Landgericht München I verbietet UBER Apps in München

Das LG München I hat die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16).

 

LG München I, Pressemitteilung vom 10.02.2020 zum Urteil 4 HK O 14935/16 vom 10.02.2020 (nrkr)

Die u. a. auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat am 10.02.2020 die Apps “UBER Black”, “UBER X” und “UBER Van” wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten (Az. 4 HK O 14935/16).

Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App “Uber Black” in der damaligen Version untersagt (Az. I ZR 3/16). Eine Taxiunternehmerin aus München hat im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen. Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch in ihrer aktuellen Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potenzielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten – unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar. Die Beklagte hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass sie ihr Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen habe. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen. Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Es ist für die Klägerin jedoch ggf. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro sofort vollstreckbar. Ob diese Sicherheit geleistet wird, entscheidet die Klageseite.

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Anlagevermittler muss in Werbespots deutlich vor Totalverlustrisiko warnen

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das LG Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Exporo AG entschieden (Az. 312 O 279/18).

Klage des vzbv gegen Vermittler Exporo teilweise erfolgreich
vzbv, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil 312 O 279/18 des LG Hamburg vom 28.11.2019 (rkr)

  • In Werbevideos war der vorgeschriebene Hinweis auf einen möglichen Totalverlust der beworbenen Geldanlage nicht hervorgehoben.
  • Landgericht Hamburg: Warnhinweis muss über die gesamte Länge des Werbespots in ausreichender Schriftgröße eingeblendet werden.
  • “Kostenlos”-Werbung ist nach Auffassung des Gerichts trotz Provision zulässig.

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Exporo AG entschieden.

“Wer hohe Renditen verspricht, muss deutlich auf ein damit verbundenes Verlustrisiko hinweisen”, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. “In den Werbespots von Exporo war der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis dagegen kaum wahrnehmbar.”

Anbieter muss auf möglichen Totalverlust hinweisen

Exporo hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlagevermittler wurde die Marktbeobachtung des vzbv aufmerksam.

Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: “Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.” In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen.

Verstoß gegen Vermögensanlagengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

“kostenlos”-Werbung bleibt zulässig

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage “Bei Exporo gibt?s keine Kosten!” zu untersagen. Der vzbv hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht.

Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.

vzbv: BaFin-Aufsicht dringend erforderlich

Dieser Fall ist für den vzbv ein weiterer Beleg dafür, dass eine zentrale Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) lange überfällig ist. “Die organisierte Nicht-Zuständigkeit bei der Aufsicht über den Finanzvertrieb muss ein Ende haben. Sie muss lückenlos und aus einer Hand erfolgen, und zwar durch die BaFin. Der Gesetzentwurf dafür liegt auf dem Tisch und muss zügig umgesetzt werden”, fordert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Zwar ist die BaFin dafür zuständig, die Einhaltung des Vermögensanlagengesetzes und damit die Abbildung des Warnhinweises zu überwachen. Die Exporo AG wird als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung bislang aber von der Industrie- und Handelskammer Hamburg beaufsichtigt. Im Dezember hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Anlagevermittler auf die BaFin vorgelegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Stadt Wuppertal muss trotz gewonnenen Prozesses Prozesskosten zahlen: Ausländeramt in Personalnot, Organisationsverschulden der Stadtspitze

Die Stadt Wuppertal muss trotz einer abgewiesenen Klage eines Asylbewerbers die Prozesskosten tragen. Das Verschulden auf Seiten der Stadt sieht das VG Düsseldorf in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten (Az. 7 K 4969/18).

 

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil 7 K 4969/18 vom 31.01.2020

Die Stadt Wuppertal muss trotz abgewiesener Klage die Prozesskosten tragen. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit am 06.02.2020 zugestellten Urteil vom 31.01.2020 entschieden.

Ein erfolgloser Asylbewerber hatte Mitte 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nachdem dieser Antrag nahezu ein Jahr lang nicht beschieden worden war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. Trotz Aufforderung des Gerichts beschied die Stadt den Antrag auch während des Gerichtsverfahrens nicht und nahm zur Klage nicht Stellung. Mit dem Urteil hat das Gericht jetzt zwar die Klage des Mannes abgewiesen, weil dieser keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hat.

Die Kosten hat das Gericht aber der Stadt Wuppertal auferlegt, weil das Klageverfahren ohne ihr Verschulden nicht nötig gewesen wäre. Das Verschulden auf Seiten der Stadt sieht das Gericht in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten. Mit dem starken Zuzug von Ausländern seien die von der Ausländerbehörde zu bearbeitenden Fälle noch weiter angestiegen. Wegen der Überlastung der Mitarbeiter würden viele besonders qualifizierte Mitarbeiter in andere Kommunen abwandern. Die verbliebenen Mitarbeiter hätten die Ausfälle zu schultern und neue Kräfte in das anspruchsvolle Ausländerrecht einzuarbeiten. In der Folge könne die Ausländerbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben, wie der entschiedene Fall zeige, nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Anträge würden nicht beschieden und Betroffene müssten wochenlang auf einen Termin warten. Der Stadtspitze sei Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Denkmalschutzrechtliche Anordnungen der Stadt Oldenburg zum Erhalt des früheren „Wallkinos“ sind rechtmäßig

Das VG Oldenburg hat den Antrag des Eigentümers des „Wallkinos“ in Oldenburg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung zur Sicherung des Gebäudes abgelehnt. Der Eigentümer sei nach dem Denkmalschutzgesetz zu Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet (Az. 4 B 3642/19).

 

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Beschluss 4 B 3642/19 vom 07.02.2020

Der Eigentümer des Wallkinos ist in einem gegen die Stadt Oldenburg geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegen.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 (Az. 4 B 3642/19) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg den Antrag des Eigentümers des “Wallkinos” (Heiligengeistwall 3) in Oldenburg auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalschutzrechtliche Verfügung zur Sicherung des Gebäudes abgelehnt.

Der Eigentümer streitet mit der Stadt Oldenburg um die Frage, ob und inwieweit das Gebäude nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geschützt ist.

Im Frühjahr 2019 stellte die Stadt Oldenburg u.a. fest, dass Wasser in einem Teil des Souterrains des früheren Kinos steht und ordnete unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Verhinderung weiterer Schäden die Trockenlegung der Räume und Sicherung der Fenster zum Schutz gegen eindringendes Wasser an.

Den gegen die Verfügung erhobenen Einwänden des Eigentümers, wonach das “Wallkino” kein schützenswertes Denkmal sei, folgte das Gericht nicht.

Nach der fachkundigen und für die Kammer nachvollziehbaren Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalschutz bestehe ein Denkmalwert von öffentlichem Interesse. Das frühere “Wallkino” sei nicht nur das älteste Kinogebäude der Stadt, sondern wohl auch eines der ältesten bis 2007 noch ununterbrochen bespielten Kinos. Erbaut worden sei es in den Jahren 1913/14 als seinerzeit modernstes Lichtspiel-Theater Nordwestdeutschlands. Das Gebäude weise u.a. aufgrund seiner Außen- und Innenarchitektur, der Fassade, der Raumstruktur und auch im Hinblick auf verbliebenes Inventar kino- bzw. baugeschichtliche Bedeutung auf. Das “Wallkino” veranschauliche in besonderer Weise die historischen Entwicklungen.

Der im Gebäude teilweise einsetzende Zerfall lasse den Denkmalschutz nicht entfallen. Der Eigentümer sei nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz zu Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Das im Souterrain/Keller des Gebäudes stehende Wasser beschädige das Mauerwerk und gefährde damit die Substanz des gesamten Gebäudes. Das Einschreiten durch die Denkmalschutzbehörde zum Erhalt des Gebäudes sei dringend erforderlich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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Bestimmte Form des Masseninkasso wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unrechtmäßig

Das LG München I hat die Klage eines auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmens abgewiesen. Das Unternehmen, das sich die Ansprüche von über 3.000 Spediteuren, die zu hohe Preise für ihre Lkw monierten, abtreten ließ, habe mit seinem Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und sei nicht aktivlegitimiert, die Forderungen gebündelt einzuklagen (Az. 37 O 18934/17).

 

LG München I, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil I 37 O 18934/17 vom 07.02.2020

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit am 07.02.2020 verkündeten Urteil die Klage eines auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmens abgewiesen.

Die Klägerin hatte von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von mindestens 603.125.156 Euro zzgl. Zinsen aufgrund von ihr behaupteter kartellbedingt überhöhter Preise für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere (über 16 Tonnen) Lkw verlangt, die nach dem Klägervortrag über 3.000 Kunden der Klägerin in einer Vielzahl europäischer Länder jedenfalls zwischen 17.1.1997 und 31.12.2016 erworben haben sollen. Die Beklagten sind große europäische Lkw-Hersteller bzw. deren deutsche Tochtergesellschaften.

Die Kammer hält die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für nichtig. Wie der Bundesgerichtshof Ende November 2019 in seiner Entscheidung zu www.wenigermiete.de bzw. lexfox hervorgehoben hat, hat die Kammer dabei eine am Schutzzweck des RDG ausgerichtete Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen vorgenommen. Das RDG dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Die Nichtigkeit ergibt sich nach Überzeugung der Kammer zum einen daraus, dass die Rechtsdienstleistungen der Klägerin von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet sind. Sie sind daher kein Inkasso im Sinne des RDG. Die Klägerin überschreitet damit ihre Inkassoerlaubnis. Dies folgert die Kammer aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So sei etwa “das Angebot nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet”. Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin folgt, dass die Vertragspflichten der Klagepartei von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet sind. So meldeten sich die Kunden der Klägerin zur Berücksichtigung ihrer Fahrzeugerwerbe in einer Klage an.

Zum anderen verstößt die Rechtsdienstleistung der Klägerin deshalb gegen das RDG, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird.

Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich zum einen im Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. Die Klägerin hat eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich u. a. zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet hat. “Durch die Bündelung der Ansprüche partizipieren die einzelnen […] [Kunden] – insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen – am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist”, so die Kammer. Eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen kann sich insbesondere bei einem etwaigen Vergleich, dem die Kunden der Klägerin nicht zustimmen müssen, auswirken: Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolgt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Die Kammer: “Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage […] ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten sind, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben.”

Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung und eine Gefährdung ergeben sich auch aus der Prozessfinanzierung. Die Klägerin hat mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Darin ist etwa geregelt, dass der Prozessfinanzierer einen bestimmten Anteil an der Erfolgsprovision der Klägerin (letztere beträgt grundsätzlich 33 % zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen) erhält. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt ist, könnten ihr kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. An dieser Stelle besteht jedoch die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an den die Klägerin regelmäßig berichten muss, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin treten. Da es sich bei dem Prozessfinanzierer um ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft handelt, das unter Beobachtung von Analysten und Presse steht, können hier andere Kriterien maßgeblich sein, als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Kunden der Klägerin zuwiderläuft. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches Eigeninteresse des Prozessfinanzierers an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten begründet. Dies hindert in vorliegendem Fall die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht.

Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin sowie der Eigentumsgarantie der Zedenten führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.

Das Urteil (Az. 37 O 18934/17) ist noch nicht rechtskräftig.

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Porsche haftet auf Schadenersatz wegen Abgasmanipulation bei einem Cayenne mit Dieselmotor

Wegen der Abgasmanipulationen an einem Porsche Cayenne, in dem ein 3,0-Liter Dieselmotor des Herstellers Audi verbaut war, muss Porsche als Fahrzeugherstellerin einem Käufer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Ersatz leisten. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-13 U 81/19).

 

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil I-13 U 81/19 vom 30.01.2020

Wegen der Abgasmanipulationen an einem Porsche Cayenne, in dem ein 3,0-Liter Dieselmotor des Herstellers Audi verbaut war, muss Porsche als Fahrzeugherstellerin einem Käufer aus Niederkrüchten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Ersatz leisten. Das hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 30. Januar 2020 entschieden.

In dem Urteil führt der Senat aus, die Herstellerin sei Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden. Im Kontext der längeren Vorgeschichte habe sie deshalb Anlass gehabt, aktiv zu prüfen, ob die von ihr verwendeten Fremdmotoren tatsächlich betroffen waren, und davor nicht die Augen verschließen dürfen.

Ferner hat das Gericht entschieden, dass der Händler in Willich das Fahrzeug zurücknehmen muss. Er hatte es dem Kläger vor vier Jahren für 70.000 Euro verkauft und muss nun bei Rückgabe des Fahrzeugs 50.000 Euro zurückzahlen. Die Differenz ist die von dem Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen.

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Duplexgaragenplatz: Bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung haftet Vermieter für aufgrund fehlerhafter Benutzung entstandenen Schaden

Das AG München verurteilte die Vermieterin eines Duplexstellplatzes zur Zahlung von Schadensersatz. Es sei keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgt (Az. 425 C 12888/17).

 

AG München, Pressemitteilung vom 07.02.2020 zum Urteil 425 C 12888/17 vom 17.07.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München gab am 17.07.2019 einem 34-jährigen Münchner Arzt Recht und verurteilte die beklagte Münchner Vermieterin eines Duplexstellplatzes zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.507,90 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Die Parteien streiten über Schäden an dem BMW Cabrio des Klägers bei Benutzung des von der Beklagten seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatz im Münchner Glockenbachviertel.

Der Kläger stellte am 16.02.2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs war dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden.

Der Kläger behauptet, er habe bei Besichtigung des Stellplatzes, bei der lediglich er und die Beklagte anwesend gewesen seien, rückwärts eingeparkt. Man habe festgestellt, dass das Einparken unproblematisch funktioniere. Sie hätten den in Einfahrtposition schräg nach hinten hochgestellten Duplexstellplatz nicht verstellt bzw. nicht nach oben gefahren. Weitere Instruktionen hätte die Beklagte nicht gegeben. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug jeweils rückwärts eingeparkt, wobei die Räder jeweils in den Haltemulden gestanden hätten. Die vor Ort aushängende Bedienungsanleitung gebe nicht vor, ob man vor oder rückwärts einparken soll.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger bei der Besichtigung ordnungsgemäß in die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes eingewiesen worden sei. Bei dem Besichtigungstermin seien die Beklagte, ihr Ehemann und der Kläger anwesend gewesen. Der Kläger habe sich nicht an die Informationen gehalten, welche im Rahmen der Einweisung vornehmlich vom technisch versierteren Ehemann gegeben worden seien.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass die unverstellbar aufmontierten Haltemulden beim Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Beim Rückwärtseinparken entstehe beim Hochfahren dieser Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

“Es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung wird Glauben geschenkt.” Er habe stets widerspruchsfrei vorgetragen. “Den Ausführungen der Beklagten und des Zeugen (…) konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass sich der Vortrag im Laufe des Prozesses immer wieder angepasst hat.” So habe die Beklagte eingangs vortragen lassen, bei dem Besichtigungstermin habe der Kläger weisungsgemäß nur vorwärts eingeparkt, die Parkmulden dann nicht für das Rückwärtsparken ummontiert und das Fahrzeug auch nicht ordnungsgemäß fixiert, während sie im ersten von drei Verhandlungsterminen angab, der Kläger habe bei der Besichtigung vor und rückwärts eingeparkt. Dabei wiederholte sie auf die Aussage des Klägers, er habe mit den Rädern in der Mulde gestanden, lediglich, dass er das Fahrzeug dann eben nicht zureichend mit Gang und Handbremse fixiert habe. Erst nach Kenntnis des Gutachtens, demzufolge das Fahrzeug rückwärtig vor den nicht ummontierbaren Mulden eingeparkt werden müsse, erklärte der Ehemann als Zeuge, genau darauf hingewiesen zu haben.

“Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass keine pflichtgemäße Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes erfolgte. Dies stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gem. § 280 I BGB dar. Die Beklagte ist somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gem. § 249 I BGB verpflichtet. Neben den Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 Euro sind auch im Rahmen des § 249 I BGB die Gutachterkosten in Höhe von 505,00 Euro ersatzfähig, da diese notwendig waren.”

Das Urteil ist nach Zurücknahme der Berufung am 16.01.2020 rechtskräftig.

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Außergewöhnlich schwere Unfallfolgen – Unfallopfer 400.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen

Das LG Frankenthal hat dem Opfer eines Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld i. H. v. 400.000 Euro zugesprochen. Damit hat das Gericht ein für die Verhältnisse in Deutschland auffallend hohes Schmerzensgeld ausgesprochen und dies mit den außergewöhnlich schweren Unfallfolgen für den Verletzten begründet (Az. 4 O 494/15).

 

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Urteil 4 O 494/15 vom 10.01.2020 (nrkr)

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat dem Opfer eines Verkehrsunfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zugesprochen. Damit hat die Kammer ein für die Verhältnisse in Deutschland auffallend hohes Schmerzensgeld ausgesprochen und dies mit den außergewöhnlich schweren Unfallfolgen für den Verletzten begründet.

Der Kläger war als Beifahrer im Fahrzeug eines betrunkenen Fahrers schwer verletzt worden. Dieser war gegen 4:00 Uhr nachts in Lambrecht mit 1,1 ? Blutalkoholgehalt unterwegs, als er mit seinem Fahrzeug von der Straße abkam. Die Verletzungen des Klägers waren so schwer, dass sie zu einer Querschnittslähmung führten. Dass der Kläger – wie von der beklagten Versicherung behauptet – nicht angeschnallt war, sah das Gericht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht erwiesen an.

Ebensowenig konnte nach Auffassung des Gerichts nach der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen nachgewiesen werden, dass der Beifahrer bei Antritt der Fahrt erkannt hatte, dass der Fahrer alkoholisiert war. Für das Gericht stand zwar fest, dass die Beteiligten sich zu Beginn des Abends zum gemeinsamen “Vorglühen” getroffen hatten. Es habe sich jedoch nicht aufklären lassen, ob die Beteiligten auch den weiteren Abend zusammen verbracht und Alkohol getrunken hätten.

Nachdem der Kläger inzwischen auch psychisch erheblich unter den Unfallfolgen leide und in einem Pflegeheim leben müsse, hielt die 4. Zivilkammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro für angemessen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel nach dem 4. Fachsemester

Wechseln Studierende nach dem Beginn des 4. Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Darauf wies das BVerwG hin (Az. 5 C 10.18).

BVerwG, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Urteil 5 C 10.18 vom 06.02.2020

Wechseln Studierende nach dem Beginn des 4. Fachsemesters die Fachrichtung, können Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn Ausbildungszeiten aus der bisherigen Ausbildung durch die hierfür zuständige Stelle der Hochschule angerechnet worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2020 entschieden.

Die Klägerin war vom Wintersemester 2013/2014 bis einschließlich Sommersemester 2015 im Bachelorstudiengang Combined Studies mit den Fächern Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie eingeschrieben. Für dieses Lehramtsstudium erhielt sie wie beantragt Ausbildungsförderung vom Förderungsamt der Beklagten. Zum Wintersemester 2015/16 wechselte sie von dem Teilstudiengang Katholische Theologie zu dem Teilstudiengang Germanistik. Die Beklagte lehnte die Förderung des Studiums in der neuen Fächerkombination ab. Nach erfolgloser Klage vor dem Verwaltungsgericht verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Für Studierende ist ein Fachrichtungswechsel grundsätzlich nur aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters förderungsunschädlich (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Bei einem späteren Wechsel ist zu prüfen, ob die zeitliche Grenze aufgrund einer Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung eingehalten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG können bei dieser Prüfung Semester nur dann abgezogen werden, wenn sie durch die Ausbildungsstätte, d. h. die hierfür zuständige Stelle der Hochschule, tatsächlich auf den neuen Studiengang angerechnet worden sind. Die fehlende Anrechnung der Hochschule kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch das Förderungsamt oder das Gericht ersetzt werden. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. In einem solchen Fall kann nur dann weitergefördert werden, wenn Studierende die Fachrichtung aus einem unabweisbaren Grund gewechselt haben. Ein solcher Grund kann auch dann vorliegen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist. Dies macht die Klägerin hier geltend. Weil das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hierzu keine ausreichenden Tatsachen festgestellt hat, war die Sache an dieses zurückzuverweisen.

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Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

Wird die Übertragung von Brandfolgen durch Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht, muss die verantwortliche Nachbarin für diese Folgen – hier u. a. die Beschädigung von zwei Ferraris – gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 24 U 146/18).

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 24 U 146/18 vom 17.10.2019 (rkr)

Wird die Übertragung von Brandfolgen durch Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht, muss die verantwortliche Nachbarin für diese Folgen – hier unter anderem die Beschädigung von zwei Ferraris – gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen. Dies hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 17.10.2019 entschieden.

Die Beklagte hatte am Rande ihres Grundstücks in Hemer direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Am 15.02.2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13:00 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf dem Grundstück der Beklagten in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses der Beklagten heraus. Am Folgetag gegen 2:00 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand.

Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Ein Ferrari ist durch Rauchgase verunreinigt worden. Auf den anderen Ferrari tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden. Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Gesamtschaden – insbesondere an Garage und Ferraris – von etwa 35.000 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 23.10.2018 (Az. 3 O 72/17) die Klage abgewiesen, weil es nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht die Brandursache als bewiesen ansah.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger geltend gemacht, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen – bauordnungsrechtlich gebotenen – Mindestabstand von 3 m eingehalten hätte. Deshalb müsse – meint der Kläger – die beklagte Nachbarin ihm seinen Schaden ersetzen.

Zu Recht! Dem Kläger stehe – so der 24. Zivilsenat – der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb – wie sich aus den Feststellungen des vom Senat angehörten Sachverständigen ergebe – habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen. Wenn der Holzunterstand dagegen 3 m von der Garage errichtet worden wäre, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können.

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