Untersagung von Streikmaßnahmen bei Karstadt

Das ArbG Berlin hat auf Antrag der Karstadt Warenhaus GmbH im Eilverfahren der Gewerkschaft ver.di für einen begrenzten Zeitraum die Durchführung von Partizipationsstreiks in den Karstadt-Warenhäusern untersagt (Az. 4 Ga 7529/19).

Untersagung von Streikmaßnahmen bei Karstadt

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 4 Ga 7529/19 vom 27.06.2019

Das Arbeitsgericht Berlin hat auf Antrag der Karstadt Warenhaus GmbH im Eilverfahren der Gewerkschaft ver.di für einen begrenzten Zeitraum die Durchführung von Partizipationsstreiks in den Karstadt-Warenhäusern untersagt.

Die Karstadt Warenhaus GmbH ist seit 2013 nicht mehr Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Einzelhandels. Gemäß dem zwischen Karstadt und ver.di 2016 abgeschlossenen „Zukunftstarifvertrag Karstadt Warenhaus“ werden Entgelterhöhungen für die Karstadt-Beschäftigten in den Jahren 2017 bis 2020 durch eine paritätisch besetzte Entgelt-Kommission unter Berücksichtigung bestimmter Mindeststeigerungen festgelegt, bei fehlender Einigung ist eine Schiedsstelle anzurufen. Im Übrigen gelten die regionalen Flächentarifverträge. Ab 01.04.2021 finden die regionalen Flächentarifverträge des Einzelhandels wieder in vollem Umfang Anwendung. Darüber hinaus enthält dieser Tarifvertrag eine Vereinbarung zur Friedenspflicht, gemäß der Karstadt wie ein Mitglied des Arbeitgeberverbandes behandelt werden soll, das Flächentarifverträge abgeschlossen hat.

Im Rahmen der derzeitigen Tarifauseinandersetzungen betreffend die Flächentarifverträge des Einzelhandels fordert ver.di eine Erhöhung des Tarifentgelts. Zur Durchsetzung der Forderungen hat ver.di auch Karstadt-Kaufhäuser in mehreren Bundesländern bestreikt und zu weiteren Partizipationsstreiks in Karstadt-Warenhäusern aufgerufen. Hiergegen hat sich Karstadt im Rahmen eines Eilverfahrens gewandt und geltend gemacht, diese Streiks verstießen gegen die Friedenspflicht, die sich aus dem Zukunftstarifvertrag ergebe.

Das Arbeitsgericht hat ver.di weitere Streikmaßnahmen in den Karstadt-Warenhäusern bis zum Abschluss von Flächentarifverträgen für den Einzelhandel, längstens aber bis zum 30.09.2019 untersagt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die von ver.di durchgeführten und auch weiterhin beabsichtigten Partizipationsstreiks verstießen gegen die Friedenspflicht, die aufgrund der geltenden Entgeltregelungen gemäß dem Zukunftstarifvertrag bestehe. Die Beschäftigten könnten an den Ergebnissen der Auseinandersetzungen nicht partizipieren, weil diese auf die Karstadt-Beschäftigten derzeit keine Anwendung fänden. Aus der tarifvertraglichen Vereinbarung zur Friedenspflicht ergebe sich nichts anderes. Hiernach sei entgegen der Auffassung von ver.di kein Partizipationsstreikrecht für Arbeitskämpfe gegeben, die sich auf Steigerungen des Tarifentgelts nach den Flächentarifverträgen beziehen.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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VerfGH NRW klärt Maßstäbe für die Begründung von Verfassungsbeschwerden

Verfassungsbeschwerden sind so substanziiert zu begründen, dass der Verfassungsgerichtshof ihre Zulässigkeit und Begründetheit ohne weitere aufwändige Nachforschungen, etwa die Beiziehung von Akten, prüfen kann. Darauf wies der VerfGH Nordrhein-Westfalen hin (Az. 1/19.VB-1).

VerfGH NRW klärt Maßstäbe für die Begründung von Verfassungsbeschwerden

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.06.2019 zum Beschluss 1/19.VB-1 vom 18.06.2019

Verfassungsbeschwerden sind so substanziiert zu begründen, dass der Verfassungsgerichtshof ihre Zulässigkeit und Begründetheit ohne weitere aufwändige Nachforschungen, etwa die Beiziehung von Akten, prüfen kann. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 18. Juni 2019 ausgeführt, mit dem er eine als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe gegen seinen vorausgegangenen Beschluss vom 22. Mai 2019 zurückgewiesen hat, der auf eine Verfassungsbeschwerde in einer Haftsache ergangen war.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mittels manipulierter Geschäftsunterlagen Kreditgewährungen mehrerer Banken erwirkt und dadurch einen Schaden von 57 Mio. Euro verursacht zu haben. Er befindet sich deshalb seit dem 21. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Die Vorwürfe sind Gegenstand einer laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Münster. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2019 ging eine ganze Reihe von jedenfalls teilweise umfangreich begründeten Haftprüfungs- und Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts Münster sowie von Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts voraus. Zur Begründung seines Beschlusses vom 8. Januar 2019 nahm das Oberlandesgericht zum einen Bezug auf die unmittelbar vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts über die Haftfortdauer und die Nichtabhilfe. Zum anderen stellte es ergänzend kurze eigene Erwägungen an.

Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts gewandt und insofern eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung (LV) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) gerügt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde in seinem Beschluss vom 22. Mai 2019 im Hinblick auf die erhobene Rüge für zulässig erachtet. Er hat sie dahingehend ausgelegt und die Sachprüfung darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer nur die Verletzung der aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden besonderen Vorgaben für die Begründungstiefe von Haftentscheidungen geltend macht. Die mit dieser Maßgabe erhobene Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, weil das Oberlandesgericht Hamm hier ausnahmsweise von weitergehenden eigenen Erwägungen habe absehen dürfen. Das Oberlandesgericht habe sich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zum einen auf eine Bezugnahme, zum anderen auf kurze ergänzende eigene Erwägungen beschränken dürfen. Denn die in Bezug genommenen Entscheidungen seien jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründet worden, und dem angegriffenen Beschluss sei eine Vielzahl von jedenfalls teilweise eingehend begründeten Haftentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in kurzen zeitlichen Abständen vorausgegangen.

Der Beschwerdeführer hat diesen Beschluss mit einer als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingabe angegriffen und gerügt, dass der Verfassungsgerichtshof die mit seiner Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen im Wege einer fehlerhaften Auslegung seines Vorbringens unzulässig verkürzt habe. Er habe eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die für die Prüfung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der vollzogenen Untersuchungshaft zu der zu erwartenden Haftstrafe gelten, gerügt.

Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2019 offen gelassen, ob eine Gegenvorstellung ein statthafter Rechtsbehelf ist und ob in der als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers (auch) eine Anhörungsrüge liegt. Denn die Eingabe gebe in der Sache keinen Anlass zu der begehrten Abänderung der Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerdeschrift zutreffend ausgelegt. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem von ihm verlangten Sinne hätte ausgelegt werden müssen, wäre seine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Aus dem Verfassungsgerichtshofgesetz ergebe sich die Pflicht, eine Verfassungsbeschwerde so substantiiert zu begründen, dass der Verfassungsgerichtshof ihre Zulässigkeit und Begründetheit ohne weitere, aufwändige Nachforschungsmaßnahmen, etwa durch Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens, zu prüfen vermöge. Hier habe es insofern daran gemangelt, als der Beschwerdeführer nicht alle in Bezug genommenen und für die Sachprüfung im Sinne der weiteren Rügen erforderlichen Entscheidungen vorgelegt habe.

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Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

Ein Versicherter hat lt. SG Münster keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt (Az. S 17 KR 1206/19 ER).

Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

SG Münster, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Beschluss S 17 KR 1206/19 ER vom 21.06.2019 (nrkr)

Ein Versicherter hat keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn (1.) andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und (2.) keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt. Dies hat das Sozialgericht Münster in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Beschluss vom 21.06.2019, Az. S 17 KR 1206/19 ER).

Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse einer zwölfjährigen, nach einem Ertrinkungsunfall multipel behinderten Versicherten aus dem Kreis Coesfeld sog. häusliche Krankenpflege (u. a. Absaugen der oberen Luftwege, Krankenbeobachtung) in einem Umfang von 50 Stunden/Woche bewilligt. Nachdem der bisherige Pflegedienst seinen Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse zu Ende Juni 2019 gekündigt und eine weitere Pflegetätigkeit von einer höheren Bezahlung abhängig gemacht hatte, beantragte die Versicherte durch ihre Eltern vorsorglich gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Krankenkasse zur Weiterversorgung mit dem bisherigen Pflegedienst auch über Juni 2019 hinaus zu verpflichten. Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag ab. Zwei andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste seien ebenfalls in der Lage, die Intensivpflege des Mädchens ab Juli 2019 sicherzustellen. Da der bisherige Pflegedienst in der Vergangenheit offenbar mehrere Pflegepersonen eingesetzt habe, sei auch keine persönliche Bindung der Versicherten zu einer bestimmten Pflegeperson erkennbar, die – auch unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten – einem Wechsel des Pflegedienstes entgegenstehen könnte. Der Krankenkasse sei bei einem solchen Sachverhalt der Wechsel von einem teureren hin zu einem preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen, auch um im Interesse der anderen Versicherten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

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Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei wirksam

Das LAG Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Pförtners einer Polizeidienstelle, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet wurde, für wirksam erklärt (Az. 6 Sa 994/18).

Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei wirksam

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 6 Sa 994/18 vom 28.06.2019

Der Kläger war seit dem 19.01.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes. Sie teilte darin mit, dass sie einen 100-Euro-Schein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert.

Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage am 08.05.2018, zu der auch ein Bild des Klägers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euro-Schein anvertraut habe. Die Beklagte hörte den Kläger am 11.05.2018 zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme, die am 16.05.2018 bei dem beklagten Land einging, die Entgegennahme des Geldscheins. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 fristlos. Der Kläger behauptet, er habe den 100-Euro-Schein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienstelle verwiesen.

Die Kündigungsschutzklage hatte auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach Vernehmung der Finderin, einer Architektin, ist die Kammer der Überzeugung, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt vor Weihnachten an der Ecke Herzogstraße/Friedrichstraße einen 100-Euro-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass sie diesen bei dem Kläger abgegeben hat. Für die Version des Klägers spricht kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, war kein Motiv ersichtlich, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und auch in der Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht belastet hat. Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung der gefundenen 100-Euro ist gegeben.

Dies rechtfertigte auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit begründet keinen Reisemangel

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen keine Reisemängel darstellen (Az. 29 C 404/18 (40)).

Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit begründet keinen Reisemangel

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 29 C 404/18 (40) vom 04.07.2018 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen keine Reisemängel darstellen (Urteil vom 04.07.2018, Az. 29 C 404/18 (40).

Die Klägerin buchte bei der Beklagten die Kreuzfahrt „Lebenstraum Hurtigruten“ für sich und ihren Ehemann. Dabei fiel ein Aufpreis von 700 Euro für die Buchung der Außenkabine „Superior“ an. Diese Kategorie wurde im Prospekt der Beklagten wie folgt beschrieben: „Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem „Standardkomfort“ mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!“.

Vor dem Fenster der von den Eheleuten bezogenen Kabine befand sich ein Promenadendeck, auf dem die Passagiere – nahe dem Kabinenfenster der Eheleute – das Schiff umrunden konnten. Das Deck war mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling, die im Blickfeld des Kabinenfensters lag, gesichert. Im Innern der Kabine war das Bett am Fußende nur 25 cm von der Kabinenwand entfernt und so hoch, dass die Eheleute darauf sitzend den Boden nicht mit den Füßen berühren konnten. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Preisunterschied zu einer Standard Außenkabine.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Reisemangel liege nicht vor, da die Kabine über den versprochenen Meerblick verfügt habe. Zwar könne ein eingeschränkter Meerblick einen Mangel begründen, die Beschaffenheit der Reling lasse aber eine ausreichende Sicht zu. Die Katalogangabe, dass die Kabine über einen „malerischen“ Meerblick verfüge, diene erkennbar nur Werbezwecken, verpflichte aber nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer. Dass andere Passagiere vor dem Fenster entlanglaufen konnten sei ebenfalls kein Reisemangel. Weil im Katalog angegeben sei, dass die Superior-Kabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen seien, habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befänden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht sei zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise. Schließlich stellten die eingeschränkte Erreichbarkeit des Fußendes des Bettes und dessen erhöhte Position keine Reisemängel dar. Ein erhöhtes Bett sei auf Kreuzfahrten üblich. Der gewonnene Platz werde für die Unterbringung des Gepäcks vorgesehen. Es sei allgemein bekannt, dass die Raumsituation auf Passagierschiffen beengt sei. Darüber hinaus sei Hurtigruten als Postschifflinie dafür bekannt – und werde im Katalog ebenso beschrieben – kein „schwimmendes Luxushotel“ zu sein, sodass ein gesteigerter Komfort auch nicht erwartet werden dürfe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Zur Gewährung von Anrechnungsstunden bei Lehrkräften

Der Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA ist lt. OVG Sachsen-Anhalt mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar (Az. 1 L 113/18).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sachsen-Anhalt

Zur Gewährung von Anrechnungsstunden bei Lehrkräften

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Urteil 1 L 113/18 vom 27.06.2019

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 27. Juni 2019 entschieden, dass der Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulden (ArbZVO-Lehr LSA) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.

Nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA erhalten Lehrkräfte, die in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule

oder in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder Kollegs mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen, eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilen, zwei Anrechnungsstunden. Erteilen Lehrkräfte Unterricht im Fach Sport, gelten gemäß § 9 Satz 2 ArbZVO-Lehr LSA jeweils zwei Wochenstunden als eine Unterrichtsstunde im Sinne von § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA. Die Klägerin, die als beamtete Lehrkraft in einem Berufsschulzentrum im Dienst des beklagten Landes Sachsen-Anhalt steht, begehrt die Festsetzung von Anrechnungsstunden für Unterricht, den sie in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums erteilt bzw. in den vergangenen Jahren erteilt hat. Diesen Antrag hat das Landesschulamt mit der Begründung abgelehnt, Lehrkräfte an Fachgymnasien unterfielen nicht dem Anwendungsbereich des § 9 ArbZVO-Lehr LSA und seien arbeitszeitrechtlich nicht anders zu behandeln als andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Mit Urteil vom 24. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt, dass die Versagung von Anrechnungsstunden für die Lehrtätigkeit der Klägerin in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Fachgymnasiums seit dem Schuljahr 2014/2015 nach Maßgabe des § 9 ArbZVO-Lehr LSA rechtswidrig sei.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Unterrichtverpflichtung der Klägerin in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019, wenn die Klägerin in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilt hat, eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilt hat, zwei Anrechnungsstunden in Abzug zu bringen. Zwar können auf der Grundlage von § 9 ArbZVO-Lehr LSA der Klägerin wegen des von ihr erteilten Unterrichts keine Anrechnungsstunden zuerkannt werden. Der eindeutige Wortlaut des § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA beschränkt die Gewährung von Anrechnungsstunden für Unterricht in der Qualifikationsphase auf Lehrkräfte, die in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums oder der Gesamtschule oder am Abendgymnasium oder Kolleg, mithin im Bereich der Sekundarstufe II an bestimmten Formen allgemeinbildender Schulen in den beiden jeweils höchsten Schuljahrgängen eingesetzt sind. Dies war und ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts der Vorschrift steht dem Oberverwaltungsgericht aufgrund des eindeutigen Willens des Verordnungsgebers nicht zu.

Der Ausschluss von Lehrkräften, die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums unterrichten, von der Gewährung von Anrechnungsstunden nach § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA ist allerdings mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dass die in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums eingesetzten Lehrkräfte in § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA nicht berücksichtigt sind, führt zu einem rechtfertigungsbedürftigen Begünstigungsausschluss. Die Regelung hat im Zusammenspiel mit der in § 3 und § 4 ArbZVO-Lehr LSA geregelten Regelstundenzahl und Unterrichtsverpflichtung im Regelfall zur Folge, dass Lehrkräfte, die – wie die Klägerin – einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums erbringen, die volle Regelstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden zu leisten haben, während Lehrkräfte, die in gleichem Umfang in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule oder in der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder Kollegs unterrichten, im Durchschnitt wöchentlich nur 23 oder 24 Unterrichtsstunden erteilen müssen.

Diese Ungleichbehandlung der in der Qualifikationsphase unterrichtenden Lehrkräfte danach, ob sie an einer allgemeinbildenden oder an einer berufsbildenden Schule tätig sind, erfordert am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Prüfung, ob für sie ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund vorhanden ist, der dem Ziel und dem Ausmaß der Differenzierung angemessen ist. Dass in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums mindestens acht Stunden unterrichtende Lehrkräfte insgesamt ein oder zwei Unterrichtsstunden mehr zu erteilen haben, wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG danach nur gerecht, wenn angenommen werden kann, dass die Arbeitsbelastung dieser Lehrkräfte nach Zeit und/oder Art typischerweise gleichwohl der Arbeitsbelastung der von § 9 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA erfassten Lehrkräfte entspricht. Dies ist nicht feststellbar.

Zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes ist der Beklagte verpflichtet, bei der Bemessung der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019, wenn die Klägerin in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums/Beruflichen Gymnasiums mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilt hat, eine Anrechnungsstunde, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden Unterricht erteilt hat, zwei Anrechnungsstunden in Abzug zu bringen.

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Muss sich die Lebensgefährtin um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt?

Das LG Köln entschied, dass sich die Lebensgefährtin nicht um das Fahrzeug ihres Partners kümmern muss, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt. Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, das Fahrzeug des Klägers fortzusetzen (Az. 8 O 307/18).

Zivilrecht

Muss sich die Lebensgefährtin um das Fahrzeug ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abstellt?

LG Köln, Pressemitteilung vom 27.06.2019 zum Urteil 8 O 307/18 vom 09.05.2019 (rkr)

Diese Frage hatte nun das Landgericht Köln in einem Fall zu beantworten, in dem dieser Schadenersatz von seiner (zwischenzeitlich ehemaligen) Partnerin forderte.

Die Parteien, die seit dem Jahr 2014 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen im April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug nach Ratingen. Den Kläger, der unter einer gastrointestinalen Allergie litt, die ihn in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen zum Aufsuchen der Toilette zwang, ereilte kurz vor Erreichen des Ausflugslokals ein solcher Anfall. Er hielt daher sein Fahrzeug auf einer Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette in der in der Nähe befindlichen Gaststätte aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Die Beklagte bat er beim Verlassen des Wagens darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein im Weiteren erscheinender Zeuge wies die Beklagte zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Nachdem die Beklagte den Zeugen zunächst nur fragend ansah, wiederholte dieser die Warnung. Als die Beklagte dann das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug.

Der Kläger forderte nun von der Beklagten Schadenersatz im Umfang von rund 7.000 Euro für das beschädigte Fahrzeug. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei für den Schaden zumindest mitverantwortlich, sodass sie diesen zur Hälfte auszugleichen habe.

Das Landgericht teilte die Rechtsauffassung des Klägers allerdings nicht. Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, das Fahrzeug des Klägers fortzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, hätten die Parteien durch die bloße Bitte des Klägers, das Fahrzeug wegzusetzen, nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründe ebenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch hafte die Beklagte nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte bzw. deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge und Obhutspflicht folgen, allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lasse sich hieraus aber nicht herleiten.

Die Entscheidung vom 09.05.2019 zum Az. 8 O 307/18 ist rechtskräftig.

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Mögliche Maßnahmen für vertrauenswürdige KI in Europa

Die EU-Expertengruppe für KI hat ihre Policy- und Investitionsempfehlungen für vertrauenswürdige KI in Europa der EU-Kommission präsentiert. Der Vorschlag umfasst 33 Empfehlungen mit dem Ziel, KI in Europa in Richtung Nachhaltigkeit, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu steuern – und gleichzeitig den Menschen zu fördern und zu schützen.

Digitales und Datenschutz

Mögliche Maßnahmen für vertrauenswürdige KI in Europa

Am 26.06.2019 hat die EU-Expertengruppe für KI ihre Policy- und Investitionsempfehlungen für vertrauenswürdige KI in Europa der EU-Kommission präsentiert. Der Vorschlag umfasst 33 Empfehlungen mit dem Ziel, KI in Europa in Richtung Nachhaltigkeit, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu steuern – und gleichzeitig den Menschen zu fördern und zu schützen.Besonders hervorzuheben sind zwei Bereiche der Empfehlungen:

Europa müsse eine europäische Datenwirtschaft forcieren

Die Expertengruppe stellt in ihren Empfehlungen klar, dass Datenverfügbarkeit der Schlüssel für die Entwicklung von KI-Systemen sei. Deswegen seien Bestimmungen für den Datenzugang, den Datenaustausch, die Datenverwendung und -wiederverwendung sowie die Dateninteroperabilität notwendig. Gleichzeitig müssen hoher Datenschutz- und Datenschutzstandards gewährleistet sein. Dazu bedürfe es auch der Einrichtung der notwendigen (physischen) Infrastruktur.

Europa brauche einen risikobasierten Governance-Ansatz für KI

Die Expertengruppe fordert einen risikobasierten Ansatz für die KI-Regulierung. Charakter, Intensität und Zeitpunkt möglicher regulatorischer Interventionen sollte von der Art des Risikos abhängen, das von einem KI-System ausgehe. Herfür sollten KI-Systeme in verschiedene Risikoklassen unterschieden werden.

Drüber hinaus solle eine umfassende Überprüfung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften vorgenommen werden, um festzustellen, inwieweit diese Gesetze in einer von KI geprägten Welt noch zweckmäßig seien. Erst dann könnten mögliche neue regulatorische Maßnahmen getroffen werden.

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Bundesrat billigt höhere Zuschüsse für Berufsausbildung

Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe steigen ab August: Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Erhöhung gebilligt.

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Bundesrat billigt höhere Zuschüsse für Berufsausbildung

Bundesrat, Mitteilung vom 28.06.2019

Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe steigen ab August: Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Erhöhung am 28. Juni 2019 gebilligt.

Ausbildungsgeld wird an BAföG-Bedarfssätze angeglichen

Die Zuschüsse gelten für Personen, die eine Ausbildung absolvieren, aber nicht mehr zu Hause wohnen und für Menschen mit Behinderung. Das Gesetz passt die jeweiligen Bedarfssätze und Freibeträge an die neuen BAföG-Sätze an – diese hatte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung ebenfalls gebilligt (siehe Top 3 vom 07.06.2019). Künftig werden alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung weitgehend gleichgestellt. Das Ausbildungsgeld erhöht sich zum 1. August 2019 um fünf Prozent und zum 1. August 2020 um weitere zwei Prozent.

Weniger Bedarfsstufen – weniger Bürokratie

Die Zahl der Bedarfssätze reduziert sich von derzeit 24 auf 14. Auch die Zahl der einheitlichen Pauschalen für die Unterkunftskosten sinkt. Damit wird die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes vereinfacht und an die der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen – man unterscheidet nicht mehr nach Alter und Familienstand der Auszubildenden.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Personen, die im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnehmen, erhalten künftig ebenfalls mehr Geld. Die Steigerung von 80 Euro auf 117 Euro entspricht der Anhebung des Ausbildungsgeldes.

Um eine finanzielle Überforderung der Werkstätten zu vermeiden, passt der Bundestagsbeschluss den Grundbetrag in vier Stufen an: 80 Euro ab 1. August 2019, 89 Euro ab 1. Januar 2020, 99 Euro ab 1. Januar 2021, 109 Euro ab 1. Januar 2022. In einer Werkstatt, die wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann allerdings auch ein höherer Grundbetrag gezahlt werden. Am 1. Januar 2023 ist dann der Betrag von 119 Euro monatlich erreicht, der für das Ausbildungsgeld schon ab dem 1. August 2020 vorgesehen ist.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. August 2019 in Kraft treten.

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Eigenbedarfskündigung setzt den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt im Streitfall den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus. Dies entschied das AG München (Az. 422 C 14015/18).

Zivilrecht

Eigenbedarfskündigung setzt den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus

AG München, Pressemitteilung vom 28.06.2019 zum Urteil 422 C 14015/18 vom 06.12.2018 (rkr)

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt im Streitfall den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus.

Das Amtsgericht München wies am 06.12.2018 die Klage gegen den rollstuhlpflichtigen Mieter auf Räumung der von ihm noch vom Voreigentümer 1998 angemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in München-Obergiesing und Herausgabe an den auf Eigenbedarf klagenden nunmehrigen Vermieter ab.

Der Beklagte ist gehunfähig und hat die Wohnung behindertengerecht umgebaut.

Der als Kfz-Sachverständiger tätige Vermieter, der neben der selbst bewohnten noch über eine weitere an eine Familie vermietete Wohnung verfügt, hat in zweiter Ehe ein gemeinsames Kind. Beide Eheleute haben weiter je eine Tochter aus vorangegangener Beziehung. Auf Eigenbedarf seiner Tochter, die zunächst ein Auswärtsstudium beginne und auf den seiner Stieftochter, die ebenso übergangsweise im Ausland studiere gestützt kündigte er sechs Monate nach dem Erwerb der Wohnung dem Beklagten schriftlich am 04.04.2017 zum 31.12.2017. Während des gerichtlichen Verfahrens erklärte der Kläger, dass nur noch seine Stieftochter einziehen solle, da seine Tochter dauerhaft auswärts studieren wolle. Die Stieftochter solle das gemeinsame Kind bei den Schularbeiten unterstützen, habe sich noch nicht zur Fortsetzung des Studiums in Deutschland angemeldet, da ihre Studienfächer zulassungsfrei seien und man auch erst die Wohnungsfrage klären wolle. Die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung sei mobil, und könne jederzeit ohne großen Aufwand in eine andere Wohnung eingebaut werden. Die Wohnung liege in einem obersten Stockwerk, der Beklagte müsse im Falle einer Nichtbenutzbarkeit des Liftes von der Feuerwehr heruntergetragen werden.

Der Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständliche Wohnung für den Eigenbedarf der Töchter genutzt werden soll. Der Kläger habe noch andere Wohnungen, insofern stehe den Töchtern ein anderer Wohnraum zur Verfügung. Im Kündigungsschreiben seien nur Pläne für die Zukunft geschildert worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass Härtegründe vorliegen, weil er schwerbehindert sei und die Wohnung auf seine Bedürfnisse angepasst und umgebaut wurde. Zudem sei es derzeit nicht möglich sei, eine adäquate Ersatzwohnung zu finden, da der Markt in München völlig überhitzt sei. Er habe ein soziales Umfeld in der unmittelbaren Nachbarschaft, welches im Notfall eine ganztägige Betreuung durch Nachbarn ermöglichen würde.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

„Das Gericht konnte vorliegend – auch nach Durchführung der Beweisaufnahme – nicht davon überzeugt werden, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 04.04.2017 der erforderliche konkrete Nutzungswille der Töchter des Klägers vorlag. Im Gegenteil das Gericht ist davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung vom 04.04.2017 die erforderliche konkrete Verwendungsabsicht gerade nicht vorlag. (…) Bereits die Angaben in den Kündigungsgründen erfolgten widersprüchlich zum Sachvortrag im Rahmen der Parteianhörung des Klägers oder der Zeugenvernehmung. (…) Nach Angabe des Klägers wurde die Wohnung zum Zeitpunkt des Ankaufs konkret dafür gekauft, damit (seine) Tochter (…) in München bleiben und studieren konnte. Dies wurde auch von der Zeugin (Ehefrau des Klägers) so bestätigt. In den Kündigungsgründen (…) wird jedoch ausgeführt, dass die Wohnung für beide Töchter gekauft worden sei und beide Töchter einziehen sollen. (…) Die Tatsache, dass der Kläger auch im Rahmen der Parteianhörung ausschließlich davon sprach, dass es sein Wille und der seiner jetzigen Frau sei, dass die Töchter in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollen und dabei die Pläne der Töchter gänzlich unerwähnt ließ, verstärkte den Eindruck, des Vorliegens einer Vorratskündigung. Auch dass (…) wenige Tage vor der Beweisaufnahme dem Gericht dann kurzfristig mitgeteilt wurde, dass sich die Eigenbedarfspläne verändert hätten, weil die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch die Stieftöchter deren Beziehung wohl doch nicht verbessern würde, bestätigen die Zweifel des Gerichts. (…) Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass, obwohl der Ausspruch der Kündigung bereits im Jahr 2017 erfolgte und die Tochter doch nach der streitgegenständlichen Kündigung bereits zum 01.01.2018 in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollte, die Klagepartei bisher weder ausreichend geklärt hatte, ob die jetzt in Frage kommende (Stief-)Tochter (…) ihr Studium hier tatsächlich fortsetzen kann noch, dass in diesem Zeitraum eine Vormerkung oder Anmeldung erfolgte.“

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme nun rechtskräftig.

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