Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos rechtsunwirksam

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos für rechtsunwirksam erklärt (Az. 15 Sa 1496/19).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 15 Sa 1496/19 vom 11.12.2019

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos für rechtsunwirksam erklärt.

Das Land Brandenburg hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass der Lehrer Tattoos mit dem Schriftzug “Meine Ehre heißt Treue” sowie den Symbolen “Wolfsangel” und “Schwarze Sonne” trägt. Es hat die Kündigung u. a. darauf gestützt, der Kläger weise eine rechtsextreme Gesinnung auf und sei deshalb für den Schuldienst nicht geeignet.

Das Landesarbeitsgericht hat eine fehlende Eignung des Klägers als Kündigungsgrund nicht überprüft, weil das beklagte Land diesen Kündigungsgrund dem Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt hatte. Im Kündigungsschutzprozess können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur diejenigen Kündigungsgründe verwertet werden, die dem Personalrat (oder Betriebsrat) zuvor mitgeteilt worden waren; hieran fehlte es im vorliegenden Fall.

Dass der Kläger seine Tattoos öffentlich gezeigt hatte, war dem Personalrat zwar mitgeteilt worden, trug die Kündigung jedoch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht. Das beklagte Land hätte insoweit als milderes Mittel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen; dies war nicht geschehen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung durchsetzen wollte. Dieser Beschäftigungsanspruch bestehe nicht, weil das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal gekündigt worden ist; der diesbezügliche Kündigungsschutzprozess ist noch nicht abgeschlossen.

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Einheit des Verhinderungsfalls

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. So entschied das BAG (Az. 5 AZR 505/18).

BAG, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019

 

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31. Juli 2017 als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2017 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Klägerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 5. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als “Erstbescheinigung” eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin im Hinblick auf ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen.

Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Mit ihrer Klage hat sie für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von 3.364,90 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Klägerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können. Diesen Anspruch habe sie erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten – abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der “Erstbescheinigung” attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte umfassend Beweis erhoben. Danach konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag. Das gilt umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt bei der Feststellung der bis einschließlich 18. Mai 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgte.

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Neue Musterfeststellungsklage des vzbv gegen Insolvenzverwalter der BEV

Der vzbv reicht eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH ein. In der Klage geht es um fehlerhafte Endabrechnungen, bei denen ein versprochener Neukundenbonus nicht berücksichtigt wurde. Verbraucher können sich demnächst kostenlos in das Klageregister eintragen.

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Betriebsrentenanpassungsprüfung – Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung

Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Prüfung befreit ist, ob Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind (Az. 3 AZR 122/18).

BAG, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum Urteil 3 AZR 122/18 vom 10.12.2019

Im vorliegenden Verfahren ging es um die Frage, welche Vorgaben nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)* erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zu prüfen, ob Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen sind, befreit ist.

Die Klägerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Im November 1983 erteilte die Beklagte eine Versorgungszusage, die über den Bankenversicherungsverein (BVV), eine Pensionskasse, durchgeführt wurde. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente i. H. v. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 1. Oktober 2014 begehrt. Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts war teilweise erfolglos, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

Das Betriebsrentengesetz sieht in § 16 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass die grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist, entfällt, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Die in dieser Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen müssen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der nicht ohne Zustimmung der Betriebsrentner geändert werden darf.

Des Weiteren muss bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile – falls solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse. Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt. Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken. Dazu gehören auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.

Ferner muss bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 v. H. eingehalten. Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; Sterbegeld gehört nicht dazu.

Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Rechtsstreit wurde auch die Vereinbarkeit der zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erlassenen Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG** mit Verfassungs- und Unionsrecht problematisiert. Dazu musste der Senat beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Stellung nehmen.

Fußnoten

*§ 16 Betriebsrentengesetz lautet auszugsweise

“§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) …

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1. …

2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder

3. …

(4) – (6)”

**§ 30c Abs. 1a Betriebsrentengesetz lautet

“(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.”

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Innovationspotenzial von Mietspiegeln

Wie die Bundesregierung mitteilt, muss ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundene Mietwohnungen enthalten, bezogen auf das Gebiet, für das er erstellt wurde. Unter den 81 Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern würden nur elf Städte keinen Mietspiegel führen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2019

Zahlen zur Verbreitung und Anwendung von Mietspiegeln in Deutschland enthält die Antwort der Bundesregierung (
19/15613
) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (
19/15209
). Daraus geht u. a. hervor, dass unter den 81 Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern elf Städte keinen Mietspiegel führen, nämlich Bremen, Göttingen, Gütersloh, Hildesheim, Ingolstadt, Kassel, Magdeburg, Saarbrücken, Salzgitter, Wolfsburg und Würzburg. Einen einfachen Mietspiegel wiesen 25 Großstädte, einen qualifizierten Mietspiegel 45 Großstädte auf.

Wie die Bundesregierung in der Antwort schreibt, muss ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundene Mietwohnungen enthalten bezogen auf das Gebiet, für das er erstellt wurde. Im Mietspiegel abgebildet werden sollten die Arten von Mietwohnungen, die in dem Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt wurde, häufig vorkommen. Die ortsübliche Vergleichsmiete werde gemäß BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Ausstattung und Beschaffenheit in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Daher sei der Einfluss dieser im Gesetz genannten Wohnwertmerkmale auf die Miete zu untersuchen und im Mietspiegel darzustellen.

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Vorerst keine zonenbezogenen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Frankfurt

Von Verkehrsverboten in Frankfurt kann abgesehen werden, soweit aufgrund der aktualisierten Prognose auch ohne deren Anordnung die Einhaltung oder Unterschreitung des Grenzwertes von 40 µg/m3 im Jahr 2021 zu erwarten ist. So entschied der Hessische VGH (Az. 9 A 2691/18).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum Urteil 9 A 2691/18 vom 10.12.2019

 

Mit Urteil vom 10.12.2019 hat der für das Immissionsschutzrecht zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abgeändert, das die Luftreinhalteplanung in Frankfurt am Main betrifft.

Auf die Klage des Umweltverbandes Deutsche Umwelthilfe – DUH – hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden das beklagte Land mit Urteil vom 5. September 2018 u. a. dazu verpflichtet, in den Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot im Innenstadtbereich von Frankfurt am Main für Dieselfahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 ab dem 1. Februar 2019 und für solche der Schadstoffklasse Euro 5 ab dem 1. September 2019 aufzunehmen, und zwar entsprechend der Größe der Umweltzone.

Auf die gegen dieses Urteil zugelassenen Berufungen des Landes und der Stadt Frankfurt am Main hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Land zwar zur Fortschreibung des für die Stadt Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplans unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet, das Urteil des Verwaltungsgerichts aber teilweise abgeändert.

Denn ein Verkehrsverbot im Umfang der Umweltzone, wie es erstinstanzlich vorgesehen war, stellt sich zwar einerseits als unverhältnismäßig dar, andererseits haben sich die bisher vorgesehenen Maßnahmen aber als ungeeignet erwiesen, in kürzest möglicher Zeit eine Grenzwertunterschreitung im gesamten Stadtgebiet zu erreichen. Da deren Minderungseffekte wegen des Fehlens einer Gesamtwirkungsanalyse sowie der zwischenzeitlich überholten Emissionsdaten nicht nachvollziehbar sind, wird dem Land aufgegeben zu ermitteln und zu berechnen, ob mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans daneben auch Verkehrsverbote für die genannten Fahrzeuge auf denjenigen Straßen bzw. Streckenabschnitten, in denen der Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40/41 µg/m3 nach der aktualisierten Ermittlung und Berechnung im Jahr 2020 überschritten werden wird, anzuordnen sind.

Dem hat der 9. Senat zugrunde gelegt, dass wegen der damit verbundenen Grundrechtseingriffe der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen ist und Verkehrsverbote nur dann als Ultima Ratio (letztes Mittel) in Betracht zu ziehen sind, wenn sie unabdingbar notwendig sind, um den Grenzwert von 40 µg/m3 im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Das Unionsrecht und das nationale Recht gebieten es aber, in einer Einzelfallprüfung tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob auch streckenbezogene oder kleinräumig-zonale Fahrverbote in Betracht kommen. Dabei sind auch Verlagerungseffekte, die bei streckenbezogenen Verkehrsbeschränkungen zu erwarten wären, zu ermitteln. An derartigen Ermittlungen fehlt es bei dem bisher vorgelegten Entwurf für eine Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für Frankfurt am Main völlig. Von Verkehrsverboten kann jedoch abgesehen werden, soweit aufgrund der aktualisierten Prognose auch ohne deren Anordnung die Einhaltung oder Unterschreitung des Grenzwertes von 40 µg/m3 im Jahr 2021 zu erwarten ist.

Auch für die erstinstanzlich getroffene Verpflichtung zur Anordnung einer Nachrüstverpflichtung der Busflotte oder einer Parkraumbewirtschaftung fehlt es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen, der Beklagte wird aber diese Maßnahmen bei der für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans notwendigen Ermittlung und Berechnung einer kombinierten Wirkungsanalyse gleichfalls zu berücksichtigen haben.

Wegen des für die Fortschreibung noch durchzuführenden Verfahrens und der noch ausstehenden Analysen und Gutachten hat der 9. Senat von der Aufnahme eines zwingend zu beachtenden Datums für den Erlass des Luftreinhalteplans in die Entscheidungsformel abgesehen. Da das unions- und immissionsschutzrechtliche Zügigkeitsgebot es jedoch verbietet, erst einen Zeitpunkt nach dem Jahr 2020 in den Blick zu nehmen, wird das Land das Verfahren möglichst bis zum Ende des Jahres 2020 abzuschließen haben.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat zugelassen. Über eine Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

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Bekanntgabe des Einbaus der beanstandeten Motorsteuerungssoftware lässt die Sittenwidrigkeit und Täuschung entfallen

Der Käufer eines vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs kann von der Motor- und Fahrzeugherstellerin keinen Schadensersatz verlangen, wenn er das Fahrzeug erst nach öffentlichem Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs erworben hat. So entschied das OLG Koblenz (Az. 3 U 948/19).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum Urteil 3 U 948/19 vom 25.10.2019

Diesel: Die Bekanntgabe des Einbaus der beanstandeten Motorsteuerungssoftware lässt die Sittenwidrigkeit und Täuschung entfallen; das gilt auch dann, wenn die Motorherstellerin die Abschalteinrichtung nicht ausdrücklich als illegal einstuft.

Der Käufer eines vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Fahrzeugs kann von der Motor- und Fahrzeugherstellerin keinen Schadensersatz verlangen, wenn er das Fahrzeug erst nach öffentlichem Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs erworben hat. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Herstellerin die Verwendung der beanstandeten Software und deren Wirkmechanismus öffentlich gemacht hat, kann ihr weder ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten noch eine Täuschung vorgeworfen werden. Denn ihr Handeln kann dann nach seinem Gesamtcharakter nicht mehr als verwerflich eingestuft werden. Das gilt auch dann, wenn die Herstellerin die Software nicht selbst als illegale Abschalteinrichtung brandmarkt. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 25.10.2019, Az. 3 U 948/19) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz im Ergebnis bestätigt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger am 28. Oktober 2016 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Tiguan, Erstzulassung 18. Oktober 2012, erworben, der mit dem vom sog. Diesel-Skandal betroffenen Dieselmotor EA 189 ausgestattet war. Ab September 2015 war – ausgehend von einer Pressemitteilung der beklagten Fahrzeug- und Motorherstellerin vom 22. September 2015 – über den Manipulationsvorwurf betreffend Motoren des Typs EA 189 in nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet worden. Zeitgleich mit der Pressemitteilung hatte die Beklagte u. a. ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Einbau der Umschaltlogik informiert. Gleichwohl nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt auf den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und des Betruges.

Der Senat hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint. Der Beklagten könne ab öffentlicher Bekanntgabe des Manipulationsvorwurfs per Pressemitteilung weder eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung noch eine betrügerische Täuschung angelastet werden. Sittenwidrigkeit erfordere eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Gerade dies sei aber ab dem Offenbaren des Einbaus der beanstandeten Steuerungssoftware nicht mehr feststellbar. Denn ab diesem Zeitpunkt sei das Handeln der Beklagten nicht mehr darauf gerichtet gewesen, Gewinn aus einer im Verborgenen liegenden Manipulation zu schöpfen. Auch könne der Beklagten jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem sie die Manipulationsproblematik offengelegt hatte, auch nicht mehr vorgeworfen werden, potentielle Käufer getäuscht zu haben. Die Beklagte habe dadurch, dass sie die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informierte, gerade die mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs verbundene Erklärung, dass dieses im Straßenverkehr ohne jede Einschränkung eingesetzt werden kann, stark relativiert. Unerheblich sei bei alledem, dass die Beklagte die Steuerungssoftware nicht selbst als illegale Abschalteinrichtung gebrandmarkt habe. Es genüge, dass potentiellen Käufern die Sachinformationen öffentlich bekannt gegeben worden seien.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.

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„Vermietung nur an Deutsche“ verstößt gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Wird ein Wohnungsinteressent auf Grund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter abgelehnt, hat dieser Anspruch auf eine Entschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies entschied das AG Augsburg (Az. 20 C 2566/19).

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum Urteil 20 C 2566/19 vom 10.12.2019 (nrkr)

Der aus Burkina Faso stammende Kläger, der derzeit in München wohnhaft ist, will seinen Wohnort aus privaten Gründen nach Augsburg verlegen.

Der Beklagte bot in der Augsburger Allgemeinen Zeitung eine Wohnung zur Miete an. Die Anzeige des Beklagten lautete auszugsweise wie folgt:

“… 1 ZKB 40 qm sofort 394,- 102,- EBK m. F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …”

Es erfolgten Anrufe des Klägers, und auf dessen Veranlassung von drei Bekannten des Klägers, in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.

Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen (§§ 21 Abs. 2 Satz 3 AGG, 253 Abs. 1 BGB). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligte (§ 19 Abs. 2 AGG), indem der Beklagte sämtliche “Nicht-Deutsche” von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses ausschloss und daher den Kläger aufgrund seiner Rasse oder ethnischen Herkunft als Mieter ablehnte. Zur Überzeugung des Gerichts ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beklagte durch die Internetanzeige aus dem rein privaten Bereich herausgetreten ist. Die vom Amtsgericht zugesprochene Entschädigung dient der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Des Weiteren hat das Gericht den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen verurteilt. Da der Kläger mehrere Wohnungen vermietet und bereits eine Benachteiligung erfolgt ist, sah das Gericht die Gefahr, dass auch in Zukunft freiwerdende Wohnungen zur Vermietung “an Deutsche” inseriert werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Das Urteil wurde am 10.12.2019 verkündet und ist bislang nicht rechtskräftig.

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Hundeführer und Treiber sind während einer Gesellschaftsjagd nicht gesetzlich unfallversichert

Das LSG Hessen entschied, dass Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind, nicht gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 45/17).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 10.12.2019 zum Urteil L 3 U 45/17 vom 05.11.2019

Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert. Ein Jagdgast unterliegt hingegen nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu gehören Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind. Dies entschied in einem am 10.12.2019 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab und verlangt Kostenerstattung von der Krankenkasse

Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.

Ein Treiber ist als Jagdgast nicht unfallversichert

Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht und verurteilten die Krankenkasse zur Kostenerstattung. Der Mann sei als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus.

Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar – wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd – bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes. Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten.

Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert seien, haben die Darmstädter Richter ausdrücklich offen gelassen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

(…)

5. Personen, die

a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

(…)

d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

(…)

wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.

(…)

11a. Personen, die

a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden

(…)

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)

§ 3 SGB VII

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf (…)

(2) Absatz 1 gilt nicht für (…)

3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei) oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei) oder Jagdgast fischen oder jagen,

§ 4 SGB VII

(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei) oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei) oder Jagdgast fischen oder jagen,

(…)

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (A) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Dirigent eines Profiorchesters kann selbständig tätig sein

Das SG Konstanz entschied, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten des von der Stadt betriebenen Profiorchesters zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat. Er sei weder weisungsgebunden noch in den städtischen Betrieb tatsächlich eingegliedert gewesen (Az. S 4 R 2129/17).

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 25.11.2019 zum Urteil S 4 R 2129/17 vom 25.11.2019

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Konstanz hat am 25.11.2019 entschieden, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten des von der Stadt betriebenen Profiorchesters zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. Hiergegen hatten die Stadt und der Chefdirigent (die Kläger 1 und 2) Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben (vgl. die
Pressemitteilung des Sozialgerichts Konstanz vom 19.11.2019
).

Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte. Für das Gericht war entscheidend, dass der Kläger 2 weder den Weisungen der Klägerin 1 nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unternehmerischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgrenzungskriterium.

Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.

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