BFH zur ersten Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht

Der BFH hat die Frage geklärt, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG zu stellen (hier: verbeamteter Postzusteller) sind (Az. VI R 10/19).

BFH, Urteil VI R 10/19 vom 30.09.2020

Leitsatz

Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

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BFH: Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Berechnung der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen der Erblasserin ein zu Lebzeiten geltend gemachter aber letztlich nicht erfüllter Pflichtteil der Erblasserin nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen ist (Az. II R 42/18).

BFH, Urteil II R 42/18 vom 22.07.2020

Leitsatz

Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.10.2018 – 4 K 1948/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Ehemann der am 30.04.2009 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin wurde laut gemeinsamen Erbscheins des zuständigen Amtsgerichts vom 10.06.2011 zu 3/4 vom Kläger und zu je 1/8 von ihren beiden Neffen beerbt.

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheid vom 24.07.2012 Erbschaftsteuer in Höhe von 348.536 € fest. Von dem Wert des Erwerbs zog das FA nach § 5 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) eine Zugewinnausgleichsforderung ab. Bei der Ermittlung des Werts der Zugewinnausgleichforderung wurde als Teil des güterrechtlichen Anfangsvermögens der Erblasserin nach § 1374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) u.a. der Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 297.431 € durch den Tod ihrer Mutter am 21.01.2005 berücksichtigt. Für diesen Erwerb hatte das FA mit Bescheid vom 03.02.2006 Erbschaftsteuer in Höhe von 10.164 € festgesetzt. Der Pflichtteilsanspruch war zum Todeszeitpunkt der Erblasserin verjährt und wurde von den Erben, die sich auf die Einrede der Verjährung beriefen, nicht erfüllt. Das FA berücksichtigte daher den Pflichtteilsanspruch weder als Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG beim Kläger noch als Endvermögen der Erblasserin bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.

3

Auf den Einspruch des Klägers änderte das FA den Bescheid vom 24.07.2012 und setzte mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2017 die Erbschaftsteuer auf 245.955 € herab. Der geänderten Steuerfestsetzung lag nunmehr ein Wert des Erwerbs von 3.688.639,25 € zugrunde. Bei der Ermittlung der nicht als Erwerb geltenden fiktiven Zugewinnausgleichsforderung rechnete das FA dem Anfangsvermögen der Erblasserin nach § 1374 Abs. 2 BGB u.a. den aufgrund des Ablebens ihrer Mutter entstandenen und geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach Abzug der darauf entfallenden Erbschaftsteuer mit einem indizierten Wert in Höhe von 307.375 € (297.431 € – 10.164 € = 287.267 € x 107/100 = 307.375 €) hinzu.

4

Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nicht allein die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, sondern nur dessen Erfüllung würde zu einer Erhöhung des Anfangsvermögens führen, da der Zugewinnausgleich auf Ausgleich des real erworbenen Vermögens der Ehegatten gerichtet sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 188 veröffentlicht.

5

Mit seiner Revision macht das FA eine Verletzung von § 5 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1374 Abs. 2 BGB geltend.

6

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG hat zu Unrecht bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers den von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruch der Erblasserin im Anfangsvermögen der Erblasserin unberücksichtigt gelassen.

9

1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als solcher gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall i.S. des § 1922 Abs. 1 BGB. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG (§ 5 Abs. 1 ErbStG).

10

Obwohl in diesem Fall dem überlebenden Ehegatten zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB zusteht, wird eine solche für die Erbschaftsteuer fiktiv errechnet und vom Erwerb abgezogen. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bewirkt, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten vorbehaltlich der in § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG getroffenen Sonderregelungen zu dem Anteil nicht mit Erbschaftsteuer belastet wird, der ihm bei einer gedachten güterrechtlichen Lösung als Ausgleichsforderung zugestanden hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 27.06.2007 – II R 39/05, BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783, unter II.1., m.w.N.). Damit wird eine Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreicht, soweit § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG nichts anderes bestimmen. Diese Angleichung setzt voraus, dass der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch nach denselben zivilrechtlichen Grundsätzen berechnet wird wie ein tatsächlich geltend gemachter Zugewinnausgleichsanspruch (BFH-Urteil in BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 05.05.2010 – II R 16/08, BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923, unter II.7.a, m.w.N.).

11

a) Nach § 1371 Abs. 2 BGB kann der überlebende Ehegatte, wenn er nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht, Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen.

12

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

13

b) Vermögen ist die Wertsumme aller Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt des Güterstands (§ 1374 Abs. 1 BGB, Anfangsvermögen) bzw. bei Beendigung (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB, Endvermögen) nach Abzug der Verbindlichkeiten gehören (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1376 Rz 2).

14

Zum Anfangsvermögen i.S. der §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB zählen alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstands bereits bestanden haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs —BGH— vom 28.01.2004 – XII ZR 221/01, BGHZ 157, 379, unter II.1.a aa).

15

Dazu gehören u.a. auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind. Der Wert muss nicht zwingend sogleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist. Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal „rechtlicher geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert“ erfüllen (BGH-Urteil in BGHZ 157, 379, unter II.1.a aa). Die wirksame Begründung eines Anspruchs auf einen Gegenstand zum Stichtag ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, so dass selbst in der Realisierung dubiose Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen sind (vgl. BGH-Urteile vom 15.11.2000 – XII ZR 197/98, BGHZ 146, 64, unter 1., und vom 31.10.2001 – XII ZR 292/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht —FamRZ— 2002, 88, unter II.2.a).

16

c) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB). Solches Vermögen fällt nicht in den Zugewinn.

17

aa) Ein dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfallender Erwerb von Todes wegen ist u.a. bei einem Vermögensanfall gegeben, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses oder Pflichtteilsrechts erfolgt (BGH-Urteil vom 20.06.2007 – XII ZR 32/05, FamRZ 2007, 1307, unter II.2.b; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376 Rz 13).

18

bb) Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert, die nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.

19

Der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und damit kraft Gesetzes (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 2317 Rz 1). Er entsteht sogleich als Vollrecht und gehört von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 – II R 21/14, BFHE 256, 381, BStBl II 2018, 196, Rz 14, m.w.N.; Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2019, 240, 242). Er ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar. Für diesen Anspruch gelten die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts (BGH-Urteil vom 05.11.2004 – IV ZR 104/14, FamRZ 2015, 138, unter II.1.b). Er kann durch Arrest (§§ 916 ff. der Zivilprozessordnung —ZPO—) oder einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gesichert werden. Die Berücksichtigung im Rahmen des zugewinnausgleichsrelevanten Vermögens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um eine Geldforderung im Sinne eines Geldsummenanspruchs handelt (BGH-Urteil in FamRZ 2015, 138, unter II.1.b), der am Stichtag noch nicht erfüllt ist. Zwar ist der Zugewinnausgleich auf den sofortigen Ausgleich der vorhandenen Vermögenswerte gerichtet. Das kann aber nicht bedeuten, dass das auszugleichende Vermögen liquidationsrechtlich bewertet werden müsste und nur solche Gegenstände berücksichtigt werden dürften, deren Wert sogleich verfügbar ist, oder dass die Gegenstände nur mit dem Wert angesetzt werden dürften, der sich sogleich realisieren lässt (vgl. BGH-Urteile vom 15.01.1992 – XII ZR 247/90, BGHZ 117, 70, unter I.2.c, und vom 07.07.1993 – XII ZR 35/92, FamRZ 1993, 1183, unter 3.a).

20

cc) Der zivilrechtlichen Hinzurechnung eines von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruchs zum Anfangsvermögen steht nicht entgegen, dass dem bloßen Entstehen eines solchen Anspruchs mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zukommt, und zwar weder bei dem Berechtigten noch bei dem Verpflichteten. In beiden Fällen wird der Pflichtteilsanspruch erst berücksichtigt, wenn er geltend gemacht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG bzw. § 10 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 3 ErbStG). Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH-Urteile vom 19.02.2013 – II R 47/11, BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 11, und vom 05.02.2020 – II R 17/16, BFH/NV 2020, 1004, Rz 10, jeweils m.w.N.). Für die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderliche Bestimmung, welche Vermögenswerte zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören, ist hingegen vorbehaltlich von § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG allein die Zivilrechtslage ausschlaggebend (vgl. oben unter II.1.). Zwar unterliegt es grundsätzlich der freien Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil verlangen will oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung im Sinne eines Geldsummenanspruchs ist und auf ihn die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts Anwendung finden (BGH-Urteil in FamRZ 2015, 138, unter II.1.b).

21

d) Nach § 1376 Abs. 1 BGB wird der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des (dinglichen) Erwerbs hatte (vgl. BGH-Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 209/02, BGHZ 164, 69, unter III.1.a bb). Durch die Geldentwertung eingetretenen, nur nominellen Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der Vermögensgegenstände, die diesem zuzurechnen sind, führen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (vgl. BGH-Urteil vom 13.10.1983 – IX ZR 106/82, FamRZ 1984, 31). Der durch den Kaufpreisschwund des Geldes verursachte, unechte Zugewinn ist dadurch von der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung auszunehmen, dass die nach § 1374 Abs. 1 BGB anzusetzenden (positiven) Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem Preisindex für die Lebenshaltung bei Beendigung des Güterstands multipliziert und durch den Index bei Beginn des Güterstands dividiert werden. Bei den dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensgegenständen ist statt des Preisindexes bei Beginn des Güterstands der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebende zu berücksichtigen. Die Inflationsbereinigung ist auch geboten, soweit Geldforderungen oder Geldschulden betroffen sind. Der Geldwertschwund ist auch bei der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten zu berücksichtigen. Die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist für die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG maßgebend. Dies schließt die Indexierung ein (BFH-Urteil in BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783 , unter II.2., II.3.).

22

e) Ein Pflichtteilsanspruch kann auch dem Endvermögen hinzuzurechnen sein. Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands besteht und noch nicht verjährt ist (zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs vgl. §§ 195, 202 Abs. 2 BGB; zuvor § 2332 Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2009, vgl. dazu Art. 229 § 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Anwendungsvorschrift).

23

2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat bei der Ermittlung des gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Vermögens der Erblasserin zu Unrecht den Pflichtteilsanspruch, den die Erblasserin durch den Tod ihrer Mutter erworben hatte, außer Ansatz gelassen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

24

3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird abgewiesen. Der durch den Tod der Mutter entstandene Pflichtteilsanspruch ist im Anfangsvermögen der Erblasserin —wie vom FA durchgeführt— mit einem Wert von 307.357 € zu berücksichtigen und der fiktive Zugewinnausgleich entsprechend zu berechnen. Dass der Pflichtteilsanspruch beim Tod der Erblasserin am 30.04.2009 bereits verjährt war, steht einer Hinzurechnung zu ihrem güterrechtlichen Anfangsvermögen —entgegen der Auffassung des Klägers— nicht entgegen. Zum Zeitpunkt des Todes der Mutter am 21.01.2005 ist der Pflichtteilsanspruch nach § 2317 Abs. 1 BGB als Vollrecht im Vermögen der Erblasserin entstanden. Der spätere Eintritt der Verjährung wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs zurück. Im Todeszeitpunkt der Erblasserin war der Pflichtteilsanspruch —zwischen den Beteiligten unstreitig— verjährt. Daher war er —wie durch das FA durchgeführt— weder als (derivativer) Erwerb beim Kläger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG noch bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Endvermögen der Erblasserin zu berücksichtigen.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH: Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Finanzbehörde ohne vorherige Information des Klägers an Dritte, die in keiner unmittelbaren Geschäftsbeziehung stehen, im Rahmen von Auskunftsersuchen herantreten und Informationen erfragen darf, die nur mittelbar die Besteuerungsgrundlagen erhellen (Az. X R 37/18).

BFH, Urteil X R 37/18 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2).
  2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.

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BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen. So entschied der BFH (Az. XI R 6/20).

BFH, Urteil XI R 6/20 (XI R 19/15) vom 23.09.2020

Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil X-GmbH vom 05.03.2020 – C-48/19

Leitsatz

  1. Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff “Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” fallen.
  2. Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen.
  3. Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.

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Begehrte Fachkräfte verdienen mehr

Der Fachkräftemangel in Deutschland hat sich auf den Gehaltszetteln bemerkbar gemacht: Seit 2013 werden Berufe, in denen geeignetes Personal knapp ist, im Vergleich zu Berufen mit genügend Arbeitskräften immer besser bezahlt – zumindest bei den Hochqualifizierten. Das zeigt eine neue Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 06.01.2021

Der Fachkräftemangel in Deutschland hat sich auf den Gehaltszetteln bemerkbar gemacht: Seit 2013 werden Berufe, in denen geeignetes Personal knapp ist, im Vergleich zu Berufen mit genügend Arbeitskräften immer besser bezahlt – zumindest bei den Hochqualifizierten. Das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Ist ein Gut knapp, steigt dessen Preis – so lautet ein marktwirtschaftliches Grundprinzip. Das gilt auch für Löhne und Gehälter: Je höher der Fachkräftemangel, desto stärker sind die Löhne in den vergangenen Jahren gestiegen, belegt eine neue IW-Studie auf Basis von Daten der Bundesagentur für Arbeit. Beispielsweise verdienten gelernte Altenpflegerinnen und Altenpfleger 2013 noch 2.440 Euro, 2019 waren es schon 3.032 Euro. Doch nicht alle Lohnerhöhungen gehen auf den Fachkräftemangel zurück.

Lohnzuwachs nur für Hochqualifizierte

Zwischen 2013 und 2019 stiegen die Löhne um durchschnittlich 2,4 Prozent jährlich. In Berufen, in denen Fachkräfte fehlen, stiegen die Löhne jährlich um 0,61 Prozentpunkte mehr als in Berufen mit ausreichend Personal. Vor allem Hochqualifizierte konnten davon profitieren. Fachkräfte in Ausbildungsberufen verdienten zwar auch mehr, konnten den Fachkräftemangel in ihrem Beruf im Schnitt aber nicht in gleicher Weise in höhere Löhne ummünzen. „Ein Grund für diesen Befund ist, dass Hochqualifizierte mobiler sind. Sie sind eher bereit, für eine gutbezahlte Stelle umzuziehen. Das stärkt ihre Verhandlungsposition.“, sagt IW-Bildungsexperte Alexander Burstedde.

Besonders knapp waren 2013 Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung, Sanitär-Fachkräfte, Kranken- und Altenpfleger oder Straßenbauer. In sieben der zehn Berufe mit dem größten Fachkräftemangel lag der Lohnzuwachs zwischen 2013 und 2019 entsprechend deutlich über dem Durchschnitt von rund 15 Prozent. Altenpfleger verdienten 2019 immerhin 24 Prozent mehr als 2013, Straßenbauer 19 Prozent und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung 18 Prozent.

Allerdings wurden in einigen Berufen die Löhne auch kräftig erhöht, ohne dass Fachkräfteengpässe bestanden. So stiegen beispielsweise die Löhne von Fußpflegern, Kosmetikfachkräften und angestellten Zahnärzten um jeweils rund 30 Prozent. Andersherum gab es auch Berufe, in denen die Löhne trotz Fachkräftemangels nur unterdurchschnittlich stiegen – so bei Brandschutzfachkräften und Lokführern. „Die Lohnentwicklung passt also nicht immer zur Fachkräftesituation“, sagt Alexander Burstedde. „Die betriebliche Lohnfindung sollte sich deshalb stärker an Engpässen orientieren.“

Interaktive Grafik zeigt Lukrativität der Berufe

Das IW hat die Ergebnisse der Studie in einer interaktiven Grafik aufbereitet, die zeigt, wie lukrativ die untersuchten 1.286 Berufe sind. Die Größe der Kreise steht für die Zahl der Beschäftigten in dem jeweiligen Beruf. Die Farbe steht für die typischerweise erforderliche Qualifikation. Je weiter rechts ein Kreis in der Grafik liegt, desto besser sind die Beschäftigungschancen für Bewerber. Rechts von 100 gilt ein Fachkräfteengpass. Je weiter oben ein Kreis liegt, desto besser wird der Beruf bezahlt.

Ein Gesundheits- und Krankenpfleger mit Ausbildung verdient im Mittel pro Monat 3.547 Euro brutto. Zugleich sind auf 100 offene Stellen nur 21 Arbeitslose in diesem Bereich gemeldet, die Beschäftigungschancen für einen Bewerber sind also sehr gut. Männer verdienen in diesem Beruf immer noch mehr als Frauen, und Westdeutsche mehr als Ostdeutsche.

Quelle: IW Köln

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Keine unmittelbaren Brexit-Regelungen für Abschlussprüfer im EU-UK Trade and Cooperation Agreement

Seit dem 1. Januar 2021 werden die Rechte und Pflichten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Trade and Cooperation Agreement vom 25. Dezember 2020 bestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.01.2021

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Aufgrund des Austrittsabkommens galt das Vereinigte Königreich noch bis zum 31. Dezember 2020 als Mitgliedstaat der Europäischen Union und galten folglich britische Abschlussprüfer als EU-Abschlussprüfer.

Seit dem 1. Januar 2021 werden die Rechte und Pflichten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Trade and Cooperation Agreement vom 25. Dezember 2020 bestimmt (EU-UK Trade and Cooperation Agreement).

Diese Vereinbarung trifft keine unmittelbaren Regelungen für Abschussprüfer, sondern enthält lediglich summarisch die nun geltenden verschiedenen nationalen Regelungen (Measures) und gegebenenfalls Vorbehalte für zukünftige Regelungen (Reservations).

Registrierung britischer Prüfer und Prüfungsgesellschaften bei der WPK

Damit sind britische Abschlussprüfer seit dem 1. Januar 2021 keine EU-Abschlussprüfer mehr, sondern Drittstaatsprüfer beziehungsweise sind britische Abschlussprüfungsgesellschaften nunmehr Drittstaatsprüfungsgesellschaften.

Britische Prüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt in Deutschland prüfen, müssen sich bei der Wirtschaftsprüferkammer als Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen (§ 134 WPO).

Auf die Möglichkeit der Drittstaatsprüferregistrierung wird im EU-UK Trade and Cooperation Agreement ausdrücklich verwiesen (s. ANNEX SERVIN-1: EXISTING MEASURES, Schedule of the Union, Reservation No. 2 – Professional services (except health-related professions), (d) Auditing services, Seite 565). Die für die Registrierung notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat die WPK bereits festgestellt.

Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Britische Prüfer, die als EU-Abschlussprüfer ohne Weiteres an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligungsfähig und zur gesetzlichen Vertretung berechtigt waren, können nun nicht mehr ohne Weiteres Gesellschafter und gesetzliche Vertreter einer Wirtschafsprüfungsgesellschaft sein. Sie können eine Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen (§ 28 Abs. 3 WPO). Mit der entsprechenden Genehmigung können sie neben beispielsweise Steuerberatern oder Rechtsanwälten Minderheitsgesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung müssen sie aus der Gesellschaft ausscheiden. Hierfür kann der Gesellschaft eine Anpassungsfrist von bis zu drei Jahren gewährt werden.

Registrierung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beim FRC

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt im Vereinigten Königreich prüfen, müssen sich dort beim Financial Reporting Council (FRC) als Drittstaatsprüfer oder Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen. Die hierfür notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat das FRC der WPK bereits bestätigt. Hinweise zur Registrierung hat das FRC auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Verzicht auf die Registrierung wegen Gleichwertigkeit der Berufsrechte?

Zu klären bleibt, ob das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Berufsrechte nach dem Vorbild der Abschlussprüferrichtlinie und der WPO unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Verzicht auf die Registrierung ermöglicht.

Letztlich hat sich das Vereinigte Königreich im EU-UK Trade and Cooperation Agreement vorbehalten, Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften bei Gleichwertigkeit der Berufsrechte und Gegenseitigkeit die Tätigkeit als Abschlussprüfer im Vereinigten Königreich zu gestatten (siehe ANNEX SERVIN-1: EXISTING MEASURES, Schedule of the United Kingdom, Reservation No. 2 – Professional services (all professions except health-related) (b) Auditing services, Seite 644). Auch hier bleiben die Einzelheiten noch zu klären.

Weitere Hinweise zu den Rechtsfolgen des Brexit entnehmen Sie dem WPK Magazin 1/2019, Seite 48 ff. (Beitrag gesondert verfügbar unter „Neu auf WPK.de“ vom 15. Februar 2019) sowie der weiteren Veröffentlichung unter „Neu auf WPK.de“ vom 17. Februar 2020).

Quelle: WPK

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Verbindliche Vorgaben für mehr Frauen in Führungspositionen

Das Bundeskabinett hat am 06.01.2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II) beschlossen.

BMJV, Mitteilung vom 06.01.2021

Das Bundeskabinett hat am 06.01.2021 den Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz – FüPoG II) beschlossen. Der Gesetzentwurf ist in gemeinsamer Federführung vom BMFSFJ und vom BMJV erarbeitet worden. Er entwickelt das 2015 in Kraft getretene FüPoG weiter, verbessert seine Wirksamkeit und schließt Lücken. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestanteil von Frauen für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.

“Es freut mich sehr, dass wir die Mindestbeteiligung von Frauen in Vorständen im Kabinett verabschiedet haben. Damit geben wir qualifizierten und motivierten Frauen endlich auch auf Ebene der Geschäftsführung die Chancen, die sie verdienen. Denn Frauen tragen mit hoher Qualifikation und Leistung zum Unternehmenserfolg bei. Das soll sich auch endlich angemessen in den Führungsebenen der Unternehmen abbilden. Bei der bereits eingeführten Quote für die Aufsichtsräte haben wir gesehen: Diese Regelungen wirken – und zwar nachhaltig. Sie verändern nicht nur die Zusammensetzung der Führungsgremien, sondern sie wirken sich auf die gesamte Unternehmenskultur aus. Sie werden eine positive Ausstrahlwirkung und Vorbildfunktion in dem jeweiligen Unternehmen, aber auch allgemein auf die Nachwuchsförderung von Frauen haben.”

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

„Dieses Gesetz ist ein Meilenstein für mehr Frauen in Führungspositionen. Wir sorgen dafür, dass es künftig keine frauenfreien Vorstandsetagen in den betreffenden großen deutschen Unternehmen mehr geben wird. Das ist im Sinne einer zukunftsfähigen, modernen Gesellschaft, denn wir schöpfen so die Potentiale unseres Landes besser aus. Qualifizierte Frauen in Führung bereichern das Wirtschafts- und Arbeitsleben, sind Vorbilder und machen einen Unterschied für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sorgen damit erwiesenermaßen für mehr Erfolg. Wir haben über Jahre hinweggesehen: freiwillig tut sich sehr wenig und es geht sehr langsam. Die neuen Regelungen schaffen mehr Verbindlichkeit und der öffentliche Dienst geht mit gutem Beispiel voran.“

Bundesfrauenministerin Franziska Giffey

Mit dem Gesetzentwurf werden die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages und die Beschlüsse einer vom Koalitionsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe umgesetzt.

Das sind die wichtigsten Punkte im FüPoG II:

  • In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigten, die mehr als drei Mitglieder haben, muss mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Davon werden rund 70 Unternehmen, von denen rund 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben, betroffen sein.
  • Unternehmen werden in Zukunft begründen und darüber berichten müssen, warum sie sich das Ziel setzen, null Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können künftig effektiver sanktioniert werden.
  • Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst: Die feste Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Das sind unter anderen die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. Für die rund 90 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.
  • Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.
  • Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.
  • Mehr Gleichstellung wird auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Künftig fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern vom Bund darunter – wie beispielsweise der Aufsichtsrat der DB Cargo oder der Aufsichtsrat der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH – und rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann hier abgerufen werden.

Die Evaluierung des FüPoG und aktuelle Zahlen aus Studien machen den Handlungsbedarf deutlich:

  • Der durchschnittliche Frauenanteil in den Aufsichtsräten der rund 190 von Frauen in den Aufsichtsrat e.V. (FidAR) untersuchten börsennotierten Unternehmen ist auf 32,7 Prozent gestiegen.
  • Der Frauenanteil in den Aufsichtsräten der rund 103 Unternehmen mit fester Mindestquote ist auf 35,4 Prozent gestiegen.
  • Die 83 nicht der festen Mindestquote unterliegenden Unternehmen haben einen Frauenanteil im Aufsichtsrat von 24,4 Prozent, bleiben aber weiter deutlich unter 30 Prozent.
  • In den Vorständen liegt der Frauenanteil bei den Quotenunternehmen bei 12,7 Prozent, bei den Nicht-Quotenunternehmen bei nur 10,5 Prozent. (Quelle: WoB-Index 185 2020)
  • 70 Prozent der Unternehmen, die sich Zielgrößen für den Vorstand setzten, melden derzeit eine Zielgröße Null.
  • Der Frauenanteil an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes liegt momentan bei 35 %. In fast allen Dienststellen des Bundes sind weniger Frauen als Männer in Leitungsfunktionen. Und je höher die Hierarchieebene, desto geringer der Frauenanteil. (Quelle: Gleichstellungsindex)

Quelle: BMJV

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Ruhewald: Entfernung der Dekoration von Urnengrabstellen rechtmäßig

Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Hinterbliebenen betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen (Az. 11 K 4427/19).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 05.01.2021 zum Urteil 11 K 4427/19 vom 05.01.2021 (nrkr)

Mit den Beteiligten am 05.01.2021 mit den vollständigen Gründen übersandten Urteil hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage einer Hinterbliebenen betreffend die Gestaltung einer Urnengrabstätte in einem Ruhewald abgewiesen.

Die beklagte Große Kreisstadt Horb am Neckar betreibt seit 2016 den Friedhof „Ruhewald Horb“. Dabei handelt es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann in dem Ruhewald bestatten. In dem mit der Beklagten geschlossenen Belegungsvertrag hieß es, der Urnenbelegungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar sein solle. Man möge bei der Wahl der verwendeten Materialien bitte auf den Herkunftsort heimischer Wald achten.

Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle. Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen.

Diesem Begehren hat 11. Kammer nicht entsprochen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagte unterhalte 18 weitere Friedhöfe, so dass es Angehörigen freistehe, einen anderen Friedhof zu wählen. Im Belegungsvertrag sei ebenfalls klar formuliert, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei. Auf das ihr übersandte missverständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungsvertrag sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten noch im November 2020 abgelehnt habe, die Friedhofssatzung zu ändern.

Das Urteil (Az. 11 K 4427/19) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Quelle: VG Karlsruhe

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Basiszins zum 4. Januar 2021 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 14 InvStG

Das BMF gibt den Basiszins zum 4. Januar 2021 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2021 gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes erforderlich ist (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :004).

BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :004 vom 06.01.2021

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2021 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 3. Januar 2022 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2021 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 4. Januar 2021 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2021 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,45 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben.

Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Briefporto-Erhöhung 2019 voraussichtlich rechtswidrig

Die Genehmigung eines höheren Portos der Deutsche Post AG für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national) ist voraussichtlich rechtswidrig. So entschied das VG Köln (Az. 21 L 2082/20). Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband.

VG Köln, Pressemitteilung vom 05.01.2021 zum Beschluss 21 L 2082/20 vom 04.01.2021

Die Genehmigung eines höheren Portos der Deutsche Post AG für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national) ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit am 5. Januar 2021 zugestellten Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellt und die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage angeordnet. Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband.

Der Verband hatte im eigenen Namen gegen die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Deutsche Post AG vom 12. Dezember 2019 Klage erhoben (Az. 21 K 273/20) und ca. 11 Monate später – am 6. November 2020 – einen Eilantrag gestellt. Damit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig.

Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet. Die BNetzA sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die BNetzA habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post AG, in den Blick genommen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgeltgenehmigung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post AG verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller.

Das Gericht hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten beschränkt. Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgeltgenehmigung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Klagen bzw. Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln

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