Behinderung der Straßenbahn kann teuer werden

Das AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann (Az. 32 C 3586/16 (72)).

Behinderung der Straßenbahn kann teuer werden

AG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 26.03.2018 zum Urteil 32 C 3586/16 (72) vom 17.08.2017 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßenbahnnetzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen kann. Der Beklagte parkte sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnten.

Die Klägerin richtete im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro mit der Begründung, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorlag und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet war, einen Schienenersatzverkehr einzurichten und dass der Beklagte als Verursacher der Störung für diesen Schaden schadensersatzpflichtig ist. Eine Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Einigung auf Rechtsvorschriften zur Überwachung von CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge

Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates haben am 26.03.2018 eine vorläufige Einigung auf neue Regeln zur Überwachung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauchsdaten neuer schwerer Nutzfahrzeuge (HDVs), d. h. Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse, erzielt.

Einigung auf Rechtsvorschriften zur Überwachung von CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.03.2018

Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates haben am 26.03.2018 eine vorläufige Einigung auf neue Regeln zur Überwachung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauchsdaten neuer schwerer Nutzfahrzeuge (HDVs), d. h. Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse, erzielt. EU-Kommissar Miguel Arias Cañete, zuständig für Klimapolitik und Energie, begrüßte die Einigung. „Die Verringerung der steigenden CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge ist der Europäischen Union ein echtes Anliegen, wie diese Einigung ganz klar belegt. Ich danke dem Europäischen Parlament und dem Rat für die harte Arbeit, der wir diese Einigung zu verdanken haben“, so Cañete. „Mit diesem neuen, robusten, zuverlässigen und transparenten Überwachungs- und Berichtssystem können wir jetzt den nächsten Schritt ins Auge fassen: Den Vorschlag von Standards für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge im Mai 2018.“

Die neuen Vorschriften sind Teil der EU-Strategie für emissionsarme Mobilität und der Mitteilung über emissionsarme Mobilität, in der Maßnahmen für eine grundlegende Modernisierung der europäischen Mobilität und des Verkehrs dargelegt werden. Die Umstellung auf eine saubere und nachhaltige Mobilität ist für die Verbesserung der Lebensqualität und der Gesundheit der Bürger von wesentlicher Bedeutung und trägt zu den Klimazielen der EU im Rahmen des Pariser Übereinkommens bei.

Der Übergang zur sauberen Mobilität bietet große Chancen für die europäische Wirtschaft und stärkt die weltweite Führungsrolle der EU bei sauberen Fahrzeugen. Die Überwachung und Berichterstattung über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge wird auch die Transparenz erhöhen, die es den Verkehrsunternehmen ermöglicht, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und Kraftstoffkosten zu sparen. Sie wird auch die Innovation unter den europäischen Herstellern vorantreiben.

Bestandteile der Verordnung

  • Die Mitgliedstaaten überwachen und melden die Registrierungsdaten aller in einem Kalenderjahr neu zugelassenen HDVs, einschließlich der Anhänger.
  • Fahrzeughersteller überwachen und melden Informationen zu CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch, die nach dem Zertifizierungsverfahren für jedes neue Fahrzeug ermittelt werden, das mit dem Vehicle Energy Consumption Calculation Tool (VECTO) während eines Kalenderjahres simuliert wird.
  • Die Kommission, die gemeldeten Daten in einem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Register öffentlich zugänglich zu machen. Sensible Daten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und des fairen Wettbewerbs werden nicht veröffentlicht, d. h. die Fahrzeug-Identifikationsnummern und die Namen der Komponentenhersteller. Einige andere Daten werden in einem Bereichsformat veröffentlicht, d. h. der Luftwiderstandswert jedes Fahrzeugs.
  • Die Kommission wird ein System von Verwaltungsstrafen für den Fall einführen, dass die Fahrzeughersteller die Daten nicht melden oder gefälschte Daten melden.
  • Die Kommission wird ein System zur Überwachung und Berichterstattung über die Ergebnisse künftiger Straßenversuche zur Überprüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen einrichten.

Nächste Schritte

Das vorläufige Abkommen muss nun vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat, in dem die nationalen Regierungen der EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, förmlich genehmigt werden. Nach der Genehmigung wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.

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Arztbewertung mit einem Stern zulässig

Laut LG Augsburg ist es auf einem Bewertungsportal zulässig, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber einer Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen. Dies berichtet der DAV (Az. 22 O 560/17).

Arztbewertung mit einem Stern zulässig

DAV, Pressemitteilung vom 27.03.2018 zum LG Augsburg, Entscheidung 22 O 560/17 vom 17.08.2017

Auf einem Bewertungsportal ist es zulässig, eine „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung abzugeben. Der Betreiber einer Klinik kann von der Bewertungsplattform nicht die Löschung verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 17. August 2017 (AZ: 22 O 560/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Klinik für Zahnmedizin wandte sich gegen den Betreiber verschiedener Onlinedienste. Dazu gehört auch ein Geolokalisationsdienst. Dort können Nutzer in Form kurzer Texte Bewertungen abgeben, versehen mit einem bis fünf Sterne. Auf dieser Plattform wurde die Klinik mit einem Stern bewertet, allerdings ohne Begründungstext. Der Arzt verlangte die Unterlassung der Verbreitung des Eintrags. Er kenne keine Person mit dem betreffenden Nutzernamen.

Nach Auffassung des Landgerichts Augsburg stellt die „Ein-Stern-Bewertung“ ohne Begründung eine zulässige Meinungsäußerung dar. Der Nutzer bringe seine subjektive und individuelle Bewertung über die Klinik zum Ausdruck. Der Hintergrund der Bewertung bleibe für den Internetnutzer offen, weil keine Aussage getroffen werde, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Damit sei der Betreiber weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen. Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe und die Begründung fehle.

Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Betreiber den Nutzer kenne oder als Patient behandelt habe. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei.

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Augenklinik darf kostenlose Eignungschecks anbieten

Laut OLG München darf eine Augenlaserklinik kostenlose Checks anbieten, in denen festgestellt wird, ob bei Patienten grundsätzlich eine operative Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durchgeführt werden kann. Die Werbung dürfe aber nicht den Eindruck erwecken, dass Ärzte diese kostenlosen Tests durchführen. Das berichtet der DAV (Az. 29 U 4850/16).

Augenklinik darf kostenlose Eignungschecks anbieten

DAV, Pressemitteilung vom 27.03.2018 zum OLG München, Entscheidung 29 U 4850/16 vom 09.11.2017

Eine Augenlaserklinik darf kostenlose Checks anbieten, in denen festgestellt wird, ob bei dem Patienten grundsätzlich eine operative Korrektur seiner Fehlsichtigkeit durchgeführt werden kann. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass Ärzte diese kostenlosen Tests durchführen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 09. November 2017 (AZ: 29 U 4850/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Augenklinik geklagt, die mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung geworben hatte. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass Ärzte der Klinik diesen Check durchführten.

Bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen handelt es sich um geldwerte Vergünstigungen. Führen Ärzte sie durch, sind sie unzulässig. Außerdem war die Wettbewerbszentrale der Meinung, dass solche Eignungschecks nicht handelsüblich seien.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. In der Werbung müsse deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern so genannte Patientenberater die kostenlosen Checks durchführten. Die Eignungschecks seien jedoch handelsüblich. Augenmessungen, die Optiker und sonstiges nichtärztlichem Personal anbieten, um die grundsätzliche Eignung für Augenlaseroperationen festzustellen, seien handelsübliche Nebenleistungen.

Schon seit Jahren führten Optiker kostenlose Augenmessungen durch. Fehlsichtige Patienten sähen sich vor der Alternative Brille oder Kontaktlinsen einerseits oder eine Augenlaserbehandlung andererseits. Damit seien Laserzentren und Optiker Wettbewerber um die gleichen Kunden. Diese seien an kostenlose Augenmessungen als ‚Service‘ des Anbieters gewöhnt. Für eine Unterscheidung zwischen ihnen gebe es keinen Grund.

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Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften zur Erhebung einer Finanzausgleichsumlage zurückgewiesen

Der VerfGH Thüringen hat die Kommunalverfassungsbeschwerde einer Gemeinde zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung der Finanzausgleichsumlage richtete (VerfGH 1/14).

Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften zur Erhebung einer Finanzausgleichsumlage zurückgewiesen

VerfGH Thüringen, Pressemitteilung vom 26.03.2018 zum Beschluss VerfGH 1/14 vom 07.03.2018

Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Kommunalverfassungsbeschwerde einer Gemeinde, die sich gegen verschiedene Vorschriften des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes richtete, zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Erhebung der Finanzausgleichsumlage. Sie rügte, dass es keine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage hierfür gebe, es den Vorschriften an der hinreichenden Bestimmtheit fehle, sie nicht widerspruchsfrei seien, es zu einer Nivellierung bzw. Übernivellierung komme und dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.

Der Verfassungsgerichtshof konnte keine entsprechenden Verfassungsverstöße feststellen, insbesondere keinen Verstoß gegen die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie.

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Tauchverbot im Baggersee Grötzingen teilweise unwirksam

Laut VGH Baden-Württemberg ist ein Teil der Beschränkungen für das Gerätetauchen im Baggersee Grötzingen rechtwidrig (Az. 3 S 963/16).

Tauchverbot im Baggersee Grötzingen teilweise unwirksam

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.03.2018 zum Urteil 3 S 963/16 vom 27.03.2018

Bei dem Grötzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines Bruchwalds gelegenen See, der bei der Ausbaggerung von Kies und Sand entstand. Der insgesamt ca. 35 ha große und bis zu 17 m tiefe See befindet sich mit seinem nordöstlichen Teil innerhalb des FFHGebiets „KinzigMurgRinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des Naturschutzgebiets „Weingartener Moor Bruchwald Grötzingen“.

Die im Stadtteil Hagsfeld wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende eines Tauchsportvereins. Sie wendet sich gegen die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) am 19. Mai 2015 beschlossene Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen, die das Tauchen mit Atemgeräten räumlich, zeitlich und dem Umfang nach beschränkt. Die Antragstellerin macht geltend, die in der Verordnung enthaltenen Regelungen schränkten das Tauchen im Grötzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund und stärker als andere Nutzungen ein.

In seinem Normenkontrollurteil erklärt der 3. Senat die Beschränkungen des Tauchens in den Zonen B und C auf maximal sechs Taucher am Tag, das Wintertauchverbot in der Zeit vom 1. November bis 30. April eines jeden Jahres sowie das Nachttauchverbot für die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für rechtswidrig und daher unwirksam. Zur Begründung führt er aus:

Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag komme einem generellen Tauchverbot in den Zonen B und C nahe und sei daher unverhältnismäßig. Der südwestliche Teil des insgesamt ca. 35 ha großen Sees sei mit Ausnahme dieser zusammen 2 ha großen Bereiche vor den in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten genannten negativen Auswirkungen des Tauchens vollumfänglich geschützt. Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Naturschutzbelange das Tauchen in den ohnehin nur knapp bemessenen Bereichen, in denen das Tauchen im See gestattet sei, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in einem erheblichen Maße zusätzlich einzuschränken, sei nicht zu erkennen. Das gelte umso mehr, als in der Verordnung das in der Zone D zulässige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft sowohl zahlenmäßig als auch zeitlich in keiner Weise eingeschränkt werde. Zulässig sei danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit stattgefunden hätten und bei denen sich bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser befänden. Außer Frage stehe, dass durch die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasservögel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gestört würden. Jedenfalls was Wasservögel betreffe, fielen die von Tauchern ausgehenden Störungen im Vergleich dazu deutlich weniger ins Gewicht.

Auch das Winter und Nachttauchverbot sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Es sei unklar, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha großen Bereich des insgesamt 35 ha großen Sees erlaubt ist, erforderlich sei, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tauchen zusätzlich zeitlichen Einschränkungen zum Schutz von Fischen und Wasservögeln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Wintermonaten ohnehin nur mit einer geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen sei. Dem eingeholten Gutachten könne dazu nichts entnommen werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 3 S 963/16).

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Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in Andernach verletzt nachbarliches Rücksichtnahmegebot

Die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus verletzt nachbarliches Rücksichtnahmegebot, wenn – wie hier – durch die Rampe zur zugehörigen Tiefgarage nachts eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht würde, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren ist. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 1592/16.KO, 1 K 872/17.KO).

Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in Andernach verletzt nachbarliches Rücksichtnahmegebot

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.03.2018 zu den Urteilen 1 K 1592/16.KO und 1 K 872/17.KO vom 13.03.2018

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses in Andernach. Es liegt im nicht beplanten Innenbereich der Stadt. Für das südlich gelegene Nachbargrundstück stellte der Bauherr bei der Stadt Andernach eine Bauvoranfrage zur Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und neun Stellplätzen, die auf dem Grundstück eingerichtet werden sollten. Daraufhin erteilte die Stadt den beantragten Bauvorbescheid. Die Kläger suchten hiergegen beim Verwaltungsgericht Koblenz und beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach. Nachdem der Andernacher Stadtrat im Oktober 2016 eine Veränderungssperre für den hier fraglichen Bereich beschlossen hatte, genehmigte die Stadt Andernach dem Bauherrn ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage für sechs Pkw. In der Folgezeit wurde die Genehmigung im Hinblick auf die Tiefgarage dergestalt geändert, dass für zwei Stellplätze eine separate Doppelgarage erlaubt wurde. Auch hiermit waren die Kläger nicht einverstanden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben die Kläger sowohl gegen den Bauvorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung jeweils Klage.

Die Klage auf Aufhebung des Bauvorbescheids hatte keinen Erfolg. Dieser, im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergangene Bescheid, so die Koblenzer Richter, verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Insbesondere werde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Bereits in dem zuvor durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 B 11097/17.OVG -) ausgeführt, dass von einem Bauvorhaben, welches – wie hier – das Wohnhaus der Kläger um weniger als eine Geschosshöhe überrage, keine erdrückende Wirkung ausgehe und ein solches Bauwerk das Grundstück der Kläger nicht unzumutbar verschatte. Auch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Grundstück der Kläger seien von diesen hinzunehmen. Dem schloss sich die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts an.

Die Genehmigung des Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage verletze die Kläger allerdings in ihren Rechten. Der eingeschaltete Lärmsachverständige habe in seiner Immissionsprognose überzeugend dargelegt, dass am Wohngebäude der Kläger infolge des Fahrverkehrs zur Tiefgarage nachts Geräuschimmissionen entstünden, welche die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschritten. Die unzulässig hohen Spitzenpegel gingen nach den sachverständigen Feststellungen nicht auf die typischerweise von den Fahrzeugen ausgehenden Geräuschspitzen zurück, sondern hätten ihren Grund in einer unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger vorgesehenen Rampe, die ein Gefälle von 15 % habe. Hierdurch werde in der Nachtzeit für die Kläger eine unzumutbare Lärmbelastung verursacht, die mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei.

Hinweis

Im Verfahren 1 K 872/17.KO hat der Bauherr die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt.

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Besonderer Vertreter im Streit um Dividendenrückzahlung einer Aktiengesellschaft nicht wirksam bestellt

Das OLG Karlsruhe hat eine Klage einer Aktionärsminderheit gegen Mehrheitsaktionär, Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft abgewiesen, weil die Bestellung des von der Aktionärsminderheit zur Erhebung der Klage eingesetzten besonderen Vertreters nichtig gewesen sei (Az. 11 U 35/17).

Besonderer Vertreter im Streit um Dividendenrückzahlung einer Aktiengesellschaft nicht wirksam bestellt

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.03.2018 zum Urteil 11 U 35/17 vom 14.03.2018

Die Klägerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Eberbach, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gelatine, Gelatine-Erzeugnissen und anderen chemischen Produkten befasst. Sie macht Ersatzansprüche unter anderem gegen den Mehrheitsaktionär sowie gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen nach Auffassung der Klage unberechtigter Dividendenzahlungen in Höhe von insgesamt rund 15,5 Mio. Euro geltend. Die behaupteten Ansprüche der Klägerin werden durch einen von der Hauptversammlung mit den Stimmen einer Aktionärsminderheit bestellten besonderen Vertreter verfolgt.

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Hauptversammlungsbeschlüsse zur Bestellung des besonderen Vertreters nichtig seien mit der Folge, dass die klagende Aktiengesellschaft durch diesen im Prozess nicht wirksam vertreten werde.

Mit Berufungsurteil vom 14. März 2018 hat der unter anderem für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Hauptversammlung habe nicht über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vermeintlich unberechtigter Dividendenzahlungen entscheiden können, soweit sich diese gegen Aktionäre richten. Nach Auffassung des Senats sind die Beschlüsse deswegen nicht nur teilweise, sondern insgesamt nichtig. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Mehrheit in der Hauptversammlung die Beschlüsse ohne den nichtigen Teil, das heißt nur hinsichtlich der Verfolgung von Ansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, angenommen hätte, da insoweit die beklagten Aktionäre stimmberechtigt gewesen wären.

Die Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof wurde vom Senat zugelassen.

Maßgebliche Vorschriften (auszugsweise):

§ 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. …

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. …

…

§ 136 AktG Ausschluss des Stimmrechts

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. …

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Vergleich im Kündigungsschutzprozess um das Whistleblowing in Bottroper Apotheke

Das LAG Hamm informiert über den Vergleich im Kündigungsschutzprozess, der zwischen dem in einer Bottroper Apotheke angestellten gekündigtem Wistleblower und dem von ihm angezeigten Apotheker geschlossen wurde (Az. 10 Sa 1043/17).

Vergleich im Kündigungsschutzprozess um das Whistleblowing in Bottroper Apotheke

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 23.03.2018 zum Vergleich 10 Sa 1043/17 vom 23.03.2018

Der Kündigungsschutzprozess um den Mitarbeiter einer Bottroper Apotheke, der Strafanzeige gegen den damaligen Apothekeninhaber Peter S. erstattet hatte, ist am 23. März 2018 vor der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch einen Vergleich beendet worden. Der am 30. November 2016 fristlos gekündigte Beschäftigte hatte durch eine zunächst anonym gehaltene Anzeige im September 2016 umfangreiche Ermittlungen gegen den Apotheker ausgelöst. Die Ermittlungen, die sich unter anderem auf das unzulässige Strecken von Arzneimitteln und die Abgabe bereits abgelaufener Produkte richteten, führten dazu, dass der Apotheker in Untersuchungshaft genommen und inzwischen ein Strafverfahren beim Landgericht Essen eröffnet worden ist.

In der Vorinstanz, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen, hatte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess nicht wegen der Strafanzeige, sondern wegen des Bezugs von Arzneimitteln und Waren aus dem Bestand der Apotheke ohne die Bezahlung entsprechender Rechnungen verloren. Anders als vom Arbeitsgericht erster Instanz angenommen, zeigte sich im Berufungstermin vom 23.03.2018 jedoch, dass dieser Warenbezug durchaus auf vom Kläger stets behaupteten Absprachen mit dem beklagten Apotheker beruhen konnte. Darüber hinaus gab die Berufungskammer zu erkennen, dass sie auch die sechs weiteren, vom Beklagten angeführten Kündigungsgründe ohne vorherige Abmahnung kaum als ausreichend betrachten wird.

Der sodann geschlossene Prozessvergleich sieht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Termin der ordentlichen Kündigung, dem 31. Januar 2017 vor. Der Kläger erhält bis dahin seine vertragsgerechte Vergütung, eine Abfindung und ein Arbeitszeugnis. Ferner sieht der Vergleich vor, dass der Apotheker an den Vorwürfen, die er zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung vorgebracht hatte, nicht festhält.

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Gesetzesinitiative zur Erhöhung der BAföG-Wohnpauschalen

BAföG-Empfänger sollen nach Ansicht von Berlin, Brandenburg und Bremen monatlich 300 Euro mehr Unterstützung bei den Wohnkosten erhalten und damit 50 Euro mehr als bislang gesetzlich vorgesehen.

Gesetzesinitiative zur Erhöhung der BAföG-Wohnpauschalen

Bundesrat, Mitteilung vom 23.03.2018

BAföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nach Ansicht von Berlin, Brandenburg und Bremen mehr Unterstützung bei den Wohnkosten erhalten. In einem gemeinsamen Gesetzesantrag schlagen die drei Länder vor, dass Studierenden, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, monatlich 300 Euro für ihre Unterbringung erhalten sollen. Das wären 50 Euro mehr als bislang gesetzlich vorgesehen.

300 Euro und mehr

In den Fällen, in denen der Bedarf von 300 Euro nicht kostendeckend ist, könnte er sich um bis zu 100 Euro monatlich erhöhen. Für zusätzliche Heizkosten sollen monatlich 50 Euro geltend gemacht werden können.

Erheblicher Anstieg der Wohnkosten

Zur Begründung verweisen die Initiatoren auf den erheblichen Anstieg der Wohnkosten für Auszubildende in den vergangenen Jahren. Die letzte Erhöhung der BAföG-Bedarfssätze im Jahr 2016 reiche nicht mehr aus, um die Kosten zu decken. Im Gegensatz zu Studierenden, die noch bei den Eltern wohnen, könnten allein lebende BAföG-Empfängerinnen und -empfänger keine zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II beantragen. Sie seien deshalb auf einen kostendeckenden BAföG-Satz angewiesen.

Wie es weitergeht

Der Gesetzesantrag wurde am 23. März 2018 im Plenum vorgestellt und anschließend zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. Wenn die Beratungen abgeschlossen sind, befasst sich das Plenum erneut mit der Vorlage.

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