Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Betreiberin weiterhin in der Pflicht

Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe ist vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, mögliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe abzuwälzen (Az. 3 K 4871/19).

Beabsichtigte Pflegeheimschließung – Betreiberin weiterhin in der Pflicht

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 31.07.2019 zum Beschluss 3 K 4871/19 vom 29.07.2019

Die Betreiberin eines Pflegeheims in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Eilantrag gescheitert, mögliche Folgen der von ihr beabsichtigten Heimschließung für die Heimbewohner auf die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) abzuwälzen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, das von ihr betriebene Pflegeheim mit Ablauf des 31.07.2019 zu schließen. Außergerichtlich verlangte sie von der Antragsgegnerin ohne Erfolg, für die anschließende Unterbringung der Heimbewohner zu sorgen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin zum einen die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Heimbewohner über den 31.07.2019 hinaus zu pflegen, zu betreuen und zu beherbergen sowie die Verurteilung der Antragsgegnerin, ab dem 01.08.2019 für die anderweitige Unterbringung und Pflege der Bewohner zu besorgen.

Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.07.2019 abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer u. a. aus, die Antragstellerin müsse ggf. den Erlass einer ordnungsrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin ihr gegenüber, z. B. zur weiteren Unterbringung der Heimbewohner, abwarten. Hiergegen könne sie verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Auch könne die Antragstellerin nicht mögliche Rechte der Heimbewohner gegenüber der Antragsgegnerin, etwa bei drohender Obdachlosigkeit, selbst geltend machen.

Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (Az. 3 K 4871/19).

Powered by WPeMatico

200 Mio. Arbeitnehmer in der EU profitieren von neuen EU-Regeln für bessere Mindestschutzstandards

Die am 31.07.2019 in Kraft getretenen EU-Regeln für transparente Arbeitsbedingungen stärken die Rechte von 200 Millionen Arbeitnehmern. Davon profitieren insbesondere Arbeitnehmer in neuen Arbeitsformen, wie z. B. Arbeitnehmer mit „Nullstundenverträgen“ und Hausangestellte, die bisher nicht durch EU-Vorschriften geschützt waren.

200 Mio. Arbeitnehmer in der EU profitieren von neuen EU-Regeln für bessere Mindestschutzstandards

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Die am 31.07.2019 in Kraft getretenen EU-Regeln für transparente Arbeitsbedingungen stärken die Rechte von 200 Millionen Arbeitnehmern. Davon profitieren insbesondere Arbeitnehmer in neuen Arbeitsformen, wie z. B. Arbeitnehmer mit „Nullstundenverträgen“ und Hausangestellte, die bisher nicht durch EU-Vorschriften geschützt waren. Sie werden von mehr Transparenz profitieren, indem sie von Anfang an wichtige Informationen über ihre Arbeitsbedingungen erhalten. Dazu gehören u. a. eine Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeitplan unvorhersehbar ist (z. B. Arbeit auf Abruf), Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch für Null-Stunden-Verträge und der Anspruch auf kostenlose obligatorische Fortbildung im Falle der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer Fortbildung.

Die Richtlinie hat einen breiten persönlichen Anwendungsbereich. Er soll sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsverhältnissen – selbst in den flexibelsten atypischen und neuen Formen wie Null-Stunden-Verträge, Gelegenheitsarbeit, Hausarbeit, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen oder Arbeit über Plattformen – in den Genuss dieser Rechte kommen.

Gezielte Durchsetzungsbestimmungen gewährleisten, dass die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz auch tatsächlich davon profitieren.

Ebenfalls heute tritt treten die Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA) in Kraft. Die Europäische Arbeitsbehörde wird sicherstellen, dass die Bürger und Unternehmen der EU auf eine faire und wirksame Durchsetzung der EU-Vorschriften über die Mobilität der Arbeitnehmer und die Koordinierung der sozialen Sicherheit zählen können.

Mittlerweile leben bzw. arbeiten 17 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen – fast doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Die Mobilität in der EU ist zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Ihre effiziente Steuerung kommt sowohl dem Einzelnen als auch der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute.

Die Freizügigkeit zählt zu den am meisten geschätzten Freiheiten des Binnenmarkts. Laut einer Eurobarometer-Umfrage befürworten mehr als acht von zehn Europäerinnen und Europäern die „Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, (aufgrund derer) sie überall in der EU leben, arbeiten, studieren und Geschäfte tätigen können“.

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen brauchen Zugang zu verlässlichen Informationen und praktischen Diensten zur Erleichterung der Arbeitskräftemobilität; dazu zählen auch Informationen über bestehende Möglichkeiten, geltende Regeln und ihre Rechte und Pflichten in grenzüberschreitenden Situationen.

Zudem besteht mehr denn je die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern. Die nationalen Behörden brauchen auch geeignete Instrumente, um Informationen auszutauschen, Verfahren für die tägliche Zusammenarbeit zu entwickeln, gemeinsame und konzertierte Kontrollen durchzuführen und etwaige grenzübergreifende Streitigkeiten rasch und effizient zu lösen.

Die Behörde wird die Mitgliedstaaten in Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität unterstützen, u. a. auch im Bereich der Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Entsendung von Arbeitnehmern und die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Darüber hinaus wird sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verbessern.

Die Behörde wird ihre Tätigkeit im Oktober in Brüssel aufnehmen und so schnell wie möglich nach Bratislava in der Slowakei umziehen. Die Kommission hat die ersten Stellenangebote für Zeitbedienstete bei der Behörde veröffentlicht. Die Bewerbungsfrist endet am 6. August.

Beide EU-Gesetzte sind wichtige Meilensteine, um die Europäische Säule der sozialen Rechte für die Bürger Wirklichkeit werden zu lassen.

Powered by WPeMatico

Bundesregierung fördert digitalen Hörfunk und sichert günstige Anrufe ins EU-Ausland

Wie das BMWi mitteilt, hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Die Regelungen stellen sicher, dass künftig Autoradios und andere Radioempfangsgeräte mit Schnittstellen für digitalisierte Inhalte ausgestattet sind. Außerdem erweitert die Gesetzesänderung die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Kommunikation ins EU-Ausland (sog. Intra-EU-Kommunikation).

Bundesregierung fördert digitalen Hörfunk und sichert günstige Anrufe ins EU-Ausland

BMWi, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli 2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Die Regelungen stellen sicher, dass künftig Autoradios und andere Radioempfangsgeräte mit Schnittstellen für digitalisierte Inhalte ausgestattet sind. Außerdem erweitert die Gesetzesänderung die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Kommunikation ins EU-Ausland (sog. Intra-EU-Kommunikation).

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Unser Ziel ist die größere Verbreitung des digitalen Hörfunks, der mit geringeren Frequenzressourcen auskommt und die Angebotsvielfalt erhöht. Die Hörerinnen und Hörer erhalten mit den zusätzlich ausgerüsteten Geräten Zugang zu einem quantitativ und qualitativ verbesserten Hörfunkprogramm.“

Die Gesetzesänderung setzt den Koalitionsvertrag und die darin enthaltene Interoperabilitätsverpflichtung für Radioempfangsgeräte um. Gleichzeitig wird hiermit eine Vorgabe des neuen europäischen Telekommunikationsrechtsrahmens erfüllt.

Zusätzlich erweitert die Gesetzesänderung die Befugnisse der Bundesnetzagentur. Neben den Roaming-Regelungen soll sie in Zukunft auch die Intra-EU-Kommunikation, also die preisgünstige Kommunikation innerhalb der EU, sicherstellen. Bereits seit dem 15. Mai 2019 werden Verbraucherinnen und Verbraucher vor überhöhten Preisen für Auslandsgespräche innerhalb der EU geschützt. Anrufe ins EU-Ausland kosten seitdem maximal 19 Cent pro Minute, für eine SMS gilt die Obergrenze von maximal 6 Cent. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben kann die Bundesnetzagentur künftig Zwangs- und Bußgelder verhängen und zudem bei Streitigkeiten zwischen Anbietern und Kunden schlichten.

Powered by WPeMatico

Mehr Effizienz im Zivilprozess

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verschiedene Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert und modernisiert werden. Es geht darum, die Qualität und Effizienz zivilgerichtlicher Verfahren zu steigern und die Funktionsfähigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes weiterhin zu gewährleisten.

Mehr Effizienz im Zivilprozess

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 31.07.2019

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem verschiedene Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert und modernisiert werden. Es geht darum, die Qualität und Effizienz zivilgerichtlicher Verfahren zu steigern und die Funktionsfähigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes weiterhin zu gewährleisten.

Um auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern, sind entsprechende gesetzliche Anpassungen des Zivilprozessrechts erforderlich. Die neuen Regelungen, die das Bundeskabinett am 31. Juli 2019 beschlossen hat, tragen dem Wandel der Lebensverhältnisse, der gewachsenen Komplexität der Rechtsbeziehungen und den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung.

Im Einzelnen geht es um Folgendes

  • Die bislang in einer Übergangsvorschrift enthaltene Mindestgrenze für die sog. Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen soll dauerhaft festgeschrieben werden, um den Bundesgerichtshof zu entlasten. Demnach erfordert eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro.
  • Die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen soll ausgebaut werden. Zu diesem Zweck soll vorgeschrieben werden, dass bei den Land- und Oberlandesgerichten verpflichtend Spezialspruchkörper für Pressesachen, das Erbrecht sowie insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden eingerichtet werden.
  • Sachverständige sollen auch außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme zur Unterstützung des Gerichts beratend hinzugezogen werden können, insbesondere bei technisch komplexen Sachverhalten.
  • Auch die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen Vergleichs vor Gericht sollen erleichtert werden.
  • Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), die die Effizienz der zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ohne Einbußen des Rechtsschutzes steigern sollen.

Powered by WPeMatico

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 34/18 R).

Sozialrecht

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten

BSG, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil B 1 KR 34/18 R vom 30.07.2019

Unternehmen der privaten Krankenversicherung haben Anspruch darauf, dass gesetzliche Krankenkassen das Bewerben und Anbieten von in ihrer Satzung geregelten Wahltarifen für Gestaltungsleistungen wie besonderen Auslandskrankenschutz unterlassen, soweit sie dadurch ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis erweitern. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, den 30. Juli 2019 in einem Revisionsverfahren entschieden (Az. B 1 KR 34/18 R).Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision des klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Hierfür kann sich die Klägerin auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch berufen. Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (§ 53 Absatz 4 SGB V) und Leistungserweiterungen (§ 11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend. Indem der Gesetzgeber selektiv und abschließend den Krankenkassen ermöglicht, zusätzliche freiwillige Leistungen in ihren Satzungen vorzusehen, schützt er zugleich die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung vor anderen, nicht von ihm autorisierten Marktzutritten. Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen. Die gesetzliche Ermächtigung zum Wahltarif Kostenerstattung ermächtigt nicht zu einer Ausdehnung des Leistungskatalogs zum Beispiel um zusätzliche Auslandsleistungen, sondern lediglich zu einem Wahltarif mit einer höheren Kostenerstattung als nach dem gesetzlichen Grundmodell gewillkürter Kostenerstattung. Soweit die Beklagte Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege vorsieht, missachtet sie, dass leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 11 Absatz 6 SGB V – Leistungsarten

(…)

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32) und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

§ 53 Absatz 4 SGB V – Wahltarife

(…)

(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kostenerstattung wählen. Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

(…)

§ 194 SGB V – Satzung der Krankenkassen

(…)

(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zulässt.

Powered by WPeMatico

Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos

Das OLG Stuttgart hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt. Beim vorliegenden Fahrzeugmodell konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer unzulässigen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsste (Az. 10 U 134/19).

Zivilrecht

Klage auf Schadensersatz wegen eines Diesel-Fahrzeugs gegen die Daimler AG erfolglos

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 10 U 134/19 vom 30.07.2019

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit einem am 30. Juli 2019 verkündeten Urteil unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der mit seiner Klage von der Daimler AG Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangt.Der Kläger hatte im Jahr 2017 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency, Baujahr 2014, der mit einem Dieselmotor ausgestattet ist, von einem Dritten erworben. Er möchte nun von der Daimler AG als Herstellerin dieses Fahrzeugs insbesondere wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadensersatz, weil der Dieselmotor bauartbedingt zu viel Stickoxid ausstoße.

Das Landgericht Tübingen hat die Klage mit Urteil vom 28. März 2019 abgewiesen, weil der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgt sei und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Daimler AG nicht begründe.

Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte mit dem Urteil vom 30. Juli 2019 des Oberlandesgerichts Stuttgart keinen Erfolg. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass auch in den sog. Diesel-Fällen der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Eine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repräsentanten von eventuellen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

Zwar hat der Kläger mit einem Bericht des Handelsblattes vom 14. April 2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass bei dem Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit der Abgasnorm EU 5 für das Baujahr 2014 eine spezielle Regelung für den Betrieb auf dem Prüfstand eingebaut wurde. Ob eine solche Abschalteinrichtung tatsächlich vorliegt, musste der Senat jedoch nicht durch Sachverständigenbeweis weiter aufklären, weil der Kläger nicht hinreichend vorgetragen hat, dass die Repräsentanten der Daimler AG von dieser Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hatten. Anders als bei der VW AG, bei der eine solche Manipulation bei Millionen von Motoren vorgenommen worden war und dies damit Geschäftsmodell geworden ist, beziehen sich die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamts insoweit bei der Daimler AG nur auf verhältnismäßig wenige Fahrzeuge. Der Senat kann deshalb beim Mercedes-Benz GLK 220 CDI nicht davon ausgehen, dass der Vorstand der Daimler AG Kenntnis von einer solchen Abschalteinrichtung hatte und sich deshalb die Daimler AG durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsste.

Im Prozess war unstreitig, dass die Abgasreinigung temperaturabhängig gesteuert wird und nur innerhalb eines nicht näher beschriebenen thermischen Fensters vollständig funktioniert. Zum Schutz des Motors und anderer Bauteile wird die Abgasrückführung unter bestimmten Bedingungen teilweise oder ganz heruntergefahren. Nach Auffassung des Senats lässt das EU-Recht in Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG zumindest vertretbar das Verständnis zu, dass im vorliegenden Fall ein solches Thermofenster erlaubt ist. Wenn ein solches Verständnis aber vertretbar ist, liegt kein sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Daimler AG vor. Nachdem die Daimler AG für das Fahrzeug eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung nach EG-Recht ausgestellt hat, tritt auch insoweit eine Haftung der Daimler AG nicht ein.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, sodass der Kläger die Möglichkeit hat, dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Vorschriften, auf denen die Entscheidung beruht:

§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG:

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

Powered by WPeMatico

Keine Krankenkassenwerbung mit Rabatt bei Vorteilspartnern

Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 16/18 R).

Sozialrecht

Keine Krankenkassenwerbung mit Rabatt bei Vorteilspartnern

BSG, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil B 1 KR 16/18 R vom 30.07.2019

Ein Ersatzkassenverband kann eine Krankenkasse gerichtlich zwingen, nicht mit Rabatten für ihre Versicherten bei Vorteilspartnern zu werben. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 30. Juli 2019 entschieden (Az. B 1 KR 16/18 R).Der Kläger, der Verband der Ersatzkassen, mahnte die Beklagte erfolglos ab, weil sie auf ihrer Website mit Rabatten und anderen Sonderkonditionen für ihre Versicherten bei sog. Vorteilspartnern warb. Die Versicherten konnten danach Vorzugsbedingungen bei Vorteilspartnern erhalten zum Beispiel bei Kochkursen, dem Kauf von Fahrrädern und E-Bikes und bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen, Bowlingbahnen, Klettergärten, Film- und Freizeitparks sowie einer Gartenschau. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger nicht für befugt angesehen, Ansprüche seiner Mitgliedskasseneinzuklagen. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat die Beklagte dagegen zur Unterlassung verurteilt. Sie darf sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur innerhalb ihres gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises betätigen, nicht hingegen durch Werbung mit Rabatten für ihre Versicherten bei einzelnen sog. Vorteilspartnern. Die Krankenkasse informiert dabei nicht etwa umfassend und sachlich über die Leistungserbringer, die mit gesetzlich zugelassenen Leistungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Die Krankenkasse richtet das Augenmerk ihrer Mitglieder vielmehr nur auf von ihr ausgesuchte „Vorteilspartner“ und ihre Angebote. Unerheblich ist, ob ihr Verhalten unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist. Die Richtlinie hat weder gegenüber dem ohnehin vom Sozialgesetzbuch Geforderten neue Maßstäbe für Krankenkassen-Werbung begründet noch schließt sie strengere Anforderungen hieran durch das deutsche Recht aus.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 69 Nr. 1 SGG

Beteiligte am Verfahren sind

1. der Kläger,

(…)

§ 1 SGB V – Solidarität und Eigenverantwortung

1Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. 3Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 4Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

§ 4 SGB V – Krankenkassen

(…)

(3) 1Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen. 2Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend.

(…)

§ 212 SGB V – Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen

(…)

(5) 1Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. 2Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. 3Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

§ 13 SGB I – Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

§ 14 SGB I – Beratung

1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 15 SGB I – Auskunft

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(…)

§ 86 SGB X – Zusammenarbeit

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Powered by WPeMatico

Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

Der klagende Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift. Dies hat das VG Köln entschieden (Az. 21 K 12337/16).

Verwaltungsrecht

Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

VG Köln, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Urteil 21 K 12337/16 vom 17.07.2019

Der klagende Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 17. Juli 2019 entschieden und damit die Klage abgewiesen.

Der Kläger, ein Tierschutzverein, hatte einen auf einem Parkplatz im Rhein-Sieg-Kreis ausgesetzten Hund abgeholt, untergebracht und tierärztlich versorgen lassen und die Kosten gegenüber dem für Tierschutz zuständigen Kreis geltend gemacht. Der Kreis verwies den Tierschutzverein an seine für Fundsachen zuständige kreisangehörige Gemeinde. Denn der Tierschutzverein hatte mit der zuständigen Gemeinde einen Vertrag geschlossen, wonach er u. a. verpflichtet ist, für die Gemeinde Fundtiere zu verwahren und zu versorgen. Dieser Vertrag regelt auch, dass der Kläger für die Unterbringung aller im Gemeindegebiet entdeckten Fundtiere einen Pauschalbetrag erhält.

Der Kläger verfolgte mit seiner Klage den Ersatz seiner Kosten gegen den Rhein-Sieg-Kreis weiter, da der Hund dem Fundrecht nicht unterfalle. Der mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag greife daher nicht. Die Unterbringung und Versorgung eines ausgesetzten Tieres sei Aufgabe des Kreises als Tierschutzbehörde. Da der Tierschutzverein mit der Versorgung des Tieres die Aufgabe des Kreises wahrgenommen habe, müsse der Kreis ihm die Kosten hierfür ersetzen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es insbesondere ausgeführt, es bestünden parallele Zuständigkeiten des Kreises als Tierschutzbehörde und der Gemeinde als Fundbehörde. Denn bei dem ausgesetzten Hund handele es sich um ein Fundtier. Auch wenn der Kläger durch die Unterbringung des Hundes tatsächlich Aufgaben des Kreises erfüllt habe, sei der der Rückgriff auf den geltend gemachten Anspruch gesperrt. Denn die Aufgabenwahrnehmung beruhe vorrangig auf der Verpflichtung des Klägers aus dem mit der Gemeinde geschlossenen Vertrag, der die Unterbringungspflicht des Klägers anordne und die Entgeltfrage umfassend regle.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Powered by WPeMatico

Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen Nachbarrechte

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass die geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal in Konstanz trotz mehrerer durch die Stadt erteilter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gebaut werden darf (Az. 5 S 583/19).

Öffentliches Recht

Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen Nachbarrechte

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss 5 S 583/19 vom 23.07.2019

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 die Nachbaranträge gegen die geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal abgelehnt und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, das zugunsten der Nachbarn entschieden hatte, abgeändert.

Eine Schweizer Investorin plant den Bau einer großen Hotelanlage mit 114 Gästezimmern, einer Tiefgarage mit 114 Stellplätzen und 14 oberirdischen Stellplätzen auf dem derzeit unbebauten, in unmittelbarer Bodenseenähe liegenden sog. Büdingen-Areal in Konstanz. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 30. September 1987 bekanntgemachten Bebauungsplans „Seehausen“, der im Zentrum des Plangebietes ein Sondergebiet für ein Hotel und Hotel-Appartements, im Norden entlang der Mainaustraße ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und im Osten bzw. Südosten des Plangebietes die Errichtung eines Außenbades und eines Café-Pavillons vorsieht. Der Bebauungsplan enthält ferner Bestimmungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt von Baugrenzen sowie zum Maß der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen zur Grundfläche, zur Baumasse (maximal 53.000 m3), zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur Gebäudehöhe.

Am 10. September 2018 erteilte die Stadt Konstanz die beantragte Baugenehmigung. Zugleich gewährte sie mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, so hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Baumasse um 5.869 m3, der Überschreitung der Baugrenzen mit oberirdischen und unterirdischen baulichen Anlagen, der Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe, der zulässigen maximalen Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe und sowie der Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse.

Hiergegen haben die Antragsteller – Eigentümer benachbarter Grundstücke im Westen sowie im Norden des Vorhabengrundstücks – jeweils Widerspruch erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Freiburg die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht diesen Anträgen stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller angeordnet.

Auf die Beschwerden der Stadt Konstanz und der beigeladenen Bauherrin hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg diese Entscheidung nunmehr geändert und die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat der 5. Senat ausgeführt, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen die Baurechtsbehörde Befreiung erteilt habe, nicht schon für sich genommen nachbarschützend seien, sondern in der Regel rein städtebaulichen Gründen dienten. Zwar stehe es der planenden Gemeinde frei, solche rein städtebaulichen Zwecken dienende Maßfestsetzungen, um eine drittschützende Zielrichtung zu erweitern. Ein dahingehender Wille müsse dann aber hinreichend deutlich aus dem Textteil des Bebauungsplans, dessen Begründung oder aus sonstigen Absichtsbekundungen der Gemeinde zu entnehmen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Stadt Konstanz habe insbesondere die Festsetzungen zur Baumasse und zur Gebäudehöhe in dem Bebauungsplan „Seehausen“ nur zu dem rein städtebaulichen Zweck getroffen, dem Gesamtgebäude „die optische Schwere und Massivität zu nehmen“. Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzungen auch im Interesse der Umgebungsbebauung getroffen worden seien, fehlten jedoch.

Auf eine etwaige Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung in Hinblick auf Anlagenteile, die im Osten und Südosten und damit in dem vom Hotelgebäude abgeschirmten Teil des Vorhabengrundstücks verwirklicht werden sollten, könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Insgesamt sei das Bauvorhaben ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos, da ihre Grundstücke mindestens 45 m von der geplanten Hotelanlage entfernt lägen und die aufstehenden Gebäude entweder eine vergleichbare Höhenentwicklung aufwiesen oder aber nicht signifikant niedriger seien.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

Powered by WPeMatico

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das PKH-Überprüfungsverfahren

Das LAG Köln entschied, dass ein Rechtsanwalt nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden kann, wenn eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ausschließt (Az. 9 Ta 101/19).

Zivilprozessordnung

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei fehlender Bevollmächtigung für das PKH-Überprüfungsverfahren

LAG Köln, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss 9 Ta 101/19 vom 25.07.2019

Schließt eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren aus, kann der Rechtsanwalt der Partei grundsätzlich nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden. Insoweit muss der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 25.07.2019 entschieden.Ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, prüft das Gericht in den folgenden vier Jahren, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben und sie an den Kosten der Prozessführung nachträglich beteiligt werden kann. Ansprechpartner des Gerichts bleibt in diesem Überprüfungsverfahren der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt. Dessen Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung erhält. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt im Namen des Klägers Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren beantragt. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Die Beiordnung des Rechtsanwalts hat es zudem mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsanwalt für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht bevollmächtigt und damit für die vom Gesetz geforderte Vertretung im gesamten Rechtszug nicht bereit gewesen sei.

Powered by WPeMatico