Neuer Fachanwalt für Sportrecht kann in Kraft treten
BRAK, Mitteilung vom 14.02.2019
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Recht
BRAK, Mitteilung vom 14.02.2019
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LG Coburg, Pressemitteilung vom Urteil 21 O 175/18 vom 09.08.2018 (rkr)
Nach einer Betankung der Ölheizung des Beklagten war es dort zu einem Ölaustritt gekommen. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dem Beklagten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure der Klägerin im Anwesen des Beklagten Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch, wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin einen etwa erteilten Auftrag. Die Klägerin behauptete nun im Prozess vor dem Landgericht Coburg, ihr sei ein verbindlicher Auftrag zur Umstellung der Heizung des Beklagten erteilt worden und verlangt deshalb Zahlung ihres Werklohns. Der Beklagte streitet jegliche Auftragserteilung ab und beruft sich außerdem auf den erfolgten Widerruf eines etwaigen Vertrages.
Das Landgericht Coburg wies die Klage der Installationsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag vom Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen dem Beklagten als Privatperson (Verbraucher) und der Klägerin als einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Beklagten. Dabei kam es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Installationsfirma zu sich bestellt hatte oder ob er im Gespräch „überrumpelt“ worden war.
Auch die von der Klägerin bemühten Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerrufsrecht in einzelnen Fällen nicht besteht, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst die von der Klägerin schon durchgeführten Arbeiten hinderten den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht. Vielmehr ist es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gilt das nicht für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden. Jedoch half auch dieser Gedanke der Klägerin nicht weiter. Hier ging es ja nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas. Die Klägerin hatte es schließlich weiter versäumt, ihren potentiellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb begann die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Stattdessen blieb dem Beklagten sogar 1 Jahr und 14 Tage Zeit, den Widerruf zu erklären.
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VG Köln, Pressemitteilung vom 21.02.2019 zum Urteil 9 K 4396/18 vom 21.02.2019
In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf ankomme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht überschritten habe.
Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.
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vzbv, Pressemitteilung vom 21.02.2019 zum Urteil 1 O 1632/17 des LG Bremen vom 12.12.2018 (nrkr)
Das Landgericht Bremen hat einen VW-Händler verurteilt, dem Käufer eines von einer unzulässigen Abschaltautomatik betroffenen Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zu erstatten. Der im Jahr 2017 vom Verbraucher erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei zu Recht erfolgt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), nachdem ihm der Verbraucher seinen Zahlungsanspruch abgetreten hatte. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv, wonach es dem Kunden nicht zuzumuten war, an dem Vertrag festzuhalten. „Das Urteil geht weit über den Einzelfall hinaus. Es enthält grundsätzliche Aussagen zum Gewährleistungsrecht, die auch anderen Verbrauchern in Zukunft zugutekommen können“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Laut Gericht war das Vertrauensverhältnis zum Hersteller aufgrund des Einbaus der Manipulationssoftware nachhaltig zerstört, was auch auf die Beziehung zum Händler ausstrahle. Zudem sei die nachvollziehbare Forderung nach einer Garantie des Händlers für etwaige Folgeschäden, die durch die Nachrüstung entstehen könnten, verweigert worden.
Der Ende 2017 erhobenen Klage war ein längerer Schriftwechsel des betroffenen Verbrauchers mit seinem VW-Händler vorausgegangen. Der Verbraucher hatte wie viele andere betroffene Kunden eine Aufforderung erhalten, an seinem Fahrzeug ein Software-Update durch seinen Vertragshändler aufspielen zu lassen. Er hatte die begründete Sorge, dass die Nachrüstung negative Auswirkungen auf die Motorleistung und den Verbrauch haben könnte. Deshalb forderte er von seinem Händler die Garantie, für etwaige Folgeschäden einzustehen. Dieser Forderung kam der Händler nicht nach, woraufhin der Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktrat. Zu Recht, wie das Landgericht Bremen in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 ausführt. Die Entscheidungsgründe liegen dem vzbv nun vor.
Die Unzumutbarkeit ergab sich laut Gericht bereits aus der „nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Herstellerin“: Wegen der millionenfachen Verwendung der Manipulationssoftware sei es nachvollziehbar, dass der Käufer nicht mehr darauf vertrauen wollte, dass die Nachrüstung in seinem Interesse erfolge. Dieser Vertrauensverlust strahle angesichts der Verbindung zwischen Vertragshändler und der Volkswagen AG auch auf die Beziehung der Kaufvertragsparteien aus. Zudem sei zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen gewesen, dass die Installation des Software-Updates zu Folgeschäden führen könnte. Deshalb sei die Forderung des Kunden nach einer Garantie ebenfalls nachvollziehbar.
Der vzbv hatte sich den Zahlungsanspruch des Verbrauchers abtreten lassen. Zuvor hatte er vergeblich versucht, gegenüber der Volkswagen AG eine weitergehende verbindliche Garantie für die von der manipulierten Software betroffenen Verbraucher durchzusetzen. Die ihm gegenüber abgegebene Garantieerklärung ging dem vzbv nicht weit genug, weil unter anderem Mangelfolgeschäden, zum Beispiel Mehrverbrauch, nicht abgedeckt waren. Mit der Klage sollte nun grundsätzlich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Käufer eine angebotene Nachbesserung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten können.
Aus Sicht des vzbv bedeutet das Urteil eine deutliche Schlappe für VW. „Auch wenn der Händler vertragsrechtlich für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs haftet, liegt die Ursache des Mangels im Fehlverhalten des Herstellers und damit bei VW selbst“, so Klaus Müller. „Deshalb ist es gut, dass wir mit der Musterfeststellungsklage jetzt für eine Vielzahl geschädigter Kunden klären lassen können, dass die Volkswagen AG für die von ihr verursachten Schäden selbst haften muss.“
Am 8. Februar 2019 hat das beklagte Unternehmen gegen das Urteil Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen eingelegt.
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BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2019 zum Urteil I ZR 15/18 vom 21.02.2019
Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.
Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt – anders als das Kammergericht gemeint hat – eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
§ 14 UrhG:
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
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VG Aachen, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil 2 K 1550/16 vom 19.02.2019
Zur Begründung hat Richterin Claudia Beusch bei der Urteilsverkündung am 19. Februar 2019 ausgeführt:
Bereits der früher gängige Begriff des „Anwohners“ habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort „nur“ – selbständig oder unselbständig arbeite. Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet „Wohnenden“, nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des „Bewohners“ gelte nichts anderes. Die Klägerin als Personengesellschaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien. Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.
Die Klägerin kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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VG Aachen, Pressemitteilung vom 20.02.2019 zum Urteil 2 K 6327/17 vom 19.02.2019
In dem Urteil vom 19. Februar 2019 heißt es zur Begründung.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides seien erfüllt. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hatten, sei durch Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung seit Oktober 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten. Ihrer Pflicht zur Mitteilung dieser Änderung sei die Klägerin grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihre Sehbehinderung stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Bezug von Pflegeleistungen Auswirkungen auf die Höhe des Blindengeldes habe und dementsprechend dem Landschaftsverband mitzuteilen gewesen sei. Nachdem ihr Pflegeleistungen ab 1. Oktober 2008, d. h. elf Monate nach Bewilligung des Blindengeldes, bewilligt worden waren und sie nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2009, erneut auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht hingewiesen worden war, hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser Sachverhalt dem Landschaftsverband mitzuteilen sei. Als grob fahrlässig wäre es unabhängig hiervon auch anzusehen, wenn die Klägerin sich nicht darum gekümmert hätte, wie sie trotz ihrer Sehbehinderung Kenntnis von dem Inhalt behördlicher Schreiben erhalten könnte, um den ihr bekannten Obliegenheiten gegenüber den Sozialleistungsträgern nachkommen zu können. Von einem atypischen Fall, in dem ausnahmsweise von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei hier nicht auszugehen. Schlechte Einkommensverhältnisse seien in Zusammenhang mit einem Sozialleistungsverhältnis keine ganz ungewöhnlichen Umstände dar und begründen keinen atypischen Fall.
Die Klägerin kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern
BGH, Pressemitteilung vom 20.02.2019 zu den Urteilen VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 vom 20.02.2019
Den entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.
Im Jahr 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG a. F. (= § 4 Nr. 14b UStG n. F.) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Az. III C 3 – S-7170 / 11 / 10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.
Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.
In dem Verfahren VIII ZR 7/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache VIII ZR 66/18 von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit VIII ZR 115/18 hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189/18 hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer – bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden – einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.
Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge – ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen – wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.
Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit „verauslagt“ haben.
In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, sodass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.
Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.
§ 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
[…]
14.
[…]
b) 1Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
[…]
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, […]
[…]
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
[…]
(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
[…]
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
[…]
§ 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. […]
[…]
§ 15 UStG Vorsteuerabzug
(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […]
[…]
(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1.steuerfreie Umsätze;
[…]
§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage
(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. […] 7Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. […]
[…]
§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. […]
(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. […] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
[…]
(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). […] 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.
[…]
(5) […] 2Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. […]
[…]
§ 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. […]
[…]
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