Eckpunktepapier für eine Neuregelung des Berufsrechts – viel Lob aber auch Kritik

Die BRAK begrüßt, dass das BMJV das Eckpunktepapier für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt und darin einige Vorschläge der BRAK aufgegriffen hat. Erfreulich ist insbesondere, dass das BMJV den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen, also auch Personenhandelsgesellschaften, zur Verfügung stellen will.

Berufsrecht

Eckpunktepapier für eine Neuregelung des Berufsrechts – viel Lob aber auch Kritik

BRAK, Pressemitteilung vom 29.08.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nunmehr das bereits für Januar 2019 angekündigte Eckpunktepapier für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt und darin einige Vorschläge der BRAK aufgegriffen hat. Erfreulich ist insbesondere, dass das BMJV der Forderung der BRAK folgt und den Berufsausübungsgesellschaften grundsätzlich alle nationalen und europäischen Rechtsformen, also auch Personenhandelsgesellschaften, zur Verfügung stellen will.Die BRAK stimmt auch der Auffassung des BMJV zu, dass Fremdkapitalbeteiligungen grundsätzlich verboten bleiben müssen. „Nur so kann die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gewahrt bleiben“, betont BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. Die im Eckpunktepapier getroffenen Überlegungen, Wagniskapital für den Bereich Legal Tech zuzulassen, wird die BRAK dagegen kritisch diskutieren. „Eine solche Öffnung stellt letztlich eine Kapitalbeteiligung durch die Hintertür dar und ist nicht kohärent zu dem grundsätzlichen Verbot der Fremdkapitalbeteiligung“, so Wessels.

Die beabsichtigte „Verbesserung interprofessioneller Zusammenarbeit“ lehnt die BRAK nachdrücklich ab. Der im Eckpunktepapier enthaltene Ansatz bedeutet eine Öffnung für alle Berufe, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Zweitberuf ausüben dürfen. Faktisch bedeutet dies, dass Sozietäten mit beinahe jedem Berufstätigen – außer dem Makler – gebildet werden können. „Das ist nicht hinnehmbar und gefährdet die Unabhängigkeit unseres Berufsstandes. Wir teilen nach wie vor die Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Erweiterung ist nur hin zu vergleichbaren Berufen denkbar, die ihrerseits über eigene Berufspflichten und insbesondere eigene Verschwiegenheitspflichten verfügen“, resümiert Wessels.

Die BRAK hält weiterhin an ihren Vorschlägen zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht fest, die sie bereits im Rahmen einer Stellungnahme im Mai 2018 an das BMJV übermittelt hat.

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Gesetzliche Neuregelungen im September 2019

Abgelehnte Asylbewerber, die Deutschland verlassen müssen, haben es in Zukunft schwerer, ihre eigene Abschiebung zu verhindern. Bei Bankgeschäften gelten europaweit neue Sicherheitsbestimmungen. Diese und weitere Neuregelungen treten zum September 2019 in Kraft. Darüber informiert die Bundesregierung.

Gesetzesneuerungen

Gesetzliche Neuregelungen im September 2019

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 27.08.2019

Abgelehnte Asylbewerber, die Deutschland verlassen müssen, haben es in Zukunft schwerer, ihre eigene Abschiebung zu verhindern. Bei Bankgeschäften gelten europaweit neue Sicherheitsbestimmungen. Diese und weitere Neuregelungen treten zum September 2019 in Kraft.

1. Flucht, Asyl, Migration

Ausreisepflicht besser durchsetzen

Damit abgelehnte Asylbewerber Deutschland in der ihnen gesetzten Frist auch tatsächlich verlassen, hat die Bundesregierung die Rückkehrpraxis verbessert. Behörden ist es künftig leichter möglich, abgelehnte Asylbewerber zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in Gewahrsam zu nehmen. Straffällige Asylbewerber können schneller ausgewiesen werden. Wer nicht an der Klärung der eigenen Identität mitwirkt, hat mit Sanktionen zu rechnen.

Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 21. August 2019 in Kraft getreten.

Weitere Informationen

Deutscher Pass kann aberkannt werden

Deutsche mit Doppelpass verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen. Außerdem ist das Staatsangehörigkeitsgesetz um die Anforderung zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ ergänzt worden. Damit sind künftig vor allem Mehr- oder Vielehen bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen.

Die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist am 9. August in Kraft getreten.

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Datenaustausch wird verbessert

Die Registrierung von Asyl- und Schutzsuchenden wird verbessert. Zudem wird die Kommunikation aller Verfahrensbeteiligten vereinfacht und Verfahren beschleunigt.

Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 9. August 2019 in Kraft getreten.

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2. Verbraucherschutz

Europaweit mehr Sicherheit bei Bankgeschäften im Netz

Ab dem 14. September 2019 ist es verbindlich: Kunden müssen sich aufgrund der EU-Zahlungsrichtlinie bei Geschäften mit Banken im Netz zweifach identifizieren: Neben der Eingabe von Nutzerkennung beziehungsweise PIN ist beispielsweise eine TAN einzugeben, die mittels App, SMS oder eines sogenannten TAN-Generators neu erzeugt wurde. Die Papierlisten mit durchnummerierten TANs dürfen nicht mehr verwendet werden. Ausnahmen gelten bei Kleinstbeträgen.

Für Kreditkartenzahlungen bei Einkäufen im Netz verbleibt es zunächst bei den einfacheren Sicherheitsbestimmungen. Die Unternehmen erhalten eine Übergangsfrist, um ihnen die Umstellung auf die starke Kundenauthentifizierung zu erleichtern.

Weitere Informationen

Mehr Sicherheit bei Arbeiten in gentechnischen Anlagen

Seit dem 13. August 2019 gelten neue Regeln zu Sicherheitsstufen und -maßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in entsprechenden Anlagen. Schwerpunkt sind gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren in geschlossenen Systemen, etwa in der Grundlagenforschung, angewandten Forschung, Bioökonomie und Pharmazie.

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3. Gesundheit

Mehr Sicherheit bei Medikamenten

Bessere Zusammenarbeit von Bundes- und Länderbehörden, stärkere Kontrollen von Apotheken und Herstellbetrieben: Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung enthält ein Bündel von Maßnahmen, um Patienten vor gefälschten oder verunreinigten Arzneimitteln besser zu schützen. Das Gesetz ist am 16. August 2019 in Kraft getreten.

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4. Soziales

Neue Bedarfssätze für Asylbewerber

Zum 1. September 2019 werden die Bedarfssätze für Asylbewerberinnen und Asylbewerber neu festgesetzt. Die Geldleistung für Alleinstehende, die nicht in einer Sammelunterkunft leben, sinkt von 354 auf 344 Euro. Die Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden künftig als Sachleistung erbracht. Außerdem wird die Förderlücke für Asylbewerber und Geduldete geschlossen, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren. Sie können künftig auch nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

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Kabinett beschließt Strukturstärkungsgesetz

Das vom Kabinett beschlossene Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für die strukturpolitische Unterstützung der betroffenen Regionen. Es gewährt finanzielle Hilfen für Investitionen und weitere Maßnahmen bis 2038. Spätestens dann soll der Kohleausstieg vollzogen sein. Dazu informiert die Bundesregierung.

Kohleausstieg

Kabinett beschließt Strukturstärkungsgesetz

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.08.2019

Der Bund unterstützt den Strukturwandel in den Kohleregionen bis 2038 mit bis zu 40 Milliarden Euro. Ziel ist es, den Kohleregionen im Zuge des schrittweisen Ausstiegs aus der Kohle neue Chancen für eine nachhaltige Wirtschaft mit hochwertiger Beschäftigung zu eröffnen.

Das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen schafft einen verbindlichen Rechtsrahmen für die strukturpolitische Unterstützung der betroffenen Regionen. Es gewährt finanzielle Hilfen für Investitionen und weitere Maßnahmen bis 2038. Spätestens dann soll der Kohleausstieg vollzogen sein.

Auch die Allgemeinheit profitiert

Grundlage bilden die im Frühjahr dieses Jahres vorgelegten Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ und die daraus von der Bundesregierung extrahierten Eckpunkte. Kern des Gedankens ist es, die betroffenen Regionen die Last der Veränderungen nicht allein tragen zu lassen. Schließlich profitieren alle Menschen bundesweit vom für den Klima- und Naturschutz so wichtigen Kohleausstieg.

Für besonders bedeutsame Investitionen erhalten die Braunkohlereviere bis 2038 vom Bund Finanzhilfen von bis zu 14 Milliarden Euro. Die Mittel teilen sich auf in 43 Prozent für das Lausitzer Revier, 37 Prozent für das Rheinische Revier und 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier. Sie können von den Ländern genutzt werden, um dort in wirtschaftsnahe Infrastruktur, öffentlichen Nahverkehr, Breitband- und Mobilitätsinfrastruktur oder Umweltschutz und Landschaftspflege zu investieren. Die Länder leisten hierbei den durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Eigenanteil. Nach dem Vorbild der EU-Regionalpolitik werden die Finanzhilfen in mehrjährige Förderperioden aufgeteilt.

Mittelverwaltung wird überprüft

Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, die Mittelverwendung durch die Länder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies gilt vor allem mit Blick auf die Erreichung des Hauptziels: Die Kompensation wegfallender Wertschöpfung und Arbeitsplätze.

Mit gut einer Milliarde Euro können außerdem strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken und das ehemalige Braunkohlerevier Helmstedt eine Förderung erfahren. Förderfähig sind hier neben Helmstedt Wilhelmshaven, Unna, Hamm, Herne, Duisburg, Gelsenkirchen, Rostock, Saarlouis und Saarbrücken.

Forschungs- und Förderprogramme geplant

Darüber hinaus investiert der Bund 26 Milliarden Euro in Forschungs- und sonstige Förderprogramme vor Ort und unterstützt damit die Regionen. Geplant ist die Ansiedelung von Bundeseinrichtungen in den Revieren an. dadurch sollen bis zu 5.000 Arbeitsplätze erhalten beziehungsweise neu geschaffen werden. Zudem soll die Verkehrsinfrastruktur stärker und schneller verbessert werden.

Auch Planungsbeschleunigung vorgesehen

Es werden zunächst besonders relevante und damit prioritäre Projekte realisiert. Diese haben die Länder in enger Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien bereits ausgemacht. Auch Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung sind vorgesehen.

Modellregionen fördern

Ergänzend wird die Bundesregierung die Braunkohlereviere als Modellregionen fördern. Herauszustellen sind dabei ihre treibhausneutrale, ressourceneffiziente und nachhaltige Entwicklung.

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Auch Leistungen an Asylbewerber sind jährlich anzupassen

Das SG Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Wilhelmshaven (Az. S 26 AY 18/19 ER) und die Stadt Oldenburg (S 25 AY 15/19 ER) verpflichtet, die Zahlungen an eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.

Sozialrecht

Auch Leistungen an Asylbewerber sind jährlich anzupassen

SG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.08.2019 zu den Beschlüssen S 26 AY 18/19 ER und S 25 AY 15/19 ER vom 27.08.2019

Die 26. Kammer Sozialgericht Oldenburg hat in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Wilhelmshaven (Az. S 26 AY 18/19 ER) und die Stadt Oldenburg (S 25 AY 15/19 ER) verpflichtet, die Zahlungen an eine Asylbewerberin bzw. einen Asylbewerber neu zu berechnen und dabei jährliche Anpassungen der Bedarfshöhe zu berücksichtigen.

Den Entscheidungen lag ein Antragsverfahren von Asylbewerbern aus Wilhelmshaven und Oldenburg zugrunde, die sich gegen die Höhe der ihnen jeweils nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bewilligten Zahlungen wandten. Die Festsetzung der Höhe der ihnen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährten Leistungen ist nach Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg jedoch fehlerhaft vorgenommen worden.

Hintergrund der Entscheidungen ist, dass der Gesetzgeber entgegen seinem gesetzgeberischen Programm die Höhe der Bedarfe für Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht zeitgleich mit den Leistungssätzen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII (Grundsicherung) für 2017 neu festgesetzt hat. Gleichzeitig hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entgegen den gesetzlichen Vorschriften die ansonsten jährlich zu erfolgende Erhöhung der Bedarfe für Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG nicht bekannt gemacht.

Nach den Entscheidungen des Sozialgerichts Oldenburg ist trotz der fehlenden Bekanntmachung durch das Bundesministerium die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde eigenständig verpflichtet, die jährlichen Anpassungen der Leistungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vorzunehmen. Denn diese Vorschrift begründet unmittelbar eine Verpflichtung der Behörde zur jährlichen Anpassung der Leistungshöhe, auch wenn eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium nicht erfolgt ist. Den Antragstellern der Verfahren vor dem Sozialgericht Oldenburg erwächst daraus jeweils ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen in Höhe von ca. 16 € monatlich.

Diese Entscheidungen sind nur vorläufig, da es sich um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelte und die zugehörigen und noch anhängigen Klageverfahren in der Hauptsache noch nicht entschieden sind. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vorgelegt. Darüber berichtet die BRAK.

Mietpreisbremse

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

BRAK, Mitteilung vom 28.08.2019

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vorgelegt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand und für die zulässige Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der „Mietpreisbremse“. Gebildet wird sie derzeit aus den üblichen Entgelten, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 II BGB).

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren insbesondere in Ballungsräumen sehr stark gestiegenen Mieten wird jedoch zunehmend kritisiert, dass lediglich die besonders hohen Mieten der letzten vier Jahre Eingang in die ortsübliche Vergleichsmiete finden. Die Bundesregierung hat daher eine moderate Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete geprüft. Untersuchungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zeigen dabei, dass in nachfragestarken Mietmärkten eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums von vier auf sechs Jahre bereits zu einer Dämpfung des Mietpreisanstiegs führen wird.

Der Entwurf sieht nun vor, den Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre zu verlängern (§ 558 II BGB-E), um mehr Mietverhältnisse in die ortsübliche Vergleichsmiete einzubeziehen und die Auswirkungen kurzfristiger Änderungen des Mietpreisniveaus gering zu halten.

Für Gemeinden, in denen Mietspiegel bestehen oder in Vorbereitung sind, soll zudem eine Übergangsregelung geschaffen werden, um die Fortgeltung von Mietspiegeln sicherzustellen und den Aufwand, der in die Erstellung der Mietspiegel geflossen ist, zu schützen.

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Windenergieanlagen im Landkreis Birkenfeld dürfen gebaut werden

Zwei geplante Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler dürfen errichtet werden.Die Genehmigung verstoße nicht offensichtlich gegen die Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den besonders geschützten Rotmilan. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 B 10539/19).

Immissionsschutz

Windenergieanlagen im Landkreis Birkenfeld dürfen gebaut werden

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.08.201 zum Urteil 1 B 10539/19 vom 16.08.2019

Zwei geplante Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler im Landkreis Birkenfeld dürfen errichtet werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 B 10539/19.OVG).Im Juni 2015 erteilte der Landkreis Birkenfeld der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler. Die Ortsgemeinde erhob Widerspruch gegen die Genehmigung und stellte beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt, weil es die angefochtene Genehmigung für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Rotmilan hielt. Auf die Beschwerde der beigeladenen Firma lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag unter Auflagen ab.

Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die erteilte Genehmigung seien offen. Die Genehmigung verstoße entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich gegen die Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den besonders geschützten Rotmilan.

Eine der beiden Windenergieanlagen liege rund 2 km vom Bruthorst eines Rotmilans entfernt. Für Standorte in einer Entfernung von mehr als 1.500 m sei selbst nach den Empfehlungen des Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012 grundsätzlich keine erhöhte Konfliktgefahr gegeben, welche auf der Grundlage einer Raumnutzungsanalyse näher abgeklärt werden müsste. Die andere Anlage liege mit einer Entfernung zum Bruthorst von etwa 1.460 bis 1.480 m nur knapp in der sog. „Tabuzone“. Bereits von daher sei hier nur von einer allenfalls „randständigen“ Gefährdung des geschützten Rotmilans auszugehen. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass die Anlage in einem Waldstück errichtet werden solle. Waldflächen seien für den Rotmilan als Offenlandjäger eher uninteressant. Gerade in Kombination mit dem Umstand, dass die Anlage ohnehin bereits am äußeren Rand der „Tabuzone“ stehe, lasse dies die Gefahr einer Kollision nochmals geringer erscheinen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könne nicht ausgeschlossen werden, dass Windenergieanlagen auch in einem Abstandsbereich von nur 1.000 bis 1.500 m um einen Rotmilan-Brutplatz dergestalt zugelassen werden könnten, dass der Nachweis eines nicht signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Einzelfall auch mit anderen Mitteln als der vom Verwaltungsgericht verlangten Raumnutzungsanalyse geführt werden könne. Auch die Obere Naturschutzbehörde habe die Vorgehensweise des Landkreises ausdrücklich gebilligt und unter Berufung auf die Aussagen eines Gutachters, insbesondere auch zu den in geringer Entfernung zum Brutplatz vorhandenen Offenlandflächen und der nur sehr geringfügigen Unterschreitung der Mindestabstandempfehlung, auf eine Raumnutzungsanalyse verzichtet, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass diese nicht zu anderen Ergebnissen führen werde.

Die bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmende Abwägung der beteiligten Interessen falle zugunsten der beigeladenen Firma aus. Die ohnehin bereits eher geringe Tötungsgefahr könne vorliegend durch die der Beigeladenen und dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch das Gericht aufgegebenen Verpflichtungen noch weiter reduziert werden. Danach müsse die Beigeladene vor der Inbetriebnahme der Windenenergieanlage die tatsächlichen Flugbewegungen der sich in dem weniger als 1.500 m von ihr entfernten Rotmilanhorst aufhaltenden Vögel in einer den Anforderungen des Naturschutzfachlichen Rahmens entsprechenden Art und Weise erfassen und dem Antragsgegner mitteilen und der Antragsgegner müsse im Falle der Feststellung von Flügen mit potentieller Kollisionsgefahr über die ergänzende Anordnung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen entscheiden.

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Stellungnahme der BRAK zum KapMuG

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist derzeit noch bis zum 31.10.2020 befristet. Zur Beurteilung einer dauerhaften Implementierung des Gesetzes prüft das BMJV, ob sich das KapMuG in der Praxis bewährt hat. Die BRAK hat dazu eine Stellungnahme abgegeben.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Stellungnahme der BRAK zum KapMuG

BRAK, Mitteilung vom 28.08.2019

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist derzeit noch bis zum 31.10.2020 befristet. Zur Beurteilung einer dauerhaften Implementierung des Gesetzes prüft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), ob sich das KapMuG in der Praxis bewährt hat. Die BRAK hat die Gelegenheit wahrgenommen und eine Stellungnahme zum KapMuG abgegeben.Nach Auffassung der BRAK stellen Musterverfahren nach dem KapMuG eine bessere und effektivere Möglichkeit als die Musterfeststellungsklage dar, um Streitfälle mit großen Streitwerten und komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen infolge von komplexen Massenschadenereignissen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.Allerdings sind nach Ansicht der BRAK sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 32b ZPO als auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Feststellungszielen, die den gleichen Schadensfall, aber unterschiedliche Emittenten betreffen, gesetzgeberische Klarstellungen erforderlich. Darüber hinaus sollte die Einflussnahmemöglichkeit des jeweils zuständigen OLG auf die Festlegung der letztlich beschiedenen Feststellungsziele erweitert werden, um Probleme bei der Formulierung sachgerechter Feststellungsziele zu vermeiden.Ferner regt die BRAK an, die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum BGH gegen Entscheidungen des OLG, die die Zulassung weiterer Feststellungsziele verneinen, zu überdenken. Zumindest über die Statthaftigkeit der Vorlage bestimmter Vorfragen sollte inhaltlich der BGH entscheiden.

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Elterngeld und Elterngeld Plus: Gleichmäßige Aufteilung zwischen Müttern und Vätern nach wie vor in weiter Ferne

Immer mehr Väter beziehen Elterngeld, jedoch weiterhin deutlich weniger als Mütter. Zudem ist die Dauer ihrer Elternzeit weiterhin sehr viel kürzer als bei Müttern. Viele Väter fürchten mögliche negative Folgen im Beruf. Auch finanzielle Gründe sprechen für Väter gegen eine Elternzeit. Das geht aus einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung hervor.

Elterngeld und Elterngeld Plus: Gleichmäßige Aufteilung zwischen Müttern und Vätern nach wie vor in weiter Ferne

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 28.08.2019

Immer mehr Väter in Deutschland pausieren vom Job und beziehen Elterngeld, allerdings sind sie nach wie vor deutlich in der Minderheit. Der Anteil der Männer, die Elternzeit nehmen, ist seit Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 von zuvor etwa drei Prozent auf 37 Prozent im Jahr 2016 – dem aktuellsten, für das entsprechende Daten vorliegen – gestiegen. Im Vergleich dazu nehmen mehr als neun von zehn Müttern Elternzeit, zudem in sehr viel höherem Umfang als die Väter. Auch die Einführung des Elterngeld Plus im Jahr 2015, das den Elterngeldbezug mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit kombiniert, hat daran nicht grundlegend etwas geändert. Väter halten sich in Sachen Elternzeit vor allem aus finanziellen Gründen zurück, zudem befürchten viele negative berufliche Konsequenzen.Das sind zentrale Ergebnisse einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), für die Katharina Wrohlich, Leiterin der Forschungsgruppe Gender Economics am DIW Berlin, gemeinsam mit Claire Samtleben und Clara Schäper Daten der Elterngeldstatistik und des Beziehungs- und Familienpanels pairfam ausgewertet hat. „Von einer gleichmäßigen Aufteilung der Elternzeit zwischen Müttern und Vätern kann nach wie vor keine Rede sein – zwar nehmen seit 2007 mehr und mehr Väter Elternzeit, doch insgesamt geht es relativ langsam voran“, sagt Katharina Wrohlich.

Elterngeld Plus hat in erster Linie bei Müttern Bewegung in Nutzungsmuster gebracht

Nicht nur die Inanspruchnahme des Elterngeldes von Müttern und Vätern an sich ist sehr ungleich, sondern auch die Nutzungsdauer. Von den Männern, die im Jahr 2018 Elterngeld bezogen, taten dies fast 72 Prozent nur in Höhe des Minimums von zwei Partnermonaten. Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es gut 76 Prozent. „Der Fortschritt hin zu einer gleichmäßigeren Aufteilung der Elternzeit vollzieht sich also eher in kleinen Schritten“, sagt Studienautorin Claire Samtleben. „Es verwundert daher kaum, dass die ‚Partnermonate‘ im alltäglichen Sprachgebrauch zu ‚Vätermonaten‘ wurden, denn das typische Nutzungsmuster beim Elterngeld ist, dass der Vater zwei Monate nimmt und die Mutter die übrigen zwölf.“

Daran hat sich auch nur bedingt etwas geändert, als mit dem Elterngeld Plus ab 2015 die Möglichkeiten, Elterngeldbezug und Teilzeitjob zu kombinieren, verbessert wurden. Mit dieser Regelung stehen insgesamt bis zu 28 Monate bezahlte Elternzeit zur Verfügung. Bei den Müttern ist der Anteil derer, die mehr als ein Jahr bezahlte Elternzeit nehmen, auf gut 30 Prozent gestiegen. Bei den Vätern tat sich mit Blick auf die Nutzungsdauer des Elterngeldes hingegen kaum etwas. Auch ist der Anteil derer, die überhaupt Elterngeld beziehen, durch die Einführung des Elterngeld Plus bislang nicht nennenswert gestiegen.

„Von einer gleichmäßigen Aufteilung der Elternzeit zwischen Müttern und Vätern kann nach wie vor keine Rede sein – zwar nehmen seit 2007 mehr und mehr Väter Elternzeit, doch insgesamt geht es relativ langsam voran.“ Katharina Wrohlich

Finanzielle Gründe sind für Väter wichtigstes Motiv gegen (längere) Elternzeit

Die Mehrheit der Väter nennt – wie sich aus Befragungsdaten des pairfam-Panels ergibt – finanzielle Gründe als Motiv, nicht oder nicht länger Elternzeit zu nehmen. In Ostdeutschland trifft das unter den Vätern, die nicht länger als zwei Monate Elterngeld bezogen, auf zwei Drittel zu und damit auf deutlich mehr als in Westdeutschland (49 Prozent). Das könnte darauf hindeuten, dass nicht so sehr die ungleiche Aufteilung der Erwerbseinkommen zwischen Müttern und Vätern vor der Geburt des Kindes (die im Westen stärker ausgeprägt ist als im Osten) eine Rolle spielt, als vielmehr die absolute Höhe des Haushaltseinkommens. Dieses ist in den ostdeutschen Bundesländern im Durchschnitt deutlich geringer. „Offensichtlich sehen viele Familien in Ostdeutschland keinen Spielraum, zwei Monate oder länger auf bis zu 35 Prozent des Einkommens des Vaters zu verzichten“, so Wrohlich. „Eine Erhöhung der Lohnersatzrate könnte vor allem im unteren Einkommensbereich dafür sorgen, dass die Elternzeit für Väter attraktiver wird.“

Ein weiterer oft genannter Grund, der gegen eine Elternzeit beziehungsweise eine umfangreichere Elternzeit spricht, ist für Väter eine mögliche Benachteiligung im Beruf. Dafür gibt es bisher zwar keine wissenschaftlichen Belege, allerdings steht die Forschung zu diesem Aspekt auch noch am Anfang, da Elternzeitväter ein eher neues Phänomen sind. Wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen, sollten Mütter und Väter transparent über die Folgen einer Elternzeit auf Löhne und berufliche Aufstiegschancen informiert werden.

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Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubau

Das Land Berlin darf eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro/m². So entschied das VG Berlin (Az. 6 K 452.18).

Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubau

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.08.2019 zum Urteil 6 K 452.18 vom 27.08 2019

Das Land Berlin darf eine Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) für den Abriss von Mietwohnungen nicht mit der Begründung verweigern, der Neubau überschreite eine Nettokaltmiete von 7,92 Euro/m². Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Charlottenburg, das mit einem Mehrparteienhaus aus dem Jahr 1960 bebaut ist. Es umfasst 30 Mietwohnungen und eine Wohnfläche von über 1.300 m². Seit dem Jahr 2018 steht es leer. Anstelle dieses Bestandsgebäudes will die Klägerin einen Neubau mit mehr als 60 Eigentumswohnungen und einer Fläche von über 3.500 m² errichten. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf versagte ihr die hierfür nach dem ZwVbG erforderliche Abrissgenehmigung, weil die Neubauwohnungen für einen durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt unbezahlbar seien.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde, den Abriss zu genehmigen. Der Wohnraumverlust werde mehr als ausgeglichen. Die Klägerin errichte eine größere Anzahl an Wohneinheiten und schaffe eine größere Wohnfläche als zuvor. Die Eigentumswohnungen mit einem höheren Standard als die alten Mietwohnungen dienten der Versorgung des allgemeinen Wohnungsmarkts, da die Luxusgrenze nicht überschritten werde. Der Beklagte dürfe die Genehmigung nicht unter Berufung auf § 3 Abs. 4 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung verweigern, wonach für Ersatzwohnraum keine höhere Nettokaltmiete als 7,92 Euro/m² verlangt werden darf. Diese Genehmigungsvoraussetzung sei nichtig. Das Zweckentfremdungsverbot schütze Wohnraum nicht um seiner selbst willen. Es diene auch nicht dem Schutz der Mieter. Vielmehr solle es den Wohnraumbestand vor Nutzungen zu anderen als Wohnzwecken bewahren und hierdurch die Wohnraumversorgung sichern. Von diesem Regelungszweck des ZwVbG sei aber eine Mietpreisregulierung für neu geschaffenen Ersatzwohnraum nicht gedeckt. Im Gegenteil werde hierdurch der Neubau von Wohnraum wesentlich erschwert. Die starre und zeitlich unbegrenzte Festlegung eines geringen Mietpreises für Ersatzwohnraum jeglicher Art und Lage verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) legt Abschlussbericht vor

Auf ihrer Frühjahrskonferenz haben die Justizminister der Länder beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur Reform des WEG einzurichten. Die Arbeitsgruppe hat den Reformbedarf des WEG geprüft. Besonderes Augenmerk legte sie auf die Förderung der Elektromobilität und die Barrierefreiheit des Wohnens. Außerdem wurde geprüft, wie eine effizientere Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erreicht werden kann. Das berichtet das BMJV.

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) legt Abschlussbericht vor

BMJV, Pressemitteilung vom 27.08.2019

Auf ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2018 haben die Justizministerinnen und Justizminister der Länder beschlossen, eine länderoffene Arbeitsgruppe zur Reform des WEG einzurichten. Die Leitung der Arbeitsgruppe erfolgte gemeinsam durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz.Die Arbeitsgruppe hat den Reformbedarf des WEG geprüft, insbesondere durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen der bestehende Sanierungsstau bei Wohnungseigentumsanlagen beseitigt werden kann. Ziel ist unter anderem die leichtere Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen. Besonderes Augenmerk legte die Arbeitsgruppe auf die Förderung der Elektromobilität und die Barrierefreiheit des Wohnens. Außerdem wurde geprüft, wie eine effizientere Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erreicht werden kann.Zum am 27.08.2019 vorgestellten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe erklärt Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz:

„Wohnungseigentum muss zukunftsfest und praktikabel sein. Wir werden bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erleichtern. Eigentümer und Mieter brauchen ein Recht auf Einbau von Ladestationen. Nur mit flächendeckender Ladeinfrastruktur wird die Wende zur Elektromobilität gelingen. Um die Handlungsfähigkeit von Eigentümerversammlungen zu verbessern, wollen wir die Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit senken und die Möglichkeiten der Digitalisierung für die Teilnahme nutzen.“

Der Bayerische Staatsminister der Justiz, Georg Eisenreich, zeigt sich über den erfolgreichen Abschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sehr erfreut:

„Bayern setzt sich schon lange und sehr aktiv für eine Reform des WEG-Rechts ein. Wohnungseigentum muss attraktiv bleiben. Deshalb sollen sinnvolle Sanierungen und die Erweiterung von Wohnraum künftig leichter möglich sein. Das WEG-Recht darf auch die Trendwende bei der privaten Elektromobilität nicht behindern. Es muss diese Schlüsseltechnologie fördern. Wer eine Ladesteckdose für sein Elektrofahrzeug in der heimischen Tiefgarage benötigt, soll diese einbauen können.“

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