Streit um Werklohn und Mängelansprüche beim Einbau eines Geländers

Das AG München wies sowohl die Werklohnklage als auch die Widerklage auf Mängelbeseitigungskosten ab, weil der zusätzliche Aufwand für die Geländerbefestigung nicht beauftragt worden war und die beanstandeten Oberflächenmerkmale der vereinbarten Rohstahl-Optik entsprachen und daher keinen Mangel darstellten (Az. 172 C 16474/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.06.2026 zum Urteil 172 C 16474/24 vom 12.08.2025 (rkr)

Geländer in Rohstahl-Optik

Ein nicht deutschsprachiger Münchner beauftragte ein fränkisches Unternehmen mit der Herstellung und Montage eines Geländers aus Rohstahl in der Wohnung. Hierfür besuchte er einen Showroom des Unternehmens in München, in dem verschiedene Geländertypen ausgestellt waren. Dort wurden auf Englisch die vertraglichen Details und ein Gesamtpreis von 5.236 Euro brutto vereinbart und bezahlt. In den Vertragsbedingungen heißt es u. a. auf Deutsch: „Eigenschaften Stahloberfläche Rohstahl ist unbehandelter Stahl mit Gebrauchsspuren wie Kratzer, Verfärbungen und einer sehr unterschiedlichen Oberfläche. […] Dieses Material wird immer Spuren aus der Stahlherstellung und -verarbeitung aufweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Oberflächenqualität ist ausgeschlossen. Oberflächeneigenschaften wie Verfärbungen durch Schweißen, Fertigungsspuren durch Schleifarbeiten mit der Flex, Flugrost oder auch Unebenheiten sind unabänderbar. Wenn sich der Auftraggeber für eine einheitliche und homogene Oberfläche entscheiden will, ist purer Rohstahl das Falsche.“

Bei der Montage des Geländers wurde festgestellt, dass aufgrund des Bodenaufbaus eine andere Befestigung mit statischer Ertüchtigung notwendig ist. Hierfür stellte das Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 583 Euro in Rechnung. Die Begleichung dieser Rechnung wurde jedoch unter Verweis auf eine fehlende Beauftragung verweigert. Zudem machte der Münchner Mängelansprüche geltend. Anders als im Showroom sei der Zustand nicht makellos und einheitlich patiniert, sondern weise erhebliche Farbunterschiede auf und passe daher nicht zu einem ebenfalls verbauten Stahl-Kamin. Vor dem Amtsgericht München erhob das Unternehmen schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden 583 Euro, der Münchner erhob Widerklage auf Zahlung von 4.736 Euro Mängelbeseitigungskosten.

Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.08.2025 Klage und Widerklage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat einen ergänzenden Auftrag des Beklagten zur Herstellung einer statischen Ertüchtigung […] nicht nachgewiesen. […] Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass als Auftragsinhalt die Lieferung von Stahl mit einheitlicher und homogener Oberfläche und ohne Verfärbungen vereinbart worden wäre, sodass der aktuelle Zustand des Geländers nicht als Mangel, sondern als auftragsgemäß anzusehen ist. […]

Die Zeugin A. hat […] glaubhaft geschildert, dass seitens der Klägerin ein entsprechendes Material dem Beklagten nicht angeboten worden sei. Das Material des Gewerks der Klägerin sei roher Stahl. Das habe sie dem Beklagten mehrfach erklärt und es sei zum Großteil […] in unserer Ausstellung auch so ausgestellt. […] Es sei immer Bestandteil des Gesprächs im Showroom, dass das so sei mit dem Material und den Schweißspuren, weil das ein wesentliches Merkmal dieses Materials wäre. Sie habe ganz bewusst darauf hingewiesen, dass, wenn man eine andere Optik haben wolle, man das im Nachgang von einem bauseitigen Maler behandeln lassen müsse. […] Sie habe immer gesagt, dass die Oberfläche des Stahls und die Schweißstellen immer individuell sind. Das habe sie auch auf Englisch gesagt. […] Die Aussage der Zeugin wird indiziell gestützt […] durch die Lichtbilder aus dem Showroom der Klägerin […], die weitgehend Treppen und Geländer in Rohstahloptik erkennen lassen.

Auch die schriftliche Vertragssituation bestätigt die Behauptung der Klägerin, dass eine Treppe in Rohstahl montiert werden sollte. Dies wird ausdrücklich und ausführlich in dem vom Beklagten unterschriebenen Angebot auf Seite 5 unter „Eigenschaften Stahloberfläche“ so ausgeführt. […] Einer Übersendung der Vertragsbedingungen in englischer Sprache bedurfte es nicht. Die Zeugin A. hatte dem Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Auftrag (inkl. Vertragsbedingungen) nicht auf Englisch übersenden könne und darauf verwiesen, dass sich der Beklagte die Ausführungen gegebenenfalls […] übersetzen lassen solle. Der Beklagte hat daraufhin ohne Beanstandungen den Auftrag unterschrieben zurückgesandt, womit er zumindest konkludent auf eine englische Fassung der Vertragsbedingungen verzichtet hat.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Schwarzarbeit – Strafverteidigung hilft im Sozialgerichtsprozess nicht

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg hervorgehoben (Az. L 14 BA 63/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil L 14 BA 63/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. L 14 BA 63/23) hervorgehoben.

Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. In den Restaurants arbeiteten neben ihm auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren.

Das Hauptzollamt durchsuchte im Jahr 2016 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Es kam zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Da keine aussagekräftigen Nachweise vorhanden waren, schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten. Davon zog es die der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers (= des Klägers) ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung wertete die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts im Rahmen einer Betriebsprüfung aus. Dann setzte sie gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest (sog. Betriebsprüfungsbescheid).

Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeitszeitnachweise wurde vom Amtsgericht auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.

Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Rentenversicherung entbehre jeder Grundlage. Die Restaurants hätten andere Öffnungszeiten gehabt und seien zudem schlecht besucht gewesen. Seine Frau und er hätten die Restaurants im Wesentlichen allein betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2026 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen. Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvollziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern sei nicht sozialversicherungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Restarbeitszeiten führten zu einem rechtmäßigen Schätzungsergebnis. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelte im Schätzungsverfahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 28p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lautet:

„Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen […] mindestens alle vier Jahre.“

§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV lautet:

„Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Genehmigung eines Windenergievorhabens: Schutzmaßnahmen für Kraniche und Fledermäuse rechtmäßig

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 7 A 41/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil OVG 7 A 41/25 vom 17.06.2026

Während der Brutzeit des Kranichs dürfen Windenergieanlagen in der Nähe von Kranichbrutstätten nicht gebaut werden. Außerdem müssen die Betreiber zum Schutz von Fledermäusen pauschale Abschaltzeiten hinnehmen, sofern noch keine genauen Erkenntnisse zu den tatsächlichen Fledermausaktivitäten vorliegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden.

Die Klägerin, ein Windenergierunternehmen, klagte gegen Nebenbestimmungen in einer Genehmigung für den Bau von zwei Windenergieanlagen als Ersatz für drei ältere Windenergieanlagen (sog. Repowering). Diese Nebenbestimmungen sehen zum Schutz von Kranichbrutstätten im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. September eines Jahres ein Verbot von Baumaßnahmen vor. Zum Schutz von Fledermäusen wird für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober eines Jahres unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Windgeschwindigkeit, Temperatur) eine pauschale Abschaltung der Windenergieanlagen vorgegeben.

Die Klägerin machte geltend, das Bauverbot sei auf die tatsächliche Brutzeit des Kranichs zu begrenzen, die nur bis Ende Juni oder maximal bis Ende Juli dauere. Nur in seltenen Fällen komme es danach zu einem Zweit- oder Nachgelege. Außerdem sei die Beschränkung der Bauzeit unverhältnismäßig, denn der Zeitraum zwischen Mitte September bis Ende Januar reiche für die Fertigstellung der Windenergieanlagen nicht aus. Gegen die Fledermausabschaltzeiten wandte das Unternehmen ein, dass schon jetzt eine „passgenauere“ Regelung möglich sei, da Daten zu den Fledermausaktivitäten vorlägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die beiden geplanten Wind-energieanlagen drei Altanlagen aus dem Jahr 2000 ersetzen sollten. Das Kollisionsrisiko für die betroffenen Arten (u.a. Großer Abendsegler) verringere sich hierdurch. Die Windenergieanlagen seien außerdem nicht in einem Gebiet geplant, das nach der Erlasslage in Brandenburg für Fledermäuse von besonderer Bedeutung sei.

Das Oberverwaltungsgericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies die Klage ab. Die naturschutzfachlichen Grundannahmen des beklagten Landesamtes für Umwelt sind hinreichend plausibel. Mangels eindeutiger fachlicher Standards verfügt die Behörde insoweit über einen Einschätzungsspielraum, der nicht überschritten wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Kein Schadensersatz bei Rutschgefahr durch Algen in einem öffentlichen Planschbecken

Das LG Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug (Az. 6 O 160/25).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 19.06.2026 zum Urteil 6 O 160/25 vom 01.12.2025 (rkr)

Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, das mutmaßlich im Planschbecken des Lübecker Drägerparks ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug.

Was ist passiert?

Sommer im Drägerpark: Ein Kleinkind planscht im öffentlichen Wasserbecken, rutscht mutmaßlich auf dem algenbewachsenen Boden aus und verliert zwei Milchzähne. Die Eltern verlangen von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algen warnen müssen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck verneinte Ersatzansprüche, denn die Stadt habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt müsse Spielflächen zwar möglichst gefahrlos halten. Das habe die Stadt aber auch getan, sie habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Eine häufigere Reinigung (z.B. einmal wöchentlich) sei nicht zumutbar. Der Algenbewuchs sei auch zu sehen gewesen. Die damit verbundene Rutschigkeit hätten die Eltern selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.

Das Urteil vom 01.12.2025 (Az. 6 O 160/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen zum 21. Dezember 2021 war unwirksam

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 MK 1/22 vom 18.06.2026 (nrkr)

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen.

Hintergrund

Die Klage richtete sich ursprünglich auch gegen den Geschäftsführer sowie die Muttergesellschaft der Stromio GmbH; insoweit ist sie zurückgenommen worden.

Die Beklagte hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die Beklagte das Risiko von Preissteigerungen – insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten – für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.

Im Dezember 2021 stellte die Beklagte die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21. Dezember 2021. Zur Begründung führte sie – sinngemäß – die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber – die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben – hatten diese Verträge mit der Beklagten gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die Beklagte wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggfls. später in die Grundversorgung überführt.

Feststellungsziel I.1 – Fristlose Kündigung war unwirksam

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Die von der Beklagten genannten Gründe tragen sie nicht.

Der Anstieg der Energiepreise war für die Beklagte vorhersehbar. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen – die Beklagte selbst datierte den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021. Dennoch schloss sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge ab.

Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie hatte die Beklagte zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme kann sie sich nicht nachträglich lösen – auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße angenommen hatte. Zudem hat sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber den Endkunden. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit nicht vor.

Feststellungsziel II.1 – Nichtleistung war eine Pflichtverletzung

Das Gericht hat festgestellt, dass die Einstellung der Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt und damit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Beklagten, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, hat das Gericht nicht gelten lassen.

Das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt hingegen ohne Erfolg. Dabei geht es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Beklagte zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände war möglich: Erstere lässt sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; Letztere hat das Gericht verneint, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.

Feststellungsziel II.4 – Mehrkosten der Ersatzversorgung sind ersatzfähiger Schaden

Das Gericht hat festgestellt, dass Betroffene die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggfls. Grundversorgung ab dem 22. Dezember 2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen können – sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.

Zum Hintergrund des Musterfeststellungsverfahrens

Das Musterfeststellungsurteil trifft verbindliche Feststellungen für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche im Klageregister angemeldet haben.

Das Aktenzeichen lautet 2 MK 1/22.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt lt. BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (Az. 2 AZR 213/25).

BAG, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 2 AZR 213/25 vom 18.06.2026

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz z. B. während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:

„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Klage gegen Mobilfunkmast in Ludwigshafen erfolglos: Gesetzliche Grenzwerte für Strahlenbelastung bieten ausreichenden Schutz

Das VG Neustadt hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte (Az. 5 K 53/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil 5 K 53/25.NW vom 05.05.2026

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der sich gegen eine behördliche Genehmigung für einen benachbarten Mobilfunkmast wandte.

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs in Ludwigshafen. In rund 16 Metern Entfernung zu seinem Betriebsgebäude wurde ein Mobilfunkmast errichtet. Die zuständige Bundesbehörde erteilte den Betreibern hierfür eine sog. Standortbescheinigung, die den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände bescheinigt. Gegen diese Bescheinigung erhob der Kläger Klage.

Er machte geltend, dass die Mobilfunkstrahlung selbst bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte erhebliche Gesundheitsgefahren für ihn und seine Mitarbeitenden berge – unter anderem ein erhöhtes Krebsrisiko sowie Erbgutveränderungen. Er verwies dabei auf diverse wissenschaftliche Einzelstudien. Die in der maßgeblichen Verordnung (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder seien willkürlich, veraltet und verletzten das im Grundgesetz verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die erteilte Standortbescheinigung sei rechtmäßig, da der erforderliche Sicherheitsabstand rechnerisch korrekt ermittelt worden sei und eingehalten werde.

Zudem bestätigte das Gericht die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grenzwerte. Dabei verwies die Kammer auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Bei hochkomplexen und wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Gefährdungslagen – wie den langfristigen Auswirkungen hochfrequenter Strahlung – stehe dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum zu.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, bei wissenschaftlicher Ungewissheit anstelle der Fachbehörden eigene Risikobewertungen vorzunehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte richterlich anzuordnen. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit könne nur dann gerichtlich festgestellt werden, wenn die geltenden Grenzwerte aufgrund neuer Erkenntnisse „evident unzureichend“ geworden seien, also offensichtlich keinen Schutz mehr böten.

Dies sei hier nicht der Fall. Das Gericht betonte, dass die Bundesregierung das gesundheitliche Risiko durch Mobilfunkstrahlung fortlaufend beobachte und bewerte, unter anderem durch den Einsatz spezialisierter Gremien wie der Strahlenschutzkommission. Allein der Umstand, dass in Teilen der Wissenschaft über mögliche Risiken unterhalb der geltenden Grenzwerte diskutiert werde, reiche nicht aus, um die bestehenden rechtlichen Schutzvorkehrungen als verfassungswidrig einzustufen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Bundesgerichtshof entscheidet über den Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat (Az. VI ZR 67/25).

BGH, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil VI ZR 67/25 vom 19.05.2026

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.

Sachverhalt

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 Euro) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 Euro) in Höhe von 1.081,57 Euro geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 Euro hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.

Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.

Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Heidelberg: Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung

Der VGH Baden-Württemberg hat ein Urteil des VG Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht (Az. 12 S 715/26).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Beschluss 12 S 715/26 vom 17.06.2026

Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom 17. Juni 2026 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, wonach einem Kind mit besonderem Förderbedarf ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von fünf Stunden täglich (montags bis freitags) zusteht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Sachverhalt

Die heute fünfjährige Klägerin, die mit dem Angelman-Syndrom lebt, wird in ihrer Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags von 8:30 bis 15:15 Uhr und freitags von 8:30 bis 11:55 Uhr betreut. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) hat sie geltend gemacht, dass sie gegen die Stadt Heidelberg (Stadt) als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch habe, auch an Freitagen im Umfang von mindestens fünf Stunden betreut und gefördert zu werden. Die Stadt hat dem entgegengehalten, es sei ausreichend, dass die Klägerin insgesamt sogar knapp 30,5 Stunden in der Woche gefördert werde.

Das VG hat der Klage mit Urteil vom 24. März 2026 stattgegeben und die Stadt verurteilt, der Klägerin bis zu ihrem Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtung oder einer Kindertageseinrichtung, welche die Betreuung der Klägerin durch eine externe Integrationshilfe zulässt, im Umfang von täglich (Montag bis Freitag) mindestens fünf Stunden nachzuweisen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der 12. Senat des VGH hat den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des VG bestätigt.

Die Stadt habe keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigten, dargelegt. Insbesondere sei die Rechtsansicht der Stadt in der Sache unzutreffend. Der Senat hat dazu weiter ausgeführt: Kinder ab drei Jahren haben bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt und mindestens fünf Stunden täglich. Ein Weniger an Förderung an einem dieser fünf Tage könne grundsätzlich nicht entgegen dem Willen der Kinder bzw. deren Eltern durch ein Mehr an den anderen vier Tagen ausgeglichen werden. Ebenso wenig könne der Anspruch alternativ durch eine Förderung in Kindertagespflege erfüllt werden. Ob sich der gesetzliche Anspruch auf mehr als fünf Stunden täglich beziehe, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin allein einen Nachweis eines Betreuungsplatzes für fünf Stunden täglich eingeklagt habe.

Die Berufung sei auch nicht mit Blick auf den Einwand der Stadt zuzulassen, dass derzeit für Kinder mit sehr hohem Förderbedarf die notwendigen strukturellen und personellen Voraussetzungen fehlten, die geforderten Betreuungszeiten abzudecken. Denn der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Die Stadt sei verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen – auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen – selbst zu schaffen und anzubieten oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 12 S 715/26).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Änderungen beim Versorgungsausgleich im Scheidungsfall

Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6510) vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.06.2026

Die Bundesregierung will Regelungen für den Versorgungsausgleich ändern. Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (21/6510) vor.

Die Regierung erläutert dazu: „Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.“ Dabei seien die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht werde diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht, schreibt die Bundesregierung. „Dies gilt insbesondere für die übergangenen Anrechte: So kommt es vor, dass Ehegatten oder ein Versorgungsträger im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte angeben – sei es aus Versehen (vergessenes Anrecht) oder aus Absicht (verschwiegenes Anrecht) – oder dass das Familiengericht ein Anrecht fehlerhaft übersieht.“

Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass die fehlende Möglichkeit der Fehlerkorrektur im Einzelfall zu Gerechtigkeitslücken führen könne. Dies werde der hohen Bedeutung des Versorgungsausgleichsrechts für die Alterssicherung der Beteiligten sowie dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht, schreibt die Regierung weiter. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 496/2026

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