Das FG Köln hat dem EuGH weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt (Az. 2 K 721/13).
Steuern
Das FG Köln hat dem EuGH weitere Fragen zur Europarechtmäßigkeit von § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt (Az. 2 K 721/13).
Die Bundesregierung sieht ihre Erwartungen aufgrund der Einführung des Bestimmungslandprinzips bei der Umsatzsteuer bestätigt. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 wurde mit § 16 Abs. 3b EStG eine Betriebsfortführungsfiktion für Fälle der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen eingeführt. Das BMF hat nun in einem Schreiben die Anwendung der Betriebsfortführungsfiktion in § 16 Abs. 3b EStG festgelegt (Az. IV C 6 – S-2242 / 12 / 10001).
Die BStBK berichtet, dass die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland u.a. wegen verbindlicher Mindestpreise in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) nicht weiter verfolgt, da die Verordnung zur Zufriedenheit der Kommission geändert wurde.
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die durch Feststellungsbescheid gemäß § 8 der Verordnung zu § 180 AO festgeschriebenen stillen Reserven eines sog. Liebhabereibetriebs (hier: Hotel) grundsätzlich den bei späterer Veräußerung des Betriebs zu versteuernden Veräußerungsgewinn darstellen, weil sich die durch die BFH-Rechtsprechung geprägte Bedingung der „tatsächlichen Gewinnrealisierung“ nicht auf die stillen Reserven, sondern auf den Tatbestand der Veräußerung des Betriebs bezieht (Az. X R 15/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt verpflichtet ist, aus Billigkeitsgründen von der Erfassung eines Gewinns aus einem gewerblichen Grundstückshandel abzusehen, wenn der Antrag erst 15 Jahre nach dem betreffenden Veranlagungszeitraum und 7 Jahre nach Abschluss eines den Grundstückshandel bejahenden und auf die Billigkeitsmaßnahme verweisenden FG-Urteils gestellt wird (Az. X R 11/14).
Das Europäische Parlament hat vor dem Hintergrund verschiedener Steuerskandale die Position des Europäischen Rates per Beschluss unterstützt und ermöglicht so den Steuerbehörden in der EU, automatisch Daten über Kontoinhaber auszutauschen und somit die Geldwäsche zu bekämpfen.
Der Entwurf des BMF-Schreibens wurde den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Stellungnahme bis zum 30.12.2016 zugesandt. Weitere Interessierte können Stellungnahmen an das Referat für Bürgerangelegenheiten senden, das die Stellungnahmen an den Fachbereich weiterleiten wird (Az. IV C 6 – S-2133 / 14 / 10001).
Eine Arbeitsgruppe der Länderfinanzminister unter Federführung von Nordrhein-Westfalen und Hessen erarbeitet Lösungsvorschläge zu den sog. Share-Deals. Bei Share-Deals kann Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn Käufer Anteile von Unternehmen mit Grundbesitz statt die Grundstücke selbst kaufen.
Das BMF hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH umfassend überarbeitet (Az. IV C 8 – S-2296-b / 07 / 10003 :008).
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