Die EU-Kommission übernimmt eine Vorreiterrolle auf dem Weg hin zu transparenterer Unternehmensbesteuerung. Sie schlägt daher neue gesetzliche Anforderungen an die öffentliche Berichterstattung der größten in der EU tätigen Unternehmen vor.
Steuern
Die EU-Kommission übernimmt eine Vorreiterrolle auf dem Weg hin zu transparenterer Unternehmensbesteuerung. Sie schlägt daher neue gesetzliche Anforderungen an die öffentliche Berichterstattung der größten in der EU tätigen Unternehmen vor.
Die jüngsten Veröffentlichungen über langjährige Rechtspraktiken von Briefkastenfirmen in Panama zeigen, dass es richtig war, mit großem Nachdruck internationale Schritte gegen Steuerbetrug und unfaire Steuerpraktiken zu vereinbaren. Die aktuellen Ereignisse geben Anlass, den eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu beschreiten. Bundesfinanzminister Schäuble hat daher Maßnahmen in einem 10-Punkte-Plan zusammengefasst.
Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds soll völlig neu geregelt und einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen unterbunden werden. Diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045).
Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 29.09.2015 und vom 30.09.2015 drei gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden (Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten sowie Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen. Das BMF teilt die daraus folgenden Verfügungen mit (Az. IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010).
Das BMF teilt mit, dass im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung und die Übergangsregelung nach Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wird (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 14 / 10001 :027).
Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, sollte sie sich möglichst auf einen Schlag auszahlen lassen. Denn wird die Entschädigung zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt, gilt eine ermäßigte Besteuerung. Unter Umständen kann aber auch bei Teilzahlungen die günstigere Steuerregel angewandt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW hin.
Der am 07.04.2016 von der EU-Kommission vorgelegte Mehrwertsteuer-„Aktionsplan“ enthält positive Ansätze für eine Entlastung der Steuerzahler. Dazu hat der Bund der Steuerzahler Stellung genommen.
Der Bundesrat will die steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus durch eine Investitionszulage erreichen und lehnt die von der Bundesregierung geplanten steuerlichen Anreize in Form einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung ab.
Anteile an einem offenen Immobilienfonds (Anteilscheine) sind im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem niedrigeren Kurswert und nicht mit dem höheren Rücknahmepreis zu bewerten. Das hat das FG Hessen entschieden (Az. 1 K 1161/15).
Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer liegt nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende/Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Das entschied das FG Hessen (Az. 4 K 1684/14).
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