Neuwagenkauf: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung

Das AG München entschied, dass ein Fahrzeug, das als Ausstellungsstück beim Händler stand, nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden darf (Az. 271 C 8389/21).

AG München, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 271 C 8389/21 vom 17.12.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 17.12.2021 einen großen schwäbischen Automobilhersteller im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises an die Klägerin wieder zurück zu zahlen.

Die Klägerin erwarb Ende des Jahres 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht.

Nur etwa einen Monat, nachdem die Klägerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest.

Die Klägerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr übergebene Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.

Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei dieses erstmals auf die Klägerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen. Die beschädigte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.

Die zuständige Richterin gab der Klägerin grundsätzlich recht:

„Der gegenständliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen. Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. (…)

Das Gericht geht davon aus, dass ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es – wie hier – noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt.

Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt somit einer wiederholten körperlichen Nutzung und ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt.“

Lediglich in der Höhe ihrer Forderung musste die Klägerin Abstriche machen:

Die klägerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 Euro erscheint dem Gericht überhöht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 BGB). Das Gericht schätzt vorliegend gem. § 287 ZPO den Minderungsbetrag hier auf 1.000 Euro.

In die Schätzung ließ die Vorsitzende unter anderem einfließen, dass einerseits „die Vereinbarung „Neuwagen“ ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf“ sei, andererseits jedoch „bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden“ sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Doktoranden Rückzahlung einer rechtswidrigen Vergütung für Promotionsbetreuungen zugesprochen

Das OLG Stuttgart hat einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 Euro verurteilt (Az. 10 U 120/21 und 10 U 121/21).

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zu den Urteilen 10 U 120/21 und 10 U 121/21 vom 22.02.2022

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Hans-Joachim Rast hat mit zwei Berufungsentscheidungen einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 Euro verurteilt.

Dem liegt zugrunde, dass der außerplanmäßige Professor der medizinischen Fakultät Tübingen seinen Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen gestellt hatte. Dies war bereits Gegenstand verschiedener Strafverfahren, in denen der beklagte Professor rechtskräftig wegen Vorteilsannahme, der klagende Zahnarzt – noch nicht rechtskräftig – wegen Vorteilsgewährung und die Klägerin – ebenfalls noch nicht rechtskräftig – wegen Bestechung verurteilt wurden. Das Landgericht Tübingen hatte die zivilrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Doktoranden zurückgewiesen, wogegen die Klägerin und der Kläger Berufung eingelegt hatten.

Das OLG Stuttgart änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und bejahte einen Rückzahlungsanspruch der Berufungskläger, da deren Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien. Die Vereinbarungen über die Promotionsvergütung seien jeweils wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften, wie das Verbot der Vorteilsannahme, nichtig.

Die Rückforderungen seien auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin und der Kläger nicht leichtfertig den Gesetzesverstoß verkannt hätten. Nach den unstreitigen Umständen des Falles konnte das Berufungsgericht vielmehr nicht feststellen, dass den Doktoranden klar gewesen sein musste, dass der beklagte Professor für seine Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen konnte.

Vielmehr sei z. B. angesichts vermeintlich vergütungspflichtiger Hospitationen der Klägerin der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit des Beklagten erweckt worden. Für einen fachfremden Laien wie die Klagepartei sei dieser Eindruck auch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten noch verstärkt worden, mit der die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für das Steinbeis Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität Tübingen verwischt worden seien. Für den guten Glauben der Zahnärztin spräche u. a. auch, dass sie den Sachverhalt von sich aus zur Anzeige gebracht und damit ohne Not ihre Promotion gefährdet habe.

Darüber hinaus bestehe für die Zahnärztin auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau des Professors wegen Betrugs.

Der Senat hat die Revision gegen beide Urteile jeweils nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: OLG Stuttgart

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EU-Kommission präsentiert Data Act

Die EU-Kommission hat am 23.02.2022 den Data Act präsentiert. Der Verordnungsvorschlag ist die zentrale Datenregulierung dieser Legislatur.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.02.2022

Die EU-Kommission hat am 23.02.2022 den Data Act präsentiert. Der Verordnungsvorschlag ist die zentrale Datenregulierung dieser Legislatur. DATEV hat sich vorab mit einer Stellungnahme in den politischen Prozess eingebracht. Folgende Aspekte sind vom Data Act umfasst:

Der Data Act …

  1. regelt, dass die Nutzer eines Produkts (insbesondere IoT) oder einer damit verbundenen Dienstleistung auf die durch ihre Nutzung erzeugten Daten zugreifen und sie mit Dritten ihrer Wahl teilen können und regelt, dass das in der Datenbankrichtlinie vorgesehene sui generis Schutzrecht nicht für Datenbanken geltend gemacht werden kann, die Daten enthalten, die aus einem Produkt gewonnen oder von einem Produkt erzeugt wurden.
  2. legt allgemeine Regeln für Dateninhaber fest, die verpflichtet sind, einem anderen Unternehmen Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. regelt, dass die Kommission unverbindliche Mustervertragsklauseln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten entwickeln soll.
  4. befasst sich mit der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gegenüber KMU bei der gemeinsamen Nutzung von Daten durch Unternehmen (enthält eine Missbräuchlichkeitsprüfung).
  5. enthält eine Verpflichtung für Unternehmen, öffentlichen Stellen die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich sind, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf besteht.
  6. gibt Nutzern das Recht auf einen Anbieterwechsel von Datenverarbeitungsdiensten.
  7. enthält einen Standardisierungsauftrag für die Interoperabilität unter anderem auch von Datenverarbeitungsdiensten.
  8. enthält Schutzmaßnahmen gegen den internationalen Transfer sowie Zugriffe staatlicher Behörden außerhalb der EU auf nicht personenbezogene Daten innerhalb der EU, wenn der Transfer oder Zugriff in Konflikt zu EU-Recht oder nationalem Recht stehen würde.

Nun müssen sich der Rat der EU und das EU-Parlament auf einen finalen Text einigen, bevor sie das Gesetz verabschieden können. Dieser Prozess dauert im Durchschnitt 19 Monate.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Persönliche Assistenz für Menschen mit Behinderungen – Diskriminierung wegen des Alters?

Das BAG hat zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG Stellung genommen (Az. 8 AZR 208/21 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Beschluss 8 AZR 208/21 (A) vom 24.02.2022

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG*.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens (sog. Persönliche Assistenz) an.

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX werden für Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Assistenzleistungen, die oft von mehreren Personen in Schichten, teilweise rund um die Uhr, geleistet werden, können von einem Assistenz- oder Pflegedienst erbracht oder durch die leistungsberechtigte assistenznehmende Person – im sog. Arbeitgebermodell – selbst organisiert werden. Die Kosten werden in beiden Fällen vom zuständigen öffentlich-rechtlichen Leistungs-/Kostenträger getragen.

Ausweislich des von der Beklagten im Juli 2018 veröffentlichten Stellenangebots suchte eine 28jährige Studentin „weibliche Assistentinnen“ in allen Lebensbereichen des Alltags, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollten. Die im März 1968 geborene Klägerin bewarb sich am 5. August 2018 ohne Erfolg auf diese Stellenausschreibung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie im Bewerbungsverfahren entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihres Alters benachteiligt und sei ihr deshalb nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die ausdrücklich an Assistentinnen im Alter „zwischen 18 und 30“ Jahren gerichtete Stellenausschreibung der Beklagten begründe die Vermutung, dass sie, die Klägerin bei der Stellenbesetzung wegen ihres – höheren – Alters nicht berücksichtigt und damit wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei bei Leistungen der Assistenz nach § 78 SGB IX unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Ungleichbehandlung wegen des Alters sei nach dem AGG gerechtfertigt. Bei der Beurteilung einer etwaigen Rechtfertigung seien nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), sondern auch zu berücksichtigen, dass die eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmenden Leistungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 SGB IX** ein Wunsch- und Wahlrecht auch im Hinblick auf das Alter der Assistenten/innen hätten. Nur so sei eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Da die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die durch die Stellenausschreibung bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach den Bestimmungen des AGG gerechtfertigt ist und sich im Hinblick auf die Auslegung dieser Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG Fragen der Auslegung von Unionsrecht stellen, ersucht der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Gerichtshof der Europäischen Union, die folgende Frage zu beantworten:

Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) – dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?

Fußnoten

*§ 15 AGG

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. (…)

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

**§ 8 Abs. 1 SGB IX

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; (…)

Quelle: BAG

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Sturz auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker kein Arbeitsunfall

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Az. L 3 U 148/20).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zum Urteil L 3 U 148/20 vom 10.02.2022

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn tätige Klägerin litt unter Einschränkungen ihres Hörvermögens. Daher hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und hierfür vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitführen zu müssen. Am 12. August 2019 verrichtete die Frau ihre Spätschicht, als ihre Hörgeräte unerwartet ausfielen und sie die Batterien wechseln musste. Daher machte sie sich am Vormittag des folgenden Tages auf den Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers, um von dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte sie erneut ihre Spätschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Geschäft geriet sie ins Straucheln, stürzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu.

Das Sozialgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16. September 2020 entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.

Gegen dieses Urteil hat die für die Versicherung der Frau zuständige Unfallkasse Berufung eingelegt. Der 3. Senat des Landessozialgerichts gab der Unfallkasse nunmehr Recht. Er hat entschieden, dass persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten gehören, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Hier hätten die beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie die eigenen Angaben der Frau ergeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen gewesen sei.

Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus der mit der Arbeitgeberin getroffenen Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Indem er Nebenpflichten begründe, könne der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen. Es obliege jedem Arbeitnehmer, funktionsfähig zum Dienst zu erscheinen und persönliche Einschränkungen von sich aus soweit wie möglich zu kompensieren, beispielsweise eine im privaten Bereich verordnete Sehhilfe oder eben auch ein Hörgerät zu tragen. Werde diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdrücklich festgehalten, so führe dies nicht dazu, dass Unfälle, die im Zusammenhang mit der Beachtung dieser Verpflichtung eintreten, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fielen.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nur dann auf betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stünden. Dieser besonders enge Zusammenhang sei hier nicht gegeben. Um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei die Frau nicht darauf angewiesen gewesen, plötzlich und ohne weiteren Verzug Batterien für ihre Hörgeräte zu besorgen. Vielmehr handelte es sich bei dem Kauf der Batterien um die turnusmäßig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hierfür konnte sie zeitlich flexibel in ihrer Freizeit tätig werden und hätte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen können.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg

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Fristlose Kündigungen einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam

Vor dem ArbG Düsseldorf ist über die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf entschieden worden (Az. 10 Ca 4119/21).

ArbG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 10 Ca 4119/21 vom 23.02.2022

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ist am 24.02.2022 über die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf entschieden worden.

Die Mitarbeiterin hatte am 20.08.2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden.

Am 27.08.2021 kündigte die Arbeitgeberin fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung.

Am 21.09.2021 sollte die Betriebsversammlung stattfinden. Der Einladung waren rund 15 Beschäftigte gefolgt, der zu diesem Zweck angemietete Raum allerdings mit Blick auf die Coronaschutzvorschriften zu klein. Daraufhin wurde die Versammlung abgesagt, nachdem die Mitarbeiterinnen es abgelehnt hatten, diese in anderen, kurzfristig von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abzuhalten.

Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass für eine weitere außerordentliche Kündigung vom 03.11.2021. Sie erhob den Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum anmieteten, um sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offen stünde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.

Am 09.12.2021 betrat die Mitarbeiterin ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf kündigte die Arbeitgeberin, die in diesem Verhalten einen Hausfriedensbruch sah, erneut fristlos. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.

Das Arbeitsgericht hat die außerordentlichen und auch die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als unwirksam erachtet. Dem lagen zusammengefasst im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Vorwurf wiederholten Zuspätkommens könne in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht den einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin komme wiederum nicht in Betracht, weil sie als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße und eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

Die zweite fristlose Kündigung habe keinen Bestand, weil es für die von der Arbeitgeberin behaupteten Absichten der Mitarbeiterinnen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gebe.

Die dritte Kündigung sei wiederum unwirksam, da die Mitarbeiterin zwar das Hausrecht der Arbeitgeberin verletzt habe, als sie – bereits fristlos gekündigt – unabgesprochen deren Betriebsräume betreten habe. Die Pflichtverletzung sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Der Ausspruch einer Abmahnung wäre ausreichend gewesen, da das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient habe.

Gegen das Urteil kann die beklagte Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen.

Quelle: ArbG Düsseldorf

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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Az. 6 AZR 333/21).

BAG, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 6 AZR 333/21 vom 24.02.2022

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann.

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin u. a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom Senat in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.

Quelle: BAG

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Miete von Wohnraum: Vertrag auf Zeit nur in engen Grenzen möglich

Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. So das LG Frankenthal (Az. 2 S 86/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 2 S 86/21 vom 26.01.2022

Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden.

In dem Berufungsfall war das Mietverhältnis über eine Wohnung in Neustadt-Haardt auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für dauerhafte Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist.

Nach Auffassung der Richter war die Befristung unwirksam, da die Formulierung im Mietvertrag den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Es seien hier strenge Anforderungen zu stellen. So reiche es nicht, dass Schlagworte wie „Eigenbedarf“ benutzt würden oder der Gesetzeswortlaut abgeschrieben werde. Zumindest müsse das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden. Mündliche Absprachen genügten nicht, es sei die schriftliche Mitteilung der Gründe zwingend erforderlich.

In der Folge gelte der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter habe schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Dass dies vorliegend den Mieter benachteilige, müsse hingenommen werden; eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entspräche in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Quelle: LG Frankenthal

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EuGH zum Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unit-linked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen

Der EuGH klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unit-linked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen (Rs. C-143/20 A und C-213/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil C-143/20 A und C-213/20 vom 24.02.2022

Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei unitlinked-Verträgen über Gruppenlebensversicherungen.

Die polnischen Verbraucher A (Rechtssache C-143/20) sowie G.W. und E.S. (Rechtssache C-213/20) traten als Versicherte Verträgen über fondsgebundene Gruppenlebensversicherungen, sog. unit-linked-Verträgen, bei, die zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen geschlossen worden waren.

Durch ihren Beitritt, der von dem als Versicherungsnehmer handelnden Unternehmen angeboten und abgewickelt wurde, verpflichteten sich diese Verbraucher, im Gegenzug für die Leistungen im Fall des Todes des Versicherten oder seines Erlebens des Endes der Versicherungszeit die Versicherungsprämien zu zahlen. Diese Prämien wurden in Anteile eines Investmentfonds umgewandelt und dann in Finanzinstrumente angelegt, von denen der Wert dieser Anteile abhing und die die „zugrunde liegenden Vermögenswerte“ der unit-linked-Verträge bilden.

Wegen des erheblichen Wertverlusts dieser Anteile haben diese Verbraucher Klage auf Rückzahlung sämtlicher ihrer angelegten Summen erhoben und geltend gemacht, dass sie nicht mit der erforderlichen Detailliertheit über die Merkmale und Risiken dieser Versicherungsprodukte informiert worden seien.

Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) den Gerichtshof ersucht, den Umfang der von der Lebensversicherungsrichtlinie1 zugunsten eines Versicherungsnehmers eines Lebensversicherungsvertrags vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht und die Folgen der Nichtvornahme dieser (vollständigen) Mitteilung zu klären.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Verbraucher, der einem unit-linked-Gruppenvertrag beigetreten ist, unter den Begriff des Versicherungsvertrags im Sinne der Richtlinie 2002/83 fällt, so dass der Verbraucher, der durch seinen Beitritt zu dem Gruppenvertrag Partei dieses Versicherungsverhältnisses wird, unter den Begriff des Versicherungsnehmers im Sinne der Richtlinie fällt. Deshalb hat dieser Verbraucher vor seinem Beitritt zu dem unit-linked-Gruppenvertrag die Informationen zu erhalten, deren Mitteilung die Richtlinie vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags verlangt, damit er das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.

Sodann stellt der Gerichtshof in Bezug auf das Rechtssubjekt, dem die vorvertragliche Mitteilungspflicht obliegt, zum einen fest, dass das Versicherungsunternehmen vor Abschluss eines unit-linked-Gruppenvertrags dem diesen Vertrag annehmenden Unternehmen mindestens die in der Richtlinie 2002/832 aufgeführten Angaben mitzuteilen hat. In Anbetracht der Eigenart eines solchen Vertrags, der an die Endverbraucher vermarktet werden soll, und der Anforderung, dass die Endverbraucher diese Angaben vor ihrem Beitritt zu diesem Vertrag erhalten müssen, um das ihren Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt auswählen zu können, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Angaben im Hinblick auf ihre anschließende Übermittlung an die Endverbraucher in dem zum Beitritt zu diesem Vertrag führenden Verfahren auf klare, genaue und für sie verständliche Weise zu formulieren. Zum anderen obliegt es dem Unternehmen, das einen unit-linked-Gruppenvertrag abschließt und dabei als Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinie 2002/923 handelt, die ihm vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Angaben jedem Verbraucher zu übermitteln, der diesem Vertrag beitritt, und zwar bevor er ihm beitritt. Diese Angaben müssen alle weiteren Einzelheiten enthalten, die sich unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers, die anhand der von ihm mitgeteilten Informationen zu bestimmen sind, als erforderlich erweisen. Diese Einzelheiten sind der Komplexität des genannten Vertrags anzupassen und in klarer, genauer und für den Verbraucher verständlicher Form zu formulieren.

Der Gerichtshof äußert sich ferner zur Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die einem Verbraucher vor dessen Beitritt zu einem unit-linked-Gruppenvertrag mitzuteilen sind. Insoweit betont er, dass die Merkmale der Finanzinstrumente, aus denen die einem unit-linked-Vertrag zugrunde liegenden Vermögenswerte bestehen, bei der vom Verbraucher in voller Sachkenntnis vorgenommenen Auswahl eines solchen Versicherungsprodukts von entscheidender Bedeutung sind. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei diesen zugrunde liegenden Vermögenswerten wie hier um derivative Instrumente oder strukturierte Produkte, die derivative Instrumente enthalten, handelt, die ein besonders hohes Anlagerisiko aufweisen. Daher müssen diese Angaben, damit die nach der Richtlinie 2002/83 bestehende Pflicht ihre praktische Wirksamkeit behält, Angaben über die wesentlichen Merkmale dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte enthalten.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass diese Angaben es nicht nur dem Verbraucher ermöglichen müssen, auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auszuwählen, sondern für diese Auswahl auch objektiv erforderlich sein müssen. Daher müssen diese Angaben klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur dieser zugrunde liegenden Vermögenswerte einschließlich der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze sowie über die mit diesen Vermögenswerten verbundenen strukturellen Risiken enthalten, d. h. die Risiken, die ihnen wesensgemäß anhaften und die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten unmittelbar berühren können. Die Angabe der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte muss aber weder zwingend vollständige Informationen über Art und Umfang aller mit der Anlage in diese zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Risiken noch dieselben Informationen enthalten wie diejenigen, die der Emittent der Finanzinstrumente, aus denen sie bestehen, dem Versicherungsunternehmen übermittelt hat.

Des Weiteren klärt der Gerichtshof zum einen, dass im Fall eines unit-linked-Gruppenvertrags die in der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen dem Verbraucher vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag mitzuteilen sind, mit der dieser Verbraucher darin einwilligt, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, und damit Partei eines Versicherungsvertragsverhältnisses mit dem Versicherungsunternehmen wird. Zum anderen ist es mangels harmonisierter Vorschriften Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten für die Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht festzulegen, sofern die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist.

Das bedeutet, dass die in der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen dem Verbraucher nicht zwingend im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens mitzuteilen sind und in dem unit-linked-Gruppenvertrag aufgeführt werden können, sofern er diesem Verbraucher rechtzeitig vor seinem Beitritt ausgehändigt wird, damit dieser auf informierter Grundlage das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Versicherungsprodukt in voller Sachkenntnis auswählen kann.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der Informationen nach der Richtlinie 2002/83 nicht zur Nichtigkeit oder Ungültigkeit eines unit-linked-Gruppenvertrags oder der Beitrittserklärung zu diesem Vertrag führt und somit dem diesem Vertrag beigetretenen Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben. Deshalb hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die Rechtswirkungen, die die anwendbaren nationalen Vorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Mitteilungspflicht vorsehen, so geregelt sind, dass die praktische Wirksamkeit der Pflicht gewährleistet ist. Dabei muss das nationale Gericht seine Auslegung dieser Bestimmungen einschließlich der für die Nichtigkeit von Rechtsakten und für Willensmängel geltenden allgemeinen Vorschriften so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Unterlassung der Mitteilung der in der Richtlinie 2002/83 genannten Informationen an den Verbraucher, der einem unit-linked-Gruppenvertrag beitritt, eine irreführende Unterlassung im Sinne der Richtlinie 2005/294 darstellen kann. Denn zum einen stellen diese Informationen wesentliche Informationen dar, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Zum anderen ist in Anbetracht der fundamentalen Bedeutung dieser Informationen bei der in voller Sachkenntnis vorzunehmenden Auswahl des den Bedürfnissen des Verbrauchers am ehesten entsprechenden Versicherungsprodukts die Unterlassung der Mitteilung dieser Informationen, ihre Verheimlichung oder ihre Mitteilung auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder ihre nicht rechtzeitige Mitteilung offensichtlich geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Fußnoten

1 Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. 2002, L 345, S. 1).
2 Anhang III, Buchst. A.
3 Directive 2002/92/CE du Parlement européen et du Conseil, du 9 décembre 2002, sur l’intermédiation en assurance (JO 2003, L 9, p. 3).
4 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

Quelle: EuGH

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EuGH zum Ausschluss von Hausangestellten in der spanischen Arbeitslosenversicherung

Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, verstößt gegen das Unionsrecht. So entschied der EuGH (Rs. C-389/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil C-389/20 vom 24.02.2022

Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden, verstößt gegen das Unionsrecht.

Dieser Ausschluss stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit dar.

Der Schutz des von der spanischen Regelung vorgesehenen Besonderen Systems der sozialen Sicherheit für Hausangestellte umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Eine bei einer natürlichen Person beschäftigte Hausangestellte ist seit Januar 2011 im Besonderen System versichert. Im November 2019 beantragte sie bei der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse, Spanien), zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erwerben. Die TGSS lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Möglichkeit, Beiträge zu diesem System zu leisten, um Schutz bei Arbeitslosigkeit zu erlangen, sei durch die spanische Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Hausangestellte erhob Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) und machte geltend, die nationale Regelung versetze Hausangestellte, die ihre Anstellung unverschuldet verlören, in eine soziale Notlage, die dazu führe, dass sie nicht nur keinen Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auch keinen Anspruch auf andere, vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängige soziale Hilfen hätten.

In diesem Zusammenhang führt das spanische Gericht aus, dass die in Rede stehende eschäftigtengruppe fast ausschließliche aus Frauen bestehe, und bittet daher den Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit1 , um festzustellen, ob hier eine von dieser Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie zur Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit einer nationalen Bestimmung entgegensteht, mit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, die Hausangestellten von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gewährt werden, ausgenommen werden, sofern diese Bestimmung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligt und nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in einer Situation zu sehen ist, in der dem Anschein nach neutrale Bestimmungen Personen des einen Geschlechts gegenüber Personen des anderen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die Bestimmungen sind sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Der Gerichtshof stellt klar, dass das spanische Gericht zu prüfen haben wird, ob dies vorliegend der Fall ist, und weist zu diesem Zweck auf Folgendes hin.

Nach der spanischen Regelung haben alle Arbeitnehmer, die dem Allgemeinen System der sozialen Sicherheit, in das das Besondere System für Hausangestellte integriert ist, angehören, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Der Anteil weiblicher und männlicher Arbeitnehmer ist in Spanien offenbar weitgehend gleich. In der Gruppe der Hausangestellten ist das Verhältnis jedoch völlig anders, da Frauen angeblich über 95 % dieser Gruppe ausmachen. Der Anteil der weiblichen Arbeitnehmer, die von der sich aus dem fraglichen Ausschluss ergebenden Ungleichbehandlung betroffen sind, ist also erheblich höher als der Anteil der männlichen Arbeitnehmer. Daher würde die nationale Regelung weibliche Arbeitnehmer in besonderer Weise benachteiligen und damit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthalten, die gegen die Richtlinie verstößt, es sei denn, sie dient einem legitimen Ziel der Sozialpolitik und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich.

Die spanische Regierung und die TGSS machen geltend, der Ausschluss der Hausangestellten vom Schutz bei Arbeitslosigkeit hänge mit den Besonderheiten des Berufs, etwa dem Status der Arbeitgeber, zusammen, und diene dazu, das Beschäftigungsniveau stabil zu halten und illegale Beschäftigung und Sozialbetrug zu bekämpfen. Der Gerichtshof bestätigt, dass diese Ziele legitime sozialpolitische Ziele sind. Jedoch stellt er fest, dass die spanische Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet ist, da sie im Hinblick auf diese Ziele nicht kohärent und systematisch angewandt wird.

Die vom Schutz bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossene Beschäftigungsgruppe dürfte sich nämlich nicht in qualifizierter Weise von anderen, nicht davon ausgeschlossenen Beschäftigungsgruppen unterscheiden. Diese anderen Gruppen von Beschäftigten, die am Wohnsitz nicht gewerbsmäßiger Arbeitgeber tätig sind oder deren Beschäftigungsbereich die gleichen Besonderheiten in Bezug auf Beschäftigungs-, Qualifikations- und Lohnniveau aufweist wie Hausangestellte, sind ähnlichen Risiken ausgesetzt, was ein geringeres Beschäftigungsniveau, Sozialbetrug und illegale Beschäftigung angeht, jedoch bei Arbeitslosigkeit alle geschützt. Außerdem haben Versicherte im Besonderen System für Hausangestellte grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen des spanischen Allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit außer den Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Insbesondere deckt das Besondere System u. a. die Risiken Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Da diese anderen Leistungen von der Gefahr des Sozialbetrugs genauso betroffen sein dürften wie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, würde es hier ebenfalls an Kohärenz fehlen.

Letztlich geht die spanische Regelung auch über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Der Ausschluss vom Schutz bei Arbeitslosigkeit würde bedeuten, dass Hausangestellte auch keine anderen Leistungen der sozialen Sicherheit erhielten, auf die sie Anspruch hätten und deren Gewährung vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit abhängt. Dieser Ausschluss würde daher zu noch weniger sozialem Schutz und dadurch zu einer sozialen Notlage führen.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH

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