noch offenen Schlussbilanz geltend gemacht wird, was für den Abwicklungszeitraum von vorneherein einen niedrigeren Gewinn zur Folge habe, wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) Bezug genommen. Die Bilanz zum 31.12.2004 war nicht fehlerhaft und das FG ist insoweit zu Recht von einer erfolgswirksamen (Wieder-)Einbuchung der Forderung der B-GmbH gegen die D-GmbH ausgegangen.

21

Darüber hinaus lag auch kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis vor, das zu einer Minderung des für den Abwicklungszeitraum zugrunde zu legenden Gewinns hätte führen können. Auch insoweit sieht der Senat unter Hinweis auf das Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) von weiteren Ausführungen ab.

22

b) Auf dieser Grundlage hat das FG die gesetzliche Regelung der Mindestbesteuerung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F.) ohne Rechtsfehler angewendet. Hierzu wird auf den Vorlagebeschluss vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) Bezug genommen.

23

Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. können Verlustvorträge in den Streitjahren nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € unbeschränkt abgezogen werden. Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind nur noch in Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Dies war auch bei der Veranlagung der B-GmbH zur Körperschaftsteuer 2008 zu beachten (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 bis 6 KStG). Entsprechendes gilt für die eigenständige (aber in der Sache gleichlautende) Einschränkung der Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrags bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der B-GmbH durch § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F.

24

Im Übrigen ist auch im mehrjährigen körperschaftsteuerrechtlichen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG (im Streitfall: 28.07.2005 bis 31.07.2008) der sogenannte Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio. € nur einmal und nicht mehrfach –für jedes Kalenderjahr des verlängerten Besteuerungszeitraums– anzusetzen (Senatsurteil vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508).

25

c) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F., § 10a Satz 1 und 2 GewStG a.F. für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Folge kommt eine verfassungskonforme Auslegung auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendung der Mindestbesteuerung wie im Streitfall dazu führt, dass Verluste definitiv nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können.

26

Zwar führen die Regelungen über die Mindestbesteuerung zu (Un-)Gleichbehandlungen. Nach Auffassung des BVerfG sind diese (Un-)Gleichbehandlungen aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insofern gelte sowohl für die Grundkonzeption der Mindestbesteuerung als auch für die besondere Sachverhaltskonstellation eines Definitiveffekts der Maßstab des Willkürverbots, zumal es verfassungsrechtlich keinen „Kernbereich“ einer Nettoertragsbesteuerung im Sinne eines absoluten Mindestmaßes der Abzugsfähigkeit von Verlusten gebe. Die Regelungen über die Mindestbesteuerung seien nicht willkürlich, da sie von dem sachlichen Grund einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen und in ihrer konkreten Ausgestaltung von der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis gedeckt seien. Dies gilt nach Auffassung des BVerfG auch für den Fall eines definitiven Untergangs von Verlustvorträgen nach Eintritt eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts. Der Gesetzgeber sei bei seiner Typisierungsentscheidung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, diese Sachverhaltskonstellation durch eine Härteklausel abzumildern. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG das Ausmaß der verursachten Härten beeinflusse und §§ 163, 227 AO die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung vorsähen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980).

27

3. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwand nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. vorlagen.

28

a) Der Zinsaufwand ist steuerrechtlich der B-GmbH zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, es bestehe ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis mit der D-GmbH als Treugeberin. Hierzu wird nochmals auf das Senatsurteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) Bezug genommen.

29

b) Die dem Zinsaufwand zugrunde liegenden Schulden dienten auch der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. Der Einwand des Klägers, die aufgenommenen Darlehen stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Grundstückskäufen (Finanzierung von Umlaufvermögen) und müssten mit den aus den Grundstücksverkäufen erzielten Erlösen abgelöst werden (Verwendungsverpflichtung), hat keinen Erfolg.

30

Das FG hat hierzu festgestellt, dass die von der B-GmbH aufgenommenen Verbindlichkeiten gerade nicht in der Weise mit den Verwertungserlösen verbunden gewesen seien, dass die Erlöse ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Darlehens hätten verwendet werden müssen. Der Kläger habe einen entsprechenden Umstand weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Die in den Kreditverträgen verwendeten Formulierungen würden dem Erfordernis der Rechtsprechung, wonach sichergestellt sein müsse, dass der sich aus der Abwicklung des einzelnen Geschäfts ergebende Erlös zur Tilgung des konkreten Kreditgeschäfts verwendet werde und damit der freien Verfügung des Schuldners entzogen sei (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2011 –  I R 37/11, BFH/NV 2012, 993, m.w.N.), nicht gerecht. Kreditaufnahme einerseits und das Grundstücksan- und -verkaufsgeschäft andererseits seien auch tatsächlich nicht in einer Weise zugeordnet, dass die verfügbaren Erlöse (zwingend) zur Rückführung der Kreditmittel hätten eingesetzt werden müssen. Aus den Ausführungen im Urteil des …gerichts ergebe sich nur ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang und keine „Verwendungsbindung“ des Verkaufserlöses nach den steuerrechtlichen Maßgaben des § 8 Nr. 1 GewStG a.F.

31

Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und damit für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO); sie ist möglich und lässt keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen.

32

c) Die vom Kläger geltend gemachte Annahme sogenannter durchlaufender Kredite hat das FG ebenfalls zu Recht abgelehnt.

33

Die Annahme durchlaufender Kredite hätte unter anderem vorausgesetzt, dass der jeweilige Kredit im fremden Interesse, zu einem außerhalb des Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck aufgenommen worden ist (z.B. Senatsurteil vom 16.12.2008 –  I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.07.2019 –  III R 24/16, BFHE 265, 379, BStBl II 2020, 48; vom 21.05.2025 –  III R 32/22, BFHE 289, 154).

34

Insofern hat das FG rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die betriebliche Tätigkeit der B-GmbH gerade darin bestand, bestimmte Grundstücksgeschäfte im eigenen Namen zu tätigen und für eine entsprechende Finanzierung zu sorgen. Damit dienten die aufgenommenen Darlehen nicht der Erfüllung fremder, sondern ihrer eigenen betrieblichen Interessen. Nur auf diese Weise konnte sie „ihre“ Aufgaben aus der Kooperationsvereinbarung wahrnehmen.

35

d) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. sei ausgeschlossen, weil es wegen der gleichzeitigen Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruchs nicht zu einer Gewinnminderung gekommen sei. Denn § 8 Nr. 1 GewStG a.F. stellt allein auf „Entgelte“ für Schulden und damit auf den Zinsaufwand ab.

36

e) Zur Höhe der hinzuzurechnenden Schuldzinsen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Deshalb sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

37

4. Dagegen ist die Revision begründet, soweit das FG –und zuvor das FA in der Einspruchsentscheidung– über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO entschieden haben. Da der entsprechende Antrag erstmals im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzungsbescheide gestellt worden war, konnte hierüber nicht mit der Einspruchsentscheidung entschieden werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich –wie im Streitfall bei der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO– um eine Ermessensentscheidung handelt, da dem Steuerpflichtigen ansonsten eine Prüfungsebene genommen würde (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.). Im Übrigen liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. In der Folge sind sowohl die Vorentscheidung als auch die Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben. Ein entsprechendes Klagebegehren ist in dem Verpflichtungsantrag nach § 101 FGO auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung enthalten.

38

a) Beantragt der Steuerpflichtige bereits im Festsetzungsverfahren eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Im Streitfall hat der Kläger seinen Billigkeitsantrag aber erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzungsbescheide gestellt. Eine Verbindung beider Verfahren kam unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.).

39

Zwar ist die Sache im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang erneut zu überprüfen und nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verböserung in Betracht. Die Einspruchsentscheidung ist aber immer auf den angefochtenen Verwaltungsakt als dem formellen Gegenstand des Einspruchsverfahrens begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2024 –  XI R 35/21, BFH/NV 2025, 698, m.w.N.). Dies haben sowohl das FA als auch das FG rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

40

Da sich der Kläger aufgrund der Einspruchsentscheidung in einer Situation befindet, die den Rechtsschein erweckt, ein Verwaltungsakt (hier: Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme) existiere bereits, muss die Einspruchsentscheidung zur Wahrung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) insoweit aufgehoben werden.

41

b) Das FA wird über die während des Einspruchsverfahrens erstmals geltend gemachten Billigkeitsgründe nunmehr nach § 163 AO zu entscheiden haben. Dabei kommt es für die vom FA zu treffende Ermessensentscheidung auf die Umstände zum Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung an. Im Fall einer positiven Billigkeitsentscheidung, die im Streitfall zumindest für einen Teil der weggefallenen Verlustvorträge ernsthaft zu erwägen ist, könnten die Festsetzungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden.

42

aa) Für die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO wird zunächst zu berücksichtigen sein, dass das Insolvenzverfahren mittlerweile abgeschlossen und die B-GmbH im Handelsregister gelöscht worden ist. Dadurch ist hinsichtlich der nicht genutzten Verlustvorträge ein Definitiveffekt eingetreten, sofern –mit Ausnahme der Steuererstattung als Folge der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO– keine Anhaltspunkte für eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO bestehen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des FG zu einer etwaigen weiteren Verlustnutzung und eines dadurch fehlenden Definitiveffekts überholt.

43

bb) Darüber hinaus wird es darauf ankommen, inwieweit die nicht mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinne auf bilanziellen Umkehreffekten beruhen. Denn eine sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Mindestbesteuerung kommt grundsätzlich nur im Rahmen eines bilanziellen Umkehreffekts in Betracht. Allein der definitive Untergang von Verlustvorträgen durch Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht dagegen regelmäßig nicht aus (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 162).

44

Nach den bisherigen Feststellungen des FG könnte ein bilanzieller Umkehreffekt zumindest in Höhe der Abschreibung der Forderung gegen die D-GmbH im Jahr 2004 und der anschließenden Wertaufholung im Jahr 2006 vorliegen, das heißt in Höhe von 44.187.069 €. Die Abschreibung im Jahr 2004 beruhte lediglich darauf, dass die Forderung aufgrund von Rechtsstreitigkeiten nicht werthaltig war. Nach der Entscheidung des …gerichts im Jahr 2006 war die Forderung wieder mit dem Nominalwert zu bewerten. Gerade das Zusammenspiel von Abschreibung und späterer Wertaufholung ist ein bilanzsteuerrechtlicher Umkehreffekt, der zwar nicht im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt werden kann, wohl aber im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden muss (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980, Rz 114 und 160 ff.).

45

cc) Eine etwaige positive Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO dürfte (nur) für denjenigen Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der durch einen bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt entstandene Gewinn berücksichtigt wird, und soweit in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum die Regelungen zur Mindestbesteuerung eine vollständige Verrechnung dieses Gewinns mit Verlustvorträgen verhindern. Letztlich wäre in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum zunächst der Sockelbetrag von 1 Mio. € und zusätzlich der Gewinn aus dem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt mit den Verlustvorträgen zu verrechnen. Die darüber hinausgehenden Gewinne könnten (nur) zu 60 % mit etwaigen verbliebenen Verlustvorträgen verrechnet werden.

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

47

Die Kostenverteilung erfolgt getrennt nach Klage- und Revisionsverfahren, da Gegenstand des Klageverfahrens auch die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 waren. Hinsichtlich dieser Bescheide ist das Revisionsverfahren nach § 73 Abs. 1 FGO abgetrennt und bereits mit Urteil vom 26.02.2014 –  I R 12/14 (BFH/NV 2014, 1544) entschieden worden.

48

Die jeweiligen Kostenquoten ergeben sich aus dem Umfang, in dem die Klage- und Revisionsanträge im Verhältnis zu den Streitwerten des Klage- und Revisionsverfahrens im Ergebnis erfolgreich waren.

Quelle: Bundesfinanzhof

 

BFH: Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften

Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG zu sog. Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen. So entschied der BFH (Az. I R 21/25).

BFH, Urteil I R 21/25 (I R 36/18) vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu sog. Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen.
  2. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. vom 22.12.2003 sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980) für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Beschränkungen des Verlustabzugs durch die sogenannte Mindestbesteuerung sowie über die Folgen eines über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei der Körperschaftsteuer.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde zum 01.01.2003 eröffnet. Am 05.03.2015 erstellte der Kläger die Schlussbilanz, den Tätigkeitsbericht und die Schlussrechnung. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 19.07.2017 aufgehoben. Die X-GmbH ist aufgelöst und nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof mittlerweile im Handelsregister gelöscht.

3

Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002 –also zu Beginn des Insolvenzverfahrens– betrug 17.501.688 €. Bei Betrachtung des gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums von 2003 bis 2015 (Streitjahre) ergab sich auf Grundlage der Gewinnermittlungsvorschriften in § 11 Abs. 2 bis 6 i.V.m. Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für diesen Zeitraum geltenden Fassung (KStG) ein Abwicklungsgewinn von 5.770.273 €.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte für den nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG bestimmten Besteuerungszeitraum 2003 bis 2005 die Körperschaftsteuer auf 335.905 € fest. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren ist bereits abgeschlossen (Finanzgericht –FG– Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2012 – 6 K 2199/09 K, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2012, 1387; Senatsurteil vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508). Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 betrug 14.486.255 €.

5

Für die Jahre 2006 bis 2015 ergingen jeweils auf das Kalenderjahr bezogene Körperschaftsteuerbescheide (R 11 Abs. 1 Satz 7 der Körperschaftsteuer-Richtlinien –KStR– 2015). Überwiegend wurde die Körperschaftsteuer in diesen Jahren auf 0 € festgesetzt, so in den Jahren 2006, 2008, 2009, 2010, 2012, 2013, 2014 und 2015. Für 2007 setzte das FA die Körperschaftsteuer auf 3.017 € fest, für 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 23.257 €. Dabei ging es für das Jahr 2011 von einem steuerlichen Gewinn in Höhe von 1.387.450 € aus, der trotz eines verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.10.2010 von 13.067.350 € wegen der Beschränkungen des Verlustabzugs durch die Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) –EStG a.F.– nur in Höhe von 1.232.470 € dem Verlustabzug unterlag. Zum 31.12.2011 ergab sich daraus ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von 11.834.880 €.

6

Mit Bescheid vom 19.08.2013 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 auf. Der dagegen vom Kläger eingelegte Einspruch war erfolglos.

7

Während des hiergegen gerichteten Klageverfahrens beantragte der Kläger die Aufhebung der bisherigen Zwischenveranlagungen für die Jahre 2003 bis 2015 und den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheids für den Zeitraum der Abwicklung/Insolvenz 2003 bis 2015. Das FA lehnte diesen Antrag ab und stimmte einer Sprungklage zu.

8

Das FG hat beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K (EFG 2018, 2058) hat das FG das FA verpflichtet, die „Zwischenveranlagungsbescheide zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2015 aufzuheben und für den Zeitraum der Abwicklung/Insolvenz von 2003 bis 2015 einen einheitlichen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen und bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einen Abwicklungsgewinn in Höhe von 5.770.273 € und einen Verlustvortrag in Höhe von 11.641.157 € ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde zu legen.“ Die Veranlagungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG seien lediglich vorläufige Zwischenveranlagungen und am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn/Verlust gemäß den Vorgaben des § 11 Abs. 2 bis 6 i.V.m. Abs. 7 KStG für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt werde. Die Mindestbesteuerungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG sei auf die Besteuerung dieses Abwicklungszeitraums bei verfassungskonformer Auslegung nicht anzuwenden, da es mit dem Ende der Liquidation zum endgültigen Wegfall der Verlustvorträge komme („Definitiveffekt“).

9

Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–), ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

12

Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 18.05.2021 – I R 36/18 gemäß § 74 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO bis zum Abschluss des auf Grundlage des Senatsbeschlusses vom 26.02.2014 –  I R 59/12 (BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016) beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 19/14 ausgesetzt. Im Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2025, 980) ist das Verfahren unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgesetzt worden.

II.

13

Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das FA die Veranlagungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG für die Jahre 2003 bis 2015 durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum ersetzt. Darüber hinaus waren die Regelungen über die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. auf Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) auch im Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum anzuwenden.

14

1. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die bisher vom FA durchgeführten Veranlagungen für die Jahre 2003 bis 2015 nur vorläufig waren und vom FA durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum ersetzt werden müssen.

15

a) In den Streitjahren richtet sich die Besteuerung der X-GmbH nach § 11 Abs. 7 KStG, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und im Rahmen dieses Verfahrens nicht eine Unternehmensfortführung, sondern eine Abwicklung durch Vermögensverwertung in Gang gesetzt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508). Dies hat eine sinngemäße Anwendung der Sonderregelungen des § 11 Abs. 1 bis 6 KStG zur Folge. Danach ist grundsätzlich der im Zeitraum von der Eröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erzielte und nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG ermittelte (Abwicklungs-)Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Besteuerungszeitraum ist somit nicht mehr das einzelne Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG), sondern der gesamte Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum.

16

Allerdings soll der Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG drei Jahre nicht übersteigen, so dass die Finanzbehörde bei länger andauernden Abwicklungs-/Insolvenzverfahren die bis dahin entstandene Steuer schon vor Abschluss eines solchen Verfahrens festsetzen darf (sogenannte Zwischenveranlagungen, vgl. Senatsurteile vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508; vom 07.05.2014 –  I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593).

17

Auf dieser Grundlage hat das FA im Streitfall zunächst einen Körperschaftsteuerbescheid für den Zeitraum 2003 bis 2005 und anschließend für 2006 bis 2015 jährliche Körperschaftsteuerbescheide erlassen.

18

b) Das Verhältnis zwischen der Grundkonzeption der Besteuerung des gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 1 (hier i.V.m. Abs. 7) KStG und der grundsätzlichen Beschränkung des Besteuerungszeitraums auf drei Jahre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 (hier i.V.m. Abs. 7) KStG ist stark umstritten.

19

Zum Teil wird vertreten, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG für den Fall von langjährigen Abwicklungs-/Insolvenzverfahren nur vorläufige „Zwischenveranlagungen“ vorsehe, die am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen einheitlichen Bescheid für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen seien (FG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2002 – 2 K 2272/98 K,U,F, EFG 2002, 432; Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 97 und 100 ff.; Lenz in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 11 KStG Rz 39; Micker in Herrmann/Heuer/Raupach, § 11 KStG Rz 37; Streck/Olgemöller, KStG, 10. Aufl., § 11 Rz 8; Zuber in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 11 Rz 108; Hoffmann in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 173, 174 f.; Zimmermann, EFG 2013, 80 f.; für eine „rollierende“ Veranlagung: Bergmann, GmbHRundschau 2012, 943, 946 f.; Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 84 ff.; zustimmend auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 151 ff.). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG, der zwingend eine Besteuerung des (gesamten) Abwicklungszeitraums vorschreibe.

20

Nach anderer –auch von der Finanzverwaltung vertretener– Auffassung handelt es sich bei den nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG innerhalb eines mehrjährigen Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums erlassenen Bescheiden nicht um bloße Zwischenveranlagungen, die nach Ablauf dieses Zeitraums durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen seien, sondern um endgültige Festsetzungen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (R 11 Abs. 4 KStR 2015; FG Köln, Urteil vom 27.09.2012 – 10 K 2838/11, EFG 2013, 78; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 42 ff.; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 34; Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 25 ff.; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52 f.). Diese Ansicht beruft sich insbesondere auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG und das Erfordernis der Rechtssicherheit bei länger andauernden Abwicklungs-/Insolvenzzeiträumen.

21

c) Der Senat, der diesen Streit bisher ausdrücklich offen gelassen hat (vgl. Senatsurteile vom 23.01.2013 –  I R 35/12, BFHE 240, 140, BStBl II 2013, 508; vom 07.05.2014 –  I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593), schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Die sogenannten Zwischenveranlagungen sind nicht als vorläufige, sondern als endgültige Veranlagungen zu qualifizieren.

22

aa) Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sind nicht eindeutig.

23

Einerseits bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG ausdrücklich, dass der „im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen“ ist, und geht dadurch in der Grundkonzeption von einer einheitlichen Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums aus (schon hieran zweifelnd Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 25). Auch die Berechnung des Abwicklungsgewinns nach § 11 Abs. 2 bis 6 KStG ist an einer einheitlichen Betrachtung des gesamten Abwicklungszeitraums ausgerichtet.

24

Andererseits sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ausdrücklich vor, dass der „Besteuerungszeitraum“ (im Unterschied zum Abwicklungszeitraum nach Satz 1) drei Jahre nicht übersteigen soll. Dabei ist dem Wortlaut dieser Regelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass dies lediglich zu vorläufigen Zwischenveranlagungen führen soll, zumal mit der Festsetzung von Vorauszahlungen ein zumindest vergleichbares Instrument zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr lässt sich die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG auch als Ausnahme von der Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG interpretieren, die immer dann eingreift, wenn das Abwicklungs-/Insolvenzverfahren abweichend vom Regelfall nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen wird. Dass es sich bei § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG um eine Ermessensvorschrift handelt („soll“), ändert daran nichts (so auch Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52; a.A. Hoffmann in Lüdicke/Schnitger/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift für Dieter Endres, 2016, S. 173, 174 f.), zumal nur die konkrete Dauer des Besteuerungszeitraums, nicht aber das Verhältnis zur Rechtsfolgenanordnung in § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG in das Ermessen gestellt wird. Allein der Umstand, dass es sich bei § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG um eine Ermessensvorschrift handelt, kann nicht dazu führen, dass Satz 1 auch in diesem Fall weiterhin uneingeschränkte Wirkung entfaltet.

25

Die Regelungen über die Ermittlung des Abwicklungsgewinns nach § 11 Abs. 2 bis 6 KStG sprechen ebenfalls nicht eindeutig dafür, nur von vorläufigen Zwischenveranlagungen ausgehen zu können. Diese Regelungen bleiben auch bei Annahme einer endgültigen Unterteilung des Abwicklungs-/Insolvenzzeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume sinngemäß anwendbar, insbesondere auf die Ermittlung des Gewinns des letzten Besteuerungszeitraums (vgl. R 11 Abs. 3 KStR 2015). Darüber hinaus soll durch diese Ermittlungsvorschriften lediglich sichergestellt werden, dass mit dem Abwicklungsgewinn der Totalgewinn unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven einer Schlussbesteuerung zugeführt wird (vgl. Endert in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz 25 ff.; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52). Dieses Ziel wird auch bei einer Aufteilung in mehrere Besteuerungszeiträume erreicht. Dass der Normanwendungsbefehl des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG ohne Vorläufigkeit der Zwischenveranlagungen „nie“ zur Anwendung käme (so Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 101), trifft nicht zu. Für den Regelfall einer Abwicklung innerhalb von drei Jahren bleibt es bei einer uneingeschränkten Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG.

26

bb) In der Folge ist maßgeblich auf den Zweck des § 11 KStG und insbesondere des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG abzustellen.

27

Wie bereits ausgeführt, dient die Grundkonzeption der Besteuerung des Abwicklungsgewinns nach § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 bis 6 KStG einer Schlussbesteuerung unter Einbeziehung sämtlicher stiller Reserven (Besteuerung des Totalgewinns). Ob dieses Ergebnis auch ohne § 11 KStG erreicht werden könnte, spielt insoweit keine Rolle. Darüber hinaus sollen durch eine einheitliche Betrachtung des Abwicklungszeitraums und die dadurch erweiterten Möglichkeiten der Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten besondere Härten vermieden werden, die sich im Fall der Abwicklung aus einer regulären Abschnittsbesteuerung ergeben könnten (Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 7).

28

§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG dient dagegen der Sicherung des Steueranspruchs, namentlich der Vermeidung von Schwierigkeiten, die sich bei einer streng auf den gesamten Abwicklungszeitraum abstellenden Besteuerung im Fall von mehrjährigen oder nur zum Schein durchgeführten Liquidationen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2006 –  I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 18.09.2007 –  I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319). Insbesondere soll den Finanzbehörden das Recht gegeben werden, die Gesellschaften auch ohne einzelfallbezogenen Nachweis einer Scheinliquidation spätestens nach Ablauf von drei Jahren zur Steuer heranzuziehen (s. Begründung zum Körperschaftsteuergesetz vom 16.10.1934, RStBl 1935, 81, 85; Senatsurteil vom 18.09.2007 –  I R 44/06, BFHE 219, 61, BStBl II 2008, 319).

29

Für das Verhältnis von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG ist nach Auffassung des Senats maßgebend, dass Satz 2 im Verhältnis zu Satz 1 als einschränkende Ausnahmeregelung konzipiert ist. Das Jahresprinzip soll auch im Abwicklungs-/Insolvenzfall nicht aufgegeben, sondern die periodenübergreifende Wirkung der Besteuerung des Abwicklungszeitraums beschränkt werden (so auch Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 34; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 52). Letztlich gilt die Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG somit nur für den Regelfall eines bis zu drei Jahre dauernden Abwicklungszeitraums. Sofern dieser Zeitraum überschritten wird, greift die Ausnahme des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG. Die besonderen Ermittlungsvorschriften des § 11 Abs. 2 bis 6 KStG sind hieran sinngemäß anzupassen.

30

cc) Auch der Einwand des Klägers, nur die Annahme vorläufiger Zwischenveranlagungen könne zu einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung führen, hat keinen Erfolg.

31

Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG gerade nicht die Rechtsfolge einer nur vorläufigen Zwischenveranlagung entnehmen. Darüber hinaus widerspricht die Aufteilung eines mehrjährigen Abwicklungszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume auch nicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Vielmehr würde umgekehrt ein zwingend einheitlicher Abwicklungszeitraum zu Gestaltungsspielräumen und allgemein zu Unsicherheiten führen, insbesondere im Hinblick auf das letztlich anzuwendende Recht. Die endgültige Aufteilung eines über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume entspricht damit gerade einer gleichmäßigen Besteuerung sowie dem ebenfalls zu beachtenden Gebot der Rechtssicherheit (so auch Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 43; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 34). Die Ausgestaltung als Ermessensvorschrift hinsichtlich der konkreten Dauer des Besteuerungszeitraums steht dem nicht entgegen, zumal die behördliche Entscheidung gerichtlich auf Ermessenfehler überprüft werden kann.

32

d) Ob das FA nach dem dreijährigen Zeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG in den Folgejahren grundsätzlich wieder zu einer jährlichen Veranlagung zurückkehren sollte (so R 11 Abs. 1 Satz 7 KStR 2015; Münch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 11 KStG Rz 32) oder ob sich in den Folgejahren in der Regel weitere Drei-Jahres-Besteuerungszeiträume anschließen (so Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 11 KStG Rz 44; Stalbold in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 11 Rz 50; auch Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 11 Rz 149 f.), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.

33

Die Ermessensentscheidung über die konkrete Dauer des jeweiligen Besteuerungszeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ergeht jeweils durch einen gesonderten –und damit auch eigenständig anzufechtenden– Verwaltungsakt (Senatsurteile vom 22.02.2006 –  I R 67/05, BFHE 213, 301, BStBl II 2008, 312; vom 07.05.2014 –  I R 81/12, BFH/NV 2014, 1593). Im Streitfall hat der Kläger diese Verwaltungsakte nicht angegriffen. Damit sind sie nicht Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens.

34

2. Darüber hinaus hat das FG zu Unrecht die Anwendung der Regelungen über die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. im Rahmen einer Besteuerung nach § 11 KStG ausgeschlossen.

35

a) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 (HFR 2025, 980) sind die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Folge kommt eine verfassungskonforme Auslegung auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendung der Mindestbesteuerung wie im Streitfall dazu führt, dass Verluste definitiv nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können.

36

Zwar führen die Regelungen über die Mindestbesteuerung zu (Un-)Gleichbehandlungen. Nach Auffassung des BVerfG sind diese (Un-)Gleichbehandlungen aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insofern gelte sowohl für die Grundkonzeption der Mindestbesteuerung als auch für die besondere Sachverhaltskonstellation eines Definitiveffekts der Maßstab des Willkürverbots, zumal es verfassungsrechtlich keinen „Kernbereich“ einer Nettoertragsbesteuerung im Sinne eines absoluten Mindestmaßes der Abzugsfähigkeit von Verlusten gebe. Die Regelungen über die Mindestbesteuerung seien nicht willkürlich, da sie von dem sachlichen Grund einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung getragen und in ihrer konkreten Ausgestaltung von der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis gedeckt seien. Dies gilt nach Auffassung des BVerfG auch für den Fall eines definitiven Untergangs von Verlustvorträgen nach Eintritt eines bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekts. Der Gesetzgeber sei bei seiner Typisierungsentscheidung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, diese Sachverhaltskonstellation durch eine Härteklausel abzumildern. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die periodenübergreifende Besteuerung des Abwicklungszeitraums nach § 11 KStG das Ausmaß der verursachten Härten beeinflusse und §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung vorsähen (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, HFR 2025, 980).

37

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der konkrete Umfang der Verlustverrechnung auch für das Streitjahr 2011 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit für die Streitjahre Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO in Betracht kommen könnten, handelt es sich um eigenständige Verfahren, die nicht Gegenstand des hiesigen Revisionsverfahrens sind.

38

3. In der Folge war die Vorentscheidung aufzuheben und nicht nur hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erlass eines einheitlichen Körperschaftsteuerbescheids für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum 2003 bis 2015, sondern auch hinsichtlich der im hiesigen Verfahren verbundenen Anfechtungsklage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 abzuweisen.

39

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BAföG-Reform im Kabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat Verbesserungen im Rahmen der BAföG-Reform beschlossen. Ziel ist es, jungen Menschen in Ausbildung und Studium eine verlässliche, moderne und bestmögliche staatliche Unterstützung zu bieten.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Die Bundesregierung hat Verbesserungen im Rahmen der BAföG-Reform beschlossen. Ziel ist es, jungen Menschen in Ausbildung und Studium eine verlässliche, moderne und bestmögliche staatliche Unterstützung zu bieten.

Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

Gleiche Chancen auf ein Studium oder eine Ausbildung – unabhängig vom Einkommen der Eltern – das ermöglicht das BAföG. Es ist eine der wichtigsten staatlichen Unterstützungsleistungen für junge Menschen in Ausbildung oder Studium. Die Bundesregierung hat nun eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, um es weiter zu verbessern und zu modernisieren.

Welche Leistungen verbessert die BAföG-Reform?

Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildene profitieren nach der Reform von diesen verbesserten Leistungen, die die Bundesregierung beschlossen hat, darunter:

  • Die Wohnkostenpauschale wird erhöht: Sie soll ab dem Sommersemester 2027 von 380 Euro auf 440 Euro monatlich erhöht werden. Das soll Studierende angesichts hoher Mieten entlasten.
  • Die BAföG-Bedarfssätze für Studierende steigen schrittweise: Ab dem Wintersemester 2027/28 von 475 Euro auf 503 Euro und im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro – das entspricht dem aktuellen Grundsicherungsniveau. Das soll helfen, um Lebenshaltungskosten besser abzudecken. Bei Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Azubis erfolgt auch eine entsprechende Anpassung.
  • Die Freibeträge steigen jährlich: Sie sollen ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 jährlich um 1,5 Prozent steigen. Damit will die Bundesregierung den Kreis der Berechtigten erhalten.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge werden angepasst: Damit sollen die gestiegenen Versicherungskosten besser berücksichtigt und damit die BAföG-Förderung an die aktuellen Bedingungen angepasst werden.

Welche Verbesserungen gibt es in Sachen Bürokratierückbau und Digitalisierung?

Neben den höheren Leistungen soll es einfacher werden, BAföG zu beantragen. Künftig soll die Antragsstellung bundesweit einheitlich und vollständig digital über das Portal BAföG Digital laufen. Zudem sollen Regelungen, wie beispielsweise der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester oder Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze entfallen. Damit reduziert die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand, beschleunigt das BAföG-Verfahren und engagiert sich weiter für einen konsequenten Bürokratierückbau.

Weitere Informationen zum BAföG erhalten Sie auf der Seite des Bundesforschungsministeriums.

Warum soll die Reform erst 2027 in Kraft treten?

Trotz einer sehr angespannten Haushaltslage hat die Bundesregierung eine BAföG-Reform vorgelegt, die zentrale Punkte aus dem Koalitionsvertrag umsetzt – auch wenn der Zeitplan etwas verschoben wurde. Wichtig ist dabei: Es wird Leistungsverbesserungen für alle geben und die gilt es, auch im Gesamtbild zu betrachten. Die Bundesregierung erhöht nicht nur die Wohnkostenpauschale, sondern auch die Grundbedarfssätze, die Freibeträge und die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge. Von den Leistungsverbesserungen profieren – neben Studierenden und Schülern – auch Aufstiegs-BAföG-Berechtigte sowie (betriebliche) Auszubildende. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Bis zu 90 Prozent der weltweiten Entwaldung gehen auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Die EU-Entwaldungsverordnung steuert dem entgegen. Nun wurde die nationale Umsetzung im Bundeskabinett beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.08.2026

Bis zu 90 Prozent der weltweiten Entwaldung gehen auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Die EU-Entwaldungsverordnung steuert dem entgegen. Nun wurde die nationale Umsetzung im Bundeskabinett beschlossen.

Felder statt Bäume: Der Konsum landwirtschaftlicher Güter treibt weltweit die Abholzung voran. Laut Schätzungen der Welternährungsorganisation sind zwischen 1990 und 2020 so weltweit 420 Millionen Hektar Wald verlorengegangen – eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union. Jedes Jahr werden weltweit weitere zehn Millionen Hektar Wald zerstört. Wälder sind jedoch unverzichtbar für Klima und Artenvielfalt.

Maßnahmen gegen weltweite Abholzung

Die EU will dem mit der EU-Entwaldungsverordnung – kurz EUDR (EU Deforestation Regulation) – entgegenwirken. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur noch „entwaldungsfrei“ hergestellte Waren in die EU gelangen und auch nur solche aus der EU exportiert werden dürfen. Anwendungsbeginn der EUDR für große und mittlere Unternehmen ist am 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen am 30. Juni 2027. Die EUDR verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Einhaltung wirksam zu überwachen. Dazu dient ein jetzt beschlossener Gesetzentwurf des Kabinetts.

Die EU-Entwaldungsverordnung schreibt unternehmerische Sorgfaltspflichten für sieben Rohstoffe vor: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder. Außerdem sind zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse Gegenstand der Verordnung, beispielsweise Schokolade oder Möbel.

Vorgaben der EUDR

Die EUDR soll sicherstellen, dass die Produkte in der EU nur dann in Verkehr gebracht oder exportiert werden, wenn sie drei Kriterien erfüllen:

  1. Die Produkte müssen entwaldungsfrei produziert sein. Das bedeutet, dass die Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Bei Holz (und Holzerzeugnissen) gilt, dass es aus einem Wald stammen muss, in dem es seit dem 31. Dezember 2020 keine Waldschädigung gab.
  2. Die Produkte müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein. Um dies nachzuweisen, muss zum Beispiel belegt sein, dass eine Fläche nach nationalem Recht bepflanzt werden durfte. Dies soll unter anderem verhindern, dass indigene Völker ihre Lebensgrundlage verlieren.
  3. Für die Produkte muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen. Der Marktteilnehmer muss in einer Sorgfaltserklärung bestätigen, dass die Waren entwaldungsfrei und im Herkunftsland legal erzeugt worden sind. Diese Sorgfaltserklärung muss er an das EU-Informationssystem übermitteln.

Für die Umsetzung und Durchführung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Der Gesetzentwurf schafft keine neuen, über das EU-Recht hinausgehenden Verpflichtungen. Zudem setzt er Vorschriften der EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie um.

Bürokratische Entlastung für Unternehmen

Um Bürokratie zu vermeiden, wurden im Dezember 2025 deutliche Vereinfachungen der Verordnung beschlossen und Unternehmen damit maßgeblich entlastet. Zudem wurde bereits Ende 2025 eine Überprüfung der EUDR vereinbart. Auch hier konnte die Bundesregierung weitere zentrale Entlastungen durchsetzen. Damit werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag erfüllt und unnötige Bürokratie für die deutsche Wirtschaft verhindert – insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der gesamten EU-Lieferkette.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat kürzlich den Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift vorgelegt, mit der weitere zugesagte Vereinfachungen für die Praxis geregelt werden. Unter anderem gilt dies für den Verzicht auf die Angabe von Geodaten, die Möglichkeit der Abgabe von Sammelerklärungen über Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Anpassungen für mittlere und große Unternehmen, bei denen nur ein Teil der Geschäftstätigkeit sich auf von der EUDR erfasste Rohstoffe bezieht.

Quelle: Bundesregierung

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