Bundesrat will klimapolitische Fehlanreize im Energiesektor beenden

Der Bundesrat hält die bestehenden Abgaben und Umlagen im Energiesektor für grundlegend reformbedürftig: Sie setzten klima- und innovationspolitische Fehlanreize. So könne es nicht sein, dass Strom aus regenerativen Energien gegenüber fossilen Heiz- und Kraftstoffen wettbewerbsrechtlich unterlegen ist, heißt es in einer Entschließung.

Bundesrat will klimapolitische Fehlanreize im Energiesektor beenden

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Der Bundesrat hält die bestehenden Abgaben und Umlagen im Energiesektor für grundlegend reformbedürftig: Sie setzten klima- und innovationspolitische Fehlanreize. So könne es nicht sein, dass Strom aus regenerativen Energien gegenüber fossilen Heiz- und Kraftstoffen wettbewerbsrechtlich unterlegen ist, heißt es in einer am 11. Oktober 2019 gefassten Entschließung.

EEG-Umlage und Stromsteuer absenken

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, diese Wettbewerbsverzerrungen zu beenden und einen fairen Wettbewerb der Technologien auch über die Sektorgrenzen zu ermöglichen. Dabei soll sie unter anderem prüfen, wie die EEG-Umlage und Stromsteuer auf regenativen Strom reduziert und gegebenenfalls abgeschafft werden können.

Vorschläge zur CO2-Bepreisung gefordert

Außerdem soll die Bundesregierung Vorschläge zur Einführung der CO2-Bepreisung machen. Dabei müsse sie neben der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch soziale Belange berücksichtigen, unterstreichen die Länder.

Energiewende verbraucherfreundlicher gestalten

Auch aus Verbrauchersicht sehen die Länder Handlungsbedarf: Systembedingten Kostensteigerungen müsse aktiv entgegengewirkt und die Energiewende kosteneffizienter gestaltet werden. Geeignete Maßnahmen seien Smart-Home-Anwendungen, Smart Meter und die Eigenverbrauchsoptimierung. Die Bundesregierung müsse die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür deutlich verbessern, um ihre sinnvolle Nutzung zu sichern. Gleiches gelte für zeit- und lastvariable Stromtarife, die flexibles Verhalten bei der Nutzung von erneuerbarem Strom belohnen.

Clean Energy Package umsetzen

Darüber hinaus appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, das Clean Energy Package der EU-Kommission möglichst zeitnah umzusetzen. Es enthält gesetzliche Vorgaben für den Verbraucherschutz und die Energieverbraucherrechte.

Faire Lastenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

Abschließend machen die Länder deutlich, dass die mit der Reform entstehenden Kosten fair zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufzuteilen sind. Dafür müsse die Bundesregierung darlegen, die sich die im Einzelnen geplanten Maßnahmen gerade auch des Klimaschutzprogramms 2030 auf Länder und Kommen auswirken. Außerdem soll sie sich bereit erklären, sich an finanziellen Mehrbelastungen zu beteiligen.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Länder äußern sich nicht zur geplanten Abschaffung des Soli

Die von der Bundesregierung beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Soli stand am 11. Oktober 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande.

Länder äußern sich nicht zur geplanten Abschaffung des Soli

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Die von der Bundesregierung beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Soli stand am 11. Oktober 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande: Die Ausschussempfehlungen erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit. Auch das positive Votum, wonach der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen gehabt hätte, erreichte nicht die erforderlichen 35 Stimmen.

Komplett befreit: 90 Prozent der Steuerzahler

Als nächstes befasst sich jetzt der Bundestag mit den Plänen der Bundesregierung. Danach soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler ab 2021 wegfallen. Hierfür wird die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig gar kein Soli mehr fällig.

Kontinuierlicher Anstieg

Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen.

Für den Aufbau Ost

Der Soli war nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der Satz 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommenssteuer.

Wie es weitergeht

Sobald der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, kommt es in einem zweiten Durchgang zum Bundesrat. Als Einspruchsgesetz braucht es nicht die ausdrückliche Zustimmung der Länder, um in Kraft treten zu können.

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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

Die EU-Kommission fordert Deutschland zum Widerruf einer gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz auf, weil sie darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot erkennt.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

Die EU-Kommission fordert Deutschland zum Widerruf einer gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung auf, weil sie darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot erkennt. Seit dem 01.10.2019 haften nach deutschem Recht die Betreiber eines Marktplatzes gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Produkte, welche von in der EU ansässigen Unternehmen über den Online-Marktplatz verkauft werden, sofern sie von Deutschland aus verbracht bzw. dorthin geliefert worden sind. Die Haftung kann nur dann vermieden werden, falls die Plattform eine schriftliche Bescheinigung vorlegen kann, die der auf der Plattform tätige Verkäufer von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt bekommt.In den Augen der EU-Kommission erschwert diese Gesetzesänderung den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt. Zudem hätten sich die EU-Mitgliedstaaten schon auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, welche Anfang 2021 in Kraft treten. Die deutschen Verpflichtungen zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Betreiber von Online-Marktplätzen entsprechen nicht den EU-Vorschriften und konterkarierten zudem die europäischen Ziele und Strategien für den digitalen Binnenmarkt.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der EU-Kommission zu reagieren. Im Falle einer unzufrieden stellenden oder keiner Antwort kann die EU-Kommission beschließen, den EuGH anzurufen.

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Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

Zum Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.

Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2019

Zu dem vom Bundesministerium der Finanzen Ende September vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem geplanten Gesetz sollen grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifizierbar und verringerbar werden; Mittel dazu soll eine Meldepflicht für sog. Intermediäre sein, zu denen u. a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant; dies hatte sie bereits mehrfach moniert.Ausdrücklich begrüßt die BRAK zunächst in ihrer Stellungnahme, dass die Anzeigepflicht nicht auf nationale Steuergestaltungen ausgedehnt wurde, wie dies die Finanzministerkonferenz gefordert hatte.

Kritisch sieht die BRAK Regelungen in dem Entwurf, welche die Handhabung der Mitteilungspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nochmals erschweren. Für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist aus Sicht der BRAK elementar, eine Kollision mit ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zu vermeiden.

Die BRAK kritisiert zudem, dass durch den Entwurf auch in ganz alltäglichen Fällen ein erheblicher finanzieller und administrativer Aufwand für Steuerpflichtige und deren Beraterinnen und Berater generiert wird. Darüber hinaus weist die BRAK darauf hin, dass aufgrund der unspezifischen Formulierung des Begriffs „steuerliche Gestaltung“ faktisch jeder Fall, in dem ein Rechtssubjekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland beteiligt ist, als grenzüberschreitend zu betrachten und damit zu melden ist.

Anmerkung der Redaktion

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen.

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Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarussell

Bund und Länder arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Form eines sog. Umsatzsteuerkarussells schon seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen, schreibt die Regierung in der Antwort (19/12968) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarussell

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Bund und Länder arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Form eines sog. Umsatzsteuerkarussells schon seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen. Man habe im Kampf gegen diese Form der Steuerhinterziehung eine Vielzahl von Maßnahmen gemeinsam erarbeitet und umgesetzt, schreibt die Regierung in der Antwort ( 19/12968 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12442 ). Darin werden mehrere Beispiele genannt.

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Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Eine Anpassung des Zinssatzes sei lt. Bundesregierung (19/12971) nicht geplant.

Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Berechnung von lebenslänglichen Leistungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/12971 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12446 ) erläutert, sei dies in sämtlichen Fällen kaum mit vertretbarem Aufwand möglich. Daher gehe der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus. Eine Anpassung des Zinssatzes sei nicht geplant.

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Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der AfA hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2466/18).

Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 3 K 2466/18 vom 01.02.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 14/19)

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 3 K 2466/18 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.

Die Feststellung der Einkünfte 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Die Klägerin wandte gegen diese Änderung ein, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Abzug des Abschreibungsbetrags als Werbungskosten im Jahr 2012 zu Recht versagt worden sei. Eine Abschreibung könne im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Die Anschaffungskosten der Geräte seien im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden.

Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen; die Revision ist unter dem Az. IX R 14/19 anhängig.

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Keine Bildung einer Pensionsrückstellung trotz arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt lt. FG Düsseldorf auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist (Az. 15 K 736/16 F).

Keine Bildung einer Pensionsrückstellung trotz arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 15 K 736/16 F vom 29.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 21/19)

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.05.2019 (Az. 15 K 736/16 F) auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Klägerin war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt seien. Den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden. Der Klägerin sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Recht Pensionsrückstellungen gebildet habe. Ihre Befugnis, die Tranformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, stelle keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Diese Regelung sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam. Ein unwirksamer Vorbehalt könne einer Pensionsrückstellung nicht entgegenstehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht berechtigt gewesen sei, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Die Klägerin habe in den Streitjahren die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie habe die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern können.

Dieser Vorbehalt stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung auch entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam bzw. nicht durchsetzbar sein sollte. Arbeitsrechtlich seien Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig; eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei regelmäßig kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen. Diese arbeitsrechtliche Rechtslage könne nicht in das Steuerrecht übertragen werden. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG sei eindeutig; demnach sei lediglich der Wortlaut der Zusage maßgeblich. Bleibe dem Arbeitgeber die Ausübung freien Ermessens möglich, sei die Abrede steuerschädlich, auch wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam sei.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 21/19 anhängig.

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Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1131/19).

Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Gerichtsbescheid 15 K 1131/19 vom 31.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: IV R 19/19)

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Das Finanzgericht Düsseldorf hält diese Berechnung für verfassungsgemäß (Gerichtsbescheid vom 31.05.2019, Az. 15 K 1131/19 G,F).

Im Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte geltend, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent bestünden. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt.

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liege eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst sei. Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolge aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.

Die Verzinsung mit 6 Prozent sei zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil stehe aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige könne ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kämen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. IV R 19/19 anhängig.

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BFH: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. So entschied der BFH (Az. V R 18/18).

BFH: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

BFH, Pressemitteilung Nr. 64/19 vom 10.10.2019 zum Urteil V R 18/18 vom 06.06.2019

Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil V R 18/18 vom 06.06.2019 zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg.

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Klägerin auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

Behandlung von Umzugskosten beim Arbeitgeber

Leitsatz:

  1. Beauftragt eine Konzerngesellschaft Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt werden und trägt die Konzerngesellschaft die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
  2. In einem solchen Fall ist die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 – 6 K 2033/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen an Gesellschaften einer Konzerngruppe, der sie angehört.

2

Die Klägerin wurde mit der Aufgabe gegründet, die Zusammenarbeit zwischen den Gruppengesellschaften zu verstärken und sollte eine zentrale Führungsposition hinsichtlich der Gruppenstrategie und internen Richtlinien übernehmen. Hierfür wurden Zuständigkeiten und Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin in das Inland verlagert. Im Zuge der Funktionsverlagerung und der Aufnahme der gruppeninternen Dienstleistungserbringung mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz und an anderen Standorten tätig waren, an den Standort Z der Klägerin versetzt werden, damit die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.

3

Im Jahr 2013 vereinbarte die Gruppe deshalb mit verschiedenen Mitarbeitern schriftlich, dass diese künftig für die Klägerin in Z arbeiten. In diesem Zusammenhang wurde Mitarbeitern, die bislang im Ausland tätig waren und daher erst nach Z umziehen mussten, zugesagt, verschiedene dabei entstehende Kosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und nach Z umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen.

4

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Daher wurden die Umsätze zum Regelsteuersatz für die Voranmeldungszeiträume Juli bis Oktober 2013 um insgesamt 49.425 € erhöht. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

5

Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuererklärung 2013 ohne Berücksichtigung der vom FA angenommenen tauschähnlichen Umsätze ab. Daher erließ das FA einen seiner Rechtsauffassung entsprechenden Änderungsbescheid, der gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1496 veröffentlichten Urteil liegt eine Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vor, wenn der Arbeitgeber schriftlich zugesagte Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von Mitarbeitern übernimmt, um die für eine Konzernumstrukturierung benötigten Mitarbeiter zum Umzug zu veranlassen. Auch eine steuerbare unentgeltliche Leistung i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liege unter Berücksichtigung der zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hinsichtlich der vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten nicht vor, da die Kostenübernahme bereits bei einem Konzern beschäftigte Arbeitnehmer betroffen habe, um dadurch schnell eine Konzernumstrukturierung zu ermöglichen. Der private Bedarf der Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurückgetreten, so dass die Umzugskostenübernahme durch vorrangige unternehmerische Interessen veranlasst gewesen sei. Ein so zurücktretender persönlicher Vorteil des Arbeitnehmers stehe auch dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

7

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den übernommenen Umzugskosten und der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Die Kostenübernahme sei Gegenstand der Arbeitsverträge gewesen. Der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit in Z liege vor. Die Kosten seien auf die gesamte Tätigkeitsdauer zu verteilen. Bei Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs läge zumindest ein tauschähnlicher Vorgang vor. Der generelle Wohnbedarf gehöre zu den privaten Belangen des Arbeitnehmers. Ob ein Umzug durch einen Arbeitsplatzwechsel bedingt sei, sei unerheblich. Leistungen des Arbeitgebers beim Umzug führten daher zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, die dem Vorsteuerabzug entgegenstehe. Ein gesteigertes unternehmerisches Interesse am Umzug liege nicht vor. Es fehle an einer Unerlässlichkeit wie bei einer Residenzpflicht. Der Aufbau einer Zentralstelle sei eine Personalentscheidung. Die bisherige Entfernung zum neuen Arbeitsort sei privat verursacht. Die Klägerin habe kein Direktionsrecht ausgeübt. Es fehlten auch Sachverhaltsfeststellungen.

8

Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Beauftragt eine Konzerngesellschaft –wie die Klägerin– Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Klägerin in das Inland versetzt werden und trägt sie die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor. Zudem ist die Klägerin aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

11

1. Das FG hat den tauschähnlichen Umsatz zutreffend verneint. Der erkennende Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Klägerin mit der Übernahme der Umzugskosten eine Leistung an ihre Arbeitnehmer erbracht hat. Es liegen jedenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Entgeltlichkeit einer derartigen Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes vor.

12

a) Steuerbar sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland erbringt (vgl. hierzu auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL). Nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, nach Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Die MwStSystRL enthält keine § 3 Abs. 12 UStG entsprechende Bestimmung. Gleichwohl besteht kein Verstoß gegen die Richtlinie, da sich die durch § 3 Abs. 12 UStG angeordneten Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des EuGH aus der Auslegung der Richtlinie ergeben. Hierzu hat der EuGH jüngst entschieden, dass es sich bei Tauschverträgen, bei denen die Gegenleistung in einer Sachleistung besteht und Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld erbracht wird, unter wirtschaftlichen und geschäftlichen Gesichtspunkten um zwei gleichartige Situationen handelt (EuGH-Urteil A vom 10. Januar 2019 – C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 36).

13

b) Die Klägerin erbrachte mit der Übernahme der Umzugskosten keine Leistung gegen Entgelt an die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, so dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

14

aa) Zum tauschähnlichen Umsatz zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung ein untrennbarer Bestandteil der Vergütung von Führungskräften sein kann, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Berechnung des Vorteils konkret vereinbart ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 – V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.b). Entscheidend ist, ob die Pkw-Überlassung bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist. Der bloße Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genügt nicht (BFH-Urteil vom 31. Juli 2008 – V R 74/05, BFH/NV 2009, 226, unter II.2.b). Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist zudem ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 – XI R 2/12, BFHE 246, 244, BStBl II 2015, 785, unter II.1.c).

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bb) Im Streitfall hat das FG ohne Verstoß gegen diese Maßstäbe einen tauschähnlichen Umsatz verneint. Danach sollte die Kostenübernahme Konzernangestellte veranlassen, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben bei der Klägerin in Z zu übernehmen. Damit sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Besondere Umstände, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hatte nach den Feststellungen des FG die Höhe der übernommenen Umzugskosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts. Eine Wertbeimessung entsprechend dem EuGH-Urteil A (EU:C:2019:12)kommt im Streitfall daher nicht in Betracht. Einmalige Leistungen anlässlich der Begründung eines Arbeitsverhältnisses können zudem anders zu behandeln sein, als Dauerleistungen während des Arbeitsverhältnisses.

16

cc) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) reicht ein lediglich sachlicher Zusammenhang für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes nicht aus. Die Würdigung des FG ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

17

2. Es ist auch keine Entnahme zu erfassen.

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a) § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG stellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch Unternehmer einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, wenn diese Leistungen für Zwecke erfolgen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt.

19

Die Besteuerung dieser Leistungsentnahme beruht auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (zuvor Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –Richtlinie 77/388/EWG–), der die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt, wenn sie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erfolgen.

20

Nach dem hierzu ergangenen EuGH-Urteil Fillibeck vom 16. Oktober 1997 – C-258/95 (EU:C:1997:491, Rz 19) unterliegen Leistungen eines Arbeitgebers für die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, da sie aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen. Gleichwohl kann die Übernahme der Beförderung auf dieser Strecke durch den Arbeitgeber unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sein, so dass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheint (EuGH-Urteil Fillibeck in EU:C:1997:491, Rz 26 ff.).

21

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Leistungen an Arbeitnehmer, die aus der Sicht des Arbeitnehmers dessen privaten Zwecken dienen, wie z.B. die Beförderung von der Wohnung zum Arbeitsplatz und die Abgabe von Mahlzeiten, nur dann nicht als Entnahme zu berücksichtigen sind, wenn ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 – V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, unter II.2.c).

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b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) zu Recht entschieden, dass eine Entnahmebesteuerung nicht vorzunehmen ist. Das FG konnte zutreffend davon ausgehen, dass der private Bedarf der Arbeitnehmer hinter dem unternehmerischen Interesse der Klägerin zurücktrat, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Klägerin als neuem Konzerndienstleister nicht zuletzt rasch nach Z zu holen.

23

Auch insoweit wendet sich das FA, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen, nur gegen die rechtliche Würdigung des FG, die auch insoweit weder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

24

3. Die Klägerin ist auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

26

b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Dabei muss der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen, der z.B. zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit bestehen kann (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 – V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter II.1.b, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Leitsatz 1).

27

c) Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist die Klägerin aufgrund ihres vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktritt und das eine Entnahmebesteuerung nicht zu begründen vermag (s. oben II.2.), zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie ist daher entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

28

Für den Vorsteuerabzug spricht im Übrigen auch, dass das frühere Vorsteuerabzugsverbot für Umzugskosten in § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG durch Art. 7 Nr. 8 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) aufgehoben wurde. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs in diesem Bereich anerkannt.

29

4. Sollte in der Rüge ungenügender Sachverhaltsfeststellungen die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers zu sehen sein, hätte das FA diesen nicht in hinreichender Weise bezeichnet (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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