Gericht bestätigt Widerrufsrecht bei Videospielen

Das OLG Frankfurt hat die Rechte von Verbrauchern bei Videospielen bestätigt. In einer Klage des vzbv gegen die Nintendo Europe GmbH urteilte das Gericht, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten muss, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist (Az. 6 U 275/19).

vzbv, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 6 U 275/19 des OLG Frankfurt vom 28.10.2021

  • OLG Frankfurt: Widerrufsrecht gilt auch für Vorab-Bestellung digitaler Spiele, die nach dem Download noch nicht nutzbar sind.
  • Das Verfahren geht auf eine Beschwerde der norwegischen Verbraucherorganisation Forbrukerrådet zurück
  • Nintendo hat Bestellformular im e-Shop inzwischen geändert.

Nintendo of Europe GmbH erkennt Unterlassungsanspruch des vzbv vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main an

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte von Verbraucher:innen bei Videospielen bestätigt. In einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Nintendo Europe GmbH urteilten die Richter, dass das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten muss, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht spielbar ist.

„Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden. Es ist gut, dass Nintendo den Verbraucher:innen das ihnen zustehende Widerrufsrecht nun einräumen muss“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Vorbestellte Spiele waren nicht stornierbar

Nintendo hatte in seinem e-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Der Download umfasste meist einen die Software umfassenden „Pre-Load“ des Spiels sowie ein anschließend auf der Spiele-Konsole angezeigtes Symbol. Die Freischaltung des Spiels erfolgte per Update erst zum offiziellen Starttermin. Solche Online-Käufe können normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Nintendo hatte das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt. Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer:innen wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt.

OLG Frankfurt hebt Entscheidung des Landgerichts auf

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des vzbv in erster Instanz abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Verbraucherschützer jetzt Erfolg. Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach. Im Anerkenntnisurteil gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Urteilen üblich, enthält das Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe.

Kooperation mit norwegischen Verbraucherschützern

Die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet hatte bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts im e-Shop von Nintendo als Verstoß gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Da der Shop-Betreiber Nintendo of Europe seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem Durchsetzungsersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde („Norwegian Consumer Authority“ – NCA) den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung.

Formal gilt das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten. Nintendo hat inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines e-Shops geändert.

Quelle: vzbv

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Verbraucherinformation: Vielzahl von Anfragen kein Ablehnungsgrund

Behörden dürfen Anträge auf Verbraucherinformationen, die von verschiedenen Personen über eine Internetplattform gestellt werden, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis auf ihre knappen Ressourcen und ihre „eigentlichen Aufgaben“ versagen. So entschied das VG Berlin (Az. 14 K 153/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 14 K 153/20 vom 17.11.2021

Behörden dürfen Anträge auf Verbraucherinformationen, die von verschiedenen Personen über eine Internetplattform gestellt werden, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis auf ihre knappen Ressourcen und ihre „eigentlichen Aufgaben“ versagen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Der Kläger ist eine Privatperson. Im November 2019 beantragte er beim Bezirksamt Pankow über die Internetplattform „Topf Secret“ die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die dabei festgestellten Beanstandungen in einem bestimmten Betrieb nebst Übermittlung der entsprechenden Kontrollberichte. Dieses Begehren lehnte das Bezirksamt mit Bescheid aus dem Februar 2020 mit Verweis auf die von „Topf Secret“ verfolgten politischen Kampagne, die Behörden lahmzulegen, ab. Zwar würde der Antrag des Klägers nur zwei bis drei Stunden Bearbeitungszeit kosten. Über diese Plattform seien nun jedoch mehrere hundert Anträgen gestellt worden, deren Abarbeitung insgesamt bis zu 1.800 Arbeitsstunden binden würde; Zeit, in der sonst rund 900 Lebensmittelkontrollen durchgeführt werden könnten. Es liege deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, weil „durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde“. Hiergegen setzt sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr.

Die 14. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Ablehnung des Antrags sei rechtswidrig, da der vom Bezirksamt angenommene Ablehnungsgrund nicht vorliege. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung ergebe, greife dieser nur ein, wenn einzelne Anträge einen außergewöhnlichen Aufwand und hohe Bearbeitungskosten verursachten. Das sei bei dem Antrag des Klägers, auf den allein abzustellen sei, jedoch nicht der Fall. Anträge anderer Privatpersonen, die ebenfalls die Plattform genutzt hätten, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Unabhängig davon lasse sich die in der Sache vom Bezirksamt behauptete rechtsmissbräuchliche Absicht der Plattform auch nicht feststellen. Schließlich solle damit über die Veröffentlichung der Kontrollberichte die Transparenz hergestellt werden, die das zentrale Anliegen des Verbraucherinformationsgesetzes sei. Im Falle einer Vielzahl von Anfragen müsse die Abarbeitung „gestreckt“ erfolgen. Dafür erforderliche Kapazitäten müssten nötigenfalls geschaffen werden. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Informationen komme derzeit gleichwohl (noch) nicht in Betracht, da das Bezirksamt vorher noch den hier betroffenen Betrieb anhören müsse.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Corona keine Naturkatastrophe: Reiseversicherung haftet nicht für Kosten eines Ersatzflugs bei coronabedingter Flugannullierung

Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. Das AG München verneinte daher die Haftung durch den Reiseversicherer (Az. 275 C 23753/20).

AG München, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 275 C 23753/20 vom 20.05.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.05.2021 die Klage gegen einen bei München ansässigen Reiseversicherer auf Zahlung von 3.610 Euro ab.

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 27.01.2020 eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete. Nach den Versicherungsbedingungen gewährt die Beklagte Versicherungsschutz für die Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht. Der Kläger buchte am 04.03.2020 für sich und einen Mitreisenden eine Reise nach Sri Lanka vom 07.03.2020 bis 29.03.2020. Die Fluggesellschaft strich am 24.03.2020 aufgrund der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger für sich und seinen Begleiter Rückflüge für den 27.03.2020 von Colombo nach Zürich. Die insoweit entstandenen Kosten in Höhe von 3.610 Euro stellte der Kläger dem Reiseversicherer in Rechnung.

Der Kläger meint, bei der Corona-Pandemie handele es sich um eine Naturkatastrophe, sodass der Versicherer die Mehrkosten zu tragen habe. Die hohen Kosten für die Ersatzflüge seien darauf zurückzuführen, dass es sich bei diesen – vor der Schließung des örtlichen Flughafens – um die einzig verbliebene Rückreisemöglichkeit gehandelt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, die versicherten Risiken seien in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt worden. Eine Pandemie als versichertes Ereignis sei gerade nicht genannt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab der Beklagten Recht:

„(…) Bei der Corona-Pandemie handelt es sich mangels unmittelbarer physischer Auswirkungen, lokalem Auftreten und zeitlicher Eingrenzung um keine typische Naturkatastrophe. (…) Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, treten vermittelt durch staatliche Schutzmaßnahmen ein, bei denen es sich um politische Ermessensakte handelt. Bei Auswirkungen durch staatliche Maßnahmen liegt begrifflich aber keine Naturkatastrophe vor, da diese höchst unterschiedlich ausfallen können. Die Auswahl der Schutzmaßnahmen folgt weltweit verschiedenen Ansätzen. Schutzkonzepte wurden im Laufe der Zeit geändert und angepasst. In Ländern mit strengen Schutzkonzepten sind die Auswirkungen auf das öffentliche Leben stärker spürbar als in Ländern, die weniger strenge Ansätze verfolgen. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe ist aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte. (…) Auch in zeitlicher Hinsicht unterscheidet sich die Corona-Pandemie von einer Naturkatastrophe. Bei dieser besteht die Gefahrenquelle typischerweise für einen nur begrenzten Zeitraum von maximal einigen Wochen. (…) Die Gefahr durch das Coronavirus besteht aber bereits um ein vielfältiges länger und wird auch aufgrund seiner dezentralen Entwicklung noch länger eine Gefahr darstellen. (…)

Dieses Ergebnis wird auch durch Erwägungen zur Rechtssicherheit gestützt (…). Naturgemäß schwankende Infektionszahlen und sich dem anpassende Schutzmaßnahmen werfen die Abgrenzungsfrage auf, ab welchem Grad die Schwelle zur Naturkatastrophe überschritten würde. (…) Infektionszahlen und Schutzmaßnahmen entwickeln sich an verschiedenen Orten unterschiedlich, sodass dasselbe Ereignis teilweise als Naturkatastrophe einzustufen wäre und teilweise nicht. (…) Mangels Vorliegen eines versicherten Ereignisses besteht mithin kein Ersatzanspruch gegen die Beklagte.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde

Das OLG Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fortgeführt und entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen allenfalls ab dem Zeitpunkt greifen, zu dem das Coronavirus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde (Az. 8 U 123/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 8 U 123/21 vom 18.11.2021 (nrkr)

Oberlandesgericht Celle differenziert Rechtsprechung zu Versicherungsverträgen, die auf das Infektionsschutzgesetz verweisen

Der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat seine Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit Urteil vom 18. November 2021 fortgeführt (Az. 8 U 123/21).

Unter anderem am 1. Juli 2021 hatte er entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (vgl. Pressemitteilung vom 9. Juli 2021).

Was gilt aber, wenn die Versicherungsbedingungen selbst keine solche ausdrückliche Aufzählung enthalten? Sind sie so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin nach dem aktuellen Urteil des Senats eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.

In dem von dem Senat zu entscheidenden Fall betreibt die Versicherungsnehmerin ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken mehrfach untersagt, zum einen durch eine sog. Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 18. März 2020 und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2020. In beiden Fällen stellte die Klägerin den Betrieb für Übernachtungen zu touristischen Zwecken vorübergehend ein und begehrt nunmehr Versicherungsleistungen.

Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung wies der Senat die Klage ab. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am 18. März 2020 waren weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Dies erfolgte erstmals mit Wirkung ab dem 23. Mai 2020.

Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellte der Senat demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest. Die durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Verordnung sei eine behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Während die Oberlandesgerichte Schleswig und Hamburg noch entschieden hatten, dass Versicherungsschutz nur in Fällen bestehe, in denen eine aus dem versicherten Betrieb selbst stammende Infektionsgefahr gebannt werden solle, hat das Oberlandesgericht Celle eine solche Einschränkung abgelehnt. Auch ob die Verordnung rechtmäßig gewesen sei, könne offenbleiben – der Versicherungsschutz hänge hiervon nicht ab. Dem Schutz stehe schließlich auch nicht entgegen, dass eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich war, weil die Versicherung schon bei Teilschließungen eingriff.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Celle

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Hartz IV: Elektronisches Wörterbuch vom Jobcenter

Das Jobcenter ist verpflichtet, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf nach dem SGB II zu erstatten. So entschied das SG Oldenburg (Az. S 37 AS 1268/19).

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.12.2021 zum Urteil S 37 AS 1268/19 vom 16.11.2021 (nrkr)

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Oldenburg ist das Jobcenter verpflichtet, einer Schülerin die Kosten für ein elektronisches Wörterbuch als Mehrbedarf nach dem SGB II zu erstatten.

Die im Jahr 2003 geborene Klägerin, die gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ergänzende Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist Schülerin an einer berufsbildenden Schule. Von der Schule wurde die Klägerin aufgefordert, für den Sprachunterricht des folgenden Schuljahres ein elektronisches Wörterbuch der Firma Casio zum Preis von 138,90 Euro anzuschaffen. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Jobcenter die Erstattung der Kosten dieses Wörterbuches, was das Jobcenter ablehnte. Das Jobcenter vertrat dabei die Auffassung, dass das Wörterbuch zu dem persönlichen Schulbedarf zu rechnen sei, dessen Kosten von der Beklagten durch die bereits bewilligten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II abgedeckt seien.

Das Sozialgericht Oldenburg hat das Jobcenter mit Urteil vom 16.11.2021 (Az. S 37 AS 1268/19) zur Übernahme der Kosten für das elektronische Wörterbuch verurteilt. Nach Auffassung der 37. Kammer des Sozialgerichtes würden die Kosten für die Anschaffung eines solchen elektronischen Wörterbuches weder von den Leistungen erfasst, die vom Jobcenter für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf erbracht würden (§ 28 Abs. 3 SGB II) noch seien sie vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern zwar grundsätzlich vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst. Bei der Ermittlung des Regelbedarfes von Leistungsempfängern nach dem SGB II sei jedoch der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern nicht in strukturell realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst worden. Bei dieser Regelbedarfsermittlung habe der Gesetzgeber vielmehr Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern lediglich in einer Höhe von 2,55 Euro pro Monat (= 30,60 Euro jährlich) berücksichtigt. Damit sei der Bedarf für die Beschaffung von Schulbüchern zumindest in Ländern, die – wie Niedersachsen – keine Lehrmittelfreiheit garantieren würden, nicht abzudecken. Die Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern sei deshalb ein Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II), der Leistungsempfängern nach dem SGB II zusätzlich zu den sonstigen Leistungen zu gewähren sei.

Anders als sonstige technische Geräte (wie zum Beispiel Tabletts oder Laptops) sei das elektronische Wörterbuch bezüglich des Kostenersatzes wie ein Schulbuch zu behandeln. Das digitale Wörterbuch habe eine unmittelbar schulbuchersetzende Funktion, weil bei diesem Gerät die Funktion der Übersetzung im Vordergrund stehe und es die Inhalte mehrerer Wörterbücher in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Latein und Deutsch enthalten würde. Das elektronische Wörterbuch verfüge nicht über die Möglichkeit, es mit einem PC zu verbinden oder das Internet zu nutzen. Darin unterscheide sich dieses Gerät von Tabletts oder Laptops, die selbst nicht als schulbuchersetzend angesehen werden könnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung gegen seine Entscheidung zum Landessozialgericht ausdrücklich zugelassen.

Quelle: SG Oldenburg

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EU-Kommission präsentiert Vorschlag zum ESAP

Am 25.11.2021 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes (ESAP) für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte vorgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.12.2021

Am 25. November 2021 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes (ESAP) für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte vorgelegt.

Dier Verordnungsentwurf beauftragt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), bis zum 31. Dezember 2024 den ESAP einzurichten, um der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen zu verschaffen, die die Unternehmen gemäß geltenden Rechtsvorschriften offenlegen müssen, sowie zu weiteren Informationskategorien, einschließlich finanzieller oder nachhaltigkeitsbezogener Informationen, die die Unternehmen freiwillig in den ESAP einspeisen.

ESAP soll den Nutzern einen kostenlosen Zugang zu diesen Informationen bieten. Die Informationen, die über ESAP öffentlich zugänglich gemacht werden, sollen von sogenannten Erhebungsstellen gesammelt und ESAP auf automatisierte Weise über eine API zur Verfügung gestellt werden. Damit die Informationen digital nutzbar sind, sollen die Informationen in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist, in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

Es sollen bestimmte Anforderungen an das Format und die Metadaten der bereitgestellten Informationen sowie an die APIs und an den zeitlichen Rahmen der Übermittlung festgelegt werden. Zu diesem Zweck soll das Joint Committee of the European Supervisory Authorities Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, die dann mittels Durchführungsrechtsakten von der EU-Kommission erlassen werden können.

Nun müssen das EU-Parlament und der Rat der EU jeweils zu einer Position hinsichtlich des Gesetzentwurfs kommen, bevor sich die beiden Mitgesetzgeber in den sog. Trilogverhandlungen auf einen finalen Text einigen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vor 2023 zu erwarten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Parlament & Rat: Positionen zum DMA beschlossen

Am 25.11.2021 hat der Rat seine allgemeine Ausrichtung zum Digital Markets Act (DMA) beschlossen. Auch das EU-Parlament hat bereits am 23.11.2021 eine Einigung im IMCO Ausschuss erzielt und wird diese in der Plenarabstimmung Mitte Dezember 2021 bestätigen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.12.2021

Am 25.11.2021 hat der Rat seine allgemeine Ausrichtung zum Digital Markets Act (DMA) beschlossen. Auch das EU-Parlament hat bereits am 23.11.2021 eine Einigung im IMCO Ausschuss erzielt und wird diese in der Plenarabstimmung Mitte Dezember 2021 bestätigen. Daher können die Trilogverhandlungen des Rates und des EU-Parlaments im Beisein der EU-Kommission ab 2022 beginnen.

Sowohl die Position des Rates, als auch die des EU-Parlaments liegen grundsätzlich nah beieinander. Trotzdem gibt es noch einige Konfliktlinien, die es in den kommenden Trilogverhandlungen zu lösen gilt.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs behält der Rat den Vorschlag der EU-Kommission bei. Das EU-Parlament hingegen begrenzt den Anwendungsbereich, jedoch nicht in dem Ausmaß, wie ursprünglich von Berichterstatter Andreas Schwab vorgesehen. Als Gatekeeper gelten demnach Anbieter zentraler Plattformen bei 8 Milliarden Euro Umsatz und 80 Milliarden Euro Marktwert.

Die wesentlichen Änderungen des Rates umfassen:

  • Verkürzung der Fristen und Spezifizierung der Kriterien von Gatekeepern.
  • Definition von „aktiven Endnutzern“ und „aktiven gewerblichen Nutzern“.
  • Vereinfachung der Abmeldung von zentralen Plattformdiensten für Endnutzer.
  • Festlegung der EU-Kommission als einzige Durchsetzungsinstanz. Die Mitgliedstaaten können nationale Wettbewerbsbehörden ermächtigen, Ermittlungen einzuleiten.

Die wesentlichen Änderungen des EU-Parlaments umfassen:

  • Begrenzung des Anwendungsbereichs.
  • Einführung eines de-facto-Verbots von personalisierter Werbung für Minderjährige.
  • Gewährleistung von Interoperabilität für Messengerdienste und soziale Netzwerke.
  • Neue Verpflichtung, um Zugangsrechte für Geschäftskunden zu schaffen.
  • Festlegung der EU-Kommission als Durchsetzungsinstanz in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.
  • Einschränkungen von Killer-Akquisitionen.
  • Mindeststrafen von 4% bis 20% des Gesamtumsatzes.

Weitere Konflikte könnten in den anstehenden Trilogverhandlungen beim Anwendungsbereich des DMA auftreten. Zudem liegt bisher noch keine Ratsposition zu einer Beschränkung personalisierter Werbung oder zu einem Verbot der Selbstbevorzugung der Gatekeeper vor.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zur Rechtswidrigkeit eines SCHUFA-Negativeintrags

Ein SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig und zu löschen. So entschied das VG Wiesbaden (Az. 6 K 549/21).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 02.12.2021 zum Urteil 6 K 549/21 vom 27.09.2021

SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig und zu löschen

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Klägers, einen Negativeintrag bei der SCHUFA Holding AG zu löschen. Die SCHUFA ist eine private Wirtschaftsauskunftei. Der Kläger geriet mit einem Kreditkartenkonto in Zahlungsschwierigkeiten. Die Bank beauftragte nach der Kündigung dieses Kontos ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Forderung. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen getroffen wurde. Jedenfalls entrichtete der Kläger in der Folge eine Teilzahlungsgebühr und zahlte die Raten vollständig. Parallel dazu meldete das Inkassounternehmen die Zahlungsschwierigkeiten an die SCHUFA. Nachdem der Kläger in einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht mit der Bank einen entsprechenden Vergleich geschlossen hatte, widerrief das Inkassounternehmen den Negativeintrag gegenüber der SCHUFA. Diese nahm jedoch keine Löschung des Eintrags vor. Der Kläger wandte sich in Bezug auf die von ihm begehrte Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren des Klägers jedoch ab.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.09.2021 der Klage stattgegeben und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken.

Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien.

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung.

Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Der Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages führe zu einem vereinbarten Zahlungsaufschub. Die Bank und das Inkassounternehmen müssten den Fälligkeitsaufschub auch dann akzeptieren, wenn die Ratenzahlungsabrede zwar mangels Schriftform unwirksam sei, der Schuldner aber gleichwohl darauf leiste. Ein diesbezüglicher Negativeintrag bei einer Wirtschaftsauskunftei führe zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung.

Die SCHUFA habe hierbei keinen eigenständigen Beurteilungsspielraum, welcher sie ermächtigen würde, die Einmeldevoraussetzungen selbst zu bestimmen. Insofern komme es auch nicht auf die sog. Codes of Conduct, die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ an.

Gegen das Urteil (Az. 6 K 549/21.WI) wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

Anhang

Artikel 57 DS-GVO

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung)

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; […]

Art. 58 DS-GVO – Befugnisse

(1) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

a) den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

b) Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,

c) eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,

d) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,

e) von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,

f) gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Räumlichkeiten, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und ‑geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten. […]

Art 77 DS-GVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. […]

Quelle: VG Wiesbaden

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Keine Entschädigung für Einsatzzeiten von Studierenden bei der Freiwilligen Feuerwehr

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen die Stadt Heidelberg abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Einsatzzeiten von Studierenden bei der Freiwilligen Feuerwehr (Az. 7 K 3231/20).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.12.2021 zum Urteil 7 K 3231/20 vom 18.10.2021 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.10.2021, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, die Klage eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr gegen die Stadt Heidelberg abgewiesen.

Der Kläger studiert an der Universität Heidelberg und ist seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in Heidelberg. Im Jahr 2020 wandte er sich an die Stadt und beantragte eine Geldentschädigung für seine Einsatzzeiten in den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von rund 2.500 Euro. Die Stadt lehnte dies ab, da Studierende nach der Feuerwehrsatzung der Stadt aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten ausgenommen seien. Mit der Klage zum Verwaltungsgericht verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er berief sich hierzu auf eine Vorschrift des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes (§ 16 Abs. 1 FwG), die neben der Entschädigung des Verdienstausfalls für berufstätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch eine nach der Einsatzzeit bemessene Entschädigung für Mitglieder vorsieht, die keinen Verdienst haben und einen Haushalt führen. Diese Voraussetzungen träfen auch auf Studierende zu. Sofern die Feuerwehrsatzung der Stadt eine Einschränkung auf Personen vorsehe, deren Haupttätigkeit das Besorgen des Haushalts sei, sei dies mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vereinbar, da es keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung gebe. Eine besondere Wertschätzung der alleinigen Haushaltsführung widerspreche dem Zweck der Entschädigung, einen Nachteil durch die ehrenamtliche Tätigkeit auszugleichen.

Die zuständige 7. Kammer ist dem in ihrem Urteil nicht gefolgt. Zwar lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 16 Abs. 1 FwG eindeutig entnehmen, ob die Entschädigung auf solche Mitglieder beschränkt sein solle, die als Haupttätigkeit einen Haushalt führten. Jedoch zeige die Geschichte der Gesetzgebung, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt habe. Denn im Lauf der Beratungen im Landtag zur Einführung der Entschädigungsvorschrift in die Gemeindeordnung, der § 16 Abs. 1 FwG nachgebildet sei, sei der Gesetzgeber von einer weiten Formulierung, die Studierende eingeschlossen hätte, abgerückt. Dieses Verständnis sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Personen, die den Haushalt in Haupttätigkeit führten, leisteten einen der Erwerbstätigkeit gleichstehenden Beitrag zur Existenzsicherung der Familie oder Lebensgemeinschaft des Haushalts. Dies treffe auf Studierende, die ihren Haushalt neben dem Studium führten, nicht zu.

Das Urteil (Az. 7 K 3231/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, sodass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können.

Quelle: VG Karlsruhe

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Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition: die wichtigsten rechts- und berufspolitischen Vorhaben

Die BRAK zeigt die wichtigsten rechts- und berufspolitischen Vorhaben der Ampel-Koalition in ihrem Koalitionsvertrag auf.

BRAK, Mitteilung vom 01.12.2021

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP wurde Ende November vorgelegt. Neben Plänen zur Digitalisierung, zum Klimaschutz und für eine ganze Reihe weiterer Lebensbereiche enthält der Koalitionsvertrag auch zahlreiche rechtspolitische Vorhaben, die für die Anwaltschaft von Bedeutung sind.

Die Koalition will den Pakt für den Rechtsstaat erneuern und um einen Digitalpakt ergänzen. Im Fokus stehen dabei die personellen und technischen Kapazitäten der Gerichte und Behörden. Die BRAK hat zuletzt in ihrem Positionspapier „Digitales Rechtssystem“ Vorschläge hierzu unterbreitet. Bereits wiederholt betonte sie, dass auch die Anwaltschaft in den Pakt einbezogen werden müsse.

Der Koalitionsvertrag enthält außerdem Pläne für das anwaltliche Berufsrecht. Der bereits in der vergangenen Legislaturperiode geänderte und stark umstrittene Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen soll erweitert werden. Für Legal Tech-Anbieter sollen klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen festgelegt werden. Die behördliche Aufsicht für Inkassounternehmen soll gebündelt werden. Das in der vergangenen Legislaturperiode gelockerte Verbot von Erfolgshonoraren für die Anwaltschaft soll evaluiert und modifiziert und das Fremdbesitzverbot überprüft werden. Zu diesen Themen hatte die BRAK sich wiederholt geäußert und dabei auf die Potenziale, aber auch auf Risiken für die anwaltliche Unabhängigkeit hingewiesen; sie wird die weitere Entwicklung kritisch begleiten.

Für den Bereich des Zivilprozesses sieht der Koalitionsvertrag vor, dass Verhandlungen online durchführbar sein, Beweisaufnahmen audiovisuell dokumentiert werden und mehr spezialisierte Spruchkörper eingesetzt werden sollen. Damit werden wichtige Forderungen der Anwaltschaft aufgegriffen. Bagatellforderungen sollen in einem Online-Verfahren einfacher gerichtlich durchgesetzt werden können. Auch dies entspricht Forderungen der BRAK.

Ausbauen möchte die Koalition den kollektiven Rechtsschutz. Hierzu sollen bestehende Instrumente wie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz modernisiert und der Bedarf für weitere Instrumente geprüft werden. Auch die Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie zählt hierzu, in deren Rahmen die Musterfeststellungsklage überarbeitet werden soll.

Strafprozesse will die Koalition effektiver, schneller und moderner gestalten, ohne dabei die Rechte von Beschuldigten und Verteidigung zu beschneiden. Vernehmungen und die Hauptverhandlung sollen audiovisuell aufgezeichnet werden. Zudem soll für Beschuldigte von der ersten Vernehmung an eine Verteidigung sichergestellt werden. Beides sind seit langem aus der Anwaltschaft erhobene Forderungen.

Das Strafrecht soll systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche überprüft werden. Dies beinhaltet auch eine Überprüfung und Anpassung des Sanktionensystems. Hierzu hatte die BRAK kürzlich Vorschläge unterbreitet.

Verbessern will die Koalition außerdem die Qualität der Gesetzgebung. Neue Vorhaben sollen frühzeitig und ressortübergreifend diskutiert und die Praxis sowie betroffene Gesellschaftskreise besser eingebunden werden. Vor allem im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung hatte die BRAK wiederholt die mangelnde Einbindung bzw. äußerst kurze Fristsetzungen kritisiert und auf negative Auswirkungen einer fehlenden Verbändebeteiligung für die Qualität der Gesetze hingewiesen.

Die Parteien der Ampelkoalition planen, in der ersten Dezemberwoche durch Parteitage bzw. bei den Grünen durch eine Mitgliederbefragung über den Koalitionsvertrag zu entscheiden. In der Woche ab dem 06.12.2021 soll die Regierungsbildung abgeschlossen werden.

Quelle: BRAK Nachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2021

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