BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt

Das LSG Baden-Württemberg stellt heraus, dass neben der Frequenztherapie nach Dr. Rife auch die Immuntherapie mit BG-Mun nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (Az. L 11 KR 1738/19 ER-B).

BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt

Es ist ein funktionelles Lebensmittel ohne wissenschaftlich belegte spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf.

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.10.2019 zum Beschluss L 11 KR 1738/19 ER-B vom 25.06.2019

Das Landessozialgericht (LSG) stellt heraus, dass neben der Frequenztherapie nach Dr. Rife auch die Immuntherapie mit BG-Mun nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.

Beim 1971 geborenen Antragsteller wurde 2017 eine Amyotrophe Lateralsklerose diagnostiziert, die standardmäßig mit dem Arzneistoff Riluzol behandelt wird. Seit März 2019 ist der Pflegegrad 3 anerkannt. Im Dezember 2018 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, bei der er gesetzlich krankenversichert ist, eine Immuntherapie mit BG-Mun und eine Frequenztherapie nach Dr. Rife beantragt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg führte in seinem Gutachten aus, bei BG-Mun handele es sich um ein Lebensmittel, das nach der Arzneimittelrichtlinie von der Versorgung ausgeschlossen sei. Die Frequenztherapie sei eine komplementärmedizinische neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die nicht evidenzbasiert sei. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab.

Sein Begehren verfolgte der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter. Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte das Gesuch ab. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. BG-Mun ist kein arzneimittelähnliches Medizinprodukt, sondern, wie vom Hersteller bezeichnet, ein funktionelles Lebensmittel. Es gehört auch nicht als Bestandteil einer bilanzierten Diät zur enteralen Ernährung zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es bei dem Grundsatz bleiben, dass die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, sog. Krankenkost und anderen diätetischen Lebensmitteln nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, auch wenn therapeutische Effekte behauptet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Voraussetzungen festgelegt, unter denen bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können. Danach ist BG-Mun nicht verordnungsfähig. Soweit der Antragsteller die Frequenztherapie nach Dr. Rife begehrt, handelt es sich um einen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die ohne Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es keiner Empfehlung dieses Gremiums bedarf. Dass die anderen Behandlungsmethoden aus Sicht der Versicherten eventuell nicht optimal sein könnten, bleibt ohne Belang. Denn die gesetzlichen Krankenkassen sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit überhaupt verfügbar ist. Schließlich kommt auch ein Leistungsanspruch auf Behandlung mit BG-Mun oder Frequenztherapie nach Dr. Rife wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht in Betracht. Es fehlt an der Voraussetzung, dass durch die Behandlung eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Erfolg oder wenigstens spürbar positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf erreicht werden kann. Zu BG-Mun gibt es keinerlei wissenschaftliche Veröffentlichungen, die dies belegen.

Rechtsgrundlagen

§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes (MPG) zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden; § 34 Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie § 35 und die §§ 126 und 127 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten entsprechend.

Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.

§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung (Nr.1), die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern (Nr. 2), und die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung (Nr. 3).

§ 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V

Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

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Stabiler Zustand einer Krebserkrankung bei Eheschließung spricht gegen eine Versorgungsehe

Das LSG Baden-Württemberg verdeutlicht, dass nicht jede bekannte Krebserkrankung offenkundig einen lebensbedrohlichen Zustand belegt (Az. L 2 R 3931/18).

Stabiler Zustand einer Krebserkrankung bei Eheschließung spricht gegen eine Versorgungsehe

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil L 2 R 3931/18 vom 09.10.2019

Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass nicht jede bekannte Krebserkrankung offenkundig einen lebensbedrohlichen Zustand belegt.

Die Klägerin und der Versicherte wurden beide 1940 geboren, lernten sich 1997 kennen, zogen vier Jahre später zusammen und heirateten Anfang April 2015. Beim Standesamt wurden im Juni 2014 ausgestellte Geburtsurkunden eingereicht. Sechs Jahre zuvor war bei ihm ein Prostatakarzinom diagnostiziert und zunächst erfolgreich behandelt worden. Im Januar 2016 verstarb der Versicherte. Auf der Todesbescheinigung wurden als Todesursachen eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine respiratorische Insuffizienz, eine Pneumonie, eine Immobilität, eine Parkinsonkrankheit und ein Prostatakarzinom vermerkt.

Der behandelnde Hausarzt, der den Versicherten noch am Tag vor seinem Tod untersucht hatte, berichtete unter anderem über ein metastasierendes Prostatakarzinom mit Lungenmetastasen. Der die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung beratende Arzt ging von einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Heirat aus, weshalb die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer großen Witwenrente als Hinterbliebenenleistung ablehnte. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei der Ehedauer unter einem Jahr sei nicht widerlegt. Das Klageverfahren, in dem die Klägerin vortrug, die Eheschließung sei schon früher beabsichtigt gewesen, aber aus privaten Gründen und wegen der aufgetretenen psychischen Erkrankung des Versicherten im Sommer 2014 verschoben worden, verlief für die Klägerin erfolglos.

Das LSG gab ihr demgegenüber im Berufungsverfahren Recht. Es liegen besondere Umstände vor, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Eine gewichtige Bedeutung kommt zwar stets dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Heirat zu. Den Arztberichten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er damals an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt. In Betracht kommt einzig die Krebserkrankung. Die 2013 aufgetretenen Lungenmetastasen wurden mit einer Hormonablation erfolgreich behandelt. Der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) als Verlaufsparameter war bis zur Nachweisgrenze gesunken. Insgesamt bestanden zum Zeitpunkt der Eheschließung stabile Verhältnisse ohne Anhalt für ein Fortschreiten. Selbst nachdem die Hormontherapie wegen der psychischen Erkrankung des Versicherten beendet wurde, stieg der PSA-Wert nur geringfügig an. Eine Behandlungsbedürftigkeit ergab sich nicht. Die Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches hielt das LSG als leitendes Motiv für die Heirat für glaubhaft und ausreichend.

Rechtsgrundlage

§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet haben.

Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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OLG Naumburg billigt Käufer eines Gebrauchtwagens Schadenersatz gegenüber VW zu

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines gebrauchten VW Tiguan TDI, der vom sog. Abgasskandal betroffen ist, zum Schadensersatz in Form des Ersatzes des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen die Übereignung und Herausgabe des Gebrauchtwagens verpflichtet. So entschied das OLG Naumburg (Az. 7 U 24/19).

OLG Naumburg billigt Käufer eines Gebrauchtwagens Schadenersatz gegenüber VW zu

OLG Naumburg, Pressemitteilung vom 21.10.2019 zum Urteil 7 U 24/19 vom 27.09.2019 (nrkr)

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines gebrauchten VW Tiguan TDI, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, zum Schadensersatz in Form des Ersatzes des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen die Übereignung und Herausgabe des Gebrauchtwagens verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des 7. Zivilsenats vom 27. September 2019.

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2014 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen VW Tiguan 2.0 TDI R-Line als Gebrauchtfahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet, den die Beklagte (die Volkswagen AG) entwickelt hat. In dem Motor ist eine Software verwendet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Die Abgassteuerung weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf, von denen einer automatisch aktiviert wird, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte getestet wird. Nur in diesem Modus funktioniert die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, wird der Fahrmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickstoffausstoß führt. Nachdem im September 2015 die Verwendung dieser Software bekannt geworden war, wurde die Beklagte durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015 verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 die aus Sicht der Behörde unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen vorschriftsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Beklagte bot den Inhabern der betroffenen Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion die Aufspielung eines kostenlosen Software-Updates an, das ausweislich einer Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 1. Juni 2016 geeignet sei, den vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge herzustellen. Der Kläger ließ das Software-Update nicht ausführen und nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2019 abgewiesen. Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeuges kein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere hafte die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, weil das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder in Werbeankündigungen für sich genommen noch nicht verwerflich sei.

Der 7. Zivilsenat hat auf die Berufung des Klägers seinem Schadensersatzbegehren überwiegend stattgegeben. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs an die Volkswagen AG verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch – so der Senat – ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung und damit den §§ 826, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die schädigende Verletzungshandlung bestehe darin, dass die Beklagte den mit der Abschalteinrichtung versehenen Motor in den Verkehr gebracht habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass das Produkt den behördlichen Zulassungsprozess ohne Manipulation durchlaufen habe. In dieser Erwartung werde der Kunde getäuscht.

Der Schaden des Käufers liege in einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag. Er erwerbe ein mangelhaftes Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung, deren Illegalität sich aus dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15. Oktober 2015 ergebe. Das Angebot des Software-Updates kompensiere diesen Schaden nicht. Die in der Verwendung der Abschalteinrichtung angelegte Täuschung wirke sich bei sämtlichen Veräußerungen des betroffenen Fahrzeuges aus. Daher erstrecke sich die Ursächlichkeit der Schädigungshandlung auf sämtliche Glieder einer Käuferkette, so auch den Kläger als Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs.

Das Vorgehen der Beklagten sei als sittenwidrig anzusehen. Mit der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte ein System zur gezielten Verschleierung ihres Vorgehens eingerichtet. Sie habe sich das Vertrauen der Käufer in die Zuverlässigkeit des öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens zunutze gemacht und die Gewinnmaximierung mit unzulässigen Mitteln erstrebt.

Der Beklagten sei in subjektiver Hinsicht ein Schädigungsvorsatz vorzuwerfen. Der Senat habe die Überzeugung gewonnen, dass die Entwicklung der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstandes oder eines sonstigen Repräsentanten der Beklagten erfolgte. Es liege nahe, dass die Beeinflussung der Steuersoftware einer ganzen Motorenreihe eine wesentliche Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern darstelle, die Gegenstand einer Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger unter Verweis auf Veröffentlichungen in der Presse und auf öffentliche Äußerungen der Beklagten dargelegt, woraus sich aus seiner Sicht die Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder der Beklagten von den hier in Rede stehenden Vorgängen ergibt. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte im Einzelnen erläutern müssen, wie es zur Planung und dem Einbau der Software ohne die Kenntnis des Vorstandes gekommen sein könnte, um sich zu entlasten. Dazu habe die Beklagte keinen ausreichenden Vortrag geleistet.

Die Höhe des Schadensersatzes hat der Senat entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs bemessen. Der Kläger müsse sich den Wert der von ihm seit dem Erwerb des Fahrzeugs gezogenen Nutzung anrechnen lassen. Die gegenteilige Betrachtungsweise werde der Zielsetzung des deutschen Schadensersatzrechts nicht gerecht. Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung sei ausschließlich der Schadensausgleich, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten oder eine Bestrafung des Schädigers. Deswegen müsse sich der Geschädigte die Vorteile der Nutzung anrechnen lassen.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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OLG Naumburg verwirft die Berufung des Käufers eines Audi gegenüber der Volkswagen AG als unzulässig

Eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, reicht für die Zulässigkeit der Berufung nicht aus. Aus diesem Grund hat das OLG Naumburg die Berufung des Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig verworfen (Az. 1 U 168/18).

OLG Naumburg verwirft die Berufung des Käufers eines Audi gegenüber der Volkswagen AG als unzulässig

OLG Naumburg, Pressemitteilung vom 21.10.2019 zum Urteil 1 U 168/18 vom 12.09.2019 (nrkr)

Eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, reicht für die Zulässigkeit der Berufung nicht aus. Aus diesem Grund hat der 1. Zivilsenat die Berufung des Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig verworfen.

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er hat die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet wird. Nur dann funktioniere die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, weise das Fahrzeug einen höheren Stickstoffausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei.

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2018 abgewiesen. Maßgeblich ist die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.

Der 1. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 12. September 2019 als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Senats gehe die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Nur die nachgewiesene private Handynutzung am Steuer eines Kraftfahrzeuges schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus

Das LSG Baden-Württemberg stellt klar, dass allein das Auffinden eines Mobiltelefons auf dem Schoß des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherten nicht den Schluss zulässt, es habe sich keine spezifische, versicherte Verkehrsgefahr verwirklicht (Az. L 12 U 2610/18).

Nur die nachgewiesene private Handynutzung am Steuer eines Kraftfahrzeuges schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.09.2019 Urteil L 12 U 2610/18 vom 16.08.2019

Das Landessozialgericht (LSG) stellt klar, dass allein das Auffinden eines Mobiltelefons auf dem Schoß des bei einem Verkehrsunfall verstorbenen Versicherten nicht den Schluss zulässt, es habe sich keine spezifische, versicherte Verkehrsgefahr verwirklicht.

Der Versicherte erlitt bei einem Verkehrsunfall mit seinem Personenkraftwagen (Pkw), bei dem er von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, eine tödliche Fraktur der Halswirbelsäule. Nach den polizeilichen Ermittlungen beendete er nach dem betrieblichen Zeiterfassungssystem am Unfalltag um 15:05 Uhr seine berufliche Tätigkeit, um mit dem Pkw zu seiner Freundin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, dem damals dreieinhalbmonatigen Kläger, zu fahren. Die erste Unfallmeldung ging um 15:33 Uhr bei der Polizei ein. Die am Unfallort eintreffenden Polizeibeamten vernahmen aus dem Autoradio laute Musik und bemerkten das Mobiltelefon des Versicherten auf dessen Schoß. Nach dem Whatsapp-Chatverlauf sendete er zuletzt um 15:18 Uhr eine Nachricht an seine Freundin.

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Bewilligung von Hinterbliebenenleistungen an den Kläger mit der Begründung ab, der Versicherte sei während der Fahrt durch sein Mobiltelefon, auf dem er Nachrichten empfangen und gelesen sowie Antworten versandt habe, abgelenkt gewesen. Hierbei habe es sich um eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Verrichtung gehandelt.

Nach durchgeführtem erstinstanzlichen Verfahren gab das LSG im Berufungsverfahren jedoch dem Kläger im Rahmen seiner Anschlussberufung in Bezug auf die Halbwaisenrente als Hinterbliebenenleistung Recht. Nach den sich dem polizeilichen Unfallbericht und dem Gutachten einer Prüfgesellschaft für Kraftfahrzeuge zu entnehmenden Gesamtumständen war ein Fahrfehler des Versicherten für seinen Tod ursächlich. Hierbei verwirklichte sich eine typischerweise in den Schutzbereich des erfüllten Versicherungstatbestandes fallende Gefahr. Die Nutzung des Mobiltelefons ist demgegenüber nur einmalig um 15:18 Uhr dokumentiert, also sieben Minuten vor dem von der Polizei angenommenen Unfallzeitpunkt. Bis zur ersten Unfallmeldung fand insbesondere keine erwiesene Whatsapp-Korrespondenz statt, weshalb hierin keine nicht versicherte Ursache zu sehen ist.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII

Hinterbliebene haben Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.

§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben.

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Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls umfasst nur Gesundheitsgefahren aus Behandlung oder Untersuchung

Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls lediglich, wenn der versicherte innere Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erwiesen ist. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 1 U 4094/17).

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls umfasst nur Gesundheitsgefahren aus Behandlung oder Untersuchung

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.09.2019 zum Urteil L 1 U 4094/17 vom 22.07.2019

Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass der versicherte innere Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung erwiesen sein muss.

Der Versicherte verstarb drei Tage nachdem er zur Abklärung seiner Rehabilitationsfähigkeit nach einem Polytrauma mit Schädel-Hirn-Verletzung infolge eines Sturzes von einem Gabelstapler an seinem Arbeitsplatz in einer berufsgenossenschaftlichen Klinik stationär aufgenommen worden war. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurde er unterhalb eines etwa vier Meter hohen Flachdaches, auf dessen blecherner Kante er nach der Spurenlage saß, auf einem nassen Grünstreifen vor 8 Uhr aufgefunden. Eingeschränkt kontaktfähig wurde er in das Innere des Gebäudes verbracht, wo er allerdings kardiovaskulär instabiler wurde und nach erfolgloser Reanimation kurz nach 10 Uhr verstarb.

Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte nach durchgeführten medizinischen Ermittlungen einen Anspruch der Klägerin, der Ehefrau des Versicherten, auf eine Witwenrente ab. Sein Tod sei nicht als Folge des Arbeitsunfalls eingetreten, sondern infolge eines Kreislaufversagens bei inneren Blutungen. Das Klageverfahren verlief für die Klägerin erfolglos. Das LSG beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage, wonach die Gesundheitsschäden, deren wesentliche Mitursache der Versicherungsfall gewesen sei, nicht Ursache des Todes des Versicherten seien. Insbesondere das Gehirn sei nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma unversehrt gewesen. Todesursache seien die akuten, intraabdominellen Blutungen aufgrund einer Blutungsneigung bei einer ethyltoxischen Leberzirrhose gewesen.

Das LSG wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Gesundheitsstörungen, an denen der Versicherte litt und die zu seinem Tod führten, sind weder unmittelbare noch mittelbare Unfallfolgen. Es ist nicht erwiesen, dass der Versicherte eine der Durchführung der Heilbehandlung dienende Tätigkeit verrichtete. Nicht mehr zu klären war, aus welchen Motiven sich der Versicherte auf die Dachkante setzte. Eine krankhausspezifische Gefahr verwirklichte sich ebenfalls nicht.

Rechtsgrundlage

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung.

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eGovernment Benchmark Report 2019: Deutschland weiterhin im Mittelfeld

Die EU-Kommission hat ihren jährlichen Benchmarkreport zum eGovernment in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Der Report analysiert auf insgesamt 100 Seiten die Fortschritte, die die EU-Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in 2017/2018 erzielt haben.

eGovernment Benchmark Report 2019: Deutschland weiterhin im Mittelfeld

Die EU-Kommission hat am 18.10.2019 ihren jährlichen Benchmarkreport zum eGovernment in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Der Report analysiert auf insgesamt 100 Seiten die Fortschritte, die die EU-Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in 2017/2018 erzielt haben. Als Benchmarks für die Untersuchung wurden die Bereiche Nutzerzentriertheit (EU-Durchschnitt: 85 %), Transparenz (EU-Durchschnitt: 62 %), die Nutzung von Online-Diensten im grenzüberschreitenden Bereich (EU-Durchschnitt: 53 %) und sog. key enablers (EU-Durchschnitt: 58 %) – darunter wird u. a. die Zurverfügungstellung von eIDs und elektronischen Dokumenten verstanden – herangezogen. Zudem werden für die Evaluierung der Online-Dienste der öffentlichen Verwaltung vier Lebensbereiche von Bürgern/Unternehmen ausgewählt, auf die der Fokus gelegt wird. In 2017/2018 waren es: Unternehmen (Unternehmensgründung, normale Geschäftstätigkeiten), Umzug, Studieren, Verlust des Arbeitsplatzes/Stellensuche, KFZ, Einleiten eines Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Im Vergleich zum Vorjahr zeigt der Benchmark Report leichte Verbesserungen im eGovernment an. Die Lücke zwischen den Spitzenreitern und den Schlusslichtern hat sich geringfügig verringert und liegt nun bei 42 Prozentpunkten (in 2016: 50 Prozentpunkte). Spitzenreiter im europäischen Ranking sind Malta, Estland, und Österreich. Ihnen folgen Lettland, Litauen und Finnland. Schlusslicht bilden die südosteuropäischen Staaten. Deutschland befindet sich wie im Vorjahr im Mittelfeld.

Im Bereich der online zur Verfügung gestellten Dienste schneiden Malta, Portugal und Estland mit 98 % am besten ab. In diesen Ländern ist auch die Nutzerrate mit 90 % hoch.

Unternehmen nutzen im Vergleich zu Bürgern (63 % vs. 48 %) mehr Online-Dienste im grenzüberschreitenden Bereich. Dies wird u. a. mit eID-Hürden für Bürger erklärt. Bei den vier untersuchten Lebensbereichen für Unternehmen führen Dänemark, Irland und Norwegen mit 97 % die Rangliste im Bereich der online zur Verfügung gestellten Dienste an. Im Hinblick auf die Nutzung erzielen u. a. Deutschland, Frankreich und Finnland einen Wert von 100 %. Im Bereich der grenzüberschreitenden elektronischen Dokumente führen u. a. Malta, Portugal, Schweden und UK die Liste an.

Es bedarf noch Verbesserungen im Bereich der Nutzerzentriertheit bei mobilgerätefreundlichen Anwendungen (EU-Durchschnitt: 68 %). Spitzenreiter sind hier die Niederlande, Finnland und Norwegen, die rund 90 % erreichen.

Im letzten Jahr wurde erstmal eine Bewertung zur Cybersicherheit der Webseiten der öffentlichen Verwaltung in den Benchmark-Report aufgenommen. Wie in 2018 zeigen die diesjährigen Ergebnisse, dass in diesem Bereich noch wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden müssen.

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Ruhegeld – Ablösung – Betriebsübergang

Das BAG entschied, dass das dreistufige Prüfungsschema für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften auch dann Anwendung findet, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werde (Az. 3 AZR 429/18).

Ruhegeld – Ablösung – Betriebsübergang

BAG, Pressemitteilung vom 22.10.2019 zum Urteil 3 AZR 429/18 vom 22.10.2019

Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Dritte Senat hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Dieses Schema findet auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird.

Dem Kläger war bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung nach einer Betriebsvereinbarung zugesagt worden. Im Jahr 1998 kam es zu einer Verschmelzung mit der Betriebserwerberin, bei der es zu diesem Zeitpunkt zwei bereits geschlossene Ruhegeldordnungen (RGO I und II) sowie ein nicht geschlossenes Versorgungswerk (BV VO) in Form von Gesamtbetriebsvereinbarungen gab. Im Jahr 2000 schloss die Erwerberin mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag (TV 2000), der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Danach sollten die RGO I und II einmalig geöffnet und die übernommenen Arbeitnehmer in diese Versorgungsordnungen so einbezogen werden, als hätten sie ihre gesamte Betriebszugehörigkeit beim Erwerber verbracht. Der Tarifvertrag ermächtigt die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung für die übernommenen Arbeitnehmer (BV Überleitung).

Der Kläger erhielt auf dieser Grundlage ein Altersruhegeld. Im Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger – wie auch einer Vielzahl anderer ehemaliger Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin – mit, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Sie zahlte ab Juli 2014 das von ihr neu ermittelte niedrigere Ruhegeld. Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld in der bisher gezahlten Höhe. Die Ablösung der beim Veräußerer geltenden Versorgungsordnung entfalte keine Wirkung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Die beim Erwerber bestehende BV VO war ungeeignet, die beim Veräußerer geltende Versorgungsordnung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas nicht stand.

Erst die später durch den TV 2000 geregelten Verschlechterungen sind gerechtfertigt. Die tariflichen Bestimmungen halten sich im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Diese Grundsätze führen bei Tarifverträgen zu einer gegenüber dem dreistufigen Prüfungsschema eingeschränkten Überprüfung. Die Betriebsparteien haben in der BV Überleitung gegenüber dem TV 2000 jedoch weitere Verschlechterungen vorgenommen, die vom Tarifvertrag nicht gedeckt waren. Insoweit ist die BV Überleitung wegen des gesetzlich vorgesehenen Tarifvorrangs teilunwirksam.

Die Sache war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird das dem Kläger zustehende Ruhegeld neu zu ermitteln haben.

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Anträge gegen Dieselfahrverbot nicht zur Entscheidung angenommen

Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg und des VG Stuttgart nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anträge betrafen das Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart (Az. 1 BvR 1798/19 u. a.).

Anträge gegen Dieselfahrverbot nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG, Pressemitteilung vom 22.10.2019 zum Beschluss 1 BvR 1798/19 u. a. vom 01.10.2019

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 1. Oktober 2019 insgesamt neun Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Verwaltungsgerichts Stuttgart nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anträge betrafen das Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart und hierzu im Wege des Eilrechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Die Nichtannahmen erfolgten gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung (Az. 1 BvR 1798/19, 1 BvR 1799/19, 1 BvR 1800/19, 1 BvR 1801/19, 1 BvR 1802/19, 1 BvR 1803/19, 1 BvR 1804/19, 1 BvR 1805/19, 1 BvR 1898/19).

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Gesetzentwurf zur Vergleichsmiete

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert werden soll (19/14245). Über den Entwurf berät der Bundestag am 25.10.2019 erstmalig.

Gesetzentwurf zur Vergleichsmiete

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.10.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert werden soll ( 19/14245 ). Wie es in dem Entwurf heißt, werden dadurch einerseits kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete haben. Auf Wohnungsmärkten mit stark steigenden Angebotsmieten werde dies zu einem gedämpften Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete führen. Weiter heißt es in der Vorlage, Mietspiegel seien ein wichtiges Instrument für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Damit bereits erstellte Mietspiegel oder sich in der Erstellung befindliche Mietspiegel auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung anwendbar bleiben beziehungsweise verwendet werden können, werde eine großzügige Übergangsregelung eingeführt. Über den Entwurf berät der Bundestag am Freitag, 25.10.2019, erstmalig.

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