„Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle

Die Länder haben die Pläne der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland geprüft. In ihrer am 13. Juni 2025 beschlossenen Stellungnahme verweisen sie auf die erheblichen Steuerausfälle durch die geplanten Maßnahmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 13.06.2025

Die Länder haben die Pläne der Bundesregierung für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland geprüft. In ihrer am 13. Juni 2025 beschlossenen Stellungnahme verweisen sie auf die erheblichen Steuerausfälle durch die geplanten Maßnahmen.

Unterstützung für kurzfristige Wachstumsimpulse

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat nachdrücklich das Ziel der Bundesregierung, kurzfristig Wachstumsimpulse zu setzen und Unternehmen in der Breite zu fördern. Dies sei notwendig, um die Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft zu überwinden.

30 Milliarden Euro Steuerausfall

Die im Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen führten jedoch zu erheblichen Steuerausfällen. Von diesen müssten Länder und Kommunen in den nächsten fünf Jahren rund zwei Drittel tragen. Dabei handele es sich um mehr als 30 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Finanzierung der notwendigen Aufgaben von Ländern und Kommunen gefährdet. Daher müsse sich der Bund mit den Ländern über die Höhe der tragbaren Belastungen verständigen.

Ausgleich für Kommunen

Die Länder fordern die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen Ausgleich für die Belastungen der kommunalen Haushalte zu schaffen. Schließlich werde im Koalitionsvertrag von Union und SPD der Finanzierung der Gemeinden zurecht eine herausragende Bedeutung beigemessen.

Ziele der Bundesregierung

Die Bundesregierung möchte mit ihrem Gesetzentwurf kurzfristig Änderungen im Steuerrecht umsetzen, um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu stärken. Durch das Gesetz würden gezielte Investitionsanreize mit flächendeckenden Entlastungen verbunden, heißt es in der Begründung.

Maßnahmenpaket im Steuerrecht

Zu den geplanten Maßnahmen gehören höhere Abschreibungen von jeweils 30 Prozent für Investitionen in den nächsten drei Jahren auf sogenannte Ausrüstungsinvestitionen, wie neue Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. Hinzu kommen die schrittweise Senkung der Unternehmenssteuern, Entlastungen bei der Beschaffung von Elektro-Dienstwagen sowie eine Ausweitung der Forschungszulage.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme wird der Bundesregierung zur Gegenäußerung und dann dem Bundestag weitergeleitet. Wenn der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat, ist erneut der Bundesrat am Zug, der dann entscheidet, ob er dem Gesetz zustimmt.

Quelle: Bundesrat kompakt

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BFH: Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Der BFH entschied, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO ist (Az. IX R 2/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/25 vom 12.06.2025 zum Urteil IX R 2/23 vom 06.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 – IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.

Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 der (FGO) – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.

Leitsatz

  1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO– (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).
  2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt „jederzeit“) erheben zu können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2022 – 5 K 246/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

In der Sache streiten die Beteiligten über Ansprüche aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

2

Am 25.09.2019 beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Übersendung entsprechender Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Daraufhin übersandte das FA Übersichten über Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten sowie eine tabellarische Aufstellung der gespeicherten Daten über Vollstreckungs- und Pfändungsversuche. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO hierdurch nicht erfüllt worden sei, und wiederholte sein Begehren. Mit Schreiben vom 04.12.2019 lehnte das FA den Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

3

Mit am 25.02.2021 beim Finanzgericht (FG) eingegangener Klage begehrte der Kläger, das FA zu verurteilen, Auskunft über personenbezogene Daten und Informationen im Sinne von Art 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu geben. Hierbei nahm der Kläger darauf Bezug, dass „eine erste Aufforderung“ bereits am 25.09.2019 an das FA erfolgt sei. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebe sich keine Frist zur Klageerhebung. Der Berechtigte könne seinen Anspruch auf Auskunft jederzeit und wiederholt geltend machen.

4

Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 891 veröffentlichtem Urteil wies das FG die Klage als unzulässig ab.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht geltend, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Die Klage sei an keine Frist gebunden. Auch sei kein vorheriges Verwaltungsverfahren notwendig. Es handele sich um eine Leistungsklage, da ein tatsächliches Handeln „mit Wirkung für die (jeweilige) Gegenwart“ verlangt werde und keine positive Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts. Hilfsweise sei in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ durch das FA der ablehnende Verwaltungsakt zu sehen. Jedenfalls könne wie in einem Zivilverfahren jederzeit Klage erhoben werden. Die Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO dürfe nicht durch Voraussetzungen, die an die Klageerhebung in der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt würden, eingeschränkt werden. Art. 23 DSGVO enthalte hierzu keine Ermächtigungsgrundlage.

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 23.11.2022 – 5 K 246/21 aufzuheben und das FA zu verurteilen, ihm –dem Kläger– Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

9

Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich gegen das Schreiben des FA vom 04.12.2019 wendet (hierzu unter 1.) oder einen neuen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stellen wollte (hierzu unter 2.).

10

1. Soweit der Kläger sich gegen die mit Schreiben des FA vom 04.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO verfristet und daher unzulässig.

11

a) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten –wie ihn der Kläger gegenüber dem FA geltend macht– ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO.

12

aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–).

13

bb) Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. z.B. zur Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 05.06.2014 –  VI R 90/13, BFHE 246, 383, BStBl II 2015, 48, Rz 10; zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO BFH-Urteil vom 30.04.2009 –  VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2020, 996; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 25.09.2024 – 6 A 3.22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 zum Auskunftsanspruch aus § 9 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst i.V.m. § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). Insbesondere geht die (begehrte) Auskunft über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände –etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 DSGVO bzw. § 32c AO– bezieht, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG-Urteile vom 30.11.2022 – 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14 sowie vom 16.09.2020 – 6 C 10.19, Rz 12; bislang offengelassen in Senatsurteilen vom 12.03.2024 –  IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 12 und vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20).

14

aaa) Das BFH-Urteil vom 05.10.2006 –  VII R 24/03 (BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.), das für das dortige Begehren auf Auskunft als statthafte Klageart eine Leistungsklage angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil betraf den einfachgesetzlich nicht geregelten, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vergleichbar. Die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe (wie z.B. die in § 32c AO geregelten) vorliegen, und der damit verbundene Regelungsgehalt der (positiven oder negativen) Auskunft geht über den Inhalt der Mitteilung über den Kenntnisstand betreffend die tatsächlich erfolgte Besteuerung eines Konkurrenten hinaus.

15

bbb) Gleiches gilt für das BVerwG-Urteil vom 20.08.2003 – 8 C 13.02 (juris). In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der dortige Kläger die Verpflichtung einer Behörde, ihm Auskunft durch Beantwortung bestimmter Fragen zu gewähren. Diese standen in Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den früheren Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers wegen schuldhafter Versäumung der Anmeldefrist nach § 30a des Vermögensgesetzes. Sie bezogen sich darauf, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Klägers gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Die Auskunft über einen hypothetischen zeitlichen Ablauf eines Antragsverfahrens ist nicht mit einer Auskunft des Verantwortlichen über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO vergleichbar, die –wie ausgeführt– ein umfassendes rechtliches Prüfprogramm erfordert.

16

b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch verfristet.

17

aa) Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat. Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Datenschutz-Grundverordnung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung.

18

Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn –wie im Streitfall– die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.

19

bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung gilt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46; Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27), Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pateretāju tiesibu aizsardzibas centrs vom 04.10.2024 – C-507/23, EU:C:2024:854, Rz 31, m.w.N.). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH-Urteil Danske Slagterier vom 24.03.2009 – C-445/06, EU:C:2009:178, Rz 32, m.w.N.).

20

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.02.2021 und damit –was auch der Kläger nicht in Streit stellt– außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FG eingegangen.

21

Diese Klagefrist ist auch nicht nach Maßgabe der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des Unionsrechts außer Acht zu lassen. Die Rechte des Klägers, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, werden durch die Vorgaben in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Neben der großzügig bemessenen Jahresfrist bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der –wie der Kläger– einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, diesen nach einer Ablehnung durch den Datenverantwortlichen wiederholend anbringen kann.

22

2. Soweit der Kläger seine Klage nicht auf den Ablehnungsbescheid vom 04.12.2019 stützt, sondern in der „Verweigerung der Anerkennung der Klage“ einen Ablehnungsbescheid erkennen will, fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist.

23

a) Der Steuerpflichtige muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23 f., m.w.N.). Daran fehlt es hier.

24

b) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 2 FGO auch für Klagen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gelten. Insbesondere steht die Regelung des Art. 79 DSGVO dem nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 32i AO Rz 29). Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff., m.w.N.).

25

Neue durchgreifende Argumente, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.

26

c) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58; s.a. Senatsurteil vom 12.11.2024 –  IX R 20/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26).

27

Daran fehlt es hier jedoch. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Haltung des FA fehlen. Zwar hat das FA einen zuvor gestellten Antrag mit Bescheid vom 04.12.2019 abgelehnt. Allerdings lag diese Entscheidung bei Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dieser Zeitspanne, die Raum für mögliche Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bietet, stellt die Vorbefassung der Verwaltung sich nicht als bloße Förmelei dar.

28

3. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Muvek vom 12.01.2023 – C-132/21, EU:C:2023:2, Rz 46).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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DStV zum Koalitionsvertrag: Einführung der Selbstveranlagung

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.

DStV, Mitteilung vom 10.06.2025

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD gibt als Ziel aus: bei Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen. Was dort fast beiläufig daherkommt, stellt einen Paradigmenwechsel dar. Der DStV blickt auf das Vorhaben mit Skepsis. Ein solche Verfahrensumstellung muss ausgewogen und gut vorbereitet sein.

Bislang erlässt das Finanzamt nach Prüfung der Steuererklärung einen Steuerbescheid und setzt somit die Steuer fest. Künftig sollen Gesellschaften ihre Steuer nach dem Willen der Koalitionäre selbst berechnen, anmelden und entrichten – vergleichbar mit der Umsatzsteuer. Die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt würde in der Regel entfallen.

Faire Ausgestaltung geboten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und elektronische Abläufe zu stärken. In Zeiten von Personalmangel kann ein funktionierendes Massenverfahren mit elektronischer Selbstveranlagung sinnvoll sein. Dennoch darf die Umstellung nicht einseitig zugunsten der Verwaltung ausfallen. Aus Sicht des DStV bedeutet dieses Verfahren: mehr Verantwortung für Unternehmen, aber auch ein höheres Risiko. Für viele Betriebe – insbesondere kleine und mittlere – und deren Berater ist das eine erhebliche Belastung.

Planungssicherheit unverzichtbar

Die geplante Umwandlung von Steuererklärungen in verbindliche Steueranmeldungen greift tief in die Verfahrenssystematik der Abgabenordnung ein. Eine Steueranmeldung bedeutet qua Gesetz eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt müsste den Fall nicht sofort prüfen. Es könnte die Steuerfestsetzung jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen korrigieren – bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Steuerbescheid gewährt hingegen Bestandskraft und schafft so Rechtssicherheit. Dessen Wegfall würde dem Finanzamt zwar Arbeit ersparen, für die Unternehmen und deren steuerliche Berater aber Unsicherheiten bedeuten. Der DStV fordert deshalb: Der Vorbehalt der Nachprüfung darf höchstens ein Jahr gelten. Nur so kann für Unternehmen die nötige Bestandskraft eintreten – etwa zur Sicherstellung der Bilanzkontinuität oder für verlässliche Gestaltungsentscheidungen. Ohne diese Rechtssicherheit gerät auch die betriebswirtschaftliche Beratung ins Wanken.

Liquiditätsvorteile auch für Unternehmen

Ein Vorteil des neuen Systems soll die bessere Planbarkeit der Steuerzahlungen sein. Doch in der Praxis droht eher das Gegenteil: Bei Steueranmeldungen müssen Steuerpflichtige einen Monat nach deren Einreichung die Steuer zahlen. Dies könnte als Bedrohung wahrgenommen werden – insbesondere, weil mit der Anmeldung die Vollstreckung ohne gesondertes Leistungsgebot beginnen kann. Der DStV fordert daher einen Gleichlauf: Erstattungen sollten ebenso schnell erfolgen wie Nachzahlungen – ohne den aktuell bei Steueranmeldungen geltenden Zustimmungsvorbehalt der Verwaltung. Andernfalls geht der vermeintliche Liquiditätsvorteil allein an die Finanzkasse.

Steuerliche Risiken nicht einseitig verlagern

Mit der Selbstveranlagung entfällt eine zentrale Kontrollinstanz: die Prüfung durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter im Finanzamt. Das verschiebt die Verantwortung für die Richtigkeit der Steuerfestsetzung vollständig auf Unternehmen und Beraterschaft. Der DStV fordert daher: Es braucht praxistaugliche Berichtigungsmöglichkeiten bei versehentlichen Fehlern – ohne sofortige Strafandrohung. Die bestehende Problematik zwischen bloßer Berichtigung und strafbefreiender Selbstanzeige zeigt, wie heikel das Thema ist. Ein klarer verfahrensrechtlicher Rahmen ist hier unerlässlich. Ebenso darf die Einführung des Selbstveranlagungsverfahrens nicht mit der Ausweitung von Sanktionen einhergehen.

Fazit

DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont: „Ein zukunftsfähiges Besteuerungsverfahren ist ein richtiges Ziel. Doch die Einführung der Selbstveranlagung bei der Ertragsbesteuerung birgt tiefgreifende rechtliche und praktische Folgen. Planungssicherheit, Rechtsklarheit und ein fairer Verfahrensrahmen müssen gewährleistet sein. Und: Die betroffenen Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen von Anfang an eingebunden werden. Nur so kann ein tragfähiges, faires und akzeptiertes Modell entstehen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG

Das BMF nimmt in seinem Schreiben Stellung zu dem BFH-Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024. Das Urteil sei über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Az. IV C 2 – S 2706/00061/002/081).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00061/002/081 vom 06.06.2025

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 – V R 43/21 –

Der BFH hat mit Urteil vom 29. August 2024 (BStBl 2025 II S. …) entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u. a. an, dass es sich bereits nach der systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA.

Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Diese muss folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem. Anderer BgA in diesem Sinne kann sowohl ein BgA i. S. d. § 4 Absatz 1 KStG sein, als auch ein BgA, der erst durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.

Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungsgrundsätzen ist § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze entstehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit mit weiteren BgA hin zu prüfen ist.

Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraussetzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl 2009 I S. 1303) sind somit insoweit weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Fraktionen diskutieren das Investitionsprogramm der Koalition

Der Bundestag hat am 05.06.2025 in 1. Lesung über den Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (BT-Drs. 21/323) debattiert. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage debattiert. Dazu hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (21/323) vorgelegt. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zusammen mit einem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (21/356) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen, von denen der Finanzausschuss die Federführung übernimmt.

Degressive Abschreibungsmöglichkeiten

Als Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf insbesondere die als „Investitions-Booster“ titulierte Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten auf 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 vor. Der Gesetzentwurf beinhaltet ferner eine Erleichterung für Personengesellschaften. So soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab dem Jahr 2032 sinken. Vorgesehen ist darüber hinaus eine stärkere steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen sowie die Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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DStV-Input zur Zukunft der Mehrwertsteuer in Europa

Die EU-Kommission arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems. Durch eine Befragung von Umsatzsteuerexperten untersucht sie unterschiedliche Ansätze. Hieran hat sich auch der DStV beteiligt. Er sprach sich für ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und eine Option bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus.

DStV, Mitteilung vom 05.06.2025

Die EU-Kommission arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Mehrwertsteuersystems. Durch eine Befragung von Umsatzsteuerexperten untersucht sie unterschiedliche Ansätze. Hieran hat sich auch der DStV beteiligt. Er sprach sich für ein allgemeines Reverse-Charge-Verfahren und eine Option bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen aus.

Die EU-Kommission führt derzeit eine Studie zur Weiterentwicklung des Mehrwertsteuersystems durch. Ziel ist es, Schwächen des aktuellen Systems zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge insbesondere in den Bereichen Vereinfachung, Digitalisierung und Ökologisierung zu erarbeiten. Bestandteil der Studie ist eine Online-Umfrage, die sich an Expertinnen und Experten im Mehrwertsteuerrecht richtete. Die Ergebnisse sollen in die Studie einfließen.

DStV unterstützt Reverse-Charge-Verfahren

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Gelegenheit genutzt, seine Position in die Umfrage einzubringen. Mit seinen am 16.05.2025 eingereichten Antworten sprach sich der DStV klar für die Einführung eines allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens aus. Ein solches Verfahren würde zur Vereinfachung der Umsatzsteuererhebung beitragen und das Betrugsrisiko deutlich reduzieren.

Wahlrecht bei Bildungsleistungen gefordert

Eine zusätzliche Anregung zur Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems sieht der DStV bei der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen. Er setzt sich dafür ein, dass Bildungsanbieter künftig ein Wahlrecht erhalten, ob sie ihre Leistungen umsatzsteuerfrei oder steuerpflichtig anbieten wollen. Dies würde insbesondere die bestehenden Unsicherheiten rund um § 4 Nr. 21 UStG reduzieren und für mehr Planungssicherheit sorgen. Hierzu braucht es dringend eine Aufnahme der Bildungsleistungen in Art. 137 der MwStSystRL.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Umsatzsteuer in der Systemgastronomie – Der Burger im Spar-Menü kann nicht teurer sein als der einzeln verkaufte Burger

Der BFH entschied, dass dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zum Urteil XI R 19/23 vom 22.01.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 – XI R 19/23 – entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z. B. Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist.

Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Menüs (z. B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt (FA) hielt die Aufteilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.

Der BFH folgte der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des FA – der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht, ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, darf er auch die andere Methode anwenden.

Der BFH erkannte die „Food-and-Paper“-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, ist nicht sachgerecht.

Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 – in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode ebenfalls nicht anerkannt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die sog. Schutzmaskenpauschale nach § 5 Abs. 1 der VO zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (Az. V R 24/23).

BFH, Urteil V R 24/23 vom 06.02.2025

Leitsatz

Die Abgabe von Schutzmasken durch eine Apotheke gemäß § 4 Abs. 1 der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) an anspruchsberechtigte Personen im Sinne von § 1 SchutzmV führte zu einer Lieferung an diese Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Antrag auf AdV der neuen Grundsteuer unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet ohne Erfolg – Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen

Das FG Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen (Az. 3 V 3046/25). Die von der Antragstellerin daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 934/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2025 zum Beschluss 3 V 3046/25 vom 18.03.2025

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (Az. 3 V 3046/25) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer abgewiesen. Der Antrag war unter Verwendung eines Musterschreibens gestellt worden, welches auch von einer Vielzahl anderer Antragsteller in bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und anderen Finanzgerichten anhängigen Verfahren verwendet worden ist. Der Antrag ließ nicht klar erkennen, ob er gegen den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den Grundsteuerbescheid für das Grundstück der Antragstellerin gerichtet war. Das Finanzgericht hat den Antrag unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und festgestellt, dass er bei jeder denkbaren Auslegung unzulässig ist.

Dagegen hat die Antragstellerin – wiederum unter Verwendung eines Musterschreibens aus dem Internet – eine Anhörungsrüge erhoben, welche mit Beschluss vom 07.04.2025 als unzulässig verworfen worden ist. Die von der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – mit Beschluss vom 27.05.2025 (Az. 1 BvR 934/25) nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026

Das BMF nimmt im Schreiben ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung (Az. IV C 5 – S 2363/00047/004/136).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2363/00047/004/136 vom 03.06.2025

Dieses BMF-Schreiben ist anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem 1. Januar 2026 im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern und
  • den Arbeitgebern vorzunehmen ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt neben den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (BStBl I 2025 S. 64) Folgendes:

Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem 1. Januar 2026 ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen

  • den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) – vgl. Rn. 9 -,
  • dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
  • den Arbeitgebern

durchgeführt.

Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6) beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) punktuell konkretisiert. Der gesetzlich vorgesehene Starttermin für die Einführung des Datenaustauschs wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) auf den 1. Januar 2026 festgelegt (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG).

Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch finden sich insbesondere in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 4a EStG. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, § 41c Absatz 1 Satz 2 sowie § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG. (…)

Quelle: Bundesfinanzministerium der Finanzen

 

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