BFH zur Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 14 AO

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO angesichts des weiten Wortlauts der Regelung nicht auf Fälle der Zahlung von Steuern auf Steuerbescheide, die durch Bekanntgabefehler nicht wirksam geworden sind, beschränkt ist (Az. VIII R 39/18).

BFH, Urteil VIII R 39/18 vom 04.08.2020

Leitsatz

Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszulösen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 06.06.2018 – 1 K 65/17 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre (2002 und 2003) im Ablauf gehemmt war.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatten sie am 18.07.2003 (2002) und am 14.05.2004 (2003) abgegeben.

3

Mit Schreiben vom 07.06.2013 gaben die Kläger „Berichtigungserklärungen“ für die Jahre 2002 bis 2011 ab. Sie teilten mit, zwischen den Jahren 1965 und 1998 versteuertes Vermögen auf Konten in der Schweiz gebracht zu haben. Mit diesem Vermögen hätten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften sowie Renteneinkünfte erzielt, die sie in ihren Steuererklärungen nicht angegeben hätten. Sie erklärten für die Streitjahre Renteneinkünfte und schätzten Kapitalerträge gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG. Ferner erklärten sie verdeckte Gewinnausschüttungen.

4

Die Kläger gaben an, zum Ausgleich der Steuerrückstände vorab eine Akontozahlung in Höhe von … € erbringen zu wollen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) leisteten sie diese Zahlung im Juli 2013. Eine Nachzahlungsfrist gemäß § 371 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) war den Klägern zuvor nicht gesetzt worden.

5

Mit Schreiben vom 03.09.2013 reichten die Kläger Ermittlungen der nicht deklarierten Einnahmen nach, denen Erträgnisaufstellungen und Kontoauszüge beigefügt waren. Sie hatten Anlagen KAP, AUS und SO für die Jahre 2002 bis 2005 beigefügt, in denen sie ausschließlich die nacherklärten Einkünfte erfasst hatten.

6

Die Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle des Finanzamts A (Steuerfahndungsstelle) teilte den Klägern mit Schreiben vom 13.11.2013 mit, dass ihr Schreiben vom 07.06.2013 als Selbstanzeige i.S. von § 371 Abs. 1 AO gewertet werde und am 04.11.2013 für die Jahre 2007 bis 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Für die Jahre 2000 bis 2006 sei zwar Strafverfolgungsverjährung eingetreten, jedoch noch Einkommensteuer nachzufordern. Es werde gebeten, für die vorgenannten Jahre die Einkünfte, soweit noch nicht geschehen, zu belegen und aufzugliedern und Feststellungserklärungen einzureichen. Am 15.01.2014 übersandten die Kläger der Steuerfahndungsstelle einen Teil der angeforderten Unterlagen.

7

Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die Steuerfahndungsstelle den Klägern mit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen und erteilten Auskünfte abgeschlossen worden sei. Die von den Klägern ermittelten und sich aus den von ihnen übersandten Tabellen ergebenden Beträge würden im Wesentlichen übernommen. Den vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Streitjahre stimmten die Kläger in ihrem Antwortschreiben vom 19.05.2015 zu.

8

Am 05.08.2015 übersandte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger gefertigten Anlagen KAP, AUS 2002 bis 2005, SO 2002 bis 2004, 2008 und 2009, R 2005 bis 2011 mit den nacherklärten Einnahmen, Anrechnungsbeträgen und Werbungskosten. Die Prüfungsfeststellungen zu den zu ändernden Kennziffern und Beträgen waren vom Fahndungsprüfer gekennzeichnet. Dem FA wurde vorgeschlagen, die entsprechenden Steuerfestsetzungen zu ändern.

9

Mit Bescheiden vom 27.08.2015 änderte das FA —neben den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2004 bis 2011— auch die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre.

10

Ihre hiergegen gerichteten Einsprüche, die die Kläger mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung begründeten, blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017), ebenso die nachfolgende Klage. Das FG erachtete in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1421 veröffentlichten Entscheidung die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 27.08.2015 als rechtmäßig. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung habe dem Erlass der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht entgegengestanden, da der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 14 AO gehemmt gewesen sei.

11

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, die sie mit der Verletzung von Bundesrecht begründen. Das FG habe insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO zu Unrecht bejaht. Die Regelung sei —wie die Gesetzesbegründung belege— eng auszulegen. Eine Ausdehnung des § 171 Abs. 14 AO auf jegliche Erstattungssituation sei verfassungsrechtlich bedenklich und verstoße gegen das Willkürverbot, da derjenige, der eine freiwillige Akontozahlung leiste, schlechter gestellt werde als derjenige, der den Änderungsbescheid abwarte. Zudem stelle die Akontozahlung keinen mit der Steuerfestsetzung zusammenhängenden Erstattungsanspruch dar. Das FA habe die Akontozahlung, die auch in den Änderungsbescheiden unberücksichtigt geblieben sei, unspezifisch auf einem allgemeinen Verwahrkonto verbucht.

12

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil des FG Bremen vom 06.06.2018 und die Einkommensteueränderungsbescheide für 2002 und 2003 vom 27.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 aufzuheben.

13

Das FA beantragt,

die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision der Kläger ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

15

Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Erlass der Einkommensteueränderungsbescheide vom 27.08.2015 der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegenstand, da der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 14 AO gehemmt war.

16

1. Die Kläger haben die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre in den Jahren 2003 (für 2002) und 2004 (für 2003) abgegeben. Damit fiel der Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf das Ende der Jahre 2003 bzw. 2004. Nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des FG verlängerte sich die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung der Kläger gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Sie endete damit am 31.12.2013 bzw. 31.12.2014 und war somit —vorbehaltlich einer Ablaufhemmung (dazu nachfolgend)— beim Erlass der Änderungsbescheide am 27.08.2015 bereits abgelaufen.

17

2. Die einjährige Ablaufhemmung des § 171 Abs. 9 AO, die mit dem Eingang der Selbstanzeige der Kläger am 07.06.2013 zu laufen begann, war im Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteueränderungsbescheide für die Streitjahre am 27.08.2015 ebenfalls abgelaufen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner Vertiefung.

18

3. Ebenso unstreitig ist, dass keine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO eingetreten war. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens im November 2013 konnte den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen, weil das gegen den Kläger gerichtete Verfahren nicht die Streitjahre, sondern die Jahre 2007 bis 2011 betraf.

19

4. Ob im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war, weil eine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO bestand, kann dahinstehen, denn der Ablauf der Festsetzungsfrist war gemäß § 171 Abs. 14 AO gehemmt. Den Klägern stand infolge ihrer Akontozahlung ein mit dem Steueranspruch zusammenhängender Erstattungsanspruch gegen das FA zu, der bereits mit der Zahlung im Juli 2013 entstanden war. Dieser Erstattungsanspruch war bis zum Erlass der streitigen Änderungsbescheide am 27.08.2015 nicht zahlungsverjährt und hat den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Streitjahre gehemmt.

20

a) Gemäß § 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist (§ 228 AO).

21

aa) Die Regelung wurde in das Gesetz eingefügt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden können (vgl. BTDrucks 10/1636, S. 44; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 13.03.2001 – VIII R 37/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430, sowie nachfolgend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG— vom 18.02.2003 – 2 BvR 1114/01, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2003, 309). Es sollte vermieden werden, dass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekanntgegeben worden, innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist eine Erstattung zuviel gezahlter Steuern verlangen kann, ohne dass das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbescheides nachholen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.11.2011 – V B 34/11, BFH/NV 2012, 373; vgl. auch Anwendungserlass zur Abgabenordnung —AEAO— zu § 171 Nr. 8). Die zur Begründung der Norm vom Gesetzgeber angeführten Erwägungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits, obwohl die Regelung dazu führt, dass rechtlich derjenige, der keine Zahlung auf den rechtswidrigen Bescheid leistet, anders behandelt wird als derjenige, der nach Zahlung einen Rückforderungsanspruch geltend macht (vgl. BVerfG-Beschluss in DStZ 2003, 309).

22

bb) Da die gesetzgeberische Absicht, eine Ablaufhemmung nur in den Fällen der unwirksamen Steuerfestsetzung zu bewirken, im Wortlaut des § 171 Abs. 14 AO keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden hat, ist der Anwendungsbereich der Regelung nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, die Ablaufhemmung auszulösen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 171 Rz 120; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 242; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 106; FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2011 – 4 K 632/10, EFG 2011, 1951; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 171 Rz 178).

23

cc) Da der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen die Ablaufhemmung auslöst, muss dieser Anspruch allerdings vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein. Dies steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung (BTDrucks 10/1636, S. 44), die nicht erkennen lässt, dass der Gesetzgeber den Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs auch in jenen Fällen hinausschieben wollte, in denen der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen erst durch den Ablauf der Festsetzungsfrist entsteht. Ein solcher Erstattungsanspruch ist daher nicht geeignet, die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auszulösen.

24

b) Auf dieser Grundlage sind die Voraussetzungen gemäß § 171 Abs. 14 AO erfüllt. Den Klägern stand infolge ihrer Akontozahlung ein Erstattungsanspruch gegen das FA zu, der bereits mit der Zahlung im Juli 2013 —und damit vor dem Ablauf der gemäß § 171 Abs. 9 AO gehemmten Festsetzungsfrist— entstanden und für den bei Erlass der angefochtenen Bescheide der Streitjahre noch keine Zahlungsverjährung eingetreten war.

25

aa) Die Akontozahlung der Kläger hat unmittelbar einen Erstattungsanspruch gegen das FA ausgelöst.

26

aaa) Ein Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO besteht u.a., wenn eine Steuer oder steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.

27

Für die Frage, ob ein Rechtsgrund für eine Steuerzahlung besteht, kommt es nach der sog. formellen Rechtsgrundtheorie auf die Bescheidlage, nach der sog. materiellen Rechtsgrundtheorie auf die materielle Rechtslage und damit darauf an, ob nach den Steuergesetzen ein Anspruch auf die Zahlung bestand (vgl. zum Streitstand z.B. Klein/Ratschow, a.a.O., § 37 Rz 25 ff.).

28

§ 171 Abs. 14 AO ist im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen; denn der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Regelung die Zahlung auf einen unwirksam bekanntgegebenen Steuerbescheid (ungeachtet des bestehenden materiellen Steueranspruchs) als rechtsgrundlose Zahlung angesehen, die unmittelbar einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen begründet. Mache —so die Gesetzesbegründung (BTDrucks 10/1636, S. 44)— der Steuerpflichtige die unwirksame Bekanntgabe geltend, seien die aufgrund des Steuerbescheides geleisteten Zahlungen innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist zu erstatten. Maßgeblich ist danach, dass es für die Zahlung des Steuerpflichtigen an einem formalen Rechtsgrund in Gestalt eines wirksamen Steuerbescheides fehlt.

29

bbb) Für die Akontozahlung der Kläger fehlte es an einem formalen Rechtsgrund. Dies hatte zur Folge, dass den Klägern ein —bereits mit der Zahlung entstandener— Erstattungsanspruch gegen das FA zustand.

30

Steueränderungsbescheide für die Streitjahre lagen im Zeitpunkt der Zahlung der Kläger noch nicht vor. Die Kläger haben die Zahlung im Zusammenhang mit ihrer Selbstanzeige im Vorgriff auf die erwarteten geänderten Steuerfestsetzungen für die Streitjahre —wohl auch vor dem Hintergrund eines etwaigen Erlasses von Nachzahlungszinsen (vgl. AEAO zu § 233a Nrn. 70.1.1 und 70.1.2)— erbracht.

31

Ein sonstiger formaler Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger bestand ebenfalls nicht. Die Kläger und das FA haben insbesondere keinen vertraglichen Rechtsgrund (vgl. hierzu z.B. Seer in Tipke/Kruse, Vor §§ 118–129 AO Rz 17; FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2011 – 3 K 135/10, EFG 2011, 1790) für die Zahlung geschaffen. Insoweit fehlt es —ausgehend von den bindenden Feststellungen des FG— schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es im Zusammenhang mit der Akontozahlung überhaupt zu einer Abrede zwischen den Klägern und dem FA gekommen ist.

32

bb) Der danach mit der Zahlung im Juli 2013 entstandene Erstattungsanspruch gegen das FA hängt auch —wie von § 171 Abs. 14 AO vorausgesetzt— mit dem Steueranspruch für die Streitjahre zusammen. Die Kläger haben die Akontozahlung an das FA ausdrücklich mit Bezug auf die erwartete Steuernachforderung auch für die Streitjahre erbracht. Dass das FA die Zahlung (zunächst) lediglich auf einem Verwahrkonto verbucht hat, ändert hieran nichts.

33

cc) Auch die fünfjährige Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO, die mit Ablauf des Jahres 2013 begonnen hat (vgl. § 229 Satz 1 AO), war im Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe der Änderungsbescheide für die Streitjahre im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen.

34

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Begünstigte Schenkung von Sonderbetriebsvermögen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG auf den Wert des übertragenen Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Übertragung eines Kommanditanteils auch zu gewähren ist, wenn die Anteilsübertragung unter die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung gestellt wurde? Ist ein zeitliches Auseinanderfallen der Übertragungszeitpunkte schädlich für die Steuerbegünstigung (Az. II R 38/17).

BFH, Urteil II R 38/17 vom 17.06.2020

Leitsatz

Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.06.2017 – 7 K 1654/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die KG war die alleinige, im Grundbuch eingetragene Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Buchwert in Höhe von 140.000 € und einem Verkehrswert in Höhe von ca. 600.000 €.

2

Mit notarieller Vereinbarung vom 30.12.2013 brachte der Vater des Klägers durch Übertragung und Abtretung seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die KG ein (B. § 1 des Vertrags). Sodann übertrug die KG das Eigentum an dem Grundstück auf den Vater des Klägers gegen Zahlung von 46.811 € für eine freistehende Gewerbehalle (Fälligkeit 30.12.2013). Der Vater des Klägers überführte das Grundstück in sein Sonderbetriebsvermögen (C. § 1 des Vertrags). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 30.12.2013, 24:00 Uhr auf den Vater des Klägers über (C. § 3 des Vertrags).

3

In einem weiteren Teil der notariellen Vereinbarung vom 30.12.2013 übertrug der Vater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich durch Abtretung seinen gesamten Kommanditanteil an der KG auf den Kläger (D.I. § 1 des Vertrags). Die Anmeldung der Übertragung des Kommanditanteils zur Eintragung in das Handelsregister datiert vom 30.12.2013. Unter D.I. § 1 Nr. 3 und 4 des Vertrags regelten die Vertragsparteien folgendes:

„3. Die Übertragung und Abtretung erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Beginn des 01.01.2014, 00:01 Uhr („Übertragungsstichtag“), jedoch aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Schenknehmers als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Vom Übertragungsstichtag bis zur Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister wird die übertragene Gesellschaftsbeteiligung an der KG vom Schenkgeber treuhänderisch gehalten.

4. Damit stehen dem Schenknehmer ab dem Übertragungsstichtag die mit dem Gesellschaftsanteil an der KG verbundenen Gesellschaftsrechte in der KG zu. Der Schenknehmer ist ab diesem Tag am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der KG allein beteiligt.“

4

Die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge zum Handelsregister erfolgte ebenfalls am 30.12.2013, die Eintragung ins Handelsregister am 14.01.2014.

5

Schließlich übertrug der Vater des Klägers diesem das Grundstück (D.II. § 1 des Vertrags). Der Kläger überführte dies ebenfalls in sein Sonderbetriebsvermögen. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 01.01.2014, 00:01 Uhr auf den Sohn über (D.II. § 5 des Vertrags). Die Beteiligten waren sich über den Eigentumsübergang einig und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch ohne Zwischeneintragung des Vaters (D.II. § 8 Nr. 1 des Vertrags).

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erließ am 15.12.2015 einen Schenkungsteuerbescheid und setzte die Schenkungsteuer gegen den Kläger in Höhe von 22.000 € fest. Der Besteuerung legte das FA eine freigebige Zuwendung des Vaters des Klägers an diesen auf den 30.12.2013 im Wert des Grundbesitzes in Höhe von 600.000 € zu Grunde. Den Wert des Grundstücks schätzte das FA. Den Freibetrag nach §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 26.06.2013 (ErbStG a.F.) gewährte es nicht. Mit gleichem Datum erließ das FA einen weiteren Schenkungsteuerbescheid, mit dem es die Schenkung des KG-Anteils auf den 14.01.2014 besteuerte. Insoweit setzte es die Schenkungsteuer auf 0 € fest. Es gewährte die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. und rechnete die Schenkungsteuer aus der Vorschenkung des Grundstücks in Höhe von 22.000 € an. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

7

Den Einspruch des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid wegen der Schenkung des Grundstücks am 30.12.2013 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2016 als unbegründet zurück.

8

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat das FA zu Recht für die Schenkung des Grundstücks keinen Freibetrag nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. gewährt.

9

Bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens sei es für die Gewährung der Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. erforderlich, dass diese gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen würden. Die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ermögliche dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative.

10

Im Streitfall sei das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück nicht gleichzeitig mit dem Kommanditanteil an der KG auf den Kläger übertragen worden. Es fehle an der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Grundstücksschenkung. Die Parteien hätten ausdrücklich aufschiebend bedingt vereinbart, dass die dingliche Wirkung der Übertragung und Abtretung des Kommanditanteils aus Haftungsgründen —abweichend vom Übertragungsstichtag 01.01.2014— erst mit Eintragung des Klägers im Handelsregister als Kommanditist kraft Sonderrechtsnachfolge erfolgen solle. Diese Eintragung sei erst am 14.01.2014 vorgenommen worden. Erst ab diesem Tag sei der Kläger zivilrechtlich Kommanditist der KG geworden. Wegen der klaren Formulierung unter D.I. § 1 Nr. 3 des Vertrags könne auch im Wege der Vertragsauslegung kein abweichender Wille der Vertragsparteien festgestellt werden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1743, veröffentlicht worden.

11

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er ist der Auffassung, dass er mit Beginn des 01.01.2014 über alle Gesellschaftsrechte einschließlich des Gewinnbezugsrechts und der stillen Reserven habe verfügen können. Er sei in der Lage gewesen, beim zuständigen Handelsregister die entsprechende Eintragung herbeizuführen. Darin unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2009 – II R 70/06, BFH/NV 2010, 900, zugrunde gelegen habe, auf das sich das FG in seiner Begründung berufen habe. Das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück sei folglich zeitgleich mit dem Anteil an der KG auf den Kläger übertragen worden.

12

Der Kläger wies darauf hin, dass der Grundbesitzwert auf den 30.12.2013 mit Bescheid vom 23.07.2018 in Höhe von 596.876 € festgestellt worden sei.

13

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 15.12.2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.05.2016 dahin gehend zu ändern, dass die Steuerbefreiung nach §§ 13a und 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kommanditanteils an der KG erworbenen Grundstücks gewährt wird;

hilfsweise,

den Grundbesitzwert aus dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 30.12.2013 vom 23.07.2018 in Höhe von 596.876 € anzusetzen.

14

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass für die am 30.12.2013 erfolgte Grundstücksschenkung die Steuerbegünstigung nach §§ 13a Abs. 1, 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. nicht zu gewähren ist.

16

1. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid erfasst zutreffend die Schenkung des zuvor vom Vater des Klägers von der KG erworbenen und sodann ins Sonderbetriebsvermögen des Vaters überführten Grundstücks an den Kläger.

17

a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei der Frage nach dem Gegenstand der Zuwendung ist maßgebend, was nach der Schenkungsabrede geschenkt werden sollte und worüber der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich endgültig verfügen kann. Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 – II R 26/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239, Rz 10, m.w.N.).

18

b) Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücksschenkungen ist die Schenkung jedoch nicht erst mit der Eintragung des Beschenkten im Grundbuch, sondern bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 – II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 22, m.w.N.).

19

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde die von dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid erfasste Grundstücksschenkung bereits am 30.12.2013 ausgeführt. Der Vater des Klägers hat die Auflassung zu diesem Zeitpunkt erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch bewilligt. Die Auflassung war wirksam. Insbesondere stand sie nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. Bereits am 30.12.2013 wurde die Umschreibung im Grundbuch beantragt.

20

2. Für die Grundstücksschenkung war die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nicht zu gewähren. Zwar handelte es sich bei dem Grundstück um Sonderbetriebsvermögen des Vaters bei der KG. Es wurde vom Kläger auch in sein Sonderbetriebsvermögen bei der KG eingebracht. Das Grundstück ist jedoch nicht zeitgleich mit dem Anteil an der KG auf den Kläger übertragen worden.

21

a) Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. gehören zu dem nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. begünstigten Vermögen das inländische Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Steuervergünstigungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. erfüllt (BFH-Urteil vom 06.11.2019 – II R 34/16BFH/NV 2020, 433, Rz 24).

22

Der in dieser Vorschrift durch Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG verwendete Gesellschaftsbegriff ist nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich zu verstehen (BFH-Urteile vom 01.09.2011 – II R 67/09BFHE 239, 137BStBl II 2013, 210, Rz 51, und in BFH/NV 2020, 433, Rz 24). Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ertragsteuerrechtlich auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 – IV R 51/98BFHE 192, 534BStBl II 2005, 173, unter 2.b bb).

23

b) Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2002 – II R 53/99BFHE 199, 19BStBl II 2002, 441 zu § 13a Abs. 2a ErbStG 1974). Durch die alleinige Übertragung des Sonderbetriebsvermögens ohne gleichzeitige Übertragung des Mitunternehmeranteils geht die Rechtsstellung des Schenkers als Mitunternehmer auf den Bedachten nicht über. Die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ermöglicht dem Erwerber noch keine Mitunternehmerinitiative. Letztere ist jedoch Voraussetzung für die Steuerbegünstigung.

24

c) Ob der Erwerber eine Mitunternehmerstellung erlangt hat, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern allein nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien zu entscheiden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG können Mitunternehmer auch solche Personen sein, die nicht in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis einer Außen- oder Innengesellschaft, sondern in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis zueinanderstehen. Mitunternehmer, die zivilrechtlich nicht Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, werden einkommensteuerrechtlich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG und somit auch bewertungsrechtlich im Hinblick auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung ist es weder erforderlich noch ausreichend, dass der Erwerber einen zivilrechtlichen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, es genügt vielmehr, dass er aufgrund des Erwerbs nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen Mitunternehmer wird (BFH-Urteil in BFHE 239, 137BStBl II 2013, 210, Rz 58).

25

d) Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Ergebnis zutreffend die Gewährung der Steuerbegünstigung verneint.

26

Es kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der Vereinbarung des Treuhandverhältnisses nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien bereits am 01.01.2014 oder erst zusammen mit der zivilrechtlichen Rechtsänderung mit der Eintragung im Handelsregister am 14.01.2014 Mitunternehmer der KG geworden ist. Denn im Streitfall ist das Grundstück noch vor dem 01.01.2014 und damit nicht zugleich mit dem Mitunternehmeranteil auf den Kläger übertragen worden.

27

Im Zeitpunkt der Grundstücksschenkung am 30.12.2013 sind —anders als § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. es voraussetzt— weder Mitunternehmerrisiko noch Mitunternehmerinitiative auf den Kläger übergegangen. Unter D.I. § 1 Nr. 3 des Vertrags haben der Kläger und dessen Vater ausdrücklich vereinbart, dass die Übertragung und Abtretung des Mitunternehmeranteils auf den 01.01.2014 erfolgen soll, und dieses Datum ausdrücklich als Übertragungsstichtag festgelegt. Unabhängig davon, dass die Abtretung noch aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass der Kläger im Handelsregister eingetragen wird, war für die Abtretung vereinbart, dass dem Kläger erst ab diesem Übertragungsstichtag (01.01.2014) die Gesellschaftsrechte an der KG zustehen und der Vater diese treuhänderisch halten solle. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen bereits übertragen worden, denn die Schenkung war mit der (bedingungslos) erklärten Auflassung und der Bewilligung zur Umschreibung im Grundbuch bereits am 30.12.2013 ausgeführt (s.o. unter 1.).

28

3. Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.

29

Der BFH ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Tatsachen, die erst nach Erlass des FG-Urteils entstehen, können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 58 m.w.N.) und führen auch nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung.

30

Es kann dahinstehen, wie mit Grundlagenbescheiden zu verfahren ist, wenn die Vorentscheidung aufgehoben wird und der BFH in der Sache selbst entscheidet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Wird —wie im Streitfall— die Revision als unbegründet zurückgewiesen, hat die Vorentscheidung jedenfalls Bestand. Sie wird nicht dadurch unrichtig, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Grundlagenbescheid erlassen wird, der materielle Auswirkungen auf den im finanzgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid hat. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ermöglicht in diesen Fällen die Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids. Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag des Klägers als an das FA gerichteter Antrag auf Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen ist, denn die Änderung erfolgt in einem gesonderten Verfahren. Das Revisionsverfahren dient nicht zur Durchführung der Änderung.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i. S. des HmbZWStG

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es für die Bestimmung der (ehelichen) Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg i. S. des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung als Hauptwohnung i. S. des Bundesmeldegesetzes und damit auf die melderechtlichen Verhältnisse ankommt (Az. VIII R 37/18).

BFH, Urteil VIII R 37/18 vom 16.06.2020

Leitsatz

Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.

Powered by WPeMatico

BFH: Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abzugsfähig sind, da es verfassungsrechtlich geboten ist, die Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ auch in einem immateriellen Sinn zu deuten (Az. VI R 27/18).

BFH, Urteil VI R 27/18 vom 13.08.2020

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 15/18 vom 13.08.2020

Leitsatz

  1. Unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.05.2017 – VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988).
  2. Die in § 33b EStG normierten (einschränkenden) Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Powered by WPeMatico

BFH: Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte (II)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Entlastung von der Energiesteuer für an die US-Streitkräfte geliefertes Heizöl mangels vollständiger Weitergabe des Vorteils an die Streitkräfte zu versagen ist, wenn der Lieferer für begünstigte Kunden in einer gesonderten Preisliste höhere Preise ansetzt, um mit Lieferungen an diesen Kundenkreis verbundenen höheren Aufwand abzugelten (Az. VII R 41/18).

BFH, Urteil VII R 41/18 vom 26.05.2020

Leitsatz

Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i. S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25.07.2018 – 3 K 1155/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) belieferte im Zeitraum von April bis Juni 2013 Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) stationierten US-amerikanischen Streitkräfte mit Heizöl. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt —HZA––) lehnte die beantragte Entlastung von der Energiesteuer nach § 105a der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) mit Bescheid vom 06.11.2013 ab, weil die Klägerin den Energiesteuervorteil nur teilweise weitergegeben habe und der geltend gemachte Mehraufwand, den sie nach den Feststellungen einer zuvor durchgeführten Außenprüfung durch einen kalkulatorisch ermittelten pauschalen Preisaufschlag auf den Preis pro Liter Heizöl berücksichtigt hatte, nicht anzuerkennen sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergütung der Energiesteuer, weil sie die Energiesteuerentlastung bei der Berechnung des Verkaufspreises nicht hinreichend berücksichtigt und den Steuervorteil nicht in vollem Umfang an die begünstigten Kunden weitergegeben habe. Der Steuervorteil müsse jedoch in vollem Umfang und nicht nur partiell an den begünstigten Abnehmerkreis weitergegeben werden, weil nur dann der Sinn und Zweck der Norm, nämlich den begünstigten Abnehmerkreis von der energiesteuerlichen Belastung freizustellen, erreicht werden könne. Abweichend davon erkenne die Verwaltung eine teilweise Weitergabe der Steuerentlastung zu Recht nur dann an, wenn die Kosten dem Grunde und der Höhe nach für die jeweiligen einzelnen Lieferfälle nachgewiesen werden. Eine rein kalkulatorische, pauschale Ermittlung von Mehraufwendungen, wie sie die Klägerin vorgenommen habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Gemeinkosten aller Art vermöchten daher die Weitergabe der Energiesteuerentlastung nicht einzuschränken. Abgesehen davon beruhten die von der Klägerin vorgetragenen Kosten nach seiner —des FG— Überzeugung nicht auf Umständen, die ausschließlich auf der Belieferung von Angehörigen der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte beruhten und spezifische Sonderkosten verursachten. Es lasse sich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Heizöllieferanten erkennen, die eine Energiesteuerentlastung erhalten. Soweit die Klägerin darauf abhebe, ihr Verhalten an den Ergebnissen einer früheren Außenprüfung ausgerichtet zu haben, lasse sich daraus ebenfalls kein Anspruch auf die begehrte Energiesteuerentlastung herleiten.

3

Ihre Revision begründet die Klägerin damit, dass das FG die Tatsachen unzutreffend gewürdigt und die Besonderheiten des Einzelfalls verkannt habe. Sie setze bei der Kalkulation der Preise für begünstigte Kunden einen anderen Maßstab an als für nicht begünstigte Kunden. Eine nur teilweise Weitergabe des Vorteils sei zulässig und auch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ausgeschlossen. Die Preisgestaltung sei Sache des Unternehmens und unterliege keiner gerichtlichen Kontrolle. Sie erleide einen finanziellen Nachteil.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 06.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2015 zu verpflichten, ihr gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 30.06.2013 eine Energiesteuerentlastung in Höhe von … € zu gewähren.

5

Das HZA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Die Voraussetzungen für eine vollständige Energiesteuerentlastung nach § 105a Abs. 1 EnergieStV lägen im Streitfall nicht vor. Sinn und Zweck des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a des Zusatzabkommens vom 03.08.1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen – Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut —NATOTrStatZAbk— (BGBl II 1961, 1218) i.d.F. des Abkommens vom 18.03.1993 zur Änderung des NATOTrStatZAbk (vgl. Gesetz vom 28.09.1994, BGBl II 1994, 2594 und Bekanntmachung vom 30.06.1998, BGBl II 1998, 1691) sei, die im Steuergebiet vorgenommene Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren einer Ausfuhrlieferung gleichzustellen und damit eine steuerliche Gleichbehandlung mit Erzeugnissen herzustellen, die von den ausländischen Truppen im Entsendestaat bestellt und aus diesem steuerfrei ausgeführt würden. Der Einwand der Klägerin, bei einer Einfuhr von Waren an die ausländischen Streitkräfte würden Mehraufwendungen für den Transport oder die Versandabwicklung oder die Zahlungsweise im Vergleich zu Lieferungen im Steuergebiet erfolgen, greife nicht, da die gleichen Aufwendungen auch für einen nicht begünstigten Käufer anfielen. Die von der Klägerin getätigten Warenlieferungen an die Mitglieder der NATO-Streitkräfte seien nicht vollständig steuerfrei erfolgt. Eine nur teilweise Weitergabe der Steuervergünstigung sei ausnahmsweise nur dann anzuerkennen, wenn diese darauf beruhe, dass der Lieferant der Energieerzeugnisse im Einzelfall konkrete Mehrkosten berücksichtige. Dies habe die Klägerin im Streitfall nicht nachgewiesen, weil ihre Preiskalkulation auf pauschalen Aufschlägen beruhe und nicht auf den jeweiligen besonderen Umständen im Einzelfall. Die Klägerin könne sich schon aufgrund des Senatsurteils vom 03.11.2010 – VII R 4/10 (BFHE 231, 457, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2011, 53) nicht darauf berufen, dass die Verwaltung die Entlastungsanträge in der Vergangenheit nicht beanstandet habe. Insbesondere sei der Antragsvordruck angepasst worden. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

7

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht.

9

1. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

10

2. Die Steuerentlastung gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV setzt eine Lieferung von Energieerzeugnissen ohne Belastung mit der Energiesteuer voraus.

11

a) Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk ordnet an, dass —unter den dort näher aufgeführten Voraussetzungen— für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge die unter den Ziff. ii und iv genannten Abgabenvergünstigungen gewährt werden und dass die Abgabenvergünstigungen bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen sind. Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. iv NATOTrStatZAbk werden für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, die Abgabenvergünstigungen gewährt, die in den Zoll– und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. Mit dieser Bestimmung ist auf Grundlage internationalen Rechts eine eigenständige Regelung hinsichtlich der einer ausländischen Truppe und des zivilen Gefolges zu gewährenden Verbrauchsteuerbefreiung getroffen worden. Es handelt sich um eine Sondervorschrift, die den allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vorgeht (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53, und zur Umsatzsteuer BFH-Urteil vom 02.10.1969 – V R 42/66, BFHE 97, 51). Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23.05.1969 über das Recht der Verträge (vgl. auch Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 03.08.1985, BGBl II 1985, 926) ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwecks auszulegen.

12

Den Vorgaben aus Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk wurde insofern Rechnung getragen, als gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 9/12) verbrauchsteuerpflichtige Waren von der Verbrauchsteuer befreit sind, wenn sie zur Verwendung durch die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind.

13

In Umsetzung dieser Richtlinie regelt § 105a Abs. 1 EnergieStV, der wiederum auf Grundlage der Ermächtigung nach § 66 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) erlassen wurde, dass auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt wird für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, wobei Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk ausdrücklich auch für diese Abgabenvergünstigung gilt.

14

b) Wie der Senat mit seinem Urteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53 klargestellt hat, ist aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Zwecks von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk davon auszugehen, dass die Weitergabe der Steuervergünstigung an den Empfänger eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung ist. Die Preisgestaltungsregelung will offensichtlich sicherstellen, dass der Steuervorteil vom Entlastungsberechtigten an die eigentlich Begünstigten, nämlich die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige, weitergegeben wird. Diese sollten in dem geregelten Umfang steuerfrei gestellt werden. Eine Subventionierung inländischer Mineralölhändler war dagegen nicht beabsichtigt.

15

In Bezug auf die zoll– und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen wird in den Erläuterungen zu Art. 65 bis 68, 74 und 79 NATOTrStatZAbk (NATO-Truppenstatut und Zusatzvereinbarungen, 6. Aufl., S. 231) ausgeführt, dass die Gewährung dieser Abgabenvergünstigungen zweckmäßig erschien, um zu vermeiden, dass die ausländischen Streitkräfte ihre Beschaffungen im Ausland vornehmen, um dort in den Genuss der steuerlichen Ausfuhrvergünstigungen zu kommen. Dieser Zielsetzung folgend wurden abweichend vom Truppenvertrag Abgabenvergünstigungen für mit Bundesmitteln finanzierte Beschaffungen künftig ausgeschlossen.

16

Sinn und Zweck der Regelung ist demnach, die im Steuergebiet vorgenommene Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren einer steuerfreien Ausfuhrlieferung gleichzustellen und damit eine steuerliche Gleichbehandlung mit Erzeugnissen herzustellen, die von den ausländischen Truppen im Entsendestaat bestellt und aus diesem steuerfrei ausgeführt werden, wobei von den Verhandlungsführern wohl vorausgesetzt wurde, dass die Einfuhr ebenfalls steuerfrei erfolgen könne. Diese Intention erklärt die ausdrückliche Bezugnahme auf die Abgabenvergünstigungen, die für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53, Rz 16).

17

Das vom Gesetzgeber in den Blick genommene Ergebnis kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn die Verbrauchsteuerbegünstigung tatsächlich über die Preisgestaltung weitergegeben wird. Die in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk festgelegte Verpflichtung, die Abgabenvergünstigungen bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen, ist daher nicht nur als rein zivilrechtliche Regelung, sondern als Bedingung der Begünstigung zu verstehen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so dass als Ergebnis der Preisgestaltung eine verbrauchsteuerliche Belastung der ausländischen Streitkräfte erfolgt, wird der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck verfehlt. Nachvollziehbare Gründe, dass der Gesetzgeber eine steuerliche Subventionierung inländischer Mineralöllieferanten beabsichtigt haben sollte, sind nicht ersichtlich.

18

c) Gibt der Mineralölhändler den Steuervorteil nur teilweise an seine Kunden weiter, kann er die Steuerentlastung nach § 105a EnergieStV zumindest anteilig beanspruchen, sofern er dem HZA die Weitergabe des Steuervorteils nachweisen kann (vgl. § 105a Abs. 4 EnergieStV).

19

§ 105a Abs. 1 Satz 2 EnergieStV nimmt Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk in Bezug, der wiederum auf die in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii und iv NATOTrStatZAbk enthaltenen Abgabenvergünstigungen verweist. Nach der zuletzt genannten Ziffer werden für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, die Abgabenbegünstigungen gewährt, die in den Zoll– und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind. Für den Fall der Ausfuhr sieht das EnergieStG kein Entlastungsverfahren vor; vielmehr wird eine Steuerfreiheit ausgeführter Energieerzeugnisse dadurch erreicht, dass diese unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet befördert werden können.

20

Gemäß § 13 Abs. 1 EnergieStG dürfen Energieerzeugnisse i.S. des § 4 EnergieStG unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (§ 1a Satz 1 Nr. 4 EnergieStG) verlassen. Die Ausfuhr unter Steueraussetzung setzt voraus, dass sich die Energieerzeugnisse zuvor in einem Steuerlager befunden haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG), etwa weil sie dort hergestellt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG) oder in ein Steuerlager aufgenommen wurden (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG), oder die Energieerzeugnisse von einem registrierten Versender (§ 9b EnergieStG) unter Steueraussetzung versandt werden. In beiden Fällen sind die ausgeführten Waren nicht bzw. nicht mehr mit Energiesteuer belastet.

21

Wird bei versteuerten Energieerzeugnissen der Steuervorteil nur teilweise an die begünstigten Kunden weitergegeben, ist der Zweck der völkerrechtlichen Vorgaben dadurch erfüllt, dass zumindest eine teilweise Steuerentlastung erfolgt, denn insoweit wird der entlastungsfähige Teil der Lieferungen steuerlich so behandelt, als seien die Energieerzeugnisse ausgeführt oder von der Truppe selbst steuerfrei in das Steuergebiet eingeführt worden.

22

d) Es lässt sich demnach weder aus § 105a EnergieStV noch aus Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATOTrStatZAbk ableiten, dass der Steuerentlastungsanspruch des Mineralölhändlers vollständig entfällt, wenn er die Steuerbegünstigung lediglich zum Teil an die begünstigten Kunden weitergibt. Vielmehr ist in diesem Fall genauso zu verfahren wie bei anderen Entlastungstatbeständen, bei denen die Entlastung entsprechend gekürzt wird, wenn die verwendeten Energieerzeugnisse nur zum Teil die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestands erfüllen (z.B. eine steuerbegünstigte Verwendung nach § 51 EnergieStG).

23

Die Möglichkeit einer vom Antrag abweichenden und insbesondere niedrigeren Festsetzung der Entlastung ist ferner in den einschlägigen Verfahrensvorschriften angelegt. Die Entlastung ist gemäß § 105a Abs. 4 EnergieStV bei dem für den Antragsteller zuständigen HZA mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Nr. 1138a) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Ob das HZA dem Antrag folgt, hängt vom Ergebnis der Überprüfung des geltend gemachten Entlastungstatbestandes ab. Eine abweichende Festsetzung der Steuerentlastung ist dementsprechend möglich, weshalb auch der Antragsvordruck Nr. 1138a in Feld Nr. 8 die Angabe von Beanstandungen der Steueranmeldung und die Möglichkeit einer ausdrücklichen Steuerfestsetzung vorsieht.

24

Das HZA kann sich zur Stützung seiner Auffassung auch nicht auf das Senatsurteil in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53 berufen, weil im dortigen Fall der Steuervorteil nicht einmal teilweise an die Kunden weitergegeben wurde und die Möglichkeit einer teilweisen Steuerentlastung daher von vornherein nicht bestand. Dementsprechend hatte der Senat über diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden.

25

3. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen steht der Klägerin ein Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 105a EnergieStV i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a EnergieStG nur in der Höhe zu, in der sie den Steuervorteil tatsächlich an ihre Kunden weitergegeben und einen entsprechenden Nachweis erbracht hat.

26

a) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) lieferte die Klägerin im Streitzeitraum Heizöl an Angehörige der US-Streitkräfte und deren Familienangehörige. Nach den Feststellungen des Außenprüfers war dieses nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG versteuert (FG-Urteil S. 10/unten, Rz 26). Der Senat geht davon aus, dass dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sieht daher von weiteren Ausführungen ab.

27

Die gelieferte Menge kann nur in der Höhe einer Ausfuhr unter Steueraussetzung gleichgestellt werden, in der die Klägerin den steuerlichen Vorteil an ihre Kunden weitergegeben hat, weil nur insoweit der Zweck der o.g. völkerrechtlichen Regelungen erreicht wird. Zudem blieben die Energieerzeugnisse im Falle der Ausfuhr nur insoweit steuerfrei, als sie tatsächlich ausgeführt werden. Im Übrigen kommt es zu einer Besteuerung im Verbrauchsteuergebiet, sofern die Steuer nicht aus anderen Gründen ausgesetzt bleibt.

28

b) Zwar schließt die Tatsache, dass der Lieferant seinen Kunden im Einzelfall Kosten berechnet (z.B. durch ausdrückliche Ausweisung in der Rechnung), die gerade bei der Lieferung an Truppenangehörige und nicht auch bei anderen Lieferungen anfallen, nicht zwingend aus, dass er den Steuervorteil weitergegeben hat. Die Klägerin hat allerdings nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht nachgewiesen, dass ihr im konkreten Einzelfall solche Kosten entstanden sind. Eine pauschale Kostenberechnung, die auf der bloßen Behauptung beruht, es seien Mehrkosten entstanden, kann jedoch keine Berücksichtigung finden und führt zu einer Minderung der Steuerentlastung.

29

c) Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Steuerentlastung aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes herleiten, weil es keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (Senatsurteil vom 22.10.2019 – VII R 38/18, BFH/NV 2020, 343) gibt. Soweit die Klägerin die Steuervergünstigung nicht weitergegeben hat, liegt der Sachverhalt anders als im Falle einer vollständigen Weitergabe und ist daher anders zu bewerten.

30

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu, weil ihr infolge des Senatsurteils in BFHE 231, 457, ZfZ 2011, 53 und aufgrund des geänderten Antragsvordrucks hätte klar sein müssen, dass es auf die Weitergabe des Steuervorteils an die Kunden ankommt.

31

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG festzustellen haben, in welcher Höhe die Klägerin die Steuerbegünstigung im Streitzeitraum April bis Juni 2013 tatsächlich an ihre Kunden weitergegeben hat.

32

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte (I)

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Entlastung von der Energiesteuer für an Angehörige der US-Streitkräfte geliefertes Heizöl auch dann zu gewähren ist, wenn der Lieferzeitpunkt vor dem Gültigkeitszeitraum des erst nachträglich erteilten Beschaffungsauftrags liegt (Az. VII R 17/19).

BFH, Urteil VII R 17/19 vom 26.05.2020

Leitsatz

  1. Bei dem Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle i. S. von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Abgabenvergünstigung.
  2. Der Beschaffungsauftrag muss im Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse vorliegen und kann nicht rückwirkend erteilt werden.

Powered by WPeMatico

BFH: Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der BFH entschieden (Az. VI R 15/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 52/20 vom 05.11.2020 zum Urteil VI R 15/18 vom 13.08.2020

Zivilprozesskosten sind auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 15/18 entschieden.

Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte – vergeblich -, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 Euro machte er als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtslage ab.

Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamts. Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenzgrundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten. Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das FG mit einem sog. Rüttelurteil entgegengetreten war.

Powered by WPeMatico

Entscheidung zum Umgang mit Kind und Hund(en)

Begehrt ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde ist dagegen nicht erforderlich, beschloss das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 170/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.11.2020 zum Beschluss 1 UF 170/20 vom 27.10.2020

Begehrt ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde ist dagegen nicht erforderlich, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 05.11.2020 veröffentlichter Entscheidung und änderte die familiengerichtliche Regelung teilweise ab.

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden.

Das Familiengericht hat die Mutter verpflichtet, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Es formulierte darüber hinaus: „Die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind sind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet.“

Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherzustellen habe, „dass des Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.“

Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. Es handele sich zwar um eine „Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein können“. Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als „menschenfreundlich, sozial und sanftmütig“ bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.

Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier, so das OLG, die entsprechende Verpflichtung an den Vater „zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren“. Es sei seitens des Vaters geboten, „besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen (…das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass (…das Kind) in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist, ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung…verhindert werden“, betont der Senat. Er sah im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Be­fris­te­te Ab­sen­kung des allge­mei­nen und er­mä­ßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes zum 1. Ju­li 2020

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 das in diesem Schreiben vom BMF verfügte (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :016).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 20 / 10009 :016 vom 04.11.2020

Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBl I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

1 Voraus- und Anzahlungsrechnungen
2 Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand sowie von Restaurantgutscheinen
3 Erstattung von Pfandbeträgen
4 Gewährung von Jahresboni
5 Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
6 Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung
7 Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
8 Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträge
9 Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG
10 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
11 Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
12 Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
13 Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
14 Wiederkehrende Leistungen
15 Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden – „gut gemeint“

Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung. Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend nachgebessert werden.

DStV, Mitteilung vom 04.11.2020

Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bereits in der Vergangenheit hatten Bund und Länder eine gute Idee, um dies zu vermeiden. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung. Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend nachgebessert werden.

Entsorgen oder Spenden? Moralisch scheint die Frage einfach beantwortbar. Umsatzsteuerlich sieht es schwieriger aus. Schließlich stehen Sachspenden einer Lieferung gegen Entgelt gleich, sofern die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Konkret heißt das: eine gut gemeinte Sachspende kann Unternehmer viel Geld kosten. Dies scheint nicht immer sachgerecht.

Bund und Länder hatten wohl in der Vergangenheit ein ähnliches Störgefühl. Zumindest haben sie sich 2012 für begrenzt haltbare Lebensmittel darauf verständigt, dass diese nach Ladenschluss nur noch Null Euro wert sind. Mit diesem Trick fiel im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Eine Steuer auf Null bleibt schließlich Null.

Ein BMF-Schreiben soll nun für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung sorgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies sehr. Schließlich hat das Thema „Sachspenden“ eine große Praxisrelevanz. Das derzeitige Entwurfsschreiben bleibt jedoch hinter seinen Erwartungen zurück. In seiner Stellungnahme S 13/20 zeigt er auf, dass das Schreiben womöglich mehr neue Fragen aufwirft, als Antworten parat hält.

Stellschraube Bemessungsgrundlage

Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bleibt bei Sachspenden nur die Stellschraube „Bemessungsgrundlage“, um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden. Das Entwurfsschreiben sieht nun klarstellend vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Sind Lebensmittelspenden wertlos?

Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“ oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von Null Euro in Betracht kommen soll. Als einziges Beispiel für solche Waren werden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums genannt. Es ist jedoch nicht klar, was das für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind. Typisches Beispiel: Backwaren vom Vortag. Gegen eine Wertlosigkeit könnte etwa der Umstand sprechen, dass einige Bäckereien Ware vom Vortag mit 50%igem Preisnachlass anbieten. Geben Bäckereien Backwaren unentgeltlich ab, müssten sie daher künftig womöglich mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen.

Der DStV fordert daher Nachbesserungen, was die Abgabe von Frischwaren anbelangt.

Streitpunkt: Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei Sachspenden

Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden.

Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen vor, können diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf überführt werden, wenngleich das Shampoo selbst keine Mängel aufweist. Das Entwurfsschreiben stellt bislang nicht eindeutig klar, ob hier im Falle einer Spende gleichfalls eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden darf. Vielmehr schreibt der Entwurf die Minderung im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer besteht der leichteste Ausweg darin, von gut gemeinten Spenden künftig abzusehen.

Um das zu vermeiden, regt der DStV an, hier für mehr Klarheit zu sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer Bemessungsgrundlage von Null Euro ausgehen dürfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Powered by WPeMatico