Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist lt. BAG keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet (Az. 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20).

BAG, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zu den Urteilen 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20 vom 31.03.2021

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt. Das Landesarbeitsgericht hatte den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: BAG

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Bundeskabinett beschließt Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Damit sollen Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit gefördert werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 31.03.2021

Gesetzentwurf fördert Gründungen, Wahlen und Arbeit von Betriebsräten

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen. Damit sollen Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie die Betriebsratsarbeit gefördert werden. Zudem sieht das Gesetz Anpassungen des Sprecherausschussgesetzes, der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und des Kündigungsschutzgesetzes vor.

„Wir erleichtern jetzt die Gründung und die Wahl von Betriebsräten. Zu dem verbessern wir den Kündigungsschutz für diejenigen, die eine Betriebsratsprüfung initiieren. Außerdem machen wir die Betriebsratsarbeit fit für die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt. So erhalten Betriebsräte ein Initiativrecht für Weiterbildung. Dort, wo Betriebsräte tätig sind, ist mehr Raum für Innovationen, sind die Arbeitsbedingungen oft besser und wirtschaftliche Erfolge stabiler. Krisen können besser bewältigt werden. Deshalb wollen wir sicherstellen, dass die betriebliche Mitbestimmung ihre wichtige Aufgabe auch im Zeitalter der Digitalisierung erfüllen kann. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir um, was wir hierzu im Koalitionsvertrag und der Strategie der Bundesregierung zu Künstlicher Intelligenz vereinbart haben.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Konkret sieht der Gesetzentwurf vor:

  • Der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens wird ausgeweitet und die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert. Mit diesen Regelungen wird die Gründung von Betriebsräten erleichtert, insbesondere in kleineren Betrieben.
  • Zukünftig kommt es für das aktive und passive Wahlrecht von Auszubildenden zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nur noch auf den Status als Auszubildender an. Die Altersgrenze für Auszubildende von 25 Jahren wird gestrichen. Damit tragen wir der Lebensrealität Rechnung. Auszubildende werden im Schnitt älter, ihre besonderen betrieblichen Interessen, die sie über die Jugend- und Auszubildendenvertretung einbringen können, besteht aber unabhängig von ihrem Alter.
  • Die Anfechtung von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste wird unter bestimmten Vorgaben eingeschränkt. Damit werden treuwidrige Anfechtungen vermieden und die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen erhöht.
  • Die Zahl der gegen ordentliche Kündigungen besonders geschützten Einladenden zu Wahlversammlungen wird von drei auf sechs erhöht. Außerdem wird ein besonderer Kündigungsschutz gegen ordentliche, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen für Arbeitnehmerinnen eingeführt, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen. So erleichtern wir Betriebsratsgründungen, indem wir das Engagement der Arbeitnehmerinnen in dieser sensiblen Phase besser schützen.
  • Der Gesetzentwurf reagiert auf den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt: Es wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch dann greifen, wenn Künstliche Intelligenz (KI) im Betrieb eingesetzt werden soll. Es wird außerdem sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei Personalauswahlrichtlinien auch dann greifen, wenn sie durch oder mithilfe einer KI erstellt wurden. Wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.
  • Betriebsräte erhalten bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht und können so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen bei mobiler Arbeit eintreten.
  • Bei Fragen der beruflichen Bildung sollen Arbeitgeber*innen und Betriebsrat künftig die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen können, wenn sie sich nicht über konkrete Maßnahmen einigen können. Die Einigungsstelle soll versuchen, eine Einigung der Parteien herbeizuführen, ohne dass ein Einigungszwang besteht.
  • Betriebsratsarbeit soll künftig, auch außerhalb der Covid-19-Pandemie, rechtssicher unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich sein. Betriebsräte sollen deshalb, unter Achtung des Vorrangs der Präsenzsitzung, alleine und frei entscheiden können, ob sie bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zurückgreifen. Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, muss eine Präsenzsitzung stattfinden.
  • Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan können künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Entsprechendes wird für den Spruch der Einigungsstelle klargestellt. Damit erleichtern wir die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit.
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber werden verpflichtet, sich bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Betriebsrat einerseits im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, andererseits aber rechtlich nach außen nicht verselbständigt ist.

Quelle: BMAS

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Klage gegen Flugunternehmen auch nach Insolvenzeröffnung noch zulässig

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.03.2021 zum Urteil 31 C 2352/20 (15) vom 27.11.2020 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises auch dann noch zulässig ist, wenn die Annullierung des maßgeblichen Fluges nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das unternehmerische Vermögen erfolgte (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2020, Az.: 31 C 2352/20 (15)).

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit verfügten die Kläger über bestätigte Flugbuchungen bei der Beklagten – einem deutschen Luftfahrtunternehmen – von Frankfurt am Main nach Kapstadt und zurück. Hierfür bezahlten sie insgesamt 1.079,96 Euro. Im Anschluss an die Zahlung wurde über das Vermögen der Beklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die streitgegenständlichen Flüge wurden seitens der Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sodann annulliert. Die Kläger erhoben nun Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Flugscheinkosten. Letztere lehnte die Erstattung jedoch mit dem Argument ab, dass die Klage bereits nicht zulässig sei. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vorrangig auf das laufende Insolvenzverfahren zu verweisen seien.

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, denn die geltend gemachten Ansprüche seien als sog. „Masseforderungen“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen, die vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen und (soweit möglich) in vollem Umfang zu befriedigen seien. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge (und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstanden seien. Wie für Masseverbindlichkeiten erforderlich, sei die Annullierung auch zur Betriebsfortführung der Beklagten durchgeführt worden. Die gelegentliche Notwendigkeit, Flüge annullieren zu müssen, stelle eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Mit der Insolvenz der Beklagten als solcher stünde die streitgegenständliche Annullierung jedoch gerade nicht im Zusammenhang.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

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Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde

Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde. Das LG Köln entschied, dass einem Händler keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt (Az. 91 O 17/20).

LG Köln, Mitteilung vom 31.03.2021 zum Urteil 91 O 17/20 vom 25.03.2021

Auch beim Handel mit FFP2-Masken muss sorgfältig geprüft werden, ob das geliefert wird, was bestellt wurde. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass dem Händler keine Ansprüche zustehen, der nicht ordentlich nachschaut, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt.

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf von FFP2-Masken.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, weiß, gefaltet zum Preis von 32.400,00 Euro (netto) von dem Hersteller XY, lieferbar am 20.02.2020. Am 17. und 20.02.2020 verkaufte die Klägerin die Masken an Kunden in China weiter. Die Ware wurde der Klägerin am 20.02.2020 auf 5 Paletten in geschlossenen Umkartons an ihren Firmensitz in Monheim geliefert.

Die Klägerin behauptet, die gelieferte Ware sei nicht die bestellte gewesen. Statt der bestellten Masken der Firma XY hätten sich bei Lieferung zwar Kartons mit dem Aufdruck der Firma XY in der Umverpackung befunden, darin seien jedoch Masken eines anderen Herstellers gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole auf der Umverpackung, die Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Die Banderolen seien über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters seien diese Masken nicht mehr nutzbar.

Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die Mängel nicht entdeckt worden. Erst der chinesischen Zoll habe die Masken vor der Lieferung an ihre Endkunden in China untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen Kunden habe die Klägerin den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ware gelte als genehmigt, weil die Klägerin die Mängel nicht gerügt habe.

Das Landgericht hat die Klage nun vollständig abgewiesen.

Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei. Allerdings habe die Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung bei ihr am 20.02.2020 keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.

Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zustehen würden. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte.

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen hätten oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte geführt habe.

Weitere Schadensersatzansprüche scheitern an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass die Klägerin der Beklagten einen Betrugsvorsatz nicht nachweisen konnte.

Die Entscheidung vom 25.03.2021 zum Az. 91 O 17/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie

Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch in der Pandemie trägt. Die Klägerin habe Anspruch auf Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden (Az. 8 Sa 674/20).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 30.03.2021 zum Urteil 8 Sa 674/20 vom 30.03.3021

Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Spielstättenmitarbeiterin zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen. Bei Aufrechterhaltung des Betriebs hätte die Klägerin nach Maßgabe des Dienstplans im Monat April 2020 insgesamt 62 Stunden gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage u. a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Sie hat gemeint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat der Klägerin ebenso wie das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto – bestehend aus Grundvergütung, Nacht und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten – zugesprochen. Dies folgt aus § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Dies sind Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst dies auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handelt es sich bei der aktuellen Pandemie. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändert daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko i. S. v. § 615 Satz 3 BGB. Es ist mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst. Deshalb kann nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, war nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

„§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“

Quelle: LAG Düsseldorf

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EU-Kommission leitet Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein

Die EU-Kommission hatte in ihrer Strategie zur Renovierungswelle angekündigt, die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) zu überarbeiten. Nun hat sie eine bis zum 22.06.2021 andauernde Konsultation dazu veröffentlicht und bittet die breite Öffentlichkeit um Feedback.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.03.2021

Die EU-Kommission hatte in ihrer Strategie zur Renovierungswelle angekündigt, die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) zu überarbeiten. Ziel ist es, die Renovierungsquoten zu erhöhen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU zu leisten. Nun hat sie eine bis zum 22.06.2021 andauernde Konsultation dazu veröffentlicht und bittet die breite Öffentlichkeit um Feedback.

Die Ergebnisse werden in den Überarbeitungsvorschlag der Richtlinie einfließen, der bis Ende des Jahres vorgelegt werden soll. Wie bereits in der Mitteilung zur Renovierungswelle aufgeführt, werden dabei u. a. folgende Aspekte im Vordergrund stehen:

  • schrittweise Einführung verbindlicher Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aller Art (öffentliche und private),
  • Überarbeitung des Rahmens für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz,
  • Einführung von Gebäuderenovierungspässen,
  • Einführung eines Standards für „umfassende Renovierungen“ im Zusammenhang mit Finanzierungen und Zielvorgaben für die Dekarbonisierung von Gebäuden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

 

 

 

 

 

Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen

Das VG Neustadt hat die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen (Az. 3 K 802/20).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 3 K 802/20 vom 10.03.2021

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen.

Das Unternehmen, welches Inkassodienstleistungen nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – erbringt, hat seinen Sitz in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit forderte das Unternehmen von den Schuldnern „Kontoführungskosten“ in Höhe von 2,50 Euro/Monat (= 30 Euro/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichtsbehörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sog. „Kontoführungskosten“ nicht mehr geltend zu machen.

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin dürfe die „Kontoführungskosten“ gegenüber den Forderungsschuldnern nicht abrechnen, deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Rückforderung von Schülerbeförderungskosten

Das VG Trier hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid von Schülerbeförderungskosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen. Die erfolgte Bewilligung der Beförderungskosten sei rechtswidrig gewesen (Az. 9 K 2663/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 9 K 2663/20 vom 18.03.2021

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid von Schülerbeförderungskosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen.

Der im Verfahren beklagte Eifelkreis hatte für den Sohn der Klägerin, der eine Realschule plus in Bitburg besucht, die Schülerbeförderungskosten für zwei Monate im Schuljahr 2016/2017 und 10 Monate im Schuljahr 2017/2018 übernommen. Auf dem von den Eltern unterzeichneten Antrag war als Hauptwohnsitz des Schülers ein etwa 7 km von Bitburg entfernter Ort benannt. Nachdem der Vater des Klägers beim Beklagten vorstellig geworden ist, um einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme zu stellen und dabei nachfragte, welche Adresse er angeben müsse, damit sein Sohn – der abwechselnd bei der Mutter im 7 km von der Schule entfernten Ort und bei ihm, dem Vater, in Bitburg lebe – Schülerbeförderungskosten geltend machen könne, holte der Beklagte eine Auskunft über den gemeldeten Hauptwohnsitz des Schülers ein. Danach war der Sohn der Klägerin im o.g. Bewilligungszeitraum mit Hauptwohnsitz in Bitburg gemeldet und lediglich mit Nebenwohnung im 7 km von Bitburg entfernten Ort. Daraufhin forderte der Beklagte die für den o.g. Zeitraum erstatteten Kosten in Höhe von etwa 980 € von der Klägerin zurück und führte begründend aus, der Sohn der Klägerin sei mit Hauptwohnung in Bitburg gemeldet; für diesen Schulweg habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zugestanden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, die Hauptwohnung ihres Sohnes sei stets bei ihr gewesen. Sie habe diesbezüglich auch keine falschen Angaben gemacht, da im Antrag nicht nach dem Hauptwohnsitz, sondern nach der Hauptwohnung gefragt worden sei. Sofern der Vater den Sohn mit Hauptwohnsitz in Bitburg angemeldet habe, sei dieser nicht Personensorgeberechtigter gewesen.

Die 9. Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die erfolgte Bewilligung der Beförderungskosten sei rechtswidrig gewesen und habe deshalb zurückgefordert werden können. Für die Frage, was nächstgelegene Wohnung im Sinne des Schülerbeförderungskostenrechts sei, sei ausschlaggebend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen, der im Falle des Sohnes der Klägerin im Bewilligungszeitraum in Bitburg gelegen habe. Grundsätzlich könne im Rahmen des Schülerbeförderungskostenrechts auch dann nur eine Wohnung Berücksichtigung finden, wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei getrenntlebenden Elternteilen wohne. In Fällen, in denen sich ein Schüler in gleichem Umfang bei beiden Elternteilen aufhalte, sei zur Bestimmung der Wohnung des Schülers auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abzustellen. Ob der Schüler dabei faktisch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend an dem melderechtlichen Nebenwohnsitz seinen Lebensmittelpunkt habe, sei rechtlich unerheblich. Dass ausschlaggebend auf den melderechtlichen Hauptwohnsitz abgestellt werden könne, folge zum einen daraus, dass es sich in diesem Bereich um eine sog. Massenverwaltung handele, für die es eine rechtssichere Entscheidungsgrundlage – wie etwa die melderechtlichen Angaben – bedürfe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handele, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt sei und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalieren dürfe. Insbesondere sei es auch nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen, wie etwa ein Doppelresidenzmodell, zu schaffen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule

Das VG Trier hat die Klage der Eltern eines Schülers, der aufgrund von Fehlverhalten von der für ihn nächstgelegenen weiterführenden Schule verwiesen worden ist, auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu einer anderen weiterführenden Schule abgewiesen (Az. 9 K 3926/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Urteil 9 K 3926/20 vom 18.03.2021

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eltern eines Schülers, der aufgrund von Fehlverhalten von der für ihn nächstgelegenen weiterführenden Schule verwiesen worden ist, auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu einer anderen weiterführenden Schule abgewiesen.

Der Schüler besuchte bis September 2019 eine Realschule plus in Bitburg, von deren Besuch er aufgrund von Fehlverhalten dauerhaft ausgeschlossen wurde. Daraufhin wurde den Eltern von der Schulaufsichtsbehörde, der ADD, eine andere weiterführende Schule im Kreisgebiet als zuständige Schule benannt, die der Schüler seither besucht. Die Kläger haben daraufhin vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm die Übernahme der Beförderungskosten zu dieser Schule beantragt und argumentierten damit, dass die von der ADD für ihren Sohn benannte Schule nunmehr die nächstgelegene Schule im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Dem trat die zuständige Behörde des Eifelkreises entgegen und lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Der Schüler habe die Gründe für seinen Schulausschluss selbst zu vertreten, weshalb diese nicht bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule berücksichtigt werden könnten.

Dieser Sichtweise stimmte das Gericht zu. Die Kosten der Fahrt zur von der ADD zugewiesenen Schule seien nicht übernahmefähig. Dies folge aus der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung im Schulgesetz, wonach bei einem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule Kosten nur insoweit übernommen würden, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Die nächstgelegene Schule für den Sohn der Kläger sei jedoch die Schule, von derer Besuch er ausgeschlossen worden sei; Beförderungskosten für diese Schule seien nicht zu übernehmen, weil der Schulweg unter 4 km betrage. Die von den Klägern vertretene Auffassung, die von ihrem Sohn aufgrund der Zuweisung der ADD besuchte Schule müsse als nächstgelegene Schule i.S.d. Gesetzes betrachtet werden, schloss sich das Gericht nicht an. Vielmehr sei grundsätzlich die in kürzester Entfernung zum Wohnsitz belegene Schule als nächstgelegene Schule zu betrachten. Eine andere Auslegung der Vorschrift komme nur in Ausnahmefällen aufgrund von objektiven, für den Schüler nicht beeinflussbaren Umständen in Betracht, bspw. wenn die nächstgelegene Schule keine Aufnahmekapazitäten mehr habe oder die Verkehrsverbindung zur nächstgelegenen Schule unzumutbar sei. Der vorliegende Fall sei mit diesen Ausnahmesituationen jedoch nicht vergleichbar. Rechtlich sei auch keine entsprechende Anwendung geboten. Insoweit sei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern eines Schülers bleibe, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen. Deshalb habe der Beklagte in Anwendung der gesetzlichen Vorschrift zu Recht annehmen dürfen, dass lediglich objektive, nicht in der Person des Schülers oder seinen Erziehungsberechtigten liegende Umstände geeignet seien, die gesetzliche Qualifikation einer Schule als nächstgelegene auszuräumen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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Krankenkasse muss Echthaarperücke bezahlen

Das SG Dresden entschied, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt (Az. S 18 KR 304/18).

SG Dresden, Pressemitteilung vom 29.03.2021 zum Gerichtsbescheid S 18 KR 304/18 vom 18.02.2021

Das Sozialgericht Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2021 entschieden, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt.

Im konkreten Fall leidet die Klägerin an Alopezia totalis (kompletter Haarverlust am Kopf). Seit Jahren entscheidet sich die Klägerin jeweils für die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke, während die Krankenkasse nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstattet. Die Krankenkasse vertritt insoweit die Meinung, dass Kunsthaarperücken ausreichend seien und insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von Echthaarversorgung unterschieden werden könnten. Die Vertragspreise werden mit den Hilfsmittellieferanten für eine Standardversorgung ausgehandelt.

Dies sah das Gericht im Ergebnis und nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters anders: Es könne letztlich offenbleiben, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für eine unbefangene Beobachter*in zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung hier wirtschaftlich gewesen, denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar knapp 50 % teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.

Das Sozialgericht Dresden hat sich allerdings ausdrücklich nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen (z. B. durch die Folgen einer Chemotherapie) positioniert. Hier werden von den Sozialgerichten in Deutschland unterschiedliche Auffassungen vertreten. Betroffene Frauen sollten sich vor dem Erwerb einer Perücke mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: SG Dresden

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