Bund muss Anreize bei Gebäudesanierung nachbessern

Um wirksamen Klimaschutz zu betreiben, müsste die Bundesregierung die Förderung der energetischen Gebäudesanierung deutlich aufstocken. Zu diesem Fazit kommt der vzbv in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht.

Bund muss Anreize bei Gebäudesanierung nachbessern

vzbv kritisiert Entwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht

vzbv, Pressemitteilung vom 14.10.2019

Um wirksamen Klimaschutz zu betreiben, müsste die Bundesregierung die Förderung der energetischen Gebäudesanierung deutlich aufstocken. Zu diesem Fazit kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Die Bundesregierung plant, die energetische Gebäudesanierung mit insgesamt rund 700 Millionen Euro von 2021 bis 2024 zu fördern. Nötig sind aus Sicht des vzbv 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.„Die Bundesregierung muss deutlich mehr Geld in die Förderung der energetischen Gebäudesanierung stecken und den Gesetzentwurf nachbessern, wenn es echte Erfolge für den Klimaschutz im Gebäudesektor geben soll“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Die Forderungen des vzbv zum Steueranreiz

Der Gesetzentwurf sieht vor, das selbstnutzende Wohneigentümer für energetische Baumaßnahmen wie Wärmedämmung oder Heizungsaustausch bis zu 20 Prozent der Investitionskosten von der Steuerschuld abziehen können. Der Staat will dies mit rund 700 Millionen Euro für den Zeitraum 2021 bis 2024 fördern. Aus Sicht des vzbv ist dies viel zu wenig, um größere Impulse für mehr Energieeffizienz und Klimawirksamkeit im Gebäudebestand auszulösen. Der vzbv fordert eine Aufstockung auf mindestens 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.

Problematisch ist zudem, dass ausgerechnet kostenintensive Vollsanierungen, die einen hohen Klimaschutzeffekt haben, nicht abgedeckt werden. Der vzbv fordert deshalb, auch Modernisierungen auf Effizienzhaus-Niveau alternativ zu den KfW-Programmen steuerlich zu fördern.

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die durchgeführten Maßnahmen bautechnisch beziehungsweise energietechnisch sinnvoll sind. Insbesondere im Falle mehrerer gleichzeitig durchgeführter Maßnahmen müssen diese aufeinander abgestimmt sein. Daher ist es erforderlich, dass die Maßnahme(n) vorher durch eine vom ausführenden Fachunternehmen unabhängige Beratung als geeignet bestätigt werden.

Reduzierung der Mehrwertsteuer im Bahnverkehr

Die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes im Eisenbahnfernverkehr auf sieben Prozent wird seit langem vom vzbv gefordert und ist lange überfällig, da die Mehrwertsteuer-Absenkung zu einer stärkeren Nachfrage bei der umweltfreundlicheren Bahn führen kann und gerade auf Kurzstrecken eine Alternative zum Flugzeug gestärkt wird.

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Bundesrat stimmt Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu

Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Bundesrat stimmt Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu

Bundesrat, Beschluss vom 11.10.2019

Der Bundesrat hat den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019) zugestimmt. Damit können die Richtlinien in Kraft treten (BR-Drucksache 387/19).

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OECD-Konsultation zur Digitalsteuer

Die OECD hat am 09.10.2019 eine bis zum 12.11.2019 andauernde Konsultation zur ersten Säule der OECD-Vorschläge zur Digitalsteuer eingeleitet.

OECD-Konsultation zur Digitalsteuer

Die OECD hat am 09.10.2019 eine bis zum 12.11.2019 andauernde Konsultation zur ersten Säule der OECD-Vorschläge zur Digitalsteuer eingeleitet (Secretariat Proposal for a “Unified Approach” under Pillar One). Sie steht in Zusammenhang mit dem OECD-Arbeitsprogramm vom Mai 2019 (Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy), das einen Beitrag zur Konsensfindung für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft leisten soll. Die OECD-Arbeiten verfolgen dabei einen 2-Säulen-Ansatz.

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Bundesrat will klimapolitische Fehlanreize im Energiesektor beenden

Der Bundesrat hält die bestehenden Abgaben und Umlagen im Energiesektor für grundlegend reformbedürftig: Sie setzten klima- und innovationspolitische Fehlanreize. So könne es nicht sein, dass Strom aus regenerativen Energien gegenüber fossilen Heiz- und Kraftstoffen wettbewerbsrechtlich unterlegen ist, heißt es in einer Entschließung.

Bundesrat will klimapolitische Fehlanreize im Energiesektor beenden

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Der Bundesrat hält die bestehenden Abgaben und Umlagen im Energiesektor für grundlegend reformbedürftig: Sie setzten klima- und innovationspolitische Fehlanreize. So könne es nicht sein, dass Strom aus regenerativen Energien gegenüber fossilen Heiz- und Kraftstoffen wettbewerbsrechtlich unterlegen ist, heißt es in einer am 11. Oktober 2019 gefassten Entschließung.

EEG-Umlage und Stromsteuer absenken

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, diese Wettbewerbsverzerrungen zu beenden und einen fairen Wettbewerb der Technologien auch über die Sektorgrenzen zu ermöglichen. Dabei soll sie unter anderem prüfen, wie die EEG-Umlage und Stromsteuer auf regenativen Strom reduziert und gegebenenfalls abgeschafft werden können.

Vorschläge zur CO2-Bepreisung gefordert

Außerdem soll die Bundesregierung Vorschläge zur Einführung der CO2-Bepreisung machen. Dabei müsse sie neben der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch soziale Belange berücksichtigen, unterstreichen die Länder.

Energiewende verbraucherfreundlicher gestalten

Auch aus Verbrauchersicht sehen die Länder Handlungsbedarf: Systembedingten Kostensteigerungen müsse aktiv entgegengewirkt und die Energiewende kosteneffizienter gestaltet werden. Geeignete Maßnahmen seien Smart-Home-Anwendungen, Smart Meter und die Eigenverbrauchsoptimierung. Die Bundesregierung müsse die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür deutlich verbessern, um ihre sinnvolle Nutzung zu sichern. Gleiches gelte für zeit- und lastvariable Stromtarife, die flexibles Verhalten bei der Nutzung von erneuerbarem Strom belohnen.

Clean Energy Package umsetzen

Darüber hinaus appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, das Clean Energy Package der EU-Kommission möglichst zeitnah umzusetzen. Es enthält gesetzliche Vorgaben für den Verbraucherschutz und die Energieverbraucherrechte.

Faire Lastenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

Abschließend machen die Länder deutlich, dass die mit der Reform entstehenden Kosten fair zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufzuteilen sind. Dafür müsse die Bundesregierung darlegen, die sich die im Einzelnen geplanten Maßnahmen gerade auch des Klimaschutzprogramms 2030 auf Länder und Kommen auswirken. Außerdem soll sie sich bereit erklären, sich an finanziellen Mehrbelastungen zu beteiligen.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

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Länder äußern sich nicht zur geplanten Abschaffung des Soli

Die von der Bundesregierung beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Soli stand am 11. Oktober 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande.

Länder äußern sich nicht zur geplanten Abschaffung des Soli

Bundesrat, Mitteilung vom 11.10.2019

Die von der Bundesregierung beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Soli stand am 11. Oktober 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam jedoch nicht zustande: Die Ausschussempfehlungen erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit. Auch das positive Votum, wonach der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen gehabt hätte, erreichte nicht die erforderlichen 35 Stimmen.

Komplett befreit: 90 Prozent der Steuerzahler

Als nächstes befasst sich jetzt der Bundestag mit den Plänen der Bundesregierung. Danach soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler ab 2021 wegfallen. Hierfür wird die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig gar kein Soli mehr fällig.

Kontinuierlicher Anstieg

Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die sog. Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Lediglich die verbleibenden 3,5 Prozent müssen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen.

Für den Aufbau Ost

Der Soli war nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der Satz 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommenssteuer.

Wie es weitergeht

Sobald der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, kommt es in einem zweiten Durchgang zum Bundesrat. Als Einspruchsgesetz braucht es nicht die ausdrückliche Zustimmung der Länder, um in Kraft treten zu können.

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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

Die EU-Kommission fordert Deutschland zum Widerruf einer gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz auf, weil sie darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot erkennt.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)

Die EU-Kommission fordert Deutschland zum Widerruf einer gerade in Kraft getretenen Gesetzesänderung auf, weil sie darin einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot erkennt. Seit dem 01.10.2019 haften nach deutschem Recht die Betreiber eines Marktplatzes gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Produkte, welche von in der EU ansässigen Unternehmen über den Online-Marktplatz verkauft werden, sofern sie von Deutschland aus verbracht bzw. dorthin geliefert worden sind. Die Haftung kann nur dann vermieden werden, falls die Plattform eine schriftliche Bescheinigung vorlegen kann, die der auf der Plattform tätige Verkäufer von der deutschen Steuerbehörde ausgestellt bekommt.In den Augen der EU-Kommission erschwert diese Gesetzesänderung den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt. Zudem hätten sich die EU-Mitgliedstaaten schon auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, welche Anfang 2021 in Kraft treten. Die deutschen Verpflichtungen zur gesamtschuldnerischen Haftung für die Betreiber von Online-Marktplätzen entsprechen nicht den EU-Vorschriften und konterkarierten zudem die europäischen Ziele und Strategien für den digitalen Binnenmarkt.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die Schreiben der EU-Kommission zu reagieren. Im Falle einer unzufrieden stellenden oder keiner Antwort kann die EU-Kommission beschließen, den EuGH anzurufen.

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Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

Zum Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant.

Erneute Kritik der BRAK an geplanter Meldepflicht für Steuergestaltungen

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2019

Zu dem vom Bundesministerium der Finanzen Ende September vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen hat die BRAK kritisch Stellung genommen. Mit dem geplanten Gesetz sollen grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah identifizierbar und verringerbar werden; Mittel dazu soll eine Meldepflicht für sog. Intermediäre sein, zu denen u. a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen. Die BRAK sieht in der Meldepflicht eine Gefährdung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und damit auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant; dies hatte sie bereits mehrfach moniert.Ausdrücklich begrüßt die BRAK zunächst in ihrer Stellungnahme, dass die Anzeigepflicht nicht auf nationale Steuergestaltungen ausgedehnt wurde, wie dies die Finanzministerkonferenz gefordert hatte.

Kritisch sieht die BRAK Regelungen in dem Entwurf, welche die Handhabung der Mitteilungspflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nochmals erschweren. Für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ist aus Sicht der BRAK elementar, eine Kollision mit ihrer berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zu vermeiden.

Die BRAK kritisiert zudem, dass durch den Entwurf auch in ganz alltäglichen Fällen ein erheblicher finanzieller und administrativer Aufwand für Steuerpflichtige und deren Beraterinnen und Berater generiert wird. Darüber hinaus weist die BRAK darauf hin, dass aufgrund der unspezifischen Formulierung des Begriffs „steuerliche Gestaltung“ faktisch jeder Fall, in dem ein Rechtssubjekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland beteiligt ist, als grenzüberschreitend zu betrachten und damit zu melden ist.

Anmerkung der Redaktion

Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen.

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Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarussell

Bund und Länder arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Form eines sog. Umsatzsteuerkarussells schon seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen, schreibt die Regierung in der Antwort (19/12968) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Maßnahmen gegen Umsatzsteuerkarussell

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Bund und Länder arbeiten bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Form eines sog. Umsatzsteuerkarussells schon seit geraumer Zeit erfolgreich zusammen. Man habe im Kampf gegen diese Form der Steuerhinterziehung eine Vielzahl von Maßnahmen gemeinsam erarbeitet und umgesetzt, schreibt die Regierung in der Antwort ( 19/12968 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12442 ). Darin werden mehrere Beispiele genannt.

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Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Eine Anpassung des Zinssatzes sei lt. Bundesregierung (19/12971) nicht geplant.

Zinssatz bleibt bei 5,5 Prozent

Berechnung von lebenslänglichen Leistungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2019

Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, unverzinslichen Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/12971 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12446 ) erläutert, sei dies in sämtlichen Fällen kaum mit vertretbarem Aufwand möglich. Daher gehe der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus. Eine Anpassung des Zinssatzes sei nicht geplant.

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Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der AfA hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2466/18).

Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren nach erfolgtem (unzutreffenden) Sofortabzug als Anschaffungskosten

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.10.2019 zum Urteil 3 K 2466/18 vom 01.02.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 14/19)

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.02.2019 (Az. 3 K 2466/18 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Klägerin die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten.

Die Feststellung der Einkünfte 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte dahingehend geändert werden, dass der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht wird. Diese Bescheidänderung unterblieb und kann wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

In dem Feststellungsbescheid 2012, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass er den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Die Klägerin wandte gegen diese Änderung ein, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt werde.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Abzug des Abschreibungsbetrags als Werbungskosten im Jahr 2012 zu Recht versagt worden sei. Eine Abschreibung könne im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden gewesen sei. Die Anschaffungskosten der Geräte seien im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden.

Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen; die Revision ist unter dem Az. IX R 14/19 anhängig.

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