Der Rat der Europäischen Union hat Schlussfolgerungen zur Steuertransparenz angenommen.
Steuern
Der Rat der Europäischen Union hat Schlussfolgerungen zur Steuertransparenz angenommen.
Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, kritisiert den Beschluss des Bundeskabinetts vom 12.10.2016. Es handle sich nicht um Steuersenkungen. Der Gesetzgeber sei schließlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
Das BMF informiert über die Unterzeichnung des noch zu ratifizierenden Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Armenien.
In den Jahren 2017 und 2018 sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sog. „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12.10.2016 beschlossen.
Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte. So entschied der BFH (Az. X R 6/14).
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. So der BFH (Az. I R 25/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Schuldner eines Darlehens mit steigenden Zinsen in der Anfangszeit eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bilden kann, weil die Leistung des Darlehensgebers während der gesamten Darlehenslaufzeit konstant bleibt, während die Zinsleistung anfangs den insgesamt sich ergebenden (Durchschnitts-)Zins unterschreitet (Az. I R 17/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Honorare für eine Dozententätigkeit im Rahmen eines Besucherdienstes (z. B. Führungen) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG fallen (Az. V R 38/15).
Laut BFH ergibt sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist (Az. V R 45/15).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine in der Rechtsform einer Partnergesellschaft betriebene Rechtsanwaltssozietät, die an mehreren Orten Rechtsanwaltskanzleien unterhält, an denen unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der Partner bestehen, nur einen einheitlichen Betrieb unterhält oder sie an den Kanzleisitzen mehrere Betriebe unterhalten kann (Az. VIII R 56/13).
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