Die BStBK hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BT-Drs. 18/9986) Stellung genommen.
Steuern
Die BStBK hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BT-Drs. 18/9986) Stellung genommen.
Der Bundesrat warnt in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (18/9986) vor Steuergestaltungen durch missbräuchliche Verlustnutzungen.
Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2017 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 ändert das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586) und das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) (Az. IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :015 // IV C 1 – S-2252 / 15 / 10008 :009).
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass sog. „Mitnahmepauschalen“ auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht (mehr) steuerfrei sind (Az. 3 K 2578/14).
Pläne der Bundesregierung zur Verlustverrechnung nach einem Anteilseignerwechsel in Unternehmen sind von Experten bei einer der Anhörung inm Bundestag zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (18/9986) unterschiedlich bewertet worden.
In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sind in diesem Jahr durch den Gesetzgeber einige Anpassungen vorgenommen worden. Dazu hat der DStV Handlungsempfehlungen gegeben.
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr sieht Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor. Darauf weist das BMF hin.
Das BMF erläutert die ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege (Az. IV C 6 – S-2246 / 07 / 10002 :005).
Die Abtrennung eines Zinsscheins oder einer Zinsforderung vom Stammrecht als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Das BMF hat die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) geregelt (Az. IV C 1 – S-2283-c / 11 / 10001 :015).
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