Strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. So das VG Koblenz Az. 4 K 773/19).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.12.2019 zum Urteil 4 K 773/19 vom 10.12.2019

 

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr habe die Behörde zunächst die Söhne des Halters zu befragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer entsprechenden Klage statt.

Mit dem Kraftrad des Klägers wurde am 13. Juli 2018 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h überschritten. Auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem sich anschließenden Bußgeldverfahren teilte der Kläger der Bußgeldstelle mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Gegenüber dem Kläger wurde für die Dauer von 15 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage und trug im Wesentlichen vor, der Beklagte habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen. Er habe sich nicht lediglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern den Kreis der möglichen Fahrer auf zwei Personen – seine beiden Söhne – eingegrenzt. Der Beklagte hätte problemlos durch deren Anhörung versuchen können, den tatsächlichen Fahrer festzustellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass einer seiner Söhne bei einer solchen Befragung den Verkehrsverstoß eingeräumt hätte. Dem trat der Beklagte insbesondere mit dem Einwand entgegen, die Bußgeldstelle sei nicht verpflichtet gewesen, die beiden Zwillingssöhne des Klägers parallel anzuhören. Denn die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sähen sich in diesem Fall einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage statt.

Zwar könne eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht möglich gewesen sei. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befragen, da eine solche Befragung nicht von vorneherein aussichtslos erscheine. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier der Fall – die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne des Klägers deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass – wie der Beklagte meine – eine Befragung der Zwillingssöhne des Klägers zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst – gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei – weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese ergebe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Strategie für neue Fachkräfte

Attraktive Arbeitsbedingungen und ein attraktives gesellschaftliches Umfeld sollen mehr Fachkräfte nach Deutschland bringen. Das hat die Bundesregierung bei einem Treffen mit den Unternehmensverbänden und Gewerkschaften im Kanzleramt vereinbart. Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2019

Attraktive Arbeitsbedingungen und ein attraktives gesellschaftliches Umfeld sollen mehr Fachkräfte nach Deutschland bringen. Das hat die Bundesregierung bei einem Treffen mit den Unternehmensverbänden und Gewerkschaften im Kanzleramt vereinbart.

Es sei wichtig, dass Deutschland angesichts des großen weltweiten Wettbewerbs um qualifizierte Fachkräfte “als ein weltoffenes, als ein interessiertes Land” rüberkomme, betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel nach dem Gespräch. Deshalb habe man auch über Fragen der Integration und der Arbeitsbedingungen gesprochen.

Zusammenarbeit von Wirtschaft und Politik

Während Deutschland einerseits attraktiver für Fachkräfte aus dem Ausland werden soll, soll andererseits das inländische Arbeitspotenzial voll ausgereizt werden. “Wir haben eine Vielzahl von Maßnahmen und Gesetzen, die allen Menschen in Deutschland eine Chance geben, auch wirklich erwerbs- und berufstätig zu sein. Wir verbessern die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit Blick auf die Frauenerwerbstätigkeit”, kündigte die Kanzlerin an. Dies erfordere eine enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Gewerkschaften, Bundesregierung und Ländern.

Am 1. März 2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Das neue Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Fachkräftezuwanderung nach Deutschland. Es soll akademisch und beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten den Zuzug nach Deutschland erleichtern. Die Bundesregierung will so dem wachsenden Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften begegnen, der nicht durch inländische und europäische Kräfte gedeckt werden kann.

Gemeinsam Lösungen finden

“Die Sicherung des Fachkräftebedarfs ist eine der größten Herausforderungen für unseren Wirtschaftsstandort”, hatte auch Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im Vorfeld des Treffens im Bundeskanzleramt erklärt. Laut der jüngsten Umfrage des DIHK bezeichnen mehr als 50 Prozent der Betriebe den Fachkräftemangel als ihr größtes Geschäftsrisiko.

Besonders im Handwerk, der Pflege und im technischen Bereich fehlen in Deutschland Fachkräfte. Die Bundesregierung reagiert darauf mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Unnötige Bürokratie vermeiden

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil betonte: “Wir wollen dafür sorgen, dass Fachkräfte ihren Weg schnell in die Betriebe finden, wo sie gebraucht werden. Unnötige Bürokratie wollen wir vermeiden, Anerkennungsverfahren vereinfachen, Visastellen besser ausstatten und die Antragsverfahren digitalisieren.”

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Neue EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in Kraft

Hinweisgeber werden künftig EU-weit einheitlich besser geschützt. Die Richtlinie, die einheitliche Standards vorschreibt, ist am 16.12.2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.12.2019

 

Hinweisgeber werden künftig EU-weit einheitlich besser geschützt. Die Richtlinie, die einheitliche Standards vorschreibt, ist am 16.12.2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. “Whistleblower sind in unseren Gesellschaften äußerst wichtig. Es sind mutige Menschen, die dazu bereit sind, illegale Aktivitäten ans Licht zu bringen, um die Öffentlichkeit vor Fehlverhalten zu schützen – oft unter großer Gefahr für ihre Karriere und ihren Lebensunterhalt”, sagte die Vizepräsidentin und Kommissarin für Werte und Transparenz, Věra Jourová. Für ihr mutiges Handeln verdienen Sie Anerkennung und Schutz.

Die neue Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern deckt viele Schlüsselbereiche des EU-Rechts ab. Das gilt z. B. sowohl für die Bekämpfung von Geldwäsche, den Datenschutz, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Lebensmittel- und Produktsicherheit als auch für die Bereiche öffentliche Gesundheit, Umweltschutz und nukleare Sicherheit.

Ab dem 17. Dezember 2021 sollen sich Whistleblower auf sichere Kanäle zur Informationsweitergabe sowohl innerhalb von Unternehmen als auch gegenüber den Behörden verlassen können. Darüber hinaus sollen sie wirksam vor Entlassung, Belästigung oder anderen Formen von Vergeltungsmaßnahmen geschützt sein.

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Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro werden billiger – jetzt auch in Nicht-Euro-Staaten

Seit 16.12.2019 sind grenzüberschreitende Zahlungen in Euro für Verbraucher und Unternehmen in den nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten billiger. Dank neuer EU-Vorschriften kosten grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien und Ungarn sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen ab sofort genauso wenig wie Inlandszahlungen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.12.2019

 

Seit 16.12.2019 sind grenzüberschreitende Zahlungen in Euro für Verbraucher und Unternehmen in den nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten billiger. Dank neuer EU-Vorschriften kosten grenzüberschreitende Zahlungen in Euro in Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien und Ungarn sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen ab sofort genauso wenig wie Inlandszahlungen. Will beispielsweise eine bulgarische Verbraucherin Euro ins Ausland überweisen, wird sie dafür jetzt dieselbe Gebühr zahlen wie für eine Überweisung in Lew innerhalb Bulgariens. Mit anderen Worten: Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro werden ab sofort nur noch ganz wenig oder gar nichts mehr kosten.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis? zuständig für die “Wirtschaft im Dienste der Menschen”, erklärte: “Dank dieser Vorschriften werden all unsere Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gleichermaßen in den Genuss kostengünstiger grenzüberschreitender Euro-Zahlungen kommen. Dies ist ein gutes und konkretes Beispiel dafür, wie der Binnenmarkt den europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern handfeste Vorteile bringen kann. Möchte beispielsweise eine rumänische Familie ihrem Kind, das an einem Erasmus-Austausch in Paris teilnimmt, Geld in Euro schicken, braucht sie dabei künftig nicht mehr mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, denn hierfür gelten nun dieselben Gebühren wie für eine Inlandsüberweisung in Rumänien.”

Die Kommission wird genauestens darauf achten, wie diese Vorschriften in der Praxis angewandt werden, und eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten, um ihre ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen.

Diese Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2019/518 niedergelegt sind, fügen sich in die laufenden Bestrebungen der Kommission ein, den Verbrauchern einen besseren und kostengünstigeren Zugang zu Finanzdienstleistungen zu verschaffen, ganz so, wie sie es im Aktionsplan “Finanzdienstleistungen für Verbraucher ” vom März 2017 skizziert hatte. Als Nächstes werden im April 2020 weitere Bestimmungen in Kraft treten, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der EU einen Vergleich der Gebühren ermöglichen, die ihnen bei Kartenzahlungen in einer anderen EU-Währung für die Währungsumrechnung abverlangt werden.

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Keine Mahnung für Botox-Behandlungskosten über den Arbeitgeber der Behandelten

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 U 164/19

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Beschluss 8 U 164/19 vom 05.12.2019

 

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 16.12.2019 veröffentlichtem Beschluss.

Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt.

Die Klägerin begehrt nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangt widerklagend Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Sie beruft sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen und widerklagend der Beklagten Schmerzensgeld i. H. v. 1.200 Euro zugesprochen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld. Damit hatte sie auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der zugesprochene Betrag von 1.200 Euro sei ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden.

Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. “Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren, ist mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt”, stellt das OLG fest.

Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. “Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts hat per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre”, begründet das OLG. (Spät-)Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. “Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt haben, ist bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt”, stellt das OLG abschließend fest.

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Keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch Veranstaltungen in Mehrzweckhalle

Veranstaltungen einer Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, werden von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert. Die in Erweiterung des ursprünglichen Nutzungskonzepts genehmigten acht Veranstaltungen pro Jahr in einer Mehrzweckhalle, die erst um 24.00 bzw. 3.00 Uhr nachts enden, verursachen keine unzumutbaren Lärmbelastungen für die in einem allgemeinen Wohngebiet lebenden Nachbarn. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10554/19).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil 1 A 10554/19 vom 22.11.2019

 

Die in Erweiterung des ursprünglichen Nutzungskonzepts genehmigten acht Veranstaltungen pro Jahr in der Mehrzweckhalle in Mudersbach (Verbandsgemeinde Kirchen), die erst um 24.00 bzw. 3.00 Uhr nachts enden, verursachen keine unzumutbaren Lärmbelastungen für die in einem allgemeinen Wohngebiet lebenden Nachbarn. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In der im Jahr 2010 vom beklagten Landkreis Altenkirchen erteilten Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle der Ortsgemeinde Mudersbach war eine Beendigung der Gebäudenutzung bis spätestens 21.30 Uhr vorgegeben. Auf Antrag der Ortsgemeinde erteilte der Landkreis ihr im August 2017 eine Nachtragsbaugenehmigung, mit der in Umsetzung ihres zwischenzeitlich erstellten Nutzungserweiterungskonzepts acht Veranstaltungen örtlicher Vereine und Gruppen zugelassen wurden, deren Ende für 24.00 bzw. 3.00 Uhr nachts vorgesehen war. Hiergegen erhob der Kläger, dessen Wohnhaus in unmittelbarer Nähe der Halle liegt, Klage, der das Verwaltungsgericht Koblenz stattgab und die Nachtragsbaugenehmigung aufhob. Auf die hiergegen erhobene Berufung der beigeladenen Ortsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht hingegen die Klage ab.

Die Nachtragsbaugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers, weil von den zugelassenen acht Veranstaltungen keine unzumutbaren Lärmbelastungen auf sein Grundstück einwirkten. Da für Lärmimmissionen von Veranstaltungen der hier vorliegenden Art keine Grenzwerte gesetzlich festgelegt seien, sei die Zumutbarkeitsgrenze anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Technische Regelwerke, die Richtwerte zu der in Betracht kommenden Belastungsart enthielten, dürften dabei als Orientierungshilfe herangezogen werden. Nach Auffassung des Gerichts sei dies im vorliegenden Fall der Nutzung einer Mehrzweckhalle die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Für die erforderliche Zumutbarkeitsbetrachtung sei auf die Regelungen der TA-Lärm über “seltene Ereignisse” abzustellen, für die höhere Immissionsrichtwerte als die in einem allgemeinen Wohngebiet – wie hier – an sich maßgebenden Werte zulässig seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die von der Beigeladenen beantragten und in die Nachtragsbaugenehmigung aufgenommenen Veranstaltungen als “seltene Ereignisse” im Sinne der TA-Luft zu betrachten. Hierzu zählten zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehörten, sodass sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert würden als etwa rein gewerbliche Aktivitäten oder durch rein private Feiern hervorgerufene Lärmimmissionen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die hier zugelassenen acht Veranstaltungen – die beiden Jahreskonzerte des Chors und des örtlichen Musikvereins bzw. den Königsball zu Ehren des Schützenkönigs, die vier Aufführungen der örtlichen Theatergruppe sowie eine Jubiläumsveranstaltung eines sonstigen örtlichen Vereins oder der Ortsgemeinde. erfüllt. Aufgrund des Ergebnisses eines schallschutztechnischen Gutachtens sei davon auszugehen, dass sowohl die durch die Parkvorgänge (Abfahrten nach Veranstaltungsende) verursachten Lärmimmissionen als auch die durch den Veranstaltungsbetrieb im Innern der Halle selbst auftretenden Geräuschimmissionen unterhalb des bei “seltenen Ereignissen” erhöhten Immissionsrichtwertes der Nachtzeit lägen. Auch sei die mögliche Anzahl für die Zulassung “seltener Ereignisse” nicht überschritten, die nach der TA-Lärm auf zehn Kalendertage eines Kalenderjahres begrenzt sei. Denn dabei sei eine vor 22.00 Uhr beginnende Veranstaltung, die sich über 24.00 Uhr hinaus auf den folgenden Kalendertag erstrecke, als ein einheitlich zu betrachtender Vorgang aufzufassen und daher nicht als zwei, sondern nur als ein “besonderes Ereignis” zu bewerten.

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2020

Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 1. Januar 2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie die sog. Selbstbehalte.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.12.2019

Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene “Düsseldorfer Tabelle” wird zum 1. Januar 2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen (1) die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, (2) den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie (3) die sog. Selbstbehalte. Am Ende dieser Mitteilung wird (4) kurz die Bedeutung der “Düsseldorfer Tabelle” erklärt und (5) eine Perspektive für das Jahr 2021 gegeben.

1. Bedarfssätze für Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der “Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019”. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (Anhebung um 15 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (Anhebung um 18 Euro) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (Anhebung um 21 Euro).

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 01.01.2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 01.01.2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.

2. Bedarf von Studierenden

In Anlehnung an den zum 01.08.2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019:

  • für ein erstes und zweites Kind 204 Euro,
  • für ein drittes Kind 210 Euro und
  • ab dem vierten Kind 235 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten “Zahlbetragstabellen” aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Erstmals seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro statt bislang 880 Euro bzw. 1.080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro statt bisher 1.300 Euro.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 (Aktenzeichen XII ZB 341/17).

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 01.01.2020 von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

4. Hintergrund der “Düsseldorfer Tabelle”

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene “Düsseldorfer Tabelle” beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

5. Perspektiven für 2021

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt

  • für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 Euro,
  • für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 Euro und
  • für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 Euro steigen.

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Sozialamt muss Autismustherapie für Grundschulkinder tragen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass das Sozialamt die Kosten einer Autismustherapie für ein Grundschulkind tragen muss (Az. L 8 SO 240/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil L 8 SO 240/18 vom 28.11.2019

 

Ob eine Autismustherapie für ein Schulkind vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängt, war lange Zeit umstritten. Nun hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Rechtsfrage im Sinne der Betroffenen beantwortet.

Zugrunde lag der Fall eines damals 8-jährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhaltensstörung leidet. Das Kind besuchte eine Inklusionsklasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt.

Eine zusätzliche Autismustherapie aus Sozialhilfemitteln lehnte das Bremer Sozialamt ab. Nach dortiger Ansicht handele es sich um keine kostenprivilegierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autismustherapiezentrum gewährt werden solle.

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und lebenspraktische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie rund 7.400 Euro aus eigenen Mitteln verauslagten.

Das LSG hat das Sozialamt zur Erstattung der Kosten verurteilt. Die Leistung sei als “Hilfe zur angemessenen Schulbildung” anzusehen und damit kostenprivilegiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkommensabhängige “Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft”. Eine Autismustherapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unterrichtsinhalten, Sprachverständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei – wenn er auch nur erleichtert werde, so reiche dies schon aus. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an.

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Keine Verpflichtung eines Wasserverbands zu umfassender Pflege und Sicherung von Bäumen in oder an Gewässern

Die Klage der Stadt Düren auf Feststellung, dass der Wasserverband zur Pflege und Sicherung von Bäumen in und an Gewässern verpflichtet ist, hatte vor dem VG Aachen keinen Erfolg. Die Gewässerunterhaltungspflicht des Wasserverbands Eifel-Rur umfasse nicht die Pflege und Sicherung der Bäume (Az. 6 K 410/18).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 13.12.2019 zum Urteil 6 K 410/18 vom 11.12.2019

 

Im Juni 2016 stürzte eine Weide im öffentlich zugänglichen Holzbendenpark der Stadt Düren um. Der Baum wurzelte jedenfalls teilweise im Düren Mühlenteich. Im Dezember 2016 stürzte ein zweiter Baum in etwa 10 m Entfernung von der Weide auf Eigentum der Stadt. Diese verlangte vom Wasserband Eifel-Rur Schadensersatz, Beseitigung der umgestürzten Bäume sowie eine Erklärung, die für vergleichbare Situationen die Verkehrssicherungspflicht des Wasserverbands Eifel-Rur klarstellte – im Ergebnis ohne Erfolg. Die Klage der Stadt Düren auf Feststellung, dass der Wasserverband zur Pflege und Sicherung von Bäumen in und an Gewässern verpflichtet ist, hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung führt die 6. Kammer in ihrem Urteil vom 11. Dezember 2019 aus:

Die Gewässerunterhaltungspflicht des Wasserverbands Eifel-Rur umfasse nicht die Pflege und Sicherung der Bäume. Ein solcher Anspruch könne nur einzelfallbezogen bestehen. Voraussetzung sei, dass es durch einen umgestürzten Baum zu einer Behinderung des Wasserabflusses komme. Das sei hier nicht gegeben. Auch die Pflicht, die Ufer zu erhalten und freizuhalten für den Wasserabfluss gebiete keine Pflege und etwaige Sicherung aller Bäume, die in oder an Gewässern im Stadtgebiet Düren auf Grundstücken der Stadt Düren wurzeln. Der Hinweis auf Gefahren durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste überzeuge nicht. Denn nicht von allen Bäumen gingen solche Gefahren aus. Zudem gehörten Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren für Dritte nicht pauschal zur Gewässerunterhaltung.

Die aus dem Eigentum an den Bäumen folgende Befugnis, mit ihnen nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), und die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht treffe vielmehr die Stadt Düren. Diese Pflicht werde durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung der Gewässer nicht derart überlagert oder verdrängt, dass die Verantwortung für Pflege und Sicherung pauschal auf den Wasserverband Eifel-Rur übergehen würde.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Entwurf eines Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes

Der Entwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung vor, wobei zugleich die Begrifflichkeit aktualisiert worden ist.

Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG)
BMJV, Mitteilung vom 05.12.2019

 

Der Entwurf sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, wobei zugleich die Begrifflichkeit aktualisiert worden ist: So wird statt des bislang verwandten Begriffs “Girokonto” nunmehr der Begriff “Zahlungskonto” verwandt. Die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos werden ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt.

Aufgenommen werden in dem Entwurf Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos und für den Kontenwechsel. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird erweitert. Zudem wird der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten verbessert. Ferner wird dem Schuldner der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert. Außerdem werden für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen.

Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Religions- oder Weltanschauungsausübung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

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