Keine Urheberrechtsentschädigung für VW-Beetle

Das LG Braunschweig hat die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten Käfers beteiligten Angestellten abgewiesen. Sie hatte gegenüber VW geltend gemacht, dass ihr Vater der Schöpfer des Ur-Käfers sei und sich sein Werk heute noch in dem VW-Beetle fortsetze. Ihr stehe daher wegen des großen Verkaufserfolges eine weitere Vergütung nach § 32a Urhebergesetz (Fairnessausgleich) zu (Az. 9 O 3006/17).

Urheberrecht

Keine Urheberrechtsentschädigung für VW-Beetle

Klage der Tochter und Erbin eines Konstrukteurs abgewiesen

LG Braunschweig, Pressemitteilung vom 19.06.2019 zum Urteil 9 O 3006/17 vom 19.06.2019

Mit Urteil vom 19.06.2019 (Az. 9 O 3006/17) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (Kammer für Gewerblichen Rechtsschutz) die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten Käfers beteiligten Angestellten abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber dem in Wolfsburg ansässigen Autobauunternehmen geltend gemacht, dass ihr Vater (der 1966 verstorbene Österreicher Erwin Franz Komenda), der ab 1931 bei Porsche gearbeitet hat, der Schöpfer des Ur-Käfers sei und sich sein Werk heute noch in dem VW-Beetle fortsetze. Ihr stehe daher wegen des großen Verkaufserfolges eine weitere Vergütung nach § 32a Urhebergesetz (Fairnessausgleich) zu. Aus Verjährungsgründen hat die Klägerin die Klage zuletzt auf die ab 2014 gebauten Fahrzeuge beschränkt.Die Beklagte hat unter anderem die Urheber-/Miturheberschaft des Vaters in Abrede gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Ur-Käfer keinen Urheberschutz genieße, da dessen Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und auf bekannten Vorbildern aufbaue. Ferner sei die Vorschrift des § 32a UrhG nicht auf Altverträge (d. h. vor Inkrafttreten des UrhG im Jahr 1966) anwendbar.
Das Landgericht hat die nach österreichischem Recht zu prüfende Erbenstellung und Berechtigung der Klägerin, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen, bejaht. Die Kammer hat auch die grundsätzliche Anwendbarkeit des erst 2002 in das Gesetz aufgenommenen § 32a UrhG auf Werke aus den 1930er Jahren angenommen und festgestellt, dass diese Vorschrift auch für Angestellte gelte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schaffen.

Für die Frage, ob überhaupt ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk vorliegt, hat die Kammer zwei Zeichnungen aus dem Jahre 1934 untersucht, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammen. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst verneint.

Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es zur Zeit der Anfertigung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck vorweggenommen hatten (Tatra V570, Mercedes Typ 130). Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen (KdF-Wagen) beteiligt gewesen ist.

Die Kammer hat zusätzlich geprüft, ob bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen und des Ur-Käfers der ab 2014 gebaute VW- Beetle eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) dieser aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellt. Wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design hat das Gericht einen übereinstimmenden Gesamteindruck verneint und ist von einer zulässigen freien Benutzung ausgegangen.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Hintergrund:

Der sog. Fairnessparagraf (§ 32a UrhG) wurde im Jahr 2002 eingeführt und trat an die Stelle des Bestsellerparagrafen (§ 36 a. F. UrhG). Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Urheber im Falle einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werkes an dem wirtschaftlichen Erfolg in Form einer zusätzlichen Vergütung Teilhabe hat.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

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Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form, entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 UF 192/17).

Zivilrecht

Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.06.2019 zum Beschluss 8 UF 192/17 vom 26.04.2019

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form, entschied das OLG Frankfurt mit am 19.06.2019 veröffentlichtem Beschluss.

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit “Akt der Eheschließung“. Der dort vorgedruckte Passus „Mitgift Deckung:“ weist die handschriftliche Eintragung „Pilgerfahrt“ aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei.

Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das OLG klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“ liege aber in Deutschland – dies auch während der Ehezeit. Der Wortlaut der Vereinbarung spreche dafür, dass sich die Beteiligten auf eine sog. Hadsch als Morgengabe geeinigt hätten.

Zuwendungsempfängerin sei insoweit die Antragstellerin als Braut gewesen, „da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll“. Dieses Braut- bzw. Morgengabeversprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund – wie hier – nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung sei „auf kulturelles und religiöses Brauchtum“ der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. „Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden

Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht“, stellt das OLG fest. Es handelte sich um eine so genannte Naturalobligation, d. h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei. Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass das Versprechen – selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre – formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedürfe deshalb der notariellen Form.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen; dort ist ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.

Erläuterungen:

Die Entscheidung befasst sich mit einer Konstellation, in der deutsches Sachrecht anwendbar ist. Sachrecht bezeichnet das anwendbare materielle Recht. Der Senat weist darauf hin, dass im Fall der Anwendung ausländischen Rechts eine andere Beurteilung naheliegt. Dort sei regelmäßig das Braut- bzw. Morgengabeversprechen anerkannt und rechtlich ausgestaltet. Nach internationalem Privatrecht sei der Bedeutung der Morgengabe unter Berücksichtigung der ihr zugrundeliegenden ausländischen Rechtsvorstellungen zu tragen. Präge ein ausländischer Hintergrund diese Vereinbarung, wäre sie auch in Deutschland einklagbar.

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Änderung der Geldwäscherichtlinie: Kritik an Entwurf zur Umsetzung

Die BRAK hat sich kritisch zu dem vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf geäußert, mit dem die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Geldwäscherichtlinie

Änderung der Geldwäscherichtlinie: Kritik an Entwurf zur Umsetzung

BRAK, Mitteilung vom 19.06.2019

Die BRAK hat sich kritisch zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf geäußert, mit dem die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.Die geplante Schaffung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren, kritisiert die BRAK scharf: Dadurch werde in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht eingegriffen, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich wäre. Eine Ausdehnung der Meldepflicht sei im Hinblick auf begleitende Rechts- oder Steuerberatungen zu Immobilientransaktion nicht sinnvoll und provoziere missverständliche Doppelmeldungen.Zustimmende Worte findet die BRAK zu der geplanten Flexibilisierung der Aufbewahrungsfrist; dies ermögliche es Rechtsanwälten, einen Gleichlauf mit der Aufbewahrungsfrist für Handakten (§ 50 I 2 BRAO) herzustellen. Sie begrüßt ferner eine für die Aufsichtspraxis der Rechtsanwaltskammern wichtige Klarstellung in § 52 VI GwG-E, welcher die Auskunftspflicht gegenüber den Kammern betrifft.Zu weiteren Details des Referentenentwurfs äußert die BRAK sich ebenfalls kritisch und unterbreitet zum Teil auch Formulierungsvorschläge.

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1 & 1 darf bei Bestellung von DSL-Tarifen Wahl des Routers nicht einschränken

Die 1 & 1 Telecom GmbH darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das LG Koblenz nach einer Klage des vzbv (Az. 4 HK O 35/18).

Verbraucherschutz

1 & 1 darf bei Bestellung von DSL-Tarifen Wahl des Routers nicht einschränken

vzbv, Pressemitteilung vom 24.06.2019 zum Urteil 4 HK O 35/18 des LG Koblenz vom 24.05.2019 (nrkr)

  • 1 & 1 erweckt den falschen Eindruck, für ihre DSL-Tarife sei einer der angebotenen Router zwingend erforderlich.
  • Bestellung ist nur nach Wahl eines 1 & 1-Routers möglich.
  • Telekommunikationsgesetz schreibt freie Wahl des Routers vor.

Die 1 & 1 Telecom GmbH darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen,“ sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen.“

Bestellung erst nach Wahl eines Routers möglich

1 & 1 bietet auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wenn ein Verbraucher einen Tarif auswählt und den Bestellvorgang startet, heißt es auf der Folgeseite: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ Kunden müssen dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen – vom kostenlosen „1 & 1 DSL-Modem“ bis hin zum „1 & 1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl können sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.

Unternehmen dürfen keinen Router aufzwingen

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.

Hotline-Service hebt irreführung nicht auf

Das Unternehmen hatte sich vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik „Tarif-Details“ nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.

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Geldwäscheverdacht bei Kryptowährungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Jahr 2017 40 und im Jahr 2018 90 Einzelfallprüfungen im Zusammenhang mit dem sog. Initial Coin Offering durchgeführt. Zudem gab es im vergangenen Jahr 573 Geldwäscheverdachtsmeldungen mit Bezug zur virtuellen Währungen. Dies berichtet die Bundesregierung.

Finanzen

Geldwäscheverdacht bei Kryptowährungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.06.2019

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Jahr 2017 40 und im Jahr 2018 90 Einzelfallprüfungen im Zusammenhang mit dem sog. Initial Coin Offering durchgeführt. Zudem gab es im vergangenen Jahr 573 Geldwäscheverdachtsmeldungen mit Bezug zur virtuellen Währungen. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/10920 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/10240 ), die sich nach Geldwäscherisiken und Verbraucherschutz bei virtuellen Assets und virtuellen Währungen im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie erkundigt hatte. In Deutschland sind nach Angaben der Bundesregierung Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen und umgekehrt sowie in andere virtuelle Währungen anbieten, Finanzdienstleistungsunternehmen und gelten damit als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Man beschäftige sich derzeit im Rahmen der nationalen Risikoanalyse mit der Nutzung von virtuellen Währungen zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung. Ergebnisse würden in den nächsten Monaten veröffentlicht, kündigt die Bundesregierung an.

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Wieviel darf ein Auto bei Hartz-IV wert sein?

Wer Grundsicherungsleistungen haben will, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Wie dabei das Zusammenspiel der Freibeträge abläuft, hat das LSG Niedersachsen-Bremen erörtert (Az. L 11 AS 122/19 B ER).

Sozialversicherungsrecht

Wieviel darf ein Auto bei Hartz-IV wert sein?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 24.06.2019 zum Beschluss L 11 AS 122/19 B ER vom 16.05.2019

Wer Grundsicherungsleistungen haben will, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Wie dabei das Zusammenspiel der Freibeträge abläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Beschluss beleuchtet.

Geklagt hatte ein 58-jähriger Geringverdiener. Vom Geld seiner Eltern hatte er sich vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, US-Import für 21.000 Euro gekauft.

Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab, da der Mann nicht hilfebedürftig sei. Er müsse vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten. Nach eigenen Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers sei von einem Wert von 20.000 Euro auszugehen.

Das LSG hat das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung verpflichtet. Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit würden nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 Euro betrage. Da außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Kläger nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 Euro übersteigen würde. Die Berechnung des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da der Gesamtfreibetrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5 % durch Alter und Laufleistung unterschritten werde. Auch die vom Jobcenter beantrage richterliche Inaugenscheinnahme des Autos brachte keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr beanstandete der Senat, dass bei solch unterschiedlichen Einschätzungen bisher kein Wertgutachten eingeholt wurde. Da im Eilverfahren nur geschätzt werden könne, sei dies im Hauptsacheverfahren nachzuholen.

„Die Wertermittlung von Autos ist ein nüchterner Rechenvorgang ohne soziale Missbilligung“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel. „Hätte der Kläger einen Golf für 7.500 Euro in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden.“

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Assistenzhund von schwerbehinderter Rollstuhlfahrerin darf nicht ins Theater – kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Wenn ein Assistenzhund in der Theatervorstellung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhls einer schwerbehinderten Frau keinen Platz hätte finden können, ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher darzustellen, verstieß das Verbot, das Tier zur Vorstellung mitzuführen, nicht gegen das Diskriminierungsverbot. So entschied das AG München (Az. 191 C 24919/16).

Zivilrecht

Assistenzhund von schwerbehinderter Rollstuhlfahrerin darf nicht ins Theater – kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

AG München, Pressemitteilung vom 21.06.2019 zum Urteil 191 C 24919/16 vom 13.08.2018

Das Amtsgericht München hat am 13.08.2018 die Klage gegen den Betreiber eines Münchner Theaters auf Unterlassung, der rollstuhlpflichtigen Klägerin aus dem Raum Augsburg den Besuch von Vorstellungen in Begleitung ihres Assistenzhundes zu verweigern, und Zahlung von 1.000 Euro an Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen.Der Klägerin ist zu 70 % schwerbehindert und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat zur Bewältigung ihres Alltags einen Assistenzhund, einen Golden Retriever. Bei dem Assistenzhund handelt es sich um einen ausgebildeten und geprüften Behindertenbegleithund mit aktuellem positivem Gesundheitszeugnis, der der Beklagten sogar beim An und Ausziehen und beim Öffnen von Schubladen helfen kann.

Am 09.09.2016 erwarb die Klägerin zwei Eintrittskarten für eine Vorstellung des Musicals „Tanz der Vampire“ für einen Rollstuhlplatz und für ihre Begleitperson. Als die Klägerin am 08.10.2016 in Begleitung ihrer Freundin und ihres Assistenzhundes die Vorstellung besuchen wollte, wurde sie darauf hingewiesen, dass Hunde im Zuschauerraum nicht erlaubt seien. Die Klägerin legte daraufhin ihren Behindertenbegleithundeteam-Ausweis, ein Anwaltsschreiben und ein Gesundheitszeugnis des Hundes vor, um zu belegen, dass sie auf die Anwesenheit des Hundes in ihrer unmittelbaren Nähe angewiesen sei. Der Klägerin wurde aber nur angeboten, den Hund während der Vorstellung in einem Nebenraum unterzubringen. Dies lehnte die Klägerin ab und besuchte die Vorstellung nicht.

Die Klägerin behauptet, dass schon bei der Bestellung der Eintrittskarten auf den benötigten Assistenzhund hingewiesen worden sei. Bei ihrem Assistenzhund handle es sich um einen trainierten und ausgebildeten Epilepsiewarnhund, der eventuelle Krampfanfälle der Klägerin, die durch Flackerlicht und/ oder laute Musik während der Musicalvorstellung hervorgerufen werden können, anhand ihrer Geruchsveränderung etwa drei bis fünf Minuten im Voraus wahrnehmen und durch Berühren bzw. Kratzen mit der Pfote rechtzeitig anzeigen könne. Der Hund habe bei vorangegangenen Theater und Zirkusbesuchen auf Licht und Schalleffekte nicht reagiert.

Die Beklagte behauptet, dass es bei den nur im Balkonbereich vorhandenen Rollstuhlplätzen keine ausreichende Möglichkeit gebe, neben oder vor dem Rollstuhl einen Hund zu platzieren. Dies wäre zwar hinter dem Rollstuhl grundsätzlich möglich, allerdings wäre dann der Durchgangsbereich des Zuschauerraums und der Fluchtweg blockiert. Der dort liegende Hund sei im Evakuierungsfall ein überraschendes Hindernis und eine Sturzgefahr für andere Zuschauer und Darsteller, die sich in diesem Stück auch im Zuschauerraum, insbesondere in der Nähe der Rollstuhlplätze, bewegen würden. Eine andere Platzierung des Hundes im Zuschauerraum sei nicht möglich gewesen, insbesondere auch da die Klägerin nach eigener Aussage den Hund in ihrer unmittelbaren Nähe benötige. Man sei nicht in der Lage im Ernstfall für die begleitete Rettung auch des Hundes Sorge zu tragen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:

„Die Verwehrung des Einlasses mit Assistenzhund ist keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung der Klägerin (…), da die Benachteiligung zur Erfüllung der Sicherheitsmaßnahmen im Theater sachlich gerechtfertigt (…) und die Verwehrung des Zutritts mit Hund zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich war. (…)

Durch die Verwehrung der Mitführung des Assistenzhundes wurde die Klägerin im Vergleich zu anderen Zuschauern in besonderer Weise benachteiligt. (…) Die Klägerin legte auch glaubhaft dar, dass der Hund stets in ihrer unmittelbaren Nähe erforderlich ist, um eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten. (…)Die Benachteiligung war jedoch sachlich gerechtfertigt. (…) Tragendes Argument ist, dass der Hund am Tag der Vorstellung in unmittelbarer Nähe des Rollstuhls keinen Platz hätte finden können, ohne eine Gefährdung oder Behinderung anderer Besucher oder anderer sich im Zuschauerraum aufhaltender Personen darzustellen. (…) Andere, weniger einschneidende Maßnahmen für die Klägerin, wie z. B. ein Umsetzen auf andere Plätze, sei (…) nicht in Betracht gekommen.“

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Digitalisierungsindex 2019: Deutschland hat großen Nachholbedarf bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Die EU-Kommission hat den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für 2019 veröffentlicht. Mit diesem Index werden die allgemeine Leistungen Europas im Bereich der Digitalisierung gemessen und die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit beobachtet.

EU-Recht

Digitalisierungsindex 2019: Deutschland hat großen Nachholbedarf bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung

Die EU-Kommission hat am 11.06.2019 den Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für 2019 veröffentlicht. Mit diesem Index werden die allgemeine Leistungen Europas im Bereich der Digitalisierung gemessen und die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten bei der digitalen Wettbewerbsfähigkeit beobachtet.Der DESI setzt sich aus insgesamt aus fünf Bereichen, die insg. 34 Indikatoren umfassen, zusammen:1. Konnektivität: Festnetz-Breitband, Mobilfunk-Breitband etc.

2. Humankapital: Kompetenzen der Internetnutzer und fortgeschrittene Fertigkeiten

3. Internetnutzung: Nutzung von Internetdiensten und Online-Transaktionen durch die Bürger

4. Integration der Digitaltechnik: Digitalisierung von Unternehmen und elektronischer Handel

5. Digitale öffentliche Dienste: Elektronische Behördendienste und Gesundheitsdienste

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass alle EU-Länder Fortschritte im Digitalbereich gemacht haben. Der DESI wird auf den ersten Plätzen angeführt von Finnland, Schweden, den Niederlanden und Dänemark. Diese Länder nehmen auch weltweit eine Spitzenstellung bei der Digitalisierung ein. Deutschland befindet sich auf Platz 12. Verglichen mit den letzten fünf Jahren haben Irland, Litauen, Lettland, Zypern und Spanien die größten Fortschritte erzielt (mehr als 15 Punkte).

Digitalisierung der Unternehmen

Die Digitalisierung hält immer mehr Einzug in europäischen Unternehmen, so z.B. bei der Nutzung von Unternehmenssoftware für den elektronischen Informationsaustausch (Anstieg von 26 % (2013) auf 34 % (2017) der Unternehmen) oder Cloud-Computing (von 11 % (2014) auf 18 % (2018)) Die größten Fortschritte haben Irland, die Niederlanden und Belgien gemacht. Deutschland belegt hier Platz 13 unter den EU-Staaten und liegt damit etwas über dem EU-Durchschnitt. Deutsche Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten, die ihnen Big Data eröffnen: 6 % der Unternehmen führten 2016 Big-Data-Analysen durch gegenüber 15 % im Jahr 2018. Mehr als ein Drittel der deutschen Unternehmen (38 %) beteiligen sich an elektronischem Informationsaustausch, aber nur 12 % nutzen Cloud-Dienste.

Der Online-Handel von KMU in der EU hat leicht zu genommen (Anstieg von 14 % (2013) auf 17 % (2017) der KMU). Dennoch verkauft weniger als die Hälfte derer, die Online-Handel betreiben, auch an Kunden in anderen Mitgliedstaaten. 11 % aller deutschen KMU verkaufen grenzüberschreitend. Die Zahl der KMU in Deutschland mit Online-Vertrieb ging von 26 % im Jahr 2016 auf 19 % im Jahr 2018 zurück.

Digitale öffentliche Dienste

Führend bei der Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen in Europa sind Finnland, Estland und die Niederlande. Laut DESI haben 64 % der Internetnutzer, Formulare online bei ihren öffentlichen Verwaltungen eingereicht. Deutschland liegt hier weit abgeschlagen auf Platz 26 und damit weit unter dem EU-Durschnitt. E-Government-Angebote werden nur von 43 % der Internetnutzer genutzt und es muss dringend die geringe Online-Interaktion zwischen seinen Behörden und den Bürgern verbessern. Gute Leistungen werden Deutschland allerdings bei der Online-Abwicklung von Dienstleistungen attestiert.

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Vertrag gilt trotz frühen Todes

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben. So entschied das OLG Frankfurt a. M. (Az. 8 W 13/19).

Zivilrecht

Vertrag gilt trotz frühen Todes

OLG Frankfurt/Main, Pressemitteilung vom 18.06.2019 zum Beschluss 8 W 13/19 vom 06.05.2019

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. Die Kaufvertragsparteien hätten sich vielmehr beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde, so dass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe, begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) seine Entscheidung.

Die Antragstellerin ist – neben ihren zwei Geschwistern – zu 1/3 Erbin ihres 2014 verstorbenen Bruders. Ihr Bruder hatte im Frühjahr 2014 seinen Grundbesitz an seine Nichte, die Antragsgegnerin, verkauft. Nach den vertraglichen Regelungen erhielt der Bruder ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Der Jahreswert dieses Wohnrechts wurde mit Euro 2.592,00 beziffert. Die Nichte verpflichtete sich zudem zur Pflege des Erblassers im häuslichen Bereich, solange dies für sie möglich und zumutbar war. Der Wert ihrer Pflegeleistungen wurde mit einem Jahreswert von Euro 2.460,00 beziffert. Der Kaufpreis betrug Euro 86.000,00. Nach Berücksichtigung einer Grundbuchbelastung sowie „eines für den Verkäufer einzutragenden Wohnrechts… (kapitalisiert 21.666,00 Euro) unter Übernahme von Pflegeleistungen (kapitalisiert 20.563,00 Euro)“ zahlte die Nichte noch 10.000,00 Euro.

Knapp drei Wochen nach Abschluss dieses Kaufvertrages verstarb der Erblasser überraschend. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung so zu verstehen, dass die Nichte zur Zahlung der kapitalisierten Werte für das nicht genutzte Wohnrecht und die nicht erbrachten Pflegeleistungen verpflichtet sei. Sie begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zahlungsklage. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Auch nach großzügigen Maßstäben bestehe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht, resümiert das OLG. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung sei eine Lücke im Regelungskonzept des Vertrags, die geschlossen werden müsse. „Die ergänzende Auslegung darf dabei nicht zu einer freien richterlichen Vertragsgestaltung ausufern“, betont das OLG. Hier fehle es bereits an einer Lücke im Kaufvertrag. Beide Seiten hätten sich bei Abschluss im Ungewissen darüber befunden, wie lange der Verkäufer (der Erblasser) leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden würde. Die Nichte sei das Risiko eingegangen, dass sie – sofern der Erblasser sehr alt werde, gleichzeitig aber bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig – über einen sehr langen Zeitraum Pflegeleistungen erbringen müsse.

Umgekehrt sei der Erblasser das Risiko eingegangen, dass er im Fall seines frühen Todes sein Grundstück an die Nichte überlassen habe, obwohl sie ihn nicht pflegen und ein Wohnrecht nur für kurze Zeit habe erdulden müssen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deswegen eingegriffen werden sollte, da sich das Risiko des Erblassers zu einem sehr frühen Zeitpunkt realisiert habe. Auch im umgekehrten Fall, wenn die Nichte ihre Verpflichtungen für einen sehr langen Zeitraum hätte erfüllen müssen, hätte kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden.

Raum für eine Anpassung des Vertrages nach den so genannten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ebenfalls nicht. „Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechts muss jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tod ausüben kann“, stellt das OLG klar. Für den Tod des Berechtigten könne insoweit nichts anderes gelten. Gleiches gelte für die Pflegeverpflichtung. Auch hier müsse jeder Vertragsteil grundsätzlich damit rechnen, dass diese Verpflichtung infolge des Todes des Berechtigten bereits kurze Zeit nach dem Abschluss des Vertrages gegenstandslos werde.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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EuG bestätigt Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas

Das Gericht der EU bestätigt die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht. adidas habe nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (Rs. T-307/17).

EU-Recht

EuG bestätigt Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas

EuG, Pressemitteilung vom 19.06.2019 zum Urteil T-307/17 vom 19.06.2019

Das Gericht der EU bestätigt die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht.

adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:

In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe1. Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Mit dem Urteil vom 19.06.2019 bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellt sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können. Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.

Hinweis

Die Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Unionsmarken werden beim EUIPO angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.

Fußnote

1Die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass sie in der Lage ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und damit diese Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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