VG München weist Klagen auf Corona-Pflegebonus ab

Das VG München hat vier auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen. Ein Anspruch auf Begünstigung bestehe nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis (Az. M 31 K 20.4504 u. a.).

VG München, Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Urteil M 31 K 20.4504 u. a. vom 17.02.2021

Mit am 18. Februar 2021 bekanntgegebenen Urteilen vom 17. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht München vier auf Auszahlung des Corona-Pflegebonus gerichtete Klagen abgewiesen.

Geklagt hatten zwei Beschäftigte eines ambulanten Dialysezentrums (Az. M 31 K 20.4504, M 31 K 20.5587), eine in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege (Az. M 31 K 20.4944) sowie eine Hauswirtschafterin in einem Altenheim (Az. M 31 K 20.4309). Das für die Bewilligung zuständige Landesamt für Pflege (LfP) hatte jeweils eine Bonuszahlung abgelehnt, da eine Förderung in der Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) nicht vorgesehen sei. Diese CoBoR sieht eine finanzielle Begünstigung bestimmter Beschäftigter in bestimmten Einrichtungen vor. Näheres entnehmen Sie bitte der Richtlinie und den dort angefügten Anlagen (hier) sowie der Änderung (hier). Die konsolidierte Lesefassung finden Sie hier.

Tragend für die Klageabweisungen war, dass ein Anspruch auf Begünstigung nur im Rahmen der vom LfP tatsächlich vollzogenen Förderpraxis besteht. Ausgehend von der CoBoR gewährt das LfP aber nur solchen beruflich tätigen Pflegenden den Bonus, die in bestimmten Einrichtungen beschäftigt sind. Nicht hierzu gehören z. B. ambulante Dialysezentren. Diese dem Gericht gestern nach ausführlicher Erörterung dargelegte Förderpraxis des LfP überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbots, sondern ist von hinreichenden sachlichen Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger staatlicher Zuwendungen getragen. Diese Förderpraxis bewegt sich im weiten – vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Gestaltungsspielraum des Freistaats Bayern als Richtliniengeber. Insbesondere ist der Bonus nicht als Risiko- oder Gefahrenzulage ausgestaltet. Nicht entscheidend ist daher auch, ob für die Erweiterung der Förderpraxis auf nicht begünstigte Pflegekräfte und Einrichtungen möglicherweise gute oder sogar bessere Gründe sprechen.

Auch die Klagen der weiteren zwei Kläger hat das Gericht abgewiesen. Zwar gehen diese als Hauswirtschafterin in einem Altenheim und als in einem Krankenhaus tätige Serviceassistentin in der Pflege einer Tätigkeit in einer berücksichtigungsfähigen Einrichtung nach. Allerdings ist eine Begünstigung der jeweils nachgewiesenen konkreten Tätigkeiten bzw. Verwendungen nicht von der ständigen Förderpraxis des LfP erfasst.

Gegen diese Urteile können die Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. Mit einer Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Quelle: VG München

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Gericht verbietet irreführende Werbung mit Standesämtern

Das LG Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Das Gericht gab der Klage des vzbv in wesentlichen Punkten statt (Az. 52 O 33/20).

vzbv, Mitteilung vom 18.02.2021 zum Urteil 52 O 33/20 des LG Berlin vom 07.01.2021 (nrkr)

Klage des vzbv gegen den Betreiber der Seite Standesamt24.de am Landgericht Berlin teilweise erfolgreich

  • Anbieter erweckte den falschen Eindruck, seine kostenpflichtige Dokumentenbeschaffung sei offizieller Service der Standesämter.
  • Fehlvorstellung über Vermittlerrolle wird auch nicht ausreichend durch spätere Informationen korrigiert.
  • vzbv: Service bietet keinen besonderen Vorteil für Verbraucher

Das Landgericht Berlin hat der COM Office GmbH untersagt, die Internetadresse Standesamt24.de für ihr kostenpflichtiges Online-Angebot zur Beschaffung von Dokumenten und Urkunden bei den Standesämtern zu verwenden. Das Unternehmen darf außerdem nicht mehr mit Bezeichnungen wie „Standesamt Online“ den Eindruck erwecken, es handele sich um einen offiziellen Service der Standesämter. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in wesentlichen Punkten statt.

„Das Unternehmen COM Office hat Verbraucher gleich doppelt in die Irre geführt. Erstens hat der Anbieter nichts mit den Standesämtern zu tun. Zweitens bietet ihr kostenpflichtiger Service für Verbraucher keinen besonderen Vorteil“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtreferentin beim vzbv. „Geburtsurkunden und andere Dokumente können Verbraucherinnen und Verbraucher bei vielen Standesämtern direkt online oder per E-Mail beantragen. Das ist viel billiger.“

Extra-Gebühr für Weiterleitung des Online-Formulars

Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten bei den Standesämtern angeboten. Dazu mussten die Kunden ein Online-Formular ausfüllen, mit dem das Unternehmen die gewünschten Unterlagen gegen eine Gebühr von 7 Euro pro Dokument beim Standesamt anforderte – zusätzlich zu den offiziellen Gebühren des Standesamtes. Inzwischen müssen Kunden inklusive Standesamtsgebühr sogar 29,90 Euro pro Dokument zahlen. Wer einen Onlineantrag auf eine Geburts- und Sterbeurkunde direkt bei einem Standesamt beantragt, zahlt dafür meist nur 10 bis 12 Euro.

Irreführende Bezeichnung als Standesamt

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Internetauftritt des Unternehmens irreführend ist. Sowohl die Webadresse Standesamt24.de als auch die auf der Webseite verwendeten Schlagworte wie „Standesamt Online“ und „Standesamt24“ suggerierten einen Bezug zu den Standesämtern, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Der offizielle Anstrich werde zudem durch die Verwendung der Bundesfarben und die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl unterstützt. Der einmal entstandene Eindruck, es handle sich um einen zentralen Internetauftritt der Standesämter, werde nicht in ausreichender Form durch spätere Informationen korrigiert.

Kritisierte Werbeaussagen bleiben zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Unternehmen zwei Werbeaussagen zu verbieten, mit denen es die vermeintlichen Vorteile seines Angebotes nach Auffassung der Verbraucherschützer falsch darstellte. So wurde der eigene Service als „schnell und unkompliziert“ gelobt, die Online-Formulare der einzelnen Standesämter dagegen als „oftmals sehr kompliziert“ kritisiert. Das sei eine wertende Äußerung ohne nachprüfbaren Inhalt, entschied das Gericht.

Quelle: vzbv

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Kein Drittschutz der Natura 2000-Vorschriften zugunsten des Eigentümers geschützter Flächen

Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Das entschied das BVerwG (Az. 7 C 3.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 7 C 3.20 vom 17.02.2021

Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet) liegen, ist nicht berechtigt, einen Verstoß gegen Vorschriften des Gebietsschutzes zu rügen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.02.2021 entschieden.

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücksflächen, die zum FFH-Gebiet “Obere Schwentine” in Schleswig-Holstein gehören. Die Vorinstanzen haben die auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Die Vorschriften der Europäischen Union und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienen dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen. Einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen lassen sie nicht erkennen. Anders als Naturschutzverbände sind Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Naturschutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen.

Auch das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.

Quelle: BVerwG

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Corona: Darlehensgarantieregelung zur Unterstützung der Luftfahrtindustrie mit Unionsrecht vereinbar

Die von Schweden im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung, mit der eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben dieses Mitgliedstaats behoben werden soll, steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Das entschied das EuG (Rs. T-238/20).

EuG, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil T-238/20 vom 17.02.2021

Die von Schweden im Rahmen der COVID-19-Pandemie eingeführte Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung, mit der eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben dieses Mitgliedstaats behoben werden soll, steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Für die betreffende Regelung gilt die Vermutung, dass sie im Interesse der Union erlassen wurde.

Im April 2020 meldete Schweden im Rahmen der COVID-19-Pandemie bei der Europäischen Kommission eine Beihilfemaßnahme in Form einer Regelung über Darlehensgarantien zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung1 (im Folgenden: Regelung über Darlehensgarantien) an. Diese Regelung betrifft insbesondere Luftfahrtunternehmen, die am 1. Januar 2020 eine Genehmigung für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Bereich der Luftfahrt innehatten, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen, die keine Linienflüge durchführen. Der Höchstbetrag der Darlehensgarantien gemäß dieser Regelung beläuft sich auf 5 Mrd. Schwedische Kronen (SEK), und die Garantie muss bis zum 31. Dezember 2020 für eine maximale Laufzeit von sechs Jahren gewährt werden.

Da die Kommission die angemeldete Regelung als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufte, prüfte sie diese Regelung im Licht ihrer Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 19. März 20202. Mit Beschluss vom 11. April 20203 erklärte die Kommission die angemeldete Regelung gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gemäß dieser Bestimmung können Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

Das Luftfahrtunternehmen Ryanair hat Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben, die die Zehnte erweiterte Kammer des Gerichts der Europäischen Union jedoch abweist. In diesem Zusammenhang prüft das Gericht erstmals die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV4. Das Gericht erläutert außerdem das Zusammenspiel der Vorschriften über staatliche Beihilfen mit zum einen dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie zum anderen dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV, der unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet. Da Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV nach Ansicht des Gerichts zu diesen besonderen Bestimmungen gehört, prüft es, ob die Regelung über Darlehensgarantien gemäß dieser Bestimmung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnte.

Insoweit bestätigt das Gericht zum einen, dass der Zweck der Regelung über Darlehensgarantien die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt, da sie tatsächlich zur Behebung einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Schwedens und insbesondere zur Behebung der erheblichen negativen Auswirkungen der Pandemie auf den Luftfahrtsektor in Schweden sowie folglich auf die Luftverkehrsanbindung des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats dient.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Beschränkung der Regelung über Darlehensgarantien auf Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Genehmigung dazu geeignet ist, das Ziel der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Schwedens zu erreichen. Insoweit äußert sich der Besitz einer schwedischen Genehmigung gemäß der Verordnung Nr. 1008/2008 darin, dass sich der Hauptgeschäftssitz der Luftfahrtunternehmen im schwedischen Hoheitsgebiet befindet und sie der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die schwedischen Behörden unterliegen. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit schwedischer Genehmigung und den schwedischen Behörden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, das die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erfüllt.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Regelung über Darlehensgarantien weist das Gericht außerdem darauf hin, dass die für die Beihilferegelung in Betracht kommenden Luftfahrtunternehmen durch die Beförderung sowohl von Fracht als auch von Passagieren mehrheitlich zu regelmäßigen Verbindungen von und nach Schweden beitragen, was dem Ziel entspricht, die Anbindung Schwedens sicherzustellen. Durch die Erstreckung dieser Beihilferegelung auf nicht in Schweden niedergelassene Unternehmen hätte dieses Ziel hingegen nicht erreicht werden können.

Unter Berücksichtigung der Vielgestaltigkeit der in Rede stehenden Situationen bestätigt das Gericht im Übrigen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass die betreffende Beihilferegelung nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des von den schwedischen Behörden verfolgten Ziels erforderlich gewesen sei. Die Beihilferegelung war dringend erforderlich, da Schweden Ende März 2020 einen Rückgang um ca. 93 % des Fluggastaufkommens der drei wichtigsten schwedischen Flughäfen festgestellt hatte.

In Anbetracht dieser Feststellungen bestätigt das Gericht, dass das Ziel der Regelung über Darlehensgarantien die Voraussetzungen für die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehene Ausnahme erfüllt und dass die Modalitäten der Gewährung dieser Beihilfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Somit stellt diese Regelung auch keine gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar.

Als Zweites prüft das Gericht den Beschluss der Kommission im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehr. Es weist insoweit darauf hin, dass diese Grundfreiheit in dieser Form nicht auf den Verkehrsbereich anwendbar ist, der einer besonderen rechtlichen Regelung unterliegt, zu der die genannte Verordnung über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft gehört. Diese Verordnung dient aber gerade dazu, die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftfahrtsektor festzulegen. Ryanair hat jedoch keinen Verstoß gegen diese Verordnung geltend gemacht.

Als Drittes weist das Gericht den Klagegrund zurück, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen. Hierzu stellt das Gericht fest, dass eine solche Abwägung nicht durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgeschrieben ist, da bei Beihilfemaßnahmen, die wie die betreffende Regelung über Darlehensgarantien zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erlassen wurden, aus diesem Grund anzunehmen ist, dass sie im Interesse der Union erlassen wurden, wenn sie notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind.

Schließlich weist das Gericht den Klagegrund einer angeblichen Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurück und stellt fest, dass es keiner Prüfung der Begründetheit des Klagegrundes einer Verletzung der aus Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeleiteten Verfahrensrechte bedarf.

Fußnoten

1 Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) erteilte Genehmigung.
2 ABl. 2020, C 91/1, S. 1, geändert durch die Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. 2020, C 112/1, S. 1).
3 Beschluss C(2020) 2366 final der Kommission vom 11. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56812 (2020/N) – Schweden – COVID-19: Regelung über Darlehensgarantien zugunsten von Luftfahrtunternehmen.
4 In seinem Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission (T-259/20), prüft das Gericht, ob die von Frankreich erlassene staatliche Beihilferegelung als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf den französischen Luftverkehrsmarkt im Hinblick auf Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV rechtmäßig ist.

Quelle: EuG

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Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.02.2021 zum Urteil 5 K 374/20.KO vom 26.01.2021

Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von 3 Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab.

Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettenden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von 5 Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen; diese sei der Wettbürosteuer gleichartig.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettenden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Nutzerrechte auf Online-Plattformen absichern

Der vzbv hat in einer Stellungnahme zum Digital Services Act (DSA) den Entwurf der EU-Kommission grundsätzlich als positiv gewertet. Es fehlt jedoch eine stärkere Differenzierung zwischen Interaktionsplattformen und Transaktionsplattformen.

vzbv, Mitteilung vom 17.02.2021

vzbv veröffentlicht Stellungnahme zum Digital Services Act

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in einer Stellungnahme zum Digital Services Act (DSA) den Entwurf der EU-Kommission grundsätzlich als positiv gewertet. Es fehlt aus Sicht des vzbv jedoch eine stärkere Differenzierung zwischen Interaktionsplattformen – beispielsweise sozialen Netzwerken – und Transaktionsplattformen, wozu etwa Online-Marktplätze gehören.

Damit einher gehen bisher wenig differenzierte Sorgfaltspflichten und Haftungsregelungen. Hier fordert der vzbv Nachbesserungen, eine one-size-fits-all Lösung ist aus Verbrauchersicht nicht zielführend.

Neben der Stellungnahme veröffentlicht der vzbv ein umfassendes Gutachten von Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider und Prof. Dr. Franz Hofmann zur Verantwortung von Online-Plattformen sowie ein Kurzgutachten von Prof. Dr. Andreas Hesse zu Sorgfaltspflichten für Online-Marktplätze.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 15. Dezember 2020 ihren Entwurf einer Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Acts – DSA) vorgestellt. Der DSA soll die 20 Jahre alten Regeln aus der E-Commerce-Richtlinie an die heutigen Gegebenheiten anpassen.

Quelle: vzbv

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Greenwashing-Risiko bei nachhaltigen Geldanlagen

Als nachhaltig beworbene Geldanlagen führen nicht automatisch zu mehr Nachhaltigkeit. Zu diesem Fazit kommt ein Gutachten, das der vzbv in Auftrag gegeben hatte.

vzbv, Pressemitteilung vom 17.02.2021

vzbv veröffentlicht Gutachten und Umfrage zur Wirkung nachhaltiger Geldanlagen

  • Gutachten: Kaum direkte Wirkung „nachhaltiger“ Geldanlagen nachweisbar.
  • Für die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher (69 Prozent) ist die Wirkung von nachhaltigen Geldanlagen laut Umfrage wichtig.
  • vzbv fordert Maßnahmen gegen Vertriebsmissbrauch.

Als nachhaltig beworbene Geldanlagen führen nicht automatisch zu mehr Nachhaltigkeit. Zu diesem Fazit kommt ein Gutachten der Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Marco Wilkens und Prof. Dr. Christian Klein im Auftrag des vzbv. Zwar können nachhaltige Geldanlagen durchaus eine positive Wirkung entfalten. Wahrscheinlicher sind dabei indirekte Effekte, zum Beispiel, wenn Verbraucher über eine Geldanlage für das Thema Nachhaltigkeit sensibilisiert werden. Direkte Effekte über den Kapitalmarkt sind möglich, aktuell aber kaum nachweisbar. Prinzipiell können sie über einen Verzicht auf Rendite durch Verbraucher erreicht werden, zum Beispiel, wenn in Folge der Geldanlage in bisher nicht rentable regenerative Energien investiert wird. Angebote der Finanzindustrie, die mit einem direkten Beitrag ihrer Anlageprodukte zu bestimmten Nachhaltigkeitszielen werben, und zugleich marktübliche Renditen versprechen, müssten demnach kritisch hinterfragt werden.

„Nachhaltigkeit muss mehr sein als ein Werbeversprechen. Das gilt auch am Finanzmarkt. Deshalb ist es entscheidend, ob Geldanlagen tatsächlich zu mehr Nachhaltigkeit führen. Das Gutachten zeigt, dass die bisherigen Erwartungen zur Wirkung nachhaltige Geldanlagen ein Stück weit naiv waren. Die große Gefahr für Verbraucher ist, dass Anbieter das Grüne vom Himmel versprechen, ohne dass sich tatsächlich etwas bewegt. Die Politik muss falschen Vertriebs- und Werbeversprechen deshalb einen Riegel vorschieben. Anlagen sollten nur als nachhaltig bezeichnet werden, wenn sie einen messbaren Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen leisten. Denn am Ende des Tages müssen Banken, Versicherer und Finanzvertriebe auch für ihre Nachhaltigkeitsversprechen haftbar gemacht werden können“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

Wirkung nachhaltiger Anlagen entscheidend

Nach Plänen der EU-Kommission müssen Verbraucher künftig bei Anlage- und Versicherungsberatungen gefragt werden, ob sie nachhaltig anlegen wollen. Aktuell ist jedoch noch unklar, unter welchen Umständen Finanzanlagen als nachhaltig bezeichnet werden dürfen. Der vzbv fordert, die gesetzliche Definition nachhaltiger Geldanlagen konsequent an der Wirksamkeit auszurichten. Das vorliegende Gutachten liefert dazu eine wissenschaftliche Fundierung.

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Eine direkte Wirkung nachhaltiger Geldanlagen durch Verbraucher ist bisher kaum erkennbar und in der Regel nur mit einem Verzicht auf Rendite zu erreichen.
  • Potenzial besteht dagegen in der indirekten Wirkung nachhaltiger Geldanlagen. Dies kann zum Beispiel eine Änderung des Kaufverhaltens von Kunden sein, wenn diese in Verbindung mit Geldanlagen erfahren, wie nachhaltig bzw. wenig nachhaltig bestimmte Unternehmen sind.
  • Bei Aktien und Green Bonds besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit einer solchen indirekten Wirkung als bei Publikumsfonds oder ETFs, da sich Verbraucher bei Einzelanlagen in der Regel intensiver mit den finanzierten Unternehmen auseinandersetzen.

Mehrheit der Verbraucher grundsätzlich bereit, nachhaltig anzulegen

Parallel zum Gutachten veröffentlicht der vzbv eine beim Meinungsforschungsinstitut Kantar beauftragte, repräsentative Umfrage. Demnach ist die Mehrzahl der Verbraucher (53 Prozent) grundsätzlich bereit, ihr Geld nachhaltig anzulegen. Allerdings wollen fast vier von fünf Verbrauchern (79 Prozent) dabei nicht oder nur auf einen kleinen Teil der Rendite verzichten. Gleichzeitig haben 69 Prozent der Verbraucher die Erwartung, dass nachhaltige Geldanlagen wie Aktienfonds und Unternehmensanleihen einen messbaren Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen leisten.

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Keine grobe Fahrlässigkeit durch Einwerfen eines Autoschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses bei anschließendem Diebstahl

Das LG Oldenburg entschied, dass eine Kaskoversicherung verpflichtet ist, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges nach Einwerfen des Fahrzeugschlüssels am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt entstanden ist (Az. 13 O 688/20).

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.02.2021 zum Urteil 13 O 688/20 vom 14.10.2020 (rkr)

Die Versicherungskammer des Landgerichts Oldenburg hat entschieden, dass eine Kaskoversicherung verpflichtet ist, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges nach Einwerfen des Fahrzeugschlüssels am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt entstanden ist.

Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.

Sie hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles, sodass es darauf ankomme, ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden könne, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt.

Solche Umstände lagen in dem vom Landgericht entschiedenen Fall nach Auffassung der Kammer nicht vor. Nach deren Feststellungen befand sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich des Autohauses. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung und war somit in das Gebäude hineingezogen. Die rings um das Haus laufende Überdachung ragte weit nach vorn hinaus und hatte über dem Eingangsbereich etwa die doppelte Tiefe. Seitlich in diesem Eingangsbereich befand sich der Briefkasten. Es erweckte aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten den Eindruck, als befinde der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde.

Dieser hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Oldenburg

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Digitalisierung der Justiz: EU-Kommission startet Konsultation zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.02.2021

Die Europäische Kommission hat am 16.02.2021 eine öffentliche Konsultation dazu gestartet, wie die Justizsysteme in der EU weiter modernisiert werden können. Sie will die EU-Staaten dabei unterstützen, ihre Gerichte an das digitale Zeitalter anzupassen. Konkret geht es um die Digitalisierung von grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafverfahren in der EU. Beiträge zur Konsultation können bis 8. Mai eingesendet werden.

„Die COVID-19-Pandemie hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig die Digitalisierung ist, auch im Bereich der Justiz“, sagte der EU-Kommissar für Justiz, Didier Reynders. „Richterinnen und Richter, Anwältinnen und Anwälte brauchen digitale Werkzeuge, um schneller und effizienter zusammenarbeiten zu können. Gleichzeitig brauchen Bürger und Unternehmen Online-Tools für einen einfacheren und transparenteren Zugang zur Justiz zu geringeren Kosten. Die Kommission wird diesen Prozess vorantreiben und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, auch um die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren durch die Nutzung digitaler Kanäle zu vereinfachen.“

Im Dezember 2020 hatte die Kommission ein Paket von mehreren Initiativen zur Modernisierung der EU-Justizsysteme vorgestellt.

Die am 16.02.2021 gestartet Konsultation richtet sich an ein breites Spektrum von Gruppen und Einzelpersonen. Die Ergebnisse fließen in eine Initiative zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Justiz ein. Diese soll Ende des Jahres vorgelegt werden und ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 angekündigt.

Hintergrund

Ziel der Maßnahmen ist eine schnellere Digitalisierung der Justiz. Unternehmen sowie Bürgerinnern und Bürger sollen auch von zu Hause aus Zugang zu den Institutionen bekommen. Zum Paket der EU-Initiative gehört die Festlegung der digitalen Kommunikation als Standardoption für die grenzübergreifende justizielle Zusammenarbeit. Außerdem soll grenzüberschreitende Kriminalität durch eine Aktualisierung des Fallbearbeitungssystems effizienter bekämpft werden. Schließlich sollen auch der Informationszugang und die IT-Instrumente für den Austausch der Justiz zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.

Quelle: EU-Kommission

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Zahlung eines Betrugsopfers von mehr als 25.000 Euro an Heiratsschwindler nicht sozialwidrig

Ein Jobcenter scheitert mit der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber einer Hartz IV-Empfängerin. Das LSG Baden-Württemberg hebt den Bescheid des Jobcenters auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber der Hartz IV-Empfängerin auf, die einem Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) mehr als 25.000 Euro zahlte und hierdurch mittellos wurde (Az. L 9 AS 98/18).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2021 zum Urteil L 9 AS 98/18 vom 20.10.2020

Jobcenter scheitert mit Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber Hartz IV-Empfängerin – Landessozialgericht hebt Bescheid des Jobcenters auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber einer Hartz IV-Empfängerin auf, die einem Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) mehr als 25.000 Euro zahlte und hierdurch mittellos wurde.

Die 62-jährige Klägerin K hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen. Zuletzt war sie im Jahr 2010 als Empfangskraft und bis März 2015 im Kundenservice beschäftigt. Seit Dezember 2014 vertreibt sie Nahrungsergänzungsmittel auf Provisionsbasis. Von November 2016 bis Januar 2017 zahlte sie einen Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 Euro (nach eigenen Angaben aus dem Erbe ihrer verstorbenen Mutter) auf Konten des sich im Ausland aufhaltenden Herrn M, mit dem sie sich ein gemeinsames Leben habe aufbauen wollte.

K gab in der Folgezeit an, sie habe die Zahlungen ins Ausland an einen „Agenten“ des M angewiesen. Sie habe M in einer finanziellen Notlage geholfen und ihm das Geld geliehen. Sie erwarte, wie ausgemacht, das geliehene Geld zurück. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Nachdem sie angab, auf die nach Großbritannien transferierten Gelder nicht zugreifen zu können, bewilligte ihr das Jobcenter vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von Februar 2017 an i. H. v. monatlich knapp 770 Euro.

Mit weiterem Bescheid stellte der Beklagte gegenüber K einen nicht bezifferten Ersatzanspruch nach § 34 SGB II hinsichtlich der bewilligten Leistungen fest: Sie habe ihr Vermögen vermindert, weil sie im Zeitraum von November 2016 bis Januar 2017 einen Gesamtbetrag in Höhe von 24.000 Euro ins Ausland transferiert habe, ohne sich die Rückzahlung dieser Beträge z. B. in Form eines Darlehensvertrags zu sichern. Wer seit einem Jahr keine Einnahmen mehr erziele, keine Erwerbstätigkeit in Aussicht habe und dennoch sämtliche Ersparnisse ins Ausland transferiere, um dann einen Monat später einen Antrag auf SGB II-Leistungen zu stellen, handle grob fahrlässig. Unter Zugrundelegung eines aktuellen monatlichen Bedarfs von rund 770 Euro hätte das transferierte Geld 31 Monate zur Deckung des Lebensunterhalts gereicht. K sei zum Ersatz der deswegen erbrachten Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen würden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg den Bescheid auf Geltendmachung eines unbezifferten Ersatzanspruchs aufgehoben: Ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II setze ein sozialwidriges Verhalten voraus. K habe sich hier aber nicht sozialwidrig verhalten. Hierunter falle nur das absichtliche Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit. Es obliege aber grundsätzlich nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden sei. Die Grenze sei vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werde. Anhaltspunkte hierfür lägen nicht vor. Vielmehr dürfte K selbst Opfer einer Straftat geworden sein. Auch wenn K hätte misstrauisch werden und das drehbuchartige Vorgehen des M durch eine Internetrecherche unschwer hätte erkennen müssen, sei nicht K allein hierauf hereingefallen. Charakteristisch für Betrugsopfer dürfte sein, dass deren Verhalten für Außenstehende und im Nachhinein objektiv nicht nachvollziehbar sei. Das Verhalten sei deswegen aber nicht als sozialwidrig anzusehen. Im Übrigen könne tauglicher Gegenstand einer Grundlagenentscheidung nach § 34 SGB II nur ein feststellender Verwaltungsakt zur Sozialwidrigkeit des für den Ersatzanspruch maßgeblichen Verhaltens sein. Das Jobcenter sei daher nicht ermächtigt gewesen, vorab abschließend Ersatzpflichten dem Grunde nach zu begründen.

Hinweis zur Rechtslage

Nach § 34 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden und hier maßgeblichen Fassung ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- oder Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Quelle: LSG Baden-Württemberg

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