Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu

Die sog. Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, werden erschwert: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 07.05.2021

Die sog. Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, werden erschwert: Nach dem Bundestag hat am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat einem entsprechenden Gesetz zugestimmt.

Geschäftsanteile statt Grundstückskäufe

Im Fokus stehen missbräuchliche Steuergestaltungen insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen, bei denen bewusst nur bestimmte prozentuale Geschäftsanteile veräußert werden, um die Grundsteuer zu umgehen: Investoren kaufen nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 Prozent sein muss. Häufig werden zu diesem Zweck eigens Unternehmen gegründet. Hierdurch entstehen den Ländern erhebliche Steuerausfälle. Diese hatten in der Vergangenheit immer wieder auf das Problem im geltenden Steuerrecht hingewiesen (zuletzt in BR-Drs. 503/20, BR-Drs. 355/19).

Anteilsgrenze künftig bei 90 Prozent

Um solche Share Deals einzudämmen, senkt der Bundestag die bisherige 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grundsteuergesetzes auf 90 Prozent ab. Zudem führt er einen neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften ein und verlängert die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die so genannte Vorbehaltsfrist wird auf 15 Jahre verlängert.

Inkrafttreten zum 1. Juli geplant

Damit das Gesetz wie geplant am 1. Juli 2021 in Kraft treten kann, muss es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bundesrat mahnt weitere Maßnahmen an

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Auswirkungen der Share Deals auf den Landwirtschafts- und Forstbereich hin, der rund 80 Prozent deutscher Immobilien ausmacht. Gerade in Ostdeutschland sei dies von großer Bedeutung: Bei jedem Share Deal würden dort durchschnittlich 380.000 Euro umgangen.

Absenkung auf 75 Prozent gefordert

Der Bundesrat begrüßt zwar das Ziel des Gesetzes, bemängelt aber die Absenkung auf 90 Prozent als nicht ausreichend, um den Erwerb von Boden durch außerlandwirtschaftliche Investoren wirksam zu beschränken. Für landwirtschaftliche Unternehmen müsse die Grenze bei 75 Prozent liegen. Insgesamt sei zu prüfen, ob das bisherige Besteuerungssystem nicht besser durch ein quotales System bei der Anteilsübertragung an grundbesitzenden Gesellschaften ersetzt werden sollte.

Steuerbefreiung für Durchgangserwerb

Darüber hinaus hält der Ausschuss einen Steuerbefreiungstatbestand für erforderlich, wenn eine gemeinnützige Siedlungsgesellschaft ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt, um die Fläche direkt anschließend einem Landwirt zu veräußern. Bei solchem Durchgangserwerb, der ausschließlich dazu diene, Landwirten Eigentum zu verschaffen, dürfe die Steuer nicht zweifach anfallen.

Bundesregierung am Zug

Die Entschließung geht an die Bundesregierung. Sie entscheidet, ob und wann sie die Forderungen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Powered by WPeMatico

Unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden ist kein Arbeitslohn

Das FG Düsseldorf entschied, dass die unentgeltliche Mahlzeitengestellung auf Flügen von über 6 Stunden keinen Arbeitslohn darstellt (Az. 14 K 2158/16).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 14 K 2158/16 vom 13.08.2020 (rkr)

Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Catering-Mahlzeiten mit einem Sachbezugswert i. H. v. 2,67 Euro bis 2,80 Euro bzw. 8,34 Euro bis 8,74 Euro. Es bestand für das Personal nur eine beschränkte Essensauswahl im Rahmen der für die Passagiere vorgesehenen Essen. Piloten und Co-Piloten mussten aus Sicherheitsgründen unterschiedliche Mahlzeiten einnehmen.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Es erging ein entsprechender Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Der 14. Senat hat in seinem Urteil 14 K 2158/16 vom 13.08.2020 entschieden, dass dem Flugpersonal durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt wurde und somit keine Lohnsteuer nachgefordert werden durfte.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass die unentgeltlichen Mahlzeiten bei Würdigung aller Umstände ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden seien. Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.

Zur Begründung stellten die Richter maßgeblich auf die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs ab, die durch den engmaschigen Zeitplan im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ gedient.

Außerdem hätten sich die Piloten und das Kabinenpersonal nicht selbst versorgen können. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten seien in den Flugzeugen nicht vorhanden gewesen. Auch eine Selbstversorgung im Flughafengebäude während eines „Turn-Arounds“ sei nicht möglich gewesen, weil die Besatzung in dieser Zeit Aufgaben zu erfüllen habe und das Flugzeug faktisch nicht habe verlassen können.

Weiterhin führten die Richter an, dass die Fluggesellschaft aufgrund europarechtlicher Vorgaben gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung habe der Fluggesellschaft der Entzug der Betriebserlaubnis gedroht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2021

Powered by WPeMatico

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines festverankerten Hausboots beträgt 30 Jahre

Das FG Düsseldorf hatte über die steuerliche Behandlung der Vermietung eines Hausboots zu entscheiden. Streitig waren dabei die Qualifizierung der Einkünfte und die für die Abschreibung maßgebliche betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots (Az. 11 K 3321/17).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.05.2021 zum Urteil 11 K 3321/17 vom 25.03.2021

Das FG Düsseldorf hatte über die steuerliche Behandlung der Vermietung eines Hausboots zu entscheiden. Streitig waren dabei die Qualifizierung der Einkünfte und die für die Abschreibung maßgebliche betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots (Az. 11 K 3321/17).

Die Klägerin vermietete ein festverankertes Hausboot an Feriengäste. Das Boot konnte beheizt und ganzjährig genutzt werden. In ihren Steuererklärungen gab die Klägerin gewerbliche Einkünfte an. Die von ihr durchgeführte Gästebeherbung sei professionell und gehe über eine Vermögensverwaltung hinaus. Zudem erbringe sie Sonderleistungen an ihre Gäste, wie z. B. bezogene Betten, Gestellung von Fahrrädern oder einen Wäscheservice. Bei ihrer Gewinnermittlung nahm die Klägerin Sonderabschreibungen, die nur für gewerbliche Einkünfte vorgesehen sind, in Anspruch. Dabei legte sie eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren für das Hausboot zugrunde.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Einkünfte dagegen als Vermietungseinkünfte ein und lehnte die Gewährung von Sonderabschreibungen ab. Es liege kein hotelähnlicher Beherbungsbetrieb vor. Außerdem betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Hausboots 20 Jahre.

Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25.03.2021 abgewiesen. Die Richter bestätigten die Einordnung der Einkünfte als Vermietungseinkünfte. Die Vermietung des Hausboots verlasse nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung. Die Vermietung habe von der Klägerin ohne Beschäftigung zusätzlichen Personals nebenbei organisiert werden können. Das Geschäft sei nicht auf einen täglichen Gästewechsel ausgerichtet gewesen und das Einchecken habe nicht persönlich erfolgen müssen. Die von der Klägerin angebotenen weiteren Leistungen würden keine für die Vermietung von Ferienwohnungen unüblichen Sonderleistungen darstellen.

Die Richter entschieden außerdem, dass die betriebliche Nutzungsdauer des Hausboots 30 Jahre beträgt. Das Hausboot sei nicht motorisiert, sondern fest verankert und werde zum Wohnen genutzt. Die Wohnräume würden auf Pontons ruhen, deren betriebliche Nutzungsdauer in der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Hochsee-, Küsten- und Binnenschifffahrt“ mit 30 Jahren angegeben werde. Für den entschiedenen Fall bleibe dies allerdings letztlich ohne Auswirkung. Denn der Berücksichtigung einer längeren Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Reduzierung der Abschreibungsbeträge stehe in den Streitjahren das im Finanzgerichtsprozess geltende Verböserungsverbot entgegen.

Das Gericht hat keine Revision zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2021

Powered by WPeMatico

KöMoG: Optionsmodell zum Ersten, zum Zweiten… zum Dritten?

Die Möglichkeit der Option für Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Körperschaft steht nach über 20 Jahren erneut zur Abstimmung. In Windeseile sollen die weitreichenden Änderungen diesmal Gesetz werden. Doch die Regelungen sind umstritten. Auch der DStV hat seine Bedenken geäußert.

DStV, Mitteilung vom 05.05.2021

Die Möglichkeit der Option für Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Körperschaft steht nach über 20 Jahren erneut zur Abstimmung. In Windeseile sollen die weitreichenden Änderungen diesmal Gesetz werden. Doch die Regelungen sind umstritten. Auch der DStV hat seine Bedenken geäußert.

Die Bundesregierung plant mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG, BT-Drs. 19/28656) seit langem mal wieder eine weitreichende Reform. Großem Gegenwind möchte sie sich dabei scheinbar aber nicht aussetzen und so blieb der Praxis eine erste Möglichkeit zur Stellungnahme im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses verwehrt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bezweifelt, dass der weiterhin geplante zügige Ritt durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren – angesichts der Komplexität der Neuregelungen – angebracht ist.

Gesetzentwurf mit Handicap

Die Hürden für eine breite Anwendung der Option sind vielfältig. Der DStV hat in Gesprächen mit MdB StBin Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU, und MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD, sowie in seiner Stellungnahme S 03/21 den Blick auf einige neuralgische Punkte gerichtet. Hierzu zählen u. a.:

  • Die Reichweite des Optionsmodells ist stark begrenzt. Einzelunternehmen und die GbR scheitern gegenwärtig bereits am persönlichen Anwendungsbereich. Für grundsätzlich optionsfähige Gesellschaften, wie die OHG, dürfte das notwendige Thesaurierungsverhalten zum Hindernis werden. Nur wenn die Personengesellschaft die Gewinne vollständig und langfristig einbehält, gereicht der Steuerartenwechsel zum Vorteil.
  • Die vorgesehene Mehrheitsentscheidung zur Ausübung der Option mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen der Personengesellschafter kann für die unterlegenen Gesellschafter zu erheblichen Steuernachteilen führen. Insbesondere bei Gesellschaftern mit umfangreichem Sonderbetriebsvermögen dürfte dies zu entsprechendem Widerstand führen.
  • Auch der geplante „Untergang“ verrechenbarer Verluste i. S. von § 15a EStG und des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags, mangelnde Regelungen zu Antragsform, -frist und -zeitpunkt sowie fehlende Lösungsansätze zum Umgang mit funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen stellen derzeit noch „Pferdefüße“ für an einer Option interessierte Gesellschaften dar.

Der DStV hat sich daher – statt für die Einführung des Optionsmodells – erneut für die Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen ausgesprochen (vgl. auch DStV-Positionspapier zur Bundestagswahl 2021). Dies wäre gleichfalls ein wirkungsvolles Mittel zur Eigenkapitalstärkung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen unter Berücksichtigung des mit dem Optionsmodell verfolgten Ziels der rechtsformneutralen Besteuerung.

Überdies forderte der DStV zur Abmilderung der Belastungen infolge der Corona-Pandemie die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 bis zum 30.06.2022. Er regte gleichzeitig an, die Investitionszeiträume des § 7g EStG für die in den Jahren 2017-2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge auszuweiten (vgl. auch DStV-Stellungnahmen S 06/20 und S 12/20).

Weitere Schrammen zeichnen sich ab

Eine Vielzahl an Kritikpunkten brachten zudem die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrats (BR-Drs. 244/1/21) zutage. Überdies stand das Optionsmodell in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags unter Beschuss (vgl. BT-Information vom 04.05.2021).

Es bleibt daher abzuwarten, ob das Gesetzesvorhaben tatsächlich vor dem Ende der Legislaturperiode in seiner derzeitigen Form ins Ziel einläuft oder ob es nach der Bundestagswahl einen dritten Anlauf zu einem Optionsmodell geben wird.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

BFH zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob der gegen die Klägerin als Zweiterwerberin eines Grundstücks des Schuldners ergangene Duldungsbescheid bereits wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit des gegen den Ersterwerber ergangenen Duldungsbescheids aufzuheben ist (Az. VII R 55/18).

BFH, Urteil VII R 55/18 vom 10.11.2020

Leitsatz

  1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist.
  2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde.
  3. Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gemäß § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird.
  4. Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Powered by WPeMatico

BFH zur Haftung der Erben für Kindergeldrückforderungsanspruch – Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BFH

Der BFH entschied zum Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege der Familienkasse gegen die Erben des Kindergeldberechtigten mit Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken (Az. VII S 3/21).

BFH, Beschluss VII S 3/21 vom 11.02.2021

Leitsatz

Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gemäß § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein Gericht als das zuständige FG bestimmen.

Powered by WPeMatico

BFH: Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer – Betrieb des Nießbrauchers

Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. Das entschied der BFH (Az. II R 9/19).

BFH, Urteil II R 9/19 vom 25.11.2020

Leitsatz

  1. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien.
  2. Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen.
  3. Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht.
  4. Nutzt ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchrechten, können diese Rechte zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.

Powered by WPeMatico

BFH: Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i. S. des InvG – Kein Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge, deren Kosten Eingang in den Preis der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger finden

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob eine Kapitalanlagegesellschaft, die Immobilien-Sondervermögen verwaltet, einen anteiligen Vorsteuerabzug aus allgemeinen Kosten des Sondervermögens nach einem jeweils fondsspezifischen Aufteilungsschlüssel geltend machen kann (Az. XI R 13/19).

BFH, Urteil XI R 13/19 vom 16.12.2020

Leitsatz

Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger aus dem Sondervermögen entnehmen darf und die Kosten zum Entgelt der steuerfreien Verwaltungsleistung an die (Gesamtheit der) Anleger gehören.

Powered by WPeMatico

BFH zur Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft – Bemessungsgrundlage bei geplanter Bebauung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Änderung des Gesellschafterbestands auf einem „vorgefassten Plan“ zur Bebauung des Grundstücks beruht, was die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a. F. zur Folge hat, oder ob die Grunderwerbsteuer für den fiktiven Grundstücksübergang i. S. von § 1 Abs. 2a GrEStG mit dem Wert entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a. F. i. V. m. § 138 Abs. 3 BewG a. F. zum Stichtag des Gesellschafterwechsels zu bemessen ist (Az. II R 12/18).

BFH, Urteil II R 12/18 vom 16.09.2020

Leitsatz

  1. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung.
  2. Zum einen muss es einen vorgefassten Plan geben, mit dem sich die Gesellschaft über einen Gesellschafterwechsel hinaus in wesentlichen Punkten so auf die Bebauung eines Grundstücks festgelegt hat, dass sie sich im Regelfall nur noch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Einbußen davon lösen könnte.
  3. Zum anderen müssen die Neugesellschafter die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.

Powered by WPeMatico

BFH: Festsetzungsverjährung bei Erstattungsansprüchen im dreistufigen Verfahren (Grundsteuer)

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden. Das entschied der BFH (Az. II R 3/18).

BFH, Urteil II R 3/18 vom 25.11.2020

Leitsatz

  1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden.
  2. Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein.
  3. § 171 Abs. 14 AO ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen.

(Anschluss an BFH-Urteil vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81)

Powered by WPeMatico