Das FG Düsseldorf entschied über die Qualifikation einer Beteiligung an einer US-Corporation im Zusammenhang mit einem sog. Schneeballsystem (Az. 11 K 21/13).
Steuern
Das FG Düsseldorf entschied über die Qualifikation einer Beteiligung an einer US-Corporation im Zusammenhang mit einem sog. Schneeballsystem (Az. 11 K 21/13).
Die vom Bundestag verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Dies hat der Bundesrat am 8. Juli 2016 beschlossen.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben in einem Antrag die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der steuerliche Abzug von Lizenzaufwendungen in verbundenen Unternehmen eingeschränkt wird, wenn die effektive Steuerbelastung auf den Lizenzertrag weniger als 15 Prozent beträgt (BT-Drs. 18/9043).
Die Fraktion Die Linke strebt Steuererleichterungen in einem bestimmten Bereich der Landwirtschaft an und hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (18/9034) vorgelegt.
Der Finanzausschuss im Bundestag hat das von Deutschland und Australien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen gebilligt.
Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt. Dies entschied das FG Köln (Az. 9 K 667/14).
Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. So entschied der BFH unter Berücksichtigung der Umstände eines Einzelfalls (Az. II B 91/15).
Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben mit Vorabentscheidungsersuchen den EuGH um die Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. V R 25/15, XI R 20/14).
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Az. IV R 12/15).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages – der anteiligen Körperschaftsteuer, die auf ausländische Kapitaleinkünfte entfällt – den ausländischen Kapitaleinkünften bestimmte inländische Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zuzuordnen sind (Az. I R 61/14).
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