Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. So entschied der BFH (Az. VIII R 26/14).
Steuern
Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. So entschied der BFH (Az. VIII R 26/14).
Das BMWi teilt mit, dass ein Streitschlichtungspanel der Welthandelsorganisation WTO entschieden hat, dass Steuervergünstigungen des US-Bundesstaats Washington für die örtliche Luftfahrtindustrie verbotene Ausfuhrsubventionen darstellen und damit klar gegen das WTO-Recht verstoßen.
Die Bundesregierung informiert u. a. über die neuen Regelungen bei der steuerlichen Förderung von Elektroautos und bei der Erbschaftsteuerreform.
Der BFH hat festgestellt, dass sog. „Tumormeldungen“ eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind. Das BMF hat diesen Grundsatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Az. III C 3 – S-7170 / 15 / 10004).
Das FG Köln hat dem EuGH weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt (Az. 2 K 721/13).
Die Bundesregierung sieht ihre Erwartungen aufgrund der Einführung des Bestimmungslandprinzips bei der Umsatzsteuer bestätigt. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 wurde mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Das BMF hat nun in einem Schreiben die Anwendung der Betriebsfortführungsfiktion in § 16 Abs. 3b EStG festgelegt (Az. IV C 6 – S-2242 / 12 / 10001).
Die BStBK berichtet, dass die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland u.a. wegen verbindlicher Mindestpreise in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) nicht weiter verfolgt, da die Verordnung zur Zufriedenheit der Kommission geändert wurde.
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die durch Feststellungsbescheid gemäß § 8 der Verordnung zu § 180 AO festgeschriebenen stillen Reserven eines sog. Liebhabereibetriebs (hier: Hotel) grundsätzlich den bei späterer Veräußerung des Betriebs zu versteuernden Veräußerungsgewinn darstellen, weil sich die durch die BFH-Rechtsprechung geprägte Bedingung der „tatsächlichen Gewinnrealisierung“ nicht auf die stillen Reserven, sondern auf den Tatbestand der Veräußerung des Betriebs bezieht (Az. X R 15/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt verpflichtet ist, aus Billigkeitsgründen von der Erfassung eines Gewinns aus einem gewerblichen Grundstückshandel abzusehen, wenn der Antrag erst 15 Jahre nach dem betreffenden Veranlagungszeitraum und 7 Jahre nach Abschluss eines den Grundstückshandel bejahenden und auf die Billigkeitsmaßnahme verweisenden FG-Urteils gestellt wird (Az. X R 11/14).
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