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Bonn: Streckenbezogene Fahrverbote ab April 2019
Bonn: Streckenbezogene Fahrverbote ab April 2019
VG Köln, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zum Urteil 13 K 6682/15 vom 08.11.2018
Die klagende Deutsche Umwelthilfe begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans von Bonn dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.
Bonn hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert lag auf der Reuterstraße 2017 bei 47 µg/m³ und am Belderberg 2016 bei 42 µg/m³.
Das Gericht hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Bonn zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der derzeit gültige Luftreinhalteplan von Juni 2012 sehe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vor, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der seit dem 15. Oktober 2018 offen liege. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen die beiden streckenbezogenen Fahrverbote sowie die Nachrüstung als Maßnahmen zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Bonn sei insbesondere die Einführung streckenbezogener Fahrverbote für die Reuterstraße und den Belderberg notwendig.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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Köln: Zonenbezogenes Diesel-Fahrverbot ab April 2019
Köln: Zonenbezogenes Diesel-Fahrverbot ab April 2019
VG Köln, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zum Urteil 13 K 6684/15 vom 08.11.2018
Die klagende Deutsche Umwelthilfe begehrt die Änderung des Luftreinhalteplans von Köln dahingehend, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) eingehalten wird. Sie ist der Auffassung, der Grenzwert könne nur durch eine rasche Umsetzung kurzfristig wirksamer Maßnahmen wie Fahrverbote insbesondere für schmutzige Dieselfahrzeuge eingehalten werden. Die Luftverschmutzung durch Stickoxide könne dazu führen, dass etwa Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen ausgelöst oder verschlimmert würden. Ziel des Luftreinhalteplans müsse es sein, den Grenzwert für Stickstoffdioxid auf Dauer einzuhalten.
Köln hat das Ziel nicht erreicht. Der Jahresmittelwert 2017 lag auf dem Clevischen Ring bei 62 µg/m³, auf der Justinianstraße und der Aachener Straße/Weiden bei 50 µg/m³, auf dem Neumarkt bei 47 µg/m³ und auf der Luxemburger Straße bei 46 µg/m³.
Das Gericht hat das Land NRW verpflichtet, bis zum 1. April 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Köln zu ergänzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der derzeit gültige Luftreinhalteplan von April 2012 sehe keine ausreichenden Maßnahmen zur Verbesserung der Luftsituation vor, um den Grenzwert einzuhalten. Dies gelte auch für den Entwurf einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans, der entgegen der Ankündigung der Bezirksregierung Köln noch nicht offengelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Planungsermessens des beklagten Landes hat sich das Gericht darauf beschränkt, neben den bereits vorgesehenen Planungen ein zonenbezogenes Fahrverbot als Maßnahme zu benennen, die es für unverzichtbar in dem fortzuschreibenden Luftreinhalteplan hält. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Köln sei die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbotes notwendig. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge müsse das Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2 bereits zum April 2019, für Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erst zum September 2019 eingeführt werden.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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Kommission bringt Luxemburg wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung vor den Gerichtshof
Kommission bringt Luxemburg wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung vor den Gerichtshof
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.11.2018
Die Kommission hat beim Gerichtshof beantragt, dem Land einen Pauschalbetrag aufzuerlegen und es zur Zahlung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, bis es die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte: „Wir verfügen auf EU-Ebene über strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, und wir müssen sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten diese Vorschriften auch umsetzen. Wir wollen in der EU kein Schlupfloch haben, das Kriminelle ausnutzen könnten. Die jüngsten Skandale haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten dieses Thema dringend angehen sollten.“
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 26. Juni 2018 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wurden die bereits bestehenden Vorschriften durch Folgendes verschärft:
- die Pflicht zur Risikobewertung für Banken, Anwälte und Steuerberater wird intensiviert;
- für Gesellschaften und Trusts werden klare Transparenzanforderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer festgelegt;
- die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der verschiedenen Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Verfolgung verdächtiger Geldtransfers wird erleichtert, um Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufzudecken und zu verhindern;
- es wird eine kohärente Strategie gegenüber Drittstaaten mit unzureichenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleistet;
- die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden werden erweitert.
Hintergrund
In Bezug auf die Vierte Geldwäscherichtlinie hat die Kommission bislang gegen 21 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet: Drei Länder wurden vor dem Gerichtshof verklagt (Rumänien, Irland und jetzt Luxemburg), für ein Land wurde das Verfahren ausgesetzt (Griechenland), neun Länder erhielten eine mit Gründen versehene Stellungnahme und acht Ländern wurde ein Aufforderungsschreiben übermittelt.
Auch Estland und Dänemark haben heute im Rahmen derselben Prüfung von der Europäischen Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme bzw. ein Aufforderungsschreiben erhalten.
Nach den Enthüllungen in den „Panama Papers“ und den Terroranschlägen in Europa hat die Kommission inzwischen eine Fünfte Geldwäscherichtlinie vorgeschlagen, um noch konsequenter gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Diese neuen Vorschriften zielen darauf ab, strenge Sicherheitsvorkehrungen für Finanzströme aus stark risikobehafteten Drittstaaten zu treffen, den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen zu verbessern, zentrale Bankkontenregister einzurichten und gegen das Risiko anzugehen, dass terroristische Aktivitäten mithilfe von virtuellen Währungen und Prepaid-Karten finanziert werden. Die neuen Vorschriften traten am 9. Juli 2018 nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Fünfte Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umsetzen.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Digitalisierung der Rechtsbranche
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2018
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Kampf gegen Geldwäsche: Kommission fordert Malta zu verstärkter Bankenaufsicht auf
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Berufung hat Erfolg: Schimpanse „Robby“ kann im Zirkus bleiben
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Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
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Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen
Verkehrsrecht
Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zum Urteil 5 K 782/18 vom 26.10.2018
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kostenbescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Die Stadt habe im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu denen auch Halteverbotsschilder gehörten, den Pkw des Klägers abschleppen lassen dürfen. Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone am 29. November 2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekannt gemacht worden. Ein Verkehrsschild sei wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr seien niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gelte, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse. Angesichts dessen wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, das 10 m hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.
Die Vollstreckungsmaßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt habe nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrssituation das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen sei. Angesichts dessen und des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, hätten die Mitarbeiter der Stadt den Pkw trotz der Erklärung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, abschleppen lassen dürfen. Dies umso mehr, als der Kläger auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen sei. Da das Verkehrsschild schon gestanden habe, als der Kläger sein Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt habe, sei die Kostenerhebung auch nicht unangemessen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Streit mit VW: Antrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert vor Gericht
Kartellrecht
Streit mit VW: Antrag des Zulieferers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung scheitert vor Gericht
VW hat keine Bezugsverpflichtung
OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.11.2018 zur Entscheidung 1 U 3/18 Kart vom 07.11.2018
Die Verfügungsklägerin wollte im Wege einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass VW noch bis 2022 Getriebeteile von ihr beziehen muss. VW hatte die Verträge im März dieses Jahres fristlos gekündigt, weil aus ihrer Sicht die Verträge 2016 nur zustande gekommen waren, um den Lieferstopp der Verfügungsklägerin, der die Produktion bei VW teilweise lahmgelegt hatte, aufzuheben.
Der Kartellsenat sah auf Seiten der Klägerin weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil VW sich berechtigt von der im Juli 2016 getroffenen Liefervereinbarung habe lösen können. Diese sei nur aufgrund der rechtswidrigen Drohung der Verfügungsklägerin, mit einer Einstellung der Lieferbeziehungen die Produktion bei VW lahmzulegen, zustande gekommen. Kartellrechtliche Vorschriften seien in der vorliegenden Vertragskonstellation nicht zu berücksichtigen. Auch ein Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs zwingend auf die Lieferbeziehungen zu VW angewiesen sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie selbst im Jahr 2016 von einem Tag auf den anderen ihre Lieferbeziehungen zu VW gekündigt habe. Inwieweit sich diese Situation von der heutigen unterscheide, werde nicht hinreichend deutlich.
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen.
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