Bonn: Streckenbezogene Fahrverbote ab April 2019

Das VG Köln entschied, dass die Stadt Bonn ab April 2019 streckenbezogene Fahrverbote einführen muss (Az. 13 K 6682/15).

Bonn: Streckenbezogene Fahrverbote ab April 2019

VG Köln, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zum Urteil 13 K 6682/15 vom 08.11.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 08.11.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass die Stadt Bonn ab April 2019 streckenbezogene Fahrverbote einführen muss. Dies betrifft auf der Straße Belderberg Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4/IV-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 bis 3. Auf der Reuterstraße muss das Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-5/V-Motoren und Benziner der Klassen Euro 1 und 2 erfassen. Zudem muss die städtische Busflotte im Hinblick auf die Immissionssituation am Belderberg zeitnah mit SCRT-Filtern nachgerüstet werden.

Die klagende Deutsche Umwelthilfe begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans von Bonn dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.

Bonn hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert lag auf der Reuterstraße 2017 bei 47 µg/m³ und am Belderberg 2016 bei 42 µg/m³.

Das Gericht hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Bonn zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der derzeit gültige Luftreinhalteplan von Juni 2012 sehe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vor, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der seit dem 15. Oktober 2018 offen liege. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen die beiden streckenbezogenen Fahrverbote sowie die Nachrüstung als Maßnahmen zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Bonn sei insbesondere die Einführung streckenbezogener Fahrverbote für die Reuterstraße und den Belderberg notwendig.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Powered by WPeMatico

Köln: Zonenbezogenes Diesel-Fahrverbot ab April 2019

Das VG Köln entschied, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen muss (Az. 13 K 6684/15).

Köln: Zonenbezogenes Diesel-Fahrverbot ab April 2019

VG Köln, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zum Urteil 13 K 6684/15 vom 08.11.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 08.11.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen muss. Dies betrifft in der aktuellen Grünen Umweltzone 2012 Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2. Ab September 2019 muss es auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erfassen.

Die klagende Deutsche Umwelthilfe begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans von Köln dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.

Köln hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert 2017 lag auf dem Clevischen Ring bei 62 µg/m³, auf der Justinianstraße und der Aachener Straße/Weiden bei 50 µg/m³, auf dem Neumarkt bei 47 µg/m³ und auf der Luxemburger Straße bei 46 µg/m³.

Das Gericht hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der derzeit gültige Luftreinhalteplan von April 2012 sehe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vor, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der entgegen der Ankündigung der Bezirksregierung Köln noch nicht offengelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Gericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen ein zonenbezogenes Fahrverbot als Maßnahme zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Köln sei die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbotes notwendig. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge müsse das Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 bereits zum April 2019, für Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erst zum September 2019 eingeführt werden.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Powered by WPeMatico

Kommission bringt Luxemburg wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung vor den Gerichtshof

Die EU-Kommission hat beschlossen, Luxemburg vor dem EuGH zu verklagen, da das Land die Vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) nur teilweise in nationales Recht umgesetzt hat.

Kommission bringt Luxemburg wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung vor den Gerichtshof

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2018

Die Europäische Kommission hat am 08.11.2018 beschlossen, Luxemburg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, da das Land die Vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) nur teilweise in nationales Recht umgesetzt hat.

Die Kommission hat beim Gerichtshof beantragt, dem Land einen Pauschalbetrag aufzuerlegen und es zur Zahlung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, bis es die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Wir verfügen auf EU-Ebene über strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, und wir müssen sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten diese Vorschriften auch umsetzen. Wir wollen in der EU kein Schlupfloch haben, das Kriminelle ausnutzen könnten. Die jüngsten Skandale haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten dieses Thema dringend angehen sollten.“

Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 26. Juni 2018 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wurden die bereits bestehenden Vorschriften durch Folgendes verschärft:

  • die Pflicht zur Risikobewertung für Banken, Anwälte und Steuerberater wird intensiviert;
  • für Gesellschaften und Trusts werden klare Transparenzanforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt;
  • die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der verschiedenen Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Verfolgung verdächtiger Geldtransfers wird erleichtert, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken und zu verhindern;
  • es wird eine kohärente Strategie gegenüber Drittstaaten mit unzureichenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleistet;
  • die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden erweitert.

Hintergrund

In Bezug auf die Vierte Geldwäscherichtlinie hat die Kommission bislang gegen 21 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet: Drei Länder wurden vor dem Gerichtshof verklagt (Rumänien, Irland und jetzt Luxemburg), für ein Land wurde das Verfahren ausgesetzt (Griechenland), neun Länder erhielten eine mit Gründen versehene Stellungnahme und acht Ländern wurde ein Aufforderungsschreiben übermittelt.

Auch Estland und Dänemark haben heute im Rahmen derselben Prüfung von der Europäischen Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme bzw. ein Aufforderungsschreiben erhalten.

Nach den Enthüllungen in den „Panama Papers“ und den Terroranschlägen in Europa hat die Kommission inzwischen eine Fünfte Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen, um noch konsequenter gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Diese neuen Vorschriften zielen darauf ab, strenge Sicherheitsvorkehrungen für Finanzströme aus stark risikobehafteten Drittstaaten zu treffen, den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen zu verbessern, zentrale Bankkontenregister einzurichten und gegen das Risiko anzugehen, dass terroristische Aktivitäten mithilfe von virtuellen Währungen und Prepaid-Karten finanziert werden. Die neuen Vorschriften traten am 9. Juli 2018 nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Fünfte Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.

Powered by WPeMatico

Digitalisierung der Rechtsbranche

Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Digitalisierung im Rechtswesen nachdrücklich zu fördern. Das betont sie in der Antwort (19/5438) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu den Rechtsgrundlagen sog. Legal Techs. Die Abgeordneten wollten u. a. wissen, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung vorsieht, um die Digitalisierung im Rechtswesen und speziell den Bereich der Legal Techs (Unternehmen, die mit Software oder Online-Diensten juristische Arbeitsabläufe unterstützen) zu fördern.

Digitalisierung der Rechtsbranche

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2018

Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Digitalisierung im Rechtswesen nachdrücklich zu fördern. Das betont sie in der Antwort ( 19/5438 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu den Rechtsgrundlagen sogenannter Legal Techs ( 19/5004 ). Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung vorsieht, um die Digitalisierung im Rechtswesen zu und speziell den Bereich der Legal Techs zu fördern. Dies sind Unternehmen, die mit Software oder Online-Diensten juristische Arbeitsabläufe unterstützen. In der Antwort weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Digitalisierung der Arbeitsabläufe bei selbständig tätigen Rechtsdienstleistern und die Entwicklung neuer technisch basierter Prozesse, die von selbständig tätigen Rechtsdienstleistern eingesetzt werden können, grundsätzlich nicht zu den Kernaufgaben der Bundesregierung gehört. Die Förderung des Einsatzes von Legal Tech zur Verbesserung der Verbraucherrechtsdurchsetzung sei dagegen integraler Bestandteil der Verbraucherpolitik. So sei zum Beispiel im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes als Instrument der interaktiven Informationsvermittlung ein Legal-Tech-Tool zum Thema Inkassoforderungen entwickelt worden.

Powered by WPeMatico

Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

Der Landkreis Ludwigsburg bleibt nicht auf Kosten für den Aufenthalt einer Frau im Frauenhaus sitzen. Das SG Heilbronn verurteilte den Kreis Borken, die Kosten auch für den Aufenthalt von Februar bis zum Auszug im Juli 2017 zu erstatten. Darauf, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war, komme es nicht an (Az. S 15 AS 705/18).

Powered by WPeMatico

Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen

Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedriger als im fließenden Verkehr. D. h., dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz ggf. durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern muss. Darauf wies das VG Koblenz hin und entschied, dass der Kostenbescheid für das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kfz rechtmäßig war (Az. 5 K 782/18).

Verkehrsrecht

Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zum Urteil 5 K 782/18 vom 26.10.2018

Wegen einer anderen Straßensperrung verfügte die beklagte Stadt eine Halteverbotszone in einer benachbarten Straße für den Zeitraum vom 4. bis 8. Dezember 2017 von jeweils 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Nachdem die Halteverbotsschilder (Verkehrszeichen 283 der StVO) am 29. November 2017 aufgestellt worden waren, parkte der Kläger sein Fahrzeug am 1. Dezember 2017 um 18:00 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus. Im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 4. Dezember 2017 um ca. 12:00 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug des Klägers im Bereich des absoluten Halteverbots befand, und ließen es abschleppen. Hierfür verlangte die Beklagte von dem Halter des Fahrzeugs die Erstattung der Kosten in Höhe von 144,91 Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei keine Anordnung vorhanden gewesen, die auf ein Halteverbot hingedeutet hätte. Zudem habe er sich bei dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamts danach erkundigt, was los sei und angekündigt, sein Auto wegzufahren, sobald er sich umgezogen hätte. Als er wenige Minuten später wieder erschienen sei, sei sein Fahrzeug bereits aufgeladen gewesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kostenbescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Die Stadt habe im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu denen auch Halteverbotsschilder gehörten, den Pkw des Klägers abschleppen lassen dürfen. Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone am 29. November 2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekannt gemacht worden. Ein Verkehrsschild sei wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr seien niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gelte, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse. Angesichts dessen wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, das 10 m hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.

Die Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrssituation das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen sei. Angesichts dessen und des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, hätten die Mitarbeiter der Stadt den Pkw trotz der Erklärung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, abschleppen lassen dürfen. Dies umso mehr, als der Kläger auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen sei. Da das Verkehrsschild schon gestanden habe, als der Kläger sein Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt habe, sei die Kostenerhebung auch nicht unangemessen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Streit mit VW: Antrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert vor Gericht

Das OLG Dresden entschied, dass VW nicht mehr verpflichtet ist, die für die Autoproduktion nötigen Gussteile bei dem Autozulieferer ES Automobilguss abzunehmen (Az. 1 U 3/18 Kart).

Kartellrecht

Streit mit VW: Antrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert vor Gericht

VW hat keine Bezugsverpflichtung

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zur Entscheidung 1 U 3/18 Kart vom 07.11.2018

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit seiner Entscheidung vom 7. November 2018 ein Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, mit dem VW verpflichtet worden war, vorläufig 30 % des Bedarfs an bestimmten Gussteilen bei der Verfügungsklägerin zu decken.

Die Verfügungsklägerin wollte im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass VW noch bis 2022 Getriebeteile von ihr beziehen muss. VW hatte die Verträge im März dieses Jahres fristlos gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Verträge 2016 nur zustande gekommen waren, um den Lieferstopp der Verfügungsklägerin, der die Produktion bei VW teilweise lahmgelegt hatte, aufzuheben.

Der Kartellsenat sah auf Seiten der Klägerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefervereinbarung habe lösen können. Diese sei nur aufgrund der rechtswidrigen Drohung der Verfügungsklägerin, mit einer Einstellung der Lieferbeziehungen die Produktion bei VW lahmzulegen, zustande gekommen. Kartellrechtliche Vorschriften seien in der vorliegenden Vertragskonstellation nicht zu berücksichtigen. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zwingend auf die Lieferbeziehungen zu VW angewiesen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst im Jahr 2016 von einem Tag auf den anderen ihre Lieferbeziehungen zu VW gekündigt habe. Inwieweit sich diese Situation von der heutigen unterscheide, werde nicht hinreichend deutlich.

Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.

Powered by WPeMatico