Das FG Münster hat klargestellt, dass Erstattungszinsen – ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG – nicht steuerbar sind. Dies gilt nach Auffassung des Senates auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren (Az. 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E).