BFH zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten

BFH zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten

Kann der Rechtsnachfolger erfolgreich den Zugang eines an die Erblasserin adressierten Einkommensteuerbescheids, den das Finanzamt mehr als zwei Jahre vor deren Tod zur Post gegeben hat, u. a. aufgrund der wohlsortierten Nachlasswohnung bestreiten? Dazu nimmt der BFH Stellung (Az. VI R 16/24).

BFH, Urteil VI R 16/24 vom 11.06.2026

Leitsatz

Das Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids beim Bescheidadressaten durch einen Erben als Rechtsnachfolger kann die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nur erschüttern, wenn belastbare Tatsachen vorgetragen werden, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen selbst wecken können.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.04.2024 – 4 K 870/21 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin der am 01.02.2020 verstorbenen A.

2

Die im Jahr 1929 geborene –und seit August 2015 verwitwete– A erzielte im Streitjahr (2016) als pensionierte Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im August des Streitjahres erteilte sie einer Steuerberatungsgesellschaft (S) schriftlich eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen, die auch eine ausdrückliche Empfangsvollmacht zur Entgegennahme von Steuerbescheiden enthielt. Im September des Streitjahres übermittelte S diese Vollmacht an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) und bat zugleich um Übersendung der dem FA übermittelten Besteuerungsgrundlagen der A sowie deren verstorbenen Ehemann für die vorherigen Veranlagungszeiträume bis 2015.

3

Nachfolgend reichte S die Steuererklärung der A für das Streitjahr ein. Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung hatte S im Feld mit der Überschrift „Der Steuerbescheid soll nicht mir / uns zugesandt werden, sondern:“ den Namen und die Adresse der A angegeben. In der Anlage N betreffend die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden unter anderem Kontoführungsgebühren und Steuerberatungskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Aus einer der Steuererklärung beigefügten Anlage betreffend die erstattete Kirchensteuer ergab sich zudem, dass unter dem 21.11.2016 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 ergangen waren.

4

S prognostizierte für das Streitjahr einen Erstattungsbetrag von 281,67 € und teilte dies der A entsprechend mit. Aufgrund eines Übertragungsfehlers berücksichtigte das FA die Kontoführungsgebühren und Steuerberatungskosten nicht als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2017. Nach der Abrechnung des Steuerbescheids belief sich der Erstattungsbetrag deshalb nur auf 178,62 €.

5

Der angabegemäß an A persönlich adressierte Einkommensteuerbescheid wurde vom Rechenzentrum ordnungsgemäß am 23.10.2017 zur Post gegeben; der Erstattungsbetrag (178,62 €) wurde an A überwiesen.

6

Im Januar 2019 erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid für 2017, der ebenfalls an A persönlich adressiert war. Außerdem erließ es im Februar 2020 einen an S adressierten Einkommensteuerbescheid für 2018.

7

Nach dem Tod der A wurde diese von der Klägerin beerbt. Zur Testamentsvollstreckerin wurde die Sparkasse B ernannt. Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der A fanden Mitarbeiter der Sparkasse B angabegemäß eine gut geordnete Wohnung vor. Die chronologisch sortierten Steuerunterlagen befanden sich in einem büroähnlichen Zimmer, in dem A auch alle weiteren finanziellen und sonstigen Unterlagen in Ordnern beziehungsweise Schubladen aufbewahrt hatte. Die Einkommensteuerbescheide für 2017 und für 2018 lagen vor. Zudem befand sich in den Unterlagen die von S gefertigte Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags betreffend die Einkommensteuer für das Streitjahr in Höhe von 281,67 €. Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Auch die steuerlichen Unterlagen sowie die entsprechenden Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 vom 21.11.2016, in denen A noch mit ihrem vorverstorbenen Ehemann zusammenveranlagt worden war, fanden die Mitarbeiter der Sparkasse B nicht auf.

8

Im März 2020 informierte S das FA, bei der Auflösung des Haushalts von A seien Belege gefunden worden, die für die Einkommensteuererklärung des Streitjahres noch relevant seien. Das FA teilte mit, der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sei im Jahr 2017 an A persönlich bekannt gegeben worden und übermittelte der S eine Abschrift des Bescheids vom 23.10.2017.

9

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und bestritt den Zugang des Bescheids. Der Steuerbescheid sei weder bei A noch bei S eingegangen. Hilfsweise machte sie geltend, der Steuerbescheid hätte an S bekannt gegeben werden müssen. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin erstmals Unterlagen vor, deren Berücksichtigung –zusammen mit den durch den Übertragungsfehler unberücksichtigt gebliebenen Werbungskosten– zu einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 € führen würde. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig.

10

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

11

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht insbesondere geltend, die vom FG im Streitfall angenommenen Indizien reichten für die Erschütterung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht aus.

12

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.04.2024 – 4 K 870/21 E aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bereits dann erschüttert ist, wenn der Rechtsnachfolger des Bekanntgabeadressaten Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts mit Umständen begründet, die sich nur auf dessen Nichtauffinden beim Adressaten beziehen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 ist der A wirksam bekannt gegeben worden.

15

1. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der im Streitjahr geltenden Fassung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

16

a) Bestreitet der Adressat eines Steuerbescheids, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheids durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.03.1989 –  VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534, und vom 29.04.2009 –  X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 14.02.2008 –  X B 11/08, BFH/NV 2008, 743).

17

b) Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf den Fall übertragen, dass ein Dritter –wie hier der Erbe und Gesamtrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen– den Zugang des Verwaltungsakts beim Adressaten bestreitet.

18

Denn der Adressat, der den Zugang bestreitet, bekundet eine (negative) Tatsache aus seinem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich, während sich der Dritte mangels eigener Erkenntnisse lediglich darauf berufen kann, dass die Frage des Zugangs offen sei (ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 15.06.2016 – 9 C 19.15, BVerwGE 155, 241, Rz 19; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.02.2000 – 3 K 91/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 904). Das bloße Bestreiten der Bekanntgabe durch einen Dritten ist mithin nicht geeignet, Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu wecken (Pahlke in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 122 AO Rz 165b).

19

In dieser Konstellation bedarf es daher der Darlegung tatsächlicher Umstände, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wecken, um die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO zu erschüttern. Die Umstände müssen dabei Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Zu derartigen Umständen, die unter Berücksichtigung der Mitwirkungslasten der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln sind, kann neben etwaigen Anhaltspunkten aus den Akten vor allem ein Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten selbst gehören (BVerwG-Urteil vom 15.06.2016 – 9 C 19.15, BVerwGE 155, 241, Rz 19). Umstände, die keine Rückschlüsse auf das Zugangsgeschehen beim Adressaten erlauben, da mit ihnen lediglich das Nichtauffinden beziehungsweise Nichtvorhandensein des Verwaltungsakts beim Adressaten behauptet wird, sind regelmäßig nicht geeignet, Zweifel an dessen Bekanntgabe an den Adressaten zu begründen.

20

2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.

21

So hat das FG „nur im Ansatz begründete Zweifel“ zur Entkräftung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichen lassen. Zudem hat es lediglich Umstände festgestellt und im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigt, die in keinem Zusammenhang mit dem Zugangsgeschehen an A als Bescheidadressatin stehen.

22

Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ergeben sich keine begründeten Zweifel an dem typischen Geschehensablauf, dass der unstreitig ordnungsgemäß zur Post gegebene streitgegenständliche Bescheid A als Empfängerin auch erreicht hat.

23

a) Solche ergeben sich zunächst nicht daraus, dass der fragliche Bescheid im „geordneten Nachlass“ der A von der Testamentsvollstreckerin bei den abgehefteten Steuerunterlagen für das Streitjahr nicht vorgefunden wurde. Dieser Umstand besagt lediglich, dass der Bescheid am Ort der Suche nicht aufgefunden wurde. Erkenntnisse darüber, ob er dem Adressaten (unter Umständen Jahre zuvor) zugegangen, das heißt in dessen Machtbereich gelangt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.07.2017 –  IX R 41/15, Rz 20, m.w.N.), vermittelt er hingegen nicht. Deshalb lässt sich aus der Auffindesituation der Steuerunterlagen von A kein belastbarer Rückschluss auf einen Nichtzugang des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr bei ihr ziehen.

24

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass angesichts der Feststellungen des FG von einem geordneten Nachlass im Hinblick auf die vorgefundenen Steuerunterlagen nicht gesprochen werden kann. So wurden auch die Steuerunterlagen und die Steuerbescheide der Jahre 2012 bis 2015 nicht aufgefunden. Die Würdigung des FG, es spreche einiges dafür, diese seien von A vernichtet worden und erst die Unterlagen ab dem Streitjahr als dem Jahr der Beauftragung der S seien sortiert aufbewahrt worden, ist mit der festgestellten Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Denn S hat die Steuererklärung nicht erst ab dem Streitjahr, sondern ausweislich des Übersendungsschreibens der Vollmacht und den Angaben in der Steuererklärung des Streitjahres auch für die Jahre 2012 bis 2015 gefertigt. Diese Bescheide sind zeitgleich unter dem 21.11.2016 ergangen. Zudem hatten offensichtlich auch Dritte Zugang zu den Steuerunterlagen der A, da sich darin der Steuerbescheid für 2018 befand, welchen das FA ersichtlich erst nach dem Tod der A zur Post gegeben hatte.

25

b) Ebenfalls keine konkreten und begründeten Zweifel am Zugangsvorgang selbst kann der Umstand wecken, dass trotz einer vom steuerlichen Berater prognostizierten Erstattung in Höhe von 281,67 € in Anbetracht der tatsächlichen Erstattung von (nur) 178,62 € von A kein Einspruch eingelegt wurde. Auch dieser Umstand bezieht sich nicht auf das Zugangsgeschehen und erlaubt diesbezüglich keine Rückschlüsse. Es stellt im Regelfall vielmehr ein Indiz für einen erfolgten Zugang dar, wenn die Steuererstattung überwiesen worden ist, ohne dass der Steuerpflichtige –wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist– das Finanzamt darauf hingewiesen hat, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben (ebenso Pahlke in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 122 AO Rz 168).

26

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden.

27

Die Klage ist unbegründet. Das FA hat den Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2017 wirksam an A bekannt gegeben.

28

a) Der vom FA am 23.10.2017 versandte Einkommensteuerbescheid gilt nach der gesetzlichen Dreitagevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der im Streitjahr geltenden Fassung als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

29

b) Anhaltspunkte, die unmittelbar den Zugangsvorgang dieses Bescheids betreffen und zu einer Erschütterung der gesetzlichen Zugangsvermutung führen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch vom FG festgestellt, dass A als Bescheidadressatin den Zugang des streitgegenständlichen Bescheids bestritten hat und/oder dass sich in den Akten des FG Hinweise befinden, die Rückschlüsse auf eine fehlende Bekanntgabe des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids erlauben.

30

c) Schließlich konnte der Einkommensteuerbescheid der A vorliegend auch ungeachtet der Regelung in § 122 Abs. 1 Satz 4 AO persönlich bekannt gegeben werden. Denn auf dem Mantelbogen der von S angefertigten Steuererklärung waren ausdrücklich Name und Anschrift von A angegeben. Die S erteilte Empfangsvollmacht (und die Soll-Regelung in § 122 Abs. 1 Satz 4 AO) wurde dadurch im Streitfall überschrieben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

 

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BFH: Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots – Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst

Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Fall der vollkonsolidierenden Gruppenbesteuerung nach niederländischem Recht, bei der die gruppeninternen Transaktionen unberücksichtigt bleiben, eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Sinne des § 4i Satz 1 EStG vorliegt (Az. IV R 36/23).

BFH, Urteil IV R 36/23 vom 11.06.2026

Leitsatz

  1. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht.
  2. § 4i Satz 1 EStG setzt nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts in dem anderen Staat ‑ wie auch immer dies technisch nach dem ausländischen Recht erfolgt ‑ reduzieren. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderbetriebsausgaben mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage mindern.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.08.2023 – 10 K 2613/20 F, berichtigt durch Beschluss vom 29.09.2023, aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Es ist streitig, ob die von der Beigeladenen zur Finanzierung ihrer Einlage in die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) –eine GmbH & Co. KG– geleisteten Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.

2

Die Klägerin hat ihren Sitz in A-Stadt. Ihr Unternehmensgegenstand besteht in der Vermietung von Kraftwagen … Im Jahr 2017 (Streitjahr) waren an der Klägerin als Komplementärin die D-GmbH zu 0 % und als Kommanditistin die Beigeladene –die in dem Königreich der Niederlande (Niederlande) ansässige C-B.V.– zu 100 % beteiligt.

3

An der Beigeladenen war die ebenfalls in den Niederlanden ansässige F-B.V. zu 100 % beteiligt. Diese beiden niederländischen Gesellschaften unterlagen im Streitjahr für ertragsteuerliche Zwecke in den Niederlanden der Gruppenbesteuerung als sogenannte fiscale eenheid.

4

Mit bereits vor dem Jahr 2015 geschlossenen Darlehensverträgen gewährte die F-B.V. der Beigeladenen mehrere Darlehen. Es handelte sich hierbei um Tilgungsdarlehen mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von circa … Mio. €, die dazu dienten, der Beigeladenen die Mittel zu verschaffen, um die Klägerin mit entsprechenden Geldbeträgen auszustatten. Die Darlehenszinsen wurden von der Beigeladenen monatlich an die F-B.V. gezahlt. Die Klägerin passivierte die Verbindlichkeiten aus den von der F-B.V. gewährten Darlehen in einer Sonderbilanz der Beigeladenen und berücksichtigte die Schuldzinsen als deren Sonderbetriebsausgaben. Für das Streitjahr machte die Klägerin Zinsaufwendungen der Beigeladenen in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben geltend.

5

In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2017 vom 06.02.2019 wies der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erklärungsgemäß Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € aus. Der Beigeladenen wurde der laufende Gesamthandsgewinn in Höhe von … € allein zugerechnet. Zugleich wurden für die Beigeladene ein Sonderbetriebsgewinn in Höhe von ./. … € (Sonderbetriebsverlust) und für die Komplementärin ein Sonderbetriebsgewinn in Höhe von … € festgestellt.

6

Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die von der Beigeladenen zur Finanzierung ihrer Einlage geleisteten Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben dem ab dem Jahr 2017 anwendbaren Abzugsverbot des § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

7

Dem folgend erließ das FA am 17.08.2020 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 und reduzierte den für die Beigeladene festgestellten Sonderbetriebsverlust auf 0 €. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

8

Hiergegen erhob die Klägerin eine Sprungklage, der das FA fristgemäß zustimmte. Die Klägerin begehrte, die Zinsaufwendungen der Beigeladenen in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben abzuziehen. Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit Urteil vom 31.08.2023 – 10 K 2613/20 F –berichtigt durch Beschluss vom 29.09.2023– in vollem Umfang statt.

9

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es eine Verletzung des § 4i Satz 1 EStG rügt.

10

Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 31.08.2023 – 10 K 2613/20 F, berichtigt durch Beschluss vom 29.09.2023, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt.

13

Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

B.

14

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

Verfahrensgegenstand ist der für die Beigeladene im Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 vom 17.08.2020 festgestellte Sonderbetriebsgewinn (dazu I.). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots abgelehnt hat (dazu II.). Einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bedarf es nicht (dazu III.). Die Sache ist spruchreif und die Klage ist abzuweisen (dazu IV.).

16

I. Das Revisionsverfahren richtet sich –wie bereits das Klageverfahren– gegen den für die Beigeladene im Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 festgestellten Sonderbetriebsgewinn in Höhe von 0 €.

17

1. Ein Gewinnfeststellungsbescheid im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19.01.2023 –  IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.). Solche selbständigen Feststellungen sind unter anderem die Höhe eines Sonderbetriebsgewinns –verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben– beziehungsweise einer Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (z.B. BFH-Urteile vom 19.01.2023 –  IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.; vom 20.02.2025 –  IV R 17/22, BFHE 288, 356, BStBl II 2025, 485, Rz 18, m.w.N.).

18

2. Danach betrifft das Revisionsverfahren den im Gewinnfeststellungsbescheid für 2017 für die Beigeladene festgestellten Sonderbetriebsgewinn in Höhe von 0 €. Die Klägerin begehrt, diese selbständige Feststellung um Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … € zu mindern, sodass für die Beigeladene ein Sonderbetriebsverlust in gleicher Höhe festgestellt wird.

19

II. Das FG-Urteil ist aufzuheben, weil es zu Unrecht die von der Beigeladenen zur Finanzierung ihrer Einlage in die Klägerin geleisteten Schuldzinsen in Höhe von … € im Inland zum Abzug als Sonderbetriebsausgaben zugelassen hat. Zutreffend hat das FA in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid diesen Abzug nach § 4i Satz 1 EStG abgelehnt und den Sonderbetriebsgewinn für die Beigeladene in Höhe von 0 € festgestellt.

20

Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat (Satz 2).

21

Die von der Beigeladenen –einer im Inland beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts– geleisteten Schuldzinsen sind Sonderbetriebsausgaben im Sinne des § 4i Satz 1 EStG, die im Ausgangspunkt deren inländische (körperschaftsteuerrechtliche) Steuerbemessungsgrundlage mindern (dazu 1.). Diese Aufwendungen mindern –entgegen der Auffassung des FG– auch die Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden (dazu 2.). Die in § 4i Satz 2 EStG normierte Ausnahme vom Abzugsverbot liegt nicht vor (dazu 3.).

22

1. Die Schuldzinsen der Beigeladenen sind Sonderbetriebsausgaben (dazu a). Diese Aufwendungen mindern im Ausgangspunkt deren körperschaftsteuerrechtliche Steuerbemessungsgrundlage im Inland (dazu b).

23

a) Als Einkünfteermittlungssubjekt muss –wie im Streitfall– eine Mitunternehmerschaft gegeben sein. Denn Sonderbetriebsausgaben sind als Aufwendungen des Mitunternehmers Bestandteil der zweistufigen Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020 –  IV R 6/18, BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197, Rz 36). Der Mitunternehmer kann ein im Inland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtiges Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekt sein (z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 45. Aufl., § 4i Rz 11; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 2a; Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 10 f.; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4i EStG Rz 22). Sonderbetriebsausgaben sind Betriebsausgaben des Mitunternehmers, die ihre Veranlassung in dessen Beteiligung an der Mitunternehmerschaft haben (z.B. BFH-Urteile vom 18.05.1995 –  IV R 46/94, BFHE 178, 318, BStBl II 1996, 295, unter 1.a; vom 17.06.2019 –  IV R 19/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz 18). Insbesondere gehören Zinsen für ein Darlehen des Gesellschafters zur Finanzierung seiner Einlage in die Personengesellschaft (Beteiligung) zu den Sonderbetriebsausgaben. Denn ein derartiges Darlehen ist als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2020 –  IV R 30/18, BFHE 270, 516, BStBl II 2021, 939, Rz 35).

24

Danach sind die der Beigeladenen von der F-B.V. zur Finanzierung ihrer Einlage gewährten Darlehen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zu qualifizieren. Die von der Beigeladenen für diese Darlehensmittel aufgewendeten Zinsen stellen daher Sonderbetriebsausgaben dar. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der erkennende Senat von weiteren Ausführungen ab.

25

b) Diese Aufwendungen mindern im Ausgangspunkt (auch) die inländische Steuerbemessungsgrundlage der Beigeladenen, weil sie zunächst in das Feststellungsverfahren der Klägerin gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO einfließen.

26

Die Beigeladene hat aus ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der gewerblich tätigen Klägerin einen Gewinnanteil im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG bezogen und Sonderbetriebsausgaben in Gestalt der verfahrensgegenständlichen Schuldzinsen aufgewendet. Die Beigeladene –eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft– ist mit diesen gewerblichen Einkünften nach § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.2022 –  I R 1/19, BFHE 277, 137, BStBl II 2023, 16, Rz 12), weil für den Gewerbebetrieb der Klägerin eine Betriebsstätte (§ 12 AO) im Inland unterhalten und diese Betriebsstätte der Beigeladenen als Mitunternehmerin des Gewerbebetriebs als eigene zugerechnet wird (BFH-Urteil vom 13.04.2022 –  I R 1/19, BFHE 277, 137, BStBl II 2023, 16, Rz 12). Dieser inländischen Betriebsstätte sind die den Sonderbetriebsausgaben zugrunde liegenden Darlehen nach den im Rahmen des § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Veranlassungsgesichtspunkten wirtschaftlich zuzurechnen (BFH-Urteil vom 12.10.2016 –  I R 92/12, BFHE 256, 32, BStBl II 2022, 123, Rz 34).

27

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen deren Steuerbemessungsgrundlage im Inland aus sonstigen Gründen nicht mindern. Da auch hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der erkennende Senat von weiteren Ausführungen ab.

28

2. Die geleisteten Schuldzinsen der Beigeladenen haben auch die Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden gemindert. Dem steht die zwischen der Beigeladenen und der F-B.V. erfolgte Gruppenbesteuerung nach niederländischem Recht („fiscale eenheid“) nicht entgegen (gleicher Ansicht Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 6; Schmidt/Wacker, EStG, 45. Aufl., § 4i Rz 13; Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 25; Rüsch, FinanzRundschau –FR– 2018, 299, 301 f.; Schulz-Trieglaff, Internationales Steuerrecht –IStR– 2024, 918, 919; anderer Ansicht Bodden in Korn, § 4i EStG Rz 25.1; Schnitger, IStR 2017, 214, 215; Kudert/Kahlenberg, Steuer und Wirtschaft 2017, 344, 348; Kahle/Braun, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2018, 381, 384; Kraft/Hohage, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2019, 305, 314; Engelen/Licht, Der Betrieb 2025, 74, 78).

29

a) Bei Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Steuerbemessungsgrundlage“ und „mindern“ sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

30

aa) Diese beiden Begriffe werden in § 4i EStG nicht definiert. Mangels gesetzlicher Konkretisierung sind sie aus dem Verständnis des nationalen Rechts zu entwickeln (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 6; Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 24; Bodden in Korn, § 4i EStG Rz 25; Rüsch, FR 2018, 299, 300). Danach ist mit „Steuerbemessungsgrundlage“ eine dem § 2 Abs. 5 EStG bzw. § 7 Abs. 1 KStG vergleichbare Berechnungsgröße gemeint. Es wird vorausgesetzt, dass die inländischen Sonderbetriebsausgaben auch zu einer Minderung der ausländischen Bemessungsgrundlage führen; eine effektive Steuerminderung setzt § 4i Satz 1 EStG hingegen nicht voraus (Schmidt/Wacker, EStG, 45. Aufl., § 4i Rz 13; Kraft/Hohage, Ubg 2019, 305, 313). Es ist auch unerheblich, bei welchem Steuersubjekt die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage eintritt; § 4i Satz 1 EStG verlangt nicht, dass die Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage (Berechnungsgröße) bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht (z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 6; Schmidt/Wacker, EStG, 45. Aufl., § 4i Rz 13; Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 30; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4i EStG Rz 25; Kahle/Braun, DStZ 2018, 381, 384; anderer Ansicht Kraft/Hohage, Ubg 2019, 305, 313). Ein personaler wechselseitiger Bezug ist –anders als in § 4i Satz 2 EStG normiert– nicht erforderlich.

31

bb) Nach der vom Gesetzgeber angestrebten Zielsetzung –dem Sinn und Zweck– des § 4i EStG sind die Begriffe ausländische „Steuerbemessungsgrundlage“ und „mindern“ auf Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung inhaltlich näher zu konkretisieren. Danach ist maßgeblich, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im Ausland –wie auch immer dies nach dem ausländischen Recht technisch erfolgt– reduzieren. Nicht erforderlich ist, dass diese Aufwendungen mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage (Berechnungsgröße) mindern. Dieses Auslegungsergebnis ist vom Wortsinn des § 4i Satz 1 EStG gedeckt.

32

aaa) Der erstmals für das Jahr 2017 (Streitjahr) anwendbare § 4i EStG ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000, BStBl I 2017, 5) –sogenanntes BEPSUmsetzungsgesetz– in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und dessen Satz 1 durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) neu gefasst worden. Nach den Gesetzgebungsmaterialien ist Regelungszweck des § 4i EStG die Verhinderung von Besteuerungsinkongruenzen infolge eines doppelten Betriebsausgabenabzugs derselben Aufwendungen (sogenannter Double-dip), der dadurch ermöglicht werde, dass das deutsche Konzept des Sonderbetriebsvermögens dem Steuerrecht anderer Staaten vielfach unbekannt sei. Diese Abweichung der Steuersysteme könne dazu genutzt werden, Aufwendungen sowohl im Inland als auch in einem anderen Staat geltend zu machen. Der doppelte Abzug stehe in Widerspruch zur Steuersystematik und führte zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber anderen Unternehmen, die nur im Inland oder nur im Ausland besteuert würden (BTDrucks 18/10506, S. 76). Der Gesetzgeber hat § 4i EStG als Sofortmaßnahme zur Lösung des Problems des Doppelabzugs „in Milliardenhöhe“ in das Gesetz eingefügt (BTDrucks 18/10506, S. 76).

33

Das zur Umsetzung dieses Ziels in den Gesetzgebungsmaterialien benannte Anwendungsbeispiel, in dem eine ausländische Mitunternehmerkapitalgesellschaft (Kommanditistin) ihre Gesellschaftereinlage in eine inländische GmbH & Co. KG über ein (Konzern-)Darlehen fremdfinanziert, ist im Wesentlichen mit dem Streitfall vergleichbar, wenn auch mit dem Unterschied, dass in dem anderen Staat keine Gruppenbesteuerung erfolgt (BTDrucks 18/10506, S. 76). In diesem Beispiel besteht der Vorteil darin, dass sich die nämlichen Aufwendungen sowohl im Inland als auch im Ausland bei der Kommanditistin steuermindernd auswirken. Auch wenn sich der Gesetzgeber in diesem Kontext nicht zur Behandlung der den Aufwendungen entsprechenden Erträge bei der ausländischen Muttergesellschaft äußert, ist unter Zugrundelegung der in diesem Beispiel getroffenen Annahme, dass die Aufwendungen der Kommanditistin im Ausland als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, davon auszugehen, dass auch die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der Muttergesellschaft im Ausland regulär als Betriebseinnahmen berücksichtigt werden und dadurch deren Steuerbemessungsgrundlage erhöhen. Das wirtschaftliche Ergebnis der Transaktion im Ausland ist damit „Null“. Dies lässt –worauf das BMF zu Recht hingewiesen hat– darauf schließen, dass der Gesetzgeber Konstellationen, in denen die ausländische Gesellschafterin Teil eines ausländischen Gruppenbesteuerungssystems ist, in dem der den inländischen Sonderbetriebsausgaben zugrunde liegende gruppeninterne Geschäftsvorfall technisch nicht in die steuerliche Gewinnermittlung der als einheitliches Steuersubjekt zu betrachtenden Gruppe einfließt, nicht anders behandeln wollte. Auch in diesem Fall ist das wirtschaftliche Ergebnis im Ausland „Null“. Zudem spricht der Charakter der Vorschrift als Maßnahme der „Missbrauchsvermeidung“ dafür, dass im Ergebnis die technische Ausgestaltung des Abzugs im Ausland unerheblich ist. Insbesondere führt auch die Saldierung von Erträgen mit Aufwendungen zu einer Minderung.

34

bbb) Nach dem Sinn und Zweck des § 4i EStG ist es daher unerheblich, ob die Sonderbetriebsausgaben rechtstechnisch in der steuerlichen Gewinnermittlung als Abzugsposten ausgewiesen werden. Es ist irrelevant, in welcher Form und basierend auf welcher Grundlage die Minderung erfolgt (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 6; Rüsch, FR 2018, 299, 301). Eine Minderung tritt demnach auch dann ein, wenn Aufwendungen und die korrespondierenden Einnahmen im Rahmen einer ausländischen Gruppenbesteuerung als gruppeninterne Transaktionen unberücksichtigt bleiben. Denn auch in diesem Fall wirken sich die Aufwendungen auf das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts aus.

35

ccc) Die vorbezeichnete Interpretation des § 4i Satz 1 EStG geht nicht über den möglichen Wortsinn der in dieser Norm verwendeten Begriffe „Steuerbemessungsgrundlage“ und „mindern“ hinaus. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob ausländische Gruppenbesteuerungssysteme, bei denen Aufwendungen infolge einer Verrechnung mit korrespondierenden Einnahmen unberücksichtigt bleiben, rechtsfortbildend im Wege einer Analogie in den Anwendungsbereich des § 4i Satz 1 EStG einzubeziehen sind.

36

cc) Die Sonderbetriebsausgaben mindern hingegen nicht das im ausländischen Steuerbescheid für die Berechnung der Steuerschuld heranzuziehende steuerliche Ergebnis, wenn sie dort nicht zum Abzug zugelassen sind (z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 6; Schmidt/Wacker, EStG, 45. Aufl., § 4i Rz 13; Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 25; Schnitger, IStR 2017, 214, 215). Gleiches gilt, wenn diese Aufwendungen in dem anderen Staat nicht steuerbar sind (z.B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 25. Aufl., § 4i Rz 6; Schmidt/Wacker, EStG, 45. Aufl., § 4i Rz 13; Hick in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4i EStG Rz 25; Bodden in Korn, § 4i EStG Rz 25.1; Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 25; Rüsch, FR 2018, 299, 300; Oertel, Betriebs-Berater 2018, 351, 355).

37

dd) Ob unter Zugrundelegung des vorbezeichneten deutschen Rechtsverständnisses die Aufwendungen eine Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat gemindert haben, bestimmt sich allein nach dem Recht des ausländischen Staates (ebenso Martini in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4i Rz B 25).

38

Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten die ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen (s. zum Ganzen z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2017 –  IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 60, m.w.N.). Die Feststellungen des FG zum Bestehen und dem Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2017 –  IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 61, m.w.N.).

39

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die streitigen Aufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) auch das steuerliche Ergebnis der „fiscale eenheid“ in den Niederlanden gemindert.

40

aa) Nach den für den erkennenden Senat bindenden –nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen– Feststellungen des FG zum Inhalt des niederländischen Rechts bilden die Beigeladene und die F-B.V. in den Niederlanden eine sogenannte fiscale eenheid („steuerliche Einheit“). Danach erfolgt eine Konzernbesteuerung nach dem Prinzip der Einheitstheorie. Die Gruppengesellschaften werden als ein Unternehmen betrachtet; gruppeninterne Transaktionen bleiben unberücksichtigt. Formell erfolgt keine separate Gewinnermittlung auf Ebene der teilnehmenden Gesellschaften und anschließende Verrechnung der Zwischenergebnisse, sondern es werden nur eine Konzernbilanz und eine konzernweite Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt. Die Beigeladene und die F-B.V. werden als einheitliches Steuersubjekt behandelt.

41

bb) Gleichwohl führen die Zinszahlungen der Beigeladenen im Rahmen dieser Gruppenbesteuerung zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage der „steuerlichen Einheit“ in den Niederlanden. Rechtstechnisch bedingt diese Besteuerungsform zwar, dass die Zinszahlungen der Beigeladenen nicht formal als Abzugsposten in der Steuerbemessungsgrundlage der „steuerlichen Einheit“ als Steuersubjekt in Erscheinung treten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zinszahlungen der Beigeladenen mit den Zinserträgen der niederländischen Muttergesellschaft verrechnet werden und damit –jedenfalls mittelbar– im Ergebnis die Steuerbemessungsgrundlage für die „steuerliche Einheit“ als Steuersubjekt in den Niederlanden mindern. Denn die Nichtberücksichtigung gruppeninterner Transaktionen im Rahmen der Aufstellung der einheitlichen Konzernbilanz macht es erforderlich, korrespondierende Bilanzposten ausfindig zu machen und zu neutralisieren. Dies führt dazu, dass gewinnmindernder Aufwand, aber auch entsprechender gewinnwirksamer Ertrag entfällt. Die Aufwendungen wirken sich auf das steuerliche Ergebnis der „steuerlichen Einheit“ aus. Dabei ist unerheblich, dass diese Auswirkung im Ausland nicht bei der Beigeladenen, sondern bei einem anderen Steuersubjekt –der „steuerlichen Einheit“– eintritt.

42

c) Die vom FG zur Begründung seiner abweichenden Auffassung angeführten Argumente greifen nicht durch.

43

aa) Die Nichtberücksichtigung gruppeninterner Transaktionen im Rahmen der niederländischen Gruppenbesteuerung ist nicht mit der Fallgruppe vergleichbar, in der § 4i Satz 1 EStG nicht eingreift, weil die Aufwendungen im Ausland dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen sind. Im Streitfall werden die Zinsaufwendungen der Beigeladenen im Rahmen der Gruppenbesteuerung nur deshalb ignoriert, weil sie mit den Betriebseinnahmen der F-B.V. verrechnet werden.

44

bb) Es überzeugt auch nicht, die mit den Sonderbetriebsausgaben (Aufwendungen) der Beigeladenen korrespondierenden Erträge der F-B.V. deshalb außer Betracht zu lassen, weil es sich –so das FG– um zwei verschiedene Sachverhalte handele, die auch steuerrechtlich getrennt voneinander zu würdigen seien. Im Gegenteil gebieten es der Sinn und Zweck und die damit einhergehende wirtschaftliche Betrachtung des § 4i Satz 1 EStG, auch die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträge einzubeziehen. Denn auch in diesem Fall wirken sich die Aufwendungen mindernd auf das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts aus.

45

cc) Schließlich führen auch die vom FG angeführten systematischen Erwägungen zu keinem abweichenden Ergebnis. In § 4i Satz 2 EStG wird zwar der Begriff „Erträge“ gebraucht. Hieraus lässt sich aber nicht folgern, dass Erträge bei der Auslegung des Satzes 1 keine Beachtung finden dürfen. Die in Satz 2 normierte Ausnahme vom Abzugsverbot betrifft eine Sonderkonstellation. In diesem Fall haben die Aufwendungen zwar die Steuerbemessungsgrundlagen im In- und Ausland gemindert, zugleich werden aber auch die um diese Aufwendungen geminderten Erträge desselben Steuerpflichtigen im In- und Ausland besteuert. Satz 2 bezweckt, eine überschießende Wirkung der Norm zu vermeiden (BTDrucks 18/10506, S. 77). Soweit auch Erträge desselben Steuerpflichtigen doppelt erfasst werden, wird die nach Satz 1 vorliegende Besteuerungsinkongruenz wieder beseitigt. Die in Satz 2 normierte Sonderkonstellation ist nicht dahingehend verallgemeinerungsfähig, dass Erträge bei der Anwendung des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden dürfen.

46

d) Ebenso führen die von der Klägerin zur Unterstützung der Auffassung des FG vorgetragenen Argumente zu keinem abweichenden Ergebnis.

47

aa) Die Ausführungen der Klägerin, wonach die Revision des FA bereits deshalb unbegründet sei, weil das FG für den BFH bindend festgestellt habe, dass nach dem maßgeblichen ausländischen Recht durch die Zinsaufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) die nach § 4i Satz 1 EStG erforderliche Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden nicht eingetreten sei, treffen nicht zu. Der erkennende Senat ist zwar –wie bereits ausgeführt– im Grundsatz an den vom FG festgestellten Inhalt des ausländischen Rechts gebunden. Im Revisionsverfahren ist aber voll nachprüfbar, ob das FG die Bedeutung und den Inhalt des inländischen Rechts zutreffend erkannt hat.

48

Das FG hat im Streitfall für den erkennenden Senat bindend (nur) die Funktionsweise der Gruppenbesteuerung nach niederländischem Recht festgestellt. Ob sich hierdurch jedoch auch die Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden mindert, hängt davon ab, wie diese in § 4i Satz 1 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale nach inländischem Recht auszulegen sind. Diese Fragen sind als revisible Rechtsanwendung voll nachprüfbar.

49

bb) Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2026 (vgl. dazu auch deren Schriftsatz vom 15.06.2026) lässt sich aus dem in den Gesetzgebungsmaterialien genannten –vorstehend unter B.II.2.a bb aaa dargestellten– Anwendungsbeispiel nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber den tatbestandlichen Anwendungsbereich des § 4i Satz 1 EStG nur auf Fälle eines formalen doppelten (Betriebsausgaben-)Abzugs der nämlichen Aufwendungen beschränken wollte. Vielmehr spricht dieses Anwendungsbeispiel dafür, dass die Steuerbemessungsgrundlage im Ausland auch dann gemindert ist, wenn die Aufwendungen (Sonderbetriebsausgaben) von korrespondierenden Erträgen eines anderen Steuersubjekts abgezogen werden.

50

cc) Ebenso liegt –entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2026– in der Einbeziehung der Gruppenbesteuerung nach niederländischem Recht in den Anwendungsbereich des § 4i Satz 1 EStG keine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen, deren Zulässigkeit umstritten ist (s. dazu z.B. Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz 360 ff.). Denn die vom erkennenden Senat vorgenommene Interpretation des § 4i Satz 1 EStG ist –wie dargelegt (dazu B.II.2.a bb ccc)– von seinem Wortlaut gedeckt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob es –wie die Klägerin meint– insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

51

3. Die in § 4i Satz 2 EStG normierte Ausnahme vom Abzugsverbot liegt nicht vor. Da auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben, dass der Tatbestand dieser Ausnahme nicht erfüllt ist, sieht der erkennende Senat von weiteren Ausführungen ab.

52

III. Das Abzugsverbot des § 4i Satz 1 EStG verstößt in Bezug auf im EU-Ausland ansässige Mitunternehmer –wie hier die Beigeladene– nicht gegen Unionsrecht.

53

Es ist nicht ersichtlich, dass § 4i Satz 1 EStG die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt. Sollte § 4i EStG daneben am Maßstab des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.07.2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU–2016, Nr. L 193, 1) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29.05.2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABlEU 2017, Nr. L 144, 1) zu messen sein, wäre ebenfalls kein Verstoß erkennbar. Ebenso haben die Beteiligten weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Vereinbarkeit des § 4i Satz 1 EStG mit Unionsrecht geäußert. Aufgrund dieses „acte clair“ (vgl. hierzu Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33, m.w.N.; BFH-Urteil vom 12.02.2026 –  IV R 30/23, BStBl II 2026, 505, Rz 46) bedarf es keines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH.

54

IV. Da die erforderliche Spruchreife besteht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist abzuweisen. Das FA hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO den Sonderbetriebsgewinn der Beigeladenen zu Recht in Höhe von 0 € festgestellt, da der grundsätzlich in Betracht kommende Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 4i Satz 1 EStG ausgeschlossen ist.

55

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO).

Quelle: Bundesfinanzhof

 

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14 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren sind erwerbstätig

Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren 14 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Ein Jahr zuvor hatte ihr Anteil noch bei 13 % gelegen. Rentner (16 %) gingen zuletzt häufiger einer Arbeit nach als Rentnerinnen (11 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.08.2026

  • Rentner (16 %) sind häufiger erwerbstätig als Rentnerinnen (11 %)
  • Knapp zwei Drittel (65 %) der abhängig beschäftigten Rentnerinnen und Rentner sind geringfügig beschäftigt
  • Knapp zwei Drittel (65 %) der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner arbeiten weniger als 20 Stunden in der Woche

Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten, obwohl sie bereits eine Altersrente beziehen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, waren 14 % der Rentnerinnen und Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren hierzulande erwerbstätig. Ein Jahr zuvor hatte ihr Anteil noch bei 13 % gelegen. Rentner (16 %) gingen zuletzt häufiger einer Arbeit nach als Rentnerinnen (11 %).

Anteil der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner sinkt mit dem Alter und steigt mit dem Bildungsniveau

Der Anteil der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner nimmt mit zunehmendem Alter kontinuierlich ab. So arbeitete von den 65- und 66-jährigen Rentenbeziehenden knapp ein Fünftel (19 %), von den 73- und 74-jährigen Rentnerinnen und Rentnern gingen noch 8 % einer Arbeit nach.

Auch zwischen dem Bildungsniveau und der Erwerbstätigkeit im höheren Alter gibt es einen Zusammenhang: Während 18 % der Rentenbeziehenden mit höherem Bildungsniveau erwerbstätig waren, lag der Anteil unter Rentnerinnen und Rentnern mit mittlerem oder niedrigerem Bildungsniveau bei 12 % beziehungsweise 10 %. Ein Grund dafür könnte sein, dass Rentnerinnen und Rentner mit höherem Bildungsniveau häufiger aufgrund der Freude an der Tätigkeit weiterarbeiten.

Gut ein Viertel (27 %) der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner ist selbstständig tätig

Insgesamt arbeiteten 73 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner als abhängig Beschäftigte, 27 % waren selbstständig tätig. Knapp zwei Drittel (65 %) der abhängig beschäftigten Rentnerinnen und Rentner gaben an, geringfügig beschäftigt zu sein. Als geringfügig beschäftigt galten im Jahr 2025 Personen, die im Monat maximal 556 Euro verdienten (Minijob, „Ein-Euro-Job“) oder höchstens drei Monate beziehungsweise maximal 70 Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgingen.

13 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner arbeiten mehr als 40 Wochenstunden

In der Regel arbeiten Rentnerinnen und Rentner mit reduziertem Stundenumfang: 40 % gingen normalerweise weniger als 10 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Viertel (25 %) arbeitete 10 bis unter 20 Wochenarbeitsstunden. 12 % der Rentenbeziehenden mit einer Arbeit übten diese 20 bis unter 30 Stunden in der Woche aus. Bei 9 % waren es 30 bis unter 40 Stunden. 13 % der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner hatten eine Arbeitswoche mit mehr als 40 Stunden. Selbstständige Rentnerinnen und Rentner (28 %) arbeiteten dabei häufiger mehr als 40 Stunden in der Woche als abhängig beschäftigte Rentenbeziehende (8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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DIHK-Report Unternehmensgründung 2026

Unternehmensgründungen bringen frischen Wind und neue Ideen in den Markt und stärken so die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft. Da klingt es zunächst erfreulich, dass die entsprechenden Beratungsangebote der IHKs wieder stärker nachgefragt werden. Der DIHK-Report Unternehmensgründung 2026 zeichnet ein differenziertes Bild der Entwicklung, und er zeigt: Gründerinnen und Gründer sehen Reformbedarf vor allem rund um Bürokratie, Steuern und Finanzierung.

DIHK, Mitteilung vom 05.08.2026

Wie steht es um den Gründungsstandort Deutschland? Auf Basis von rund 200.000 Kontakten im IHK-Gründungsservice und fast 800 Antworten angehender Jungunternehmer stellt die DIHK ein gestiegenes Gründungsinteresse fest. Ein breit getragener unternehmerischer Aufbruch ist dies allerdings nicht.

Unternehmensgründungen bringen frischen Wind und neue Ideen in den Markt und stärken so die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft. Da klingt es zunächst erfreulich, dass die entsprechenden Beratungsangebote der IHKs wieder stärker nachgefragt werden. Der DIHK-Report Unternehmensgründung 2026 zeichnet ein differenziertes Bild der Entwicklung, und er zeigt: Gründerinnen und Gründer sehen Reformbedarf vor allem rund um Bürokratie, Steuern und Finanzierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Steigendes Interesse: Das Interesse an einer Unternehmensgründung in Industrie, Handel und den Dienstleistungsbranchen steigt; die IHKs melden deutliche Zuwächse bei Einstiegsgesprächen (plus 13 Prozent) und Gründungsberatungen (plus 15 Prozent).
  • Motivlage verschiebt sich: Der Plan, sich selbstständig zu machen, beruht allerdings häufig auf wirtschaftlichem Druck und dem Mangel von Erwerbsalternativen.
  • Mehr Lücken in den Konzepten: Die Qualität der Gründungskonzepte sinkt: Fast die Hälfte lässt kaufmännische Defizite erkennen, 44 Prozent der Gründenden haben die Finanzierung nicht gründlich durchdacht.
  • Gründen wird weiblicher: Der Anteil von Frauen in den IHK‑Gründungsberatungen bleibt mit 44 Prozent auf einem hohen Niveau und bestätigt damit einen langfristigen strukturellen Wandel im Gründungsgeschehen.
  • Zahlreiche Hemmnisse: Als größte Hürden nehmen Gründerinnen und Gründer die bürokratischen Belastungen und die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit hohen Kosten und Unsicherheiten wahr. Von der Politik wünschen sie sich vor allem Bürokratieabbau (73 Prozent) und ein einfacheres Steuerrecht (61 Prozent).

Mehr Interesse, oft mangels Alternativen

Das Interesse an einer Unternehmensgründung in Industrie, Handel und den Dienstleistungsbranchen steigt: Die IHKs sehen für 2025 deutlich Zuwächse bei den Teilnahmezahlen zu Einstiegsgesprächen (plus 13 Prozent auf 143.756) und den darauf aufbauenden IHK-Gründungsberatungen (plus 15 Prozent auf 27.637). Allerdings spiegelt ein Großteil der Entwicklung eine Umorganisation von Beschäftigung wider: Maue Konjunktur und strukturelle Hemmnisse führen dazu, dass zunehmend auch gut qualifizierte Beschäftigte eine Gründung mangels Erwerbsalternativen überlegen. Es resultiert ein Shift von abhängiger Beschäftigung hin zu selbstständiger Erwerbstätigkeit – und dies häufig aus wirtschaftlichem Druck.

Parallel dazu gibt es weiterhin chancengetriebene Gründungen, beispielsweise aus dem Hochschulumfeld. Der technologische Wandel gewinnt mehr und mehr an Bedeutung für die Gründungslandschaft. Künstliche Intelligenz wird von den IHKs zunehmend als Gründungstreiber wahrgenommen, da sie neue Geschäftsmodelle ermöglicht und den Zugang zur Selbstständigkeit erleichtert.

Auch in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung ergeben sich positive Impulse für das Gründungsgeschehen. Die veränderte geopolitische Lage erhöht den Bedarf der Bundeswehr und der Sicherheitsbehörden an innovativen Lösungen und eröffnet Marktchancen für technologieorientierte Start-ups und junge Wachstumsunternehmen.

Mehr Gründungen aus Mangel an Erwerbsalternativen

Nahezu sämtliche IHKs nennen den Mangel an Erwerbsalternativen als Hauptursache für das gestiegene Gründungsinteresse. Vor dem Hintergrund steigender Arbeitslosigkeit, unsicherer Beschäftigungsperspektiven und zunehmender Insolvenzen gewinnt die Selbstständigkeit für viele die Funktion einer Ausweich- und Sicherungsstrategie. Dementsprechend liegt der Anteil derjenigen in der IHK-Gründungsberatung, die vornehmlich aus Mangel an Erwerbsalternativen gründen wollen, mit 36 Prozent so hoch wie seit elf Jahren nicht mehr.

Faktor Gründungsförderung

Verstärkt wird die Entwicklung durch Änderungen in der Gründungsförderung, insbesondere durch den Wegfall des Vermittlungsvorrangs beim Gründungszuschuss für Arbeitslose. Seit Anfang 2023 gilt Selbstständigkeit als gleichwertige arbeitsmarktpolitische Option zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis, dies entfaltet zeitverzögert Wirkung über steigende Anträge und mehr Gründungsinteresse aus der Arbeitslosigkeit heraus.

Dementsprechend haben die Stellungnahmen der IHKs für Anträge auf Gründungszuschuss deutlich zugenommen. Gegenüber 2023 hat sich die Zahl der IHK-Stellungnahmen für diese Maßnahme mehr als verdoppelt: Sie machen nunmehr 78 Prozent aller IHK-Stellungnahmen aus.

Mehr Defizite in den Geschäftskonzepten

Mit dem zunehmenden Gründungsinteresse berichten viele IHKs auch von mehr qualitativen Defiziten in den vorgelegten Geschäftskonzepten. So häufen sich unzureichend ausgearbeitete oder wenig tragfähige Pläne. Bedenklich hoch sind die Anteile der Konzepte, die Defizite in der Anwendung des „kaufmännischen Handwerkszeugs“ (49 Prozent) und hinsichtlich der Überlegungen zur Finanzierung der Geschäftsidee (44 Prozent) aufweisen.

Damit ergibt sich aus den IHK-Rückmeldungen hinsichtlich der Qualifikationsstruktur ein differenziertes Bild: Einerseits gibt es weiterhin gut qualifizierte Gründerinnen und Gründer, etwa aus der Industrie oder aus Hochschulen, die gezielt unternehmerische Chancen nutzen. Andererseits wächst der Anteil an Gründungen, die aus Mangel an Erwerbsalternativen erfolgen und häufig mit geringerer Vorbereitung einhergehen.

Weibliches Unternehmertum wird selbstverständlich

Der Anteil von Frauen an den IHK‑Gründungsberatungen bleibt mit 44 Prozent auch 2025 auf einem hohen Niveau und bestätigt damit einen langfristigen strukturellen Wandel im Gründungsgeschehen. In den frühen 2000er-Jahren hatte die Quote noch bei rund einem Drittel gelegen. Zu dieser Entwicklung tragen die IHKs maßgeblich bei. Allein im Jahr 2025 haben sie bundesweit rund 75.000 Frauen im Rahmen von Erstgesprächen und vertieften Beratungen auf dem Weg in die Selbstständigkeit begleitet.

Wo Gründer den größten Reformbedarf sehen

Welche wichtigsten Hemmnisse die Betroffenen selbst am Gründungsstandort Deutschland wahrnehmen, zeigt eine Befragung von Gründenden, Start-ups und jungen Unternehmen bundesweit. Die 791 Antworten zeichnen ein deutliches Bild: Insgesamt bewerten die Befragten den hiesigen Gründungsstandort derzeit lediglich mit „schwach befriedigend“ (3,5).

Hauptgründe dafür sind die anhaltend hohen bürokratischen Belastungen und die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit hohen Kosten und Unsicherheiten. Ziel der Wirtschaftspolitik sollte es sein, dass Deutschland als attraktiver Gründungsstandort wahrgenommen wird, der guten Ideen gute Chancen zum Wachsen bietet.

Gründerinnen und Gründer fordern vor allem ein deutlich einfacheres, schnelleres und flexibleres Umfeld für unternehmerisches Handeln: 73 Prozent fordern schnellere und einfachere Regularien, 61 Prozent wünschen sich eine Vereinfachung des Steuerrechts. Auch ein besserer Zugang zu Fördermitteln, mehr Verständnis für Unternehmertum in der Gesellschaft, Energiepreise und Faktoren wie IT-Infrastruktur, Kapitalzugang oder Vernetzung spielen eine Rolle.

Mit der Benennung der Defizite liefern die Befragten zugleich konkrete Ansatzpunkte für Verbesserungen. Die Politik greift zentrale DIHK-Forderungen für mehr Gründungsdynamik bereits auf. Nun kommt es entscheidend darauf an, diese Vorhaben konsequent umzusetzen und praxistauglich auszugestalten.

Empfehlungen an die Politik

  1. Gründungen in 24 Stunden ermöglichen – Verfahren radikal vereinfachen
  2. Steuerrecht vereinfachen und gezielt entlasten
  3. Förderlandschaft digitalisieren und zugänglicher machen
  4. Statusfeststellungsverfahren reformieren – Rechtssicherheit erhöhen
  5. Selbstständigkeit von Frauen stärken und Vereinbarkeit verbessern
  6. Wertschätzung für Unternehmertum stärken
  7. Zentrale Standortfaktoren stärken
  8. Bundeswehr als Innovationspartner für Start-ups stärken

Quelle: DIHK

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Keine Untersagung des Betriebs von Holzöfen in der Nachbarschaft

Das VG Karlsruhe lehnte den Eilantrag eines Anwohners auf Untersagung des Betriebs von Holzöfen in der Nachbarschaft ab, da weder unzumutbare Immissionen noch ein Anspruch auf behördliches Einschreiten oder besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden (Az. 4 K 2411/26).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 05.08.2026 zum Beschluss
4 K 2411/26 vom 04.08.2026 (nrkr)

Der Antragsteller hatte bereits seit mehreren Jahren Beschwerden über gesundheitsschädliche Rauchgas-Immissionen bei der Stadt Stutensee eingereicht. Er legte hierfür unter anderem eigene Messdaten, wissenschaftliche Studien und Presseberichterstattungen vor, um die Gefährdung durch die Holzfeuerungsanlagen zu untermauern. Mit dem Ziel, den Betrieb der Anlagen in seiner Nachbarschaft zu untersagen oder wenigstens einzuschränken, stellte er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Eilantrag. Seinen Antrag auf behördliches Einschreiten hat die Stadt Stutensee während des laufenden gerichtlichen Verfahrens abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Die 4. Kammer hat die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf Untersagung des Betriebs der Holzfeuerungsanlagen abgelehnt.

Nach Auffassung der Kammer habe der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für die Holzfeuerungsanlagen geltenden Immissionsgrenzwerte würden aller Voraussicht nach eingehalten. Es sei auch kein Brennstoffmissbrauch festgestellt worden. Die Anlagen, deren Betriebsuntersagung der Antragsteller begehre, würden nicht direkt auf den an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücken betrieben und die Immissionsspitzen seien in ihrem zeitlichen Umfang deutlich beschränkt. Die Schwelle der Unzumutbarkeit sei nicht überschritten und die Behörde daher nicht zum Einschreiten verpflichtet.

Darüber hinaus fehle es am Anordnungsgrund. Der Antragsteller gehe bereits seit mehreren Jahren gegen den Betrieb der Holzfeuerungsanlagen vor. Dieser Zeitraum wäre ausreichend gewesen, um sein Anliegen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Zudem nutze der Antragsteller sein Anwesen in Stutensee nur noch selten, nachdem er zwischenzeitlich seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde genommen habe. Angesichts dieser Umstände sei dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar.

Der Beschluss (Az. 4 K 2411/26) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Instagram-Beiträge einer Restaurantbesucherin über den Vorfall, bei dem ihr Dackel im Gastraum Mäuseköder fraß, überwiegend zulässige Meinungsäußerungen darstellen und daher keinen Unterlassungsanspruch begründen (Az. 16 W 22/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.08.2026 zum Beschluss
16 W 22/26 vom 23.06.2026

Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts (Beschluss vom 22.05.2026, Az. 2-03 O 239/26), dass es sich um zulässige – teilweise überzeichnete und emotionalisierte – Meinungsäußerungen handele.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um – wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete – Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u. a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.

Ohne Erfolg greife der Antragsteller u. a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.

Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich – wie vom Landgericht ausgeführt – auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als – zugespitzte – zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Stellungnahme zum Digitale Identitätengesetz

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages angeregt, es WP/vBP in eigener Praxis zu ermöglichen, in der EUDI-Wallet ihre berufliche und private Sphäre zu trennen. Der Regierungsentwurf sieht lediglich die Möglichkeit vor, die private digitale Identität für berufliche Zwecke zu verwenden.

WPK, Mitteilung vom 03.08.2026

Das Bundesregierung hat den Entwurf eines Digitale Identitätengesetzes beschlossen. Das Gesetz dient der Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche (EUDI-Wallet). Die EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifizierungsmittel, das seinen Nutzern ermöglichen soll, Personenidentifizierungsdaten sowie Bescheinigungen zur Authentifizierung von Merkmalen, Rechten oder Erlaubnissen, die in elektronischer Form vorliegen (elektronische Attributsbescheinigungen), sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren.

Trennung von beruflicher und privater Sphäre

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2026 gegenüber den Ausschüssen des Deutschen Bundestages angeregt, es WP/vBP in eigener Praxis zu ermöglichen, in der EUDI-Wallet ihre berufliche und private Sphäre zu trennen. Der Regierungsentwurf sieht lediglich die Möglichkeit vor, die private digitale Identität für berufliche Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Sicht der WPK unzumutbar, insbesondere perspektivisch, wenn die Möglichkeiten der EUDI-Wallet weit über die Identifizierung und Attributsbescheinigungen hinausgehen werden.

Des Weiteren hat die WPK angeregt, dass in der EUDI-Wallet auch rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnisse abgebildet sein sollen. Als authentische Quellen hierfür sollten nach Ansicht der WPK die Vollmachtdatenbanken definiert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Wirtschaftliche Situation der kleinen und mittleren Unternehmen hat sich im Frühjahr deutlich verbessert

Nachdem sich die Kennzahlen für Umsatz und Gewinn bei den KMU zu Beginn des Jahres verschlechtert hatten, zeigte sich im zweiten Quartal sowohl in Deutschland als auch im Euroraum wieder eine deutliche Verbesserung.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 03.08.2026

(Geopolitische) Unsicherheiten bremsen weiterhin die Investitionsbereitschaft

Nachdem sich die Kennzahlen für Umsatz und Gewinn bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Beginn des Jahres 2026 verschlechtert hatten, zeigte sich im zweiten Quartal diesen Jahres sowohl in Deutschland als auch im Euroraum wieder eine deutliche Verbesserung bei Umsatz und Gewinn.

Keine positive Entwicklung ist hingegen bei den Investitionen erkennbar. Grund hierfür dürften die weiterhin bestehenden (geopolitischen) Unsicherheiten sein. Insgesamt betrachtet, bleibt die wirtschaftliche Situation der KMU in Deutschland weiterhin hinter der im Euroraum zurück.

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn nutzen die europaweite Unternehmensbefragung „Survey on the Access to Finance of Enterprises“ (kurz: SAFE), die seit 2009 im Auftrag der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird, um regelmäßig über die aktuelle wirtschaftliche Lage und die aktuellen Herausforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland und ausgewählten EU-Ländern zu berichten.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer um pauschale Beihilfe zu kürzen

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, diese jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung mindern, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen (Az. 3 K 3133/24).
Einkommensteuer

Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer um pauschale Beihilfe zu kürzen

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.08.2026 zum
Urteil 3 K 3133/24 vom 17.06.2026

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. 3 K 3133/24) entschieden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, diese jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung mindern, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen.

Der Kläger war pensionierter Beamter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Zudem bezog er pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Bln. Wie auch andere Länder führte das Land Berlin für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Möglichkeit ein, anstelle der Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu beantragen. Anderes als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 % selbst. Einen Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei einer beantragten pauschalen Beihilfe wird die Beihilfe nicht in Form der Übernahme grundsätzlich der Hälfte der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gewährt, sondern als Zuzahlung an den Beamten in Höhe von 50 % der nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeiträge. Der Kläger machte bei der Einkommensteuer die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen darstellen, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe stehen allerdings mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, insbesondere, weil eine pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht kommt und auch die Höhe von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abhängt.

Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Private Equity: Praxishinweis der WPK zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk

Die WPK hat ihren Praxishinweis zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk mit Blick auf Fälle mittelbaren Fremdbesitzes ergänzt.
Berufsstand

Private Equity: Praxishinweis der WPK zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk

WPK, Mitteilung vom 03.08.2026

Die WPK hat ihren Praxishinweis zur Mitgliedschaft in einem Netzwerk mit Blick auf Fälle mittelbaren Fremdbesitzes ergänzt.

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat die Erläuterungen der Netzwerkmerkmale aktualisiert, konkretisiert und teilweise auch liberalisiert. Die Erläuterungen sind mit dem IESBA Code of Ethics abgestimmt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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