Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 125/17).

Fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss Patient beweisen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 26 U 125/17 vom 23.03.2018 (nrkr, BFH-Az. VI ZR 125/17)

Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen kann. Eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung muss der Patient beweisen. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.03.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11.07.2017 (Az. 3 O 26/15 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 54 Jahre alte Kläger aus Breidenbach ließ sich im August 2012 im Hause der beklagten, im Hochsauerlandkreis gelegenen Klinik wegen akuter Hüftbeschwerden ärztlich behandeln. Er erhielt eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion klagte der Kläger über neurologische Ausfälle im linken Bein und konsultierte das Sekretariat des behandelnden Arztes in der Klinik. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Hinweise dem Kläger erteilt wurden. Jedenfalls verließ der Kläger nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit seinem Fahrzeug die Klinik, ohne sich zuvor erneut einem Arzt vorgestellt zu haben. Nach der Autofahrt stürzte der Kläger und zog sich eine Fraktur des linken Außenknöchels zu. Diese musste stationär und mehrfach operativ behandelt werden.

Unter anderem mit der Begründung, er sei infolge injektionsbedingter, neurologischer Ausfälle gestürzt und von Seiten der Beklagten nicht über die Folgen der Injektion, insbesondere seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit aufgeklärt worden, hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Sein Begehren richtete sich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro sowie Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von weiteren ca. 25.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Der Kläger sei nicht fehlerhaft behandelt worden, so der Senat. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung sei dem Kläger aufgrund akuter Beschwerden ein Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk injiziert worden. Die Injektion sei indiziert gewesen und fachgerecht vorgenommen worden. Dass sich das injizierte Narkosemittel im Bereich des Oberschenkelnervs verteile und diesen temporär beeinträchtigt habe, sei ärztlicherseits nicht zu verhindern gewesen. Die dann auftretenden Symptome bildeten sich nach den Angaben des vernommenen medizinischen Sachverständigen innerhalb von einer Stunde zurück.

Eine unzureichende therapeutische Aufklärung im Zusammenhang mit der erfolgten Injektion habe der Kläger nicht bewiesen. Nach der ersten neurologischen Reaktion habe sich der Kläger im Sekretariat des behandelnden Arztes gemeldet. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger sodann über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die gebotene weitere ärztliche Kontrolle hinreichend informiert worden sei.

Dabei gehe es um die therapeutische Aufklärung des Klägers. Im Unterschied dazu diene eine Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung dazu, dem Patienten die Entscheidung zu ermöglichen, ob und welcher ärztlichen Behandlung er sich unterziehe. Insoweit treffe den behandelnden Arzt die Beweislast. Die therapeutische Aufklärung solle den Heilerfolg gewährleisten und einen Schaden abwenden, der dem Patienten durch ein falsches Verhalten nach der Behandlung entstehen könne. Sie setze regelmäßig erst nach der ärztlichen Behandlung ein. Ihre Unzulänglichkeit habe der Patient zu beweisen, wenn der Arzt eine vollständige und richtige therapeutische Aufklärung darlege.

Der Nachweis einer fehlerhaften therapeutischen Aufklärung sei dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Nach der Dokumentation der Beklagten sei dem Kläger insbesondere mitgeteilt worden, dass er sich nach Ablauf der zweistündigen Wartezeit erneut zur ärztlichen Kontrolle vorstellen solle. Dies habe die als Zeugin vernommene Sekretariatsmitarbeiterin der Beklagten bestätigt. Dass sie insoweit eine Anweisung des behandelnden Arztes wiedergegeben habe, habe dieser bei seiner Vernehmung bekundet. Den Angaben der Mitarbeiterin zufolge sei der Kläger zudem nach Ablauf der Wartefrist erfolglos auf dem Klinikgelände gesucht worden. Den von ihm dargestellten, anderen Geschehensablauf, nach dem er lediglich auf die Wartezeit und nicht auf eine gebotene weiter ärztliche Konsultation verwiesen worden sei, habe der Kläger demgegenüber nicht nachweisen können.

Schließlich habe der Kläger auch nicht nachweisen können, dass sein Sturz ca. dreieinhalb Stunden nach der Injektion noch auf die Wirkung des verabreichten Cortison-Präparats zurückzuführen sei. Einen derartigen Kausalzusammenhang habe der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich bezeichnet.

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Unzulässiger Erweiterungsbau für ein Versorgungszentrum für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle (Saale)

Das VG Halle hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Erweiterung eines Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle durch Neuerrichtung eines drei- und eines viergeschossigen Gebäudes, einschließlich der Errichtung der hierdurch erforderlich werdenden Stellplätze, unzulässig ist (Az. 2 B 23/18 HAL, 2 B 24/18 HAL).

Unzulässiger Erweiterungsbau für ein Versorgungszentrum für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle (Saale)

VG Halle, Pressemitteilung vom 14.05.2018 zu den Beschlüssen 2 B 23/18 HAL und 2 B 24/18 HAL vom 11.05.2018

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Erweiterung eines Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle durch Neuerrichtung eines drei- und eines viergeschossigen Gebäudes, einschließlich der Errichtung der hierdurch erforderlich werdenden Stellplätze, unzulässig ist.

Nachbarn hatten gegen die von der Stadt Halle an den beigeladenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben, weil sie das Vorhaben in ihrem Wohngebiet für unzulässig halten.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilanträgen der Nachbarn stattgegeben. Da die nähere Umgebung des Baugrundstücks nach Auffassung der Kammer als faktisches reines Wohngebiet einzustufen ist, sei die geplante Erweiterung des Augen-Laserzentrums, das sich über mehrere Gebäude erstrecken soll, bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die geplante Erweiterung der vom Beigeladenen gegenwärtig betriebenen „Augenarztpraxis“ sei mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes unvereinbar. Es diene erkennbar nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes für gesundheitliche Zwecke. Das Vorhaben gehe über eine normale Arztpraxis deutlich hinaus. Dafür spreche schon die Bezeichnung als „Versorgungszentrum“ und der durch den derzeitigen Betrieb bereits ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr. Es würden nicht nur (einzelne) Räume innerhalb eines Wohngebäudes für die Praxis genutzt. Schon der Betrieb des bestehenden „kleinen Klinikums“ gehe über eine bloße (genehmigungsfähige) Augenarztpraxis deutlich hinaus und sei nach vorläufiger Prüfung baurechtlich so nicht genehmigt.

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Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

Eine Videoaufzeichnung per Dashcam ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar unzulässig. Dennoch führt dies im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden, die hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führen. So entschied der BGH (Az. VI ZR 233/17).

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

BGH, Pressemitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil VI ZR 233/17 vom 15.05.2018

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 1 BDSG:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6b Abs. 1 BDSG:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie …

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. …

§ 28 Abs. 1 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig

…

2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

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Keine Räumung der Rigaer Straße 94 in Berlin wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin

Das LG Berlin hat die Räumungsklage gegen einen das Haus Rigaer Str. 94 in Berlin nutzenden Verein abgewiesen, da die Klägerin, eine englische Limited, nicht über einen wirksam bestellten gesetzlichen Vertreter verfüge (Az. 6 O 200/16).

Keine Räumung der Rigaer Straße 94 in Berlin wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin

LG Berlin, Pressemitteilung vom 14.05.2018 zum Urteil 6 O 200/16 vom 14.05.2018 (nrkr)

Die Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin hat am 14.05.2018 den Einspruch der Klägerin gegen ein Versäumnisurteil, das gegen sie im Februar 2017 ergangen war, als unzulässig verworfen. Dadurch hat die Klägerin aus prozessualen Gründen den Rechtsstreit, mit dem sie die Räumung der Rigaer Straße 94 gegen einen Verein gerichtlich durchsetzen wollte (vgl. zuletzt Pressemitteilung 20/2018 ), in erster Instanz verloren.Bereits bei der ersten mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 war es nur um die Zulässigkeit der Klage gegangen und die materiell-rechtliche Frage, ob der verklagte Verein ein Recht hat, in den Räumen zu bleiben oder nicht, war nicht Gegenstand der Erörterung. Der Verein hatte schon damals gerügt, dass die Klägerin, eine englische Limited, nicht über einen wirksam bestellten gesetzlichen Vertreter verfüge und ihr Rechtsanwalt nicht bevollmächtigt sei. U. a. da die Klägerin in der damaligen Verhandlung keine Vollmacht vorlegen konnte, ließ sie ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen sich ergehen, um Zeit zu gewinnen. In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 äußerte das Gericht Zweifel daran, dass der von dem Rechtsanwalt der Klägerin gegen dieses Versäumnisurteil am 20. Februar 2017 eingelegte Einspruch zulässig sei.

Die Rechtsform der Klägerin sei ähnlich einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestaltet. Die deutsche GmbH werde durch einen Geschäftsführer vertreten, die englische Limited durch einen Director. Im deutschen Recht gebe es das Handelsregister, durch das gerichtlich vor Eintragung geprüft werde, ob der Geschäftsführer wirksam bestellt worden sei. Das englische Recht kenne dagegen nur ein Register (sog. Companies House), das von einer Verwaltungsbehörde geführt werde und in das die Directors eingetragen würden, ohne dass eine (gerichtliche) Überprüfung erfolge, ob die Bestellung wirksam war. Die Eintragung des Directors in dieses Register genüge daher für sich allein nicht zum Nachweis seiner wirksamen Bestellung.

Für den Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs am 20. Februar 2017 habe die Klägerin gar keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie damals über einen wirksam bestellten Director verfügt habe. Dieser Director war im Sommer letzten Jahres verstorben und dieser Umstand hatte zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits geführt. Die Klägerin hatte dann zwar im Februar 2018 angezeigt, nunmehr einen neuen Director bestellt zu haben. Aber auch insoweit äußerte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018 Zweifel an dessen wirksamen Bestellung. Die zum Nachweis vorgelegte Bescheinigung eines englischen Notars genüge nicht. Denn aus dieser Bescheinigung lasse sich nicht ersehen, welche konkreten Unterlagen der Notar geprüft habe. Somit könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin prozessführungsbefugt sei, also durch ihren Director wirksam handeln könne. Zudem fehle es weiterhin an dem Nachweis einer ausreichenden Vollmacht für den Rechtsanwalt der Klägerin.

Aufgrund dieser prozessualen Gründe hat die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz verloren. Das am 14.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig; die Klägerin hat die Möglichkeit, dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.

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EU-Kommission stärkt europäische Betriebsräte

Die EU-Kommission hat eine Evaluierung der Gesetzgebung zur Einsetzung Europäischer Betriebsräte veröffentlicht.

EU-Kommission stärkt europäische Betriebsräte

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.05.2018

Die Kommission hat am 14.05.2018 eine Evaluierung der Gesetzgebung zur Einsetzung Europäischer Betriebsräte veröffentlicht. Die Richtlinie zu Europäischen Betriebsräten aus dem Jahr 2009 hat dazu beigetragen, die Rechte von Arbeitnehmern zu schützen. Europäische Betriebsräte sind Gremien, in denen die europäischen Mitarbeiter in länderübergreifenden Unternehmen vertreten sind. Die Kommission möchte ein Handbuch zur Einsetzung Europäischer Betriebsräte veröffentlichen und den Sozialpartnern einen Zuschuss von 7 Mio. Euro für die Umsetzung der Richtlinie zur Verfügung stellen.

Sozialkommissarin Marianne Thyssen erklärte: „Die Evaluierung bestätigt, dass die Richtlinie zu Europäischen Betriebsräten eine positive Wirkung auf den Dialog zwischen dem Management und den Beschäftigten in multinationalen Unternehmen hat. Das ist ein gutes Ergebnis, aber wir dürfen uns bei der Förderung eines positiven sozialen Dialogs in den Unternehmen nicht alleine auf die Gesetzgebung verlassen. Wir müssen auf bewährten Verfahren in den Unternehmen aufbauen, die bereits Europäische Betriebsräte haben, um die Einführung dieses wichtigen Instruments zu fördern und die bereits existierenden Betriebsräte noch effektiver gestalten.“

Alle Interessenvertreter, einschließlich nationaler Behörden und Sozialpartner, halten die Regelungen der Richtlinie für wirkungsvoll und sind der Ansicht, dass sie einen wichtigen Beitrag für den länderübergreifenden sozialen Dialog in Unternehmen leisten. Dem Bericht zufolge hat sich die Information der Beschäftigen durch die Richtlinie im Hinblick auf Qualität und Umfang bereits verbessert. Der Evaluierungsbericht wird jetzt an das Europäische Parlament und den Rat geleitet.

Hintergrund

Europäische Betriebsräte sind Gremien, in denen die europäischen Mitarbeiter eines Unternehmens vertreten sind. Über diese Gremien werden die Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber zu Fortschritten des Unternehmens und zu allen wichtigen Entscheidungen auf europäischer Ebene, die sich auf die Arbeitsplätze oder auf die Arbeitsbedingungen auswirken könnten, informiert und konsultiert.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass das Recht besteht, in Unternehmen und Unternehmensgruppen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern in der EU und den anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) und mindestens 150 Mitarbeitern in jedem einzelnen von zwei Mitgliedstaaten Europäische Betriebsräte einzusetzen.

Ein Antrag von 100 Arbeitnehmern aus zwei verschiedenen Ländern oder eine Initiative des Arbeitgebers löst das Verfahren zur Einrichtung eines neuen Europäischen Betriebsrats aus. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise eines Europäischen Betriebsrats wird an die jeweilige Situation des Unternehmens angepasst. Zu diesem Zweck wird eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Firmenleitung und den Arbeitnehmervertretern der verschiedenen beteiligten Länder geschlossen. Subsidiäre Vorschriften gelten nur, wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt.

Im Jahre 2008 wurde auf der politischen Ebene beschlossen, das die seit 1994 bestehende und mehrfach überarbeitete Richtlinie einen neuen Wortlaut erhalten sollte. Damit sollte die Gültigkeit der Rechte der Mitarbeiter auf eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung sichergestellt, die Anzahl der Europäischen Betriebsräte zu erhöht und für das reibungslose Funktionieren der bestehenden Betriebsräte zu gesorgt werden.

Die Wortlaute der aktuellen und früheren Richtlinie stehen zusammen mit Arbeitsdokumenten, den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung und den Berichten über die Umsetzung zur Verfügung.

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Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens an der Moselschleife Zeller Hamm rechtswidrig

Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zur Errichtung eines Sportboothafens am Hang der Moselschleife Zeller Hamm ist rechtswidrig, da der Beschluss nicht vollständig von der Entscheidungskompetenz der handelnden SGD Nord abgedeckt und daher aufzuheben ist. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 11169/17.OVG, 1 A 11170/17.OVG).

Planfeststellungsbeschluss zum Bau eines Sportboothafens an der Moselschleife Zeller Hamm rechtswidrig

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.05.2018 zu den Beschlüssen 1 A 11169/17.OVG und 1 A 11170/17.OVG vom 02.05.2018

Der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord zur Errichtung eines Sportboothafens am Hang der Moselschleife Zeller Hamm ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die beigeladene Firma beantragte im September 2014 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, um am Hang der Moselschleife Zeller Hamm einen Hafen für 130 Sportboote zu errichten. Die SGD Nord genehmigte mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 die Errichtung des Sportboothafens. Hiergegen erhoben der Landesverband Rheinland-Pfalz des BUND (Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V.) sowie mehrere Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken Klage. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt und hob den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung auf, er sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der SGD teilweise die Befugnis zur Planfeststellung fehle (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 19/2017). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der beigeladenen Firma auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 15. März 2016 nicht vollständig von der Entscheidungskompetenz der handelnden SGD Nord abgedeckt und daher aufzuheben sei. Aus den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ergebe sich keine ausreichende, das gesamte Vorhaben abdeckende Planfeststellungsbefugnis der SGD. Eine solche Befugnis folge insbesondere nicht aus der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz – LWG -, wonach die Errichtung von Häfen einschließlich Sportboothäfen der Planfeststellung bedürfe. Der Begriff des Hafens im Sinne dieser Vorschrift erfasse – neben dem Hafenbecken einschließlich des Kais – auch alle sonstigen wasser- und landseitigen Anlagen, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Ein enger funktionaler Zusammenhang in diesem Sinne bestehe, wenn die jeweilige Anlage für die Funktion des Hafens von wesentlicher Bedeutung sei, wobei bei Sportboothäfen insoweit zu beachten sei, dass sie neben einer Verkehrsfunktion auch eine Erholungs- und Freizeitfunktion hätten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei von der Planfeststellungsbefugnis der SGD allerdings – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch die Hafenpromenade in ihrer Gesamtheit, der Parkplatz, die sogenannte Slipanlage samt Zufahrt sowie die Liegewiese westlich des Kais erfasst. Der Planfeststellungsbefugnis unterfielen hingegen nicht diejenigen landseitigen Grundflächen, welche die SGD mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überplant habe und die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Hafenbecken stünden. Die Planung dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müsse einem Bebauungsplan der jeweils zuständigen Gemeinde vorbehalten bleiben. Zwar könnten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LWG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als notwendige Folgemaßnahmen planfestgestellt werden. Das hinter § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehende Gebot der Problembewältigung rechtfertige es aber nicht, andere Planungen mit zu erledigen, wenn und obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Hier habe die SGD zahlreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von knapp 50.000 Quadratmetern festgesetzt und plane zudem, das kommunale Wegenetz in dem betroffenen Bereich grundlegend zu verändern. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedürften daher eines eigenen umfassenden Planungskonzepts, das nicht durch die SGD, sondern von den betroffenen Gemeinden in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit zu entwerfen sei.

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Produkthaftung – neue Leitlinien in 2019

Die EU-Kommission hat zur Produkthaftungsrichtlinie einen Bericht unter Berücksichtigung neuer digitaler Technologien vorgelegt.

Produkthaftung – neue Leitlinien in 2019

Die EU-Kommission hat zur Produkthaftungsrichtlinie – unter Berücksichtigung neuer digitaler Technologien – am 07.05.2018 einen Bericht vorgelegt:

  • Die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ist noch zweckmäßig, bedarf jedoch einiger Klarstellungen wegen der technologischen Entwicklungen.
  • Die EU-Kommission hat eine Sachverständigengruppe für die Haftung ins Leben gerufen.
  • Für Mitte 2019 plant die EU-Kommission, Auslegungsleitlinien zu veröffentlichen. Erforderlichenfalls wird die EU-Kommission bestimmte Aspekte der Richtlinie, wie die Begriffe „Fehler“, „Schaden“, „Produkt“ und „Hersteller“, aktualisieren. Der allgemeine Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung wird allerdings unberührt bleiben.

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Zur Haftung beim Besuch einer Reithalle mit Kleinkindern

Das AG Nürnberg entschied, dass eine Zuschauerin, deren dreijähriger Enkel ein bestimmtes Verhalten eines Pferdes in einer Reithalle verursacht haben soll, nicht für die Schäden haftet, welche die Besitzerin durch das erschrockene Pferd erlitten hat (Az. 239 C 1390/17).

Zur Haftung beim Besuch einer Reithalle mit Kleinkindern

AG Nürnberg, Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 14.05.2018 zum Urteil 239 C 1390/17 vom 18.07.2017

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit der Haftung einer Zuschauerin, welche ein bestimmtes Verhalten eines Pferdes in einer Reithalle verursacht haben soll, auseinanderzusetzen. Die Klage wurde abgewiesen, weil sich aus Sicht des Gerichts bei dem Geschehen letztlich eine Tiergefahr verwirklicht hatte und der Ablauf für die Beklagte auch nicht vorhersehbar war.

Die Beklagte besuchte im Oktober 2016 zusammen mit ihren damals drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle in Nürnberg. Sie hielt sich dort im Zuschauerbereich auf. Damit der dreijährige Enkel besser sehen konnte, setzte die Beklagte diesen auf die Holzbande. Der Enkel, welcher Turnschuhe trug, schlug mit seinen Füßen gegen die Bande, wodurch ein Poltergeräusch entstand. Die Klägerin führte ihr Pferd am Zügel durch die Halle. Dieses soll durch das von dem Enkel der Beklagten verursachte Geräusch erschrocken und nach hinten gegangen sein. Durch die plötzliche Rückwärtsbewegung des Pferdes rutschte die Hand der Klägerin in den Zügel und wurde nach hinten gerissen. Die Klägerin erlitt eine Verletzung an der Schulter. Sie erhob Klage zum Amtsgericht Nürnberg und verlangte von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld von 3.000 Euro sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.879,22 Euro.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin schildert, verneint aber aus rechtlichen Gründen eine Haftung der Beklagten. Zwar sei das Verhalten der Beklagten ursächlich für die Verletzungen der Klägerin, aber dies genüge nicht für eine Haftung. Es sei zusätzlich erforderlich, dass der Schaden der Beklagten auch adäquat zurechenbar sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Beklagte habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da der Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Enkel ermöglichen wollte, den Reitern zuzusehen. Sie habe dann allerdings geringfügig eine Grenze überschritten, weil die Füße des Kindes in das „Reitfeld“ hineinragten. Maßgeblich für die Verletzungen der Klägerin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg aber das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Klägerin liegt. Für die Beklagte sei es nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch so schreckhaft reagieren werde.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts (Hinweisbeschluss 16 S 5049/17 vom 16.10.2017) zurückgenommen. Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zutreffend sei. Die Beklagte sei auch vor Betreten der Reithalle nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse. Ein solcher Hinweis hätte u. a. beinhalten müssen, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines Kleinkindes gegen die Innenseite der Absperrung, erschreckt werden könnten.

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Stayfriends verstößt gegen Datenschutzrecht

Auf die Klage des vzbv hat das LG Nürnberg-Fürth festgestellt, dass das Schulfreunde-Portal StayFriends im Profil neuangemeldeter Nutzerinnen und Nutzer nicht voreinstellen darf, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Für eine Veröffentlichung außerhalb des Netzwerks fehle die erforderliche Einwilligung der Verbraucher (Az. 7 O 6829/17).

Stayfriends verstößt gegen Datenschutzrecht

vzbv klagt erfolgreich gegen Schulfreunde-Portal

vzbv, Pressemitteilung vom 14.05.2018 zum Urteil 7 O 6829/17 des LG Nürnberg-Fürth vom 18.04.2018 (nrkr)

  • Voreinstellung unzulässig: Daten aus Nutzerprofil dürfen nicht an Suchmaschinen und Partnerwebseiten weitergegeben werden
  • Für die Veröffentlichung des Profilbildes außerhalb des Netzwerkes fehlte Stayfriends die erforderliche Einwilligung der Nutzer
  • Landgericht Nürnberg-Fürth moniert widersprüchliche Datenschutzbestimmungen des Unternehmens

Das Schulfreunde-Portal StayFriends darf im Profil neuangemeldeter Nutzerinnen und Nutzer nicht voreinstellen, dass Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten angezeigt werden. Für eine Veröffentlichung außerhalb des Netzwerks fehlte die erforderliche Einwilligung der Verbraucher. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber des Dienstes entschieden.

„Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Suchmaschinen und damit an Personen außerhalb des Netzwerkes ist nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Eine im Nutzerprofil versteckte Voreinstellung reicht hierfür nicht aus. Denn diese müssen Nutzer erst umständlich deaktivieren, wenn sie ihre Daten schützen wollen.“

Datenweitergabe an Suchmaschinen unzulässig

StayFriends ist ein deutscher Online-Suchdienst zum Finden ehemaliger Schulfreunde, der nach eigenen Angaben derzeit 20 Millionen Nutzer hat. Der vzbv hatte kritisiert, dass personenbezogene Daten ohne informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer auch außerhalb des Netzwerks veröffentlicht werden. Bei der Neuregistrierung war bereits voreingestellt, dass das Profilfoto über Suchmaschinen und andere Webseiten auch von Personen gefunden werden kann, die nicht bei StayFriends angemeldet sind.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Voreinstellung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Eine wirksame Einwilligung zur Weitergabe der Kundendaten an Dritte liege nicht vor.

Widersprüchliche Datenschutzbestimmungen

Die umstrittene Datennutzung lässt sich nach Ansicht des Gerichts nicht damit rechtfertigen, dass die Nutzer bei der Registrierung die Datenschutzbestimmungen des Unternehmens durch das Setzen eines Häkchens akzeptiert haben. Denn die Klauseln zur Datennutzung standen im Widerspruch zueinander.

Am Anfang der Bestimmungen hatte StayFriends versichert, es sei „nie voreingestellt“, dass die Daten der Kunden für Dritte einsehbar sind. Mehrere Absätze weiter hieß es dagegen, ihre Daten würden auch auf Partnerseiten und Suchmaschinen wie Google veröffentlicht. „Es bleibt deshalb völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht“, monierten die Richter.

Die Weitergabe der Nutzerdaten sei auch nicht bereits durch den Vertragszweck gedeckt. Dieser umfasse nur das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb des Netzwerkes, nicht aber eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet.

Neue Rechtslage ab 25. Mai 2018

Das Urteil erging noch auf der Grundlage des derzeitigen Datenschutzrechts. Ab dem 25. Mai 2018 gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die weitgehend einheitlichen Regeln der neuen Datenschutzgrundverordnung.

Baustellen gibt es aus Sicht des vzbv jedoch weiterhin: Aktuell verhandelt die EU außerdem über die ePrivacy-Verordnung, die Vertraulichkeit und Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sicherstellen soll. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, sich für eine starke, also verbraucher- und datenschutzfreundliche Verordnung einzusetzen.

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SGB II: Nachhilfekosten umfassen keine Fahrtkosten

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen (Az. L 11 AS 891/16).

SGB II: Nachhilfekosten umfassen keine Fahrtkosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 14.05.2018 zum Urteil L 11 AS 891/16 vom 22.03.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen.

Geklagte hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg, die auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt hatte. Da ihre Schülermonatskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem Pkw gefahren. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangte sie eine Erstattung von 0,20 Euro/km. Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobilitätskosten von 15,55 Euro berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.

Die weitergehende Klage der Schülerin hat das LSG abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf zwei Gesichtspunkte gestützt:

Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten – bspw. für Eingliederungsleistungen – explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen.

Zwar könnten Fahrtkosten i. H. v. 0,20 Euro/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 Euro/Monat überschritten.

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