Be­steue­rung von Rei­se­leis­tun­gen von Un­ter­neh­men mit Sitz im Dritt­land – Ver­län­ge­rung der Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer – Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004 vom 29.03.2021

I.

Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021, III C 2 – S-7419 / 19 / 10002:004 (DOK 2020/0981332), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreibens vom 29. Januar 2021, III C 2 – S-7419 / 19 / 10002:004 (DOK 2020/0981332) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Steuerabkommen mit Estland

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15.12.2020 zur Änderung des Abkommens vom 29.11.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.04.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Dezember 2020 zur Änderung des Abkommens vom 29. November 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen (19/28117) vorgelegt. Im Wege eines bilateralen Protokolls sollen unter anderem Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 426/2021

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BFH: Nichtrückkehrtage i. S. der Grenzgängerregelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen zu Nichtrückkehrtagen i. S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 bei Geschäftsreisen in Drittstaaten (Az. I R 37/17).

BFH, Urteil I R 37/17 vom 30.09.2020

Leitsatz

Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

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BFH zur Einsicht in Kindergeldakten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Anspruch auf Akteneinsicht in Kindergeldsachen anderen Grundsätzen als im gewöhnlichen Steuerverfahren unterliegt und ob sich eine andere Beurteilung auch daraus ergibt, dass die Kindergeldakte bei der Familienkasse elektronisch geführt wird (Az. III R 59/19).

BFH, Beschluss III R 59/19 vom 03.11.2020

Leitsatz

  1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
  2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.

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BFH: Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Nachweis der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges bei der Anwendung des § 7g EStG außer durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auch auf andere Weise geführt werden kann (Az. III R 62/19).

BFH, Urteil III R 62/19 vom 15.07.2020

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

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BFH: Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen

Der BFH hatte bzgl. der Schenkungsteuer bei einer gemeinsamen Luxus-Kreuzfahrt zu entscheiden, ob die Verschaffung von Reiseleistungen im Fall des sog. gemeinsamen Konsums eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt (Az. II R 24/18).

BFH, Urteil II R 24/18 vom 16.09.2020

Leitsatz

Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall).

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BFH: Facharztausbildung – „Thüringen-Stipendium“ – Wiedereinsetzung

Der BFH nimmt Stellung zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung eines Stipendiums, welches von einer durch ein Bundesland und einer Kassenärztlichen Vereinigung gegründeten gemeinnützigen Stiftung ausgereicht wird, wenn sich der Stipendiat verpflichtet, sich (unmittelbar nach Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung) für eine bestimmte Zeit in dem entsprechenden Bundesland niederzulassen und dort an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen (Az. IX R 33/18).

BFH, Urteil IX R 33/18 vom 11.12.2020

Leitsatz

  1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (Anschluss an BGH-Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816).
  2. Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar.

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BFH: Zur temporären Nutzung aufgestellte Container sind bewertungsrechtlich kein Gebäude

Der BFH hatte zu entscheiden, ob befristet aufgestellte Büro- und Werkstattcontainer zu grundsteuerlichen Zwecken als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen sind, auch wenn sie kein eigenes Fundament besitzen (Az. II R 37/17).

BFH, Urteil II R 37/17 vom 22.07.2020

Leitsatz

Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen.

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BFH: Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der Funktion in das Handelsregister

Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob eine mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragene Person zu dem von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Personenkreis der sog. „leitenden Angestellten“ zugehörig ist (Az. I R 60/17).

BFH, Urteil I R 60/17 vom 30.09.2020

Leitsatz

Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 setzt keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraus. Die anders lautende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2010 verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

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Steueroasen-Abwehrgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 den Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung geht damit gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb durch Steueroasen vor.

BMF, Pressemitteilung vom 31.03.2021

Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 den Entwurf des Steueroasen-Abwehrgesetzes beschlossen. Die Bundesregierung geht damit gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb durch Steueroasen vor.

Ziel des Steueroasen-Abwehrgesetzes ist es, über Staatsgrenzen hinweg für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Nicht kooperative Staaten und Steuergebiete (Steueroasen) werden durch gezielte Abwehrmaßnahmen dazu angehalten, internationale Standards im Steuerbereich umzusetzen und Steuervermeidung zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen in diesen Steueroasen fortzusetzen oder neu aufzunehmen.

Wir tun was, um Steueroasen auszutrocknen. Mit der geplanten Regelung gehen wir gegen Steuerflucht an, indem wir Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Steuergebieten abwehren, die sich nicht an internationale Steuerstandards halten. Es ist gut, dass wir zusammen mit unseren EU-Partnern an einem Strang ziehen. So sorgen wir gemeinsam für mehr globale Steuergerechtigkeit. Jeder muss seinen fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten, nicht nur die Bäckerei von nebenan, sondern auch der internationale Großkonzern. Wenn sich jemand aus der Steuerpflicht herausstehlen will, schlagen wir mit gezielten Abwehrmaßnahmen zu.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz geht die Bundesregierung über die von der EU aufgestellten Mindestanforderungen hinaus. Der Gesetzentwurf enthält folgende Abwehrmaßnahmen:

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
    Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
    Es greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen können so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
  • Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
    Zudem kommen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit wird die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert, die außerdem dem Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz unterworfen werden.
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
    Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.

Der im Entwurf angelegte und sachgerechte Maßnahmenmix ermöglicht, dass passgenau an die unterschiedlichen Sachverhalte angeknüpft wird. Dadurch kann das Gesetz breite Wirkung entfalten. Gleichzeitig wird durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung der Abwehrmaßnahmen sichergestellt, dass auf den jeweiligen Geschäftsvorgang stets die passende Abwehrmaßnahme Anwendung findet.

Quelle: BMF

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