Data Act: Folgenabschätzung veröffentlicht

Am 28.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung zum Data Act. Die EU-Kommission plant den Verordnungsvorschlag in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu präsentieren.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 31.05.2021

Am 28.05.2021 veröffentlichte die EU-Kommission die Folgenabschätzung zum Data Act. Der Data Act wurde bereits in der Datenstrategie vom Februar 2020 angekündigt. Die EU-Kommission plant den Verordnungsvorschlag in der zweiten Jahreshälfte 2021 zu präsentieren. Parallel zur Folgenabschätzung wurde eine Konsultation geöffnet. Bis zum 25.06.2021 haben Stakeholder Zeit, der EU-Kommission ihren Input zugeben.

Die EU-Kommission schlägt die folgenden Policy-Optionen vor, die vom Data Act adressiert werden können (aber nicht müssen):

Verbesserter Zugang zu Daten des privaten Sektors für den öffentlichen Sektor

  • Der Data Act könnte einen flexibleren Rahmen für Anforderungen, Transparenzanforderungen und Schutzmaßnahmen für den Datenzugriff B2G enthalten.
  • Der Data Act könnte sowohl den Ad-hoc- als auch den regelmäßigeren Zugang zu und die Nutzung von solchen Datenquellen abdecken, die aufgrund ihrer Größe und ihres Volumens keiner Meldepflicht unterliegen können (Big Data) und die besser nur für bestimmte Anwendungsfälle genutzt werden.
  • Schaffung von Vermittlungsstrukturen, die die Nachfrage bündeln und öffentliche Stellen, die an bestimmten Daten interessiert sind, sowie Dateninhaber des privaten Sektors zusammenbringen.
  • Eine weitere Möglichkeit wäre ein Recht des öffentlichen Sektors auf Zugang zu privat gehaltenen Daten für eine Reihe von definierten Zwecken von öffentlichem Interesse festzulegen.

Sicherstellung der Fairness des Datenzugriffs und der Datennutzung B2B

  • Spezifische Transparenzverpflichtungen für Hersteller von verbundenen Gegenständen in Bezug auf die Rechte auf Zugang zu und Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bei gewerblicher Nutzung.
  • Ein B2B-Fairness-Test zur Vermeidung einseitig auferlegter unfairer Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Daten.
  • Festlegung von Datenzugangs und Datennutzungsrechten für nicht-personenbezogene Daten.
  • Überprüfung der Database Directive mit dem übergeordneten Ziel, die Rechtssicherheit für den Zugang zu und den Handel mit Daten zu erhöhen. Die Überprüfung soll sicherstellen, dass die Anwendung der Richtlinie, insbesondere das Sui-generis-Recht, kein Hindernis für den Zugang zu und die Nutzung von maschinell erzeugten Daten darstellt.

Datenportabilität

  • Ein Rechtsinstrument, welches in Übereinstimmung mit Artikel 20 DSGVO technische Spezifikationen vorsehen würde, die Einzelpersonen helfen, das Recht auf Datenübertragbarkeit zu nutzen.
  • Erhöhung der Datenportabilität im Cloud-Markt. Hierzu werden drei Policy-Optionen vorgeschlagenen, mit einem steigenden Umfang an Regulierung.
  • Die Vorgabe von Standardvertragsklauseln, die auf der Grundlage von Elementen der von der Industrie bereits bereitgestellten Verhaltenskodizes (z.B. SWIPO) entwickelt werden.
  • Formulierung übergeordneter rechtlicher Anforderungen hinsichtlich der Datenportabilität für alle Anbieter von Cloud-Computing-Diensten auf dem Markt.
  • Die Entwicklung spezifischerer rechtlicher Anforderungen, die unterschiedliche Bedingungen vertraglicher, technischer und wirtschaftlicher Natur der Datenportabilität definieren.

Smart Contracts

Im Kontext des B2G- und B2B-Datenzugriffs und der Datennutzung sowie der Portabilität personenbezogener Daten durch die Betroffenen haben Smart Contracts ein großes Potenzial.

Deswegen will die EU-Kommission die Schaffung von grundlegenden Anforderungen für Smart Contracts, die mit einem potenziellen Auftrag an die europäischen Normungsorganisationen zur Festlegung technischer Normen für Smart Contracts einhergehen könnten, prüfen.

Datentransfers in Drittstaaten

Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem behördlichen Zugriff auf nicht personenbezogene Daten von in der Union niedergelassenen Unternehmen ergeben, die von Cloud-Computing-Diensteanbietern vorgehalten werden, und um das Vertrauen in die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten zu gewährleisten, werden die folgenden beiden Policy-Optionen in Betracht gezogen:

  • Schaffung einer Verpflichtung für Cloud-Computing-Diensteanbieter, den Nutzer jedes Mal zu benachrichtigen, wenn sie ein Ersuchen ausländischer Behörden um Zugang zu Daten erhalten, soweit dies nach dem betreffenden ausländischen Recht möglich ist, sowie die Kommission über alle verschiedenen Gesetze von Nicht-EU-Rechtsordnungen mit extraterritorialer Wirkung zu informieren, denen sie unterliegen.
  • Cloud-Computing-Diensteanbieter zu verpflichten, sicherzustellen, dass sie alle angemessenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Übermittlung von oder den Zugriff auf nicht personenbezogene Daten von Unternehmen mit Sitz in der Union zu verhindern, wenn eine solche Übermittlung oder ein solcher Zugriff gegen EU- oder nationales Recht verstoßen würde.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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„Ost-Rente“ trotz Rückumzug in die alten Länder

Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 673/19).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26.05.2021 zum Urteil L 18 R 673/19 vom 23.04.2021

Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 23.04.2021 entschieden (L 18 R 673/19).

Der in Polen geborene Kläger verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er von der Beklagten Regelaltersrente (1.700 Euro). 2015 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Sachsen. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu fest. Dabei legte sie für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Zeiten fortan Entgeltpunkte Ost (EP Ost) zugrunde. Dadurch verringerte sich der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente um 90 Euro. 2017 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück in die alten Bundesländer und begehrte die Zahlung einer wie früher höheren Rente. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger klagte erfolglos vor dem SG Dortmund.

Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Es verbleibe auch dann für die in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Zugrundelegung der EP Ost, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von den neuen wieder in die alten Bundesländer zurückverlegt werde. Der Wortlaut des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c) Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) biete für die vom Kläger behauptete einschränkende Auslegung in Fällen des Rückumzuges keinen Anhaltspunkt. Der Wille des Gesetzgebers sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, mit der Norm auch die Fälle der Zurückverlegung des Wohnsitzes zu erfassen. Schließlich gelte der Sinn und Zweck der Norm, FRG-Auslandszeiten deutscher Versicherter (Vertriebener) nicht besser als Zeiten Versicherter in der früheren DDR zu bewerten, gleichermaßen weiter. Der Gesetzgeber habe für diese besondere Konstellation bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche, weil er jedenfalls rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts habe setzen wollen. Dieser Gesetzeszweck gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. Die Beibehaltung der EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Rückumzug verletze ihn auch nicht in seinen Grundrechten.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Verordnungsentwurf zur Ersetzung der Anhänge A und B der EU-Insolvenzverordnung

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

Bundesrat, Mitteilung vom 27.05.2021

Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren veröffentlicht.

Hintergrund sind die von den Niederlanden im Oktober 2020 erfolgten Notifizierungen der Kommission über ihre jüngsten Änderungen ihres nationalen Insolvenzrechts. Im Dezember 2020 folgten Mitteilungen aus Italien, Litauen, Zypern und Polen. Mit den Notifizierungen wurden von den aufgeführten Staaten neue Kategorien von Insolvenzverfahren und Verwaltern bekannt gegeben, welche eine Anpassung der Verordnung erfordern. Die Anhänge A und B bestimmen maßgeblich den Anwendungsbereich der Verordnung. Diese sollen mit dem vorliegenden Vorschlag aktualisiert werden. Dabei sind in den genannten Anhängen die im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Insolvenzverfahren und der Verwalter aufgeführt, für welche die Verordnung gilt. Interessensträger haben bis 12. Juli 2021 die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 11/2021

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Gesetz zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt beschlossen

Der Bundesrat hat am 28.05.2021 dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt.

BMWi, Pressemitteilung vom 28.05.2021

Neue Regelungen treten am 1. Dezember 2021 in Kraft

Der Bundesrat hat am 28.05.2021 dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt. Das TTDSG schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt. Das Gesetz kann zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich über die Zustimmung des Bundesrats. Die Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt geschützt werden. Gleichzeitig müssen wir digitale Geschäftsmodelle ermöglichen. Die neuen Regelungen schaffen hier eine Balance und sind damit zukunftsweisend. Mit Blick auf die viel diskutierten Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen und Start-ups gleichermaßen nutzt. Die Arbeiten hieran werden wir jetzt im Austausch mit allen Akteuren aufnehmen.“

Das TTDSG enthält die Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien. Dabei wurden auch die Anpassungen umgesetzt, die aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie notwendig waren. Das TTDSG enthält neue Bestimmungen zum digitalen Nachlass, zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, zum Einwilligungsmanagement und zur Aufsicht.

Mit Blick auf den digitalen Nachlass wird klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter hindert (§ 4 TTDSG).

Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Mit Blick auf Cookies soll mit dem TTDSG auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Einwilligungsmanagement erreicht werden, das anerkannte Dienste, Browser und Telemedienanbieter einbeziehen soll. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Strukturen soll im Wege einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung beobachten und evaluieren wird (§ 26 TTDSG). Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnung wird das BMWi die für ein sinnvolles und wirksames Einwilligungsmanagement erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehend prüfen.

Im Bereich der Aufsicht soll der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI zukünftig umfassend, d.h. auch im Hinblick auf die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur ist für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen (§ 30 TTDSG).

Themen und Paragraphen im TTDSG

Geregelt werden:

  • das Fernmeldegeheimnis in den §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 – 90 TKG); neu ist in § 4 TTDSG eine Regelung zur Rechtsstellung von Erben und Personen in vergleichbarer Rechtsstellung zum Endnutzer,
  • die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten in den §§ 9 bis 13 TTDSG (bisher §§ 96 ff TKG),
  • im Zusammenhang mit rufnummerngebundenen Diensten die Mitteilung ankommender Verbindungen, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer und die automatische Anrufweiterschaltung in den §§ 14 bis 16 TTDSG (bisher §§ 101 bis 103 TKG),
  • die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Daten für Endnutzerverzeichnisse in den §§ 17 und 18 (bisher §§ 47, 104 und 105 TKG),
  • im Hinblick auf Telemedien in den §§ 19 bis 24 die besonderen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Nutzerdaten (bisher in § 13 Absätze 4 bis 7 TMG), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger zum Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG),die Auskunftserteilung über Bestandsdaten (bisher § 14 Absatz 2- 5) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (bisher §§ 15a bis 15c TMG) und
  • Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 27 und 28 TTDSG.

Voraussichtlich wird das TTDSG zu einem späteren Zeitpunkt an die derzeit noch auf europäischer Ebene verhandelte ePrivacy-Verordnung anzupassen sein.

Quelle: BMWi

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Baulandmobilisierungsgesetz gebilligt

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt. Ziel des Gesetzes ist es, schneller Bauland zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 den Bundestagsbeschluss zur Mobilisierung von Bauland gebilligt. Es kann damit wie geplant in Kraft treten, nachdem der Bundespräsident es unterzeichnet hat.

Bezahlbarer Wohnraum

Ziel des Gesetzes ist es, schneller Bauland zu aktivieren, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu beschränken.

Kommunales Vorkaufsrecht

Gemeinden können künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben – vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort dürfen sie auch leichter ein Baugebot anordnen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen.

Sozialer Wohnungsbau

Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden – befristet bis Ende 2024 – Flächen für Wohnbebauung festlegen. Zusätzlich können sie vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen.

Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung – insbesondere die Miet- und Belegungsbindung – eingehalten sind.

Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Durch Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Wohnen im Außenbereich

Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung können in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden – allerdings nur befristet bis Ende 2022.

Im Außenbereich gilt künftig eine neue Baugebietskategorie: das Dörfliche Wohngebiet, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und – insbesondere landwirtschaftlicher – Nebenerwerbsnutzung einfacher zu genehmigen ist.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Die Bundesregierung leitet das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundegesetzblatt. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Vorgaben für tierwohlgerechte Stallumbauten erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag – entgegen der Anregung der Länder – keine Vorgaben zu tierwohlgerechten Stallanlagen in das Gesetz aufgenommen hat. Diese seien aber notwendig, um den Umbau von Ställen hin zu mehr Tierwohl baurechtlich zu flankieren.

Rechtlicher Rahmen für Transformationsprozess erbeten

Der Bundesrat kritisiert, dass einerseits neue Tierschutzvorschriften betriebliche Umbaumaßnahmen in Stallanlagen verbindlich vorschreiben, andererseits baurechtlich aber nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Er bittet die Bundesregierung daher, bei der nächsten Änderung des Baugesetzbuches die baurechtlichen Regelungen anzupassen, um den gesellschaftspolitisch gewollten Transformationsprozess hin zu mehr Tierwohl zu unterstützen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Länderforderungen befasst – feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Effektivere Bilanzkontrolle: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Bundestagsbeschluss zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zugestimmt. Das Gesetz soll die Bilanzkontrolle verbessern.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem Bundestagsbeschluss zur Stärkung der Finanzmarktintegrität zugestimmt. Das Gesetz soll die Bilanzkontrolle verbessern und damit auch Konsequenzen aus dem Bilanzskandal beim insolventen Finanzdienstleister Wirecard ziehen.

Reform der Bilanzkontrolle

Die Bilanzkontrolle wird künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gebündelt. Sie erhält hoheitliche Befugnisse, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem hat die BaFin künftig ein Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen. Sie darf die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Das derzeitige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichtete Bilanzkontrollverfahren wird grundlegend reformiert.

Integre Aufsicht

Um Zweifel an der Integrität der BaFin auszuschließen, ist deren Beschäftigten der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt. Starke, vertrauenswürdige Finanzmärkte bräuchten eine glaubhafte und zuverlässige Aufsicht, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.

Verpflichtende Rotation der Prüfer

Auch für Kapitalmarktunternehmen gilt künftig eine verpflichtende externe Prüferrotation nach zehn Jahren – dies soll die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer stärken. Das Gesetz weitet die Pflicht zur Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich aus. Eine Verschärfung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlussprüfers gegenüber dem geprüften Unternehmen für Pflichtverletzungen soll die Qualität der Abschlussprüfung fördern.

Höhere Strafen

Der Bundestagsbeschluss verschärft das Bilanzstrafrecht, um eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids zu ermöglichen. Gleiches gilt für Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Änderungen im Börsengesetz sollen zudem die Qualität der Zulassung von Unternehmen zu den qualifizierten Marktsegmenten der Börse verbessern.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat stimmt Rentenanpassung 2021 zu

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der jährlichen Anpassung der Rentenwerte zugestimmt, die die Bundesregierung am 27. April 2021 beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der jährlichen Anpassung der Rentenwerte zugestimmt, die die Bundesregierung am 27. April 2021 beschlossen hatte. Danach erhöht sich der Rentenwert Ost zum 1. Juli 2021 von 33,23 auf 33,47 Euro – das entspricht einer Steigerung um 0,72 Prozent. Für den Rentenwert West gibt es dieses Jahr keine Erhöhung: Der aktuelle Rentenwert von 34,19 Euro bleibt bestehen.

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Hintergrund ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat – die wiederum Grundlage für die jährliche Rentenanpassung ist. Nach den vom statistischen Bundesamt gemeldeten Bruttolöhnen und -gehältern des Vorjahrs müssten die Rentenwerte eigentlich sinken. Die seit 2009 gesetzlich verankerte Rentengarantie verhindert allerdings Rentenkürzungen – daher bleiben die Westrenten unverändert.

Angleichung der Ost-Renten

Die Erhöhung des Ost-Rentenwerts auf 97,9 Prozent des aktuellen West-Wertes entspricht den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Anpassungsschritten.

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun von der Bundesregierung verkündet werden und zum 1. Juli in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Länder billigen tiefgreifende Novelle des Urheberrechts

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 grünes Licht für die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gegeben.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 grünes Licht für die vom Bundestag beschlossene Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes gegeben – die umfassendste Novelle seit 20 Jahren. Eine Neuregelung war aufgrund detaillierter Vorgaben in Richtlinien der EU, insbesondere der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich geworden.

Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Das Gesetz ordnet die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte neu. Die Plattformen sind für die öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte nun grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich und können sich nur dadurch von ihrer Haftung befreien, dass sie den konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Hierzu zählt die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Sind geschützte Inhalte nicht lizenziert und ist die Nutzung nicht gesetzlich oder vertraglich erlaubt, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, nach einer Information des Rechtsinhabers die entsprechenden Inhalte zu blockieren.

Nutzung für Kunst und Kommunikation

Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt das Gesetz die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sieht es besondere Regeln für die öffentliche Wiedergabe vor und führt hierfür das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen ein: Bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die einen hinreichenden Anhalt dafür bieten, dass die Verwendung geschützter Inhalte Dritter gesetzlich erlaubt ist, muss der Diensteanbieter grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben. Vertrauenswürdige Rechtsinhaber können die Wiedergabe bei erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung bis zur Entscheidung über die Beschwerde unterbinden, wenn die Vermutung zu widerlegen ist.
Die Kreativen erhalten für lizenzierte Nutzungen einen Direktvergütungsanspruch gegen die Plattformen. Für Streitigkeiten zwischen Plattformen, Rechtsinhabern und Nutzern stehen Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung sollen die Nutzung von Werken auf vertraglicher Basis erleichtern, etwa für Digitalisierungsprojekte. Darüber hinaus wird die Nutzung von nicht verfügbaren, das heißt nicht im Handel erhältlichen Werken durch Kultureinrichtungen geregelt. Diese Bestimmungen lösen die bisherigen Vorschriften zur Lizenzierung vergriffener Werke ab. Auf diese Weise können Werknutzer umfassende Lizenzen von Verwertungsgesellschaften zu geringen Transaktionskosten erwerben, und zwar grundsätzlich auch für Werke von Außenstehenden. Fehlen repräsentative Verwertungsgesellschaften, so ist die Nutzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis möglich.

Weitere Anpassungen

Das Gesetz setzt die unionsrechtlichen Erlaubnisse für das Text- und Data Mining, für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes um. Es enthält Anpassungen im Urhebervertragsrecht, etwa zu den Fragen der angemessenen Vergütung, der weiteren Beteiligung des Urhebers, der Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners sowie Dritter in der Lizenzkette, der Vertretung von Kreativen durch Vereinigungen sowie zu Fragen des Rückrufs wegen Nichtausübung. Zudem führt es auch einen Unterlassungsanspruch von Verbänden bei Nichterteilung von bestimmten Auskünften ein.

Neuregelung der Verlegerbeteiligung

Die Verlegerbeteiligung wird neu geregelt: Es gibt einen neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch des Verlegers. Er setzt voraus, dass der Urheber dem Verleger ein Recht an dem verlegten Werk eingeräumt hat. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Bei Streitigkeiten über die Lizenzierung audiovisueller Werke für die Zugänglichmachung über Videoabrufdienste können die Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Erleichterter Rechteerwerb

Sendeunternehmen müssen für bestimmte unionsweit verbreitete Internet-Angebote die Rechte nur noch für den Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 7. Juni 2021 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Vereinfachte Betriebsratswahlen und Versicherungsschutz im Home-Office

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt, das insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegenwirken soll. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt, das insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegenwirken soll. Es enthält auch Verbesserungen für das Arbeiten im Home-Office.

Ausweitung des Kündigungsschutzes

Zur Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen erweitert das Gesetz die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren. Außerdem verbessert es den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Sie sind künftig vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar.

Teilhabe jüngerer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Mindestalter für die Wahlberechtigung beträgt künftig 16 statt bisher 18 Jahre. Um die Teilhabe von Auszubildenden zu verbessern, entfällt die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Einsatz von KI und virtuelle Betriebsratssitzungen

Das Gesetz stellt klar, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gelten. Die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt werden. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für die Einbindung des Betriebsrats als erforderlich.

Die aufgrund der Covid-19-Pandemie befristet eingeführte Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen wird zu einer dauerhaften Regelung umgestaltet.

Hintergrund: Zahl der Betriebsräte geht zurück

2019 hatten laut Gesetzesbegründung nur noch neun Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland einen Betriebsrat. Damit seien lediglich rund 41 Prozent der Arbeitnehmer in Westdeutschland sowie 36 Prozent in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten. Dies könne daran liegen, dass besonders kleine Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichten, weil das reguläre Wahlverfahren organisatorisch zu aufwändig erscheine. Teilweise verhinderten die Arbeitgeber Berichten zufolge auch die Gründung von Betriebsräten.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Homeoffice.

Anders als bislang beschränkt sich der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit künftig nicht mehr auf so genannte Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet.

Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen. Zu Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer im Home-Office wird ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag danach in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

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Teilhabestärkungsgesetz: Bundesrat stimmt zu, fordert aber weitere Verbesserungen

Nach dem Bundestag hat am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt, um Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen in deren Alltag und Arbeitsleben zu verbessern.

Bundesrat, Mitteilung vom 28.05.2021

Nach dem Bundestag hat am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt, um Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen in deren Alltag und Arbeitsleben zu verbessern.

Aktive Arbeits- und Ausbildungsförderung

Jobcenter und Arbeitsagenturen haben künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen – sie sollen sie genauso unterstützen wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch. Menschen, die schon in einer Behindertenwerkstatt arbeiten, erhalten Förderung über das erweiterte Budget für Ausbildung. Ziel ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Zur Verwaltungsvereinfachung können Anträge auf Kurzarbeitergeld künftig optional auch elektronisch übermittelt werden.

Vorrang für Assistenzhunde

Assistenzhunde erhalten künftig Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, auch wenn Hunde dort sonst verboten sind.

Kriterien der Eingliederungshilfe

Das Gesetz definiert die Kriterien für die Berechtigung für Leistungen der Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch neu und nimmt digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation auf. Leistungserbringer von Reha- und Teilhabeleistungen sollen zudem geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen, zu gewährleisten. Hintergrund ist die Verpflichtung aus Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Inkrafttreten ab 2022 geplant

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Regelungen auch schon zu früheren Zeitpunkten.

Mehrkosten refinanzieren

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, etwaige Mehrkosten zu refinanzieren, die sich durch die Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ergeben. Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 26. März 2021 zum damaligen Regierungsentwurf gefordert, dass sich der Bund an den Kosten neuer Leistungen beteiligen solle.

Kostenübernahme für Assistenzkräfte

Eine weitere Forderung an die Bundesregierung: Sie soll noch in dieser Wahlperiode eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte von Menschen mit Behinderung während eines Aufenthalts im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen herbeiführen und das SGB V beziehungsweise das SGB IX entsprechend ändern.

Die Entschließungen wurden der Bundesregierung zugeleitet. Feste Fristvorgaben, wann diese sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst, gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat

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