„NRW-Soforthilfe 2020“-Empfänger können sich regelmäßig nicht wegen Verjährung gegen Rückzahlungspflicht wehren

Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 16 K 2257/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 16 K 2257/26 vom 01.06.2026

Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am heutigen Tag den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage eines Empfängers von Soforthilfe abgewiesen.

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsministerium) zur Überbrückung von finanziellen Engpässen von Unternehmen und Selbstständigen die „NRW-Soforthilfe 2020“. Im Fall des Klägers bewilligte es ihm vorläufig eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Im weiteren Verwaltungsverfahren forderte das Land den Kläger auf, in einem Rückmeldeformular – dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen für rechtswidrig befunden hat – seinen tatsächlichen sog. Liquiditätsengpass im Förderzeitraum darzulegen. Nach Übermittlung des Rückmeldeformulars übersandte das Land im Dezember 2021 einen Schlussbescheid per einfacher E-Mail. In dem Schlussbescheid setzte es unter anderem die Höhe der zu erstattenden Soforthilfe auf 7.000 Euro fest.

Der Kläger hat gegen die Rückzahlungsaufforderung Klage erhoben. Er bestreitet, den Schlussbescheid im Dezember 2021 erhalten zu haben. Er habe erst aufgrund einer Mahnung und einer im Anschluss erfolgten Akteneinsicht von dem Schlussbescheid erfahren. Der Rückzahlungsanspruch des Landes sei inzwischen verjährt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es kommt für die Verjährung nicht darauf an, ob der Schlussbescheid bereits im Dezember 2021 oder erst im Zuge der Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde. Die behördliche Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliegt nicht der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginnt erst mit Erlass des Schlussbescheides zu laufen. Erst mit Erlass eines solchen Schlussbescheides ist der Anspruch für das beklagte Land durchsetzbar. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung unter anderem mit Verjährungsfragen nach einer Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist auf die Konstellation des Erlasses eines Schlussbescheides nicht übertragbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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„Unfallfahrzeug“: Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs bei bloßem Hinweis auf „nicht Nachlackierungsfrei“ und „nicht als Unfallfrei verkauft“ in Rechnung

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein nachlackiertes Unfallfahrzeug im Internet als „unfallfrei“ angeboten und bei dem in der Rechnung seitens des Gebrauchtwagenhändlers lediglich mit „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“ hingewiesen wurde. Es hat den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt (Az. 18 O 329/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 18 O 329/25 vom 26.05.2026 (nrkr)

Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein nachlackiertes Unfallfahrzeug im Internet als „unfallfrei“ angeboten und bei dem in der Rechnung seitens des Gebrauchtwagenhändlers lediglich mit „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“ hingewiesen wurde. Mit Urteil vom 26.05.2026, Aktenzeichen 18 O 329/25, hat es den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Die Klägerin erwarb im Mai 2025 als Verbraucherin von der Beklagten, einem Autozentrum, einen acht Jahre alten Audi A4 mit einem Kilometerstand von über 120.000 km zu einem Kaufpreis von 24.950 Euro.

Die „Rechnung“ enthielt unter anderem den Hinweis: „Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!!“. Bei dem Fahrzeug handelt es sich dagegen um ein nachlackiertes Unfallfahrzeug, das im Internet von der Beklagten als „unfallfrei“ angeboten wurde. Auf Nachfrage des Ehemannes der Klägerin wurde im Zuge der Verkaufsverhandlungen noch mitgeteilt, dass das Fahrzeug allenfalls einen „kleineren Unfall“ erlitten habe. Nachdem die Klägerin nach Übergabe zunächst mehrere Mängel am Audi A4 gegenüber der Beklagten gerügt hatte, stellte sie das Fahrzeug einem Audi-Vertragshändler vor, der ihr mitteilte, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Rechtsanwalt, der den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und die Beklagte vorgerichtlich erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs aufforderte.

Ihre anschließend beim Landgericht Köln auf Rückabwicklung gerichtete Klage stützt die Klägerin neben verschiedensten Fahrzeugmängeln vor allem darauf, dass die Beklagte ihr verschwiegen habe, dass das Fahrzeug einen größeren Unfall erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei. Das Fahrzeug sei in 2022 beim Vorbesitzer aufgrund eines Überschlags rundum beschädigt worden, wodurch ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die Angaben der Beklagten in der „Rechnung“ würden nicht ausreichen, um ihre Haftung auszuschließen. Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, dass sie ausreichend darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht, gab der Klage mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 18 O 329/25) vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des Audi A4 Zug um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (vgl. dazu §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alst. 1, 434, 433 BGB).

In der Begründung führt die 18. Zivilkammer dabei insbesondere aus, dass der verkaufte Audi A4 bei Übergabe an die Klägerin, dem sog. Zeitpunkt des Gefahrübergangs, mangelhaft gewesen sei. Er habe nicht den objektiven Anforderungen an ein solches Fahrzeug entsprochen (vgl. dazu § 434 BGB).

Grundsätzlich entspreche eine Sache den objektiven Anforderungen nur dann, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten könne. Bei einem Gebrauchtwagen – wie hier – sei insoweit jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und daher hinzunehmen. Welche Beschaffenheit sonst noch üblich sei, hänge im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

Bei Beschädigungen eines Fahrzeuges – wie hier – komme es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden‟ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handele, unter anderem auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten an.

Zur Abgrenzung könne dabei auf die Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden. Danach müsse der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden‟ sei dabei bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden‟ würden danach nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, sei dabei nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stelle einen Mangel des Fahrzeugs dar.

Nach diesen Grundsätzen liege nach Auffassung des Gerichts im Streitfall kein reiner „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Dezember 2022 nicht bloß einen geringen Schaden, sondern durch einen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Durch Gutachten habe die Klägerin belegt, dass die damals kalkulierten Reparaturkosten den damaligen Wiederbeschaffungswert deutlich überschritten hätten. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.

Dem Anspruch der Klägerin stehe, so das Gericht weiter, auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug ausweislich der „Rechnung“ als „nicht Nachlackierungsfrei“ und „nicht Unfallfrei“ verkauft wurde. Soweit die Beklagte hierin die abweichende Vereinbarung einer Beschaffenheit mit der Klägerin sehe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 476 Abs. 1 BGB), unter denen eine solche – wie hier – zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden könne, nicht erfüllt. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweiche, und die Abweichung dann ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Das Inkenntnissetzen erfordere dabei eine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit. Unzureichend seien daher unter anderem die bloße Bezeichnung einer Ware als „schadhaft“ oder die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Unfallfahrzeug“.

Im vorliegenden Fall stelle die Beschreibung als „nicht nachlackierungs- bzw. nicht unfallfrei“ eine solche konkrete Beschreibung nicht dar. Überdies sei keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Dies erfordere nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann. Die Vereinbarung darf gerade nicht – wie hier – in den anderen Vertragsbedingungen „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern müsse davon deutlich abgesetzt sein. Im Übrigen müsse der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen; woran es hier ebenso mangele.

Soweit die Beklagte einwendet, dass sie die Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen habe, sei schon nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Hinweis das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens umfasst hätte. Allein der Hinweis in der „Rechnung“ genügt insoweit nicht. Soweit die Klägerin selbst einen Hinweis der Beklagten eingeräumt hat, ergebe sich nichts anderes, da danach allein die Möglichkeit eines kleineren Unfallschadens umfasst wäre.

Das am 26.05.2026 verkündete Urteil zum Az. 18 O 329/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Widerruf von Corona-Soforthilfe wegen fehlender Mitwirkung im Rückmeldeverfahren rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat zwei als Musterverfahren behandelte Klagen eines Apartmenthotel-Betreibers und einer freiberuflichen Sängerin abgewiesen. Die Klagen richten sich gegen den von der beklagten L-Bank ausgesprochenen Widerruf einer im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf war ausgesprochen worden, weil sich die Kläger nicht an dem von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen nachträglichen Überprüfungsverfahren beteiligt hatten (Az. 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zu den Urteilen 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26 vom 02.06.2026 (nrkr)

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen zwei als Musterverfahren behandelte Klagen eines Apartmenthotel-Betreibers und einer freiberuflichen Sängerin abgewiesen. Die Klagen richten sich gegen den von der beklagten L-Bank ausgesprochenen Widerruf einer im Jahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf war ausgesprochen worden, weil sich die Kläger nicht an dem von der Beklagten im Bewilligungsbescheid vorbehaltenen nachträglichen Überprüfungsverfahren beteiligt hatten.

Die Kläger erhielten mit Blick auf den bei ihrem Unternehmen wegen des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 entstandenen Liquiditätsengpass mit Bescheiden der Beklagten vom Mai 2020 eine als „Soforthilfe“ bezeichnete staatliche Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro beziehungsweise 3.540 Euro auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Corona vom 8. April 2020. In dem jeweiligen Bescheid fanden sich Nebenbestimmungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe, über Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten sowie über einen Vorbehalt des Widerrufs der Soforthilfe für den Fall, dass den Mitteilungspflichten nicht unverzüglich nachgekommen werde. Im Oktober 2021 forderte die Beklagte die Kläger auf, bis 19. Dezember 2021 im Rahmen des von ihr als Online-Anwendung eingeführten Rückmeldeverfahrens die jeweiligen Steuerdaten sowie Angaben zum tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass mitzuteilen. Da die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom Oktober 2023 „letztmalig“ auf, sich bis 31. Januar 2024 zu dem bisher lediglich geschätzten Liquiditätsengpass zu äußern und Angaben zu machen, damit im Nachgang geprüft werden könne, ob die Schätzung der tatsächlichen Entwicklung entsprochen habe oder ob ein Rückzahlungsbedarf bestehe. Auch dieser Aufforderung kamen die Kläger nicht nach. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheiden vom 6. März 2024 die diesen jeweils bewilligte Soforthilfe und forderte sie zur Rückzahlung der gewährten Hilfe auf. Der daraufhin von den Klägern erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April als unbegründet abgewiesen. Sowohl der Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung seien rechtmäßig. Der Widerruf der Soforthilfe leide an keinem formellen Fehler. Die erforderliche vorherige Anhörung habe stattgefunden. Der automatisierte Erlass des Ausgangsbescheids sei nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Widerspruchsbescheide von einem Menschen verantwortet worden seien. Aufgrund des automatisierten Erlasses hätten die Bescheide nicht unterschrieben werden müssen. Der Widerruf sei ferner materiell rechtmäßig. Ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, könne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Die Bewilligungsbescheide hätten eine solche Auflage in Form von Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten enthalten. Diese Auflage sei für die Kläger erkennbar gewesen. Dass diese Pflichten nachträglich durch Aufforderungsschreiben der Beklagten konkretisiert worden seien, sei mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren. Auch habe die Beklagte für die Erfüllung der Pflichten eine materielle Ausschlussfrist setzen dürfen. Eine materielle Ausschlussfrist könne im Bereich nicht rechtssatzmäßig geregelter staatlicher Leistungsgewährung ohne Verstoß gegen den grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch durch Verwaltungspraxis begründet werden, sofern sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sei und die Bewilligung der angestrebten staatlichen Leistung im Ermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers stehe. Die Ausschlussfrist sei den Klägern bekannt gegeben worden. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich des Widerrufs rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Kläger hätten keine besonderen Umstände vorgetragen, die eine Abweichung von dem im Regelfall vorzunehmenden Widerruf rechtfertigten. Soweit die Kläger vortrügen, aus Äußerungen von damaligen Mitgliedern der Bundes- oder Landesregierung habe sich ergeben, dass die Soforthilfe „unbürokratisch“ gestaltet werde und „behalten werden dürfe“, seien diese Äußerungen nicht so zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn die der Bewilligung zugrunde liegende Prognose aufgrund eines Auflagenverstoßes des Begünstigten in Form von fehlender Mitwirkung bei der vorbehaltenen Überprüfung des Sachverhalts durch den Subventionsgeber nicht bestätigt werden könne. Da der Widerruf der gewährten Soforthilfe rechtmäßig sei, sei auch die Rückforderung nicht zu beanstanden. Ein eigenständiger Rechtsfehler liege insoweit nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Az. 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26). Der jeweilige Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Equal-Pay-Klage der ehemaligen Bürgermeisterin von Todtmoos: Schriftliche Urteilsgründe liegen vor

Der VGH Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil den Beteiligten zugestellt (Az. 4 S 1145/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil 4 S 1145/25 vom 26.03.2026

Der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung abgewiesen. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022 Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Nach der Hälfte der Amtszeit wurde sie in A 15 hochgestuft. Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderat jeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Die Klägerin sieht hierin eine Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts und hat Klage auf nachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung erhoben.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2025 überwiegend stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe der Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15 und eine Entschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung zu zahlen. Der VGH hat der Berufung der Gemeinde hingegen stattgegeben und die Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 27. März 2026)

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Zur Begründung seines Urteils hat der Senat in den nun vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die ehemalige Bürgermeisterin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz nach Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthalte. Des Weiteren habe sie keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Der Senat ist der Auffassung, dass der 2022 zum Bürgermeister ernannte Amtsnachfolger der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne bei der Frage, ob sie 2014 aufgrund ihres Geschlechts geringer besoldet worden bzw. benachteiligt worden sei. Zum Vergleich könnten nur gegenwärtige oder frühere, im Falle von § 15 AGG beim Fehlen einer Vergleichsperson auch hypothetische Arbeitnehmer herangezogen werden, aber keine Nachfolger. Als einzige Vergleichsperson bleibe daher der 1990 zum Bürgermeister ernannte Amtsvorgänger der Klägerin. Insoweit fehle es aber schon an der erforderlichen Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeit. Auch ließen die Erwägungen, welche die beklagte Gemeinde 2014 zur Einweisung der Klägerin in die niedrigere Besoldungsgruppe angestellt habe, keine Schlechterbehandlung aufgrund des Geschlechts erkennen.

Der VGH hat wegen der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Amtsnachfolgers die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 4 S 1145/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Privatautonomie: Kein Kontrahierungszwang für Privatschule bei erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler lt. OLG Frankfurt rechtfertigen (Az. 4 U 133/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.06.2026 zum Urteil 4 U 133/25 vom 11.03.2026

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil aus.

Die 17 Jahre alte Klägerin besucht seit der 1. Klasse – mit kurzen Unterbrechungen – die von der Beklagten betriebene englischsprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Klägerin nicht. Die Klägerin hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 01.07.2025 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Beklagte, um der Klägerin den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 01.08.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.08.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbeginn, teilten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.08.2025 lehnte die Beklagte den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 05.09.2025 im Eilverfahren, die Beklagte zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das Landgericht statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 4. Zivilsenat Erfolg. Es bestehe kein Kontrahierungszwang der Beklagten, führte der Senat aus. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie dürfe ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss könne sich jedoch – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – unter anderem ergeben, “wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre.” Dabei sei eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich.

Zu berücksichtigen sei hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu unterrichten, überschreite nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr sei es schon im Hinblick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte sie nicht weiter beschulen wolle. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organisationsaufwand der Beklagten, die bemüht sei, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergäben sich aus dem unentschuldigten Fehlen auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertige ebenfalls die Entscheidung der Beklagten. Gegen die Annahme der Willkür spreche schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglichte. Dies dokumentiere ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen.

Schließlich fehle es wegen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Beklagten, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lägen 66 Tage.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Hohe Hürden für Bestattungskosten auf Sozialhilfe

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das SG Frankfurt entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch (Az. S 30 SO 233/20, S 30 SO 96/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil S 30 SO 233/20 vom 02.02.2026 (rkr) und Gerichtsbescheid S 30 SO 96/25 vom 25.03.2026 (rkr)

Für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger bestehen hohe Hürden. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main in zwei Fällen entschieden. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten nur übernehmen, wenn die Kostentragung für den bestattungspflichtigen Angehörigen im Einzelfall unzumutbar sei. Übernehme jemand die Bestattung eines/r Bekannten, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bestehe hingegen kein Kostenerstattungsanspruch.

Im ersten Fall begehrte die Mutter des Verstorbenen vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von ca. 6.000 Euro. Der verstorbene Sohn hatte in einer der Mutter gehörenden Eigentumswohnung gelebt. Er hinterließ nur ein Erbe in Höhe von 500 Euro, das die Mutter als „Kaution“ für die erforderliche Renovierung der Wohnung nach dessen Tod einbehielt. Die Mutter lebte von einer Rente in Höhe von ca. 1.400 Euro und Honorarzahlungen in wechselnder Höhe. Sie bewohnte eine nicht vollständig abbezahlte Eigentumswohnung. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Bestattungskosten ab, da die angefallenen Kosten nur teilweise erforderlich und der Klägerin nach Abzug des Erbes und unter Berücksichtigung ihres Einkommens zumutbar gewesen seien.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Bestattungskosten nicht in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Erforderlich sei nur eine „einfache, aber würdige Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen“ entspreche. Ferner seien die 500 Euro aus dem Erbe des Verstorbenen in Abzug zu bringen. Vermögen in dieser geringen Höhe sei zwar grundsätzlich privilegiert. Nach dem Tod müsse es aber dennoch zur Zahlung der Beerdigung eingesetzt werden. Zwar ergebe sich dann immer noch ein Kostenanteil für die Beerdigung, der zur Bedürftigkeit der Mutter im sozialhilferechtlichen Sinne geführt hätte. Dies sei aber nur deshalb der Fall gewesen, weil die gesamten Beerdigungskosten auf einmal bezahlt worden seien. Die Mutter habe es versäumt, sich bei der städtischen Pietät, die die Bestattung vorgenommen hat, um eine Ratenzahlungsvereinbarung, ein längeres Zahlungsziel oder die Stundung bzw. den Erlass der Forderung zu bemühen. Ferner sei auffällig gewesen, dass sie wenige Monate nach der Bestattung in der Lage gewesen sei, eine Sondertilgung auf die von ihr bewohnte Eigentumswohnung zu tätigen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass ihr die Tragung der Bestattungskosten unzumutbar gewesen sei.

Im zweiten Fall begehrte die Klägerin vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Kosten in Höhe von ca. 4.000 Euro für die Bestattung einer Freundin. Zu Lebzeiten besaß die Klägerin eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin. Wegen Überschuldung hatte sie das Erbe aber ausgeschlagen. Der Sozialhilfeträger lehnte die Kostenerstattung ab, da die Klägerin zur Bestattung nicht verpflichtet gewesen sei. Verpflichtete seien in erster Linie die Angehörigen und die Erben.

Das Sozialgericht hat auch in diesem Fall die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Klägerin keine Verpflichtete gewesen sei. Dafür reiche eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen nicht aus. Denn den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen sei die Klägerin freiwillig eingegangen. Eine Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten könne sich nur aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen, der Stellung als Erbe, einer Unterhaltspflicht oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus den Bestattungsgesetzen der Länder ergeben, da diese Personen der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen könnten.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

§ 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Sorgepflichtige Personen

(1) Die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen, insbesondere die Bestattung, (§ 9 Abs. 1) sowie die Leichenschau (§ 10) zu veranlassen.

(2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 185), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister.

(3) Hat die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt, hat die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 unverzüglich zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 vorhanden sind oder sie ihrer Pflicht nach Abs. 1 nicht nachkommen.

(4) Der für den Sterbeort örtlich zuständige Gemeindevorstand hat die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn keine Angehörigen nach Abs. 2 oder Personen nach Abs. 3 vorhanden sind oder sie ihren Pflichten nach Abs. 1 und 3 nicht nachkommen.

(5) § 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Gemeinden können in ihren Gebührensatzungen Personen als Gebührenpflichtige bestimmen, denen nach Abs. 1 die Sorgepflicht obliegt.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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Eilantrag einer Polizeikommissarin auf Untersagung disziplinarbehördlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags ohne Erfolg

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 35 L 495/26.O).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 35 L 495/26.O vom 28.05.2026

Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, welche im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Mai 2026 entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) im Personenstandsregister in „weiblich“ ändern. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragstellerin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch statusrechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlechtseintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der sog. Frauenförderung komme und hierdurch in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Antragstellerin sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.

Die Disziplinarkammer hat den auf die Untersagung disziplinarbehördlicher Verfahrenshandlungen – insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen – gerichteten Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

Zwar verbietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen hat. Anknüpfungspunkt ist ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlechtseintrages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der „Frauenförderung“ zu kommen. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragstellerin sich in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kolleginnen und Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Daher war bzw. ist die Polizeipräsidentin Düsseldorf zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie – und nicht die Disziplinarkammer – hat im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Antragstellerin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.

Die Vorschriften des SBGG stehen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, denn eine auf Änderung des Geschlechtseintrages gerichtete Erklärung ist dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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EU-Kommission fordert EU-weite Umsetzung der Vorschriften zur Lohngleichheit

Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie auf, um die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz, Durchsetzungsmechanismen und faire Vergütungsstrukturen wirksam zu verringern.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2026

Am 7. Juni ist die Frist für die Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie in der gesamten EU abgelaufen. Fairness ist nicht nur ein Wert. Sie ist auch eine wirtschaftliche Stärke: Die Länder, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, sind auch die wettbewerbsfähigsten. Die EU-Verträge legen eindeutig fest, dass gleiche Arbeit gleichen Lohn verdient, unabhängig davon, ob sie von einer Frau oder einem Mann verrichtet wird.

Eurostat

Die neuesten Eurostat-Daten zeigen, dass der Bruttostundenlohn von Frauen in der EU im Durchschnitt 11,1 Prozent unter dem von Männern lag, in Deutschland sogar 15,6 Prozent.

Das ist auf eine komplexe Reihe von Faktoren zurückzuführen, wie beispielsweise die Unterbewertung von Berufen, die traditionell von Frauen ausgeübt werden, sowie auf Geschlechterstereotypen, die sich auf Bildung, Einstellung, Beförderungen und Löhne auswirken.

Eurobarometer

Darüber hinaus sind fast neun von zehn Europäern der Meinung, dass es inakzeptabel ist, wenn Frauen für die gleiche Arbeit weniger verdienen als Männer.

Richtlinie wurde vor drei Jahren beschlossen

Das Europäische Parlament und die Minister der Mitgliedstaaten im Rat der EU haben die Richtlinie im Mai 2023 beschlossen. Hier ist der Gesetzestext verlinkt. Den Vorschlag für diese Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen hatte die EU-Kommission 2021 vorgelegt.

Beitrag der Richtlinie

Die EU-Richtlinie trägt dazu bei, das Recht auf gleiches Entgelt in die Praxis umzusetzen. Die Richtlinie hilft Arbeitgebern bei der Beurteilung, ob ihre Lohnstrukturen in der Praxis dem Grundsatz des gleichen Entgelts entsprechen. Außerdem unterstützt sie die Arbeitnehmer, indem sie einen klaren Rahmen für die Anwendung des Konzepts der „gleichwertigen Arbeit“ auf der Grundlage von Kriterien wie Qualifikationen, Aufwand, Verantwortung und Arbeitsbedingungen schafft.

Talente gewinnen

Darüber hinaus wird die Richtlinie Arbeitgebern helfen, Talente zu gewinnen und zu halten, indem klarere und fairere Vergütungspraktiken eingeführt werden. Lohntransparenz stärkt die Arbeitnehmer und trägt zur Bekämpfung von Diskriminierung bei, während sie europäischen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Enge Zusammenarbeit und Millionen-Förderung zur Vorbereitung der Umsetzung

Seit den Vorbereitungsphasen des Vorschlags hat die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten und wichtigen Interessengruppen zusammengearbeitet, um Lohngleichheit zu fördern.

Die Kommission hat die Umsetzung der Richtlinie mit mehr als 3,8 Millionen Euro aus dem Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ sowie mit weiteren 5 Millionen Euro im Rahmen der kürzlich abgeschlossenen Ausschreibung 2026 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gefördert.

Die Kommission wird nationale Behörden, Unternehmen und Arbeitnehmer weiterhin dabei unterstützen, Lohngleichheit in unserer gesamten Union zu verwirklichen.

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Gescheiterte Reise zu Champions League Spiel: Keine Eintrittskarten nach Buchung einer Fan-Reise über Social Media

Das AG München verurteilte einen Reiseunternehmer zur Rückzahlung des noch offenen Betrags, da die gebuchte Fußballreise einschließlich der Eintrittskarten nicht erbracht wurde und der Kläger wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte (Az. 172 C 527/26).

AG München, Pressemitteilung vom 08.06.2026 zum Urteil 172 C 527/26 vom 28.04.2026 (nrkr)

Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am 24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von 2.270 Euro. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 Euro per PayPal leistete der Kläger auch den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.

Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind, traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen Betrag von 600 Euro und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.

Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der ausstehenden 1.670 Euro. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung – Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul – nicht erbracht und der [Kläger] konnte daher – gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstanziiert und teilweise unverständlich. […] Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt. […] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Keine Ersatzansprüche gegen die Stadt nach Sturz über eine Straßenabsperrung

Das LG Lübeck hat die Schadensersatzklage der Unfallversicherung eines Radfahrers abgewiesen, weil die ordnungsgemäß reflektierende Straßenabsperrung den Verkehrssicherungspflichten genügte und der Stadt daher kein Pflichtverstoß vorzuwerfen war (Az. 4 O 372/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.05.2026 zum Urteil 4 O 372/23 vom 13.02.2026 (rkr)

Ein Radfahrer verunglückt nach einem Sturz über eine Absperrung schwer. Das Landgericht Lübeck weist die Klage der Unfallversicherung ab.

Der Fall

Ein Radfahrer fährt im Dunkeln einen abschüssigen Weg hinunter zu einer Brücke – seinen täglichen Arbeitsweg. Am Freitag war dort noch alles frei, am Montag steht dort eine Absperrbake quer zur Durchfahrt. Der Mann erkennt sie trotz funktionierenden Fahrradlichts zu spät, stürzt und verletzt sich lebensgefährlich.

Seine Unfallversicherung verlangt Schadensersatz von der Stadt. Begründung: Die Absperrung sei im Dunkeln nicht erkennbar gewesen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat Ersatzansprüche der Unfallversicherung verneint. Denn die Stadt habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Bake sei auf beiden Seiten nachweislich mit reflektierendem Material versehen gewesen und habe damit den Sicherheitsvorschriften entsprochen.

Was bedeutet das?

Wer eine Gefahrenquelle schafft – wie hier durch das Aufstellen einer Absperrung -, muss Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht). Eine absolute Sicherheit kann dabei aber nicht verlangt werden. Ist die Gefahr – wie hier – erkennbar, ist man regelmäßig selbst verantwortlich.

Das Urteil vom 13.02.2026 (Aktenzeichen: 4 O 372/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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