Krankengeldanspruch während Urlaubs im Ausland?

Die Krankenkasse kann Krankengeld während des Urlaubs im Ausland nicht verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit durchgängig bescheinigt wurde und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hatte. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 4 KR 2398/17).

Krankengeldanspruch während Urlaubs im Ausland?

Keine Verweigerung von Krankengeld während des Urlaubs im Ausland, wenn Arbeitsunfähigkeit durchgängig bescheinigt worden ist und der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.01.2019 zum Urteil S 4 KR 2398/17 vom 20.02.2018 (nrkr)

Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld von der Beklagten, seiner gesetzlichen Krankenkasse. Er fragte nach, ob er für einen Erholungsurlaub mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor und verwies darauf, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Die Krankenkasse verweigerte dem Kläger für die Zeit seines Urlaubs im Ausland die Zahlung von Krankengeld. Sie verwies unter anderem darauf, dass die Erkrankung des Klägers sich im Urlaub verschlechtern könne und eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert sei.

Die Klage beim SG Karlsruhe hatte Erfolg: Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubs für den Kläger nicht genügend berücksichtigt habe. Auch hätte die Beklagte beachten müssen, dass der Urlaub des Klägers schon vor seiner Arbeitsunfähigkeit gebucht worden war. Im Übrigen sollten die Vorschriften über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern, in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Wenn wie bei dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden sei und unstreitig auch während des Urlaubs vorliege, verbleibe für eine Ablehnung durch die Krankenkasse kein Raum mehr. Dies ergebe sich für das EU-Ausland schließlich auch aus höherrangigem Recht der Europäischen Union (Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis der Redaktion

Weitere interessante Entscheidungen aus dem Bereich Sozialversicherungsrecht und anderen Rechtsgebieten finden Sie unter „Aktuelles/Nachrichten Steuern & Recht“.

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Sind Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung zu verwertendes Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II?

Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Unterstützungskassenversorgung oder Firmenrückdeckungsversicherung sind vor dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kein zu verwertendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 15 AS 1809/16).

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Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufgrund wahlweiser Einwirkung in einer von zwei Arbeitsschichten

Das SG Karlsruhe hat bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund der Arbeit eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen und eine Arm-Venen-Thrombose erlitten hatte, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt. Er sei nachweislich an zwei Tagen nicht nur einer höheren quantitativen, sondern auch einer höheren qualitativen, mithin einer außergewöhnlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen (Az. S 1 U 940/16).

Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufgrund wahlweiser Einwirkung in einer von zwei Arbeitsschichten

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Urteil S 1 U 940/16 vom 20.04.2017 (rkr)

Zwischen den Beteiligten war die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall umstritten.

Der Kläger war als Nacharbeiter bei einem Automobilhersteller beschäftigt. Dabei hatte er u. a. ungenau eingesetzte Vorder- oder Heckscheiben zu lösen und neu in das Fahrzeug einzusetzen. Dazu musste er den Scheibenkleber mittels eines Schneidedrahtes durchtrennen. Diesen musste er durch ein Loch zwischen Karosserie und Scheibe durchziehen. Das äußere Ende des Drahtes war mit einem T-Griff versehen und das innere Ende in einem Führungswerkzeug verankert. Für das Lösen der Scheiben waren zwei Personen erforderlich: Der Mitarbeiter im Fahrzeuginneren führte den Draht, der außen tätige Mitarbeiter zog den Draht möglichst rechtwinklig zur Klebenaht. Je Scheibe war wiederholt neu anzusetzen und der Draht neu zu positionieren. Bei der Tätigkeit entstanden sehr hohe Zugkräfte. Außerdem wurde eine teilweise unergonomische Arbeitshaltung eingenommen, die zu einer starken und teilweise einseitigen Belastung des Schultergelenks und der Schultermuskulatur führte. Üblicherweise bewältigten die Mitarbeiter je Arbeitsschicht maximal den Aus- und Einbau von vier Scheiben.

Am 13. und 14.08.2015 war der Kläger für diese Tätigkeit an ein anderes Werk abgeordnet. Hier hatte er für eine Pressepräsentation etwa 25 Fahrzeuge instand zu setzen. Der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter mussten deshalb an beiden Tagen je Arbeitsschicht etwa 8 Scheiben auswechseln. Am 15.08.2015 bemerkte er nach dem Aufstehen eine Schwellung des gesamten rechten Armes und einen größeren blauen Fleck unterhalb des rechten Schultergelenks. Der von ihm aufgesuchte Arzt diagnostizierte eine Ansatzruptur des kleinen Brustmuskels und der Sehnen und eine Arm-Venen-Thrombose. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, der Hergang stelle keinen Arbeitsunfall dar, weil der Kläger eine willentlich gesteuerte kontrollierte Körperbewegung ausgeführt habe.

Die zum SG Karlsruhe erhobene Klage hatte nach medizinischer Beweiserhebung Erfolg: Die 1. Kammer hat entschieden, dass der Kläger entweder am 13. oder am 14.08.2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Er habe unstreitig an beiden Tagen eine versicherte Tätigkeit als Nacharbeiter verrichtet. Dabei sei er aufgrund der erheblichen Körperkraft beim Durschneiden der Klebenähte der montierten Scheiben mittels des Drahtes einer Einwirkung von außen ausgesetzt gewesen. Außerdem habe er eine teilweise unergonomische Arbeitshaltung einnehmen müssen und habe die konkret Schneidearbeit eine starke und teilweise einseitige Belastung des Schultergelenks und der Schultermuskulatur bewirkt. Schließlich habe der Kläger an beiden Arbeitstagen anstatt der üblicherweise maximal vier zu ersetzenden Fahrzeugscheiben acht Scheiben je Arbeitsschicht auswechseln müssen. Er sei damit an diesen Tagen nicht nur einer höheren quantitativen, sondern auch einer höheren qualitativen, mithin einer außergewöhnlichen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen.

Der Annahme eines Arbeitsunfalls stehe nicht entgegen, dass er bei den Schneidevorgängen eine willentlich gesteuerte Handlung ausgeführt habe. Zwar sei dem Begriff „Unfall“ die Unfreiwilligkeit der Einwirkung immanent. Zu unterscheiden hiervon seien jedoch Fälle eines gewollten Handelns aufgrund einer ungewollten Einwirkung infolge einer Fehlbelastung oder eines sonstigen überraschenden Moments. Dies gelte auch für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar seien. Hier hätten sich die Zugbelastungen unmittelbar auf die Brustmuskulatur ausgewirkt und nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu dem Riss des kleinen Brustmuskels geführt.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall scheitere auch nicht daran, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob die Verletzung konkret am 13. oder am 14.08.2015 eingetreten sei. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls sei regelmäßig zwar erforderlich, dass die zu einer Gesundheitsstörung führende Einwirkung innerhalb nur einer Arbeitsschicht aufgetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse die Einwirkung zwar an einem bestimmten, jedoch nicht an einem kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein. Dies sei hier der Fall gewesen. Denn aufgrund der erhöhten qualitativen und quantitativen Belastungen an beiden Tagen sei die Zugbelastung auf den Brustmuskel nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen bereits bei einer Wiederholung der Arbeitsvorgänge je Arbeitsschicht zu hoch gewesen. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine unfallunabhängige Ursache, etwa infolge schicksalhafter oder anlagebedingter Veränderungen, vorlagen, hat die Kammer die Berufsgenossenschaft verurteilt, einen Vorgang vom 13. oder 14. August 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Nachteilige Auswirkungen für Kläger bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren

Das SG Karlsruhe entschied, dass ein Antragsteller von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen machen muss und sich die Verweigerung dieser Angaben nachteilig auswirken kann (Az. S 11 AS 1811/17).

Nachteilige Auswirkungen für Kläger bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im sozialgerichtlichen Verfahren

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 AS 1811/17 vom 29.06.2018 (rkr)

Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehörige und begehrt Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld im März 2017 ab, da er ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Zudem habe der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger im Klageverfahren. Das Gericht hat den Kläger aufgefordert seinen Mietvertrag sowie aktuelle Kontoauszüge vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht hat den Kläger sodann nochmals an die Eingabe der Unterlagen erinnert und auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Sozialgericht hingewiesen. Der Kläger ist weiterhin untätig geblieben.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Bereits die Hilfebedürftigkeit sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und in Ansehung des prozessualen Verhaltens des Klägers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers zu seinen Lebensumständen würden erhebliche Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit bestehen. Trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts habe der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinen Lebensumständen – insbesondere zu Einkommen und Vermögen – gemacht. So habe er den Antrag auf Arbeitslosengeld II ebenso nicht vollständig ausgefüllt und keinerlei Unterlagen eingereicht. Zwar habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen; die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen stehe aber im Wechselspiel mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Komme ein Beteiligter seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, würden sich auch die Anforderungen an die Amtsermittlung im Einzelfall verringern. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit als anspruchsbegründender Tatsache trage der Kläger die objektive Beweis- bzw. Darlegungslast.

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Zur Erstattung von Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an Berufsgenossenschaft

Das SG Karlsruhe entschied, dass ein Versicherter erhaltene Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an die Berufsgenossenschaft erstatten muss, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs herausstellt (Az. S 1 U 3399/17).

Zur Erstattung von Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an Berufsgenossenschaft

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Urteil S 1 U 3399/17 vom 27.09.2018 (nrkr)

Ein Versicherter muss Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an die Berufsgenossenschaft erstatten, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs herausstellt.

Der als selbständiger Transportunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) versicherte Kläger kam im Januar 2015 auf der Rückfahrt von einem Kunden beim Ausweichen eines anderen Fahrzeugs von der Straße ab und fuhr in den Straßengraben. Die BG anerkannte das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine HWS-Distorsion und Prellung der linken Brustkorbseite mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 2 Monaten. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit im Juni 2016 wegen einer Sehnenruptur im rechten Schultergelenk sei unfallunabhängig eingetreten; der Kläger habe für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Verletztengeld und sei verpflichtet, ihm bereits geleistete Vorwegzahlungen von insgesamt 7.500 Euro zu erstatten. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Die 1. Kammer hat die Klage, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, abgewiesen: Anspruch auf Verletztengeld bestehe nur, wenn und solange die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ursächlich auf einen Versicherungsfall – hier: Arbeitsunfall – zurückzuführen sei. Dies sei bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall: Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Unfallhergang bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, einen Riss der Supraspinatussehne zu bewirken. Außerdem sprächen zahlreiche medizinische Gesichtspunkte gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der erst 1 ½ Jahre später diagnostizierten Sehnenruptur. Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 nicht auf das Unfallereignis oder dessen Folgen zurückzuführen; damit bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger deswegen auch verpflichtet, die auf diese Leistung erhaltenen Vorwegzahlungen zu erstatten, ohne dass die BG die entsprechenden Bewilligungsbescheide förmlich hätte aufheben müssen (Urteil vom 27.09.2018 – S 1 U 3399/17 -). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Abgasskandal – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 18 U 70/18).

Abgasskandal – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

OLG Köln, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Beschluss 18 U 70/18 vom 03.01.2019

Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Mit Beschluss vom 03.01.2019 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Berufung der Volkswagen AG gegen ein dahingehendes Urteil des Landgerichts Köln als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hatte bei einem Audi-Händler einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI mit einem Kilometerstand von rund 43.000 km zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Eingebaut war ein Dieselmotor EA 189 Eu5 der Volkswagen AG. Im Motor war eine Software eingesetzt, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. In Modus 1 kam es zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als in Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor nur im Modus 0 betrieben. Am 5. Juli 2018 ließ der Kläger, dem Angebot der Beklagten folgend, ein Software-Update einspielen, welches – so die Darstellung der Beklagten – dafür sorgen sollte, den Motor des Fahrzeugs durchgängig in einem angepassten Modus 1 zu betreiben und damit auch im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Der Kläger machte geltend, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er bei Vertragsschluss den tatsächlichen Schadstoffausstoß gekannt hätte. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 97.000 km.

Das Landgericht hatte die Volkswagen AG mit Urteil vom 12.04.2018 – Az. 24 O 287/17 – dazu verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes rund 17.000 Euro zu bezahlen. Dabei zog es für die vom Kläger gefahrenen rund 54.000 km einen Betrag von rund 4.500 Euro vom Kaufpreis ab und legte dabei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu Grunde.

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 03.01.2019 bestätigt und die Berufung der Volkswagen AG als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen von § 826 BGB – sittenwidrige vorsätzliche Schädigung – lägen vor: Die Mitarbeiter der Volkswagen AG hätten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren dem zum VW-Konzern gehörenden Hersteller gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen. Sie hätten damit gerechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die manipulativ wirkende Software weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den potentiellen Kunden ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Mitarbeiter auch in der Vorstellung gehandelt hätten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.

Diese Kenntnisse und Vorstellungen seien der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Aufgrund des Sach- und Streitstandes sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügt habe. Zugunsten des Klägers greife eine Erleichterung der Darlegungslast: Es habe genügt, dass der außerhalb der Geschehensabläufe stehende Kläger allgemein behauptet habe, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche Umstände bekannt gewesen seien. Es sei dann Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten habe nicht einmal ansatzweise ausgereicht.

Der zu ersetzende Schaden sei beim Kläger schon durch den Erwerb des Fahrzeugs eingetreten, weil dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurückgeblieben sei und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw ausgewirkt habe. Dementsprechend könne in dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs liegen. Auch ein Entfallen des Schadens habe die Beklagte nicht hinreichend darzulegen vermocht. Sie habe nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dargetan, dass das Update keine anderen negativen Auswirkungen haben könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der Fall habe sich unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne weiteres entscheiden lassen.

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75 Länder leiten WTO-Verhandlungen über den elektronischen Handel ein

Auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos haben am 25.01.2019 75 Länder – die Europäische Union und 47 weitere Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) – beschlossen, Verhandlungen über die Einführung globaler Regeln für den elektronischen Handel aufzunehmen.

75 Länder leiten WTO-Verhandlungen über den elektronischen Handel ein

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2019

Auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos haben am 25.01.2019 75 Länder – die Europäische Union und 47 weitere Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) – beschlossen, Verhandlungen über die Einführung globaler Regeln für den elektronischen Handel aufzunehmen. Die für Handel zuständige Kommissarin Cecilia Malmström sagte: „Es ist ermutigend, dass sich so viele Partner dieser wichtigen Handelsinitiative anschließen. Der elektronische Handel ist in den meisten Teilen der Welt Realität, und deshalb sind wir es unseren Bürgern und Unternehmen schuldig, eine berechenbare, effektive und sichere Online-Umgebung für den Handel zu schaffen. Wir freuen uns darauf, mit allen interessierten WTO-Mitgliedern flexibel und pragmatisch zusammenzuarbeiten, um ein wirklich umfassendes und ehrgeiziges Regelwerk zu schaffen.“

In den letzten zwei Jahrzehnten ist der inländische und grenzüberschreitende elektronische Geschäftsverkehr sehr stark gewachsen. Trotz dieser rasanten Zunahme des elektronischen Handels gibt es in der WTO keine spezifischen multilateralen Regeln, die diese Art von Handel regeln. Unternehmen und Verbraucher müssen sich stattdessen auf ein Flickwerk von Regeln verlassen, die von einigen Ländern in ihren bilateralen oder regionalen Handelsabkommen vereinbart wurden.

Die WTO-Regeln für den elektronischen Geschäftsverkehr zielen darauf ab, die Chancen zu verbessern und die Herausforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs sowohl in Industrie- als auch in Entwicklungsländern anzugehen. Die Verhandlungen sollten zu einem multilateralen Rechtsrahmen führen, auf den sich Verbraucher und Unternehmen, insbesondere kleinere, verlassen können, um den Kauf, Verkauf und die Abwicklung von Online-Geschäften einfacher und sicherer zu machen.

Die neuen Regeln würden zum Beispiel:

  • das Vertrauen der Verbraucher in die Online-Umgebung zu verbessern und Spam bekämpfen.
  • Barrieren beseitigen, die grenzüberschreitende Verkäufe verhindern.
  • die Gültigkeit von elektronischen Verträgen und Signaturen gewährleisten.
  • Zölle auf elektronische Übermittlungen dauerhaft verbieten.

Die Entscheidung bestätigt die zentrale Rolle der WTO im internationalen Regelwerk.

Der Verhandlungsprozess soll im März 2019 starten. Er steht anderen WTO-Mitgliedern offen.

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Neue EU-Regeln zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beschlossen

Gute Nachrichten für Familien in Europa: berufstätige Eltern erhalten künftig mehr Rechte, um sich gleichberechtigt um die Betreuung von Kindern und Familienangehörigen kümmern zu können. Auf einen entsprechenden Kommissionsvorschlag haben sich Europäisches Parlament und Mitgliedstaaten vorläufig geeinigt.

Neue EU-Regeln zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beschlossen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.01.2019

Gute Nachrichten für Familien in Europa: berufstätige Eltern erhalten künftig mehr Rechte, um sich gleichberechtigt um die Betreuung von Kindern und Familienangehörigen kümmern zu können. Auf einen entsprechenden Kommissionsvorschlag haben sich Europäisches Parlament und Mitgliedstaaten am 24.01.2019 vorläufig geeinigt. Die Kommission begrüßte die Entscheidung als „riesigen Schritt hin zu einem sozialeren Europa.“ So wird etwa für Väter nach der Geburt ihres Kindes europaweit ein Vaterschaftsurlaub von mindestens 10 Tagen eingeführt, der in Höhe des Krankengeldes vergütet wird. Ferner wird der bestehende Anspruch auf vier Monate Elternurlaub gestärkt, indem zwei Monate nicht zwischen Elternteilen übertragbar sind und in der von den Mitgliedstaaten festgelegten Höhe vergütet werden. Pflegende berufstätige Angehörige werden nunmehr Anspruch auf jeweils fünf Tage pro Jahr für Pflegetätigkeiten haben. Nicht zuletzt stärken die neuen Vorschriften auch das Recht für Eltern und pflegende Angehörige, flexiblere Arbeitsregelungen zu beantragen. Die vorläufige Einigung muss nun noch förmlich angenommen werden.

In einer gemeinsamen Erklärung begrüßten der erste Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans und die EU-Kommissarinnen Marianne Thyssen und Vĕra Jourová die vorläufige Einigung auf die neue Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige: „Die heute von Europäischem Parlament, Rat und Europäischer Kommission erzielte vorläufige Einigung ist eine gute Nachricht für Familien in Europa. Bei der europäischen Säule sozialer Rechte geht es darum, das tägliche Leben der Europäerinnen und Europäer zu verbessern. Mit der heute erzielten vorläufigen Einigung nimmt diese Zielsetzung ganz konkrete Formen an, da Familien mit erwerbstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen eine echte Wahlmöglichkeit erhalten, um Beruf und Privatleben miteinander zu vereinbaren. Dies ist ein riesiger Schritt hin zu einem sozialeren Europa und zeigt den wahren Geist der Säule auf. Aber es geht nicht nur um die Stärkung der Rechte der Einzelnen. Die neuen Vorschriften sind auch ein Modell für die Abstimmung sozialer und wirtschaftlicher Prioritäten. Die Unternehmen können so begabte Frauen und Männer anwerben und langfristig binden. Die europäische Wirtschaft wird von diesem Vorschlag profitieren, da dadurch das Beschäftigungsgefälle zwischen Männern und Frauen abgebaut wird. Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu erleichtern ist nicht nur fair, sondern auch vernünftig.“

Hintergrund

Um erwerbstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen zu helfen, berufliche und familiäre Pflichten unter einen Hut zu bringen, schlug die Europäische Kommission im April 2017 die Initiative „Ein neuer Start“ vor. Diese Initiative ist ein wichtiges Ziel der europäischen Säule sozialer Rechte.

In der Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben werden einige neue oder höhere Standards für Eltern-, Vaterschafts- und Pflegeurlaub festgelegt und das Recht eingeführt, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Die Richtlinie berücksichtigt die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen und stellt sicher, dass diese nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Sie wird durch politische und finanzielle Maßnahmen ergänzt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das bestehende Kündigungsschutzrecht zu stärken, formale Betreuungs- und Pflegedienste aufzubauen und wirtschaftliche Negativanreize zu beseitigen, die Zweitverdiener davon abhalten, erwerbstätig zu sein.

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Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

Gibt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auf, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, kann er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, sodass keine Sperrzeit eintritt. Allerdings darf die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden und der Arbeitnehmer muss sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten (Az. S 5 AL 2937/17).

Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Urteil S 5 AL 2937/17 vom 20.11.2018 (rkr)

Der Kläger war als Brauer beschäftigt. Weil er eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren wollte, kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2017; die Weiterbildung in der Meisterschule begann am 11.09.2017. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2017 lehnte die beklagte Agentur für Arbeit ab. Zur Begründung gab sie an, es sei eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten; während dieser Zeit ruhe der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld. Durch die Kündigung habe der Kläger die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt; er habe keinen wichtigen Grund für die Aufgabe der Beschäftigung gehabt. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu. Denn wegen der Weiterbildung könne er einstweilen nicht in Arbeit vermittelt werden. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht. Er machte geltend, nach Abschluss der Weiterbildung habe er gute Aussichten, eine Arbeitsstelle als Brauereimeister zu finden. Sein Gehalt werde dann deutlich höher sein als zuletzt; wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge profitiere davon auch die Beklagte.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 20.11.2017 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld zu zahlen – aber nur für die Zeit vom 01. – 10.09.2017: Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, sodass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen. Laut Arbeitsvertrag habe er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen können; die Arbeitslosigkeit vom 01.09.2017 bis zum Beginn der Weiterbildung am 11.09.2017 habe sich also nicht verhindern lassen. Ab dem 11.09.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Medizin-Studierende müssen in der Regel vor der mündlichen Prüfung praktische Aufgaben erhalten

Vor dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung müssen den Studierenden in der Regel praktische Aufgaben gestellt werden. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die ärztliche Approbationsordnung entschieden (Az. 14 A 2042/18).

Medizin-Studierende müssen in der Regel vor der mündlichen Prüfung praktische Aufgaben erhalten

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.01.2019 zum Beschluss 14 A 2042/18 vom 25.01.2019

Vor dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung müssen den Studierenden in der Regel praktische Aufgaben gestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die ärztliche Approbationsordnung mit Beschluss vom 18. Januar 2019 entschieden und damit eine gegenteilige Handhabung der zu Prüfern bestellten Professoren der Medizinischen Fakultäten beanstandet.

Der in Heinsberg wohnhafte Kläger, der an der Universität Bonn Medizin studiert, hat den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden. Dagegen hatte er mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Aachen unter anderem eingewandt, er habe entgegen der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Prüfungstermin keine praktischen Aufgaben bekommen. Diese sieht in § 24 Abs. 3 vor, dass im mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben soll, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen. Das ist im Falle eines Klägers nicht geschehen. Das beklagte Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie verteidigt dies und meint, die vorterminliche Prüfungsaufgabe sei nicht zwingend vorgeschrieben und von der Möglichkeit werde regelmäßig – auch in anderen Bundesländern – kein Gebrauch gemacht. Eine Pflicht zur Stellung einer vorterminlichen Prüfungsaufgabe würde die vielen Prüfungskommissionen an den Medizinischen Fakultäten vor erhebliche zusätzliche organisatorische und personelle Herausforderungen stellen. Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung hat der 14. Senat ausgeführt: § 24 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte sei eine sog. Soll-Vorschrift. Diese seien im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichteten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Im Regelfall bedeute das „Soll“ ein „Muss“. Hier gebe es weder im systematischen Zusammenhang mit der Regelung zu praktischen Aufgaben in der mündlichen Prüfung noch vom Zweck der Vorschrift noch von der Entstehungsgeschichte her einen Grund, ein anderes Verständnis zu Grunde zu legen. Triftige Gründe für ein Abweichen von der Soll-Vorschrift im Einzelfall lägen nicht vor, insbesondere könnten erhöhte zusätzliche organisatorische und personelle Belastungen durch die geforderte Aufgabenstellung keine Abweichung von der Regel rechtfertigen. Auch bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Kläger bei einer unter Beachtung der Vorschrift durchgeführten Prüfung ein anderes Prüfungsergebnis erzielt hätte.

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