Telekommunikationsunternehmen: Strenge Vorgaben für Standortermittlung bei 112-Notrufen

Der EuGH entschied, dass Telekommunikationsunternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen gebührenfrei die Informationen übermitteln müssen, mit denen der Standort des Anrufers ermittelt werden kann, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird (Rs. C-417/18).

EU-Recht

Telekommunikationsunternehmen: Strenge Vorgaben für Standortermittlung bei 112-Notrufen

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil C-417/18 vom 05.09.2019

Telekommunikationsunternehmen müssen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen gebührenfrei die Informationen übermitteln, mit denen der Standort des Anrufers ermittelt werden kann.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Verpflichtung auch dann umgesetzt wird, wenn das Mobiltelefon nicht mit einer SIM-Karte ausgestattet ist.

AW u. a. sind Angehörige von ES, einer siebzehnjährigen Jugendlichen, die Opfer einer Straftat wurde. Sie wurde am 21. September 2013 gegen sechs Uhr morgens in einem Vorort von Panevėžys (Litauen) entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt. Während sie im Kofferraum eingesperrt war, sandte sie mit einem Mobiltelefon unter der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 etwa ein Dutzend Mal einen Hilferuf an das litauische Notfallzentrum. Den dortigen Bediensteten wurde jedoch die Nummer des verwendeten Mobiltelefons nicht angezeigt, sodass dessen Standort nicht ermittelt werden konnte. Es ließ sich nicht feststellen, ob das von ES verwendete Mobiltelefon über eine SIM-Karte verfügte und warum seine Nummer im Notfallzentrum nicht angezeigt wurde.

AW u. a. haben vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) gegen den litauischen Staat eine Klage auf Ersatz des dem Opfer, ES, und ihnen selbst entstandenen immateriellen Schadens erhoben. Sie stützen ihre Klage darauf, dass Litauen nicht für die ordnungsgemäße praktische Umsetzung der Universaldienstrichtlinie1 gesorgt habe, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass die Telekommunikationsunternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermittelten2. Dies gelte für alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Wegen der mangelhaften Umsetzung der Richtlinie hätten den örtlichen Polizeidienststellen die Angaben zum Standort von ES nicht übermittelt werden können, sodass sie daran gehindert gewesen seien, ihr Hilfe zu leisten.

Das Vilniaus apygardos administracinis teismas möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Übermittlung der Standortangaben auch dann sicherzustellen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird, und ob die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 verfügen, das es ihnen gestattet, diese Angaben auf die Nennung der Basisstation zu beschränken, über die der Anruf übermittelt wurde.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Universaldienstrichtlinie „alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer“ von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort erfasst werden. Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Universaldienstrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auferlegte, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden. Daher können Anrufe unter der Nummer 112, die von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt werden, nicht vom Anwendungsbereich der Universaldienstrichtlinie ausgeschlossen werden.

Infolgedessen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Universaldienstrichtlinie den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird. Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der Nummer 112 über ein gewisses Ermessen verfügen; die Kriterien müssen aber im Rahmen der technischen Machbarkeit stets gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Das den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Kriterien zustehende Ermessen findet seine Grenze daher darin, dass gewährleistet sein muss, dass die übermittelten Angaben eine effektive Ermittlung des Anruferstandorts ermöglichen, damit die Notdienste tätig werden können. Da die Beurteilung dieser Gegebenheiten in hohem Maß technischen Charakter hat und eng mit den Besonderheiten des litauischen Mobilfunknetzes verbunden ist, ist sie Sache des vorlegenden Gerichts.

Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass zu den Voraussetzungen dafür, dass ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die Existenz eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß und dem eingetretenen Schaden gehört. Die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nationales Recht betreffen.

Folglich ist ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.

Fußnoten

1 Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.

2 Art. 26 Abs. 5.

Powered by WPeMatico

Erbenermittlerin kann vom Land Auskunft über Werthaltigkeit einer sog. Fiskuserbschaft verlangen

Wenn im Zeitpunkt des Todes weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt wohnte (Fiskuserbrecht). Die Klägerin, ein Büro für Erbenermittlungen, forderte den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Freiburg, auf, ihr den Wert des Nachlasses einer Verstorbenen mitzuteilen. Der VGH Baden-Württemberg gab ihr Recht (Az. 10 S 397/18).

Landesinformationsfreiheitsgesetz

Erbenermittlerin kann vom Land Auskunft über Werthaltigkeit einer sog. Fiskuserbschaft verlangen

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil 10 S 397/18 vom 05.09.2019

Die Klägerin betreibt ein Büro für Erbenermittlungen mit Sitz in Baden-Württemberg. Im Jahr 2016 forderte sie den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Freiburg, auf, ihr den Wert des Nachlasses der Verstorbenen E. N. mitzuteilen. In Bezug auf diesen Nachlass hatte das Nachlassgericht (Notariat Lörrach) ein Fiskuserbrecht festgestellt.

Wenn im Zeitpunkt des Todes weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe (Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, sonstige Verwandte) vorhanden ist, so erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt wohnte (Fiskuserbrecht). Mit dem in § 1936 BGB geregelten Fiskuserbrecht soll verhindert werden, dass herrenlose Nachlässe entstehen.

Die Klägerin stützte ihre Bitte um Auskunft auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Der Landesbetrieb Vermögen und Bau lehnte es aber ab, die erwünschte Auskunft zu erteilen. Im Lauf des folgenden Rechtsstreits begründete der Landesbetrieb seine ablehnende Entscheidung unter anderem wie folgt:

Das LIFG gewährleiste den freien Zugang zu amtlichen Informationen, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der Auskunftsanspruch diene dagegen nicht der Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen Einzelner. Da die Klägerin mit ihrem Auskunftsersuchen ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolge, könne sie sich nicht auf das LIFG berufen. Ein gehäuftes Aufkommen derartiger Anfragen würde zudem zu einer Überlastung der öffentlichen Verwaltung führen. In dem Amtsgerichtsbezirk, für das das Amt Freiburg zuständig sei, würden jährlich ca. 180 Fiskuserbrechte festgestellt, sodass die Beantwortung solcher Anfragen von Erbenermittlungsinstituten einen erheblichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen würde. Die Erteilung der erbetenen Auskunft habe auch nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Landes, da die Auskunft direkt auf den Erwerb des vom Fiskus (vorläufig) erlangten Nachlasses abziele. Schließlich stehe dem Auskunftsbegehren das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen sowie der zu ermittelnden Erben entgegen.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 19.10.2017 stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Auskunft über den Wert des Nachlasses der Verstorbenen E. N. zu erteilen. Mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 21.03.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Berufung des Landes gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Wie schon das Verwaltungsgericht, ging auch der 10. Senat des VGH davon aus, dass die Klägerin nach dem LIFG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Auskunft hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne nach § 1 Abs. 2 LIFG die Erteilung der begehrten Information beanspruchen. Bei dem Landesbetrieb handele es sich um eine informationspflichtige Stelle des Landes. Der Wert des Nachlasses, der dem Land bereits bekannt sei, sei eine amtliche Information im Sinne des LIFG. Der Informationsanspruch sei auch nicht zum Schutz der Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen. Nachteilige, einer Informationserteilung entgegenstehende Auswirkungen könnten nicht damit begründet werden, dass Erbenermittler abhängig vom jeweils mitgeteilten Nachlasswert gerade die Erben werthaltiger Nachlässe ermitteln würde, während dem Land nur noch wertlose oder überschuldete Fiskuserbschaften verblieben. Das gesetzliche Fiskuserbrecht bezwecke lediglich, eine Herrenlosigkeit von Nachlässen zu vermeiden. Es diene aber nicht dazu, den Fiskus davor zu schützen, dass bisher unbekannte vorrangige Erben des Verstorbenen noch ermittelt werden. Es bestehe auch kein anderer Grund, die begehrte Information nicht mitzuteilen. Zwar gewährleiste der postmortale Persönlichkeitsschutz Verstorbener, dass diese nicht grob herabgewürdigt oder erniedrigt würden. Jedoch sei mit der Information über den Wert des Nachlasses eine Verletzung der Menschenwürde der Verstorbenen nicht verbunden. Zum einen handele es sich um keine der engeren Privatsphäre der Verstorbenen zuzuordnende Information. Zum anderen werde durch die Mitteilung des Nachlasswerts die Verstorbene weder grob herabgewürdigt oder erniedrigt noch werde ihr zu Lebzeiten erworbene Geltungsanspruch grob entstellt.

Das Urteil des VGH ist rechtskräftig (10 S 397/18).

Powered by WPeMatico

Kein Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für Treppenlift

Ein Anspruch gegen die private Pflegeversicherung auf einen Kostenzuschuss für einen Treppenlift besteht nicht, wenn damit nicht das individuelle Wohnumfeld verbessert wird. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 14 P 9/17).

Sozialversicherungsrecht

Kein Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für Treppenlift

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 09.09.2019 zum Urteil S 14 P 9/17 vom 28.05.2019 (rkr)

Ein Anspruch gegen die private Pflegeversicherung auf einen Kostenzuschuss für einen Treppenlift besteht nicht, wenn damit nicht das individuelle Wohnumfeld verbessert wird. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 28.05.2019 (Az. S 14 P 9/17) entschieden.Die 1946 geborene Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus. Sie ist wegen einer Schädigung des Rückenmarks (sog. Myelopathie) bei zervikaler Spinalkanalstenose stark bewegungseingeschränkt. Darüber hinaus bestehen eine Hüftarthrose, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Die Klägerin ist u. a. mit zwei Elektrorollstühlen versorgt, einmal zur Nutzung im Keller sowie einmal zur Nutzung im Erdgeschoss und außer Haus. Sie erhält nach Überleitung aus der Pflegestufe III seit dem 01.01.2017 Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Der Keller ist nur durch eine steile Treppe erreichbar. Dort befinden sich ein einmal täglich für 15 Minuten genutzter Massagesessel, eine an der Decke fest installierte Hängeschaukel sowie ein Fahrradergometer.

Im Februar 2016 beantragte die Klägerin bei der beklagten privaten Pflegeversicherungsgesellschaft einen Zuschuss für einen Treppenlift, um den im Keller befindlichen Massagesessel sowie die Hängeschaukel leichter erreichen zu können.

Dies lehnte die Versicherung nach Einholung von zwei Gutachten ab. Der Treppenlift führe nicht zu einer nennenswerten Erleichterung der Pflege. Die Klägerin ließ den Treppenlift im April 2016 ungeachtet dessen zu einem Preis von 5.500 Euro einbauen und machte diesen Betrag klageweise gegenüber ihrer Versicherung geltend mit der Begründung, die häusliche Therapie durch die Nutzung des Massagesessels und der Hängeschaukel trage zur Linderung ihrer Beschwerden bei. Andere Heilmittelversorgungen kämen aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen nicht in Betracht oder hätten abgebrochen werden müssen. Der Einbau des Treppenlifts in den Keller bedeute für sie einen erheblichen Zuwachs an selbständiger Lebensführung.

Vor dem Sozialgericht Osnabrück hatte die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Gericht sah die erforderlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 MB/PPV 2015 für die Bezuschussung der Kosten für behinderungs- und pflegebedingte bauliche Maßnahmen als nicht erfüllt an. Nach dieser Regelung können nachrangig finanzielle Zuschüsse gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst eigenständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.

Die vom Sozialgericht Osnabrück beauftragten Sachverständigen haben übereinstimmend dargelegt, dass die von der Klägerin im Keller des Hauses durchgeführten Massagen im Massagesessel sowie das Verbleiben in der von der Decke hängenden Deckelschaukel keine Maßnahmen der häuslichen Pflege darstellen. Der bloße Umstand, dass die durchgeführten Maßnahmen subjektiv zur Linderung der Beschwerden der Klägerin beitragen und damit ihrer Gesunderhaltung dienen, ändert daran nichts.

Ferner hat das Sozialgericht auch darauf verwiesen, dass der Einbau eines Treppenlifts keine möglichst selbständige Lebensführung der Klägerin wiederherstellt. Denn gemeint sind in diesem Zusammenhang nur elementare Belange der Lebensführung. Außerdem ist erforderlich, dass die Pflegeperson unabhängiger wird. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn die Klägerin kann sich nicht eigenständig vom Elektrorollstuhl auf den Treppenlifter und zurückbewegen. Überdies zweifeln beide Sachverständige den (therapeutischen) Mehrwert der Nutzung des Massagesessels und der Schaukel an. Schließlich blieb auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Massagestuhl nicht auch im geräumigen Wohnzimmer des Einfamilienhauses aufgestellt werden kann.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 4 Abs. 7 letzter Satz Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung – Bedingungsteil – (MB/PPV) für das Jahr 2015:

Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, können gem. Nr. 4.3 des Tarifs PV subsidiär finanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung der versicherten Person wiederhergestellt wird.

Powered by WPeMatico

EU-Kommission will digitale Kompetenzzentren vorantreiben

Obwohl digitale Technologien die Entwicklung qualitativ hochwertigerer Produkte ermöglichen und Produktionsprozesse verbessern können, wird dieses Potenzial von europäischen Unternehmen bisher meist nur vereinzelt erkannt. Die EU-Kommission versucht mithilfe ihrer Digitising European Industry Initiative (DEI), die Wettbewerbsfähigkeit der Union in Hinblick auf digitale Technologien zu stärken und besonders klein- und mittelständische Unternehmen dabei zu unterstützen, das vorhandene Potenzial eingehend auszuschöpfen.

Digitalisierung

EU-Kommission will digitale Kompetenzzentren vorantreiben

Obwohl digitale Technologien die Entwicklung qualitativ hochwertigerer Produkte ermöglichen und Produktionsprozesse verbessern können, wird dieses Potenzial von europäischen Unternehmen bisher meist nur vereinzelt erkannt. Die stockende Anpassung der europäischen Wirtschaft an die digitale Transformation stellt ein Risiko für die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU dar. Die Europäische Kommission versucht deshalb mithilfe ihrer Digitising European Industry Initiative (DEI), die Wettbewerbsfähigkeit der Union in Hinblick auf digitale Technologien zu stärken und besonders klein- und mittelständische Unternehmen dabei zu unterstützen, das vorhandene Potenzial eingehend auszuschöpfen.Um dieses Ziel zu erreichen, förderte die Europäische Kommission sog. Digital Innovation Hubs mit 500 Mio. Euro. Mithilfe dieser Kompetenzzentren können Unternehmen innovative Technologien ausprobieren, um neue Chancen zu erkennen und Investitionen zu setzen. Zudem können dort Mitarbeiter geschult und fit gemacht werden für den Umgang mit digitalen Instrumenten. Außerdem können Digital Innovation Hubs besonders Start-ups dabei unterstützen, Investoren zu finden und Businesspläne zu entwerfen. Hierbei arbeiten die EU, die Mitgliedstaaten und die einzelnen Regionen in enger Abstimmung: während die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Digitalstrategien die notwendigen Weichen für die Einrichtung solcher Kompetenzzentren stellen, müssen die Regionen die Präsenz von Digital Innovation Hubs sichern und ansässige Unternehmen dazu ermutigen, diese Ressourcen in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Union unterstützt den Aufbau eines europaweiten Netzwerks von Digital Innovation Hubs, um Unternehmen alle benötigten Informationen verfügbar zu machen.Digital Innovation Hubs werden eine große Rolle in der kommenden mehrjährigen Finanzplanung der EU spielen und sicherstellen, dass der europäischen Wirtschaft und der Gesellschaft neueste digitale Technologien zur Verfügung stehen. Es werden zusätzliche Kapazitäten geschaffen, sodass auch Potenziale strategischer digitaler Technologien wie der Künstliche Intelligenz oder Cybersicherheit insbesondere von KMUs genutzt werden können.

Powered by WPeMatico

Bezahlte Freistellung für Probespiel eines Solocellisten

Das ArbG Aachen hat der Klage eines Solocellisten auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel stattgegeben (Az. 1 Ca 776/19).

Arbeitsrecht

Bezahlte Freistellung für Probespiel eines Solocellisten

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 06.09.2019 zum Urteil 1 Ca 776/19 vom 11.07.2019

In einem am 06.09.2019 veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen der Klage eines Solocellisten auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel stattgegeben.

Der Kläger ist Solocellist im Sinfonieorchester der beklagten Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters. Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. An denselben zwei Tagen gab das Sinfonieorchester der Arbeitgeberin ein Sinfoniekonzert. Nachdem der Arbeitgeberin durch eine vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung aufgegeben worden war, ihn für die Dauer des Probespiels freizustellen, nahm der Kläger an dem Probespiel teil.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger unter anderem die Bezahlung der zwei Tage seiner Teilnahme an dem Probespiel. Er berief sich auf die Regelung des anwendbaren § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.20091. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab und verwies auf die besondere Bedeutung eines Sinfoniekonzerts, die es künstlerisch erforderlich mache, dass der Solocellist als Teil der „besten Besetzung“ des Orchesters spiele. Darüber hinaus berief die Arbeitgeberin sich darauf, dass ihr die Beschaffung einer Vertretung für den Kläger auch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sei, da sie die Aushilfe schließlich nicht nur für die zwei Tage des Konzerts, sondern auch für die vier weiteren Probetage habe bezahlen müssen.

Die Klage des Solocellisten hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin die zwei Tage, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte, vergüten müsse. Für die von § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers habe bezahlen müssen.

Fußnote

1 § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 lautet:

Dem zu einem Probespiel eingeladenen Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden kann oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.

Powered by WPeMatico

Teurer Trojanerschutz

Das AG München gab einem 77-jährigen Rentner Recht und verurteilte den Beklagten, einen 82-jährigen wissenschaftlichen Forscher, zur Rückzahlung von 4.000 Euro nebst Zinsen (Az. 122 C 19127/18).

Zivilrecht

Teurer Trojanerschutz

AG München, Pressemitteilung vom 06.09.2019 zum Urteil 122 C 19127/18 vom 16.01.2019

Das Amtsgericht München gab am 16.01.2019 einem im Landkreis Würzburg lebenden 77-jährigen Rentner Recht und verurteilte den Beklagten, einen 82-jährigen wissenschaftlichen Forscher aus dem Münchner Landkreis, zur Rückzahlung von 4.000 Euro nebst Zinsen.Am 08.09.2016 wurde vom Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von 4.000 Euro auf das Konto des Beklagten überwiesen. Die Rückzahlung wurde vom Beklagten verweigert.

Der Kläger trug vor, dass er die Überweisung nicht autorisiert habe, sondern Betrügern zum Opfer gefallen sei. Unbekannte Täter hätten sich an diesem Tag gegen 11.30 h unter deutscher Telefonnummer als Mitarbeiter einer Londoner Servicefirma von Microsoft ausgegeben und ihm per Fernzugriff bei der Beseitigung von durch sie bereits festgestellten Trojanern auf seinem Laptop helfen wollen, wobei bei einem Schnelldurchlauf vorgeblich 15.000 Treffer erzielt wurden. Danach sei ihm vom Anrufer ein Internetschutz für verschiedene Laufzeiten angeboten worden. Der Kläger habe sich für die kürzest mögliche Dauer von einem Jahr gegen Zahlung von 25 Euro entschieden, weshalb er eine Überweisung in dieser Höhe getätigt habe. Der unbekannte Täter habe dabei Name und wohl Kontoverbindung des Beklagten in das Onlinebanking-Formular auf seinem Computer eingegeben, der Kläger habe diese Überweisung per Papier-TAN bestätigt. Er sei für eine Stunde unter einem Vorwand am Computer festgehalten worden, bis er abschließend weisungsgemäß eine ihm über Handy zugespielte weitere Zahl eingegeben hätte. Er solle den Computer eingeschaltet lassen, verschiedene Vorgänge seien auf dem Bildschirm sichtbar gewesen. Anschließend habe er festgestellt, dass statt der 25 Euro 4.000 Euro überwiesen worden waren.

Der Beklagte trug vor, dass er selbst Opfer von Betrügern geworden sei, die sich als Mitarbeiter von Microsoft ausgegeben und ihm gleichfalls Hilfe bei der Beseitigung angeblichen Schadstoffs auf seinem Computer angeboten hätten. Ihm seien 359,90 Euro abverlangt worden. Größerer Schaden sei ihm aber durch das Ausspähen seiner Daten entstanden. Er habe die Täter bei einem ihrer zahlreichen weiteren Telefonanrufe zur Rede gestellt und ihnen mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Daraufhin hätten die Täter als Schadenswiedergutmachung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000,- Euro angeboten. Er habe Ihnen daraufhin seine Kontoverbindung gegeben und anschließend die Überweisung des Klägers erhalten. Er wisse nicht, in welchem Zusammenhang der Kläger mit den Tätern stehe und sei zur Rückzahlung des ihm zustehenden Betrages nicht bereit.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Geldwäsche war von der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich mangels Tatnachweises eingestellt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Der Kläger legte unbestritten dar, dass eine Zahlung seinerseits an den Beklagten in Höhe von 4.000,- Euro erfolgt ist. Der Kläger legte weiter dar, dass er lediglich für 25 Euro einen Internetschutz kaufen wollte, hierbei sei die Überweisung auf Veranlassung eines unbekannten Täters an die Kontoverbindung des Beklagten gerichtet worden, ohne dass dieser zuvor an den Kläger einen entsprechenden Internetschutz verkauft habe. Für die Überweisung an den Beklagten habe es somit weder in Höhe der 25 Euro noch in Höhe der 4.000 Euro einen Rechtsgrund gegeben. Der Beklagte legte zwar dar, dass er die fragliche Überweisung aufgrund einer Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung und somit mit Rechtsgrund erhalten habe. Allerdings räumte der Beklagte ein, dass er diese Vereinbarung mit unbekannten Tätern getroffen habe. Folglich legte der Beklagte keinen Rechtsgrund dar, der ihn gegenüber dem Kläger berechtigen würde, das Geld zu behalten, da er keinen Vertrag oder ähnliches mit dem Kläger über Zahlung von 4.000,- Euro schloss. Folglich ist das Geld aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 24.06.2019 rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden. So der EuGH (Rs. C-28/18). Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

EuGH, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil C-28/18 vom 05.09.2019

Die Möglichkeit, per SEPA-Lastschrift zu zahlen, darf nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden.

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine Klausel in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, nach der die über die Website der Deutschen Bahn getätigten Buchungen nur dann im SEPA-Lastschriftverfahren1 bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Der mit der Rechtssache befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Vertragsklausel gegen das Unionsrecht verstößt.

In seinem Urteil vom 05.09.2019 bejaht der Gerichtshof diese Frage: Die EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro2 steht einer Vertragsklausel wie der fraglichen entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

Da nämlich die Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wird durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist, was ein Lastschriftempfänger nach der Verordnung ausdrücklich nicht darf. Durch dieses nach der Verordnung bestehende Verbot soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden sind, vermieden werden.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Verbraucher alternative Zahlungsmethoden, wie etwa Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung, nutzen können. Zwar können die Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen, im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn sie aber diese Zahlungsmethode anbieten, dürfen sie diese – entgegen der Auffassung der Deutschen Bahn – nicht an Voraussetzungen knüpfen, die die praktische Wirksamkeit des Verbots beeinträchtigen würden, dem Zahler vorzuschreiben, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat führt.

Außerdem hindert einen Zahlungsempfänger nichts daran, das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem er z. B. die Fahrkarten erst liefert bzw. deren Ausdruck ermöglicht, nachdem er die Bestätigung über den tatsächlichen Einzug der Zahlung erhalten hat.

Fußnoten

1 Dieses Verfahren wurde in der Europäischen Union im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area [SEPA]) eingeführt.

2 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. 2012, L 94, S. 22).

Powered by WPeMatico

ALG II: 100 %-Sanktion trotz BVerfG-Verfahren

Der Antragsteller kann sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. 100 %-Sanktion trotz eines BVerfG-Verfahrens ist rechtmäßig. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 987/19).

ALG II: 100 %-Sanktion trotz BVerfG-Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 04.09.2019 zum Beschluss L 7 AS 987/19 vom 17.07.2019

Der Antragsteller kann sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. 100 %-Sanktion trotz eines BVerfG-Verfahrens ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 17.07.2019 entschieden (Az. L 7 AS 987/19).

Das Jobcenter (Antragsgegner) erlegte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Antragsgegner minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 % und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das LSG hat festgestellt, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u. a.) vor dem BVerfG sei. Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der – vom Senat bejahten – Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem BVerfG anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.

Powered by WPeMatico

Brexit: Kommission dringt EU-27 zu Vorbereitungen auf mögliches „No-Deal-Szenario“

Acht Wochen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat die EU-Kommission alle Bürger und Unternehmen in der EU-27 erneut aufgefordert, sich auf ein „No-Deal-Szenario“ vorzubereiten. Sie hat auch vorgeschlagen, dass der Europäische Solidaritätsfonds und der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung stehen sollten, um von einem „No-Deal“ besonders betroffene Unternehmen, Arbeitnehmer und EU-Staaten zu unterstützen.

Brexit: Kommission dringt EU-27 zu Vorbereitungen auf mögliches „No-Deal-Szenario“

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.09.2019

Acht Wochen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat die Europäische Kommission am 04.09.2019 alle Bürger und Unternehmen in der EU-27 erneut aufgefordert, sich auf ein „No-Deal-Szenario“ vorzubereiten. Sie hat auch vorgeschlagen, dass der Europäische Solidaritätsfonds und der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung stehen sollten, um von einem „No-Deal“ besonders betroffene Unternehmen, Arbeitnehmer und EU-Staaten zu unterstützen. Angesichts der anhaltenden Unsicherheit im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Ratifizierung des gemeinsam vereinbarten Austrittsabkommens und der allgemeinen innenpolitischen Lage bleibt ein Szenario ohne Abkommen am 1. November 2019 ein möglicher, wenn auch nicht erstrebenswerter Ausgang.

Das am 04.09.2019 verabschiedete Papier ist die sechste Mitteilung der Kommission zur Vorbereitung auf den Brexit.

Dazu gehört eine detaillierte Checkliste , um den Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, dabei zu helfen, abschließende Vorbereitungen zu treffen.

Darüber hinaus schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gezielte technische Anpassungen im Hinblick auf die Dauer der „No-Deal“-Notfallmaßnahmen der EU im Bereich Verkehr vorzunehmen. Zudem sollen die für 2019 bestehenden Notfallregelungen für den Fischereisektor und für die mögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Haushalt 2020 auf das Jahr 2020 ausgedehnt werden. Das wurde mit Verlängerung der Frist bis zum 31. Oktober 2019 erforderlich.

Im Einzelnen hat die Kommission folgende Vorschläge gemacht.

Technische Anpassung spezifischer Notfallmaßnahmen, um dem 31. Oktober 2019 als Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen

Am 11. April 2019 verlängerte der Europäische Rat (Artikel 50) die Frist nach Artikel 50 bis zum 31. Oktober 2019. Dies geschah auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs und im Einvernehmen mit diesem.

Angesichts dieser Verlängerung hat die Kommission alle Vorbereitungs- und Notfallmaßnahmen der EU überprüft, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllen. Sie hat technische Anpassungen an spezifischen Notfallmaßnahmen vorgeschlagen, um dem neuen Zeitplan Rechnung zu tragen.

Diese Anpassungen betreffen drei Hauptbereiche:

1. Verkehr

  • Eine Verordnung zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Güter- und Personenkraftverkehr (Verordnung (EU) 2019/501): Die Kommission hat heute vorgeschlagen, diese Verordnung bis zum 31. Juli 2020 zu verlängern, was der Logik und der Geltungsdauer der ursprünglichen Verordnung entspricht.
  • Grundlegende Konnektivität im Luftverkehr (Verordnung (EU) 2019/502): Die Kommission hat am 04.09.2019 vorgeschlagen, diese Verordnung bis zum 24. Oktober 2020 zu verlängern, was der Logik und der Geltungsdauer der ursprünglichen Verordnung entspricht.

2. Fischereitätigkeiten

  • Verordnung über Fanggenehmigungen: Die Kommission hat am 04.09.2019 vorgeschlagen, den Ansatz in der angenommenen Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2019/498) mit einer ähnlichen Maßnahme auf 2020 auszudehnen und für Fischer aus der EU und dem Vereinigten Königreich einen Rahmen vorzusehen, der den Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Partei für das Jahr 2020 aufrechterhält.

3. EU-Haushalt

  • Die Kommission hat am 04.09.2019 vorgeschlagen, den Ansatz der Verordnung über Notfallmaßnahmen bezüglich des Haushalts für 2019 (Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates) mit einer ähnlichen Maßnahme für das Jahr 2020 zu verlängern. Das bedeutet, dass das Vereinigte Königreich und die Begünstigten im Vereinigten Königreich weiterhin für die Teilnahme an Programmen im Rahmen des EU-Haushalts in Frage kämen und bis Ende 2020 Finanzmittel erhalten könnten, sofern das Vereinigte Königreich die bereits in der Notfallverordnung für 2019 festgelegten Voraussetzungen akzeptiert und erfüllt, seine Beiträge zum Haushalt für 2020 leistet und die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen ermöglicht.

Finanzielle Unterstützung der EU für diejenigen, die am stärksten von einem Brexit ohne Abkommen betroffen sind

In ihrer vierten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 10. April 2019 kündigte die Kommission an, dass in bestimmten Bereichen technische und finanzielle Unterstützung durch die EU bereitgestellt werden kann, um die am stärksten von einem No-Deal-Szenario betroffenen Sektoren zu unterstützen.

Zusätzlich zu den bestehenden Programmen und Instrumenten hat die Kommission heute vorgeschlagen,

  • zur Deckung der erheblichen finanziellen Belastung, die den Mitgliedstaaten durch ein „No-Deal-Szenario“ auferlegt werden kann, den Geltungsbereich des Europäischen Solidaritätsfonds unter bestimmten Bedingungen auszuweiten.
  • dafür zu sorgen, dass Mittel aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung stehen, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge eines No-Deal-Szenarios entlassen worden sind, unter bestimmten Bedingungen zu unterstützen.

Im Agrarsektor wird das gesamte Spektrum der bestehenden Instrumente für die Marktstützung und die Direktbeihilfen für Landwirte zur Verfügung gestellt, um die schlimmsten Auswirkungen auf die Agrar- und Lebensmittelmärkte abzumildern. Zur weiteren direkten Unterstützung, beispielsweise von kleineren Unternehmen mit großer Exposition gegenüber dem Vereinigten Königreich, bieten die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen flexible Lösungen für nationale Unterstützungsmaßnahmen.

Irland

Mit Blick auf die einzigartige Lage auf der irischen Insel arbeiten die Kommission und Irland weiterhin zusammen, um Vorkehrungen sowohl für Notfalllösungen unmittelbar nach einem Austritt ohne Abkommen als auch für eine anschließende stabile Lösung festzulegen. Sie verfolgen das doppelte Ziels, die Integrität des Binnenmarkts zu schützen und gleichzeitig eine harte Grenze zu vermeiden. Die im Austrittsabkommen vorgesehene Backstop-Lösung ist die einzige Option, die gefunden wurde, um das Karfreitagsabkommen zu wahren, die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gewährleisten und die Integrität des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten.

Hintergründe zur Vorbereitung auf ein No-Deal-Szenario

Bei einem Szenario ohne Abkommen würde das Vereinigte Königreich ohne Übergangsregelungen zu einem Drittland. Ab dem Zeitpunkt des Austritts würde das gesamte Primär- und Sekundärrecht der EU nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Einen Übergangszeitraum, wie er im Austrittsabkommen vorgesehen ist, gäbe es dann nicht. Dies würde natürlich erhebliche Störungen für Bürger und Unternehmen mit sich bringen und schwerwiegende negative wirtschaftliche Auswirkungen haben, die im Vereinigten Königreich im Verhältnis viel stärker wären als in den Mitgliedstaaten der EU-27.

Die Europäische Kommission bereitet sich seit Dezember 2017 auf ein Szenario ohne Abkommen vor. Bislang hat die Kommission 19 Legislativvorschläge vorgelegt, die inzwischen alle vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wurden. Darüber hinaus hat die Kommission 63 Rechtsakte ohne Gesetzescharakter erlassen und 100 Hinweise zur Vorbereitung auf den Brexit veröffentlicht. Vor dem neuen Austrittsdatum plant die Kommission keine neuen Maßnahmen.

Wie von Präsident Juncker im Europäischen Parlament am 3. April 2019 dargelegt, sollte das Vereinigte Königreich im Falle eines No-Deal-Szenarios als Vorbedingung drei wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Trennung von der EU klären, bevor die EU Gespräche über die künftigen Beziehungen in Erwägung zieht. Dabei geht es um folgende Aspekte:

1) Schutz und Wahrung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die vor dem Brexit ihr Recht auf Freizügigkeit genutzt haben,

2) Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, die das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat eingegangen ist, und

3) Achtung des Wortlauts und des Geistes des Karfreitagsabkommens und Wahrung des Friedens auf der irischen Insel sowie Erhaltung der Integrität des Binnenmarkts.

Weitere Informationen: Was sollte ich bei einem No-Deal-Szenario tun?

Für den Zeitraum unmittelbar nach einem Austritt ohne Abkommen hat die Kommission ein Call-Center für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eingerichtet, das ihnen raschen Zugang zu den Fachkenntnissen der Kommissionsdienststellen in Form eines direkten Kommunikationskanals eröffnet; dies dient außerdem der erforderlichen Koordinierung zwischen den nationalen Behörden.

EU-Bürger, die mehr darüber erfahren wollen, wie sie sich auf ein No-Deal-Szenario vorbereiten können, können sich mit allen Fragen an Europe Direct wenden. Rufen Sie unter der gebührenfreien Nummer 00 800 6 7 8 9 10 11 von überall in der EU und in jeder Amtssprache der EU an.

Powered by WPeMatico

Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe

Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden, da das ansonsten verletzte Recht der Ehegatten u. a. auf Freizügigkeit innerhalb der EU zur Annahme einer schweren Härte führen würde. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 5 UF 97/19).

Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.09.2019 zum Beschluss 5 UF 97/19 vom 28.07.2019

Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden, da das ansonsten verletzte Recht der Ehegatten u. a. auf Freizügigkeit innerhalb der EU zur Annahme einer schweren Härte führen würde. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Aufhebung einer Minderjährigenehe abgelehnt.

Die Antragsgegner sind bulgarische Staatsangehörige. Sie haben ein gemeinsames Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Antragsgegnerin 15 ½ Jahre alt. Im Frühjahr 2018 heirateten die Antragsgegner in Bulgarien. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Seit Sommer 2018 leben die Antragsgegner in Deutschland. Die Antragsgegnerin erwartet gegenwärtig ihr zweites Kind.

Die zuständige Behörde des Landes Hessen beantragte, die Ehe aufzuheben, da die Antragsgegnerin bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen sei. Diesen Antrag hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung lägen nicht vor, stellte das OLG fest. Die Ehe sei nach dem hier maßgeblichen bulgarischen Recht wirksam geschlossen worden.

Auch dort bestehe Ehemündigkeit zwar grundsätzlich erst ab 18 Lebensjahren. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet hätten, könnten jedoch mit der Genehmigung eines sog. Rayonsrichters die Ehe schließen. Diese Genehmigung liege hier vor. Eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe sei nach deutschem Recht aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet habe (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB).

Entsprechend könne nach den hier maßgeblichen nationalen Regelungen eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 S. 1 BGB mit einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, geschlossen worden sei. Die Aufhebung sei jedoch ausgeschlossen, wenn sie aufgrund „außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint“. So sei es hier.

Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass über diese Härtefallregelung auch die Verletzung von Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger vermieden werden solle.

Grundsätzlich sei eine EU-rechtskonforme Auslegung der Norm zu gewährleisten. Die Aufhebung der Ehe würde die Antragsgegner in ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzen (Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Demnach dürfe sich jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten. Würde die Ehe eines Unionsbürgers, die nach dem Recht eines seiner Mitgliedstaaten wirksam geschlossen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der dort geltenden nationalen Bestimmung aufgehoben, behindere dies den Betroffenen in seiner Freizügigkeit.

Die Eheaufhebung würde darüber hinaus gegen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt verstoßen (Art. 45 Abs. 3 b) und c) AEUV). Die im Raum stehende Verletzung der Freizügigkeitsrechte sei hier auch nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) gerechtfertigt.

Das seit Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Aufhebung von Kinderehen bezwecke den Schutz von über 16-jährigen minderjährigen Eheleuten. Die Antragsgegnerin sei hier jedoch nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie dies dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes vorgeschwebt habe. Weder die Ermittlungen des Jugendamtes noch ihre Anhörung hätten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin die Tragweite und die Rechtsfolgen der Eheschließung bei der Heirat nicht erfasst habe. Zudem wollten die Antragsgegner auch künftig als verheiratetes Paar mit ihren gemeinsamen Kindern weiterleben.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen:

Artikel 13 EGBGB Eheschließung

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

(2) …

(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht

1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, und

2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte….

§ 1314 BGB Aufhebungsgründe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1. entgegen § BGB § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder

2. entgegen den §§ BGB § 1304, BGB § 1306, BGB § 1307, BGB § 1311 geschlossen worden ist….

§ 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung

(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

1. bei Verstoß gegen § Satz 1 BGB, wenn

a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder

b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;

Powered by WPeMatico