Bundesrat will klimapolitische Fehlanreize im Energiesektor beenden

Der Bundesrat hält die bestehenden Abgaben und Umlagen im Energiesektor für grundlegend reformbedürftig: Sie setzten klima- und innovationspolitische Fehlanreize. So könne es nicht sein, dass Strom aus regenerativen Energien gegenüber fossilen Heiz- und Kraftstoffen wettbewerbsrechtlich unterlegen ist, heißt es in einer Entschließung.

Bundesrat will klimapolitische Fehlanreize im Energiesektor beenden

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Der Bundesrat hält die bestehenden Abgaben und Umlagen im Energiesektor für grundlegend reformbedürftig: Sie setzten klima- und innovationspolitische Fehlanreize. So könne es nicht sein, dass Strom aus regenerativen Energien gegenüber fossilen Heiz- und Kraftstoffen wettbewerbsrechtlich unterlegen ist, heißt es in einer am 11. Oktober 2019 gefassten Entschließung.

EEG-Umlage und Stromsteuer absenken

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, diese Wettbewerbsverzerrungen zu beenden und einen fairen Wettbewerb der Technologien auch über die Sektorgrenzen zu ermöglichen. Dabei soll sie unter anderem prüfen, wie die EEG-Umlage und Stromsteuer auf regenativen Strom reduziert und gegebenenfalls abgeschafft werden können.

Vorschläge zur CO2-Bepreisung gefordert

Außerdem soll die Bundesregierung Vorschläge zur Einführung der CO2-Bepreisung machen. Dabei müsse sie neben der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch soziale Belange berücksichtigen, unterstreichen die Länder.

Energiewende verbraucherfreundlicher gestalten

Auch aus Verbrauchersicht sehen die Länder Handlungsbedarf: Systembedingten Kostensteigerungen müsse aktiv entgegengewirkt und die Energiewende kosteneffizienter gestaltet werden. Geeignete Maßnahmen seien Smart-Home-Anwendungen, Smart Meter und die Eigenverbrauchsoptimierung. Die Bundesregierung müsse die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür deutlich verbessern, um ihre sinnvolle Nutzung zu sichern. Gleiches gelte für zeit- und lastvariable Stromtarife, die flexibles Verhalten bei der Nutzung von erneuerbarem Strom belohnen.

Clean Energy Package umsetzen

Darüber hinaus appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, das Clean Energy Package der EU-Kommission möglichst zeitnah umzusetzen. Es enthält gesetzliche Vorgaben für den Verbraucherschutz und die Energieverbraucherrechte.

Faire Lastenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

Abschließend machen die Länder deutlich, dass die mit der Reform entstehenden Kosten fair zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufzuteilen sind. Dafür müsse die Bundesregierung darlegen, die sich die im Einzelnen geplanten Maßnahmen gerade auch des Klimaschutzprogramms 2030 auf Länder und Kommen auswirken. Außerdem soll sie sich bereit erklären, sich an finanziellen Mehrbelastungen zu beteiligen.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Länder äußern sich nicht zur geplanten Abschaffung des Soli

Die von der Bundesregierung beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Soli stand am 11. Oktober 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande.

Länder äußern sich nicht zur geplanten Abschaffung des Soli

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Die von der Bundesregierung beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Soli stand am 11. Oktober 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande: Die Ausschussempfehlungen erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit. Auch das positive Votum, wonach der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen gehabt hätte, erreichte nicht die erforderlichen 35 Stimmen.

Komplett befreit: 90 Prozent der Steuerzahler

Als nächstes befasst sich jetzt der Bundestag mit den Plänen der Bundesregierung. Danach soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler ab 2021 wegfallen. Hierfür wird die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig gar kein Soli mehr fällig.

Kontinuierlicher Anstieg

Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen.

Für den Aufbau Ost

Der Soli war nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der Satz 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommenssteuer.

Wie es weitergeht

Sobald der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, kommt es in einem zweiten Durchgang zum Bundesrat. Als Einspruchsgesetz braucht es nicht die ausdrückliche Zustimmung der Länder, um in Kraft treten zu können.

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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

Die EU-Kommission fordert Deutschland zum Widerruf einer gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz auf, weil sie darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot erkennt.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

Die EU-Kommission fordert Deutschland zum Widerruf einer gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung auf, weil sie darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot erkennt. Seit dem 01.10.2019 haften nach deutschem Recht die Betreiber eines Marktplatzes gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Produkte, welche von in der EU ansässigen Unternehmen über den Online-Marktplatz verkauft werden, sofern sie von Deutschland aus verbracht bzw. dorthin geliefert worden sind. Die Haftung kann nur dann vermieden werden, falls die Plattform eine schriftliche Bescheinigung vorlegen kann, die der auf der Plattform tätige Verkäufer von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt bekommt.In den Augen der EU-Kommission erschwert diese Gesetzesänderung den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt. Zudem hätten sich die EU-Mitgliedstaaten schon auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, welche Anfang 2021 in Kraft treten. Die deutschen Verpflichtungen zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Betreiber von Online-Marktplätzen entsprechen nicht den EU-Vorschriften und konterkarierten zudem die europäischen Ziele und Strategien für den digitalen Binnenmarkt.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der EU-Kommission zu reagieren. Im Falle einer unzufrieden stellenden oder keiner Antwort kann die EU-Kommission beschließen, den EuGH anzurufen.

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Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

Zum Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.

Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2019

Zu dem vom Bundesministerium der Finanzen Ende September vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem geplanten Gesetz sollen grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifizierbar und verringerbar werden; Mittel dazu soll eine Meldepflicht für sog. Intermediäre sein, zu denen u. a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant; dies hatte sie bereits mehrfach moniert.Ausdrücklich begrüßt die BRAK zunächst in ihrer Stellungnahme, dass die Anzeigepflicht nicht auf nationale Steuergestaltungen ausgedehnt wurde, wie dies die Finanzministerkonferenz gefordert hatte.

Kritisch sieht die BRAK Regelungen in dem Entwurf, welche die Handhabung der Mitteilungspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nochmals erschweren. Für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist aus Sicht der BRAK elementar, eine Kollision mit ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zu vermeiden.

Die BRAK kritisiert zudem, dass durch den Entwurf auch in ganz alltäglichen Fällen ein erheblicher finanzieller und administrativer Aufwand für Steuerpflichtige und deren Beraterinnen und Berater generiert wird. Darüber hinaus weist die BRAK darauf hin, dass aufgrund der unspezifischen Formulierung des Begriffs „steuerliche Gestaltung“ faktisch jeder Fall, in dem ein Rechtssubjekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland beteiligt ist, als grenzüberschreitend zu betrachten und damit zu melden ist.

Anmerkung der Redaktion

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen.

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Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarussell

Bund und Länder arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Form eines sog. Umsatzsteuerkarussells schon seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen, schreibt die Regierung in der Antwort (19/12968) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarussell

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Bund und Länder arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Form eines sog. Umsatzsteuerkarussells schon seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen. Man habe im Kampf gegen diese Form der Steuerhinterziehung eine Vielzahl von Maßnahmen gemeinsam erarbeitet und umgesetzt, schreibt die Regierung in der Antwort ( 19/12968 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12442 ). Darin werden mehrere Beispiele genannt.

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Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Eine Anpassung des Zinssatzes sei lt. Bundesregierung (19/12971) nicht geplant.

Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Berechnung von lebenslänglichen Leistungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/12971 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12446 ) erläutert, sei dies in sämtlichen Fällen kaum mit vertretbarem Aufwand möglich. Daher gehe der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus. Eine Anpassung des Zinssatzes sei nicht geplant.

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Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der AfA hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2466/18).

Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 3 K 2466/18 vom 01.02.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 14/19)

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 3 K 2466/18 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.

Die Feststellung der Einkünfte 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Die Klägerin wandte gegen diese Änderung ein, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Abzug des Abschreibungsbetrags als Werbungskosten im Jahr 2012 zu Recht versagt worden sei. Eine Abschreibung könne im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Die Anschaffungskosten der Geräte seien im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden.

Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen; die Revision ist unter dem Az. IX R 14/19 anhängig.

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Keine Bildung einer Pensionsrückstellung trotz arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt lt. FG Düsseldorf auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist (Az. 15 K 736/16 F).

Keine Bildung einer Pensionsrückstellung trotz arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 15 K 736/16 F vom 29.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 21/19)

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 (Az. 15 K 736/16 F) auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Klägerin war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt seien. Den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden. Der Klägerin sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Recht Pensionsrückstellungen gebildet habe. Ihre Befugnis, die Tranformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, stelle keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Diese Regelung sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam. Ein unwirksamer Vorbehalt könne einer Pensionsrückstellung nicht entgegenstehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht berechtigt gewesen sei, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Die Klägerin habe in den Streitjahren die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie habe die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern können.

Dieser Vorbehalt stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung auch entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam bzw. nicht durchsetzbar sein sollte. Arbeitsrechtlich seien Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig; eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei regelmäßig kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen. Diese arbeitsrechtliche Rechtslage könne nicht in das Steuerrecht übertragen werden. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG sei eindeutig; demnach sei lediglich der Wortlaut der Zusage maßgeblich. Bleibe dem Arbeitgeber die Ausübung freien Ermessens möglich, sei die Abrede steuerschädlich, auch wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam sei.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 21/19 anhängig.

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Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1131/19).

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Gerichtsbescheid 15 K 1131/19 vom 31.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 19/19)

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Berechnung für verfassungsgemäß (Gerichtsbescheid vom 31.05.2019, Az. 15 K 1131/19 G,F).

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte geltend, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent bestünden. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt.

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.

Die Verzinsung mit 6 Prozent sei zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 19/19 anhängig.

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BFH: Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer

Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies entschied der BFH (Az. II R 6/16).

BFH: Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer

BFH, Pressemitteilung Nr. 63/19 vom 10.10.2019 zum Urteil II R 6/16 vom 03.07.2019

Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 – II R 6/16 entschieden.

Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.

Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatte die Familienstiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr „jugendlich“, die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.

Der BFH ist beiden Überlegungen nicht gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid sowie das FG-Urteil aufgehoben und damit der Revision der Familienstiftung stattgegeben. Die Stiftung verfüge für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten seien. Ein Erwerb durch Zwischen“berechtigte“ könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise „Berechtigter“ an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.

Nicht entschieden wurde über die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.

Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer)

Leitsatz:

  1. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.
  2. Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.2015 – 7 K 2471/12, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.11.2011 und die am 23.05.2012 zugestellte Einspruchsentscheidung aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am … 2008 errichtete Familienstiftung i.S. der Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in X/Schweiz. Stifterin ist die Z-Stiftung ebenfalls aus der Schweiz. Die Klägerin verfolgt nach Art. A der Stiftungsurkunde sowie des durch den Stiftungsrat beschlossenen Stiftungsreglements keinerlei wirtschaftliche Zwecke, sondern gemäß Art. 335 ZGB als Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen der Familie Y zum Zwecke der Ausstattung. Die Unterstützung soll als Anschubfinanzierung verwendet werden. Nach Art. B der Stiftungsurkunde bzw. Tz B des Stiftungsreglements können die Unterstützungsleistungen den Angehörigen der Familie Y einmalig in jugendlichen Jahren ausgerichtet werden. Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen des Stiftungszwecks gemäß Art. A der Stiftungsurkunde nach seinem Ermessen darüber, ob eine Zuwendung erfolgt, über den Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der auszurichtenden Unterstützungsleistungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus der Stiftung besteht nicht.

2

Der Stiftungsrat leitet und vertritt die Stiftung nach außen und wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, die die Rechnungsführung und die Vermögenslage jährlich zu prüfen hat. Er kann sich ein Reglement geben und einstimmig Änderungen und Ergänzungen des Stiftungsstatutes beschließen, solange nicht der Hauptzweck der Stiftung, deren Einrichtung und statutarische Organisation geändert werden.

3

Am … 2011 wandte die Klägerin dem am … 1981 geborenen und im Inland wohnhaften B C, einem Nachkommen der Familie Y, einen Betrag in Höhe von z,z Mio. €zu. In dem Zeitraum 2009 bis 2014 hatte die Klägerin Zuwendungen an insgesamt 40 Zuwendungsempfänger getätigt, die im Zuwendungszeitpunkt zwischen 29 und 37 Jahre alt waren.

4

Die Klägerin zeigte die Unterstützungsleistung an B C dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) an, vertrat jedoch die Ansicht, der Vorgang sei als satzungsgemäße Zuwendung weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steuerbar. Im Falle anderweitiger Beurteilung übernehme sie aber die Schenkungsteuer. Das FA setzte unter Zugrundelegung der Steuerklasse III und eines Freibetrags von 20.000 € am 22.11.2011 Schenkungsteuer in Höhe von x,x €fest. Eine Versteuerung der Zuwendung in der Schweiz hat nicht stattgefunden. Der Betrag wurde auch nicht bei der Einkommensteuer des B C in der Bundesrepublik Deutschlanderfasst. Der Einkommensteuerbescheid 2011 ist bestandskräftig.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

6

Es hat in erster Linie die Zuwendung der Klägerin an B C als Zuwendung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG betrachtet. Es handele sich um eine satzungswidrige Zuwendung, da keine Zuwendung „in jugendlichen Jahren“des Zuwendungsempfängers vorliege. Auch als satzungsgemäße Zuwendung wäre sie aber steuerpflichtig als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG. Die Klägerin sei eine Vermögensmasse ausländischen Rechts, B C als Auszahlungsempfänger Zwischenberechtigter. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1461 veröffentlicht.

7

Mit der Revision macht die Klägerin Verletzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sowie der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) geltend.

8

Das FG habe bei Auslegung der Stiftungssatzung im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG rechtsfehlerhaft den Stifterwillen nicht in seine Überlegungen eingestellt. Das Konzept der „Anschubfinanzierung“ verlange nach Verantwortungsbewusstsein für den Umgang mit einem z,z-Betrag und damit ausreichender persönlicher Reife, so dass das Merkmal „in jugendlichen Jahren“ nur Programmsatz sein könne. Folgerichtig verfüge der Stiftungsrat über (pflichtgemäßes) Ermessen, ob und wann Zuwendungen ausgezahlt würden. Im Übrigen fehle es jedenfalls an der Freigebigkeit, da der Stiftungsrat die Zuwendung für satzungsgemäß gehalten habe.

9

§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG greife ebenfalls nicht ein, da eine rechtsfähige ausländische Stiftung keine ausländische „Vermögensmasse“ sei, sondern eine Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 sowie Nr. 9 Satz 1 ErbStG. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG habe von Beginn an insbesondere den common law trust erfassen sollen. Die Belastung der Ausschüttungen ausländischer Stiftungen mit Schenkungsteuer zöge im Übrigen strukturell wegen der Einkommensteuerbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gefahr der Doppelbesteuerung nach sich. Ferner könne ein Zuwendungsempfänger oder Destinatär einer Stiftung nicht „Zwischenberechtigter“ sein. Zwischennutzungsrechte gebe es bei Stiftungen nicht. Schließlich läge in der Besteuerung eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV.

10

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 22.11.2011 in Gestalt der am 23.05.2012 zugestellten Einspruchsentscheidung aufzuheben.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben. Sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Zuwendung der Klägerin an B C ist weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (dazu 1.) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG (dazu 2.) steuerbar.

13

1. Auf Zuwendungen einer ausländischen Stiftung ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur anwendbar, wenn ein Verstoß gegen den Satzungszweck vorliegt. Dieser liegt im Streitfall nicht vor.

14

a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Grundsätzlich kann auch eine ausländische Stiftung Schenkerin i.S. der Vorschrift sein. Eine Schenkung unter Lebenden setzt nicht voraus, dass an dem Zuwendungsvorgang natürliche Personen als Zuwendender und Bedachter beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13.04.2011 – II R 45/09, BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz 16). Schenkerin kann auch eine juristische Person sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2014 – II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 35), folglich auch eine Stiftung.

15

b) Nach allgemeinen Grundsätzen setzt eine freigebige Zuwendung in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und unentgeltlich ist, in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Objektiv bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2017 – II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 12, m.w.N.). Subjektiv bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 11). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zuwendende den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Unentgeltlichkeit „nach Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung in der Laiensphäre“); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 43).

16

c) Der Senat hat für Zuwendungen innerhalb statutarischer oder gesetzlicher Rahmenvorschriften diese Kriterien eng verstanden und Freigebigkeit nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen.

17

aa) Im Gesellschaftsrecht sind Zuwendungen, die dem Gesellschaftszweck dienen (societatis causa), als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen (grundlegend BFH-Urteil vom 17.10.2007 – II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381, unter II.1.; ferner BFH-Urteil vom 20.01.2016 – I R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz 12, 13). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern existieren deshalb jedenfalls im Grundsatz keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 18).

18

bb) Auch unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen regelmäßig nicht freigebig und sind daher in der Regel keine Schenkungen unter Lebenden. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), darunter auch an die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Vermögensübertragungen durch Träger öffentlicher Verwaltung steht regelmäßig die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben gegenüber. Nur wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013 – II R 11/12, BFH/NV 2014, 579, Rz 21).

19

d) Eine Ausschüttung einer ausländischen Stiftung kann nur eine freigebige Zuwendung sein, wenn sie eindeutig den Satzungszweck überschreitet.

20

aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jedenfalls satzungsgemäße Zuwendungen einer inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nicht schenkungsteuerbar sind, weil es insoweit an einer Freigebigkeit der Zuwendung im Rechtssinne fehle (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz 18 a.E.; vom 21.07.2014 – II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554, Rz 14, m.w.N.). Bei ausländischen Stiftungen gelten für Anwendung und Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dieselben Grundsätze, denn für die Frage der Freigebigkeit spielt der Sitz des Zuwendenden keine Rolle.

21

Es ist jedoch weder erforderlich noch zulässig, die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit einer Zuwendung im finanzbehördlichen oder finanzgerichtlichen Verfahren einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Das für die Ausrichtung der Zuwendung verantwortliche Organ der Stiftung verfügt zur Feststellung der Satzungskonformität einer Zuwendung über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der erst verlassen ist, wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet.

22

bb) Die Maßgeblichkeit des Satzungszwecks folgt aus der Vergleichbarkeit insbesondere mit der gesellschaftsrechtlich veranlassten Ausschüttung. Die Stiftung verfolgt einen Stiftungszweck wie eine Gesellschaft den Gesellschaftszweck und verfügt wie eine Gesellschaft über ein zwar Rahmenvorschriften unterliegendes, doch privatautonom geschaffenes Statut, an das ihre Organe gebunden sind. Es ist deshalb kein Grund erkennbar, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Stiftung sowie ihre Ausschüttungen anders zu behandeln als eine Gesellschaft und deren Ausschüttungen. Dies fügt sich auch insofern in das Besteuerungssystem ein, als die Stiftung ertragsteuerrechtlich grundsätzlich so behandelt wird wie alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–; § 20 Abs. 1Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 EStG, ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die Orientierung am Stiftungszweck entspricht auch der Herangehensweise des Bundesgerichtshofs (BGH), der den Rechtsgrund für Zuwendungen einer Stiftung auch im Wege einseitiger Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan nicht in einer Schenkung oder einem formbedürftigen Schenkungsversprechen, sondern in dem Stiftungszweck selbst sieht (vgl. BGH-Urteil vom 07.10.2009 – Xa ZR 8/08, Neue Juristische Wochenschrift 2010, 234, unter II.1.).

23

Es ist folgerichtig, wenn auch die Behandlung in der Erbschaft- und Schenkungsteuer sich nach vergleichbaren Maßstäben richtet.

24

cc) Für die Frage, ob eine Ausschüttung (noch) den Satzungszweck verfolgt, besteht eine stiftungsinterne Einschätzungsprärogative, die eine Überprüfung durch das FA und FG entsprechend beschränkt.

25

aaa) Die Auslegung einer Stiftungssatzung wirft regelmäßig (wie die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages und wie die Prüfung der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Zuwendung rechtmäßig ist) Zweifelsfragen und Unsicherheiten auf, lässt Raum für unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb einer weiten Spanne „noch vertretbar“ sein, bevor sie für den verständigen und unbefangenen Dritten schlechterdings „unvertretbar“ ist. Erst mit einer unvertretbaren Auslegung aber ist der Satzungszweck eindeutig überschritten. Der Senat erachtet es nicht für sachgerecht, dass unterhalb dieser Schwelle eine Finanzbehörde oder ein FG ihre Einschätzung an die Stelle der in erster Linie hierzu berufenen Stiftungsorgane setzen. Ein Missbrauch ist hierdurch nicht zu befürchten, da dieser eine unvertretbare Auslegung impliziert. Zudem unterliegen die Stiftungsorgane regelmäßig der in dem jeweiligen Stiftungsrecht und/oder den Statuten vorgesehenen Rechtsbindung und Kontrolle.

26

bbb) Eine abweichende Herangehensweise führte einerseits zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die Beteiligten, andererseits insbesondere im Falle der ausländischen Stiftungen zu erheblichen Administrierungsproblemen und Vollzugsdefiziten. Hierbei ist zu bedenken, dass die Auslegung einer ausländischen Stiftungssatzung grundsätzlich nach den Maßstäben des betreffenden ausländischen Rechts stattzufinden hat, denn dieses ist Vertragsstatut (vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der für den streitgegenständlichen Vertrag geltenden Fassung –EGBGB a.F.–; vgl. Palandt/Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., Rom I (IPR), Vorbemerkung Rz 1), und zwar so, wie es auch die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BFH-Urteil vom 07.12.2017 – IV R 37/16, BFH/NV 2018, 440, Rz 32, 33). Die dabei sich stellenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, die sich auf die Ermittlung sowohl des ausländischen Rechts als auch auf etwaige Sachverhaltsermittlungen beziehen, sind größer als die Nachteile, die damit verbunden sind, dem Stiftungsorgan einen weitreichenden Entscheidungsspielraum zu belassen.

27

ccc) Die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die zu einer eindeutigen Überschreitung des Satzungszwecks führen, liegt bei der Behörde.

28

e) Nach diesen Maßstäben entspricht die Zuwendung an B C dem Satzungszweck.

29

aa) Das FG war zwar bei seiner Auslegung von abweichenden Maßstäben ausgegangen. Der Senat kann jedoch die erforderliche Würdigung selbst vornehmen, da alle dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.08.2013 – X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 22, 23). Er stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es um diejenigen Feststellungen geht, die zur Beurteilung der „eindeutigen“ Überschreitung des Satzungszwecks erforderlich sind, da dies der zutreffende rechtliche Maßstab ist. Es geht nicht um diejenigen Feststellungen, derer es für eine umfassende Prüfung der Satzungskonformität nach den Regeln des Schweizer Rechts bedürfte.

30

bb) Unterstützungsleistungen zum Zwecke der Ausstattung können in verschiedener Weise der Anschubfinanzierung dienen, sei es im familiären, sei es im betrieblichen oder beruflichen Bereich, sei es für begonnene oder projektierte Vorhaben verschiedenster Art. Zwar fehlen Feststellungen dazu, zu welchem konkreten Zweck die an B C ausgekehrte Zahlung dienen sollte. Dies ist aber unschädlich. Tatsachen, die auf eine eindeutige Überschreitung des Satzungszwecks hindeuten, sind nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte hierfür, die eine erste Anknüpfung für weitere Ermittlungen darstellen könnten, fehlen auch. Soweit das FA die fehlende Individualisierung der zum Zwecke der Anschubfinanzierung ausgekehrten Beträge beanstandet, kann es sich ohne Weiteres um eine Typisierung handeln, die dem Stiftungsrat freisteht.

31

Vielmehr liegt es nicht neben der Sache, einem 29-Jährigen eine „Anschubfinanzierung“ zu gewähren, und zwar gleich, welcher Art und wie konkret seine Zukunftspläne sind. Es erscheint zwar problematisch, ist aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen, das Alter von 29 Jahren noch als „in jugendlichen Jahren“ zu verstehen, wenn dieser Begriff nämlich satzungsspezifisch ausgelegt wird. Zumindest aus der Perspektive des –im Rahmen der Auslegung nicht anwendbaren–deutschen Rechts ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Stifterin tatsächlich im Blick gehabt haben sollte, „Jugendliche“ (Personen ab 14 Jahren) mit Mitteln erheblicher Größenordnung auszustatten. Dies wäre umgekehrt eher ein Widerspruch zu dem Stiftungszweck, eine Anschubfinanzierung für das weitere Leben zu bieten. Soweit Einzelheiten der Auslegung der Stiftungssatzung streitig bleiben müssen, ist gerade dies ein Anwendungsfall für die Einschätzungsprärogative, die der Stiftungsrat im vorliegenden Fall nicht verlassen hat.

32

Auf die weitere seitens des FA aufgeworfene Frage, ob die Stiftungssatzung überhaupt dem maßgebenden Schweizer Recht entspricht, kommt es nach diesen Maßstäben nicht mehr an.

33

2. Die Zuwendung ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG steuerbar. B C ist nicht Zwischenberechtigter i.S. der Vorschrift.

34

a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Da die Klägerin fortbestand, kommt eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nur in der Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG in Betracht.

35

b) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG setzt einen Erwerb durch „Zwischenberechtigte“voraus. Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt, sei es –nach deutschen Rechtsvorstellungen– in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche. Einzelheiten können im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls bedarf es eines rechtlich verfestigten Titels am Vermögen. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt.

36

aa) Bereits der Wortlaut „Zwischenberechtigte“ legt es nahe, nicht jedweden Ausschüttungsempfänger, sondern nur denjenigen zu erfassen, der ein abstrakt-generelles „Recht“ auf die Ausschüttung geltend machen kann. Dabei ist der Ausschüttungsanspruch auszuklammern, der erst aufgrund eines konkreten Beschlusses im Einzelfall entsteht. Wenn damit der zugrunde liegende Rechtsanspruch geschaffen werden könnte, würde das Tatbestandsmerkmal leerlaufen.

37

Der Senat hatte zwar für einen common law trust, der der gesetzgeberische Anlass der Vorschrift war, entschieden, dass Zwischenberechtigte alle Personen seien, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten (BFH-Urteil vom 27.09.2012 – II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 16). Allerdings war die Rechtszuständigkeit des Empfängers unter den Gegebenheiten des damaligen Streitfalls nicht problematisch.

38

bb) Im Hinblick auf die Funktion des Zwischenberechtigten hatte der Senat sinngemäß ausgeführt, dass der Endberechtigte eines von einem Dritten errichteten Trusts, der während der Laufzeit des Trusts Ausschüttungen erhält, diese als Zwischenberechtigter erwirbt, da anderenfalls die Vermögenssubstanz und die Vermögenserträge des Trusts vor Auflösung steuerfrei ausgezahlt werden könnten (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 17). Wenn danach die Steuerpflicht des Zwischenberechtigten jedenfalls auch die Umgehung der Steuerpflicht des Endberechtigten bezweckt –der er wäre, wäre er nicht bereits Zwischenberechtigter–, zeigt auch dies, dass es um Personen geht, denen eine nicht ohne weiteres entziehbare Rechtszuständigkeit an Vermögenssubstanz und -erträgen zusteht.

39

cc) Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG bestätigt schließlich die Vorstellung, dass zwischenberechtigt nur sein kann, wer über einen Rechtstitel an und gegenüber der Vermögensmasse verfügt.

40

aaa) Die Vorschrift wurde geschaffen, um auch die Bindung von Vermögen in den in anglo-amerikanischen Staaten gebräuchlichen Formen des sog. common law trust zu erfassen, die nach der damaligen Rechtsprechung zunächst weder beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem steuerbaren Erwerb geführt hatte (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1554, Rz 11, m.w.N.).

41

bbb) Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 vom 09.11.1998 wurde der Vermögensübergang auf den Trust bei seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner Auflösung als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die §§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen (BTDrucks 14/23, S. 200). Nach dem Dritten Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf BTDrucks 14/23 vom 03.03.1999 sollte ferner die spätere zusätzliche Ausstattung dieser Vermögensmasse mit Vermögen erfasst werden. Schließlich sollte der Tatbestand über die Auskehrung des Vermögens bei Auflösung auf Zwischennutzungsrechte am Vermögen der Vermögensmasse ausgedehnt werden (BTDrucks 14/443, S. 41).

42

Sowohl das Konzept des „Anfallsberechtigten“ als auch dasjenige der „Zwischennutzungsrechte“ setzt gedanklich Rechte und Ansprüche voraus. Wer kraft freier Entscheidung eines Dritten eine Zuwendung erhält, ist nicht Rechtsinhaber in diesem Sinne.

43

dd) Auslegungskriterien, die im Gegensatz hierzu ein weiteres Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Zwischenberechtigter“ nahelegen, bestehen nicht. Abgesehen von den Überlegungen, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84 angestellt hat, lässt die Gesetzessystematik keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Begriffs zu. Der Senat lässt es daher bei der wortlautnahen Interpretation bewenden, die auch dem Begriffsteil „berechtigt“ eine selbständige Bedeutung beimisst.

44

c) B C war nach diesen Maßstäben nicht Zwischenberechtigter i.S. der Vorschrift, denn er hatte gegen die Klägerin keine Ansprüche auf Ausschüttung.

45

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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