Verwaltungspraxis der Region Hannover bei Heimkostenbeiträgen rechtswidrig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Praxis der Doppelbescheidung durch Heranziehungsbescheid für rechtswidrig erklärt (Az. L 8 SO 109/18).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.02.2020 zum Urteil L 8 SO 109/18 vom 16.01.2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Praxis der Doppelbescheidung durch Heranziehungsbescheid für rechtswidrig erklärt.

Wenn ein Ehegatte im Heim gepflegt werden muss, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe rechnet es das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten an und zahlt danach nur die ungedeckten Restkosten.

Obwohl das Familieneinkommen bereits abgezogen wird, erlässt die Region zugleich gegenüber dem anderen Ehegatten einen Heranziehungsbescheid in Höhe des Einkommens.

Gegen einen solchen Bescheid hatte ein Mann (geb. 1943) aus Burgdorf geklagt, dessen Frau wegen einer Demenzerkrankung in einem Pflegeheim untergebracht werden musste. Die Eheleute hatten ein anrechenbares Einkommen von rd. 890 Euro; es verblieben ungedeckte Heimkosten von rd. 430 Euro. Auf dieser Grundlage erließ die Region einen Bewilligungsbescheid gegenüber der Frau und einen Heranziehungsbescheid gegenüber dem Mann.

Das LSG hat den Heranziehungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Region für die Heranziehung keine Rechtsgrundlage habe. Hierzu hat sich der Senat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Nettoprinzip gestützt. Nach diesem Grundsatz würden Leistungen nur in Höhe des Betrags gezahlt, der bestimmte Einkommensgrenzen überschreite. Für eine Heranziehung des Klägers sei daneben auch nach anderen Rechtsgrundlagen kein Raum, weil schon keine Leistungsgewährung nach dem sog. Bruttoprinzip, also eine vollständige Kostenübernahme durch die Beklagte gegen Kostenerstattung, erfolgt sei.

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Online-Einkäufe: Zwei Drittel von 500 überprüften Websites verstoßen gegen EU-Verbraucherschutzrechte

Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den von der EU-Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2020

Ein Screening von knapp 500 kommerziellen Websites zeigt, dass zwei Drittel von ihnen gegen grundlegende EU-Verbraucherschutzrechte verstoßen. Das geht aus den am 31.01.2020 von der Kommission veröffentlichten Ergebnissen eines EU-weiten Screenings (“Sweeps”) von Websites hervor, über die Kleidung, Schuhe, Haushaltsgüter und elektrische Geräte verkauft werden. Das Screening wurde von Verbraucherschutzbehörden aus 27 Ländern durchgeführt und von der Kommission koordiniert. “Es ist nicht hinzunehmen, dass europäische Verbraucher bei Internet-Käufen in zwei von drei Onlineshops nicht richtig über ihre Rechte informiert werden. Die EU-Rechte wie das Recht, Waren innerhalb von 14 Tagen zurückgeben zu können, stärken das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel. Diese Rechte sollten nicht im Kleingedruckten untergehen”, so EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders.

Die EU-Richtlinie über Verbraucherrechte garantiert jedem Verbraucher bei Online-Einkäufen ein Recht auf klare, zutreffende und verständliche Angaben zu Lieferbedingungen, Widerrufsrechten und zur gesetzlichen Garantie im Falle fehlerhafter Waren.

Hier einige der wichtigen Ergebnisse des Screenings im Überblick:

  • Über ein Viertel der überprüften Websites informierte die Verbraucher nicht darüber, wie sie ihr Widerrufsrecht ausüben können. Dazu muss es eine klare und verständliche Erklärung geben, mit der auf das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und ohne Angabe von Gründen hingewiesen wird.
  • Auf fast der Hälfte der überprüften Websites fanden sich keine genauen Informationen zur 14-tägigen Rücksendefrist, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher den Anbieter über den Widerruf informiert.
  • Über ein Fünftel der überprüften Websites enthielt zunächst unvollständige Preisangaben, da Liefer-, Versand- oder mögliche Zusatzkosten nicht eingerechnet waren oder Hinweise auf mögliche Zusatzkosten fehlten.
  • Auf über ein Drittel der überprüften Websites fehlte der Hinweis auf die mindestens zweijährige gesetzliche Garantie auf Reparatur, Ersatz oder Erstattung fehlerhafter Waren, die auch dann gilt, wenn der Fehler erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung festgestellt wird.
  • Obwohl Anbieter durch das EU-Recht verpflichtet sind, die Plattform zur Online-Streitbeilegung gut sichtbar auf ihrer Website zu verlinken, um die Verbraucher über ihre Möglichkeiten im Streitfall zu informieren, enthielten fast 45 Prozent der Websites keinen entsprechenden Link.
  • Ein Fünftel der überprüften Websites verstieß gegen die Geoblocking-Verordnung und insbesondere gegen das Prinzip “Einkaufen wie ein Einheimischer”, nach dem Verbraucher auch in Onlineshops einkaufen können, die nicht an ihren Wohnsitzstaat liefern, sofern sie eine Adresse in einem Land angeben können, das der Anbieter beliefert.

In einem nächsten Schritt prüfen die nationalen Behörden eingehend die festgestellten Unregelmäßigkeiten und fordern die Anbieter anschließend auf, ihre Websites zu berichtigen. Die Verbraucherschutzbehörden werden gegebenenfalls mithilfe ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren sicherstellen, dass die Anbieter den Vorschriften in vollem Umfang nachkommen.

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Sturz bei Besuch im Krankenhaus – Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers

Das LG Köln hat der Besucherin eines Krankenhauses, die dort über eine Sitzgruppe gestolpert und gefallen war, den begehrten Schadensersatz abgesprochen, weil sie selbst hätte besser aufpassen müssen (Az. 2 O 93/19).

LG Köln, Mitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 2 O 93/19 vom 23.01.2020 (nrkr)

Ein Besuch im Krankenhaus birgt Verletzungsgefahren in sich. Das Landgericht Köln hat einer Besucherin eines Krankenhauses den begehrten Schadensersatz abgesprochen, weil sie selbst hätte besser aufpassen müssen.

Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus am Stadtrand von Köln und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Das Landgericht hat ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden abgewiesen, weil es der Ansicht ist, dass die Klägerin den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen, der ihr zur Stolperfalle wurde, hätte wahrnehmen können.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.

Der Träger des Krankenhauses lehnte eine Zahlung ab. Er begründete dies damit, dass er schon nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich vor den Aufzügen mit den Sitzbankgruppen zu sichern.

Der Richter am Landgericht überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reicht nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen, bzw. diese ausräumen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Der Besucher eines Krankenhauses muss sich allerdings – so der Richter des Landgerichtes – auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.

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Mobilfunkgarantie: Neue Regelungen zum mobilen Bezahlen

Ab 1. Februar 2020 gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung.

Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 31.01.2020

Ab 1. Februar 2020 gelten die von der Bundesnetzagentur festgelegten Vorgaben zum Bezahlen von Abonnements und Einzelkäufen über die Mobilfunkrechnung.

Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen

Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Dienstleistungen von Drittanbietern nur abgerechnet werden dürfen, wenn:

  • eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde für den Bezahlvorgang einer Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird (Redirect).
  • oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Für Abonnementdienste gilt ein zwingender Einsatz des Redirects. Im Kombinationsmodell wird bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren darauf verzichtet. Im Gegenzug kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.

Beschwerden zur Abrechnung von Drittanbieterdiensten

Verbraucher, die Probleme mit der Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Mobilfunkrechnung haben, können sich online unter: www.bundesnetzagentur.de/drittanbieter an die Bundesnetzagentur wenden. Darüber hinaus sollten sich Verbraucher in jedem Fall ebenfalls an ihren Mobilfunkanbieter wenden. Unberechtigte Abbuchungen sollten widerrufen werden. Bei der Abrechnung von Abonnements sollte zudem vorsorglich eine Kündigung des Dienstes erklärt werden.

Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter

Mobilfunkanbieter müssen sich mit den Beanstandungen der Verbraucher auseinandersetzen und prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Die vorschnelle Drohung, im Fall der Nichtzahlung einer umstrittenen Forderung den Anschluss zu sperren, kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen. Im Zweifel sollten sich Verbraucher auf die Garantie berufen.

Welche Unternehmen sich für das Kombinationsmodell und damit auch für die Geld-Zurück-Garantie entschieden haben, finden Sie unter: www.bundesnetzagentur.de/mobilfunkgarantie.

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Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz unwirksam

Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers stattgegeben (Az. 9 S 838/18).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 9 S 838/18 vom 19.12.2019

Die Evaluationssatzung der Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (Antragsgegnerin) verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden und damit dem Normenkontrollantrag eines Hochschullehrers (Antragsteller) stattgegeben.

Zur Begründung hat der 9. Senat des VGH ausgeführt:

Die “Evaluationssatzung für den Handlungsbereich Lehre und Studium” der Antragsgegnerin sehe als hochschuleigenes Instrument des Qualitätsmanagements auch Lehrveranstaltungsevaluationen vor, die in der Form standardisierter Befragungen der Teilnehmer einer Lehrveranstaltung (online oder in Schriftform) erfolgten. Auch wenn die Lehrveranstaltungsevaluationen nicht mit verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der angebotenen Lehrveranstaltungen verbunden seien, griffen sie nicht unerheblich in die durch Art. 20 Abs. 1 LV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Lehrfreiheit des Hochschullehrers ein. Auch dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die Satzung berührt. Allerdings genüge die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Evaluationssatzungen in § 5 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes (LHG) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage.

Demgegenüber seien einzelne auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogene Regelungen der Evaluationssatzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse das in der Evaluationssatzung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess sicherstellen und somit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Diesen Erfordernissen werde die Satzung nicht gerecht. Sie enthalte selbst bereits keine allgemeinen, fach- bzw. fakultätsübergreifenden Leitlinien bzw. Evaluationskriterien, obwohl diese von herausragender Bedeutung für die verfassungsrechtlich gebotene Wissenschaftsadäquanz des Evaluationsverfahrens seien. Hinzu trete, dass die Satzung keine klare Regelung treffe, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakultätsebene letztlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit insbesondere für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein sollten. Somit sei nach den Satzungsregelungen ein maßgeblicher Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung im Bereich der Lehrevaluation nicht in ausreichendem Maße sichergestellt.

Die Regelungslücke betreffe mit den maßgeblichen Bewertungskriterien und den darauf bezogenen Zuständigkeitsfragen das Kernstück des Evaluationsverfahrens im Hinblick auf Lehrveranstaltungen. Da damit für die übrigen Regelungen der Evaluationssatzung kein sinnvoller Regelungsgehalt mehr verbleibe, sei auch von deren Unwirksamkeit auszugehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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10. GWB-Novelle: Referentenentwurf vorgelegt

Das BMWi hat den Entwurf zur 10. GWB-Novelle vorgelegt. Mit dem „Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz)“ soll im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht modernisiert werden.

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den bereits im vergangenen Jahr angekündigten Entwurf zur 10. GWB-Novelle vorgelegt. Mit dem “Zehnten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz)” soll im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft die wettbewerbsrechtliche Missbrauchsaufsicht modernisiert werden. Zugleich wird damit die Richtlinie (EU) 2019/1 umgesetzt.

Änderungen enthält der Entwurf u.a. im Hinblick auf Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden. Zudem werden die Missbrauchskontrolle und die formale Fusionsaufsicht modernisiert. Weitere Änderungen sollen das Verwaltungsverfahren vereinfachen und den Kartellschadensersatz wirksamer gestalten.

Die BRAK wird dazu eine Stellungnahme erarbeiten. Sie hatte sich bereits im März 2019 mit einem Positionspapier zur Novellierung des GWB geäußert.

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SGB II-Anspruch auf Kosten der Kryokonservierung

Droht einem Leistungsbezieher die Unfruchtbarkeit in Folge einer Chemotherapie, so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II. Dies hat das LSG Nordrhrein-Westfalen entschieden (Az. L 7 AS 845/19).

LSG Nordrhrein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.01.2020 zum Urteil L 7 AS 845/19 vom 05.12.2019

Droht einem Leistungsbezieher die Unfruchtbarkeit in Folge einer Chemotherapie, so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 05.12.2019 entschieden (Az. L 7 AS 845/19).

Der Kläger bezieht SGB II-Leistungen. In Folge eines Immundefektes musste er sich einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor beauftragte er aufgrund des drohenden Fertilitätsverlustes die Kryokonservierung von Spermienzellen. Die Kosten betragen 297,50 Euro pro Jahr. Das beklagte Jobcenter lehnte deren Übernahme ab. Es handele sich um eine Maßnahme, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der persönlichen Familienplanung diene. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte dies und ließ die Berufung zu.

Das LSG hat sich nun der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen und die Kosten als unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang.

Die Kryokonservierung sei eine medizinisch zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebundene Maßnahme gewesen. In einer derartigen Fallgestaltung sei sie keine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe, sondern handele es sich um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf i. S. d. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser dürfe dem Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die Mittel zu seiner Finanzierung verfüge.

Ein Anspruch bestehe im Übrigen gegenüber der Krankenkasse weiterhin nicht. § 27a Abs. 4 SGB V sei erst zum 11.05.2019 in Kraft getreten, die Richtlinien hierzu stünden noch aus. Der Kläger könne schließlich nicht darauf verwiesen werden, die Aufwendungen aus dem vom anzurechnenden Kindergeld abzusetzenden Freibetrag zu bestreiten.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: Anpassung geplant

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vorgelegt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen. Mit dem Entwurf sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) vorgelegt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen. Mit dem Entwurf sollen vor allem die Vergütungssätze angepasst werden. Daneben sollen strukturelle Änderungen u.a. das Abrechnungsverfahren erleichtern.

Darüber hinaus soll – in Anlehnung an die Erhöhung der Kilometerpauschale für Sachverständige auch die Kilometerpauschale für Rechtsanwälte (Nr. 7003 VV RVG-E) und Notare (Nr. 32006 KV GNotKG-E) von 0,30 Euro auf 0,42 Euro erhöht werden. Damit sollen insbesondere die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Pkws zumindest teilweise kompensiert werden.

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Wohnungseigentumsgemeinschaft: Zeitlich limitiertes Üben des Schlagzeugspielens zulässig

Das AG München verurteilte die beklagten Wohnungseigentümer, in ihrer Wohnung bei Einhaltung der Mittagspause von 13 bis 15 Uhr und zwischen 9 und 20 Uhr sonn- und feiertäglich höchstens eine, ansonsten zwei Stunden Schlagzeug spielen zu lassen (Az. 484 C 14424/16 WEG).

AG München, Pressemitteilung vom 31.01.2020 zum Urteil 484 C 14424/16 WEG vom 28.06.2018 (rkr)

Zeitlich limitiertes Üben ist hier zulässig.

Das Amtsgericht München verurteilte am 28.06.2018 die beklagten Wohnungseigentümer, in ihrer Wohnung in München-Hadern bei Einhaltung der Mittagspause von 13 bis 15 Uhr und zwischen 9 und 20 Uhr sonn- und feiertäglich höchstens eine, ansonsten zwei Stunden Schlagzeug spielen zu lassen.

Die klagende Nachbarin, die in der Regel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18.30 Uhr außer Haus arbeitet, wohnt im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses, das beklagte Ehepaar zusammen mit seinem Sohn eine Erdgeschosswohnung mit einem über eine Wendeltreppe erreichbaren Hobbyraum. Es gibt keine Hausordnung. Die Gemeinschaftsordnung enthält eine allgemeine Gebrauchsregelung, dass die im Sondereigentum stehenden Räume nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen dürfen. Weiter dürfen die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden.

Der Sohn der Beklagten studiert Schlagzeug und hat als Mitglied einer professionellen Jazzband sein Schlagzeug in dem Hobbyraum der Beklagten aufgestellt.

Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei dem Schlagzeugspielen um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die in der Wohnung nicht erlaubt ist. Sowohl die Monotonie des Schlagzeugs als auch dessen Lautstärke seien für die Klägerin unerträglich belastend. Der Sohn der Beklagten halte sich an keine Ruhezeiten, er spiele zu sämtlichen Tageszeiten, selbst an Samstagen wie Sonn- und Feiertagen. Sie verlangt, das Schlagzeugspiel gänzlich zu unterlassen.

Die Beklagten tragen vor, dass zwischen Hobbyraum und der Wohnung der Klägerin zwei Vollgeschosse lägen. Der Hobbyraum sei mehrfach schallisolierend ausgekleidet, eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin deswegen ausgeschlossen. Aufgrund seines Studiums müsse der Sohn täglich üben. Das Schlagzeugspiel sei eine körperliche Tätigkeit, die einen hohen Fitnessgrad voraussetze. Dieser könne wie die Fingerfertigkeit und Professionalität des Spiels nur durch tägliches Training beibehalten werden. Musizieren sei innerhalb der eigenen Wohnung ein sozial übliches Verhalten und dürfe nicht völlig untersagt werden, sondern könne im Interesse anderer Hausbewohner allenfalls zeitlich beschränkt werden.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzen zumutbaren Lärms nach der bei Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109 von dreißig Dezibel um zwei bis vier Dezibel überschritten werden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt.

“Ein vollständiges Musikverbot käme nur aufgrund schwerwiegender, nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht mehr hinnehmbarer Störung in Betracht. (…) Eine solche schwerwiegende Störung liegt aber hier nicht vor, denn zwischen dem Hobbyraum, in dem Schlagzeug gespielt wird und der Wohnung der Klägerin liegen doch zwei Vollgeschosse und die Wohnung der Klägerin ist auch noch seitlich versetzt, sodass die Geräusche nicht in vollem Maße bei der Klägerin ankommen, sondern gedämpft. (…) Ein völliges Verbot könnte deshalb hier nicht ausgesprochen werden. (…)”

Auch bei professionell ausgeübtem Musizieren (…) kann ein Musizieren grundsätzlich nicht vollständig verboten werden, zumal dies auch einen unerlaubten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeuten würde. Außerdem betreibt der Sohn der Beklagten keinen Gewerbebetrieb, der in der Wohnung, die nur zu Wohnzwecken dient, nicht betrieben werden dürfte. Ein Musizieren kann deshalb als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden, die, wenn sie so wie hier untergeordnet ist, auch in Wohnungen ausgeübt werden darf. (…) Sind bei Musizieren mit Instrumenten trotz schalldämmender Maßnahmen Geräuschbelästigungen in benachbarten Wohnungen nicht völlig auszuschließen, steht das Interesse des einen Wohnungsinhabers an der Musikausübung dem des anderen an ungestörter Ruhe gegenüber. (…) Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ausübung von Musik einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude sein kann und dass das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu rechnen ist. Andererseits muss beachtet werden, dass die eigene Wohnung die Möglichkeit zum Leben mit der Familie, zur Entspannung und Erholung und zur häuslichen Arbeit eröffnen, mithin auch die jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll. (…) Zu berücksichtigen sind hier auch die Interessen des Sohnes der Beklagten, der vor allem am Wochenende einen Übungsraum benötigt, weil er nur meistens am Wochenende, (mit Ausnahme der Semesterferien) zu Hause ist, sodass ein völliger Ausschluss des Schlagzeugspielens an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig wäre und dem Sohn deshalb die Ausübung des Schlagzeugspielens für eine Stunde erlaubt sein soll (mit Ausnahmen der Ruhezeiten).”

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 21.11.2019 rechtskräftig.

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IMCO-Anhörung zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter

Am 22.01.2020 fand eine Expertenanhörung des IMCO-Ausschusses zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter statt. Konkret ging es um eine mögliche Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie EWG 85/374.

Am 22.01.2020 fand eine Expertenanhörung des IMCO-Ausschusses (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter statt. Konkret ging es um eine mögliche Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie EWG 85/374. Vertreter der Wissenschaft und von Verbraucherschutzorganisationen stellten insbesondere die Begriffsbestimmungen als veraltet dar. Sowohl die Produkt- als auch die Schadens- und Mängeldefinitionen müssten fit für das […]

Am 22.01.2020 fand eine Expertenanhörung des IMCO-Ausschusses (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz) zur Produkthaftung im digitalen Zeitalter statt. Konkret ging es um eine mögliche Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie EWG 85/374.

Vertreter der Wissenschaft und von Verbraucherschutzorganisationen stellten insbesondere die Begriffsbestimmungen als veraltet dar. Sowohl die Produkt- als auch die Schadens- und Mängeldefinitionen müssten fit für das digitale Zeitalter gemacht werden, da ansonsten eine Schwächung der Richtlinie zu Lasten der Verbraucher drohe. Zudem müssten Hersteller bei vernetzten und KI-gestützten Produkten für den gesamten Produktlebenszyklus verantwortlich bleiben. Deshalb werden zusätzliche Überwachungs- und Aktualisierungspflichten gefordert. Zudem wird eine Umkehr der Beweislast gefordert, da es unmöglich sei, einen Defekt/Verlust bei selbstlernenden Systemen nachzuweisen.

Von Seiten der Wirtschaft wird ergänzt, dass auch solche Personen als Hersteller haftbar gemacht werden sollten, welche Produkte maßgeblich verändern (z. B. Auto-Tuner). Obwohl weitere Ausnahmen für die Produkthaftung in der Entwicklungsphase gefordert werden, wird auch festgestellt, dass die aktuelle Richtlinie bereits genügend Flexibilität für neue Entwicklung beinhaltet. Zudem seien die Pflichten zwischen Hersteller und Verbraucher bisher ausgewogen geregelt.

Der Vertreter der EU-Kommission (DG GROW), Joaquim Nunes de Almeida, agierte zurückhaltend. Er erläuterte, dass die Begriffsdefinitionen der Richtlinie nicht mehr eindeutig im digitalen Zeitalter seien und so den Zweck der Richtlinie behindern. Ein großer Vorteil der bestehenden Richtlinie sei, dass sie für alle Produkte gelte und somit ein Hauptbestandteil des Binnenmarktes sei. Die EU-Kommission wolle keinen separaten digitalen Binnenmarkt, weshalb eine neue Produkthaftungsrichtlinie grundsätzlich technologieneutral sein müsse.

Zudem wurde deutlich, dass am 19.02.2020 zusammen mit dem KI-Weißbuch und der Datenstrategie ein weiterer Bericht zu Haftungsfragen veröffentlicht wird. Diesen Berichten werden, dem
Arbeitsprogramm der EU-Kommission zufolge, Legislativvorschläge in der zweiten Jahreshälfte folgen.

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