Bei einem Windpark stellt jede einzelne Windkraftanlage ein jeweils eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Beginn der Abschreibung ist für jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu prüfen. Die Abschreibung der Windkraftanlage kann zwar schon vor deren Inbetriebnahme beginnen. Im Falle ihrer Anschaffung ist jedoch erforderlich, dass (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen und dieser damit das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage erlangt. So der BFH (Az. I R 57/10).